Jus (Fach) / Europarecht (Lektion)
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Grundfreiheiten
Diese Lektion wurde von jupiter erstellt.
- WVF - worum geht es? Bezieht sich auf Warenverkehr zwischen MS, dabei geht es um das Verbot von Zöllen und zollgleichen Abgaben, mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie diskriminierender und protektionistischer Besteuerung.
- Prüfungsschema GF Anwendungsbereich - GF - BA - HA - zw. SV persönlicher AB - Beg. - Verpflichtender Tatbestand - DV - BV (unterschiedslose Beschränkung) RF - geschriebene RFG - ungeschriebene RFG (zwingende Erfordernisse)
- Begünstigte der WVF? Gemäß Art 28 (2) AEUV sind alle aus MS stammenden Waren (letzte wesentliche Wertschöpfungsstufe ist maßgebend) sowie Waren aus Drittstaaten (Art 29 AEUV), die sich in den MS im freien Verkehr befinden, erfasst.
- Def. Ware Waren sind körperliche Sachen, denen grundsätzlich ein Geldwert zukommt, sodass sie Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.
- Verpflichtender der WVF Mitgliedsstaaten (auch durch Unterlassen è die MS sind zum Einschreiten gegen Einfuhrblockaden Privater verpflichtet) Staatsbegriff ist weit auszulegen, darunter fallen auch Schutzpflichten des Staates, dh er muss dafür sorgen, dass die WVF ungestört ausgeübt werden kann. Er muss gegen Beeinträchtigungen von Dritter Seite, also von Privatpersonen, einschreiten. Intermediäre Gewalten
- Zoll Unter Zoll versteht man eine finanzielle Belastung aufgrund der Grenzüberschreitung einer Ware, die als Zoll bezeichnet wird. Abgabe, die eine Ware entrichten muss, um in einen Staat eingeführt zu werden und ausdrücklich als Zoll bezeichnet wird.
- Abgabe gleicher Wirkung Jede, auch noch so geringe, auferlegte finanazielle Belastung, anlässlich des Grenzübertritts, die nicht als Zoll bezeichnet wird.
- Was ist das Besondere an Zöllen? Zölle und zollgleiche Abgaben sind immer verboten, wobei immer nur ausländische Produkte erfasst sind.
- Steuern Eine Steuer ist eine Abgabe, die Teil eines inländischen Abgabensystems ist, welches inländische als auch ausländische Produkte gleichermaßen erfasst. Steuern sind zulässig, solange sie nicht diskriminierned oder protektionisch gem. Art 110 AEUV sind. Liegt eine Steuer vor, so ist zu prüfen, ob sie diskriminierend oder protektionisch ist (begünstigt) ist. Die Diskriminierung muss ausländische Produkte erfassen. Eine sogenannte Inlandsdiskriminierung ist nach Unionsrecht nicht verboten, aber ev. nach nationalem Verfassungsrecht.
- Worum geht es in der nicht tarifären WVF? Hier geht es um mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, die den Warenverkehr behindern. geregelt in Art 34 ff AEUV
- BA bei WVF Die BA ist nur bei personenbezogenen GF (NLF, AFZ, DLF) zu prüfen.
- HA bei WVF Es ist zu prüfen, ob eine Harmonisierung vorliegt, also ob die Rechtslage durch eine RL oder Vo vereinheitlicht worden ist. Sub
- zw. SV Weiters ist zu prüfen, ob ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vorliegt, da auf innerstaatliche Sachverhalte die Grundfreiheiten nicht anwendbar sind, dh es müssen mindestens zwei MS beteiligt sein.
- Tatbestand: Wo genau liegt der Eingriff? Sub Nach Art 34 AEUV sind mengenmäßige Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den MS verboten.
- mengemäßige Beschränkungen Unter mengenmäßigen Beschränkungen versteht man die gänzliche oder teilweise Untersagung der Ein-, Aus-, oder Durchfuhr. Die Beschränkung kann Kontigente, aber auch Nullkontigente darstellen. Sie kann sein, in Bezug auf Wert oder auch in Bezug auf Zeit.
- Maßnahme gleicher Wirkung nach Dassonville Jede Handelsregelung zw. den MS, die geeignet, ist, denn innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung.
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- Maßnahme gleicher Wirkung nach Dassonville Jede Handelsregelung zw. den MS, die geeignet, ist, denn innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung.
- Diskriminierung Offene Diskriminierung Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn an die Staatsangehörigkeit einer Person, an die Herkunft einer Ware oder Kapital angeknüpft wird. Die gesetzliche Norm unterscheidet zwischen inländischen und ausländischen Waren. Es muss hier wirklich auf die Herkunft der Waren abgestellt werden und nicht auf die Staatsangehörigkeit von Personen. Versteckte Diskriminierung Es wird an ein anderes Merkmal angeknüpft, wobei Ausländer schlechter gestellt sind, als Inländer. zB Wohnsitz, Sprache Wenn keine Diskriminierung vorliegt, dann ist eine unterschiedslose Beschränkung iSd Dassonville-Formel gegeben. Somit ist auch die Keck-Formel zu prüfen.
- Keck-Formel Nach der Keck-Formel sind solche Verkaufs- oder Vertriebsmodalitäten erlaubt, die für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und die inländischen und ausländischen Erzeugnisse rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren. Nach der Keck-Formel unterscheidet man zwischen Verkaufs/Vertriebsmodalitäten und Produktmodalitäten. Vertriebsmodalitäten Es geht darum, wer, wann, wo und wie eine Ware verkauft. Produktmodalitäten Das Produkt selbst wird geregelt, dh welche Bestandteile darf es haben, was darf drinnen sein, wie soll es ausschauen, welches Gewicht darf es haben, welche Abmessungen, wie darf es bezeichnet werden, wie wird es verpackt oder wie wird es etikettiert. Produktmodalitäten sind immer verboten. Liegt eine Vertriebsmodalität vor, so ist sie nur erlaubt, wenn 1) Sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und 2) wenn sie den Absatz der in- und ausländischen Waren rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren.
- Rechtfertigung Es ist zu prüfen, ob die verbotene Maßnahme eventuell gerechtfertigt werden kann. Es ist zu unterscheiden zwischen geschriebenen und ungeschriebenen RFG. Geschriebene RFG Geregelt in Art 36 AEUV - öffentliche Ordnung Es muss auf das konkrete, persönliche Verhalten des Betroffenen abgestellt werden und es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung des Gemeinschaftsinteresses vorliegen. - öffentliche Sicherheit Kommt nur in Betracht, wenn es um Fragen geht, die „wesentlich sind für die Existenz eines Staates“. Das ist der Fall, wenn es um das „Funktionieren der Wirtschaft, wichtige öffentlich Dienste, Überleben der Bevölkerung“ geht. - öffentliche Gesundheit Ist gegeben, wenn jemand an einer epidemischen Krankheit leidet, die schwer ansteckend sein muss. Könnte der einer der hier genannten Gründe auf den SV zutreffen? Ungeschriebene RFG Zwingende Erfordernisse iSd Cassis de Dijon-Formel - Verbraucherschutz, - Umweltschutz - Medienvielfalt - Lauterkeit des Wettbewerbs - Grundrechte - Schutz kultureller Belange - Schutz Systeme sozialer Sicherheit - Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze - usw. zB Verbraucherschutz: Verkehrsverbote bestimmter Produkte sind aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich (unverhältnismäßig), weil eine angemessene Information den berechtigten Interessen der Verbraucher Rechnung trägt. Der EuGH stützt sich dabei auf die „mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“, der in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren.
- Verhältnismäßigkeitsprüfung Wenn kein RFG gegeben ist, so entfällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wenn ein RFG gefunden wurde, so muss eine Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ist diese Maßnahme, XY, geeignet und erforderlich, um das Ziel (den RFG) zu erreichen? 1) Eignung Ist die Maßnahme XY geeignet, den RFG zu gewährleisten? 2) Erforderlichkeit Erforderlich bedeutet, dass es kein milderes Mittel geben darf, um das Ziel gleichermaßen zu erreichen. Ergebnis: Art XY ist eine verbotene Maßnahme die gegen die WVF verstößt.
- Ausfuhrbeschränkungen Ausfuhrbeschränkungen: Darunter fallen vollständige Ausfuhrverbote, sowie jede Form der quantitativen Begrenzung der Warenausfuhr in Form von Kontingenten, also nach ihrer Menge, ihrem Wert oder dem Ausfuhrzeitraum, als mengenmäßige Beschränkung zu qualifizieren. Maßnahme gleicher Wirkung: Der EuGH subsumiert jedoch darunter nur Maßnahmen, welche die Ausführströme in spezifischer Weise beschränken. Die Ausfuhrregelungen beziehen sich ausschließlich auf inländische Waren. Rechtfertigung: Geschriebene RFG Ob Maßnahmen auch durch zwingende Erfordernisse im Allgemeininteresse gerechtfertigt werden können, ist str.
- Vertragsverletzungsverfahren (Art 258 – 260 AEUV) - Zuständigkeit des EuGH - Aktive Klagslegitimation: o Kommission o MS - Gegen unionsrechtswidrige Handlung/Unterlassung des MS Feststellung einer Vertragsverletzung - Mehrgliedriges Verfahren o Vorverfahren (wenn Kommission klagt) § Mahnschreiben der Kommission § Äußerung des MS binnen Frist § keine/unbefriedigende Äußerung: Kommission begründet in Stellungnahme, worin sie den Unionsverstoß sieht und Aufforderung zur Beseitigung o Hauptverfahren (erstes Aufsichtsverfahren) § Gerichtliches Verfahren § endet mit einem Feststellungsurteil und Beseitigungspflicht o uU zweites Aufsichtsvefahren § Verhängung eines Pauschalbetrages und (oder) Zwangsgeld o natP, jurP müssen bei der Kommission die Klage anregen, sie können nicht selbst die Klage erheben
- Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) - Zuständigkeit des EuGH - Nationales Verfahren wird unterbrochen und die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt - Rechtsfrage muss o nach Auffassung des nationalen Gerichts entscheidungserheblich sein o die Auslegung und/oder Gültigkeit des Unionsrechts betreffen - fakultative Vorlage: o jedes unterinstanzliche Gericht o Ausnahme nach Foto Frost-Formel: Sekundärrecht soll wegen vermutetem Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht unangewendet bleiben - Obligatorische Vorlage: o jedes letztinstanzliche Gericht o Ausnahme: Der EuGH hat die Frage bereits beantwortet oder Die richtige Anwendung des EU-Rechts ist offenkundig
- Nichtigkeitsklage (Art 263 AEUV) Zuständigkeit zwischen EuG und EuGH geteilt Aktive Klagslegitimation: Priviligierte KB: MS, EP, ER, Rat, Kommission Teil-priviligierte KB: EZB, RH, AdR Nicht priviligierte KB: natP, jurP - Gegen Gesetzgebungsakte oder sonstige Handlungen mit Rechtswirkungen von Organen, welche mit Nichtigkeitsgrund behaftet sind - gerichtet auf Nichtigerklärung -> Gestaltungsurteil (ex-tunc-Wirkung und erga omnes, dh als ob die Bestimmung nie existiert hätte, es kann sich niemand mehr auf die Bestimmung berufen) - Klagefirst: 2 MO - 4 Nichtigkeitsgründe o Unzuständigkeit (Verstoß gegen Organ- oder Verbandskompetenz) o Verletzung wesentlicher Formvorschriften (falsche Rechtsgrundlage) o Verletzung des Vertrages oder von Durchführungsvorschriften (jeder Verstoß gegen eine höherrangige Rechtsnorm) o Ermessensmissbrauch (wenn rechtwidrige Zwecke verfolgt werden wenn andere als die angegeben Ziele erreicht werden sollen) - Rechtsschutzinteresse muss durch natP und jurP nachgewiesen werden - liegt vor, wenn o Handlung richtet sich direkt gegen Person (Adressat des Rechtsaktes) o Handlung richtet sich nicht direkt gegen Person, aber sie ist davon unmittelbar und individuell betroffen Individuell: Maßnahme greift in den Interessenskreis des Klägers, der Kläger muss ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung haben Unmittelbar: Rechtsakt greift in die Rechtsposition des Klägers und stellt keine Durchführungsmaßnahme dar. Es darf keine Ungewissheit über den Eintritt der Rechtsfolge geben. o Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Person unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht
- Staatshaftung Staatshaftung - Haftung von MS - für Schäden, die Bürger durch Verstoß gegen EU-Recht erleiden - Allgemeiner Rechtsgrundsatz (ungeschriebenes Primärrecht) - Rs Francovich: Staatshaftung wenn: o Nichtumsetzung einer RL o RL will dem Einzelnen Rechte verleihen; Inhalt dieser Rechte ist bestimmbar o Kausalität - GH traf Feststellung: jeder Verstoß gg Unionsrecht kann zur Staatshaftung führen o Schaden o Verstoß gegen Unionsrecht o Hinreichend qualifiziert (Verletzung von Rechten Einzelner, die bestimmbar sind) o Kausalzusammenhand zwischen Schaden und Verstoß