Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)
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Vertiefung
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- Geschäftsleitung oder Sitz § 10 AO Geschäftsleitung § 11 AO Sitz
- Anrechnungsmethode, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften, Tatbestandsmerkmale § 34c (1) Satz 1 EStG : - § 1 (1) EStG - ausländische Einkünfte nach § 34d EStG (die Bet an einer ausl gew tätigen PersG gilt als Betriebsstätte im Ausland) - stammen (= Quellensteuer, immer da wo der Pfeil herkommt) - deutschen Steuer entsprechenden Steuer (Anlage 6 zu R 34c EStR) - festgesetzte + gezahlte (§ 68b EStDV!!!!!) und um entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte - gilt nicht für KapEinkünfte (wir sind auf der Insel) daher § 32d (5) EStG (eigene Anrechnungsvorschrift RECHTSFOLGE: Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche ESt, Höchstbetrag beachten (gesonderte Karteikarte)
- Anrechnungsmethode 34c EStG, Höchstbetragsberechnung § 34c (1) Satz 2 EStG (bei jedem Land zu rechnen) deutsche ESt x ausländische Einkünfte/ (verminderte) Summe der Einkünfte WICHTIG: - 34c auf einem eigenen Blatt hinschreiben - deutsche ESt = alles ins zvE und dann 32a EStG - § 52 (34a) EStG!! SdE müssen um die ganzen Entlastungsbeträge gekürzt werden - hinschreiben: übersteigend gezahlter Betrag über Höchstbetrag ist steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen
- Betriebsstätte § 12 AO auch Bauausführungen länger als 6 Monate ... Nr 8.
- Abzugsmethode § 34c (2) EStG - alle TBM nach 34c (1) Satz 1 EStG + - Antrag als TBM RF: wenn in dtschl wegen neg Ek keine Steuer entsteht von der was abgezogen wird, wird die ausländische Steuer bei der Ermittlung der ausländischen Ek abgezogen also bei Ermittlung Ek nach 15 EStG einbeziehen - Abzugsmethode auch nach Abs 3 wenn die anderen Vorschriften nicht greifen
- Anrechnungsmethode bei Kapitaleinkünften § 32d Abs 5 EStG (für jeden einzelnen Kapitalertrag, per Item Limitation) erstmal immer deutsche Steuer rechnen, dann ausländische Steuer aber max Beträge nach Abs 5 anrechnen.
- Anrechnungs und Abzugsmethode bei Körperschaften § 26 KStG - für unbeschränkt stpfl gilt § 34c (1)-(3) EStG - Fall 5 im Skript wichtig: - wenn man von ausländischer Tochter Dividende bekommt greift 8b KStG daher keine Doppelbesteuerung man braucht keine andere Methode (bei Nicht-DBA) - Gewinn aus Zweigniederlassung: innerbilanzielle buchung: bank 50.000 an Betriebsstättenertrag 50.000 steuern EuE 15.000 an Bank 15.000 zvE Ermittlung: 10 Nr 2 KStG + 15.000 und dann 34c (3) EStG ivm 26 (1) Satz 1 Nr 1 KStG -15.000 = xy EUR zvE
- DBA's, Prüfungsreihenfolge 1. Nationales Recht durchrechnen nur bis zu Einkünften, noch keine Steuer rechnen und dann: "vorbehaltlich § 2 AO" 2. DBA: - Abkommensberechtigung meist Art.1 bis Art. 4: Person und Ansässigkeit beschreiben und Steuerart (hier immer nach gucken ob es eine Anlage gibt) - Ansässigkeitsstaat (= meist D, und Quellenstaat hinschreiben) - Verteilungsnorm (entweder "nur" oder "können auch" dann können beide Staaten besteuern und wir müssen in die nächste Vermeidungsnorm gucken) - Vermeidungsnorm (entweder Freistellungsmethode und Progressionsvorbehalt oder Anrechnungsmethode) suchen welcher artikel im DBA 3. Umsetzung DBA in nationales Recht - Freistellung = die Einkünfte betragen 0 , aber Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG prüfen - Anrechnungsmethode = 34c (6) oder 32d (5) EStG oder 26 KStG
- Zwei Prüfungsschritte zum Start beim Sachverhalt mit Auslandsbezug 1. Steuerinländer (ist unbeschränkt stpfl, könnte aber ausl Einkünfte nach 34d EStG haben, 34d nur wenn es kein DBA gibt (!!!), bei DBA nur die normalen Vorschriften nennen (21,19 oder was auch immer)) oder Steuerausländer (beschränkt stpfl nach 1 (4) EStG mit inländischen Einkünften nach 49 EStG) 2. Mit einem DBA-Staat oder kein DBA-Staat Vermeidung der Doppelbesteuerung durch: - DBA (Völkerrechtliche Verträge) - oder nationale Regelungen (34c, 32d (5) EStG, 26 (1) KStG)
- Treaty-Override, Rückfallklausel im EStG § 50d EStG "Scheiss aufs DBA", Bestimmungen des DBA werden durch nationales Recht überlagert. - 50d (1) EStG: Einbehaltung, Abführung, Anmeldung der KapESt nach 43,43a EStG zu 25% oder Steuerabzug nach 50a EStG wird trotzdem vorgenommen, OBWOHL nach DBA freigestellt in D oder nur geringerer Steuersatz. - 50d (8) EStG: die Freistellung nach DBA für EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen Besteuerungsnachweis des ausländischen Staats erbringt oder der Entsendungsstaat nachweist dass er auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (Russland Bsp, Nachweis schwer zu beschaffen) - 50d (9) EStG: RÜCKFALLKLAUSEL, Qualifikationskonflikte (Dtschl kann über diese nationale Regelung auch besteuern, wenn zB das DBA unterschiedlich ausgelegt wird), oder unlauterer Steuerwettbewerb (ausländischer Staat gibt nur beschränkt stpfl Steuervergünstigungen. Wenn diese Einkünfte allgemein von der Steuer ausgenommen sind egal), (9) gewährt dann zB die Freistellung nicht. - 50d (10) EStG: Sondervergütungen nach 15..HS 2 EStG stehen häufig nicht im DBA und (10) regelt die Verteilungsnorm der Unternehmensgewinne inkl SBV Bsp: A ist an der B-KG in den Niederlanden beteiligt, gibt denen ein Darlehen und kriegt dafür Zinsen als SBE 20.000 1. Nationale Regelung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15..HS 2 EStG, vorbehaltlich 2 AO ihv 20.000 2. Anwendung DBA-NL (A,A,V,V): das DBA hat keine Regelung zu SBV, also gehören die Zinsen zu Unternehmensgewinnen, (10) S.1 EStG. Dann erfolgt die Zuordnung zur Betriebsstätte in NL, (10) S.3 EStG. D und NL haben dafür Besteuerungsrecht. Vermeidungsnorm ist Freistellung mit Progressionsvorbehalt. 3. Umsetzung nationales Recht: - grds Freistellung, gewerbl Einkünfte = 0 und Progressionsvorbehalt 32b (1) Nr 3 EStG - NL kennt keine Sondervergütungen und wenden Art.14 DBA-NL für Zinsen an und sagen dass Dtschl als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat = Ergebnis: Besteuerung weder in D noch in NL, weiße Einkünfte -> jetzt greift die Treaty-Override-Regelung nach 50d (10) S.8 ivm (9) S.1 Nr 1 EStG, es gibt keine Freistellung, da NL eine andere abkommensrechtliche Würdigung vornimmt und die Besteuerung wird trotz der anderen Regelung im DBA (wegen der BS in NL) nun in Deutschland vorgenommen. Also erst sagt (10) wie man die SBEs zu sehen hat und ordnet es wie hier den UN-Gewinnen und dann der ausländischen BS zu. NL kennt das nicht und liest aus deren Sicht dass das Zinsen sind die in D besteuert werden sollen aber in D freigestellt und dann kommt die Rückfallklausel dass dann D besteuert bevor es gar nicht besteuert wird.
- Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten § 2a EStG eingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften (negative Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden, gilt auch für verbleibende neg Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen) § 2a (2a) EStG: Drittstaaten= nicht EU Staaten (Abschn 1.10 UStAE) und nicht EWR Staaten (NIL, Norwegen/Island/Lichtenstein) aber abs 2: Aktivitätsklausel, wenn man gute Aktivitäten macht kann man Verluste berücksichtigen, diese können auch einen negativen Progressionsvorbehalt nach 32b EStG auslösen - wenn aber bspw ein deutscher in Österreich (kein drittstaat) einen waffenhandel betreibt, ist zwar 2a EStG nicht anwendbar da Österreich kein drittstaat ist, aber es gilt auch nicht der progressionsvorbehalt wg 32b (1) S.2 Nr.2 EStG - Bsp. ein deutscher vermietet ein MFH in der Schweiz: wenn da ein Verlust ("Werbungskostenüberschuss") erzielt wird fällt der unter die Beschränkung der Abziehbarkeit und kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus genau dieser Vermietung oder aus dem Land verrechnet werden
- Gesellschaftsformen ausländischer Gesellschaften 800 § 12/1 Erlasse
- Beschränkt Steuerpflichtiger, Prüfungsschema 1. § 1 (4) ivm § 49 ... ivm § zB 21 EStG, steuerausländer 2. Prüfung DBA: - Abkommensberechtigung - Ansässigkeitsstaat (Ausland), Quellenstaat = Deutschland - Verteilungsnorm (keine Vermeidungsnorm, da sich um die Doppelbesteuerung der Ansässigkeitsstaat kümmern muss) 3. gibt es ein Besteuerungsrecht durch das DBA? Dann: I. Steuerabzug? (LSt, KapEst oder § 50a EStG) sonst II. Veranlagung nach § 50 (1) EStG (durchrechnung nach den Vorschriften aus 50 und dann Tarif nach § 32a EStG Bsp zu II. A wohnt in Österreich und hat vermietete Wohnung in Deutschland, Einkünfte aus VuV 54.000 Schritt 1-2 durchgehen, dann hat Dtschl. auch Besteuerungsrecht und A wird im Schritt 3 nach 50 EStG veranlagt: 54.000 (Einkünfte 21 EStG = GdE = zvE, keine SA, Entlastungsbeträge etc, siehe 50 (1) S.3 EStG) + 8.354 (Erhöhung um Grundfreibetrag, 50 (1) S.2 EStG) = 62.354 (BMG nach 50 (1) S.2 EStG) = 17.949 (Steuer nach Grundtarif 32a EStG = deutsche Einkommensteuer) Bsp zu I: A-GmbH macht Basketballturnier in Dtschl und bezahlt Basketballprofi B (Spanien) 6.000 für die Teilnahme. wieder Schritt 1. und 2. durchführen, Dtschl hat auch Besteuerungsrecht und im Schritt 3 gibt es den Steuerabzug nach 50a EStG: - 50a (1) Nr 1 EStG (+), da im Inland ausgeübte sportliche Darbietung = Steuerabzug - 50a (2) S.1 EStG: Steuerabzug sind 15% x 6.000 = 900 EUR - 50a (5) S.1-3 EStG: Steuer entsteht wenn Vergütung dem B zufließt, Schuldner der Vergütung (A-GmbH) hat den Abzug vorzunehmen und abzuführen bis zum 10. des Kalendervierteljahr folgenden Monats. - (zurück in den..) 50 (2) Satz 1 EStG: ESt ist mit Steuerabzug grds abgegolten. (Bei dem Steuerabzug an eine Körperschaft ist durch den Steuerabzug abgegolten nach 32 (1) Nr 2 KStG) - B könnte auch Antrag auf Veranlagung nach 50 (2) S.2 Nr 5 EStG stellen, weil er EU Staatsangehöriger ist nach 50 (2) S.7 EStG, wäre aber ungünstiger, da er GFB draufgerechnet kriegen würde und die ESt dann höher wäre (siehe vorheriges Bsp) - Antrag nach 50a (3) EStG evtl., hätte B noch Betriebsausgaben oder WK die er geltend machen könnte, und möchte die A-GmbH nicht soviel Geld ans FA abgeben, können die BA oder WK berücksichtigt werden und der Abzug wird von den verbleibenden Nettoeinnahmen vorgenommen
- Unterschied 34c Abs 1 und Abs 2 EStG 34c (1): Anrechnungsmethode: ausländische Steuer wird von deutscher Steuer abgezogen (Steuerermäßigung) 34c (2): Abzugsmethode: ausländische Steuer wird von BMG für deutsche Steuer abgezogen (Minderung der Einkunftsermittlung)
- 6 AStG A hat Wohnsitz in Dtschl und hat eine Beteiligung isd 17 EStG an der B-GmbH (inländisch oder ausländisch egal) und verlegt dann seinen Wohnsitz ins Ausland: ...dann Fiktion der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (gilt als VP, 6 (1) S.4 AStG) und Versteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns, aber nur wenn es kein Verlust ist! - immer mit TEV Voraussetzungen, 6 (1) S.1 AStG : Natürliche Person, mindestens 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, Beendigung der unbeschränkten Stpfl durch Aufgabe des Wohnsitzes in D (oder durch andere Sachen siehe S.2), Voraussetzungen des 17 EStG waren zum Zeitpunkt der Aufgabe erfüllt. WICHTIG: - wenn A dann weggezogen ist und die Beteiligung später veräußert, die nach 49 EStG dann inländische Einkünfte sind und angenommen nach DBA auch besteuert werden dürfen, kann nach 6 (1) S.5 AStG der vorher erfasste Gewinn nach 6 AStG gegengerechnet werden. - oder A zieht erst nach D und hat beim Wegzug aus dem anderen Land nach einer 6 AStG-vergleichbaren Regelung versteuern müssen und veräußert jetzt in D die Beteiligung, dann sind die AK nicht die ursprünglichen sondern der als VP nach 6 AStG angegesetzte wert, 17 (2) S.3 EStG
- Progressionsvorbehalt, Bsp § 32b EStG A hat inländische Einkünfte: 55.000, Einkünfte nach Freistellungsmethode aus DBA: 25.000 55.000 (inländische Einkünfte) + 25.000 (freizustellende Einkünfte nach DBA) = 80.000 ("fiktives" zvE) = 25.361 (Steuer nach 32a EStG auf "fiktives" zvE) 31,701 % (durchschnittlicher Steuersatz bezogen auf 80.000) jetzt anwenden auf inländische Einkünfte: 55.000 x 31,701% = 17.436 (deutsche Einkommensteuer)
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