Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)
1. Nationales Recht durchrechnen nur bis zu Einkünften, noch keine Steuer rechnen und dann: "vorbehaltlich § 2 AO"
2. DBA:
- Abkommensberechtigung meist Art.1 bis Art. 4: Person und Ansässigkeit beschreiben und Steuerart (hier immer nach gucken ob es eine Anlage gibt)
- Ansässigkeitsstaat (= meist D, und Quellenstaat hinschreiben)
- Verteilungsnorm (entweder "nur" oder "können auch" dann können beide Staaten besteuern und wir müssen in die nächste Vermeidungsnorm gucken)
- Vermeidungsnorm (entweder Freistellungsmethode und Progressionsvorbehalt oder Anrechnungsmethode) suchen welcher artikel im DBA
3. Umsetzung DBA in nationales Recht
- Freistellung = die Einkünfte betragen 0 , aber Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG prüfen
- Anrechnungsmethode = 34c (6) oder 32d (5) EStG oder 26 KStG
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