Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)

Vorderseite Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
Rückseite

§ 2a EStG

eingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften (negative Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden, gilt auch für verbleibende neg Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen)

§ 2a (2a) EStG: Drittstaaten= nicht EU Staaten (Abschn 1.10 UStAE) und nicht EWR Staaten (NIL, Norwegen/Island/Lichtenstein)

aber abs 2: Aktivitätsklausel, wenn man gute Aktivitäten macht kann man Verluste berücksichtigen, diese können auch einen negativen Progressionsvorbehalt nach 32b EStG auslösen

- wenn aber bspw ein deutscher in Österreich (kein drittstaat) einen waffenhandel betreibt, ist zwar 2a EStG nicht anwendbar da Österreich kein drittstaat ist, aber es gilt auch nicht der progressionsvorbehalt wg 32b (1) S.2 Nr.2 EStG

- Bsp. ein deutscher vermietet ein MFH in der Schweiz: wenn da ein Verlust ("Werbungskostenüberschuss") erzielt wird fällt der unter die Beschränkung der Abziehbarkeit und kann nur in den Folgejahren mit Gewinnen aus genau dieser Vermietung oder aus dem Land verrechnet werden

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.