Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)

Vorderseite Treaty-Override, Rückfallklausel im EStG
Rückseite

§ 50d EStG

"Scheiss aufs DBA", Bestimmungen des DBA werden durch nationales Recht überlagert.

- 50d (1) EStG: Einbehaltung, Abführung, Anmeldung der KapESt nach 43,43a EStG zu 25% oder Steuerabzug nach 50a EStG wird trotzdem vorgenommen, OBWOHL nach DBA freigestellt in D oder nur geringerer Steuersatz.

- 50d (8) EStG: die Freistellung nach DBA für EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen Besteuerungsnachweis des ausländischen Staats erbringt oder der Entsendungsstaat nachweist dass er auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (Russland Bsp, Nachweis schwer zu beschaffen)

- 50d (9) EStG: RÜCKFALLKLAUSEL, Qualifikationskonflikte (Dtschl kann über diese nationale Regelung auch besteuern, wenn zB das DBA unterschiedlich ausgelegt wird), oder unlauterer Steuerwettbewerb (ausländischer Staat gibt nur beschränkt stpfl Steuervergünstigungen. Wenn diese Einkünfte allgemein von der Steuer ausgenommen sind egal), (9) gewährt dann zB die Freistellung nicht.

- 50d (10) EStG: Sondervergütungen nach 15..HS 2 EStG stehen häufig nicht im DBA und (10) regelt die Verteilungsnorm der Unternehmensgewinne inkl SBV

Bsp:

A ist an der B-KG in den Niederlanden beteiligt, gibt denen ein Darlehen und kriegt dafür Zinsen als SBE 20.000

1. Nationale Regelung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 15..HS 2 EStG, vorbehaltlich 2 AO ihv 20.000

2. Anwendung DBA-NL (A,A,V,V): das DBA hat keine Regelung zu SBV, also gehören die Zinsen zu Unternehmensgewinnen, (10) S.1 EStG. Dann erfolgt die Zuordnung zur Betriebsstätte in NL, (10) S.3 EStG. D und NL haben dafür Besteuerungsrecht. Vermeidungsnorm ist Freistellung mit Progressionsvorbehalt.

3. Umsetzung nationales Recht:

- grds Freistellung, gewerbl Einkünfte = 0 und Progressionsvorbehalt 32b (1) Nr 3 EStG

- NL kennt keine Sondervergütungen und wenden Art.14 DBA-NL für Zinsen an und sagen dass Dtschl als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat

= Ergebnis: Besteuerung weder in D noch in NL, weiße Einkünfte

-> jetzt greift die Treaty-Override-Regelung nach 50d (10) S.8 ivm (9) S.1 Nr 1 EStG, es gibt keine Freistellung, da NL eine andere abkommensrechtliche Würdigung vornimmt und die Besteuerung wird trotz der anderen Regelung im DBA (wegen der BS in NL) nun in Deutschland vorgenommen.

Also erst sagt (10) wie man die SBEs zu sehen hat und ordnet es wie hier den UN-Gewinnen und dann der ausländischen BS zu. NL kennt das nicht und liest aus deren Sicht dass das Zinsen sind die in D besteuert werden sollen aber in D freigestellt und dann kommt die Rückfallklausel dass dann D besteuert bevor es gar nicht besteuert wird.

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.