Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)

Vorderseite Beschränkt Steuerpflichtiger, Prüfungsschema
Rückseite

1. § 1 (4) ivm § 49 ... ivm § zB 21 EStG, steuerausländer

2. Prüfung DBA:

- Abkommensberechtigung

- Ansässigkeitsstaat (Ausland), Quellenstaat = Deutschland

- Verteilungsnorm (keine Vermeidungsnorm, da sich um die Doppelbesteuerung der Ansässigkeitsstaat kümmern muss)

3. gibt es ein Besteuerungsrecht durch das DBA? Dann:

I. Steuerabzug? (LSt, KapEst oder § 50a EStG)

sonst

II. Veranlagung nach § 50 (1) EStG (durchrechnung nach den Vorschriften aus 50 und dann Tarif nach § 32a EStG

Bsp zu II.

A wohnt in Österreich und hat vermietete Wohnung in Deutschland, Einkünfte aus VuV 54.000

Schritt 1-2 durchgehen, dann hat Dtschl. auch Besteuerungsrecht und A wird im Schritt 3 nach 50 EStG veranlagt:

54.000 (Einkünfte 21 EStG = GdE = zvE, keine SA, Entlastungsbeträge etc, siehe 50 (1) S.3 EStG)

+ 8.354 (Erhöhung um Grundfreibetrag, 50 (1) S.2 EStG)

= 62.354 (BMG nach 50 (1) S.2 EStG)

= 17.949 (Steuer nach Grundtarif 32a EStG = deutsche Einkommensteuer)

Bsp zu I:

A-GmbH macht Basketballturnier in Dtschl und bezahlt Basketballprofi B (Spanien) 6.000 für die Teilnahme.

wieder Schritt 1. und 2. durchführen, Dtschl hat auch Besteuerungsrecht und im Schritt 3 gibt es den Steuerabzug nach 50a EStG:

- 50a (1) Nr 1 EStG (+), da im Inland ausgeübte sportliche Darbietung = Steuerabzug

- 50a (2) S.1 EStG: Steuerabzug sind 15% x 6.000 = 900 EUR

- 50a (5) S.1-3 EStG: Steuer entsteht wenn Vergütung dem B zufließt, Schuldner der Vergütung (A-GmbH) hat den Abzug vorzunehmen und abzuführen bis zum 10. des Kalendervierteljahr folgenden Monats.

- (zurück in den..) 50 (2) Satz 1 EStG: ESt ist mit Steuerabzug grds abgegolten. (Bei dem Steuerabzug an eine Körperschaft ist durch den Steuerabzug abgegolten nach 32 (1) Nr 2 KStG)

- B könnte auch Antrag auf Veranlagung nach 50 (2) S.2 Nr 5 EStG stellen, weil er EU Staatsangehöriger ist nach 50 (2) S.7 EStG, wäre aber ungünstiger, da er GFB draufgerechnet kriegen würde und die ESt dann höher wäre (siehe vorheriges Bsp)

- Antrag nach 50a (3) EStG evtl., hätte B noch Betriebsausgaben oder WK die er geltend machen könnte, und möchte die A-GmbH nicht soviel Geld ans FA abgeben, können die BA oder WK berücksichtigt werden und der Abzug wird von den verbleibenden Nettoeinnahmen vorgenommen

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.