Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)
1. § 1 (4) ivm § 49 ... ivm § zB 21 EStG, steuerausländer
2. Prüfung DBA:
- Abkommensberechtigung
- Ansässigkeitsstaat (Ausland), Quellenstaat = Deutschland
- Verteilungsnorm (keine Vermeidungsnorm, da sich um die Doppelbesteuerung der Ansässigkeitsstaat kümmern muss)
3. gibt es ein Besteuerungsrecht durch das DBA? Dann:
I. Steuerabzug? (LSt, KapEst oder § 50a EStG)
sonst
II. Veranlagung nach § 50 (1) EStG (durchrechnung nach den Vorschriften aus 50 und dann Tarif nach § 32a EStG
Bsp zu II.
A wohnt in Österreich und hat vermietete Wohnung in Deutschland, Einkünfte aus VuV 54.000
Schritt 1-2 durchgehen, dann hat Dtschl. auch Besteuerungsrecht und A wird im Schritt 3 nach 50 EStG veranlagt:
54.000 (Einkünfte 21 EStG = GdE = zvE, keine SA, Entlastungsbeträge etc, siehe 50 (1) S.3 EStG)
+ 8.354 (Erhöhung um Grundfreibetrag, 50 (1) S.2 EStG)
= 62.354 (BMG nach 50 (1) S.2 EStG)
= 17.949 (Steuer nach Grundtarif 32a EStG = deutsche Einkommensteuer)
Bsp zu I:
A-GmbH macht Basketballturnier in Dtschl und bezahlt Basketballprofi B (Spanien) 6.000 für die Teilnahme.
wieder Schritt 1. und 2. durchführen, Dtschl hat auch Besteuerungsrecht und im Schritt 3 gibt es den Steuerabzug nach 50a EStG:
- 50a (1) Nr 1 EStG (+), da im Inland ausgeübte sportliche Darbietung = Steuerabzug
- 50a (2) S.1 EStG: Steuerabzug sind 15% x 6.000 = 900 EUR
- 50a (5) S.1-3 EStG: Steuer entsteht wenn Vergütung dem B zufließt, Schuldner der Vergütung (A-GmbH) hat den Abzug vorzunehmen und abzuführen bis zum 10. des Kalendervierteljahr folgenden Monats.
- (zurück in den..) 50 (2) Satz 1 EStG: ESt ist mit Steuerabzug grds abgegolten. (Bei dem Steuerabzug an eine Körperschaft ist durch den Steuerabzug abgegolten nach 32 (1) Nr 2 KStG)
- B könnte auch Antrag auf Veranlagung nach 50 (2) S.2 Nr 5 EStG stellen, weil er EU Staatsangehöriger ist nach 50 (2) S.7 EStG, wäre aber ungünstiger, da er GFB draufgerechnet kriegen würde und die ESt dann höher wäre (siehe vorheriges Bsp)
- Antrag nach 50a (3) EStG evtl., hätte B noch Betriebsausgaben oder WK die er geltend machen könnte, und möchte die A-GmbH nicht soviel Geld ans FA abgeben, können die BA oder WK berücksichtigt werden und der Abzug wird von den verbleibenden Nettoeinnahmen vorgenommen
Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.