Einkommensteuer (Fach) / Internationales Steuerrecht (Lektion)

Vorderseite 6 AStG
Rückseite

A hat Wohnsitz in Dtschl und hat eine Beteiligung isd 17 EStG an der B-GmbH (inländisch oder ausländisch egal) und verlegt dann seinen Wohnsitz ins Ausland:

...dann Fiktion der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert (gilt als VP, 6 (1) S.4 AStG) und Versteuerung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns, aber nur wenn es kein Verlust ist!

- immer mit TEV

Voraussetzungen, 6 (1) S.1 AStG :

Natürliche Person, mindestens 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, Beendigung der unbeschränkten Stpfl durch Aufgabe des Wohnsitzes in D (oder durch andere Sachen siehe S.2), Voraussetzungen des 17 EStG waren zum Zeitpunkt der Aufgabe erfüllt.

WICHTIG:

- wenn A dann weggezogen ist und die Beteiligung später veräußert, die nach 49 EStG dann inländische Einkünfte sind und angenommen nach DBA auch besteuert werden dürfen, kann nach 6 (1) S.5 AStG der vorher erfasste Gewinn nach 6 AStG gegengerechnet werden.

- oder A zieht erst nach D und hat beim Wegzug aus dem anderen Land nach einer 6 AStG-vergleichbaren Regelung versteuern müssen und veräußert jetzt in D die Beteiligung, dann sind die AK nicht die ursprünglichen sondern der als VP nach 6 AStG angegesetzte wert, 17 (2) S.3 EStG

Diese Karteikarte wurde von cloeffelholz erstellt.