Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)
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- Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 4 Formen 1. Steuerinländer mit Einkünften in nicht DBA-Staat: Natürliche Personen: § 1, § 34c, § 34d, § 32d (5) Juristische Personen: § 1, § 2, § 26 KStG i.V.m § 34c, § 34d i.V.m. § 8 (1) KStG 2. Steuerinländer mit Einkünften in DBA-Staat 3. Steuerausländer ohne DBA mit Einkünften in BRD 4. Steuerausländer mit DBA mit Einkünften in BRD
- Steuerinländer mit Einkünften in Nicht-DBA-Staat Vermeidung durch BRD Schritte: 1. volle Besteuerung im Inland 2. Vermeidung
- Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften in Nicht-DBA-Staaten Voraussetzungen des § 34c (1) S. 1 EStG 1. unbeschränkte Steuerpflicht 2. Einkünfte gem. § 34d 3. die ausländische Steuer muss der Deutschen entsprechen (Anlage 6 EStR) 4. die Steuer muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen 5. die ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt worden sein 6. keine privaten Kapitaleinkünfte, auf die § 32d (1) und (3)-(6) anzuwenden sind
- Rechtsfolgen der Anrechnungsmethode nach § 34c (1) S. 1 und S. 2 Anrechnung der ausländischen Steuer, aber Anrechnungshöchstbetrag, § 34c (1) S. 1 und 2 Dt. ESt x ausländische Einkünfte/Summe der Einkünfte = Höchstbetrag Bei der Anrechnungsmethode kann die deutsche Steuer max. auf 0€ reduziert werden; eine Erstattung der im Ausland gezahlten Steuer in Deutschland ist nicht möglich.
- Steuerabzug nach § 34c (2) auf Antrag (Wahlrecht) Voraussetzungen wie bei § 34c (1) (Anrechnung) Rechtsfolgen des § 34c (2) Abzug der ausländischen Steuer wie BA/WK Abzug nur insoweit die ausländische Steuer auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind Wahl zwischen Abzug und Anrechnung für verschiedene Staaten möglich Alle Einkünfte aus demselben Staat nur einheitlich Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht unterschiedlich ausüben
- Abzugsmethode § 34c (3) Voraussetzungen 1. ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen ESt oder 2. wird nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen oder 3. wird auf die Einkünfte i.S.d. § 2 (1) erhoben, die keine ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d sind Rechtsfolge: Abzugsmethode von Amts wegen
- § 34c Überblick der Anwendbarkeit (1) Steueranrechung (2) Abzug wie BA/WK auf Antrag, wenn Voraussetzungen des (1) erfüllt sind (3) Abzug wie BA/WK, wenn die Voraussetzungen des (1) nicht erfüllt sind
- Anrechnungsmethode des § 32d (5) (Besonderheit) Voraussetzungen 1. Unbeschränkte Steuerpflicht 2. Fälle des § 32d (3) und (4): Kapitalerträge, die noch nicht besteuert wurden 3. Ausländische Kapitaleträge 4. Ausländische Steuer stammt aus dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen 5. Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt Rechtsfolge § 32d (5) S. 1: Anrechnung der ausländischen Steuer i.H.v. max. 25% für jeden einzelnen Kapitaltrag Durch die Anrechnung kann die deutsche Steuer auf 0€ reduziert werden, aber eine Erstattung ist nicht möglich, § 32db(5) S. 3.
- Anrechnungs- und Abzugsmethode bei Körperschaften, § 26 KStG ausländischer Steuern: Über § 26 (1) S. 1 und (6) KStG gilt die Anrechnungsmethode gem. § 34c (1) EStG Über § 26 (6) S. 1 gilt der Abzug als BA/WK gem. § 34c (2) EStG Über § 26 (6) S. 1 gilt der Abzug als BA/WK gem. § 34c (3) ESt
- Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA Aufbau der DBA Anwendungsbereich: Persönlich, Sachlich Definitionen Verteilungsnormen Vermeidungsnormen Schlussbestimmungen
- DBA-Anwendung Prüfschema 1. Prüfung nach nationalen Vorschriften (als ob es kein DBA gibt) Ermittlung der Einkünfte: dem Grunde und der Höhe nach 2. Prüfung DBA: AAVV 2.1 Persönliche und sachlicher Anwendungsbereich 2.2 Welcher Staat ist Ansässigkeitsstaat? 2.3 Darf der andere, also der Quellenstaat, bestimmte Einkünfte beisteuern? 2.4 In welchem Umfang darf auch der Quellenstaat besteuern? 2.5 Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung? 3. Umsetzung der DBA in nationales Recht Einkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtigung DBA) Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)
- Zuweisung des Besteuerungsrecht durch DBA 1. Quellen- und Ursprungsprinzip Unbewegliches Vermögen: Belegenheitsprinzip Unternehmensgewinne: Betriebsstättenprinzip Arbeitseinkünfte: Tätigkeits- oder Arbeitsortsprinzip 2. Gemischtes Prinzip Dividenden und Zinsen
- Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA 2 Methoden: 1. Freistellungsmethode Art. 23A Keine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und keine Anrechnung der ausländischen Steuer aber Progressionsvorbehalt 2. Anrechnungsmethode Art. 23B Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Anrechnung der ausländischen Steuer aber dann kein Progressionsvorbehalt
- Unselbständige Arbeit (§ 19) Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Tätigkeit im anderen Staat (Tätigkeitsstaat): Grds. im Tätigkeitsstaat, aber wenn der AN sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält und Zahlung der Vergütung von einem AG, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und keine Zahlung durch eine Betriebsstätte des AG im Tätigkeitsstaat, dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
- Negative Einkünfte aus dem Drittland § 2a (1) S. 1 Nr. 1-7 EStG Verluste aus dem Drittland unterliegen eingeschränktem Verlustausgleich/-abzug 1. Negative Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgegelichen werden. 2. In folgenden Veranlagungszeiträumen dürfen die verbleibenden negativen Einkünfte ebenfalls nur von positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat abgezogen werden. Ausnahmen: Produktivitätsvorbehalt § 2a (2) EStG: gute Verluste gehen in die Besteuerungsgrundlage mit ein (Waren, Bodenschätze, gewerblicher Leistungen) Funktion des § 2a (1) u. (2): Bestimmte Verluste aus Drittlandsgebieten sollen im Inland nicht berücksichtigt werden.
- Anwendbarkeit der Verlustbeschränkung des § 2a (1) und (2) Verluste aus Drittstaaten aus Nicht-DBA Staaten und aus DBA-Staaten mit Anrechnungsmethode: Ausgleichsbeschränkung und Abzugsverbot für bestimmte negative Einkünfte aus DBA-Staaten mit Freistellungsmethode (aber § 32b): Verbot des negativen Verlustausgleiches im Rahmen des § 32b (kein negativer § 32b) Ausnahme: Produktivitätsklausel § 2a (2) EStG
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