Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)
Vorderseite
Unselbständige Arbeit (§ 19)
Tätigkeit im
Rückseite
Ansässigkeitsstaat: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
Tätigkeit im anderen Staat (Tätigkeitsstaat): Grds. im Tätigkeitsstaat, aber wenn
der AN sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält
und Zahlung der Vergütung von einem AG, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist
und keine Zahlung durch eine Betriebsstätte des AG im Tätigkeitsstaat,
dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.