Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)

Vorderseite Unselbständige Arbeit (§ 19) Tätigkeit im
Rückseite

Ansässigkeitsstaat: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat

Tätigkeit im anderen Staat (Tätigkeitsstaat): Grds. im Tätigkeitsstaat, aber wenn

der AN sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält

und Zahlung der Vergütung von einem AG, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist

und keine Zahlung durch eine Betriebsstätte des AG im Tätigkeitsstaat,

dann Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

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