Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)

Vorderseite Negative Einkünfte aus dem Drittland § 2a (1) S. 1 Nr. 1-7 EStG
Rückseite

Verluste aus dem Drittland

unterliegen eingeschränktem Verlustausgleich/-abzug

1. Negative Einkünfte dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat ausgegelichen werden.

2. In folgenden Veranlagungszeiträumen dürfen die verbleibenden negativen Einkünfte ebenfalls nur von positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat abgezogen werden.

Ausnahmen: Produktivitätsvorbehalt § 2a (2) EStG: gute Verluste gehen in die Besteuerungsgrundlage mit ein (Waren, Bodenschätze, gewerblicher Leistungen)

Funktion des § 2a (1) u. (2): Bestimmte Verluste aus Drittlandsgebieten sollen im Inland nicht berücksichtigt werden.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.