Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)

Vorderseite Steuerabzug nach § 34c (2) auf Antrag (Wahlrecht) Voraussetzungen wie bei § 34c (1) (Anrechnung) Rechtsfolgen des § 34c (2)
Rückseite

Abzug der ausländischen Steuer wie BA/WK

Abzug nur insoweit die ausländische Steuer auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind

Wahl zwischen Abzug und Anrechnung für verschiedene Staaten möglich

Alle Einkünfte aus demselben Staat nur einheitlich

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht unterschiedlich ausüben

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