Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)
Vorderseite
Steuerabzug nach § 34c (2) auf Antrag (Wahlrecht)
Voraussetzungen wie bei § 34c (1) (Anrechnung)
Rechtsfolgen des § 34c (2)
Rückseite
Abzug der ausländischen Steuer wie BA/WK
Abzug nur insoweit die ausländische Steuer auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind
Wahl zwischen Abzug und Anrechnung für verschiedene Staaten möglich
Alle Einkünfte aus demselben Staat nur einheitlich
Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht unterschiedlich ausüben
Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.