Einkommensteuer (Fach) / Intern. StR Steuerinländer (Lektion)

Vorderseite Anrechnungsmethode des § 32d (5) (Besonderheit) Voraussetzungen
Rückseite

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

2. Fälle des § 32d (3) und (4): Kapitalerträge, die noch nicht besteuert wurden

3. Ausländische Kapitaleträge

4. Ausländische Steuer stammt aus dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen

5. Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt

Rechtsfolge § 32d (5) S. 1:

Anrechnung der ausländischen Steuer

i.H.v. max. 25% für jeden einzelnen Kapitaltrag

Durch die Anrechnung kann die deutsche Steuer auf 0€ reduziert werden, aber eine Erstattung ist nicht möglich, § 32db(5) S. 3.

Diese Karteikarte wurde von Hege erstellt.