Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

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  • Parteienprivileg Das sogenannte Parteienprivileg gibt den politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland besondere Rechte, die andere Vereinigungen nicht haben. Grundlage dafürArt. 21, Grundgesetz. Wichtigstes Vorrecht von Parteien in Deutschland ist, dass sie mit Landeslisten zur Bundestagswahl antreten dürfen. Sonstige politische Vereinigungen dürfen dort lediglich Direktkandidaten nominieren.[1] Auch bei einigen Landtagswahlen gibt es ähnliche Regelungen, dies unterscheidet sich aber von Land zu Land.[2] Ferner ist eine Partei in besonderem Maße vor einem Verbot geschützt. Ein Parteiverbot kann nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden; dazu muss dieVerfassungswidrigkeit festgestellt worden sein. Eine Vereinigung hingegen, die nicht das Parteienprivileg besitzt, kann von einem Innenminister verboten werden. Der Parteienstatus ist außerdem von Bedeutung bei der Parteienfinanzierung. Parteien erhalten vom Staat pro erhaltener Wählerstimme bei einer Wahl (und pro erhaltenem Spenden-/Beitrags-Euro) einen bestimmten Betrag (früher „Wahlkampfkostenerstattung“ genannt). Aus der Sicht des einzelnen Mitglieds bzw. Spenders zeigt sich die Privilegierung von Parteien insbesondere darin, dass Einkommensteuerzahler bis zur Höhe von 1.650 € bei Ledigen bzw. 3.300 € bei Verheirateten gemäß § 34g Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die Hälfte des Mitgliedsbeitrags für ihre Partei bzw. der Spende für eine Partei von dem für sie zuständigen Finanzamt zurückerstattet bekommen, während entsprechende Aufwendungen für gemeinnützige Vereine nur das zu versteuernde Einkommen um den betreffenden Betrag verringern. Den Vorrechten stehen Pflichten oder Bedingungen gegenüber, denen eine Partei entsprechen muss. Sie muss unter anderem demokratisch organisiert sein und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft ablegen. Das Parteienprivileg ist Teil der streitbaren Demokratie, die eine Konsequenz aus dem Niedergang der Weimarer Republik darstellt und den Bestand der Demokratie in Deutschland sichern soll. In Deutschland vor 1949, aber auch in vielen anderen Ländern, sind Parteien einfache Vereine.
  • Chancengleichheit der Parteien Im deutschen Verfassungsrecht spielt der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien eine wichtige Rolle. Er ist vom Bundesverfassungsgericht aus der Zusammenschau der Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes entwickelt worden und hat seinen Niederschlag in den Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetzegefunden. Die Chancengleichheit der Parteien ist eine Voraussetzung für den demokratischen Rechtsstaat. Denn in ihm wird in freien Wahlen eine Entscheidung der Wahlbürger herbei geführt, die nicht einseitig zugunsten bisher erfolgreicher Parteien verfälscht werden darf. Besondere Konfliktfälle haben sich in der Praxis in Deutschland wiederholt im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, mit der Parteienfinanzierung und mit dem Zugang zu Wahlwerbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ergeben.
  • Verwaltungskompetenz Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Landesgesetzen ist in Deutschland in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheitausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung von Bund und Ländern ist nach herrschender Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen. Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Veranschaulichung 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks   Veranschaulichung[Bearbeiten] Ausführung von Landesgesetzen: grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG) Ausführung von Bundesgesetzen: grds. durch Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, Art. 84 GG) durch Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) (Art. 85 GG) durch den Bund (Bundeseigene Verwaltung) (Art. 86, Art. 87 GG) durch Bundesbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. Art. 87 Abs. 1 GG (zwingend), Art. 87 Abs. 3 S. GG (fakultativ, bei neuen Aufgaben und dringendem Bedarf)) ohne eigenen Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG (fakultativ, Aufgabe muss ohne Verwaltungsunterbau zentral wahrnehmbar sein)) durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 und 3 S. 1 GG) Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder („Dritte Ebene“)
  • Bundeseigene Verwaltung In vom Grundgesetz festgelegten Fällen kann der Bund gemäß Art. 86 GG Gesetze durch eine eigene Verwaltungsorganisation, unabhängig von den Ländern, ausführen. Dabei unterscheidet das GG zwischen folgenden Typen: Bundesunmittelbare Verwaltung, bei der der Bund selbst Verwaltungsträger ist. Das Gesetz spricht hier von bundeseigener Verwaltung. Beispiele: Luftverkehrsverwaltung, Eisenbahnverkehrsverwaltung. Hier ist noch zwischen der gegliederten Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (z.B. Auswärtiger Dienst, Art. 87 Abs. 1) und der ungegliederten Bundesverwaltung ohne eigenen Verwaltungsunterbau zu unterscheiden (z.B. Luftverkehrsverwaltung, Art. 87d GG). Mittelbare Bundesverwaltung, bei der die Aufgaben von einer selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Das Gesetz spricht hier von bundesunmittelbaren Körperschaften. Hier kann man jeweils zwischen fakultativer und obligatorischer Verwaltung unterscheiden.
  • Bundesauftragsverwaltung Ausführung von Bundesgesetzen im Auftrag des Bundes durch die Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer. Die Bundesauftragsverwaltung hat ihre Grundlage in Artikel 85 des Grundgesetzes (GG). Grundsätzlich obliegt die Verwaltung nach dem GG den Ländern (Verwaltungshoheit). Bundesgesetze führen sie in der Regel als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG).Dabei unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Bundes. Er darf nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung prüfen (Bundesaufsichtsverwaltung) In einigen Fällen ist jedoch eine Verwaltung im Auftrag des Bundes vorgesehen.In diesen Fällen unterstehen die Landesbehörden neben der Rechtsaufsicht auch der Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Absatz 4 GG).Die obersten Bundesbehörden (Bundesminister) sind gegenüber dem ausführenden Landesbehörden (nicht nur gegenüber der obersten Landesbehörde) weisungsberechtigt (§ 85 Absatz 3 GG). Welche Gesetze der Bundesauftragsverwaltung unterliegen, ergibt sich entweder aus dem Grundgesetz selbst oder aus einem aufgrund grundgesetzlicher Ermächtigung erlassenen einfachen Gesetz.Zwingende Fälle: Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger Bundesfernstraßen - Art. 90 Absatz 2 GG Verwaltung von Geldleistungen des Bundes, bei denen der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben trägt - Art. 104a Absatz 3 Satz 2 GG (z. B. § 39 Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAFöG). Finanzverwaltung - Art. 108 Absatz 3 GG In folgenden Fällen kann durch Bundesgesetz zudem bundeseigene Verwaltung in Bundesauftragsverwaltung umgewandelt werden: Wehrersatz- und Zivilschutzverwaltung - Art. 87b Absatz 2 Satz 1 GG, § 2 Zivilschutzgesetz (ZSG), §5a Zivildienstgesetz (ZDG) Kernenergieverwaltung - Art. 87c GG, § 24 Atomgesetz (AtG) Luftverkehrsverwaltung - Art. 87d Absatz 2 GG, § 31 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 16 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Bundeswasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung - Art. 89 Absatz 2 GG Durchführung des Lastenausgleich für Kriegsschäden - Art. 120a Absatz 1 GG, § 305 Lastenausgleichsgesetz (LAG) Die Länder regeln auch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Einrichtung der notwendigen Behörden und das entsprechende Verwaltungsverfahren eigenständig, soweit Bundesgesetze nicht entgegenstehen. Dabei können sie bestimmen, ob sie durch eigene Behörden die Bundesauftragsverwaltung realisieren oder sich der Behörden der Landkreise oder Gemeinden bedienen.Allerdings kann der Bund konkretisierende Verwaltungsvorschriften erlassen. Anstelle der Bundesaufsichtsverwaltung oder der Bundesauftragsverwaltung erfolgt in wenigen Fällen eine bundeseigene Verwaltung, bei der die Gesetze durch bundeseigene Behörden und nicht durch die Länder ausgeführt werden (Art. 86 GG).
  • Bundesaufsichtsverwaltung Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 84 GG. Es ist der Normalfall der Verwaltung der Bundesgesetze, Art. 83 GG. Die Länder regeln dann grundsätzlich die Einrichtung der Behörden und dasVerwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG); dazu zählt auch dieEntscheidung, ob das Gesetz durch eigene Landesbehörden (unmittelbare Landesverwaltung) oder durch Selbstverwaltungskörperschaften (mittelbare Landesverwaltung) ausgeführt wird. Der Bund kann jedoch selbst die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren durch Bundesgesetzregeln, Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG. Dann können die Länder aber davon abweichende Regelungen treffen und das jeweils spätere Gesetz geht vor, Art. 84 Abs. 1 S. 2, S. 4 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG. Nur ausnahmsweise, wenn in Ausnahmefällen der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regelt, ist bedarf das Bundesgesetz derZustimmung des Bundesrates, Art. 84 Abs. 1 S. 5, S. 6 GG. Diese durch dieFöderalismusreform eingefügte Regelung soll dafür sorgen, dass wesentlich weniger Bundesgesetze zustimmungspflichtig sind als früher (nach Art. 84 Abs. 1 letzter Halbs. GG a. E führte die Mitregelung des Verfahrens automatisch dazu, dass das Bundesgesetz zustimmungspflichtig war). Da es um die Ausführung von Bundesgesetzen geht, verbleiben dem Bund einige Befugnisse und zwar— kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeineVerwaltungsvorschriften erlassen, Art. 84 Abs. 2 GG,— führt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Länder dieBundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen (Rechtsaufsicht, Art. 84 Abs. 3 GG) und kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den oberstenLandesbehörden entsenden,— kann die Bundesregierung eine staatsrechtliche Mängelrüge aussprechen, Art. 84 Abs. 4 GG und— eine Einzelweisung an die oberste Landesbehörde erteilen, wenn einBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates dieses für besondere Fälle vorsieht. Ein Weisungsrecht besteht daher bei der Bundesaufsichtsverwaltung nicht allgemein.
  • Bauplanungsrecht In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten. [1] Das Bauplanungsrecht schafft somit die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und die Nutzung einzelner Grundstücke. Es bestimmt, ob, was und wie viel gebaut und werden darf und welche Nutzungen zulässig sind. Davon zu unterscheiden ist das Bauordnungsrecht der Länder, das in Gestalt der jeweiligen Landesbauordnung regelt, wie im Einzelnen gebaut werden darf. Außerdem gibt es das Baunebenrecht. Mit diesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die über ihre Regelungen in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (z. B. im Straßenrecht, wo es Anbauverbote gibt). Im Baugesetzbuch ist die Aufstellung von Bauleitplänen geregelt, die ihrerseits Regeln über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet enthalten. Außerdem enthält es Vorschriften (Auffangvorschriften) darüber, welche Nutzung in Bereichen zulässig ist, für die kein Bauleitplan erstellt ist (unbeplante Gebiete). Räumliche Perspektive des Bauplanungsrechts ist die jeweilige Gemeinde, der in ihrer Gemarkung die Planungshoheit zusteht. Planungen, die räumlich über das Gemeindegebiet hinausreichen, nennt man Regionalplanung oder auch Landesplanung. Kein Gegenstand des Bauplanungsrechts sind die Planungen für überörtliche Infrastrukturmaßnahmen wie z. B. Verkehrswege, für die besondere Fachgesetze existieren. Derartige Fachplanungen erlangen ihre rechtliche Zulässigkeit über Planfeststellungsverfahren.
  • Bauleitplanung Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in Deutschland. Sie wird zweistufig in einem formalen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB). Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen. Sofern nach Maßgabe der Bauordnungen der Länder keine Baugenehmigungen erforderlich sind (sog. Genehmigungfreistellungsverfahren), sind die Bauherren nicht von der eigenverantwortlichen Einhaltung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans entbunden. Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden zuständig (kommunale Selbstverwaltung). Sie unterliegen dabei der Rechtsaufsicht höherer Verwaltungsbehörden und der Normenkontrolle der Justiz. Bei der Bauleitplanung müssen die Gemeinden Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen beachten (§ 1 Abs. 4 BauGB, Anpassungspflicht) sowie öffentliche und private Belange berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 BauGB, Abwägungspflicht). § 1 BauGB stellt auch im Übrigen hohe Anforderungen an die Bauleitplanung. Nach den dort festgelegten Grundsätzen sollen Bauleitpläne u. a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Zum Beispiel ist in § 1 Abs. 6 Nr. 7 festgelegt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne „die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen sowie das Klima“ zu berücksichtigen sind. Die Bauleitplanung wird daher in der Regel durch die Landschaftsplanung naturschutzfachlich begleitet und enthält regelmäßig einen gesonderten Umweltbericht.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Geschichtliche Entwicklung 1.1 Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung 1.2 1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz 1.3 1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung 1.4 1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz 1.5 1986 bis heute – Baugesetzbuch 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 Einzelnachweise   Geschichtliche Entwicklung[Bearbeiten] Das nachfolgende Kapitel bezieht sich ausschließlich auf die preußische Entwicklung der Bauleitplanung und, nach dem Zweiten Weltkrieg, auf die westdeutsche Entwicklung, da diese für die heutige Verfahrensart die meisten Impulse geliefert haben. Vor 1875 - Polizeibehördliche Fluchtlinienfestsetzung[Bearbeiten] Seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gab es Fluchtlinienfestsetzungen, die von der Polizei getroffen wurden. Hierunter fielen Fluchtlinien- und Bebauungspläne. In den Plänen wurden Festlegungen zur Straßenführung getroffen. Die Fluchtlinienpläne umfassten eine Straße; die Bebauungspläne wurden für größere Gebiete aufgestellt. Die Planungskompetenz hatte die staatliche Baupolizei, welche die örtliche Polizeibehörde aufforderte, Baupläne aufzustellen, die königlich genehmigt werden mussten. Mit einem preußischen Erlass von 1855 wurde das Aufstellen von städtischen Bauplänen geregelt. Der Erlass befasste sich lediglich mit den Bebauungsplänen. Die Initiative für die Planaufstellung lag nun bei der Polizeibehörde der Gemeinde, jedoch sollten die Kommunalbehörden „gleichmäßig mitwirken“. Neben der Mitwirkung der Gemeinde wurde die Offenlegung von acht Tagen eingeführt, die Betroffenen die Möglichkeit für Einwendungen innerhalb von vier Wochen eröffnete. Anschließend wurde bei der Bezirksregierung über den Plan entschieden. Gab es während des Verfahrens keine Einigung zwischen der Gemeinde und der Polizeibehörde entschied die Bezirksregierung vorher und führte dann die Offenlegung durch. 1875 bis 1945 - Preußisches Fluchtliniengesetz[Bearbeiten] Die weitere Geschichte der Bauleitplanung baute auf dem Badischen Fluchtliniengesetz von 1868 als erstem deutschen Fluchtliniengesetz und auf dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 (historisch auch Straßen- und Baufluchtengesetz genannt) auf. Das Preußische Fluchtliniengesetz (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften) vom 2. Juli 1875 (GS S. 561)[1] legte die Initiative für die Planaufstellung für Bebauungs- und Fluchtlinienpläne in die Hand der Gemeinde. Auch musste der Plan von der Gemeindevertretung gebilligt werden und eine Zustimmung der Polizeibehörde vorliegen. Das oben genannte Offenlegungsverfahren wurde in das Gesetz übernommen und durch eine Beteiligung der betroffenen Behörden ergänzt. Ihnen musste zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben werden. Zusätzlich zu den Bauplänen gab es später Polizeiverordnungen, die Art und Maß der baulichen Nutzungen festsetzten. Dies geschah jedoch ohne Beteiligung der Bürger und Behörden, aber mit einer Abstimmung zwischen der kommunalen Führung und der Polizei. Ein Erlass aus dem Jahre 1876 legte die Gestaltung der Pläne hinsichtlich Maßstab, Darstellung (Planzeichen), Faltung und erforderlicher Anlagen (z.B. Verzeichnis der zu enteigenenden Grundeigentümer) fest. Eine Verfügung von 1906 ergänzte das Fluchtliniengesetz. Hier wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden eingeführt, da die rasch wachsenden Städte besonders im Ruhrgebiet aneinander stießen. Die zuständigen Kommunal- und Polizeibehörden sollten sich in Bezug auf die Bauzonen und Straßenführungen untereinander abstimmen. Im selben Jahr erließ der Minister für öffentliche Arbeit eine weitere Verfügung, in der allgemeine Bebauungspläne eingeführt wurden. Dieser Vorgänger des heutigenFlächennutzungsplans war ein behördeninterner, unverbindlicher Vorentwurf für spätere Bebauungs- und Fluchtlinienpläne. Bei diesen Plänen gab es keine Abstimmung mit Eigentümern und Behörden. 1914 sollte eine ministerielle Verfügung den Interessenausgleich zwischen Gemeinde und Betroffenen fördern. Hier wurde über die Offenlage hinaus festgesetzt, dass die betroffenen Eigentümer informiert werden sollten. Durch das Wohnungsgesetz von 1918 wurde das Fluchtliniengesetz um Vorschriften ergänzt, die den Stellenwert öffentlicher Plätze zur Erholung erhöhten und auch die Schaffung von Klein- und Mittelwohnungen vereinfachten. 1911 wurde ein Zweckverbandsgesetz erlassen, das die freiwillige, gemeinschaftliche Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinienplänen regelte. Im heutigen Berlin wurde ein Zweckverband gegründet, der Berlin, Charlottenburg, Spandau, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg, Kreis Teltow und Kreis Niederbarnim einschloss. Er erhielt die Aufgabe, sich an den Bauplänen und Baupolizeiordnungen zu beteiligen. Im heutigen Ruhrgebiet wurde 1920 der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk gesetzlich gegründet. Er übernahm die bauleitplanerische Zuständigkeit der Gemeinden und der Polizei und erstellte einen regionalplanerischen Verbandsplan, der vorbereitenden Charakter hatte. Ein Städtebaugesetz wurde 1926 vorgelegt, allerdings nicht verabschiedet. Hier wurde der vorbereitende Bauleitplan Flächenaufteilungsplan genannt. Dieser Gesetzentwurf wurde 1931 mit einigen Änderungen wieder aufgegriffen. Der vorbereitende Bauleitplan wurde nun Wirtschaftsplan genannt, außerdem wurde das Erlassen der Bauvorschriften den Gemeinden zugesprochen, so dass die Bauleitplanung an einer Stelle vereint wurde. 1945 bis 1960 - Aufbaugesetzgebung[Bearbeiten] Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Bauleitplanung vom Wiederaufbau geprägt. Die Umorganisation der Polizei legte die Festsetzung von Fluchtlinienplänen in die Hand der Großstädte und Kreise. Die Polizeibehörden sollten jedoch bei verkehrstechnischen Belangen gehört werden. 1950 wurden in den Ländern Aufbaugesetze nach dem sogenannten Lemgoer Entwurf erlassen. Diese regelten das Festsetzen von Aufbaugebieten, das den Gemeinden als Pflichtaufgabe zugeteilt wurde. Zum ersten Mal war die Zuständigkeit für die Planung allein bei der Gemeinde. Allerdings bedurften die Planungen der Zustimmung der übergeordneten Behörde. Auch hier wurde wieder in verbindliche und vorbereitende Bauleitplanung unterteilt. Neben den verbindlichen Durchführungsplänen der Aufbaugebiete gab es den vorbereitenden Leitplan für das gesamte Stadtgebiet. Der Leitplan und der Durchführungsplan mussten für vier Wochen offengelegt werden, wodurch zum ersten Mal eine Beteiligung schon in der vorbereitenden Bauleitplanung stattfand. Ebenso wie die Erklärung zum Aufbaugebiet musste der Leitplan vom zuständigen Fachminister (die Erklärung zum Aufbaugebiet von der zuständigen obersten Landesbehörde) und nach 1952 von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Neben den Gemeinden, welche die Planung nach dem Aufbaugesetz durchführten, gab es Wohnsiedlungsgemeinden, die Wirtschaftspläne und Fluchtlinienpläne nach demWohnsiedlungsgesetz von 1946 aufstellten, sowie Gemeinden, die nach dem preußischen Fluchtliniengesetz Flächennutzungs- bzw. Aufteilungspläne und Fluchtlinienpläne aufstellten. 1960 bis 1986 - Bundesbaugesetz[Bearbeiten] Erst mit dem Bundesbaugesetz von 1960 (BBauG) kam es zu einer einheitlichen gesetzlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet, die in den Grundzügen bis heute gleich geblieben ist. Der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan wurden als zweistufige Bauleitplanung eingeführt. Am Verfahren war neu, dass öffentliche und private Belange gegeneinander gerecht abzuwägen waren (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde für die verbindliche wie für die vorbereitende Bauleitplanung in das Gesetz aufgenommen, ebenso das Offenlegungsverfahren, welches vorher nur im Aufbaugesetz auch für den vorbereitenden Bauleitplan gesetzlich geregelt war. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde wurde zur reinen Rechtskontrolle. Pläne aus der Zeit vor dem BBauG konnten unter bestimmten Voraussetzungen übergeleitet werden. Weitere Einzelheiten regelte die Baunutzungsverordnung seit 1. August 1962. Mit der Novelle des BBauG von 1976 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach der Vorlage des Städtebauförderungsgesetzes von 1971, das Regelungen über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen enthielt, in die Bauleitplanung aufgenommen. Mit der Beschleunigungsnovelle von 1979 sollte das Bauleitplanverfahren vereinfacht werden und es wurden erweiterte Regelungen zur Heilung von Verletzungen bei der Aufstellung der Bauleitpläne aufgenommen. Für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung wurde die Festsetzung einer Frist ermöglicht. Auch wurde das Parallelverfahren und das vereinfachte Bebauungsplanverfahren eingeführt. 1986 bis heute – Baugesetzbuch[Bearbeiten] 1986 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) erlassen, welches das Bundesbaugesetz von 1960 und das Städtebauförderungsgesetz von 1971 zusammenfasste, ergänzte und ablöste. Bebauungspläne mussten nun unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigt, sondern nur noch angezeigt werden. Mit dem Maßnahmengesetz zum BauGB von 1990 wurde das Bauleitplanverfahren erleichtert, indem Verfahrensschritte verkürzt oder zusammengelegt wurden. Durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz von 1993 wurde das BauGB und das BauGB-Maßnahmengesetz nur geringfügig geändert. In das BauGB-Maßnahmengesetz wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan und der städtebauliche Vertrag aus der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, die bisher in § 246aAbs. 1 BauGB nur für die neuen Bundesländer und Ost-Berlin galten, übernommen (§§ 8 und 9 BauGB-Maßnahmengesetz). Außerdem wurde das BauGB-Maßnahmengesetz, das bisher nur in den alten Bundesländern galt, auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet. Die Novellierung von 1998 brachte nur geringfügige Änderungen am Verfahren der Bauleitplanung. Die Vorschriften des BauGB-Maßnahmengesetzes wurden teilweise in das BauGB übernommen. Das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne wurde abgeschafft. Wichtig waren damals vor allem inhaltliche Änderungen zum Beispiel zu umweltschützenden Belangen (§ 1a BauGB) oder zu neuen Verfahren der Bauleitplanung über Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 12 BauGB). Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau wurde im Jahr 2004 die strategische Umweltprüfung oder auch Plan-Umweltprüfung in das Bauleitplanverfahren integriert. Weitere Änderungen wurden am 1. Januar 2007 durch eine weitere BauGB-Novellierung wirksam, vor allem das beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB) für solche Planungen, die der Innenentwicklung dienen.
  • Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) ist ein Planungsinstrument (Planzeichnung mit Begründung) der öffentlichen Verwaltung im System derRaumordnung der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert werden soll. Die unterste Ebene der Raumordnung auf Ebene der Gemeinden wird als Bauleitplanung bezeichnet. Die Bauleitplanung ist zweistufig und kennt die Planinstrumente Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan ist somit förmliches Instrument der Stadtplanung und Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit. Die möglichen Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert. Ergänzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeines 2 Inhalte 2.1 Darstellungen 2.2 Planvorbehalt für Vorhaben im Außenbereich 3 Aufstellungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung 4 Rechtswirkung und gerichtliche Überprüfung 5 Regionaler Flächennutzungsplan 6 Literatur 7 Siehe auch 8 Weblinks   Allgemeines[Bearbeiten] Gemäß § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ist im Flächennutzungsplan (abgekürzt: FNP oder F-Plan) für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigtenstädtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Es handelt sich um eine grafische Plandarstellung des gesamten Gemeindegebietes, in dem die bestehenden und für die Zukunft erwünschten Flächennutzungen dargestellt sind. So werden zum Beispiel Flächen von Wohngebieten, Gewerbegebieten und Ackerflächen dargestellt. Dies betrifft Flächen, auf denen diese Nutzung schon vorhanden sind, und Flächen, auf denen diese Nutzung in Zukunft etabliert werden soll. Zweck des Flächennutzungsplanes ist keine kartographische Darstellung des Ist-Zustandes sondern vielmehr eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklungsplanung. Daher stellen die vom Ist-Zustand abweichenden planerischen Darstellungen den wesentlichen Inhalt des Flächennutzungsplanes dar, obwohl sie i. d. R. eine deutlich kleinere Fläche als die Bestandsdarstellungen einnehmen. FNP Stadt Koblenz, stark vereinfacht Besondere Bedeutung hat der Flächennutzungsplan daher für die Ausweisung von Neubaugebieten. Durch die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich als Bauflächen im Flächennutzungsplan bringt die Gemeinde ihre Absicht zum Ausdruck, diese Bereiche in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen, die Durchführung von Baulandumlegungen und den Bau der technischen Erschließung zu neuen Baugebieten zu entwickeln. Damit soll eine Informations- und Steuerungswirkung für andere Maßnahmen der öffentliche Verwaltung erreicht werden. So kann bei baulichen Maßnahmen die zukünftige Bauflächenentwicklung einer Gemeinde berücksichtigt werden. Beispielsweise kann bei der Planung von Straßen, Entwässerungkanälen, Versorgungsleitungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen einkalkuliert werden, ob in deren Einzugsbereich neue Baugebiete entstehen. Ebenso sollen Baumaßnahmen, die der Realisierung von zukünftigen Planungen entgegenstehen oder diese erschweren, vermieden werden. Durch die Darstellung einer geplanten Straße im Flächennutzungsplan soll beispielsweise in der Trasse der Bau eines im Außenbereich zulässigen Bauvorhabens wie eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von Anlagen zur Energieerzeugung verhindert werden. Der Flächennutzungsplan stellt ein Programm der Gemeinde dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Privatpersonen können aus dem Flächennutzungsplan i. d. R. jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Dennoch hat die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen als Bauland im Flächennutzungsplan praktisch eine Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke zur Folge. Man spricht in diesem Zusammenhang von Bauerwartungsland. Dennoch kann die Gemeinde diese Ausweisung durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes wieder zurücknehmen. Den betroffenen Grundstückseigentümer steht in diesem Fall keine Entschädigung zu. (Im Gegensatz zur Rücknahme einer Bebauungsmöglichkeit durch die Änderung eines Bebauungsplanes, die Entschädigungsansprüche auslösen kann.) Der Flächennutzungsplan weist i. d. R. Maßstäbe zwischen 1:10.000 bis 1:50.000 auf. Der Maßstab wird vom Plangeber (i. d. R. die Gemeinde) gewählt und hängt sowohl vom planerischen Detaillierungsgrad wie auch von der Plangebietsgröße ab. Die grafisch-kartografische Darstellung wird durch eine Begründung ergänzt, in der die Gemeinde die ihren Planungszielen zu Grunde liegenden Erwägungen erläutert. Um die Lesbarkeit verschiedener Flächennutzungspläne zu gewährleisten, hat sich die farbliche und symbolische Ausgestaltung an den Vorgaben der Planzeichenverordnung zu orientieren. Aufgrund des vergleichsweise kleinen Maßstabs eröffnen die Darstellungen des FNP (im Gegensatz zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes) hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung einen gewissen Auslegungsspielraum. Man sagt dazu, dass der FNP nicht „parzellenscharf“ ist. Nach Vorgabe des Baugesetzbuches muss jede Gemeinde für ihr Gebiet einen Flächennutzungsplan aufstellen. Die Aufgabe, eine Flächennutzungsplan aufzustellen, kann von einzelnen Gemeinden an übergemeindliche Zweckverbände delegiert werden. (Regionaler Flächennutzungsplan) Besonders in Verdichtungsräumen macht dies Sinn, um die räumliche Entwicklung benachbarter Gemeinden besser über kommunale Grenzen hinweg abzustimmen. Die üblichen Inhalte des FNP sind in § 5 des Baugesetzbuches aufgezählt, wobei es sich dabei nicht um eine zwingende Vorgabe handelt. Im Gegensatz zum Bebauungsplan, dessen Inhalte in § 9 des Baugesetzbuch abschließend und verbindlich vorgegeben sind, kann der Plangeber des FNP die Inhalte des FNP in gewissen Grenzen und je nach planerischer Notwendigkeit variieren. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der i. d. R. keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, sondern lediglich behördenintern bindende Vorgaben insbesondere bzgl. des Inhalts von Bebauungsplänen ("verbindlicher Bauleitplan") sowie Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben enthält. Man sagt, dass die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Bei den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes spricht man von "Darstellungen". Dieser Begriff soll auch die rechtlich andere Relevanz im Vergleich zu den verbindlichen Ausweisungen eines Bebauungsplanes unterstreichen, die man als "Festsetzungen" bezeichnet. Jedoch enthält der Flächennutzungsplan wie der Bebauungsplan auch nachrichtliche Übernahmen, die nicht auf der Planungsentscheidung der Gemeinde basieren, sondern den Planungen und rechtlichen Vorgaben anderer Träger entspringen. Diese werden aus rein informativen Gründen in den Bauleitplan übernommen, weil sie für die räumliche Entwicklung und Bauvorhaben relevant sind. (Beispiele: Altlasten,Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden. Inhalte[Bearbeiten] Darstellungen[Bearbeiten] Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise: Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S) Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen) überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen) Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe) Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen) Landwirtschaftliche Flächen und Wald Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Planvorbehalt für Vorhaben im Außenbereich[Bearbeiten] Eine besondere Bedeutung kommt dem Flächennutzungsplan bei der Steuerung der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich insbesondere Windkraftanlagen zu. Diese Vorhaben sind gemäß § 35 (3) Satz 3 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich zulässig, ihnen stehen jedoch in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dieser sogenannte Planvorbehalt bedeutet konkret, wenn im FNP Flächen für Windkraftanlagen dargestellt sind, ist die Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Geltungsbereich des FNP d.h. im übrigen Gemeindegebiet nicht zulässig. Grundlage dieser Darstellung muss eine nachvollziehbare und begründete planerische Konzeption sein. Die gleiche Rechtswirkung kann durch Ausweisungen als Ziel der Raumordnung in Regionalplänen oder Landesentwicklungsplänen / Landesentwicklungsprogrammen erreicht werden. Es ist umstritten, auf welcher Planungsebene eine Regelung sinnvoller ist. Durch die Ausweisung auf Ebene der Regionalplanung kann besser eine Konzentration auf besonders geeignete Standorte in einer Planungsregion erreicht werden. Durch die Ausweisung im Flächennutzungsplan können die einzelnen Gemeinden ihre zum Teil auch wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Problematisch ist dabei, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer großen Höhe weit über Gemeindegrenzen hinaus sichtbar sind und eine überörtliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen können. Aufstellungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung[Bearbeiten] Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft in der Regel über zwei Stufen: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung öffentliche Auslegung des Planentwurfes Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern. Rechtswirkung und gerichtliche Überprüfung[Bearbeiten] Eine gerichtliche Überprüfung der Inhalte des Flächennutzungsplanes ist für private Personen nicht möglich, da der FNP für sie i. d. R. keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet. Der FNP entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine PlanfeststellungRechtswirkung für den Bürger. Für die Zulässigkeit von bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich können jedoch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes maßgeblich sein. Da in diesem Fall der Flächennutzungsplan eine direkte Rechtsfolge für Privatpersonen hat, ist eine gerichtliche Überprüfung etwa bei der Klage gegen die Nicht-Erteilung einer Anlagengenehmigung möglich. (Inzidente Prüfung) Regionaler Flächennutzungsplan[Bearbeiten] Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen. Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wurde für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan wurde im Ruhrgebiet aufgestellt. Hierzu gründeten Ende 2005 die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft. Über deren Arbeit informiert die Homepage der Städteregion Ruhr 2030.
  • Bebauungsplan Ein Bebauungsplan regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken und die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen. Der Begriff Bebauungsplan (verkürzt als B-Plan bezeichnet) (verbindlicher Bauleitplan) hat in Deutschland und Österreich ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Bedeutungen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 1.1 Allgemeines 1.2 Sinn und Zweck der Bebauungsplanung 1.3 Regelungsinhalt des Bebauungsplans 1.4 Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan 1.5 Übergeleitete Bebauungspläne 1.6 Aufstellungsverfahren 1.7 Umweltprüfung 1.8 Beteiligungsverfahren 1.9 Abwägungsprozess 1.10 Verfahrensabschluss 1.11 Veränderungssperre 1.12 Gerichtliche Überprüfung, Normenkontrolle 1.13 Genehmigungspraxis von Bauanträgen/Baugesuchen 1.14 Bebauungsplan-Änderungen 1.15 Kritik 1.16 Bürgerbeteiligung 1.17 Ausnahmeregelungen 1.18 Dauern und Aufwand 2 Österreich 3 Literatur 4 Siehe auch 5 Weblinks   Deutschland[Bearbeiten] Allgemeines[Bearbeiten] Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa eine Gruppe von Grundstücken oder einen Stadtteil, aufgestellt. In der Regel besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). Ein Bebauungsplan kann aber beispielsweise auch nur aus einem textlichen Teil mit Begründung bestehen. Nicht Teil der Satzung, aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich ist eine Erläuterung, in der die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt und in die Festsetzungen erläutert werden müssen (Begründung). Teil der Begründung ist auch der Umweltbericht (Bauleitplanung). Die Planzeichen sind nach der Planzeichenverordnung normiert, um die allgemeine Lesbarkeit zu gewährleisten; im Bedarfsfall können jedoch weitere Planzeichen entwickelt werden. Die textlichen Festsetzungen erfolgen i. d. R. auf Grundlage der Formulierungen im Baugesetzbuch (BauGB) und sind somit ebenfalls weitgehend normiert. Die Planzeichnung wird im Regelfall im Maßstab 1:500, bei größeren Plangebieten auch 1:1000 erstellt; als Grundlage dient eine amtliche Flurkarte, auf der sowohl alle von der Planung betroffenen als auch die angrenzenden Flurstücke kenntlich zu machen sind. Das Plangebiet ist eindeutig abzugrenzen. Dies erfolgt in der Regel, indem man sich an vorhandene Grundstücksgrenzen hält. Für das Verständnis um die Bedeutung und die Funktion eines Bebauungsplanes ist es wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber bei dem erstmaligen Erlass des Bundesbaugesetzes davon ausgegangen ist, dass die Bebauung in einem so dicht besiedelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf Basis eines planmäßigen Konzeptes erfolgt. Insofern ist in der Systematik des Gesetzes bis heute unverändert das Bebauungsplangebiet der Regelfall. Da jedoch davon auszugehen war und ist, dass nicht jeder Fleck des Landes verbindlich überplant werden wird, hat der Gesetzgeber sogenannte planersetzende Regelungen getroffen für die Bereiche, die von den Gemeinden (noch) nicht überplant worden sind. Diese nicht überplanten Bereiche unterscheidet der Gesetzgeber in den sogenannten Innenbereich und den Außenbereich. Sinn und Zweck der Bebauungsplanung[Bearbeiten] Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit einem Bebauungsplan verfolgt werden. In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden. Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB): Eine nachhaltige Entwicklung, Soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, Dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung, Menschenwürdige Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, Klimaschutz, Städtebauliche Gestalt, Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Soziale und kulturelle Bedürfnisse, Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich) Belange der Wirtschaft Belange des Verkehrs. Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen. Hiermit ist wesentlicher Zweck der Bauleitplanung noch nicht beschrieben. Im Grunde werden dabei alle bekannten Sachverhalte, die für die Bebauung und Nutzung einer Fläche von Belang sind, zu Papier gebracht. Hierzu gehören alle involvierten Interessen und ein Großteil der gesetzlichen Regelungen. Interessen und Gesetze sind so vielfältig und umfangreich, dass es kaum Spielraum für freie planerische Entscheidungen gibt; eine Planung, wie sie vom Laien meist verstanden wird, findet eigentlich nicht statt. Vielmehr handelt es sich um einen Mediationsvorgang und das Ergebnis ist immer ein Kompromiss (s. Kritik). Ein wichtiger Aspekt ist, dass durch die Planung ein relativ hoher Grad an Verlässlichkeit besteht, die im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB nicht gegeben ist, und sich alle darauf einstellen können. Regelungsinhalt des Bebauungsplans[Bearbeiten] Der Inhalt eines Bebauungsplans ist in § 9 BauGB abschließend geregelt. Voraussetzung für eine Festsetzung ist eine städtebauliche Begründung. Aus derBaunutzungsverordnung (BauNVO), die in Ergänzung zum § 9 BauGB erlassen wurde, werden die näheren Angaben zu Art und Maß der Nutzung entnommen. Die BauNVO liefert sozusagen die Feinsteuerung zu diesen Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Die Art der baulichen Nutzung wird hauptsächlich über Baugebiete (Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete) mit den entsprechenden (veränderbaren) Nutzungskatalogen dargestellt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in der BauNVO über die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Bauhöhen und die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt. Diese Informationen werden in Baunutzungsschablonen dargestellt. Weiterhin werden in der BauNVO die Bauweisen und die überbaubaren Grundstücksflächen definiert und die Zulässigkeit von Nebengebäuden (Nebenanlagen), Stellplätzen und Garagen geregelt. Die wesentlichen Festsetzungen für eine Fläche beziehen sich auf die Darstellung der Bauflächen, der überbaubaren Flächen, der Grünflächen, der Verkehrsflächen, der Gemeinbedarfsflächen, der Flächen für Ver- und Entsorgung, für Anpflanzungen, für Nutzungsregelungen und Maßnahmen (Natur- und Landschaftsschutz), Landwirtschafts- und Waldflächen. Für die Bauflächen werden die Art und das Maß der Nutzung, die Bauweise und grundsätzlich auch die Dachform angegeben. Der Katalog der zulässigen Festsetzungen enthält insgesamt 26 Punkte; einige weitere davon sind: Flächen Sport- und Spielanlagen, Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Pflanzbindungen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet oder außerhalb des Plangebietes. Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan[Bearbeiten] Es besteht kein gesetzlicher Zwang, alle Regelungen, die möglich wären, in einem Bebauungsplan zu treffen. Um jedoch alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben darzustellen, müssen zumindest Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sein. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten Bebauungsplan", in dem die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend geregelt ist. Die allermeisten Bebauungspläne gehören zu dieser Kategorie. Fehlt eine dieser vier Festsetzungen, handelt es sich um einen „einfachen Bebauungsplan“. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, richtet sich die Beurteilung des Sachverhaltes bzw. Bauvorhabens dann nach § 34 BauGB (im Innenbereich) oder § 35 BauGB (im Außenbereich). Für die fehlende Bestimmung wird also die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens zum Vergleich herangezogen. Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan durchlaufen aber die gleichen Verfahrensschritte bei ihrer Aufstellung. Die Entscheidung für einen einfachen B-Plan bedeutet nicht, dass das Verfahren in dem Sinne "vereinfacht" wird, dass Verfahrensschritte entfallen, wie z. b. beim vereinfachten Planänderungsverfahren. Übergeleitete Bebauungspläne[Bearbeiten] Viele Bebauungspläne in der Bundesrepublik Deutschland sind schon vor 1960, vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgestellt worden. Sie gelten weiterhin fort (§ 233 Abs. 3 BauGB), solange sie nicht geltendem Recht widersprechen, also ihr Inhalt auch heute noch Gegenstand eines Bebauungsplans sein könnte. Diese Bebauungspläne werden übergeleitete Bebauungspläne genannt. Aufstellungsverfahren[Bearbeiten] Ein Bebauungsplan hat erhebliche und langfristige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit, den Wert und die Erscheinung einer Fläche. Deshalb werden Bebauungspläne nach einem im BauGB geregelten Verfahren aufgestellt, mit dem sichergestellt werden soll, dass bei der Planung alle Belange und Probleme sorgfältig erfasst bzw. erkannt und gerecht abgewogen werden. Vor allem die umfassende Beteiligung aller Betroffener und der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden. Jeder Verfahrensschritt, d. h. der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung, der Beschluss über den Entwurf, der Beschluss zur Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Beschluss über etwaige Änderungen und eine evtl. notwendige weitere Auslegung und Beteiligung, der Beschluss über die Abwägung der Bedenken und schließlich der Beschluss über Satzung erfolgt durch die Gemeindegremien. Der Vorschlag für den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen (1. Verfahrensschritt), kommt in der Regel aus der Verwaltung (Bau-/Planungsamt); bei dem speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ kommt die Initiative gewöhnlich von einem Vorhabenträger (Investor oder Bauherr). Sowohl der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB als auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans am Ende des Verfahrens gem. § 10 Abs. 1 und Abs.3 BauGB sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Entwürfe werden entweder vom Planungsamt oder einem beauftragten Planungsbüro erarbeitet. Nach Möglichkeit werden bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses oder zumindest vor dem Beteiligungsverfahren alle offensichtlichen Probleme innerhalb der Verwaltung und möglicherweise mit einigen Trägern öffentlicher Belange (TöBs) geklärt. Die Entscheidung für ein Baugebiet wird in der Regel aus dem Flächennutzungsplan (FNP) abgeleitet und im Rahmen der FNP-Aufstellung wurden die Baugebiete zumindest grob auf ihre Eignung geprüft. Durch die möglichst frühzeitige Klärung aller bekannten Probleme soll das Aufstellungsfahren dahingehend kurz gehalten werden, dass eine Änderung nach der Beteiligung und somit eine weitere Beteiligung und ein weiterer Beschluss nicht erforderlich wird. Umweltprüfung[Bearbeiten] Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes durch die Umweltprüfung. Vor allem europäisches Recht fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar. § 2 Abs. 4 BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt …, beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage genau aufgelistet; die wesentlichen Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung. Nach § 13 BauGB kann die planende Gemeinde einen Bebauungsplan auch im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Umweltprüfung aufstellen. Dies trifft insbesondere auf Kernbereiche von Innenstädten zu. Wenn beispielsweise Kaufhaus A abgerissen wird und Kaufhaus B auf derselben Fläche mit demselben Flächenversiegelungsgrad gebaut werden soll, wären ja auch keine neuen Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umweltprüfung zu erwarten. Beteiligungsverfahren[Bearbeiten] Mit Beteiligungsverfahren werden die Abschnitte des Aufstellungsverfahrens benannt, in denen die Betroffenen, die Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden als auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Planungsabsichten informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden. Bei den Trägern öffentlicher Belange (kurz: TöB) handelt es sich um staatliche, halbstaatliche (Fach-)Behörden und auch private Stellen, deren Stellungnahme einzuholen ist, weil sie von der Planung in irgendeiner Weise berührt sind. Beispiele üblicherweise beteiligter TöB sind Regionalverbände, Post, Bahn, Telekom, Gewerbeaufsicht, Landwirtschaftskammern, Energieversorgung, Träger für Leitungen und Kabel, Verkehrsgesellschaften, Eisenbahn-Bundesämter, Kirchen, Wehrbereichsverwaltungen, Polizei etc. Es handelt sich also um Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben oder Zuständigkeiten im beplanten Bereich haben. Sie sollen ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abgeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Je nach Verwaltungsstruktur können auch Behörden zu den TöB zählen, die in kreisfreien Städten Teil der Verwaltung sind und im Rahmen der gemeindeinternen Abstimmung bereits beteiligt werden, in kleineren Gemeinden aber bei der Kreisverwaltung angesiedelt sind. Es gibt auch Bundesländer, in denen die Bezirks- und sogar die Landesverwaltung Ämter innehat, die auch TöB sind. Hierzu zählen beispielsweise Flurneuordnungsämter, Gewässerämter, Gesundheitsämter, Naturschutzämter, Baurechtsämter, Forstämter, Landwirtschaftsämter, Gewerbeaufsicht, Verkehrsämter, Vermessungsämter, Straßenbaubehörden, Denkmalschutz, Bergbauämter, um nur die bekannteren zu nennen. Das BauGB schreibt zwei Beteiligungen vor. Diese Verfahren laufen in mehreren Schritten und auf verschiedene Weisen ab. In der ersten, sog. „frühzeitigen“ Beteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke, Planalternativen und Auswirkungen der Planung unterrichtet. In der Regel läuft dieser Verfahrensschritt so ab, dass zu einem gemeinsamen Vorstellungs- und Erörterungstermin in einem Versammlungsraum eingeladen wird. Die Diskussion wird protokolliert und es besteht im Anschluss noch einige Wochen Zeit, Bedenken und Vorschläge vorzubringen. Die Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden in der Regel direkt angeschrieben und mit notwendigen Unterlagen versorgt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung fließen, sofern es sich um berechtigte, rechtlich begründete oder sinnvolle Anliegen handelt, in das weitere Planverfahren mit ein (siehe Kritik). Der dann erarbeitete und von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf geht anschließend ein zweites Mal in das Beteiligungsverfahren. Im Rahmen des Entwurfs- und Offenlagebeschlusses wird auch über die bis dahin eingegangen Bedenken und Vorschläge befunden (s. Kritik). Die Termine sind rechtzeitig ortsüblich anzukündigen; die Fristen für die Ankündigung und für die Offenlagen und Stellungnahmen sind in § 3 und § 4 BauGB genau geregelt und für ein fehlerfreies Planverfahren unbedingt einzuhalten. Ausgelegt werden die Planunterlagen sowie der Umweltbericht und die evtl. dazugehörigen Gutachten (z. B. für Lärm) in der Regel im Planungsamt, aber oft auch im Rathaus oder einem öffentlich zugänglichen Raum im Ort oder Stadtteil. Wie bei der frühzeitigen Beteiligung werden die TöB und Nachbargemeinden direkt angeschrieben. Abwägungsprozess[Bearbeiten] Stellungnahmen (Einwände, Bedenken, Anregungen) gehen in aller Regel schriftlich ein, können aber mündlich zur Protokollierung vorgebracht werden. Stellungnahmen werden gesammelt und zur Vorbereitung der Abwägung gesichtet. Auf jeden einzelnen Punkt einer Stellungnahme wird dabei eingegangen. Die Bedenken und Vorschläge werden gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen. Vielfach wird die Planung überhaupt in Frage gestellt, z. B. die Notwendigkeit für ein neues Baugebiet. Auch werden häufig private Probleme, Zwänge oder schlichtweg eigene Wunschvorstellungen als Gründe für Änderungswünsche vorgegeben. Wenn aber keine rechtlichen Grundlagen diese Eingaben stützen, besteht praktisch kaum eine Chance, dass sie zu einer Entwurfsänderung führen. Fachliche Einwände können dagegen Plananpassungen notwendig machen. Es handelt sich dabei fast immer um Umstände, die bis dato noch nicht bekannt bzw. erkannt wurden und somit keine Berücksichtigung fanden. Da aber im Vorfeld der Planaufstellung im Regelfall sehr sorgfältig alle bekannten Probleme in Betracht gezogen werden, kommt dies relativ selten vor. In vielen Fällen handelt es sich bei den Stellungnahmen lediglich um Hinweise, die zu beachten sind. Die Verwaltung erarbeitet zu jedem Punkt eine Stellungnahme und schlägt vor, wie in der Gemeindevertretung damit umgegangen werden soll, sei es, dass die Planung entsprechend geändert wird, dass sie nicht verändert wird oder dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird (Abwägungsvorschlag). Die Gemeindevertretung ist nicht verpflichtet, diese Vorschläge der Verwaltung zu übernehmen. Es kommt jedoch selten vor, dass gegenteilig abgestimmt wird. Verfahrensabschluss[Bearbeiten] Nach dem Abwägungsverfahren können mehrere Wege weiter führen: Die Stellungnahmen führen zu keinen o. nur geringfügigen Änderungen und der B-Plan wird von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Die Einwendungen werden entweder alle abgewiesen oder zur Kenntnis genommen (Regelfall). (s. Kritik). Die Verwaltung oder die Gemeindevertretung erkennt Einwände an und es wird eine Planänderung erforderlich. Es kann auch zu Planänderungen aufgrund von Beschlüssen der Gemeindevertretung kommen, die nichts mit Einwänden zu tun haben. Das kommt allerdings sehr selten vor. Sind von der Änderung die Grundzüge der Planung berührt, führt dies zu einem vollständig neuen Beteiligungsverfahren. Das passiert relativ selten und es kommt ganz selten vor, dass es erst in der Gemeindevertretung zur Annahme eines Einwandes kommt. Sind die Grundzüge nicht berührt und nur bestimmte Personen oder TöBs von der Änderung betroffen, genügt ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren. Dies kommt im Rahmen eines Planverfahrens öfter vor. In diesem Fall werden nur die von der Änderung Betroffenen nochmal gehört. Nach dem zweiten Beteiligungsverfahren erfolgt ggf. eine erneute Abwägung. Anschließend kommt es in der Gemeindevertretung zum Satzungsbeschluss. Wenn die Verwaltung eine Planänderung vor einem Beschlussverfahren in der Gemeinde vornimmt, spart sie eine Beschlussrunde in den verschiedenen Gremien der Gemeinde und damit Zeit. Der Bebauungsplan wird als kommunale Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Rechtsverbindlichkeit (rechtliche Gültigkeit) tritt mit der Ausfertigung und öffentlichen Bekanntmachung ein. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann. Die Gemeinde ist verpflichtet, allen Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen und darzulegen, weshalb ein Einwand oder Vorschlag nicht berücksichtigt wurde. (s. Kritik) Der Bebauungsplan kann bereits vor dem Inkrafttreten angewendet werden, wenn die Beteiligungsphase keine Einwände ergeben hat, die zu einer Planänderung führen. Bauvorhaben sind dann nach § 33 BauGB zulässig und genehmigungsfähig, sofern alle genannten Bedingungen erfüllt sind (insbesondere die der gesicherten Erschließung). Ein Vorhaben kann nicht bei einem Planstand nach § 33 BauGB auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs abgelehnt werden. Veränderungssperre[Bearbeiten] Da das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bis zu seinem Inkrafttreten einen längeren Zeitraum beansprucht, der schon mal mehrere Jahre umfassen kann, hat die Gemeinde die Möglichkeit, für den Planungsbereich oder Teile davon eine Veränderungssperre zu erlassen. Damit kann sie verhindern, dass während des Planungsprozesses Bauvorhaben durchgeführt werden, die der Planung zuwiderlaufen oder sie wesentlich erschweren. Eine Veränderungssperre gilt zunächst kraft Gesetz zwei Jahre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde kann diese Frist bei Bedarf um ein drittes Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Dauer der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr ausdehnen. Damit ist jedoch aus Sicht des Eigentumsschutzes die maximale Dauer für eine entschädigungslos hinzunehmende Duldung einer Veränderungssperre erreicht. Alternativ zu einer Veränderungssperre kann die Gemeinde die Entscheidung über einzelne Bauvorhaben jeweils um bis zu einem Jahr zurückstellen lassen. Gerichtliche Überprüfung, Normenkontrolle[Bearbeiten] Ein Bebauungsplan kann im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) gegen eine Baugenehmigung gerichtlich überprüft werden (sog. Inzidenterkontrolle). Dabei kann dessen teilweise oder vollständige Nichtigkeit festgestellt werden. Gründe für diese indirekte Anfechtung eines B-Planes liegen in der Regel in Festsetzungen, mit denen ein Betroffener nicht einverstanden ist. Möglich ist auch, dass die Frist für die Antragsstellung auf eine Normenkontrolle abgelaufen ist. Diese Frist beträgt ein Jahr und beginnt bei Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Bei einer sehr gründlichen Erarbeitung des Planes sind Fehler bei den Festsetzungen eher selten; die Chancen, dass solche in einem Gerichtsverfahren gefunden und auch noch für erheblich befunden werden, sind daher eher gering, aber natürlich nicht auszuschließen. Die mögliche Anfechtbarkeit einer Festsetzung wird bei der Erarbeitung im Regelfall immer bedacht. Das Gleiche gilt für die Abwägung, die selbstverständlich auch einer gerichtlichen Überprüfung offensteht. Die Nichtigkeitsfeststellung wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits (inter-partes-Wirkung). In der Praxis zeigt sich das Problem mit einem materiell-rechtlich fehlerfrei zu erarbeitenden Planwerk zunehmend darin, dass neben den einschlägigen Gesetzen – die sich zudem jährlich mehrfach ändern – insbesondere Kommentierungen (BauGB, BauNVO) und aktuelle Urteile (BVerwG; OVG/VGH) zu beachten sind. So werden von den Gerichten zwar naturgemäß die Gesetzestexte berücksichtigt, jedoch auch die dazu mittlerweile ergangenen Urteile. Sich hierzu allerdings stets "auf dem Laufenden" zu halten, erfordert einen hohen zeitlichen Aufwand bzw. ein profundes juristisches Verständnis. Angesichts der Klagewut vieler Bürger läuft ein Planer daher immer häufiger Gefahr, fehlerhafte Festsetzungen zu treffen. Nicht unerwähnt sollen hier auch mögliche for
  • plansichernde Instrumente Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine Baugenehmigung trotz zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebener Baurechtskonformität zu verhindern, indem sie den Status Quo in einem bestimmten Planungsbereich quasi einfriert bzw. von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einfrieren lässt. § 36 BauGB, nach dem die Baugenehmigungsbehörde vor dem Erteilen einer Baugenehmigung das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen hat, dient gerade dazu, dieser Gelegenheit zur Wahrnehmung dieser Optionen zu geben. Letztlich dienen diese Institute somit der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde, denn für die Entscheidung über die Baugenehmigung ist die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Veränderungssperre 1.1 Rechtsform 1.2 Materielle Anforderungen 1.3 Geltungsdauer 2 Zurückstellung 3 Vorläufige Untersagung 4 Parallelen zur Fachplanung   Veränderungssperre[Bearbeiten] Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, wenn für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen ist. Möglich ist auch eine Beschränkung auf einzelne der im Gesetz genannten Verbote. Rechtsform[Bearbeiten] Gemäß § 16 BauGB hat die Sperre als Satzung zu ergehen. Damit ist sie dann als Teil des öffentlichen Baurechts von der Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Die Organzuständigkeit und das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslands. Rechtsschutz erfolgt in Form des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO. Materielle Anforderungen[Bearbeiten] Der Planaufstellungsbeschluss muss nach herrschender Lehrmeinung nur vor dem Beschluss über die Veränderungssperre bekanntgemacht werden, er kann aber in derselben Ratssitzung getroffen werden. Zur Sicherung der Planung erforderlich ist die Sperre nur, wenn die Gemeinde zumindest schon eine globale Vorstellung von der Planung hat, das Ziel der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens genügt alleine nicht. Die Wirksamkeit der zu sichernden Planung ist nach überwiegender Meinung hingegen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre, es sei denn, die Unwirksamkeit drängt sich geradezu auf. Geltungsdauer[Bearbeiten] In Kraft tritt die Sperre grds. mit Bekanntmachung, nach § 14 Abs. 3 BauGB. Dabei findet keine Rückwirkung auf bereits erteilte Baugenehmigungen statt, das Datum des Bau'beginns ist unerheblich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlischt sie grds. nach zwei Jahren. Ab einer Dauer von vier Jahren existiert ein Entschädigungsanspruch gemäß§ 18 BauGB. Zurückstellung[Bearbeiten] Gegen konkrete Bauvorhaben steht der Gemeinde als vorläufiges Sicherungsmittel eine Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB zur Verfügung. Diese wird von der Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde erlassen. Anders als die Veränderungssperre stellt die Zurückstellung einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG dar. Richtige Klageart des Verwaltungsprozessrechts ist folglich eine Anfechtungsklage. Die sachliche Voraussetzungen der Veränderungssperre müssen auch hierfür vorliegen, außerdem muss die Bauleitplanung sonst zumindest wesentlich erschwert werden. Die Geltung ist auf ein Jahr beschränkt. Vorläufige Untersagung[Bearbeiten] Bei nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben tritt an die Stelle der Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ersatzweise eine vorläufige Untersagung. Parallelen zur Fachplanung[Bearbeiten] Auch in der Fachplanung findet sich das Instrument der Veränderungssperre, so bspw. im FStrG, AEG, EnWG, WHG oder im PBefG.
  • Abwägungsfehler Abwägungsfehler ist ein Begriff des deutschen Verwaltungsrechts. Demnach sind Abwägungsfehler, die im Planungsrecht auftreten, nicht mehr gedeckt durch die dort ansonsten herrschende planerische Gestaltungsfreiheit ("Planungsermessen" in der Terminologie des Bundesverwaltungsgerichts). Als Ausfluss desVerhältnismäßigkeitsprinzips gilt das Abwägungsgebot und somit die Überprüfbarkeit auf Abwägungsfehler auch dort, wo es nicht explizit erwähnt wird. Die Grundlagen der Abwägungsfehlerlehre wurden vom Bundesverwaltungsgericht 1969 im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Falls ausformuliert[1]. 1974 stellte das Gericht zudem klar, dass sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis der Überprüfung auf Abwägungsfehler unterlägen[2], logischerweise mit Ausnahme des Abwägungsausfalls. An diesen Entscheidungen war der Richter Felix Weyreuther maßgeblich beteiligt. Die Abwägungsfehlerlehre weist deutliche Parallelen zur Ermessensfehlerlehre auf, wobei die unterschiedlichen Termini vor allem der Herausstellung des dogmatischen Unterschiedes dienen. Von Abwägung ist immer im Planungsrecht, also Recht finaler im Gegensatz zu konditionaler Programmierungsstruktur, die Rede. Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Abwägungsfehlern: Der Planungsträger macht von seiner ihm gebotenen planerischen Gestaltungsfreiheit keinen Gebrauch (Abwägungsausfall). Der Planungsträger hat von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, aber: er hat nicht alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und berücksichtigt (Abwägungsdefizit). er hat planfremde Ziele oder Belange herangezogen (Abwägungsüberschreitung, auch Abwägungsüberschuss oder Abwägungsfehleinstellung). er hat die Gewichtigkeit der Belange falsch eingeschätzt (Abwägungsfehleinschätzung); betroffen können hier insbesondere die Optimierungsgebote[3] (etwa§ 50 BImSchG, § 2 Abs. 3 BNatSchG) sein. er hat zwischen widerstreitenden Belangen keinen angemessenen Ausgleich hergestellt (Abwägungsdisproportionalität). Nach einer vermittelnden Meinung lässt sich grob systematisierend feststellen, dass die ersten vier Fehlerkategorien einen ausschließlichen Verfahrensbezug aufweisen, während die Abwägungsdisproportionalität stets als Fehler im Abwägungsergebnis anzusehen ist, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen abwägungsdisproportionale Planungen regelmäßig zur Aufhebung derselben führen wird, während in den übrigen Fällen häufig zu prüfen ist, ob nicht in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung möglich ist, was insbesondere in Betracht kommt wenn durch eine ordnungsgemäße Abwägung keine Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis zu befürchten sind. Dieser Meinung steht jedoch die Ansicht entgegen, dass Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität sich nicht trennen lassen. Zur Konkretisierung der Abwägungsanforderungen wurden zusätzliche Maßstäbe ausgeformt. Neben den Optimierungsgeboten sind dies das Gebot der Konfliktbewältigung (planerisch zu bewältigende Nutzungskonflikte sollen im aktuellen Planverfahren und nicht erst in einem späteren Genehmigungsverfahren gelöst werden - gegenläufig wirkt insoweit jedoch der Grundsatz planerischer Zurückhaltung als Ausdruck planerischer Gestaltungsfreiheit für die Fälle, in denen eine Konfliktbewältigung sachgerechter auf Ebene der Einzelgenehmigung oder nachgeordneter Planungsebenen erfolgen kann) sowie die Pflicht zur Rücksichtnahme (bauplanungsrechtlich etwa gegenseitige Rücksichts- und Duldungspflichten hinsichtlich Baugebieten unterschiedlicher Qualität). Im bauplanungsrechtlichen Bereich kam hinsichtlich der Regelung des heutigen § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB die Frage auf, inwieweit dies die Abwägungsfehlerlehre berühre. Die Regelung fand eine verfassungskonforme Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht[4], wonach als offensichtlich erheblich diejenigen Umstände beachtlich sind, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen, und diese von Einfluss gewesen sind, wenn nach der Sachlage des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre. Ferner stellt sich als Folge der neusten Gesetzgebungsaktivitäten die noch ungeklärte Frage, inwieweit durch den neuen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine grundsätzliche Umgestaltung der gesamten Abwägungsdogmatik erfolgt ist, da nach dem Wortlaut der Norm die zutreffende Ermittlung und Bewertung der Planungsbelange als "Verfahrens- und Formvorschrift" (und damit als Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Plans) eingeordnet werden, so dass das bislang allgemein zugrunde gelegte Verständnis der Abwägung als einheitlichem, materiellem Rechtmäßigkeitserfordernis aufzugeben sein könnte. Gegen dieses Verständnis des Wortlauts wird angeführt, dass eine derartige Änderung seitens des Gesetzgebers nicht bezweckt wurde, was sich auch aus § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB erkennen lasse.
  • Untersuchungsausschuss Der Untersuchungsausschuss (kurz U-Ausschuss) ist ein parlamentarischer Ausschuss zur Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt. Inhaltsverzeichnis 1 Funktion und Organisation 2 Deutschland 2.1 Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag 2.1.1 Einsetzung und Untersuchungsauftrag 2.1.2 Sonderfall Verteidigungsausschuss 2.1.3 Verfahren 2.1.4 Ergebnis 2.1.5 Berichterstattung 2.1.6 Beispiele auf Bundesebene 2.2 Beispiele auf Landesebene 3 Untersuchungsausschüsse im österreichischen Nationalrat 3.1 Untersuchungsausschüsse seit 1945 4 Untersuchungsausschüsse in der Schweiz 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 Einzelnachweise Funktion und Organisation Untersuchungsverfahren haben in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Durch sie erhalten Parlamente die Möglichkeit, unabhängig und selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrages als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten, insbesondere in den Verantwortungsbereich der Regierung fallende Vorgänge, die auf Missstände hindeuten. Er dient damit der Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle. Der Untersuchungsausschuss ist ein Ausschuss mit besonderen Rechten und besonderen Verfahren. Er kann die Vorlage von Akten verlangen und Zeugen vernehmen. Anders als in sonstigen Ausschüssen gilt das Mehrheitsprinzip nur eingeschränkt. Die Minderheit hat das Recht, in gleicher Weise wie die Ausschussmehrheit an der Untersuchung mitzuwirken, insbesondere Beweisanträge zu stellen. Daher gilt der Untersuchungsausschuss als „scharfes Schwert der Opposition“. Deutschland Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag Der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag ist ein Bundestagsausschuss, welcher im Wesentlichen der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der vollziehenden Gewalt dient. Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist es, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Bundestag darüber Bericht zu erstatten.[1] Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses regelt Art. 44 Grundgesetz (GG), allerdings enthält die Norm keine näheren Regelungen zum Gegenstand der Untersuchung, zum Verfahren und zur Beweiserhebung. Daher traten in der Vergangenheit häufiger Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten über die Befugnisse der Untersuchungsausschüsse auf, die insbesondere aus dem politischen Spannungsverhältnis zwischen der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit und der Opposition, die als Minderheit einen Untersuchungsausschuss beantragen kann, resultierten. Der Gesetzgeber sah sich daher veranlasst ein „Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages“ zu verabschieden. Dieses Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) trat am 26. Juli 2001 in Kraft und enthält einfachgesetzliche Regelungen zu allen wesentlichen Verfahrensfragen, insbesondere zur Einberufung der Sitzungen und über den Zugang der Öffentlichkeit. Auch einzelne Fragen der Beweiserhebung sind dort geregelt, allerdings blieben die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) über die Beweiserhebung weiterhin anwendbar. Einsetzung und Untersuchungsauftrag Nach Art. 44 GG kann der Bundestag und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Mit diesem Einsetzungsbeschluss bestimmt der Bundestag den genauen Untersuchungsgegenstand und die Zahl der Ausschussmitglieder, die anschließend von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke benannt werden. Wird der Untersuchungsausschuss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages (qualifizierte Minderheit) beantragt, so hat der Bundestag diesen Ausschuss unverzüglich einzusetzen. In diesem Fall darf der Bundestag den Untersuchungsgegenstand nicht gegen den Willen der Antragsteller verändern oder erweitern. Die Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts ergeben sich im Wesentlichen aus dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Bundestages: Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist auf den Kompetenzbereich des Bundes beschränkt. Die Parlamente der Länder sowie das Europäische Parlament können im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eigene Untersuchungsausschüsse einsetzen (die Regelungen finden sich in den Landesverfassungen bzw. bis zum 1. Dezember 2009 in Art. 193 EG-Vertrag und seit dem 1. Dezember 2009 in Art. 226 AEU-Vertrag). Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist durch den Grundsatz der Gewaltenteilung begrenzt (Art. 20 Abs. 2 GG). Bei der Regierungs- und Verwaltungskontrolle gibt es einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht vom Parlament ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich mit einschließt. Deshalb erstreckt sich das parlamentarische Untersuchungsrecht in der Regel nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sonderfall Verteidigungsausschuss Von der allgemeinen Regelung nach Art. 44 GG abweichend kann der Verteidigungsausschuss nach Art. 45a GG selber eine Untersuchung einleiten und sich damit faktisch zum Untersuchungsausschuss erklären. Die Regelungen des Art. 44 Abs. 1 GG finden insofern auf den Bereich der Verteidigung keine Anwendung. Verfahren Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse im Bundestag ist vor allem durch das Untersuchungsausschussgesetz geregelt. Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung von Zwangsmitteln unerreichbar. Als Beweismittel kommen insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Beiziehung von Akten in Betracht. Der Untersuchungsausschuss hat das Recht, das Erscheinen von Zeugen zu erzwingen, im Falle einer ungerechtfertigten Zeugnisverweigerung ein Ordnungsgeld festzusetzen bzw. die Person in Haft nehmen zu lassen. Wie vor einem Gericht sind vor dem Untersuchungsausschuss Falschaussagen mit Strafe bedroht. Bei Streitigkeiten entscheidet weitestgehend der Bundesgerichtshof (vor Inkrafttreten des PUAG wegen der Zuständigkeit nach der StPO das Amtsgericht Bonn bzw. Amtsgericht Mitte). Werden Organstreitigkeiten geführt oder erscheint die Einsetzung des Ausschusses verfassungswidrig, so ist das Bundesverfassungsgericht zuständig. Ergebnis Das Ergebnis der Untersuchungen wird in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, z. B. weil die Bewertung zwischen den Regierungs- und Oppositionsfraktionen umstritten ist, kann die Minderheit ihre Sicht in einem Sondervotum darstellen, das in den Bericht aufzunehmen ist. Die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses haben keine sanktionierende Wirkung. Die Gerichte sind nicht an die Ermittlungsergebnisse gebunden und in der Würdigung des dem Untersuchungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts frei. Tatsächlich hat sich der Untersuchungsausschuss selten als „scharfes Schwert“ der Opposition oder zur Aufklärung von Sachverhalten erwiesen. Dennoch darf seine Bedeutung nicht gering bewertet werden. Bereits die Drohung mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat disziplinierende Wirkung auf die Exekutive. Ohne die Drohung mit einem Ausschuss, der die Vorlage von Regierungsakten verlangen und Ministeriumsmitarbeiter als Zeugen vernehmen kann, wäre das Parlamentarische Fragerecht als wichtigstes Mittel der Kontrolle der Regierung deutlich entwertet. Die Diskussion über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu den Aktivitäten des BND im Irak, den CIA-Flügen und der Vernehmung von möglichen Folteropfern durch Bundesbedienstete veranlasste die Bundesregierung Anfang des Jahres 2006 zu einer beispiellos offenen Berichterstattung gegenüber dem Bundestag und seinen Gremien. Auf Länderebene bestehen gleichartige Einrichtungen. Berichterstattung Die Beweiserhebung findet grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung statt. Damit ist die sog. Saalöffentlichkeit gemeint. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind im Regelfall nicht zulässig. Allerdings kann der Untersuchungsausschuss Ausnahmen zulassen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie die zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen zugestimmt haben. Hiervon hat 2005 der Visa-Untersuchungsausschuss erstmals in der Geschichte des Deutschen Bundestags Gebrauch gemacht. Im Fernsehen übertragen worden sind unter anderem die Befragungen des damaligen Bundesaußenministers Joschka Fischer und Staatsministers a. D. Ludger Volmer sowie die Anhörung des damaligen beamteten Staatssekretärs Günter Pleuger (beide 21. April 2005). Das Parlamentsfernsehen stellte den Fernsehsendern kostenlos die Übertragung zur Verfügung. Der Dokumentationskanal von ARD und ZDF, Phoenix, übertrug die Sitzung durchgehend live, die Nachrichtensender n24 und n-tv zeitweise. Die Premiere war für die Nachrichten- und Dokumentationskanäle erfolgreich. Bei Phoenix sahen im Schnitt 230.000 Zuschauer die über 14 Stunden dauernde Übertragung, der Dokumentationskanal von ARD und ZDF erreichte mit 1,6 % Marktanteil (Jahresdurchschnitt 0,5 bis 0,6 %) gute Quoten, auch n-tv zeigte sich zufrieden mit 160.000 Zuschauern und 3,0 % Marktanteil (sonst um 0,5 %) in der Zeit der Untersuchungsausschuss-Übertragung, ebenso N24. Beispiele auf Bundesebene Untersuchungsausschuss zur Hauptstadtfrage der Bundesrepublik Deutschland (1950–51) Untersuchungsausschuss zur Fibag-Affäre (1962) Untersuchungsausschuss zum HS-30-Skandal (1967–69) Untersuchungsausschuss zur Steiner-Wienand-Affäre (1973–74) Untersuchungsausschuss zur Guillaume-Affäre (1974) Untersuchungsausschuss zur Finanzierungslücke beim Kampfflugzeug Tornado (1981) Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit den blutigen Krawallen anläßlich des öffentlichen Gelöbnisses von Bundeswehrsoldaten am 6. Mai 1980 („Bremer Bundeswehrkrawalle“)[2] Untersuchungsausschuss zur Flick-Parteispendenaffäre (1983–86) Untersuchungsausschuss zur Kießling-Affäre (1984) Untersuchungsausschuss zum Fall Neue Heimat (1986–87) Untersuchungsausschuss zu U-Booten der Howaldtswerke-Deutsche Werft für Südafrika (1986–90) Untersuchungsausschuss zum Uranskandal der Firmen Transnuklear/Nukem (1988) Untersuchungsausschuss zu Schalck-Golodkowski und KoKo (1991–94) Untersuchungsausschuss zur CDU-Spendenaffäre (1999–2002) Untersuchungsausschuss zur Falschinformation durch die Bundesregierung (Lügenausschuss) (2002–03) Untersuchungsausschuss zur Visa-Affäre / Visa-Untersuchungsausschuss (2005) Untersuchungsausschuss zu BND-Aktivitäten im Irak und CIA-Flügen im Inland, auch Kurnaz-Untersuchungsausschuss (2006–09)[3] Untersuchungsausschuss zur Hypo Real Estate-Rettung (2009) Untersuchungsausschuss zur Kunduz-Affäre (2009-2011) Untersuchungsausschuss zum Atommülllager Gorleben (2010-2013) Untersuchungsausschuss zur NSU-Affäre des Bundesverfassungsschutz (seit 2012) Untersuchungsausschuss zur globalen Überwachungs- und Spionageaffäre (Five Eyes, nicht nur NSA) (ab 2014)[4] Beispiele auf Landesebene Untersuchungsausschuss „Hamburger Polizei“ (Hamburg, 1994–97) Untersuchungsausschuss zum Berliner Bankenskandal (Berlin, 2001–06) Untersuchungsausschuss zur Münchner CSU-Affäre (Bayern, 2004–06) Untersuchungsausschuss HSH Nordbank (Schleswig-Holstein und Hamburg, 2009–11) Parlamentarischer Untersuchungsausschuss „Elbphilharmonie“ (Hamburg, ab 2010) Untersuchungsausschuss zur EnBW-Affäre (Baden-Württemberg, ab 2011) Untersuchungsausschuss zur finanziellen Unterstützung der P+S Werften GmbH (Mecklenburg-Vorpommern, ab Herbst 2012)
  • Großer Lauschangriff ls Großer Lauschangriff werden in Deutschland, Österreich und der Schweiz umgangssprachlich akustische und optische Überwachungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste bezeichnet. Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1.1 Begrifflichkeit 1.2 Eingriffsumfang 1.3 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1.3.1 Grundlinien der Entscheidung 1.3.2 Minderheitsvotum 1.3.3 Einschätzung in den Medien 1.4 Chronologie 1.5 Nutzungshäufigkeit 2 Lauschangriff in Österreich 3 Lauschangriff in der Schweiz 4 Literatur 5 Weblinks 6 Einzelnachweise Deutschland Die Grundlagen für den „Großen Lauschangriff“ wurden am 16. Januar 1998 vom Bundestag und am 6. März 1998 vom Bundesrat durch Einfügung der Absätze 3 bis 6 des Art. 13 Grundgesetz (GG),[1] wodurch die sogenannte akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ermöglicht wurde (Abs. 3), gelegt. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz mussten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 3. März 2004 geändert werden. Zwar erklärte das Gericht die Grundgesetzänderung für grundsätzlich verfassungskonform, die Ausführungsbestimmungen wurden jedoch als verfassungswidrig eingestuft. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung“[2], das der Bundestag am 12. Mai 2005 mit den Stimmen der SPD und der Grünen verabschiedete, erhielt der Große Lauschangriff seine bis heute gültige Form. Die Gesetzesänderung war in Politik und Öffentlichkeit sehr umstritten. Eine von Journalisten initiierte Kampagne gegen die geplante Überwachung ihrer Berufsgruppe führte zu einem plötzlichen Umschwung in der Medienberichterstattung, sodass kurz vor Verabschiedung des Gesetzes diese Berufsgruppe einfach gesetzlich wieder in den Kreis der vom „Großen Lauschangriff“ ausgenommenen Gruppen aufgenommen wurde. Vor allem Juristen ging der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu weit. Von Kritikern wurde die Befürchtung geäußert, die Grundgesetzänderung sei der Beginn der Einrichtung eines Überwachungsstaates. Schon vor 1998 hatte die Bundesregierung versucht, den „Großen Lauschangriff“ einzuführen. Meist scheiterte dies an der damaligen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). 1995 führte die FDP dazu eine Urabstimmung durch, bei der sich eine Mehrheit von 63,6 % für den „Großen Lauschangriff“ aussprach. Als Reaktion darauf trat Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von ihrem Amt als Bundesministerin zurück. Begrifflichkeit Im Rahmen des „Großen Lauschangriffs“ sind Polizei und Staatsanwaltschaft befugt, auch Wohnungen zu überwachen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn zuvor auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Überwachung durch die Staatsschutzkammer, in Fällen des Vorliegens von Gefahr im Verzug auch durch den Vorsitzenden der Staatsschutzkammer, angeordnet wird (§ 100c i.V.m. § 100d Abs. 1 StPO). Vom „Großen Lauschangriff“ ist der „Kleine Lauschangriff“ zu unterscheiden. Der „Kleine Lauschangriff“ bezieht sich nur auf Gespräche außerhalb von Wohnungen, also an öffentlichen Örtlichkeiten sowie auch in allgemein zugänglichen Büro- und Geschäftsräumen. Wohnungen in diesem Sinne sind die Bereiche, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat. Der Begriff „Lauschangriff“ taucht erstmals 1968 in der von Erika Fuchs übersetzten Donald-Duck-Geschichte „Irrungen und Wirrungen mit einem Werwolf“ (DD 117) auf. Er verbreitete sich nicht etwa über Kritiker solcher Maßnahmen, sondern über das nachrichtendienstliche und ministerielle Umfeld, als diese Maßnahme in den 70er Jahren erstmals genutzt wurde. (→ Lauschaffäre Traube). Gleichwohl kann gleichbedeutend der Terminus „akustische Wohnraumüberwachung“ verwendet werden. Eingriffsumfang Die Gesetzesänderung ermöglicht den Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung für den Bereich der Strafverfolgung; außerdem wurde die bereits in der alten Fassung des Art. 13 GG enthaltene Möglichkeit der Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr modifiziert (Absätze 4 bis 6). Die einfachgesetzlichen Umsetzung erfolgte durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität[3], durch das die maßgeblichen § 100c, § 100d, § 100f und § 101 StPO eingefügt bzw. geändert wurden. Die Voraussetzungen der akustischen Wohnraumüberwachung sind in § 100c Abs. 1 StPO geregelt. Zusätzliche Voraussetzungen gelten nach Abs. 3 der Vorschrift, wenn die Überwachung in Räumen Dritter durchgeführt werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Überwachung in Situationen unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde (Art. 1 GG) durch die Maßnahme verletzt wird. Demzufolge bestimmt § 100c Abs. 4 StPO, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden dürfen. Im Rahmen einer sogenannten „negativen Kernbereichsprognose“ ist dies vor Anordnung der Maßnahme schon vom zuständigen Gericht[4] zu prüfen. Führt dennoch die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen (§ 100c Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO). Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwendet werden (§ 100c Abs. 5 Satz 3 StPO). Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.[5] Bei diesem Personenkreis dürfen laut Bundesverfassungsgericht Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Ein im Juli 2004 vom Bundesjustizministerium vorgelegter Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes sah vor, dass diese Ausnahmeregelungen auf Strafverteidiger und Rechtsanwälte beschränkt werden sollten. Daneben sollte der „Große Lauschangriff“, den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend, nur noch bei schweren Straftaten wie Mord und Totschlag Anwendung finden. Gegen diesen Entwurf wurde von Interessenvertretern der vom Schutzentzug bedrohten Berufsgruppen, von nahezu allen deutschen Datenschutzbeauftragten, von Teilen der Presse und von den Grünen massive Kritik geäußert, da der Entwurf wesentliche Aspekte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (s. weiter unten) ignorierte oder gar ins Gegenteil verkehrte. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zog den Entwurf daraufhin bereits nach wenigen Tagen wieder zurück. Im Mai 2005 verabschiedeten SPD und Grüne im Bundestag schließlich das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung“. Das Gesetz enthält kein absolutes Überwachungsverbot für Gespräche im privaten Bereich, sondern statuiert vielmehr eine allgemeine Eingriffsbefugnis und nennt die Bedingungen, wann abgehört werden darf. Nicht übernommen wurde das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (siehe weiter unten) aufgestellte Erfordernis, dass die Verwendung einer Aufnahme einer gerichtlichen Überprüfung bedarf. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Grundlinien der Entscheidung Am 3. März 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde unter anderem von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Gerhart Baum und Burkhard Hirsch hin, dass große Teile des Gesetzes zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gegen die Menschenwürde verstoßen und deshalb verfassungswidrig sind.[6] Während die Änderung von Art. 13 GG durch das Gericht nicht beanstandet wurde, erklärten die Richter zahlreiche Ausführungsbestimmungen der Strafprozessordnung für nicht verfassungskonform. Insbesondere dürfe die Überwachung nur noch bei dem Verdacht auf besonders schwere Straftaten angeordnet werden. Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG ist nur auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Gespräche zwischen engen Angehörigen dürfen nur abgehört werden, wenn alle Beteiligten verdächtig sind und das Gespräch strafrechtlich relevanten Inhalt hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind entsprechende Aufzeichnungen nicht nur als Beweismittel wertlos, sondern dürfen gar nicht erst vorgenommen werden. Durch diese Norm wird die bisherige Praxis automatisierter Mitschnitte als nicht verfassungsgemäß verworfen. Um Verfassungsmäßigkeit im Vollzug der Überwachung herzustellen, muss nunmehr die Überwachung aktiv durch einen Beamten verfolgt werden, der erforderlichenfalls die Überwachung abbricht, sobald die vom Gericht genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Beibehaltung des geänderten Art. 13 GG impliziert, dass der Große Lauschangriff als äußerstes Mittel der Strafverfolgung als verfassungskonform anzusehen ist. Konsequenterweise billigt das Gericht, entgegen der ursprünglichen Intention des Art. 13 GG, dem Bürger keinen vor staatlichem Zugriff geschützten Raum zu. Stattdessen begrenzt das Urteil das Zugriffsrecht des Staates auf die Privatsphäre auf solche Situationen, aus denen für die Gemeinschaft erhebliche Gefahren erwachsen können. Die absolute Norm der geschützten Privatsphäre wird somit durch einen relativierenden Schutz persönlicher Gesprächsinhalte ersetzt. Diese sind jedoch auch nur dann geschützt, wenn sie keinen (nach Meinung der Polizei) „strafrechtlich relevanten Inhalt“ haben. Der Schutz der innersten Privatsphäre wird damit letztendlich ins Ermessen der Polizei verlegt. Das Urteil musste bis zum 30. Juni 2005 in einem neuen Gesetz umgesetzt worden sein. Solange der Gesetzgeber nicht gehandelt hat, muss die Polizei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Zur Urteilsbegründung heißt es: „Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen. (Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004)“ Minderheitsvotum Den Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug. Über die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung hinaus sei auch die Grundgesetzänderung verfassungswidrig, heißt es in ihrem abweichenden Votum vom 3. März 2004. Sie berufen sich dabei auf die sogenannte „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes, wonach Änderungen an den Verfassungsgrundsätzen der Art. 1 und Art. 20 GG mit dem Ziel von deren Einschränkung grundsätzlich unzulässig sind. Insbesondere wurde an der Grundgesetzänderung kritisiert, dass sie zwar eine Reihe von materiell- und verfahrensrechtlichen Hürden gegen das Belauschen von Privatwohnungen aufstellt, jedoch keine, die das Belauschen von „Gesprächssituationen höchstpersönlicher Art“ zwingend verböte. Die Mehrheit der Richter begegnete diesem Einwand mit dem Argument, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere unter Beachtung des Art. 1 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – erlaube Art. 13 GG nur solche einfachgesetzlichen Regelungen und darauf gestützte Maßnahmen, die Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unangetastet ließen. Die Funktion des eigentlich sachlich einschlägigen Schrankengebäudes des Art. 13 Abs. 3 GG wird dadurch freilich implizit in Frage gestellt. Daneben argumentieren die Richterinnen, dass angesichts der inzwischen technisch möglichen Totalüberwachung dem in Art. 13 GG formulierten Schutz der Privatsphäre ein viel größerer Stellenwert beizumessen sei, als es sich die Väter des Grundgesetzes einst überhaupt haben vorstellen können. Einschätzung in den Medien In der Presse wurde die Entscheidung überwiegend als eine seit Langem überfällige Rückbesinnung auf die Kernelemente des Rechtsstaats begrüßt. Nach einer langen Reihe immer weiter gehender Aushöhlungen des Rechtsstaates durch die Politik unter dem Vorwand der Verbrechensbekämpfung sei durch die Richter deutlich gemacht worden, dass es definitive Grenzen der Relativierung der Grundrechte durch Strafgesetze gebe. Die erheblichen Erschwernisse, die das Gericht dem Vollzug der Überwachung auferlegt, werden als eine De-facto-Aushebelung des Großen Lauschangriffs betrachtet. Die Würdigung der tatsächlichen Durchführung des Großen Lauschangriffs liefert Gegnern wie Befürwortern der Regelung gleichermaßen Argumente: Die Tatsache, dass in fünf Jahren 119 Überwachungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wird von den Befürwortern der Regelung als Beweis dafür angesehen, dass von einer flächendeckenden Bespitzelung keine Rede sein könne; umgekehrt argumentieren die Kritiker, die relativ niedrige Zahl der Überwachungen zeige, dass der Nutzen der Regelung weit geringer sei als von den Befürwortern behauptet und von ihrer grundrechtlichen Fragwürdigkeit bei Weitem überwogen werde. Im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren im Lager der Unionsparteien bereits Überlegungen angestellt worden, die akustische Wohnraumüberwachung durch eine optische Wohnraumüberwachung („Spähangriff“) zu ergänzen. Dazu stehen für das BSI, das BKA und den Verfassungsschutz zur Erprobung Terahertz/Millimeterwellensysteme von Thyssen Krupp bereit. Zu Evaluationszwecken wurden nach dem Ground-Range-Radar-Prinzip Entfernungen bis zu 850 km realisiert. Diese Technologie wird zurzeit per Klage verboten, dennoch ist der BMI nicht bereit, auf einen Einsatz zu verzichten. Nach übereinstimmender Meinung der Presse wird diesen Überlegungen nach Bekanntgabe der Entscheidung zum Großen Lauschangriff keine Chance auf Umsetzung mehr eingeräumt. Aus dieser weitgehenden Übereinstimmung über den Geist des Richterspruchs erklärt sich das große öffentliche Echo, auf das die Vorlage des Referentenentwurfs im Juli 2004 stieß: Zahlreiche der im Entwurf vorgesehenen Änderungen waren dem Geist des Richterspruchs diametral entgegengesetzt und verschärfen die vom Gericht kritisierten Punkte sogar noch. Allgemein herrscht in der Presse die Einschätzung, dass auf dem Entwurf zwar „Zypries draufstehe“, aber „Schily drin“ sei, wobei auch gerne auf die Zeit verwiesen wird, die Brigitte Zypries als Staatssekretärin Otto Schilys im Bundesinnenministerium verbracht hat. Chronologie 19. Mai 1995: Innenministerkonferenz spricht sich für „Großen Lauschangriff“ aus. 25. September 1995: FDP startet parteiintern eine Mitgliederbefragung zum „Großen Lauschangriff“, wobei nahezu zwei Drittel der Einführung dieser Maßnahme zustimmen. 14. Dezember 1995: Als Reaktion auf dieses Ergebnis legt Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ihr Amt als Bundesjustizministerin nieder. 16. Januar 1998: Der Bundestag beschließt mit den Stimmen der CDU/CSU, FDP und Teilen der SPD die Einschränkungen des Grundgesetzartikels 13 (Ja: 452 Stimmen; Nein: 184 Stimmen; Enthaltungen: 5). 6. Februar 1998: Der Bundesrat beschließt die Grundgesetzänderung, ruft aber den Vermittlungsausschuss an, um die Ausführungsgesetze überprüfen zu lassen. 2. März 1998: Der Vermittlungsausschuss fordert, die Schutzgarantien des Art. 13 GG für Personen in besonderer Vertrauensstellung (z. B. Pfarrer, Ärzte) unvermindert fortgelten zu lassen. 5. März 1998: Der Bundestag folgt mehrheitlich der Forderung des Vermittlungsausschusses. Die Regierung Helmut Kohl erleidet dadurch zum ersten Mal seit 1982 eine Abstimmungsniederlage. 6. März 1998: Die im Bundestag beschlossene Änderung wird durch den Bundesrat abschließend mit 39 gegen 30 Stimmen verabschiedet. März 1999: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Burkhard Hirsch, Gerhart Baum und weitere FDP-Mitglieder erheben vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Änderung des Art. 13 GG. 18. Mai 2000: In Mecklenburg-Vorpommern wird der „Große Lauschangriff“ durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts stark erschwert. 1. Juli 2003: Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit des „Großen Lauschangriffs“ mit dem Grundgesetz. 3. März 2004: Das Bundesverfassungsgericht bewertet den „Großen Lauschangriff“ zwar als mit dem Grundgesetz vereinbar, annulliert aber zahlreiche Ausführungsbestimmungen und stellt erhebliche Anforderungen an die Durchführung des „Großen Lauschangriffs“. 10. Juli 2004: Das Bundesjustizministerium präsentiert einen Referenten-Entwurf zur Änderung der vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform erklärten Regelungen. Die sich entwickelnde heftige öffentliche Kritik am Entwurf, der nach Auffassung der Kritiker dem Sinn des Richterspruchs völlig entgegensteht, führt dazu, dass der Entwurf zurückgezogen wird. 24. Juni 2005: Das Parlament beschließt ein Gesetz zur Umsetzung des Richterspruchs[7] und fasst Bestimmungen der Strafprozessordnung neu. Nutzungshäufigkeit 2005 ordneten Gerichte in sieben Verfahren eine akustische Wohnraumüberwachung an, 2006 in drei Fällen, 2007 in zehn Fällen und 2008 in sieben Fällen. Vor 2005 lag die Zahl bei rund 30 Genehmigungen pro Jahr. Den Rückgang hat größtenteils das oben erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Eingrenzung des Großen Lauschangriffs verursacht.[8]
  • Körperschaft des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt. Ihre Verfassung istöffentliches Recht.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Wesen 1.1 Gebietskörperschaften 1.2 Selbstverwaltungskörperschaften 1.3 Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts 2 Arten 2.1 Einteilung nach Art der Rechtsquelle 2.2 Einteilung nach Art ihrer Mitglieder 3 Besteuerung 4 Insolvenz 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 Einzelnachweise   Wesen[Bearbeiten] Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Verein, Aktiengesellschaft, GmbH) dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich handeln können. Gebietskörperschaften[Bearbeiten] → Hauptartikel: Gebietskörperschaft (Deutschland) Territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt. Unterste Ebene der Hoheit ist im Allgemeinen dieGemeinde. Dazwischen können auch andere Ebenen angesiedelt sein: Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland existieren beispielsweise neben dem Bund die sechzehn Länder, die Landkreise bzw. kreisfreie Städte sowie Gemeinden etc. als Gebietskörperschaften. In der Verwaltungswissenschaft werden allerdings die gesamt- und gliedstaatlichen Ebenen nicht zu den Gebietskörperschaften gezählt. Selbstverwaltungskörperschaften[Bearbeiten] Körperschaften des öffentlichen Rechts finden einen Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Ärzte über ihre Angelegenheiten in der Landesärztekammer, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäßArt. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können (Flucht ins Privatrecht). Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet der Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d. h., sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) u.s.w. Körperschaften können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde die Bebaubarkeit von Grundstücken. In der Zeit des Nationalsozialismus war die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel, um gesellschaftliche Organisationen in den „totalen Staat“ einzugliedern (Gleichschaltung). Heute wird dagegen die Selbstbestimmung der Mitglieder als wichtiges demokratisches Element betrachtet. Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts[Bearbeiten] Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten. Dass diese Organisationen zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates sind, hat vielfältige Auswirkungen, etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung, derStaatsaufsicht, des Vergaberechts, der Amtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte. Hierunter fallen beispielsweise der Bayerische Bauernverband, dasBayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und wohl auch manche Akademien der Wissenschaften. Im Einzelnen ist die Abgrenzung kompliziert, weil sie sich nach der Frage richtet, welche Aufgaben als „staatlich“ anzusehen sind. Eine Ausnahme bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. DieWeimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. InArt. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.” Arten[Bearbeiten] Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund deren sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren. Einteilung nach Art der Rechtsquelle[Bearbeiten] Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Internationale Organisationen aufgrund des Vertragsgesetzes, das den Gründungsvertrag einer Organisation innerstaatlich in Kraft setzt, oder aufgrund einer Verordnung, die einen entsprechenden Status an Organisationen verleiht, an denen die Bundesrepublik nicht als Mitglied beteiligt ist Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Träger ist der Bund, der auch die Rechts- und/oder Fachaufsicht ausübt z. B. die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Berufsgenossenschaften, die Agentur für Arbeit oder das DeutschlandRadio) landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Träger ist ein Bundesland, das auch die Rechts- und/oder Fachaufsicht ausübt, z. B. Universitäten,Fachhochschulen, AOK, BKK, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) Staatskirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde („Körperschaftsstatus”). Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt (vgl. Korrelatentheorie). Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (Selbstorganisation). Mit dem öffentlich-rechtlichen Status verbindet auch das einfache Recht Vorteile, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Ein Austritt richtet sich für die staatliche Rechtsordnung nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet); ob die jeweilige Religionsgemeinschaft diesen staatlichen Kirchenaustritt anerkennt, ist eine Frage des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen (Landeskirchen), die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch eine Vielzahl kleinerer religiöser Gemeinschaften wie zum Beispiel die altkatholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Christengemeinschaft, die Gemeinde Gottes (Urbach), die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Ahmadiyya Muslim Jamaat, als einzige muslimische Körperschaft, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, die Baha'i, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Humanistische Verband Niedersachsen oder der Bund für Geistesfreiheit Bayern u.s.w., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Staatskirchenrechts auch ihre Untergliederungen (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.). Einteilung nach Art ihrer Mitglieder[Bearbeiten] Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bundesrepublik, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden. Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürlichen) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkasse,Kassenärztliche Vereinigung, Berufsgenossenschaft Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände,Bundesrechtsanwaltskammer. Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer damit verknüpften Berechtigung. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband, Jagdgenossenschaft, Teilnehmergemeinschaften. Kollegialkörperschaften Das DeutschlandRadio ist – als einzige Rundfunkanstalt – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem DeutschlandRadio-Staatsvertrag die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie das ZDF.[1] Die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind hingegenAnstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer (nämlich die Bürger) und keine Mitglieder haben. Besteuerung[Bearbeiten] Im Bereich der Ertragsteuern und Umsatzsteuer gelten Körperschaften öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuersubjekte; hierdurch soll eine Selbstbesteuerung des Staates vermieden werden. Dieses Ziel steht in einem Spannungsverhältnis zu privaten Wettbewerbern, die teilweise gleiche Leistungen erbringen, aber nicht steuerlich privilegiert werden. Aus steuerlicher Sicht gibt es deshalb drei Sphären der Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu unterscheiden sind: den Hoheitsbereich, die Vermögensverwaltung und den sog. Betrieb gewerblicher Art. Die Rechtsprechung definiert als hoheitlich im Sinne des Steuerrechts Tätigkeiten, die der öffentlichen Hand „eigentümlich und vorbehalten” sind (sog. Staatsaufgaben). Solche Aufgaben sind regelmäßig gesetzlich zugewiesen und werden u.a. durch Verwaltungsakt vollzogen. Unter Vermögensverwaltung im steuerlichen Sinne versteht man die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit es nicht die Intensität von Gewerblichkeit erreicht. Hoheitsbereich und Vermögensverwaltung gelten als nicht in besonderem Maße wettbewerbsrelevant. Daher blieb es dabei, dass Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesen Bereichen nicht als Steuersubjekte gelten. Als wettbewerbsrelevant und demgemäß steuerbar gilt der Betrieb gewerblicher Art, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 3 UStG. Ein Betrieb gewerblicher Art entsteht, wenn eine wettbewerbsrelevante und
  • Anstalt des öffentlichen Rechts Die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist. Ihre meist staatlichen oder kommunalen Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. Sie bündelt sachliche Mittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal (Planstellen für Beamte und Arbeitnehmer) in einer Organisationseinheit. Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 1.1 Formen und Terminologie 1.2 Trägerschaft 1.3 Handlungsform 1.4 Haftung und Insolvenz 2 Österreich 3 Schweiz 4 Liechtenstein 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Einzelnachweise   Deutschland[Bearbeiten] AöR sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechtsnicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt. Bei einigen Einrichtungen rückt der Benutzergedanke etwas in den Hintergrund, weil sie nicht dem Bürger als Dienstleister zur Verfügung stehen, sondern hauptsächlich andere Behörden unterstützen und beraten. Formen und Terminologie[Bearbeiten] AöRs werden in drei Gruppen unterteilt: vollrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, sind rechtlich aus der allgemeinen Staatsverwaltung ausgegliedert und daher selbst rechtsfähig; sie haben oft Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben; sie werden durch oder aufgrund eines Gesetzes errichtet, verändert und aufgelöst. Beispiel: die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und das ZDF. teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts; diese sind in die allgemeine Staatsverwaltung eingeordnet und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich selbständig; sie können insoweit im Rechtsverkehr selbst klagen und auch selbst verklagt werden. Beispiel: Deutscher Wetterdienst in Offenbach am Main. nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einerGebietskörperschaft, sind. Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW), Bonn, und die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben. Im Landesorganisationsrecht von Mecklenburg-Vorpommern wird der Begriff der AöR auf die Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit reduziert. § 10 Abs. 2 des mecklenburg-vorpommerschen Landesorganisationsgesetzes[D 1] definiert die AöR als verselbständigte, in der Regel nicht mitgliedschaftlich organisierte rechtsfähige Verwaltungseinheit, die zur dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse errichtet wird. Aus dem Namen, der das Wort „Anstalt“ enthält, lässt sich nicht immer auf die Rechtsform und eine Rechtspersönlichkeit schließen. Die ehemaligeBundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), die in den Bundesländern ansässigen Landesversicherungsanstalten (jetzt:Deutsche Rentenversicherung [Landesbezeichnung]) und die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Bundesagentur für Arbeit) waren trotz ihrer Bezeichnungen keine Anstalten, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch manche Bundes- oder Landesoberbehörden führen noch das Wort „anstalt“ in ihrem Namen, obwohl sie keine organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sondern unmittelbar in den staatlichen Behördeninstanzenzug eingebunden sind (z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, in Hessen die ehemalige Landesanstalt für Umwelt (HLfU), die am 1. Januar 2000 in das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie überführt wurde). Alle sind oder waren obere Bundes- oder Landesbehörden, aber keine Anstalten. Die insofern veralteten Bezeichnungen bei Bundes- oder Landesoberbehörden werden zunehmend durch die Wörter „Bundesamt“ oder „Landesamt“ ersetzt. Siehe auch: Liste der deutschen Bundesanstalten Trägerschaft[Bearbeiten] Man unterscheidet in Deutschland bundesunmittelbare (Bundesanstalt) und landesunmittelbare (Landesanstalt) AöRs. Darüber hinaus gibt es zunehmend auchkommunale Anstalten des öffentlichen Rechts. Die administrative Organisationshoheit steht nach Art. 83 GG den Ländern zu; der Bund kann AöRs daher nur gründen, wenn ihm die bundeseigene Verwaltung für die Materie, die er auch verwaltungstechnisch ausführen möchte, zusteht. Ein häufiger Anwendungsfall zur Schaffung von Bundesbehörden ist Art. 87 Abs. 3 GG; hiernach genügt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, um auch organisatorisch mit der Gründung neuer Bundesoberbehörden oder – in eher seltenen Fällen – mit neuen bundesunmittelbaren AöRs die Länder von der Ausführungszuständigkeit zu verdrängen. Beispielsfälle für Bundes-AöRs sind die BaFin, die Deutsche Welle in Bonn und Berlin, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Landes-AöRs sind die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie BR, HR, MDR, NDR, RB, RBB, SWR, SR, WDR und das ZDF, nicht aber dasDeutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch die Landesmedienanstalten sind häufig AöRs, ebenso die Landesbanken der Länder.Universitäten und Fachhochschulen (die jedoch in der Regel als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder neuerdings auch als Stiftungen des öffentlichen Rechts verfasst sind), Studentenwerke und öffentliche Krankenhäuser können als AöR des Landes organisiert sein. Kommunale AöRs sind häufig die Sparkassen, die in der Regel von einem oder mehreren Stadt- und/oder Landkreisen getragen werden. Nach Maßgabe des Landesrechts können auch die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) nach dem SGB II rechtsfähige AöRs gründen, die als „besondere Einrichtung“ nach § 6a SGB II für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben zuständig sind. Darüber hinaus wird Kreisen und Gemeinden durch Landesgesetz zunehmend gestattet, auch im Übrigen sogenannte kommunale Anstalten des öffentlichen Rechtszu errichten und bestehende Eigenbetriebe, Regiebetriebe oder gemeindeeigene Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.[D 2] Häufiger Anwendungsfall hierfür sind Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. bei der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung). Im Unterschied zu Eigenbetrieben und Regiebetrieben der Gemeinde sind kommunale AöRs rechtsfähig und besitzen oft die Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben. Handlungsform[Bearbeiten] AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz). Haftung und Insolvenz[Bearbeiten] Die Anstaltslast stellt die Verpflichtung des Trägers dar, seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Die Gewährträgerhaftung dient dem Gläubigerschutz. Aufgrund der Gewährträgerhaftung haftet der Träger für die Verbindlichkeiten der Anstalt grundsätzlich subsidiär unbegrenzt. Für die Tätigkeit nichtrechtsfähiger AöRs haftet der Träger Dritten gegenüber immer uneingeschränkt, da sie mit der Rechtsperson des Trägers identisch sind. Nichtrechtsfähige AöRs sind in der Regel nicht insolvenzfähig, weil ihre Träger es auch nicht sind (Bund und Länder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie Gemeinden, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO), was vielfach[D 4] geschehen ist). Bei den rechtsfähigen und teilrechtsfähigen AöR zeigt sich ein differenziertes Bild: Die Gewährträgerhaftung ist nicht uneingeschränkt garantiert. Bei der kommunalen AöR in Niedersachsen hat der Gesetzgeber aus vergaberechtlichen Gründen eine Gewährträgerhaftung ausgeschlossen.[D 5] Angesichts der Haltung, die die Europäische Kommission zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung einnehme, sei es – so wurde im Gesetzgebungsverfahren[D 6] argumentiert – nicht empfehlenswert, neue Gewährträgerhaftungen für im Wettbewerb stehende öffentlich-rechtliche Einrichtungen zuzulassen. Der Vergabesenat des OLG Celle[D 7] habe darauf hingewiesen, dass eine Anstalt öffentlichen Rechts als Bieterin in einem Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil dies den Wettbewerb verzerre. Es verstoße gegen das Gebot der Chancengleichheit, wenn ein Unternehmen, das keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sei, in Wettbewerb mit Unternehmen trete, die dieses Risiko tragen müssten. Andere Gesetzgeber sind dieser Überlegung nicht gefolgt. In Hessen beispielsweise besteht die Gewährträgerhaftung durch die Gemeinde bei kommunalen AöR uneingeschränkt.[D 8] AöR des Bundesrechts sind insolvenzunfähig, wenn eine Spezialregelung dies bestimmt (z. B. § 6 Abs. 3 Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben;§ 17 Abs. 4 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Länder sind grundsätzlich nicht insolvenzfähig.[D 9] Das gilt vor allem für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten[D 10] und die Medienanstalten der Länder[D 11]. Bei Anstalten, die stärker am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen (z. B. Sparkassen, Landesbausparkassen, Landesbanken, öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) ist ein Insolvenzverfahren dagegen möglich.[D 12] Auch die Hamburg Port Authority ist insolvenzfähig[D 13].
  • Stiftung Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifterfestgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigenZwecken. Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen). Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstandvertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien, eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung – in Deutschland die häufigste Rechtsform – keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet, ebenso – allgemeiner – auch die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Geschichtliche Entwicklung 1.1 Wortherleitung 2 Deutschland 2.1 Rechtsfähige Stiftung 2.2 Nicht rechtsfähige Stiftung 2.3 Organisation und Finanzen 2.3.1 Gründung 2.3.2 Steuerbegünstigung 2.3.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse 2.4 Arten von Stiftungen 2.4.1 Stiftungen des öffentlichen Rechts 2.4.2 Kirchliche Stiftungen 2.4.3 Familienstiftungen 2.4.4 Privatnützige Stiftungen 2.4.5 Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen 2.4.6 Unternehmensverbundene Stiftungen 2.5 Stiftungsersatzformen 2.6 Große Stiftungen 3 Österreich: Privatstiftung 4 Schweiz 4.1 Trennungs- und Erstarrungsprinzip 4.2 Stiftungen von Unternehmen 4.2.1 Arten: Holding-Stiftung, Unternehmensträger-Stiftung 4.2.2 Rechtliches 4.2.3 Steuerliche Aspekte 4.2.4 Errichtungsgründe 4.3 Das Sammelvermögen 4.4 Familienstiftung 4.5 Kirchliche Stiftung 5 Fürstentum Liechtenstein 5.1 Vergabestiftungen 5.2 Vermögensverwaltung 5.3 Familienstiftungen 5.4 Steuerflucht 5.5 Geldwäsche 5.6 Stiftungsaufsicht 5.7 Kritik 6 Frankreich 6.1 Übersicht 6.2 Kirchliche Stiftungen 6.3 Fonds de Dotation 6.4 Räumliche Verteilung 6.5 Stiftungsaufsicht 7 Siehe auch 8 Literatur (Auswahl) 9 Weblinks 10 Einzelnachweise   Geschichtliche Entwicklung[Bearbeiten] Kirche des Klosters Neuzelle (Niederlausitz), gestiftet am 12. Oktober 1268 von Markgraf Heinrich dem Erlauchten Fuggerei, Augsburg August Hermann Franckegründete unter anderem Waisenhäuser mit Spendengeldern. Stiftungen haben eine lange Tradition. Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte, aber auch als Gründungsstadt oder Siedlung, die den Stifter als Lehnsherr auf gute Rendite hoffen ließ. Typisch für das Mittelalter sind Memorialstiftungen (Memorien), die dazu dienten, das Andenken an den Stifter aufrechtzuerhalten. Zahlreiche dieser Stiftungen bestanden bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, manche auch bis zur Säkularisation, einige bis heute. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen, wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützigen Einrichtungen. Eine der bekanntesten Stiftungen von Einzelpersonen des Mittelalters ist die Fuggerei, die als Sozialsiedlung bis heute ihren Stiftungszweck erfüllt. Neuansiedlungen sowohl zur Kolonisierung, nach erfolgreichen Feldzügen (Eroberungen) wie auch nach entvölkernden Naturkatastrophen (etwa Seuchen) waren schon immer ein wichtiger Bestandteil der Politik. Zu den Stiftungen von Ansiedlungen im deutschen Sprachraum zählen die frühen Klostergründungen der Anfangszeit des Heiligen Römischen Reiches in den südlichen und östlichen Randgebieten durch die Kolonisationsorden, um als Keimzelle sowohl der Besiedlung wie auch der Mission zu dienen, dieDeutsche Ostsiedlung, und die Gründungsstädte des Spätmittelalters. So sind etwa Ortsnamen auf -stift besonders im ostbairischenRaum erhalten, die sich auf von Landesherren bezahlte Rodungsgebiete beziehen. Historisch betrachtet gehören die deutschen Stiftungen zu den großen Kontinuitäten in einem von Diskontinuitäten geprägten Land. Berühmte Kirchen und Klöster sind sichtbare Zeichen früher Stiftungstätigkeit. Die bis heute bestehende Bürgerspitalstiftung in Wemding in Bayern führt sich ebenfalls auf das 10. Jahrhundert zurück. Spätestens im 13. Jahrhundert, als das römische Recht beginnt, in Deutschland wieder Fuß zu fassen, sich die Sozialstruktur verändert und eine erhebliche Verstädterung einsetzt, entstehen zahlreiche Stiftungen, die alle Wechselfälle der Geschichte überlebt haben. Die Stiftung Bürgerspital zum Heiligen Geist in Würzburg, gegründet 1316, ist nur eines von rund 250 Beispielen von Stiftungen, die älter als 500 Jahre sind und heute noch bestehen. Dagegen stammt die Sozialstiftung Fuggerei in Augsburg, die häufig als älteste deutsche Stiftung angesehen wird, erst aus dem Jahr 1516 und ist somit neun Jahre jünger als die Sozialstiftung von Valentin Ostertag. Die Verankerung der Stiftung in der Zeitachse macht sie offenkundig gerade dann attraktiv, wenn Ordnungen zusammenbrechen oder sich verändern. Dies hat damit zu tun, dass das Stiften oft als Instrument der gesellschaftlichen Integration gesehen wurde. Dies gilt beispielsweise für die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg (das prominenteste Beispiel sind die 1698 gegründeten Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale)), für die Zeit nach dem Ende des Alten Reichs (StiftungStädelsches Kunstinstitut, 1815) oder für die Gründerzeit (Carl-Zeiss-Stiftung, 1889). Nach dem Ersten und nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten in Deutschland zunächst kaum Neugründungen. Die Hyperinflation von 1923, die Herrschaft der Nationalsozialisten, die sog. „Stunde Null“ von 1945 und die kommunistische Regierung in der DDR ließen viele bestehende Stiftungen zum Erliegen kommen, sei es durch Vermögensauszehrung, Enteignung oder aus anderen Gründen. Erst sehr langsam wurden in Westdeutschland ab den 1950er Jahren, in Ostdeutschland ab den 1990er Jahren wieder in größerer Zahl Stiftungen neu gegründet. Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Stiftungszivilrechts (ab 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben in Verbindung mit dem starken Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute in einem Jahr etwa so viele Stiftungen gegründet werden wie vor 20 Jahren in einem Jahrzehnt. Neben privaten Stifterpersönlichkeiten treten vermehrt auch Unternehmen, Vereine, Verbände und Gebietskörperschaften als Stifter auf. Wortherleitung[Bearbeiten] Zum Begriff "Stiften" bzw. "Stiftung" ist bei Johann Christoph Adelung[1] im Grammatisch-kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart (1811) ausgeführt, dass dies ein Begriff, welcher mit "Spitze" zu tun hat, ein Begriff, welcher "Ausdehnung in die Höhe, ingleichen Festigkeit, Dauer", ist. Im letzteren Sinne sei der Begriff für die Stiftung, eine auf Dauer angelegte Einrichtung, übertragen worden. Adelung führt unter dem Begriff "Stiften" dazu aus:Figürlich der Grund von dem Daseyn eines Dinges auf alle künftige Zeiten seyn. (a) Im weitesten Verstande, wo es nur noch in einigen Fällen üblich ist. An welchem Orte ich meines Nahmens Gedächtniß stiften werde, 2 Mos. 20, 24. Sich ein ewiges Andenken, ein gutes, ein schlechtes Andenken stiften. Das erste Testament ward nicht ohne Blut gestiftet, Ebr. 9, 18. Einen Feyertag, ein Fest stiften, es auf alle künftige Zeiten anordnen und einrichten. Ein Reich stiften, es gründen, sich die Unterthanen dazu erwerben und sammeln. Ein Volk, ein Geschlecht stiften. Einen Gottesdienst, einen Orden, eine Stadt stiften. Aber ein Gesetz stiften u. s. f. sind nicht mehr üblich. (b) In engerer Bedeutung ist stiften eine Anstalt nicht nur anordnen und einrichten, sondern auch zu derselben Fortdauer die nöthigen Kosten auf eine dauerhafte und bleibende Art bestimmen und anweisen. Ein Kloster, einen Altar, eine Canonicat-Kirche, ein Bisthum, ein Armenhaus, ein Lazareth, eine Universität, eine Akademie, eine Schule, eine öffentliche Feyerlichkeit stiften. Wo es denn auch wohl von dem dazu bestimmten und ausgesetzten Vermögen gebraucht wird. Sein Vermögen zu einem Kloster stiften, ein Capital zu einer Spende, zu einem Almosen stiften, bestimmen, aussetzen und auf alle folgende Zeiten niederlegen. Aber von Personen, wie in der Deutschen Bibel, Priester, Wahrsager, Sänger stiften, ist veraltet. 3. Im weitesten Verstande ist es oft bloß den Grund eines Dinges enthalten, demselben den Ursprung, des Daseyn geben, so daß der Begriff der Dauer und Festigkeit großen Theils verschwindet, oft aber der Begriff der angewandten Bemühung dafür eintritt. Frieden zwischen zwey streitenden Parteyen stiften. Freundschaft mit einander stiften. Ein Bündniß stiften. Eine Heirath zwischen zwey Personen stiften. Im Duden[2] wird "Stift" bzw "Stiftung" weitgehend nur noch in der modernen Form angeführt. Deutschland[Bearbeiten] Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden. Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH, der Stiftungs-AG oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden. Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, sind rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen charakterisiert und beziehen sich ggf. auf Begünstigte, so genannte Destinatäre. Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB). Das Stiftungsrecht des Bundes und der Länder, besonders aber auch das Steuerrecht machen den Stiftern und Stiftungen eine Reihe von Vorschriften, darunter einige, die für Interpretationen und Ermessenspielräume der damit befassten Behörden offen sind. Dennoch hat sich der Charakter des Stiftens als ein Akt eigener Rechtsetzung seit dem frühen Mittelalter erhalten. Es gibt für diesen Zweck keine obligatorischen Muster- oder Standardsatzungen. Der Gestaltungswille jedes Stifters ist gefordert, um die Vorteile dieses Instruments gemeinnützigen Handelns auszuschöpfen. Gründliche konzeptionelle Vorarbeiten und eine engagierte Geschäftsführung sind unabdingbar. Stiftungstype (Auswahl)Bestand (Anzahl)[3] Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts 20.150 (Stand: 31.12.2013)[4] Unternehmensstiftungen mindestens 300 nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen 30.000 bis 80.000 (Schätzung) 2013 gab es 638 neu errichtete rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (2012: 645). Auf 100.000 Bürger kamen Ende 2013 rund 25 Stiftungen. Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit den meisten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (3.902 in 2013), gefolgt von Bayern (3.652) und Baden-Württemberg (3.038). Das bundesweite Städteranking nach Stiftungsdichte führt Würzburg Ende 2013 mit 90 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts pro 100.000 Einwohner. Die Stadt mit meisten rechtsfähigen Stiftungen in absoluten Zahlen ist Hamburg.[5] 96 % aller Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige Zwecke.[6] Die mit Abstand bekannteste Stiftung in Deutschland ist die Stiftung Warentest.[7] Rechtsfähige Stiftung[Bearbeiten] Eine rechtsfähige Stiftung des 
  • Beleihung Durch die Rechtsfigur der Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Begriff des "Beliehenen" (auch: beliehener Unternehmer) wurde von dem Nestor des deutschen Verwaltungsrechts Otto Mayer geprägt. Er hat jedoch keinen unmittelbaren Eingang in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gefunden, wird aber beispielsweise in § 24 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig Holstein umschrieben als Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Wesen und Voraussetzungen der Beleihung 2 Spezialgesetzliche Regelungen 3 Haftung des Beliehenen 4 Praktische Beispiele 4.1 Toll Collect 4.2 Flug- und Schiffskapitäne 4.3 Hoheitliche Aufgaben von Berufsverbänden 5 Einzelnachweise 6 Literatur   Wesen und Voraussetzungen der Beleihung[Bearbeiten] Bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben kann es sachgerecht sein, privaten Sachverstand oder bereits vorhandene private Kapazitäten zu nutzen. Die Beleihung ermöglicht es dem Staat, sich durch Deregulierung und Privatisierung zu entlasten. Grenze der Beleihung ist lediglich die Erfüllung staatlicher Kernaufgaben, die nicht delegiert werden dürfen (z. B. Aufgaben der Polizei oder der Finanzverwaltung).[1] Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen (anders: Verwaltungshelfer). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse ausüben können (Art. 33 Abs. 4 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu, ob und inwieweit er öffentliche Aufgaben durch eigene Organe oder durch Beliehene erfüllen will. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten.[2] So muß der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger zumindest die Rechtsaufsicht über den Beliehenen ausüben. Die Notwendigkeit einer Fachaufsicht ist umstritten, wie z. B. die Kontroverse zwischen Bundesrat und Bundesregierung zur Frage der Fachaufsicht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zeigt. [3]. Da der Beliehene mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut ist, zählt er zur vollziehenden Gewalt i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG. Gleichgültig ob er öffentlichrechtlich oder privatrechtlich tätig wird, unterliegt er damit der Grundrechtsbindung. Spezialgesetzliche Regelungen[Bearbeiten] Die zahlreichen gesetzlichen Fälle einer Beleihung sind nicht einheitlich geregelt und folgen keiner klaren Dogmatik, was die wissenschaftliche Literatur kritisiert [4]. Ebenso uneinheitlich ist die Frage nach der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beliehenen und Dritten (öffentlich- oder privatrechtlich) sowie - davon abhängig - die Frage des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Beliehenen (Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg). Dazu bedarf es im Einzelfall einer genauen Prüfung der jeweiligen Vorschrift einschließlich etwaiger landesrechtlicher Besonderheiten. Beispiele für eine Beleihung, ohne daß diese im Gesetz auch immer so benannt würde, enthalten § 2 Öko-Kennzeichengesetz, § 2 Öko-Landbaugesetz, § 4 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG), § 10 Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG), § 20 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, §§ 17–19 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), § 5 Bundeswertpapierverwaltungsgesetz, §§ 5, 12 Luftsicherheitsgesetz, §§ 3, 7 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz und das Akkreditierungsgesetz. Haftung des Beliehenen[Bearbeiten] Soweit der Beliehene unmittelbar hoheitlich tätig wird, können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat entstehen, falls der Beliehene Amtspflichten verletzt.[5] Praktische Beispiele[Bearbeiten] In der Praxis sind zum Beispiel die Ingenieure der technischen Überwachungsvereine (TÜV) und Ingenieure anderer Prüfgesellschaften bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen Beliehene sowie die Prüfingenieure für Bautechnik, Bezirksschornsteinfeger, Prüfstellen, Notare (wenn sie nicht sogarAmtsnotare sind), Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (kurz ÖbVI) und Fleischbeschauer sind beliehene natürliche Personen, ebenso wie die Angehörigen von privaten Unternehmen, die im Auftrag der Bundespolizei an allen deutschen Flughäfen die Zugangskontrollen zu den Sicherheitsbereichen durchführen (Passagiere, Flugpersonal, Warenlieferungen etc.). Sie treffen auf Grund der Beleihung durch die Verwaltung selbst die Entscheidung über hoheitliche Maßnahmen. Toll Collect[Bearbeiten] Im Wege der Beleihung hat das Bundesamt für Güterverkehr die Toll Collect GmbH mit der Erhebung und Überwachung der LKW-Maut in Deutschland beauftragt. Flug- und Schiffskapitäne[Bearbeiten] Auch der Flugkapitän ist nach § 12 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz Beliehener, soweit er „für die Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges“ sorgt, ebenso der Schiffskapitän nach § 106 Seemannsgesetz. Hoheitliche Aufgaben von Berufsverbänden[Bearbeiten] Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen wurde in § 71 Fahrerlaubnisverordnung mit der Aufgabe der amtlichen Anerkennungverkehrspsychologischer Berater beliehen.[6] Diese staatliche Beleihung wurde kontrovers diskutiert, da hierfür angeblich eine explizite gesetzliche Ermächtigungfehle. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verbände der Ersatzkassen als beliehene juristische Personen eingestuft (BVerfG NJW 2003, 1232, 1235). Der Verband der privaten Krankenversicherung ist damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif und im Notlagentarif festzulegen (§ 12 Abs. 1d VAG).
  • Verwaltungshelfer Ein Verwaltungshelfer ist eine private (natürliche oder juristische) Person, die von der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingeschaltet wird; ihm werden - anders als dem Beliehenen - keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen und er erledigt lediglich technische Aufgaben. Bei dem Einsatz von Verwaltungshelfern handelt es sich um unmittelbare Staatsverwaltung - die Handlung des Helfers ist für den Bürger rechtlich eine Handlung der Behörde selbst. In der Praxis ist zum Beispiel das mit der Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs von der Verwaltungsbehörde beauftragte Abschleppunternehmen ein Verwaltungshelfer. Ein anderes Beispiel ist der Schülerlotse, der im Auftrag der Schulverwaltung seine Mitschüler über die Straße lotst. Nach der Rechtsprechung[1] ist dann von einem Verwaltungshelfer die Rede, wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Rechts in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen kann, dass der Helfer lediglich als Werkzeug der Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig wird.
  • Verwaltungsverfahrens Die gesetzliche Definition eines Verwaltungsverfahrens findet sich im deutschen Recht in § 9 VwVfG; sie lautet: „Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln 2 Verfahrensarten 3 Andere Verfahrensordnungen 4 Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Bundesrecht (Abweichungen auf Landesebene möglich) 5 Rechtsmittel 5.1 Vorverfahren 5.2 1. Instanz 5.3 2. Instanz 5.4 3. Instanz 6 Aufhebung nach Bestandskraft 7 Literatur   Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln[Bearbeiten] Das heißt, die Tätigkeit der Behörde muss: nach außen („zum Bürger hin“) wirken, interne Weisungen eines Behördenleiters an seine Angestellten oder Beamten setzen also kein Verwaltungsverfahren in Gang; z. B. Verwaltungsvorschriften auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zielen. Die Beschaffung von Büromaterial durch eine Behörde und der zur Beschaffung führende interne Willensbildungsprozess ist also kein Verwaltungsverfahren; da die Verwaltung bürgerlich-rechtlicheKaufverträge wie jede Privatperson schließt. Letzteres wird auch als fiskalisches Handeln bezeichnet. Verfahrensarten[Bearbeiten] Das Verwaltungsverfahren umfasst sowohl die Vorbereitung als auch den Erlass eines Verwaltungsaktes. Es gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 10 VwVfG). Danach ist das Verwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Für komplexe Sachverhalte bestehen solche besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens. Es findet dann ein förmliches Verwaltungsverfahren statt (§§ 63 ff. VwVfG). Ein Unterfall des förmlichen Verwaltungsverfahrens ist das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 ff. VwVfG). Es findet Anwendung insbesondere bei raumbedeutsamen Bauvorhaben (Beispiel: eisenbahnrechtliche Planfeststellung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz) . Das Gesetz sieht ein eingehend geregeltes Anhörungsverfahren vor (§ 73 VwVfG), in dem jeder, dessen Belange von dem geplanten Vorhaben berührt werden, den Plan des Vorhabenträgers einsehen, gegen das Vorhaben Einwendungen erheben kann und diese Einwendungen dann in einem speziellen Erörterungstermin erledigt werden sollen. Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, werden von der Anhörungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert. Als abschließende Entscheidung ergeht einPlanfeststellungsbeschluß (§ 74 VwVfG). Verwaltungsakte, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen worden sind, bedürfen keines Vorverfahrens, sondern können unmittelbar gerichtlich angefochten werden (§ 70 VwVfG). Andere Verfahrensordnungen[Bearbeiten] Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt in Deutschland nur einen Teil der Verwaltungsverfahren, nämlich die von Bundesbehörden durchgeführten, für die keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen; solche gibt es z. B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für das Verwaltungsverfahren im Sozialrecht und in derAbgabenordnung für das Verwaltungsverfahren bei der Steuererhebung. Die deutschen Bundesländer haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die jedoch nur in wenigen Details voneinander und vom Verwaltungsverfahrensgesetz der Bundesrepublik abweichen. Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Bundesrecht (Abweichungen auf Landesebene möglich)[Bearbeiten] § 22 VwVfG – Antrag (von Amts wegen oder auf Antrag) § 24 VwVfG – Sachverhaltsermittlung § 26 VwVfG – Beweismittel § 28 VwVfG – Anhörung § 41 VwVfG – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (auch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) Rechtsmittel[Bearbeiten] Vorverfahren[Bearbeiten] § 68, § 69 VwGO – Wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten nicht recht- oder zweckmäßig erscheint, kann Widerspruch erhoben werden. Grundsätzlich ist ohne die vorherige Erhebung eines Widerspruchs die spätere Klage unzulässig. Das Landesrecht kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen (vergleiche Landesausführungsgesetze zur VwGO). Mit der Erhebung beginnt das Vorverfahren, § 68 ff. VwGO Achtung: § 45 VwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 72, § 73 VwGO – Es folgt: Abhilfebescheid (dem Widerspruch wird von der Ausgangsbehörde abgeholfen) oder – sofern der Devolutiveffekt aus § 73 Abs. 1 VwGO greift – Widerspruchsbescheid (entweder Zurückweisung oder Stattgabe) § 80 VwGO – Grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, d. h. zunächst ist der Verwaltungsakt nicht durch die Behörde vollziehbar (Beachte Ausnahmen, § 80 Absatz 2 VwGO) 1. Instanz[Bearbeiten] § 40 VwGO – Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (Wenn das Vorverfahren erfolglos abgeschlossen wurde, ist nun die Klage in 1. Instanz zulässig; spruchreif – das Gericht kann entscheiden, ohne dass es vorher noch einer Ermessensentscheidung der Behörde bedarf – ansonsten: Verpflichtung der Behörde erneut zu entscheiden) § 113 VwGO – Urteilstenor = Aufhebung (Anfechtungsklage § 113 Abs. 1 VwGO) oder Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bzw. zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Urteils (Verpflichtungsklage § 113 Abs. 5 S. 1 bzw. 2 VwGO) 2. Instanz[Bearbeiten] § 124 VwGO – Berufung – Zulässigkeit – Frist – Form bei einem Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof § 80 VwGO § 113 VwGO – Urteilstenor (Siehe oben). 3. Instanz[Bearbeiten] § 133 VwGO – Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Dies ist die höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 113 VwGO – Urteilstenor (s. o.) Aufhebung nach Bestandskraft[Bearbeiten] Nach Eintritt der Bestandskraft ist der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar – vorbehaltlich spezieller Aufhebungsmöglichkeiten in Spezialgesetzen, z. B. dem Antrag auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X. Jedoch kann von Amts wegen ein rechtswidriger Verwaltungsakt gem. § 48 VwVfG (Rücknahme) zurückgenommen, ein rechtmäßiger Verwaltungsakte nach § 49VwVfG (Widerruf) widerrufen werden. Hierbei gilt die Unterscheidung zwischen belastendem Verwaltungsakt und begünstigendem Verwaltungsakt. Im letzteren Fall genießt der Bürger unter gewissen Umständen Vertrauensschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch das Verfahren auf Antrag des Betroffenen wieder aufgreifen und den unanfechtbaren Verwaltungsakt aufheben oder ändern (§ 51 VwVfG).
  • förmliches Verwaltungsverfahren Das förmliche Verwaltungsverfahren ist ein besonderes Verfahren des deutschen Verwaltungsrechtes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes enthält in seinem Teil V Abschnitt 1 (§§ 63 ff.) Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren. Diese Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn in anderen Gesetzen auf sie verwiesen wird, so z. B. in § 21 SortSchG für das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen des Bundessortenamtes sowie in § 36 und § 105 BBergG für das Verfahren über die Zulegung und die Grundabtretung. In denBundesländern wird häufig durch Verordnungen für zahlreiche bundesgesetzlich geregelte Verwaltungsverfahren auf die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren verwiesen, so in der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren des Landes Berlin z. B. für das Verfahren über die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, für das Verfahren über die Untersagung des Betriebes einer öffentlichen Waage nach§ 64b EichO und für das Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB. Förmliche Verwaltungsverfahren im weiteren Sinne sind solche Verfahren, deren Verfahrensvorschriften spezialgesetzlich geregelt sind, ohne auf das Verfahren nach § 63 VwVfG zu verweisen. Solche Verfahren sind z. B. das Enteignungsverfahren gemäß §§ 104 ff. BauGB und das Musterungsverfahren nach § 19 WehrPflG. Dem förmlichen Verwaltungsverfahren kommt in der Verwaltungspraxis nur eine untergeordnete Bedeutung zu; den Normalfall bildet gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche Verfahren. Im Gegensatz hierzu gelten im förmlichen Verwaltungsverfahren strenge Formvorschriften. So ist ein Antrag stets schriftlich zu stellen. Die Verfahrensbeteiligten haben zahlreiche, an das Verwaltungsgerichtsverfahren angelehnte Pflichten. Der Entscheidung der Verwaltungsbehörde hat eine mündliche Verhandlung vorauszugehen. Die Entscheidung ist stets schriftlich zu treffen und zu begründen. Sie ist den Beteiligten zuzustellen.
  • Planfeststellung Die Planfeststellung ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in gesetzlich besonders geregelten Fällen durchgeführt wird. Bei normalen Bauvorhaben ist es nicht anzuwenden. Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen näher geregelt.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Planfeststellungspflichtige Vorhaben 2 Beteiligung von Bürgern und Behörden 3 Formelle Konzentration 4 Verfahren der Planfeststellung 5 Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss 6 Österreich 7 Einzelnachweise   Planfeststellungspflichtige Vorhaben[Bearbeiten] Folgende Vorhaben bedürfen insbesondere einer Planfeststellung: Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG) Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG) Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach demFlurbereinigungsgesetz (FlurbG) Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110kV oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30cm, nach demEnergiewirtschaftsgesetz (EnGW) grenz-/länderüberschreitende/offshoranlagenverbindende Stromleitungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) Anlagen in der 200-Seemeilen-Zone(Ausschließliche Wirtschaftszone)nach der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Beteiligung von Bürgern und Behörden[Bearbeiten] Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Dieser Erörterungstermin ersetzt die einfache Anhörung des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materiellePräklusionswirkung. Einwendungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Drittanfechtungsklage gestützt werden. Ein im Januar 2011 bekannt gewordener Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren des Bundesinnenministeriums sieht vor, „dass die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden künftig von einem öffentlichen Erörterungstermin absehen können“[1]. Formelle Konzentration[Bearbeiten] Außerdem entfaltet die Planfeststellung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung. Die Feststellung eines Plans ersetzt andere behördliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde die Übereinstimmung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in den verdrängten anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfen wären, mit dem Vorhaben zu ermitteln. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Vorhaben, übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. Verfahren der Planfeststellung[Bearbeiten] Planerstellung durch den Vorhabenträger Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG) Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG) Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung). Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine sogenannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG) Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden. An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG) Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt. Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG), d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt. Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss[Bearbeiten] A. Zulässigkeit Verwaltungsrechtsweg Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das zuständige Gericht ist das Oberverwaltungsgericht, gem. § 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO Statthafte Klageart Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO. Klagebefugnis Diese ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO. An dieser Stelle kommt häufig die Verbandsklagebefugnis vor. Vorverfahren Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG. Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens. Klagefrist Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG. Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert. Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z.B. § 2 Abs. 4 UmwRG.
  • Vorbehalt des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes bezeichnet in der Politik- und Rechtswissenschaft den Grundsatz, dass bestimmte Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind. Zur davon verschiedenen Bedeutung des Begriffs Gesetzesvorbehalt siehe dort.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Funktionen 2 Entwicklung in Deutschland – Wesentlichkeitsgrundsatz 3 Abgrenzung zum Gesetzesvorbehalt 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise 6 Weblinks   Funktionen[Bearbeiten] Einer der wohl ältesten Vorbehalte stammt aus dem 19. Jahrhundert: Nulla poena sine lege – Keine Strafe ohne Gesetz. Zunächst stand die Fixierung und Verlässlichkeit solcher Regeln im Vordergrund (→ materieller Gesetzesbegriff) und dieser Rechtssatz wurde vielfach sprachlich und normativ erweitert und spezifiziert: nulla poena sine lege scriptaschriftliche Fixierungnulla poena sine lege praeviaschriftliche Fixierung vor Begehung der Tat, Rückwirkungsverbotnulla poena sine lege certahinreichende Bestimmtheit des Gesetzesnulla poena sine lege strictaVerbot von Analogien über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Der Vorbehalt des Gesetzes ist ein zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten. Gerade die Idee von dauerhaften und besonders abgesicherten Rechtspositionen wie den Bürger- und Grundrechten kann funktional nur umgesetzt werden mit einem solchen Vorbehalt. Dies betrifft sowohl die Modifizierung von Grundrechten als auch die Regelung zulässiger Eingriffe in diese Rechtspositionen und ihre Rechtfertigung. In der modernen Gesetzgebung ist der Vorbehalt auch auf den formellen Gesetzesbegriff erweitert und bewirkt in einer komplexen Staatsorganisation vielfältige Effekte: funktionale KompetenzzuweisungDurch das Prinzip der Gewaltenteilung kann nur der Gesetzgeber bestimmte Fragen regeln, die Exekutive und die Justiz werden zu bloßen Rechtsanwendern ohne weitere materielle Kompetenz. In einer Demokratie bedeutet Vorbehalt des Gesetzes zugleich Parlamentsvorbehalt.DemokratieprinzipNur das Volk kann die Reichweite von Grundrechten bestimmen, die Obrigkeit ist davon ausgeschlossen.Kodifizierung in der VerfassungEinmal in den Verfassungstext aufgenommen, wird die Dauerhaftigkeit von Grundrechtspositionen erhöht, da nur der Verfassungsgesetzgeber mit qualifizierten Mehrheiten weitere Änderungen vornehmen kann.Kopplung mit dem RechtsstaatsprinzipIn einer Demokratie ist jede Frage der demokratischen Mehrheitsentscheidung zugänglich und so kann eine Gruppe essenzielle Positionen verlieren, wenn andere sich darüber einigen. Diese Macht wird beschränkt durch die Bindung an bestimmte, ihrerseits unveränderliche Prinzipien. Mit dem Vorbehalt des Gesetzes darf nicht das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes verwechselt werden: Der Vorrang des Gesetzes regelt nicht, wann ein Gesetz erforderlich ist, sondern bestimmt nur, dass ein bestehendes Gesetz anderen Normen wie Verordnungen, Satzungen, Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Regelungen wie Erlass, Verwaltungsakt, Beschluss, Urteil vorgeht und Exekutive bzw. Justiz bindet. Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes bilden den Grundsatz derGesetzmäßigkeit von Verwaltung und Justiz. Entwicklung in Deutschland – Wesentlichkeitsgrundsatz[Bearbeiten] In Deutschland ist der Vorbehalt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes um einen weiteren Aspekt erweitert worden: Die Gefahr für den Bürger geht im sozialen Rechtsstaat weniger von einer Verwaltung aus, die in seine Rechte eingreift (→ status negativus). Mehr als den Polizisten, der ihn grundlos in Gewahrsam nimmt, fürchtet er, nicht die staatlichen Leistungen zu erhalten, deren er bedarf wie Arbeitslosengeld, Rente, BAFöG, Kindergeld o.ä., generell also um seine Leistungsrechte (→ status positivus). Dies sichern aber die klassischen Gesetzesvorbehalte gegen Eingriffe nicht. Es stellte sich also die Frage, ob es ausreichend ist, dass nur die Eingriffsverwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee hatte ursprünglich geplant, „Im Hinblick auf die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit [...] an den Anfang des Abschnitts über die Gesetzgebung einen ausführlichen Vorbehalt des Gesetzes zu stellen. Der erste Artikel dieses Abschnitts beginnt daher mit den Worten: ‚Jede Ausübung der Staatsgewalt bedarf der Grundlage im Gesetz‘.“ Entgegen diesem ersten Entwurf enthält das Grundgesetz aber keinen ausdrücklichen Vorbehalt des Gesetzes. Nicht durchgesetzt hat sich deshalb die Ansicht, die für alles Handeln der Leistungsverwaltung eine Gesetzesgrundlage fordert (Totalvorbehalt). Das Verfassungsgericht geht vielmehr mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz einen Mittelweg. Der Vorbehalt des Gesetzes umfasst demnach nicht nur die herkömmlichen Vorbehalte, sondern darüber hinaus müssten alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst geregelt werden:[1] „Als entscheidender Fortschritt dieser Rechtsauffassung ist es anzusehen, daß der Vorbehalt des Gesetzes von seiner Bindung an überholte Formeln (Eingriff in Freiheit und Eigentum) gelöst und von seiner demokratisch-rechtsstaatlichen Funktion her auf ein neues Fundament gestellt wird, auf dem aufbauend Umfang und Reichweite dieses Rechtsinstituts neu bestimmt werden können. [...] Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte.“ – BVerfGE 47, 46 (78f.) Obgleich die Konzeption einer gewissen Unbestimmtheit nicht entbehrt ("Wesentlich ist, was das Gericht dafür hält"), ist sie heute herrschend und wird in der Praxis nicht mehr in Frage gestellt. Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich damit nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe (Gesetzesvorbehalt), sondern verlangt darüber hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden.[2] Daraus ergibt sich ein Verbot, in diesen Fragen die Rechtsetzung an andere Organe zu delegieren. Auf diese Weise soll in funktionaler Hinsicht sichergestellt werden, dass derartige Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet, die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet und auch den Betroffenen und dem Publikum Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen zu bilden und zu vertreten.[3] Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben.[4] Abgrenzung zum Gesetzesvorbehalt[Bearbeiten] Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deckungsgleich mit dem Gesetzesvorbehalt. Gesetzesvorbehalt ist eine Technik zur materiellen Einschränkung von Grundrechten durch eine gesetzliche Klausel, die zugleich die Ermächtigungsgrundlage für den einfachen Gesetzgeber ist, Eingriffstatbestände selbst zu regeln, ohne dass etwa eine Verfassungsänderung notwendig ist. Dies kann in allgemeiner Form erfolgen: „In diese Rechte darf ... eingegriffen werden.“ – Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz Oder in qualifizierter Form: „Dieses Recht darf … nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ – Art. 11 Abs. 2 Grundgesetz
  • Vorrang des Gesetzes Vorrang des Gesetzes bezeichnet den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetzeverstoßen darf. Handeln meint dabei sowohl Realakte, z. B. den sogenannten unmittelbaren Zwang der Polizei, als auch Rechtsakte (Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen). Für Deutschland ist der Vorrang des Gesetzes in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz normiert. Die Vorschrift gilt als einer der „Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes“, auf die Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Bezug nimmt. Für die Legislative gilt hierbei der Vorrang des Verfassungsrechts, da die Legislative einfache Gesetze regelmäßig aufheben, verändern und neu schaffen kann. Daher kann eine Bindung an die Gesamtheit der Gesetze von der Legislative nicht verlangt werden. Für die Judikative und die Exekutive gilt hingegen die Bindung an die Gesetze, an die Rechtsordnung. Inwiefern die Formulierung des Art. 20 Abs. 3 GG, wonach Judikative und Exekutive an Recht und Gesetz gebunden, mit dem Wort Recht auch die Geltung von Naturrecht zulässt, ist unter Experten streitig. „Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höherrangigen Rechtsakt ist rechtswidrig. Die Folge der Rechtswidrigkeit ist unterschiedlich: Im Allgemeinen sind rechtswidrige Normen nichtig, rechtswidrige Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nur binnen einer bestimmten Frist anfechtbar.“[1]
  • Artikel 20 des Grundgesetzes Der Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf in seinem ursprünglichen Bestand (Absätze 1 bis 3) und Sinngehalt nicht verändert werden.[1]Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt; für ihn gilt die Unabänderlichkeit nach heute allgemeiner Meinung in der Staatsrechtslehre nicht.[2]   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Wortlaut 2 Erläuterung zu den einzelnen Absätzen 2.1 Absatz 1 2.2 Absatz 2 2.3 Absatz 3 2.4 Absatz 4 3 Auswirkungen auf die Grundrechte 4 Weblinks 5 Einzelnachweise   Wortlaut[Bearbeiten] (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, dervollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Erläuterung zu den einzelnen Absätzen[Bearbeiten] Absatz 1[Bearbeiten] Absatz 1 enthält Staatszielbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Dies sind die Demokratie, das Sozialstaatsprinzip, die Bundesstaatlichkeit und dasrepublikanische Prinzip. Absatz 2[Bearbeiten] Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch „besondere Organe der Gesetzgebung“ (Legislative), also Bundestag und Bundesrat, „der vollziehenden Gewalt“ (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und „der Rechtsprechung“ (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten. Damit folgt die deutsche Bundesverfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksabstimmungen. Daher sind die in Bezug auf direkte Demokratieoft weiter gehenden Landesverfassungen grundgesetzkonform. Auf Bundesebene sind Abstimmungen nach herrschender Meinung jedoch nur zulässig, soweit sie im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen sind, also ohne eine Verfassungsänderung nur für Neugliederungen des Bundesgebiets.[3][4][5] Im Absatz 2 wird das Volk als konstitutiver Begründer der Staatsgewalt definiert. Durch die Formulierung „Alle“ wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk begründet ist. Absatz 3[Bearbeiten] Dieser Absatz enthält – neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips durch die gesonderte Nennung der drei Teilgewalten – die Grundsätze der Gesetzesbindung, die da bestehen im Vorrang der Verfassung und Vorrang des Gesetzes: Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten. Vielfach wird auch der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hier verortet, was jedoch umstritten ist. Art. 20 Abs. 3 GG bildet somit die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird. Absatz 4[Bearbeiten] Das Widerstandsrecht ist mit der Einführung der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingefügt worden. Der Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu zerstören, ist somit rechtlich abgesichert. Strittig ist, wann dieses Recht greift. Nach einer Meinung greift es bereits, noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Nach anderer Meinung greift dieses Recht aber nur, wenn die Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde – somit bleibt selbst bei offensichtlichen Verstößen der Staatsorgane gegen die Verfassung nur der Weg über Wahlen, Abstimmungen und den Rechtsweg, solange dieser Weg noch besteht (so etwa BeckOK/Huster/Rux, Art. 20 Rn. 192). Deutsche (nach Art. 116 GG), also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittelausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Tötungen (z. B. „Tyrannenmord“) zu begehen, um die grundgesetzliche Ordnung wiederherzustellen. Im Hinblick auf das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen, müssen die Aktionen aber verhältnismäßig, also neben dem Verfolgen eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein. Auswirkungen auf die Grundrechte[Bearbeiten] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat jeder Bürger die Möglichkeit, sich mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Missachtung der Verfassungsgrundsätze zu wehren. Rechtlich begründet wird dies damit, dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes[6] nicht durch einen Staatsakt eingeschränkt werden darf, der nicht mit den in Art. 20 GG niedergelegten Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht.
  • Verwaltungsakt Der Verwaltungsakt (VA) bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Er ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legaldefiniert. Vorausgesetzt ist ein (obrigkeitliches) Über-Unterordnungs-Verhältnis, insbesondere des Staates im Verhältnis zum Bürger, aber auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern von Staatsgewalt, sofern diese in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander stehen.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Definition 2 Voraussetzungen 3 Arten des Verwaltungsaktes 3.1 Unterscheidung nach dem Inhalt 3.2 Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen 3.3 Unterscheidung nach der Gesetzesbindung 3.4 Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt 3.5 Unterscheidung nach der Beteiligung 3.6 Unterscheidung nach der Form 3.7 Unterscheidung nach Regelungsobjekt 4 Formvorschriften 5 Wirksamkeit 6 Rechtsschutz 6.1 Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte 6.2 Rechtsbehelfe, um den Erlass eines Verwaltungsakts zu erzwingen 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks   Definition[Bearbeiten] Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die unten genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind behördliche Bescheide. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen, so zum Beispiel die Handzeichen eines Polizisten bei der Regelung des Straßenverkehrs. Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35–52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie den entsprechenden (weitgehend wortgleichen) verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118–133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung und des sonstigen Sozialrechtes in den §§ 31–51 des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich in diesem Bereich fast nicht von denen des VwVfG. Ob eine staatliche Maßnahme einen Verwaltungsakt (oder eine andere staatliche Handlungsform wie Rechtsnorm, innerbehördliche Weisung oder Realakt) darstellt, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen fest, wie das Verfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes beschaffen sein und wie der Verwaltungsakt aussehen muss. Die Prozessordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung VwGO, Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG) knüpfen bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, etwa im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die Maßnahme. Damit der Verwaltungsakt seine Aufgabe erfüllen kann, zwischen Staat und Bürger verbindliche Rechtsfolgen zu setzen, ist er mit Rechtsbehelfen nur innerhalb bestimmter Fristen angreifbar (siehe Rechtsschutz). Sind diese Fristen verstrichen, waren alle Rechtsbehelfe erfolglos oder wird wirksam auf diese verzichtet, so erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft. Er wirkt dann, wenn er auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung gerichtet ist, für die Verwaltung alsvollstreckbarer Titel, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (Verwaltungsvollstreckung). (Wenn dagegen ein Bürger gegenüber einem anderen Bürger etwa eine Geldforderung durchsetzen will, muss er den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel zunächst vor Gericht erstreiten.) Voraussetzungen[Bearbeiten] Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hieraus leitet man insgesamt sechs Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab: Hoheitliche MaßnahmeHoheitlich handelt die Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht gibt es verschiedene Theorien. Die gebräuchlichste ist die modifizierte Subjektstheorie: Die Behörde wird immer dann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig, wenn sich die Norm, aufgrund derer sie zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist, ausschließlich an einen Träger der öffentlichen Gewalt richtet.BehördeBehörde im Sinne des VwVfG ist gem. § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (dies sind also auchSelbstverwaltungskörperschaften).Auf dem Gebiet des öffentlichen RechtsHier wird in der Verwaltungspraxis die Sonderrechtstheorie herangezogen. Diese besagt, dass die streitentscheidende Rechtsnorm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, wenn Sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet Handlungen vorzunehmen.RegelungDer Verwaltungsakt will unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen.EinzelfallEs muss einekonkretesich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehendeindividuellesich an eine bestimmte Person richtende.Regelung sein.Rechtliche AußenwirkungDie Rechtsfolge des Verwaltungsaktes muss an eine Person außerhalb der Behörde gerichtet sein; der anderweitig begründete, mitunter zufällige Eintritt einer Außenwirkung qualifiziert die Maßnahme noch nicht als Verwaltungsakt. Entscheidend ist auch, dass die Behörde die Absicht hat, mit ihrer Maßnahme Außenwirkung zu erzeugen. Ob die Außenwirkung auch tatsächlich eintritt, ist belanglos. Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Die Allgemeinverfügung regelt ebenso einen bestimmten Einzelfall, gilt jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten (konkret-generell). Die bekannteste Form der Allgemeinverfügung sind Verkehrszeichen, die ein Ge- oder Verbot enthalten. Es gibt drei Arten von Allgemeinverfügungen: personenbezogenedie sich an einen bestimmten/bestimmbaren Personenkreis richtet, z. B. Polizei regelt Verkehr.sachbezogenedie die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelt, z. B. Benennung einer Straße, Widmung einer öffentlichen Straße.benutzungsregelndedie die Benutzung durch die Allgemeinheit regelt, z. B. Verkehrsschilder wie Parkverbot Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss aus Sicht des konkreten oder eines potenziellen Adressaten beurteilt werden. Dabei sprechen der äußere Anschein sowie die Vermutung, eine Behörde werde in erster Linie durch Verwaltungsakt handeln, zumeist für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Insbesondere wenn die Maßnahme die Überschrift „Bescheid“ trägt, im Briefkopf eine Behörde aufgeführt ist und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung abschließt, spricht dies für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Verwaltungsakte bedürfen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, einer besonderen Form wie z.B. der Schriftform. Ansonsten können sie auch mündlich oder "in anderer Weise" (§ 37 Abs. 2 VwVfG), also z. B. durch Zeichen, ergehen. Deshalb ist auch das Winkzeichen eines Polizisten im Straßenverkehr ein Verwaltungsakt: Der Polizist ist erkennbar Vertreter einer Behörde (der Polizeibehörde), er will mit seiner Handbewegung einen Einzelfall nicht nur ansprechen, sondern konkret regeln (Stehenbleiben! Weiterfahren!) und handelt hierbei auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (nämlich des Straßenverkehrsrechts). Schließlich wendet sich die Maßnahme an einen Externen (auch wenn der Polizist im Einzelfall vielleicht mal einen Kollegen anhält, der jedoch wie jeder andere auch gehorchen muss). Nur schriftliche Verwaltungsakte bedürfen einer Begründung (arg. § 39 Abs. 1 VwVfG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist Indiz für einen Verwaltungsakt, aber keine definitorische Voraussetzung. Daher kann auch ein persönlich gehaltenes Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung („Sehr geehrte ..., ... leider kann ich Ihrem Antrag nicht entsprechen, wofür ich um Verständnis bitte ... Mit freundlichen Grüßen, Ihre ...-Behörde“) ein Verwaltungsakt sein, wenn es eine hinreichend verbindliche Regelung trifft und sich nicht nur auf eine bloße Auskunft oder auf einen Hinweis auf die Rechtslage beschränkt. Der gerade von Rechtsanwälten in solchen Fällen häufig geäußerte Wunsch, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen, verkennt, dass auch das formlose Schreiben bereits ein Verwaltungsakt sein kann und Rechtsbehelfsfristen in Gang setzt. Verwaltungsakte sind wegen der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG) immer anfechtbar; nicht-rechtsmittelfähige Bescheide gibt es nicht. Ein schriftlicher Verwaltungsakt bedarf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der förmlichen Zustellung (Einschreiben, Zustellungsauftrag); ansonsten genügt die einfache Übermittlung durch die Post. Aus der Formlosigkeit der Übermittlung (z. B. durch einfachen Brief) lässt sich somit nicht auf die Verwaltungsaktsqualität schließen; umgekehrt ist die förmliche Zustellung allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes. Arten des Verwaltungsaktes[Bearbeiten] Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsaktes: EinzelverfügungEine Einzelfallentscheidung ist ein Verwaltungsakt der auf gesonderten Umständen, oftmals auf einer „Ausnahmebasis“ beruht.AllgemeinverfügungAllgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (§ 35 S. 2 VwVfG). Im Einzelnen zu unterscheiden sind: personenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Fall VwVfG): an einen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis gerichtet sachbezogene (dingliche) Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 2. Fall VwVfG): zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 3. Fall VwVfG): zur Regelung der Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit Mehrstufiger VerwaltungsaktMitwirkung anderer Behörden erforderlich, vgl. EinvernehmenMitwirkungsbedürftiger Verwaltungsaktz. B. Antragstellung oder Entgegennahme einer Ernennungsurkunde erforderlichBegünstigender VerwaltungsaktBegründung oder Bestätigung eines Rechts, Beseitigung einer Belastung oder Rechtsbeschränkung, Gewährung einer SozialleistungBelastender Verwaltungsaktverlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen, lehnt einen Antrag ab, beschränkt oder entzieht ein RechtVerwaltungsakt mit Doppelwirkungsowohl begünstigend als auch belastend, z. B. TeilgenehmigungVerwaltungsakt mit Drittwirkungneben dem Empfänger ist auch ein Dritter betroffenGestaltender VerwaltungsaktRechtsverhältnis wird begründet oder geändertFeststellender VerwaltungsaktFeststellung eines Rechtsverhältnisses, ohne es zu ändernBefehlender Verwaltungsaktenthält ein Gebot oder VerbotGewährender VerwaltungsaktBehörde spricht Leistung zuGestattender Verwaltungsaktenthält Erlaubnis oder GenehmigungDinglicher VerwaltungsaktBezug zu öff.-rechtl. Eigenschaften oder ihrer Benutzung z. B. VerkehrszeichenPunkt-VerwaltungsaktRegelung für einen bloßen Zeitpunkt, beispielsweise die Rücknahme einer BeamtenernennungDauer-VerwaltungsaktRegelung für einen gewissen Zeitraum, beispielsweise ein zeitlich befristetes VerbotKettenverwaltungsaktRegelung, die jeden Monat konkludent wieder erlassen wird; z. B. SozialhilfeVorläufiger VerwaltungsaktSachverhalt ist noch unklar und die Behörde hat aus diesem Grund ihre Regelung unter Vorbehalt erlassen. Die vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine Entscheidung trifftVorsorglicher VerwaltungsaktAbwandlung des vorläufigen VA; Unterschied: trifft eine endgültige Entscheidung Verwaltungsakte lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einteilen. Wesentliche Unterscheidungen sind: nach dem Inhalt nach der Wirkung für den Betroffenen nach der Gesetzesbindung nach der zeitlichen Geltung nach der Beteiligung nach der Form Unterscheidung nach dem Inhalt[Bearbeiten] Befehlende Verwaltungsakteenthalten ein Ge- oder Verbot (Verfügung) oder verpflichten den Betroffenen zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen)z. B. Gebot, ein baufälliges Haus abzureißen, Verkehrszeichen eines PolizistenGestaltende Verwaltungsaktebegründen, ändern oder beseitigen ein Rechtsverhältnisz. B. Ernennung, Beförderung oder Entlassung eines Beamten, Erteilung/Entziehung einer FahrerlaubnisFeststellende Verwaltungsaktelegen einen Anspruch oder eine rechtserhebliche Eigenschaft einer Person oder Sache verbindlich festz. B. Feststellung der Staatsangehörigkeit, SchwerbehindertenausweisSonderformenstreitentscheidende Verwaltungsaktebeurkundende Verwaltungsakte Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen[Bearbeiten] Begünstigende Verwaltungsaktebegründen oder bestätigen ein Recht oder ein rechtlich erheblichen Vorteilz. B. Bewilligung von Sozialleistungen, Erteilung einer Baugenehmigung, Verkürzung der beamtenrechtlichen ProbezeitBelastende Verwaltungsaktewirken sich für den Betroffenen nachteilig aus (Rechtseingriff, Ablehnung einer Vergünstigung)z. B. Entziehung des Arbeitslosengeldes (ALG), Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis, Gebührenbescheid, Verweigerung der Ernennung zum LebenszeitbeamtenVerwaltungsakte mit Doppelwirkungwirken für den Betroffenen sowohl begünstigend als auch belastendz. B. Entziehung des Kindergeldes aber Bewilligung von SozialleistungenVerwaltungsakte mit Drittwirkungwirken für den Betroffenen begünstigend und einen Dritten belastendz. B. Baugenehmigung, die Nachbarn in Rechten beeinträchtigt Unterscheidung nach der Gesetzesbindung[Bearbeiten] Gebundene Verwaltungsaktezu deren Erlass die Behörde gesetzlich verpflichtet istz. B. Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) für anerkannte Asylbewerber oder FlüchtlingeErmessensverwaltungsaktederen Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehtz. B. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) an ausreisepflichtige Ausländer, die länger als 18 Monate ohne eigenes Verschulden in ihr Heimatland nicht zurückkehren konnten. Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt[Bearbeiten] Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt)begründen oder ändern für eine gewisse Dauer geltende Rechtsverhältnisse und aktualisieren sich ständig neuz. B. Rentenbescheid, Baugenehmigung, GebührenbescheidVerwaltungsakte ohne Dauerwirkung (Punktverwaltungsakt)verwirklichen einmalig eine bestimmte Rechtsfolgez. B. Widerruf, Rücknahme, Ernennung, Entlassung Unterscheidung nach der Beteiligung[Bearbeiten] Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsaktewerden nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen erlassenz. B. Ernennung eines Beamten, Einbürgerung eines AusländersMehrstufige Verwaltungsakteergehen mit Zustimmung anderer Behördenz. B. Erteilung einer Baugenehmigung mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Unterscheidung nach der Form[Bearbeiten] Formfreie Verwaltungsaktekönnen in beliebiger Form (mündlich, schriftlich oder in anderer Weise) erlassen werdenz. B. Weisungen von PolizeibeamtenFormgebundene Verwaltungsaktefür deren Erlass eine bestimmte Form durch Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben istz. B. Schriftform (Geburtsurkunde) Unterscheidung nach Regelungsobjekt[Bearbeiten]  Sachverhalt abstrakt konkret Adressat generell Rechtsnormen Allgemeinverfügung individuell Verwaltungsakt Verwaltungsakt konkret-individuellein bestimmter Sachverhalt und ein bestimmter Adressatz. B. Hausbesitzer XY muss am 27. November 2009 vor seinem Haus kehrenkonkret-generellein bestimmter Sachverhalt und eine unbestimmte Zahl von Adressatenz. B. Halteverbot auf der Fahrbahn, d.h. jedem ist an der Stelle wo das Schild aufgestellt wurde das Halten untersagtabstrakt-individuelleine unbestimmte Zahl von Sachverhalten und ein bestimmter Adressatz. B. immer bei Glätte, muss Hausbesitzer XY vor seinem Haus streuenabstrakt-generelleine unbestimmte Zahl von Sachverhalten und eine unbestimmte Zahl von Adressatenz. B. § 2 eines fiktiven Gesetzes lautet: „Bei Glätte müssen alle Hausbesitzer streuen“ Formvorschriften[Bearbeiten] Die Verwaltungsverfahrensgesetze enthalten auch Vorschriften zur Form des Verwaltungsaktes. Danach müssen alle Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG bzw. § 33 SGB X, § 119 AO). Der Bürger als Adressat muss wissen können, was von ihm verlangt wird oder welche Rechte ihm verliehen werden. Im Übrigen können Verwaltungsakte schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise, etwa 
  • Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. ImGesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ebenfalls als Anfechtungsklage bezeichnet.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Verwaltungsprozessrecht 2 Steuerrecht 3 Sozialrecht 4 Gesellschaftsrecht 5 Literatur 6 Weblinks 7 Siehe auch   Verwaltungsprozessrecht[Bearbeiten] Die Anfechtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes (daher mitunter auch Aufhebungsklage genannt; hierzu zählen auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen) durch das Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsklage ist für den Rechtsschutz gegen sog. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) nicht statthaft und wird als unzulässig abgewiesen. Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung (Gestaltungsklage) zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt (siehe Kassation). Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltungstatthaft ist. Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. die Bekanntgabe des Widerspruchs- bzw. des Ausgangsbescheids bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Bei der Verpflichtungsklage kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
  • Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen sind Zusätze zu Verwaltungsakten, die keine eigene Regelungsaussage enthalten, sondern lediglich periphere Beschränkungen aussprechen (ja, aber). Sofern die Nebenbestimmungen vom Verwaltungsakt abtrennbar sind, können sie auch getrennt angegriffen werden, z. B. mit einer Teilanfechtungsklage.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen 1.1 Spezialgesetze 1.2 § 36 VwVfG 2 Arten 2.1 Unselbstständige Nebenbestimmungen 2.1.1 Befristung, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG 2.1.2 Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG 2.1.3 Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG 2.2 Selbständige Nebenbestimmungen 2.2.1 Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG 2.2.2 Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG 3 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen   Voraussetzungen[Bearbeiten] Spezialgesetze[Bearbeiten] Eine spezialgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen liegt bei einer gebundenen Entscheidung nur vor, wenn die Norm einen Tatbestand enthält und als Rechtsfolge den Erlass von Nebenbestimmungen daran knüpft. Nicht ausreichend ist es, wenn das Gesetz lediglich feststellt, dass eine Nebenbestimmung ergehen darf. Dies ist lediglich ein Indiz dafür, dass grundsätzlich keine Bedenken bestehen, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu verbinden. Wegen der Wesentlichkeitstheorie reicht dies allein jedoch für den Erlass einer Nebenbestimmung nicht aus. § 36 VwVfG[Bearbeiten] Fehlen spezialgesetzliche Voraussetzungen, bildet § 36 VwVfG die Rechtsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen. Dabei differenziert die Norm danach, ob es sich um eine gebundene Entscheidung handelt oder ob der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht. Bei einer gebundenen Entscheidung oder bei Eingreifen einer Ermessensreduktion kommt nur § 36 Abs. 1 VwVfG als Grundlage für die Nebenbestimmung in Betracht. Voraussetzung für den Erlass ist damit, dass die Nebenbestimmung die Voraussetzungen für den Erlass der erstrebten Genehmigung sicherstellt. Der Erlass der Nebenbestimmung steht im Ermessen der Behörde. Steht die Genehmigung im Ermessen der Verwaltung, so kann sie sich bei Erlass der Nebenbestimmung sowohl auf § 36 Abs. 1 VwVfG stützen, also Nebenbestimmung zur Sicherung der Tatbestandsvoraussetzungen erlassen, aber darüber hinaus auch nach plichtgemäßem Ermessen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG Nebenbestimmungen erlassen. Begrenzt wird das Ermessen jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Verbot der sachwidrigen Kopplung aus § 36 Abs. 3 VwVfG. Arten[Bearbeiten] Nach ihrem Inhalt können Nebenbestimmungen dahin unterschieden werden, ob sie eine eigenständige Regelung enthalten, oder lediglich ein Teil des Verwaltungsaktes darstellen. Unselbstständige Nebenbestimmungen[Bearbeiten] Um unselbstständige Nebenbestimmungen handelt es sich, wenn die Bestimmung keine eigene Ge- oder Verbotsaussage enthält, sondern sich als Teil der Gesamtregelung darstellt. Sie berühren die unmittelbare Regelungsaussage des Verwaltungsaktes und bedürfen damit keiner Umsetzung, sind aber auch nicht vollstreckbar. Befristung, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG[Bearbeiten] Bei der Befristung wird die im Verwaltungsakt (VA) vorgesehene Rechtsfolge an einen Zeitablauf geknüpft. Die Wirksamkeit des VA wird durch die Befristung nicht berührt. Insbesondere schiebt eine Anfangsbefristung die Wirksamkeit des VA nicht hinaus, denn der VA wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Bedingung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG[Bearbeiten] Bei der Bedingung hängt die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes von dem Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses (der Bedingung) ab. Auch die Bedingung kann aufschiebend oder auflösend ausgestaltet sein. Widerrufsvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG[Bearbeiten] Die Verwaltung kann sich bei Erlass des Verwaltungsaktes auch den jederzeitigen Widerruf unter den näher bezeichneten Voraussetzungen vorbehalten. Erfolgt später der Widerruf, lässt dieser die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes entfallen. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt ist Voraussetzung für den entschädigungslosen Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Selbständige Nebenbestimmungen[Bearbeiten] Selbständige Nebenbestimmungen enthalten eine eigene Regelungsaussage und sind selbständig vollstreckbar. Allerdings berühren sie die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und seine Regelungsaussage nicht. Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG[Bearbeiten] Die Auflage ergeht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt und begründet für den Bürger Pflichten. Diese können im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Bei nachhaltigen Verstößen kommt auch ein Widerruf des Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Einen Sonderfall stellt die inhaltsmodifizierende Auflage dar, die eine Auflage mit einer Inhaltsbestimmung verbindet. Dies dient der Verwaltung dazu, den Inhalt der Genehmigung zu begrenzen, falls die Genehmigung sonst wegen Unbestimmtheit nichtig wäre. Eine Auflage ist ein selbständiger Verwaltungsakt, sie kann einzeln angefochten werden. Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG[Bearbeiten] Mit dem Auflagenvorbehalt regelt die Verwaltung die Voraussetzungen, unter denen später eine Auflage ergehen oder verändert werden kann. Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen[Bearbeiten] Selbstständige Nebenbestimmungen (Auflage und Auflagenvorbehalt) sind grundsätzlich isoliert im Wege der Anfechtungsklage angreifbar. Ob dies auch für Ermessensentscheidungen gilt, ist aber umstritten. Die herrschende Meinung unterscheidet. Ist der Rest-VA ohne die Nebenbestimmung nicht mehr sinnvoll oder rechtswidrig, ist die Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Dann bleibt dem Kläger nur die Möglichkeit mit der Verpflichtungsklage auf den Neuerlass eines nebenbestimmungsfreien VA zu klagen. Andererseits kann die Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit bei Ermessensverwaltungsakten dennoch bestehen, wenn der Behörde ein Korrekturermessen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG analog eingeräumt wird. Unselbstständige Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) sind nach inzwischen gefestigter, wenn auch umstrittener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls isoliert anfechtbar, sofern sie prozessual und materiell teilbar sind. Für die materielle Teilbarkeit im Rahmen der Begründetheit der Klage kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Rest-Verwaltungsaktes und darauf an, ob dieser noch eine sinnvolle Regelung enthält. Als Argument dafür wird auf§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verwiesen, wonach das Wort "soweit" eben auch eine teilweise Aufhebung von Verwaltungsakte zulasse. Außerdem könne die Behörde - auch bei Ermessensentscheidungen - gegebenenfalls eine neue, rechtmäßige Auflage erlassen oder den Verwaltungsakt aufheben.
  • Ermessen Ermessen ist ein juristischer Fachbegriff. Er räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei seiner Entscheidungsfindung ein. Die mit Abstand größte Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht. Gestaltungen mit Ermessensspielräumen gibt es aber auch in anderen Bereichen des materiellen Rechts und des Erkenntnisverfahrens.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Ermessen im Verwaltungsrecht 1.1 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit 1.2 Abgrenzung 1.3 Erscheinungsformen 1.3.1 Entschließungsermessen 1.3.2 Auswahlermessen 1.4 Ermessensgrenzen 1.4.1 Ermessensausfall 1.4.2 Ermessensfehlgebrauch 1.4.3 Vorrang des Gesetzes 1.4.4 Vorbehalt des Gesetzes 1.4.5 Folgen eines Ermessensfehlers 1.4.6 Beispiele für Ermessensfehler 1.5 Ermessensreduzierung auf Null 1.6 Beurteilungsspielraum 2 Ermessen im Zivilrecht 3 Ermessen im Steuerrecht 3.1 Ermessen bei Steuerbescheid 3.2 Ermessen bei Haftungsbescheiden 3.3 Richterliches Ermessen 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 Einzelnachweise   Ermessen im Verwaltungsrecht[Bearbeiten] Das Ermessen hat im Verwaltungsrecht große Bedeutung. Ermessen ist hier ein Aspekt der Rechtsfolgenseite einer behördlichen Entscheidung, betrifft also die Frage, ob eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung treffen muss oder kann. Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr, trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, „Spielraum für eine eigene Entscheidung“ verbleibt. Strukturell ist das Ermessen damit der Gegenbegriff zur gebundenen Entscheidung, bei der eine ganz bestimmte Rechtsfolge angeordnet wird und die Behörde keinen Entscheidungsspielraum hat.[1] Verfassungsrechtliche Zulässigkeit[Bearbeiten] Soweit der Gesetzgeber auf abschließende Regelungen verzichtet, überträgt er die Verantwortung für die Sachrichtigkeit des Handelns auf die zuständige Behörde und erwartet von ihr, dass sie die Entscheidung trifft, die den besonderen Umständen des Einzelfalls am besten Rechnung trägt.[2] Dass die Einräumung von Ermessen verfassungsrechtlich auch zulässig ist, ist allgemein anerkannt.[3] So erklärte zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, dass die Ermessensfreiheit der Verwaltungsbehörden „ein legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und verfassungsmäßigen Ordnung“ sei. Die Ermessensfreiheit habe deshalb einen Platz im Rechtsstaat, weil sie gewissen Schranken unterliegt, nämlich dass die Verwaltung sich pflichtgemäß vom Sinn des Gesetzes leiten lassen muss.[4] Abgrenzung[Bearbeiten] Ob eine Rechtsnorm eine gebundene Entscheidung vorsieht oder der Behörde einen Ermessensspielraum einräumt, lässt sich im Regelfall an der Formulierung im Gesetz selbst festmachen. In einigen Fällen räumt das Gesetz ausdrücklich „Ermessen“ ein. Üblicher sind dagegen offene Formulierungen wie „in der Regel“, „kann“, „darf“, „ist berechtigt“ oder „ist befugt“. Bei gebundenen Entscheidungen hingegen werden Formulierungen wie „ist“, „muss“ oder einfach der Indikativ verwendet („Wird die Probezeit verkürzt, so genügteine Beurteilung.“). Diese Auslegung ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Erscheinungsformen[Bearbeiten] Hinsichtlich der Zielrichtungen des Ermessens sind Entschließungsermessen und Auswahlermessen zu unterscheiden. Entschließungsermessen[Bearbeiten] Eine Behörde hat Entschließungsermessen, wenn sie selbst entscheiden kann, ob sie – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen – überhaupt handelt. Entschließungsermessen gibt es vorrangig im Recht der Gefahrenabwehr, also in Bereichen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt. Eine Behörde kann jedoch durch bereits getroffene Entscheidungen bei gleicher Sachlage in ihrem Entschließungsermessen gebunden sein (bis hin zur sog. Ermessensreduzierung auf Null). Weiterhin kann man zwischen dem Begriff des freien Ermessens und dem des pflichtgemäßen Ermessens unterscheiden. Ersteres kommt im deutschen Verwaltungsrecht praktisch nicht vor. Im Fall des „intendierten Ermessens“ schreibt das Gesetz für den Regelfall eine bestimmte behördliche Reaktion vor und räumt ein Ermessen nur für atypische Fälle ein.[5] Im Gesetz wird diese Form des Ermessens häufig durch die Verwendung des Wortes „soll“ eröffnet. Ein Beispiel für Entschließungsermessen ist es, dass die Polizei nicht dazu verpflichtet ist, ein im Haltverbot geparktes Auto abschleppen zu lassen. Auswahlermessen[Bearbeiten] Hat die Behörde Auswahlermessen, so kann sie selbst wählen, in welcher Form und gegen wen (so genannte Störer- oder Verantwortlichenauswahl) sie vorgeht – solange dabei die äußeren Grenzen des Ermessens eingehalten werden; dass sie aber überhaupt im Rahmen der gesetzlich eröffneten Handlungsalternativen tätig wird, ist eine Frage des Entschließungsermessens. Ermessensgrenzen[Bearbeiten] Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich für Behörden des Bundes aus § 40 VwVfG bzw. § 39 SGB I, für Behörden der Länder aus den gleichlautenden Vorschriften der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. Es werden in der Regel nach der sogenannten Ermessensfehlerlehre folgende Ermessensfehler unterschieden, wobei die Terminologie (Fachsprache) nicht einheitlich ist. Ermessensausfall[Bearbeiten] Ermessensausfall (oder Ermessensnichtgebrauch) liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt, weil sie nicht erkennt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht. Entscheidend ist jedoch, dass die Behörde in der Ermessensentscheidung für den Adressaten deutlich macht, dass sie ihr Ermessen erkannt hat, also nicht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Auch wenn der Beamte sein Ermessen erkannt hat, liegt ein Ermessensfehler vor, wenn sich dies nicht aus dem Verwaltungsakt selbst ersehen lässt. Ermessensfehlgebrauch[Bearbeiten] Ermessensfehlgebrauch (oder Ermessensmissbrauch) bedeutet, dass die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihre Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt. Mit anderen Worten: In das Ermessen wurde etwas eingestellt, was so überhaupt nicht eingestellt werden durfte. Diese in der Praxis umfangreichste Fallgruppe beinhaltet unter anderem die folgenden Unterfälle des Ermessensfehlgebrauchs: Zweck- oder sachfremde ErwägungDie der Entscheidung zugrunde gelegten Belange bzw. Erwägungen durften so überhaupt nicht eingestellt werden, da sie keinen Bezug zum Ermessenstatbestand haben oder im konkreten Fall sonst ungeeignet sind (z. B. Rücknahme eines Verwaltungsaktes, weil die betroffene Person angesehen und / oder wirtschaftlich wichtig ist)Sonstige logische Fehler: Beim Ermessensvorgang wird gegen die Denkgesetze von Logik und Erfahrung verstoßen (sonstige strukturelle Mängel der Erwägungen)ErmessensfehlgewichtungDie Bedeutung (Gewichtung) der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, die sich aus den ermittelten Tatsachen ergeben, wird im Rahmen derSubsumtion verkannt durch entweder a) eine Überbewertung oder b) eine Unterbewertung bzw. eine gänzliche Nichtberücksichtigung der Tatsachen auf der Ebene der Interessenabwägung (d. h. keine oder eine nicht ausreichende Berücksichtigung wesentlicher und bekannter Umstände für die Interessengewichtung)ErmessensdisproportionalitätDer Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen wird in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (d. h. die Gewichtung ist zwar vom Ansatz her in Ordnung, aber das Rangverhältnis der Belange wird fehlerhaft in Beziehung zueinander gesetzt bzw. verkannt)GleichbehandlungsgrundsatzVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (insb.: Verstöße gegen die Selbstbindung der Verwaltung infolge ermessensregelnder Verwaltungsvorschriften oder bei vorausgegangener ständiger Praxis) Ermessensüberschreitungist anzunehmen, wenn sich die Behörde nicht in dem Rahmen hält, der vom Gesetz als äußerste Entscheidungsgrenze vorgegeben wird, d. h. eine Rechtsfolge gewählt wird, die generell oder im Einzelfall unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Verwaltungsakt eine Nebenbestimmung erhält, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vorrang des Gesetzes[Bearbeiten] Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt es kein „freies“, sondern nur gebundenes Ermessen, da die Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte(Art. 1 Abs. 3 GG) und an höherrangiges Recht gebunden ist. Behördliches Handeln darf damit niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch Verordnungen verstoßen. Soweit nur der Vorrang des Gesetzes gilt, sind dies die einzigen Grenzen für das behördliche Ermessen. Das behördliche Einschreiten ist dann unabhängig von speziellen Ermächtigungen – eine Behörde kann tätig werden, wenn sie zuständig für den betroffenen Bereich ist. Vorbehalt des Gesetzes[Bearbeiten] Engere Grenzen ergeben sich, sobald der Vorbehalt des Gesetzes gilt. Dies ist namentlich der Fall bei Grundrechtseingriffen, grundrechtsrelevanten Akten sowie bei „sonst Wesentlichem“. Gilt der Vorbehalt des Gesetzes, darf die Behörde nur tätig werden, wenn ihr eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung steht und die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dabei ist es auch möglich, dass die Behörde sich für eine Handlung auf eine Verordnung stützt, soweit die Verordnung ihrerseits rechtmäßig ist. Die Ermächtigungsgrundlage kann der Behörde dann eine Entscheidung vorgeben, so dass sie kein Ermessen hat. Sie kann auch Ermessen in atypischen Fällen eröffnen (beispielsweise bei der Formulierung „soll“), oder das Tätigwerden ganz der Entscheidung einer Behörde überlassen. Dabei ist aber zu beachten, dass das so eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch durch betroffene Grundrechte wieder eingeschränkt werden kann (verfassungskonforme Auslegung). Folgen eines Ermessensfehlers[Bearbeiten] Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde somit rechtswidrig. Die Entscheidung kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelfangegriffen werden, das heißt durch Widerspruch und anschließende Klage gegen einen Verwaltungsakt. Ist ein belastender Verwaltungsakt „ermessensfehlerhaft“, so ist er aufzuheben. Ist ein begünstigender Verwaltungsakt „ermessensfehlerhaft“ abgelehnt worden, so ist auch er rechtswidrig und damit aufzuheben. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Betroffene nunmehr einen Anspruch auf die (bislang verwehrte) Leistung hätte: Er hat im Regelfall lediglich einen Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie“ Neubescheidung. Sie kann inhaltlich weiterhin dazu führen, dass die begehrte Leistung abgelehnt wird, solange sich diese Entscheidung auf andere (ermessensfehlerfreie) Gründe stützen lässt. Etwas anderes gilt nur für den Fall der Ermessensreduzierung auf Null. Beispiele für Ermessensfehler[Bearbeiten] Oft spielt Ermessen auch im Zusammenhang mit den Zwangsgeldern eine Rolle. Ermessensnichtgebrauches wird immer ein Einheitsbetrag angesetzt; der Ermessensspielraum wird nicht genutzt.Ermessensfehlgebrauchdem Bürger werden Pflichten auferlegt, die nicht sachdienlich sind.Ermessensüberschreitungdas Zwangsgeld wird zu hoch oder zu niedrig angesetzt.Ermessensreduktion auf Nulles gibt nur eine Möglichkeit, das eingeräumte Ermessen sachdienlich auszuüben. Ermessensreduzierung auf Null[Bearbeiten] In bestimmten Situationen wird das Ermessen so stark eingeengt, dass nur noch eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist. Dann spricht man vonErmessensreduzierung auf Null (oder Ermessensreduktion auf Null). Aus der Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich eine gebundene Entscheidung. Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Verwaltung, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen. Ihr steht also kein Ermessen zu. Eine Ermessenreduzierung auf Null ist gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließlich eine einzige Entscheidungsmöglichkeit als rechtmäßig erscheinen lassen, wenn die Verwaltung sich selbst bindet, bspw. durch gleichmäßige Verwaltungsausübung i.S.d. Art. 3 I GG, wodurch sie grundsätzlich verpflichtet ist, auch in zukünftigen, gleichgelagerten Fällen das Ermessen in gleicher Weise auszuüben, oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf eine bestimmte Entscheidung besonders schutzwürdig ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so kann ein Verwaltungsgericht prozessual die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, eigenhändig umsetzen (sog. Spruchreife), oder ein Verpflichtungsurteil aussprechen. Beurteilungsspielraum[Bearbeiten] → Hauptartikel: Beurteilungsspielraum Keine Form des Ermessens stellt der sogenannte Beurteilungsspielraum (missverständlich auch Tatbestandsermessen genannt) dar. Anders als beim Ermessen lässt hier die Rechtsfolgenseite der Norm keinen Handlungsspielraum zu. Hier hat der Gesetzgeber vielmehr bestimmte Tatbestände unbestimmt und weit gehalten, so dass für den Rechtsanwender ein Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter den Tatbestand der jeweiligen Norm verbleibt. Die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe kann im Grundsatz in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden, wohingegen die Ermessensausübung nur im Bereich der Ermessensfehler gerichtlich überprüft werden kann.
  • Realakt Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Handlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft. Im Zivilrecht wird der Realakt zur Willenserklärung, im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt. Im Verwaltungsrecht ist der Realakt als Handlungsform der öffentlichen Verwaltung zum Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen, dass ihm dessen Regelungswirkung fehlt. Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte, ebenso Handlungen, die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten. Ein praktisch wichtiges Beispiel für eine solche vorbereitende Maßnahme ist die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, einemedizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: „MPU“) durchführen zu lassen. Diese Anordnung kann als nur vorbereitende Maßnahme nicht für sich gerichtlich überprüft werden, sondern erst der dann (vermutlich) folgende Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Eingriffsverwaltung Eingriffsverwaltung bezeichnet Handlungen der Öffentlichen Verwaltung, die dem Bürger ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in sein Recht, nach seinem Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, eingreifen. Eingriffsverwaltung ist die klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr. Der Begriff wird in der Regel jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den „eingreifenden“ Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Leistungsverwaltung (auch darbietende Verwaltung genannt). Ein Beispiel: Ein Grundstückseigentümer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstück stehenden Baum zu fällen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den öffentlichen Straßenraum stürzen könnte. Da die Polizei Teil der allgemeinen Verwaltung ist, ergibt sich für sie auf Grund ihrer Aufgabenstellung der Straftatenerforschung ein weiteres Gebiet von Grundrechtseingriffen: Die strafprozessuale Maßnahmen nach der Strafprozessordnung. Die Polizei hat daher auf Grund ihrer doppelfunktionalen Aufgabenstellung - Gefahrenabwehr und Straftatenerforschung - das Rechtsfach Eingriffsrecht entwickelt, in dem vor allem auch Probleme behandelt werden, die sich auf Grund des gleichen Erscheinungsbildes der Eingriffsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Straftatenerforschung (z. B. Durchsuchung nach dem Polizeigesetz und nach der Strafprozessordnung) ergeben. In dem Zusammenhang wird oft von präventivem Handeln in Abgrenzung zum repressiven Handeln gesprochen. Der Rechtsweg, der bei einer etwaigen Klage gegen das polizeiliche Handeln zu beschreiten ist, ist von der Art des Handelns abhängig. Bei präventivem Handeln ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, während repressives Handeln gem. § 23EGGVG auf dem ordentlichen Gerichtsweg anzugreifen ist. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden: Greift eine Maßnahme der Verwaltung in die Rechte des Bürgers ein, so spricht man von Eingriffsverwaltung. Das Eingriffsrecht ist Teil der Eingriffsverwaltung. Es greift in die Rechte Dritter ein.
  • Leistungsverwaltung Leistungsverwaltung bezeichnet Handlungen der öffentlichen Verwaltung, die den Bürgern Leistungen darbieten. Das können Geldleistungen sein, was in der öffentlichen Wahrnehmung meist im Vordergrund steht (Beispiele: Sozialhilfe, Arbeitslosengeld). Dazu gehören aber auch viele Leistungen, die meist nicht als Leistungen der (staatlichen, kommunalen oder sonstigen öffentlichen) Verwaltung wahrgenommen werden, zum Beispiel der Betrieb von Schulen, die Errichtung von Bibliotheken und Museen oder der Bau und die Unterhaltung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Wasserversorgung usw. Die aktuelle rechtspolitische Tendenz ist die der Übertragung von Leistungsaufgaben an Private. Im Bereich der Daseinsvorsorge stellt sich damit für den Staat zumindest die Aufgabe der Gewährleistungsverwaltung. Der Begriff Leistungsverwaltung wird in der Regel nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den "leistenden" Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Eingriffsverwaltung. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hat für die Leistungsverwaltung nur eingeschränkte Geltung bzw. ist insbesondere bei Subventionsvergabe sehr umstritten.
  • Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO. Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, wenn ein Ermessen der Behörde besteht. Das Gericht ändert somit die Rechtslage nicht selbst; anders als die Anfechtungsklage ist die Verpflichtungsklage keine Gestaltungsklage. Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig. Erlässt die Behörde imWiderspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht oder reagiert sie auf den Widerspruch nicht (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO), reicht dies für die Klageerhebung aus. Handelt es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung, so verurteilt das Gericht die Behörde dazu, den gewünschten Verwaltungsaktzu erlassen (Verpflichtungsurteil), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Hat die Behörde bei dem begehrten Verwaltungsakt jedoch Ermessen, so darf das Gericht das behördliche Ermessen nicht einfach durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr verpflichtet es die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen (Bescheidungsurteil).   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Begründetheit 2 Terminologie 3 Sozialrecht 4 Literatur   Begründetheit[Bearbeiten] Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (und die Sache spruchreif ist). Die Ablehnung oder Unterlassung ist rechtswidrig, wenn der Kläger gegen die Behörde einen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungsurteil,§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (Bescheidungsurteil, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Spruchreife einer Sache bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes imstande ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Anfechtungsklage kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, d. h. die Bekanntgabe des Widerspruchs- bzw. des Ausgangsbescheids bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Terminologie[Bearbeiten] Die Vornahmeklage ist die Verpflichtungsklage im engeren Sinn. Sie ist unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Mit der Unterart der Verpflichtungsklage, der Bescheidungsklage (oder Verbescheidungsklage), begehrt der Kläger hingegen nur die Verbescheidung seines beantragten Verwaltungsakts, weil noch ein Ermessen der Behörde besteht. Sozialrecht[Bearbeiten] Auch das Sozialgerichtsgesetz sieht die Verpflichtungsklage in § 54 Abs. 1 Satz 1 3. Fall SGG in Form der Weigerungsklage sowie in § 54 Abs. 1 Satz 1 4. Fall SGG i.V.m. § 88 SGG in Form der Untätigkeitsklage als Klageart vor. Hierbei sind jedoch Unterschiede zur verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu beachten.
  • Leistungsklage Die Leistungsklage ist darauf gerichtet, dass der Gegner zu einer Leistung, einer Duldung oder einem Unterlassen verurteilt wird. Sie kann statthafte Klageart imZivilprozessrecht, Sozialrecht, Verwaltungsprozessrecht und im finanzgerichtlichen Verfahren sein.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht 1.1 Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage 1.1.1 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1.1.2 Zuständigkeit 1.1.3 Statthafte Klageart 1.1.4 Klagebefugnis 1.1.5 Widerspruchsverfahren und Frist 1.1.6 Form 1.2 Begründetheit 2 Allgemeine Leistungsklage im finanzgerichtlichen Verfahren 3 Allgemeine Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren 4 Leistungsklage im Zivilprozess 5 Literatur 6 Siehe auch 7 Einzelnachweise   Allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrecht[Bearbeiten] Die allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozessrecht ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: § 43 Abs. 2,§ 111, § 113 Abs. 4 VwGO. Da die allgemeine Leistungsklage somit nicht einschlägig im Verwaltungsprozessrecht kodifiziert ist, wird sie als arg. e. § 43 Abs. 2 VwGO hergeleitet. Durch sie kann der Kläger ein Tun, Dulden oder Unterlassen begehren. Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage[Bearbeiten] Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs[Bearbeiten] Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann sich zunächst aus einer aufdrängenden Spezialzuweisung ergeben, die den Verwaltungsrechtsweg zwingend vorschreibt. Eine solche wäre z. B. § 126 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Sonst richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt und die Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art ist. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören und wenn sich keine direkt am Verfassungsleben beteiligte Organe über Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Der Streitgegenstand darf demnach nicht materielles Verfassungsrecht betreffen und ausdrücklich durch Gesetz den Verfassungsgerichten zugewiesen worden sein. Sind streitentscheidende Normen nicht ohne weiteres ersichtlich, kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges auch aus dem Sachzusammenhang ergeben. Des Weiteren darf keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegen (Verweisung zu einem anderen Gericht als dem Verwaltungsgericht). Zu nennen wären beispielsweise die in § 40 Abs. 2 VwGO genannten Fälle. Zuständigkeit[Bearbeiten] Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist in den §§ 45 bis 53 VwGO geregelt. Sie entspricht der normalen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht muss zum einen örtlich, zum anderen sachlich zuständig sein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach § 52 VwGO in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen der Länder. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche Instanz – also Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht[1] oderBundesverwaltungsgericht – angerufen werden muss. Die Wahl eines falschen Rechtswegs sowie die Unzuständigkeit eines Gerichts führen jedoch nicht zur Klageabweisung, sondern von Amts wegen zur Zuweisung zu dem zuständigen Gericht.[2] Statthafte Klageart[Bearbeiten] Wie bereits erwähnt findet sich für die allgemeine Leistungsklage keine ausdrückliche Regelung in der VwGO. Sie wird jedoch in mehreren Vorschriften vorausgesetzt: § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO. Sie ist dann statthaft, wenn der Kläger eine Handlung von der Verwaltung begehrt, die nichtVerwaltungsakt ist. Bei der sogenannte allgemeine Leistungsklage unterscheidet man dabei die Vornahmeklage und die Unterlassungsklage. Welche Unterform zulässig ist entscheidet sich nach dem Begehren des Klägers. Bei der Vornahmeklage wird in der Regel ein Handlung, also ein Tun in Form eines Realaktes verlangt. Bei der Unterlassungsklage findet wiederum eine Differenzierung zwischen „normaler“ Unterlassungsklage, d. h. eine bereits vorgenommene oder andauernde Handlung soll unterlassen werden, und vorbeugender Unterlassungsklage statt. Die vorbeugende Unterlassungsklage kann sich dabei nicht bloß gegen schlichtes Verwaltungshandeln richten, sondern im Ausnahmefall auch gegen Verwaltungsakte. Diese Form des Rechtsschutzes ist im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG auch allgemein anerkannt. Klagebefugnis[Bearbeiten] Nach herrschender Ansicht bedarf die allgemeine Leistungsklage genau wie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einer Einschränkung, damit Popularklagen – also Klagen durch nicht selbst Betroffene – vermieden werden. Der Kläger muss demnach gemäß der Möglichkeitstheorie geltend machen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO, analog). Widerspruchsverfahren und Frist[Bearbeiten] Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 70 VwGO ist entbehrlich. Eine Frist muss nicht eingehalten werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Vorverfahren zwingend vorgeschrieben ist, wie beispielsweise in § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetzes. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis soll damit erreicht werden, dass ein Fehler der Behörde bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erledigt werden kann. Form[Bearbeiten] Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erheben (§ 81 Abs. 1 VwGO).[3] Begründetheit[Bearbeiten] Die Klage ist begründet, wenn die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet ist (Passivlegitimation) und der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Eine Leistung kann etwa in der Zahlung eines Geldbetrages liegen, während eine Duldung z. B. auf die Durchführung einer Zwangsvollstreckung oder einerErsatzvornahme gerichtet ist. Die Unterlassung kann z. B. im Unterlassen einer bestimmten Handlung bestehen.
  • Feststellungsklage Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit einesVerwaltungsakts feststellen lassen. Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung ist subsidiär, soweit der Kläger seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungsklage den intensiveren Rechtsschutz bietet. Dies ist insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mit mehreren Regelungsgegenständen der Fall. Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte, sowie die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots.
  • Fortsetzungsfeststellungsklage Als Fortsetzungsfeststellungsklage, in der rechtswissenschaftlichen Literatur häufig mit FFK abgekürzt, bezeichnet man im öffentlichen Recht eine Klage vor demVerwaltungsgericht, dem Finanzgericht oder Sozialgericht, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Sinn und Zweck 2 Gesetzliche Regelung 3 Analoge Anwendung 4 Rechtsnatur 5 Sachurteilsvoraussetzungen 6 Einzelnachweise   Sinn und Zweck[Bearbeiten] Der Begriff beruht darauf, dass gegen Verwaltungsakte grundsätzlich eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Erledigt sich der Verwaltungsakt (oder ist er bereits von Anfang an erledigt), ist die Anfechtungsklage jedoch unzulässig. In diesem Fall müsste die Klage abgewiesen werden, wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht die Möglichkeit vorsähe, dass die Rechtswidrigkeit dennoch festgestellt werden kann. Der ursprüngliche Prozess wird also als Feststellungsklage fortgesetzt – zumindest, wenn eine Anfechtungsklage bereits erhoben war. Gesetzliche Regelung[Bearbeiten] Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, in § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) und in § 131 Abs. 1 Satz 3Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. In allen drei Prozessordnungen wird jedoch nur, wie die systematische Stellung der Vorschriften erhellt, der Fall der Erledigungnach Klageerhebung behandelt. Analoge Anwendung[Bearbeiten] Weil das Gesetz eine Klage bei vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht vorsieht, wird die Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Erledigung vorKlageerhebung analog angewendet. Aus der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ergebe sich, dass Rechtsschutz gegen alle belastenden Akte staatlicher Gewalt gewährleistet sein müsse. Die Gegenauffassung verneint hier jedoch eine planwidrige Regelungslücke, welche Voraussetzung für die Analogie ist. Vielmehr sei die Feststellungsklage nach§ 43 VwGO einschlägig. Diese Meinung kann sich auf ein obiter dictum eines Senats des Bundesverwaltungsgerichts stützen.[1] Gegen die Anwendung der allgemeinen Feststellungsklage spricht aber, dass sie zu Systemwidersprüchen im verwaltungsprozessualen Klagesystem führen würde; danach würde dem letztlich zufälligen Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes entscheidende Bedeutung für die Abwicklung des Rechtsschutzes kommen.[2] Die Klagebefugnis bei der Fortsetzungsfeststellungklage erfordert z. B. die unmittelbare Betroffenheit der Rechtstellung des Adressaten eines Verwaltungsaktes, während es für Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO die mittelbare Relevanz eines Rechtsverhältnisses ausreicht.[2] Im Polizeirecht ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser analogen Anwendung sehr häufig, da sich Maßnahmen der Polizei (die oft auch Verwaltungsakte darstellen) mit ihrem Vollzug typischerweise erledigen; wer z. B. nach einem Platzverweis den jeweiligen Ort verlassen hat, ist durch den Verweis später nicht mehr betroffen. Im Weiteren ist die Fortsetzungsfeststellungsklage auch für Verpflichtungssituationen analog angewandt worden (sog. doppelte Analogie). Wenn also der Bürger die Behörde zum Handeln verpflichten wollte, dies aber nicht mehr möglich war, weil die Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann (Beispiel: Sondernutzungserlaubnis für Straßen im Rahmen einer bestimmten Veranstaltung, die zwischenzeitlich bereits stattgefunden hat), sollte er ebenfalls die Möglichkeit haben, feststellen zu lassen, dass die Erlaubnis hätte erteilt werden müssen. Rechtsnatur[Bearbeiten] Umstritten ist die Rechtsnatur der Fortsetzungsfeststellungsklage. Sie kann als Anfechtungsklage, als Feststellungsklage oder als Klage eigener Art (lat. sui generis) gesehen werden. Sachurteilsvoraussetzungen[Bearbeiten] Bisher gingen Rechtsprechung und Lehre wohl überwiegend davon aus, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage der Anfechtungsklage jedenfalls sehr nahesteht und daher die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage zu beachten sind. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Ein solches Interesse erkennt die Rechtsprechung in folgenden Fällen an: Wiederholungsgefahr: Die Behörde lässt erkennen, dass sie einen gleichartigen Verwaltungsakt wieder erlassen wird, wenn sie dies für notwendig erachtet. Entscheidend ist, dass dieser Verwaltungsakt wieder gegenüber dem Kläger ergehen würde. Nicht ausreichend ist der drohende Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts gegenüber Dritten. Präjudizinteresse: Die Klage ist zulässig, wenn sie der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dient. Dies wird jedoch nur dann anerkannt, wenn sich das Gericht bereits mit der Sache befasst hat; nicht erforderlich ist nach ganz h.M., dass bereits verwertbare Prozessergebnisse vorliegen. Das präjudizielle Interesse betrifft damit nur die Fälle der Erledigung nach Klageerhebung. Rehabilitationsinteresse: Der Verwaltungsakt oder dessen Vollziehung haben eine besonders diskriminierende Wirkung. Dies kann nur der Fall sein, wenn Drittedavon Kenntnis erlangt haben. Tiefgreifender Grundrechtseingriff: Bei besonders belastenden Maßnahmen wird angenommen, dass auch bei Nichtvorliegen der übrigen Fallgruppen eine gerichtliche Überprüfung staatlicher Akte möglich sein muss, z. B. bei einer Auflösung einer Versammlung oder der Durchsuchung einer Wohnung.
  • öffentlich-rechtlichen Vertrag Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in §§ 54 bis § 62 VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einemverwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz Verwaltungsvertrag.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Voraussetzungen 1.1 Öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand 1.2 Konsensuales Handeln 1.3 Form 2 Arten von Verwaltungsverträgen 2.1 Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge 2.2 Vergleichs- und Austauschverträge 2.2.1 Vergleichsvertrag 2.2.2 Austauschvertrag 2.2.2.1 Hinkender Austauschvertrag 3 Nichtigkeit 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Anmerkungen 7 Weblinks   Voraussetzungen[Bearbeiten] Öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand[Bearbeiten] Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach dem Vertragsgegenstand bzw. dem Vertragsinhalt. Maßgeblich ist dabei der objektive Inhalt der Rechtsfolgen, nicht die (subjektive) Vorstellung der Beteiligten. Die Beteiligten haben kein Wahlrecht, ob sie einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag abschließen. Bei der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Verträgen gilt der Grundsatz der einheitlichen Beurteilung: Verträge, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente enthalten, sind insgesamt öffentlich-rechtlich, wenn auch nur eine oder einzelne der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist bzw. sind. Konsensuales Handeln[Bearbeiten] Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages als Abgrenzung zum Verwaltungsakt ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Sofern das öffentliche Recht im VwVfG dafür keine besonderen Regelungen enthält, werden die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet (§ 62 S. 2 VwVfG). Form[Bearbeiten] Aufgrund der Rechtssicherheit ist verbindlich die Schriftform vorgeschrieben (§ 57 VwVfG). Dies erleichtert auch die Abgrenzung zu sonstigen Verwaltungshandlungen, insbesondere den Verwaltungsakten. Arten von Verwaltungsverträgen[Bearbeiten] Es werden verschiedene Formen von Verwaltungsverträgen unterschieden. Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge[Bearbeiten] Zunächst wird zwischen koordinationsrechtlichen und subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert Bei koordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner auf gleicher Ebene. Sie finden hauptsächlich zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung untereinander Anwendung und bilden Rechtsbeziehungen, für die ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könnte. Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor. Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner in einem Über-Unterordnungsverhältnis, in der Regel zwischen Verwaltung und untergeordneter natürlicher Person. Der subordinationsrechtliche Vertrag begründet sich auf § 54 S. 2 VwVfG, muss aber nicht zwingend einen Verwaltungsakt ersetzen. Vergleichs- und Austauschverträge[Bearbeiten] Es findet im Gesetz eine weitere Differenzierung nach Vergleichs- und Austauschverträgen statt (§ 55 bzw. § 56 VwVfG), wobei diese Spezialregeln aufgrund der Verweisung auf § 54 S. 2 VwVfG nur auf subordinationsrechtliche Verträge unmittelbar anwendbar sind. Bei entsprechender Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich für die Behörde bei Vertragsverstößen durch den Vertragspartner der Vorteil einer erheblichen Verfahrensvereinfachung gegenüber den strengen Vorgaben des VwVfG. Vergleichsvertrag[Bearbeiten] Ein Vergleichsvertrag liegt vor, wenn hierdurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 55 VwVfG). Objektiv unaufklärbare Zweifel sind hingegen nicht erfasst. In diesen Fällen ist nach der vorgegebenen Beweislast zu entscheiden. Ein gegenseitiges Nachgeben erfordert, dass die Parteien einen Teil ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen und Forderungen zurücknehmen bzw. ändern. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien zu gleichen Teilen nachgeben. Sachlich müssen die Parteien in den Positionen nachgeben, über die die Ungewissheit besteht. Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO ist bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Vergleichsvertrages der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Von den Vergleichen zu unterscheiden sind die tatsächlichen Verständigungen. Diese sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 54 S. 1 VwVfG. Austauschvertrag[Bearbeiten] Ein Austauschvertrag ist gem. § 55 Abs. 1 VwVfG dann gegeben, sobald sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Bedingungs hierfür ist, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Zudem muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Zu beachten ist hierbei Abs. 2, wonach bei Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung der Behörde nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden darf, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte. Hinkender Austauschvertrag[Bearbeiten] Bei einem sog. hinkenden Austauschvertrag fehlt es an der (ausdrücklich vereinbarten) Leistung der Behörde. Nur der Bürger wird einseitig zu einer Leistung verpflichtet, obwohl eigentlich die Leistung der Behörde die Geschäftsgrundlage des Vertrages darstellt. § 56 VwVfG erfasst jedoch nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird, sondern findet auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in welchem die Behördenleistung Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung.[1] Nichtigkeit[Bearbeiten] § 59 VwVfG enthält eine Reihe von Nichtigkeitsgründen. Absatz 1 regelt Nichtigkeitsgründe für alle öffentlich-rechtlichen Verträge, wohingegen Absatz 2 zusätzliche Nichtigkeitsgründe enthält, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gelten.
  • Zusicherung Eine Zusicherung ist im deutschen Verwaltungsrecht eine in § 38 VwVfG geregelte Unterart der Zusage, die sich auf einen Verwaltungsakt bezieht. Nach § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG kann eine Zusage jedenfalls wie ein Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen, wenn auch unter dem Vorbehalt unveränderter Sach- und Rechtslage. Der Meinungsstreit um die Einordnung der Zusage als Verwaltungsakt ist daher im Bereich der Zusicherung entschärft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang dasSchriftformerfordernis. Mündlich erteilte Zusagen sind somit nicht verbindlich. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder enthalten inhaltsgleiche Bestimmungen. Neben dem allgemeinen Verwaltungsverfahrenrecht enthält auch der Bereich der besonderen Verwaltungsverfahrensregelungen im Sozialrecht eine gesetzliche Vorschrift § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); im Steuer- und Abgabenrecht wird trotz fehlender ausdrücklicher Regelung eine Zusicherung analog § 38 VwVfG angenommen[1]. In der Abgabenordnung gibt es eine ähnliche Regelung, nämlich die der verbindlichen Auskunft.
  • faktischer Vollzug Als "faktischer Vollzug" wird die Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass es eigentlich keine gesetzliche Definition für die Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch eine Behörde gibt. In der Regel wird aber § 80 Abs. 5 VwGO angewendet. Es ist einem Gericht jedoch nicht möglich, eine aufschiebende Wirkung anzuordnen oder wiederherzustellen, da sie ja bereits existiert. Vielmehr geht es darum, dass seitens des Gerichts die Existenz der aufschiebenden Wirkung bestätigt wird.
  • Reformatio in Peius Reformatio in Peius (orthografisch auch Kleinschreibung zulässig, von lat. reformatio – Veränderung, peius – das Schlechtere; deutsche Begriffe:Verschlechterung, Verböserung) ist ein juristischer Begriff. Er bedeutet, dass der Verwaltungsakt einer Verwaltungsbehörde auf einen Widerspruch durch den Adressaten des Verwaltungsaktes hin (nicht: eines Dritten) durch die Widerspruchsbehörde belastender gestaltet wird oder das Urteil eines Gerichts in der Berufung oder Revision belastender wird. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess[Bearbeiten] Behörden[Bearbeiten] Wird gegen den Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird er – wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft – von derWiderspruchsbehörde überprüft, die einen Widerspruchsbescheid erlässt (Zuständigkeit kraft aufschiebend bedingtem Devolutiveffekt). Unstreitig ist, dass die Ausgangsbehörde den Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht mit einer zusätzlichen Beschwer versehen darf. Sie kann dem Widerspruch nur abhelfen. Sehr streitig ist, ob der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten darf. Abgrenzung zu der erstmaligen Beschwer[Bearbeiten] Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer gegenüber der ursprünglichen Entscheidung belastender ist, kommt entweder ein Fall der Reformatio in peius oder des Selbsteintritts in Betracht. Keine Verböserung liegt vor, wenn der Widerspruchsführer im Widerspruchsbescheid nicht zusätzlich, sondern in einem neuen Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruchsbescheid verbunden sein kann, erstmals beschwert wird. Abzugrenzen ist danach, ob der Widerspruchsführer qualitativ (dann: erstmalige Beschwer) oder quantitativ (dann: zusätzliche Beschwer) zusätzlich verpflichtet wird. Bei einer erstmaligen Beschwer wird die Widerspruchsbehörde als sachlich zuständige Fachbehörde bei Gelegenheit des Widerspruchsverfahrens tätig. Meinungsstand[Bearbeiten] Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsächlich aus Listen, an deren Stelle besser Fließtext stehen sollte. Bitte hilf Wikipedia, das zu verbessern. Mehr zum Thema ist hier zu finden. Dazu sind folgende Aspekte zu beachten: Nach § 88 VwGO gilt, dass das Gericht an den Antrag des Antragstellers gebunden ist (ne ultra petita); dementsprechend könnte man meinen, dass auch die Widerspruchsbehörde an den Widerspruch des Widerspruchsführers gebunden sei. Sie dürfe nur dem Antrag gemäß der Beschwer (teilweise) abhelfen. Dieser Ansicht steht entgegen, dass § 88 VwGO nur für Gerichtsverfahren ab dem ersten Rechtszug gilt. Das Widerspruchsverfahren ist wegen seiner rechtlichen Doppelnatur aber auch ein Verwaltungsverfahren. Das wird schon dadurch klar, dass das Widerspruchsverfahren nicht durch eine gerichtliche Spruchkammer, sondern durch eine Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird. Selbst wenn man das Widerspruchsverfahren ausschließlich als gerichtlichen Vorschaltbehelfqualifizierte (was kaum vertretbar ist), stünde dem § 88 VwGO der § 79 Abs. 2 VwGO entgegen, der offenbar von der Möglichkeit einer Verböserung ausgeht. Bei der Zulässigkeit einer Verböserung durch den Widerspruchsbescheid ist zu besorgen, dass der Betroffene vom Gebrauch des Widerspruchs abgeschreckt werde. Das könnte die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einschränken. Das Vertrauen des Widerspruchsführers nicht schlechter zu stehen, als er stünde, wenn er das Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet hätte, ist nicht schutzwürdig. Ab Wirksamkeit des Verwaltungsakts hat der Adressat eine Art "Anwartschaft" auf die zukünftige Bestandskraft des Bescheids, weil die Behörde die zukünftige Bestandskraft des Verwaltungsaktes einseitig nicht mehr verhindern kann (abgesehen von den §§ 48 f. VwVfG, die der Behörde auch nach Bestandskraft zur Verfügung stehen). Diese Position hat der Widerspruchsführer selbst aufgegeben, indem er durch Einlegung des Widerspruchs die Angelegenheit der Widerspruchsbehörde zur nochmaligen Entscheidung gegeben hat. Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Wegen der Bindung der Verwaltung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) muss die Widerspruchsbehörde auch die Möglichkeit haben, zulasten des Widerspruchsführers zu entscheiden. § 79 Abs. 2 VwGO geht zwar offenbar von der Zulässigkeit einer reformatio in peius aus; mangels Regelungszusammenhang auf Bundesebene und Gesetzgebungszuständigkeit auf Landesebene, kann § 79 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit der Verböserung nur insoweit regeln, als dass das Widerspruchsverfahren als prozessualer Vorschaltbehelf betroffen ist. Soweit das Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, ist § 79 Abs. 2 VwGO unbeachtlich. § 79 Abs. 2 VwGO regelt also nicht, ob die Widerspruchsbehörde in der Sache für den Erlass eines verböserten Widerspruchsbescheids zuständig ist. Nur wenn nach dem Verwaltungsverfahrensrecht die Widerspruchsbehörde gleichzeitig für den Erlass des betroffenen Bescheids in der Sache zuständig ist, kann sie ihn auch verbösern. Der herrschenden Meinung gemäß regelt § 79 Abs. 2 VwGO nur die prozessualen Folgen einer Verböserung für den Fall, dass nach dem Verwaltungsverfahrensrecht eine Verböserung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache ermächtigt ist gegenüber dem Bürger tätig zu werden. Woraus sich die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt, in der Sache dem Bürger eine selbständige zusätzliche Beschwer aufzuerlegen, ist unterschiedlich zu beurteilen. Identität von Ausgangsbehörde und WiderspruchsbehördeAuseinanderfallen von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde Vorkommen * bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte von Mittelbehörden*grundsätzlich bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte von Selbstverwaltungskörperschaften; landesrechtliche Abweichungen sind zulässig bei Verwaltungsakten staatlicher Unterbehörden Meinungsstandallgemeine MeinungBVerwGVGH Baden-WürttembergVwGO-Kommentar Kopp/Schenke Zulässigkeit einer Verböserungformell: Organzuständigkeit kraft derselben Vorschrift betreffend die Zuständigkeit wenn Widerspruchsbehörde zugleich Fachaufsichtbehördeder Ausgangsbehörde ist Zuständigkeit ergibt sich aus dem aufschiebend bedingtenDevolutiveffekt (§ 73 VwGO) wenn Widerspruchsbehörde durch ein eventuelles Selbsteintrittsrecht gegenüber dem Bürger zu handeln befugt ist (in Bayern z. B. Art. 3b BayVwVfG) materiell: Eingriffsbefugnis es werden gelegentlich als Eingriffsgrundlage vergleichend die Regelungen über Widerruf und Rücknahme (§§ 48 f. VwVfG) herangezogen; vertreten wird auch, dass die Eingriffsgrundlage dieselbe sei, welche für die Ausgangsbehörde in Betracht kommt Die heute herrschende Auffassung folgt dem Bundesverwaltungsgericht und sieht bei Verschiedenheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Widerspruchsbehörde dann zur Verböserung durch den Widerspruchsbescheid in der Sache zuständig, wenn sie gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde ist. Die Berechtigung in die Rechte des Bürgers einzugreifen ergibt sich nach umstrittener Auffassung entweder analog aus den Regeln über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten oder aus derselben Eingriffsgrundlage, welche für die Ausgangsbehörde in Betracht kommt. Klage gegen den verböserten Widerspruchsbescheid[Bearbeiten] Gegen die reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde kann sich der Widerspruchsführer durch Anfechtungsklage wehren. In der Zulässigkeit bestehen folgende Besonderheiten: Statthafte Klageart: Es ist gemäß dem Klageantrag zu klären (§ 88 VwGO), ob der Kläger mit einer erstmaligen Beschwer (§ 79 Abs. 1 VwGO) oder mit einer zusätzlichen Beschwer durch die Widerspruchsentscheidung (§ 79 Abs. 2 VwGO) belastet wird. Im ersteren Fall ist Gegenstand der Anfechtungsklage immer der Verwaltungsakt des Widerspruchsbescheids. Im zweiten Fall kann der Kläger den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid oder nur den Widerspruchsbescheid angreifen. Vorverfahren: Gegen den Widerspruchsbescheid kann kein weiterer Widerspruch eingelegt werden. Der Rechtsgedanke des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO – namentlich die Selbstkontrolle der Exekutiven – wird auch auf Fälle des § 79 Abs. 2 VwGO ausgedehnt. Klagegegner: Sofern der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid angegriffen werden, ist Klagegegner der Rechtsträger derjenigen Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Sofern nur der Widerspruchsbescheid angegriffen wird, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde Klagegegner. In der Begründetheit sind folgende Besonderheiten zu beachten: Formelle Rechtmäßigkeit: In der Zuständigkeit ist grundsätzlich eine Abgrenzung zwischen "Reformatio in Peius" und dem "Selbsteintritt" vorzunehmen. Bei Selbsteintritt war der Widerspruch nur Anlass für die belastende Regelung. Die Widerspruchsbehörde erlässt einen eigenen Verwaltungsakt an Stelle der Ausgangsbehörde. Dies darf sie nur, wenn sie gesetzlich dazu ermächtigt ist (etwa weil die Ausgangsbehörde fehlerhaft oder gar nicht exekutiert) oder der von ihr erlassene Verwaltungsakt in ihrer originären Zuständigkeit liegt (die Ausgangsbehörde also zur Entscheidung gar nicht berufen war). Bei der Reformatio in Peius entscheidet die Widerspruchsbehörde innerhalb des durch den Widerspruch eröffneten Prüfungsrahmens. Die Widerspruchsbehörde ist aber für die Verschlechterung nur zuständig, wenn sie selbst Ausgangsbehörde war, oder aber die Ausgangsbehörde ihrer fachaufsichtlichen Weisung untersteht. Wenn nur der Widerspruchsbescheid angegriffen wird, darf der Ausgangsbescheid nicht geprüft werden (→ ne ultra petita) Eingriffsermächtigung: § 68 VwGO ermächtigt zwar in formeller Weise die Widerspruchsbehörde zur umfassenden Prüfung des Ausgangsbescheides, gibt aber keine materielle Rechtsgrundlage für die Verschlechterung. Es ist streitig, was Eingriffsgrundlage in diesen Fällen ist. Einer Ansicht nach ist die Verschlechterung als Teilaufhebung des Ausgangsbescheides zu sehen. Daher seien die speziellen Aufhebungsnormen des besonderen Verwaltungsrechts oder subsidiär die§ 48 und § 49 des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes als Eingriffsermächtigung. Nach der wohl herrschenden Meinung ist die Verschlechterung auf die Ermächtigungsgrundlage des Ausgangsbescheides zu stützen. Argument hierfür ist der Wortlaut des § 68 VwGO: "Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung" Verfahrensrechtlich ist gemäß § 71 VwGO eine Anhörung hinsichtlich der Verschlechterung in allen Fällen erforderlich. durch Gerichte[Bearbeiten] Eine Reformatio in Peius durch Verwaltungsgerichte ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist sie in folgenden Fällen: bei einer Widerklage (§ 89 VwGO) bei abweichendem Antrag eines notwendigen Streitgenossen (§ 64 VwGO) bei abweichendem Antrag eines notwendig Beigeladenen (§ 66 Satz 2 VwGO) bei Anschlussrechtsmitteln (§ 127, § 141 VwGO) bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen und dennoch ergangener Entscheidung in erster Instanz kann das Rechtsmittelgericht die Ausgangsentscheidung u.U. ganz aufheben und selbst entscheiden, wenn keine weitere Sachaufklärung notwendig ist, wobei Tatsachenermittlung und/oder Beweiserhebung zu den Prozessvoraussetzungen freilich zulässig ist oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen bei Anfechtung von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, wenn bei Aufhebung rechtswidriger Nebenbestimmungen der Grundverwaltungsakt rechtswidrig wäre bei der Kostenentscheidung (§§ 154 ff. VwGO), der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils (§ 167 Abs. 1 VwGO), soweit nicht Anträge der Beteiligten hierzu erforderlich sind (Fälle der § 710 Satz 2, § 712 ZPO) und der Streitwertfestsetzung
  • Staatshaftungsrecht Das Staatshaftungsrecht ist der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Deutschland 1.1 Systematik 1.2 Ansprüche auf Schadensersatz 1.3 Ansprüche auf Entschädigung 1.4 Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung 1.5 Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln 1.6 Regress gegen den Amtsträger 2 Schweiz 3 Literatur 4 Einzelnachweise 5 Weblinks   Deutschland[Bearbeiten] Systematik[Bearbeiten] Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt[1]. Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben. In der DDR galt das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, welches aufgrund des Vertrages der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands in den fünf neuen Ländern und Ost-Berlin fortgalt.[2] In Sachsen-Anhalt wurde das Staatshaftungsgesetz durch einen enteignungsgleichen Eingriff in seiner richterrechtlichen Form abgewandelt.[3] In Berlin[4] und Sachsen[5] hingegen wurde das ehemalige DDR-Staatshaftungsgesetz ersatzlos gestrichen. InMecklenburg-Vorpommern wurde das Staatshaftungsgesetz im Jahr 2009 aufgehoben (Gesetz zur Aufhebung des Staatshaftungsgesetzes vom 12. März 2009, GVOBl. M-V 2009, S. 281). Das Staatshaftungsgesetz gilt folglich derzeit in Brandenburg und Thüringen als Landesrecht fort. Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, es gibt keine klare Dogmatik. Die Einteilung des Staatshaftungsrecht ist am ehesten durch Betrachtung der Rechtsfolgen möglich. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht eindeutig. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie derFolgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden. Ansprüche auf Schadensersatz[Bearbeiten] In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, also verschuldensunabhängige Haftungsansprüche (soweit sie gesetzlich eingeführt sind, was selten ist); Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine positive Forderungsverletzung oder einVerschulden bei Vertragsschluss aus § 280 Abs. 1 BGB analog beziehungsweise § 311 Abs. 2, 3 BGB analog begründen; Amtshaftungsansprüche, die das deliktischeVerhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG überleiten und schließlich für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen. Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus. Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann – z. B. bei Überlastung oderÜberforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfällen wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals – löst dieser Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden eines ihrer Mitarbeiter eine Haftung aus. Auf mangelnde Zuweisung von Haushaltsmitteln und Personal kann die Behörde sich als Entschuldigungsgrund nicht berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2007 (Az: III ZR 302/05[6]). Anspruch auf Schadensersatz besteht nach § 839 BGB Abs. 3 nicht, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, seinen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittelsabzuwenden. Bei richterlichen Entscheidungen (nicht bei pflichtwidrigem richterlichen Nichtstun) tritt sie nur ein, wenn darin eine Straftat liegt (§ 839 Abs. 2 BGB), also beiRechtsbeugung, einem Verbrechen, das Vorsatz erfordert und in der Praxis selten zu beweisen ist. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungbeginnt regelmäßig mit Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte von der Amtspflichtverletzung erfahren hat (§ 199 BGB). Ein besonderer Schadensersatzanspruch ist für Amtspflichtverletzungen von Notaren in § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Kommt ein Einzelner durch staatliche Verletzung von Europarecht zu Schaden, etwa durch eine Gerichts- oder Behördenentscheidung, so kann nach der Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs (Leitentscheidungen: Francovich, Köbler, Factortame und Brasserie du Pêcheur) ein originär gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehen, dessen Grenzen zwar unmittelbar aus dem Europarecht abgeleitet werden, dessen nähere Ausgestaltung aber den jeweiligen Mitgliedsstaaten überlassen ist. Ansprüche auf Entschädigung[Bearbeiten] Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, der enteignungsgleiche Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignende Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Seit der sogenannten Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf Art. 14 GG, sondern gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht gestützt (sogenanntes Aufopferungsgewohnheitsrecht). Entschädigungsansprüche können sich auch aus spezialgesetzlichen Normen ableiten lassen, insb. aus den Polizeigesetzen der Länder.[7] Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung[Bearbeiten] Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, bestehen verschiedene Möglichkeiten: Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet, die den Status quo ante wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren. Der Staat hat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben und soll diese aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des Polizeirechts ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch. Eine besondere Form des Folgenbeseitigungsanspruchs ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der insbesondere Nachteile durch Beratungsfehler von Sozialleistungsträgern ausgleichen soll. Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln[Bearbeiten] Wird einem Dritten durch die Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen § 280 Abs. 1,§ 241 Abs. 2, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Frage. Bei einer unerlaubten Handlung kommen § 823, § 31, § 89 BGB (Organhaftung) beziehungsweise § 831 Abs. 1 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen –Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Organ und Gehilfe ist manchmal zweifelhaft. Der Organbegriff ist jedenfalls weit auszulegen, so dass nicht nur gesetzliche Vertreter darunter fallen, sondern auch alle, denen bestimmte Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen sind und die damit die juristische Person des öffentlichen Rechts auf diese Weise repräsentieren (sogenannte Repräsentantenhaftung). Beispiele sind Chefärzte, Altenheimleiter, Sparkassendirektoren und Abteilungs- oder Referatsleiter. Grundsätzlich gilt, dass wer Organ ist, nicht gleichzeitig Gehilfe sein kann und umgekehrt. Regress gegen den Amtsträger[Bearbeiten] Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schadenvorsätzlich oder grob fahrlässig (grob fahrlässig) verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG(Beamtenstatusgesetz), § 75 BBG - Bundesbeamtengesetz) und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt. Soweit ein Angestellter im öffentlichen Dienst in Regress genommen wird, war dieser bis zum 30. September 2005 nach § 14 BAT den Beamten gleichgestellt. Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen ist dies nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall. Für sie gelten nun die allgemeinenHaftungskriterien, wobei auch hier Art. 34 S. 2 GG für leicht fahrlässiges hoheitliches Handeln den Regress ausschließt. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sogenannte Restantenliste) einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungsprivilegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber zunächst ausgesetzt und erst mit der Tarifeinigung im März 2008 in Kraft gesetzt wurde. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vornherein beibehalten.
  • Amtshaftung Haftung des Staates für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern. Grundsätzlich muss der Beamte selbst für die von ihm verursachten Schäden (§ 839 BGB) einstehen. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) bestimmt jedoch, dass diese Haftung in bestimmten Fällen vom Staat zu übernehmen ist. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen: Handeln eines Amtsträgers:Der Beamtenbegriff ist weit auszulegen und umfasst jeden, dem die zuständige Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut hat. Dies können auch Arbeiter und Angestellte sein und Personen in besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, Beliehene und Verwaltungshelfer. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Die schädigende Handlung muss mit der Ausübung des Amtes in Zusammenhang stehen. Nicht ausreichend ist ein bloßes Handeln bei Gelegenheit der Amtsausübung. Verletzung einer Amtspflicht:Diese sind zum Beispiel die Pflicht zu recht- und gesetzmäßigem Handeln, zur fehlerfreien Ermessensausübung oder zur sachlichen Entscheidung. Drittbezogenheit der Amtspflicht:Damit der Geschädigte Ansprüche aus der Amtspflichtverletzung ableiten kann, muss er in den Schutzbereich einer drittbezogenen Amtspflicht fallen. Drittbezogen sind Amtspflichten, die zumindest auch den Rechtspositionen der Bürger dienen sollen, dagegen nicht solche Pflichten, die lediglich im öffentlichen Interesse bestehen. Verschulden:Der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, wobei der Maßstab ein pflichtbewusster Durchschnittsbeamter ist. Schaden: Der Betroffene hat einen Ersatzanspruch nur, soweit ihm ein Vermögensschaden entstanden ist. Kausalität:Die Amtspflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers eingetreten wäre. Kein Haftungsausschluss:Fällt dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last, ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen kann.Primär muss der Geschädigte also andere Ersatzpflichtige in Anspruch nehmen. Ausreichend ist die theoretische Möglichkeit, die durch die Merkmale der Durchsetzbarkeit und der Zumutbarkeit beschränkt wird. Die Amtshaftung ist auch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Klage, vorläufiger Rechtsschutz, formlose Rechtsbehelfe) abzuwenden.Für eine Amtspflichtverletzung von Richtern bei einem Urteil ist nur einzustehen, wenn sie eine Straftat darstellt (Spruchrichterprivileg).Bei Notaren erfolgt keine Haftungsübernahme des Staates (§ 19 BNotO). Der Staat schuldet nur Geldersatz, keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes in Natura. Schmerzensgeld kann verlangt werden.Ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch ist auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Prozess geht in der 1. Instanz vor das Landgericht.Anspruchsgegner ist grundsätzlich die Anstellungskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden). Hat der Staat einem Dritten eine Entschädigung geleistet, kann er unter Umständen Regress nehmen. Die Rückgriffsmöglichkeit ist aber auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.
  • Eigentum In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Eigentum das Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Für das Privatrecht sind in § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seine Eigenschaften bestimmt: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Artikel 14 des Grundgesetzes - eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Verfassungs- und Konventionsrecht 1.1 Bedeutung der Eigentumsgarantie 1.2 Schutzbereich 1.3 Eingriff 1.4 Sozialbindung des Eigentums 1.5 Problem der sogenannten Alteigentümer 1.6 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 2 Privatrecht 2.1 Entstehung und Übertragung 2.2 Mehrere Personen 2.3 Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung 3 Strafrecht 4 Eigentumsordnung in der DDR 5 Literatur 6 Einzelnachweise   Verfassungs- und Konventionsrecht[Bearbeiten] Das Recht auf Eigentum ist nach Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 ein Menschenrecht.[1] Die Eigentumsgarantie ist nach Art. 14 desGrundgesetzes ein elementares Grundrecht und wird auch von Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta geschützt. Ebenso wird in der EMRK in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls darauf verwiesen. „(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“ – Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[2] „(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.(2) Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ – Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention[3] Bedeutung der Eigentumsgarantie[Bearbeiten] Das Eigentum ist eng mit dem Wohnraummietrecht verbunden und dieses war lange Zeit im Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Mieters und des Eigentümers zu sehen. Mittlerweile ist auch im Mietwohnungsbereich eine Form der Globalisierung festzustellen.[4] Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem einzelnen einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, um ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen.[5] Der Rechtsgehalt der Eigentumsgarantie ist durch Privatnützigkeit und durch grundsätzlich freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dieses liberalstaatliche Verständnis der Eigentumsgarantie wird ergänzt und korrigiert durch die Festlegung sozialer Funktionen des Eigentums, das folglich nicht ausschließlich individualrechtlich verstanden werden darf (siehe Abschnitt zur Sozialbindung des Eigentums). Art. 14 Abs. 1 GG enthält als Grundrecht in erster Linie ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Die Eigentumsgarantie gewährt die Befugnis, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der geschützten vermögenswerten Güter – insbesondere auf solche, die durch eigene Arbeit und Leistung erworben wurden – abzuwehren (Eigentumsbestandsgarantie[6]). Nur ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG reduziert sich der Eigentumsschutz zu einer bloßen Wertgarantie (Entschädigungspflicht).[7] Weiter enthält Art. 14 Abs. 1 GG eine Einrichtungsgarantie (Institutsgarantie), das heißt der Staat darf das Rechtsinstitut "Eigentum" zwar regeln, inhaltlich ausgestalten und beschränken, muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null reduzieren.[8] Schließlich gewährt Art. 14 GG zur Sicherung des Eigentums eine umfassende und effektive Verfahrens- und Rechtsschutzgarantie.[9] Der Inhalt des Eigentums ist nicht durch die Verfassung selbst vorbestimmt. Erst und nur das durch die Gesetze ausgeformte Eigentum bildet den Gegenstand der Eigentumsgarantie und ist verfassungsrechtlich geschützt (siehe auch der Abschnitt zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie unten). Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine weite Gestaltungsbefugnis. Die Grenzen sind neben Art. 14 GG selbst – Einrichtungsgarantie – insbesondere Art. 19 Abs. 2 GG, das Gleichheitsgebot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[10] Weiterhin ist das Eigentum auch aktiv von der EMRK geschützt und einklagbar. Eine Rechtfertigung von der Konvention abzuweichen wird als schwierig angesehen, da das Eigentum als solches insgesamt geschützt ist und Vorschriften oder Gesetze, die die Garantie des Eigentums aushöhlen, es also nachhaltig schmälern, als unwirksam angesehen werden.[11] Der Eigentumsgebrauch unterliegt nicht allein dem freien Belieben des Eigentümers; er unterliegt vielmehr auch dem grundrechtsbegrenzenden Gebot der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG). Im Schrifttum ist umstritten, inwieweit die bestehende Europäische Menschenrechtskonvention den Mitgliedsstaaten nahelegt, ein Mietrecht und Eigentumsrecht zu schaffen, dass eigentumsfreundlich gestaltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in vielen seiner Urteile klargestellt, dass das Recht am Eigentum und das sozial zu gestaltende Mietrecht einer Schranke unterliegt, derer es gilt, abzuwägen. So ist allgemein anerkannt, dass in Zeiten von großer Wohnungsknappheit die Rechte des Eigentümers angemessen eingeschränkt werden dürfen und die Schranke angemessen ausgeweitet werden kann. Die Entziehung individuellen Eigentums ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie aus Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist; sie darf aber nur gegen Entschädigung erfolgen (Problem: Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungslos hinzunehmenden Auswirkungen der Sozialgebundenheit des Eigentums). Die mögliche Überführung von Grundbesitz in Gemeineigentum (Sozialisierung) wird in Art. 15 GG speziell ermöglicht. Denkbar aufgrund des Verbotes eines Einzelfallgesetzes ist nur eine Sozialisierung von ganzen produzierenden Wirtschaftszweigen nach Bundes- oder auch nach Landesrecht beispielsweise in wirtschaftlichen Notsituationen. Das Landesrecht wird hier ebenfalls tangiert, weil die Wirtschaftsgesetzgebung in Deutschland in vielen Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung der Länder unterliegt. Nicht zuletzt wegen der Betonung der Entschädigungspflicht bei der Überführung in Gemeineigentum wurde diese in Deutschland bisher noch nicht angewandt, weil damit dann extrem budgetwirksame Entschädigungspflichten für die öffentliche Hand verbunden gewesen wären. Hans-Jürgen Papier sieht genau darin den Sinn und die Existenzberechtigung des Art. 15 GG. Schutzbereich[Bearbeiten] Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem Einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-)Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Inhalt des Eigentumsrechts nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann. Hierin besteht das Dilemma. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG soll einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat fungieren, anderseits ist es jedoch zugleich die Aufgabe des Gesetzgebers, den Inhalt des Eigentums zu bestimmen. Dies birgt die Gefahr einer schleichenden Entleerung des Inhalts des Eigentums durch den Gesetzgeber. Um diesen vorzubeugen, schafft die Institutsgarantie des Eigentums die Bindung des Gesetzgebers an durch die Verfassung vorgegebene Wesensmerkmale des Eigentums (Gewährleistung des Eigentums). Diese sind die Privatnützigkeit, die grunds. freie Verfügungsbefugnis sowie die Junktimklausel bei Enteignungen. Dadurch soll die Sicherung eines Freiheitsraumes im vermögensrechtlichen Bereich gewährleistet werden. Dennoch ist das Eigentum gem. Art. 14 Abs. 2 GG sozialgebunden (es besteht z. B. kein Recht auf Umweltverschmutzung). Weiterhin gilt grundsätzlich die Bestandschutzgarantie, wonach konkret bestehende Eigentumspositionen geschützt sind. Das Eigentum ist durch die Bindung an internationale Regelungen des Grundgesetzes geschützt. In Art. 59 GG i.V.m. dem ersten Zusatzprotokoll der EMRK ist das Eigentum sogar im Sinne eines regionalen Völkergewohnheitsrechtes anerkannt. Die Bereiche der EMRK, die aus Gewohnheitsrecht erwachsen sind, werden durch den Art. 25 GG berücksichtigt, andere fließen in der Grundrechtebewertung nur mit ein.[12][13] Immer wichtiger wird dabei der Art. 25 GG, da die Etablierung des Eigentums – etwa durch die Erklärung zur Allgemeinen Anerkennung der Menschenrechte (Art. 17) – auch international immer weiter voranschreitet. Bereits kodifizierte Teile des allgemeinen Rechtes auf Eigentum finden sich in der EMRK wieder, in ihr spiegeln sich anerkannte Regelungen des Völkergewohnheitsrechtes wider. „Eine Enteignung darf nur im öffentlichen Interesse erfolgen. Sie darf weder gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen noch diskriminieren und muss immer gegen Entschädigung erfolgen. Entschädigungslose Enteignungen, sog. Konfiskationen, sind völkerrechtswidrig.“[14] Das Eigentum und der Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen sowie das Eigentum an unbeweglichen Sachen sind überdies teilweise in Art. 13 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 kodifiziert. Zerstörung von Eigentum kann zudem ein Kriegsverbrechen nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Nr. IV des Römischen Statuts des IStGH sein. Es muss berücksichtigt werden, dass die EMRK nur in Teilen über dem Grundgesetz steht und „daß der Integrationshebel einen etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Recht mitumfaßt und somit EMRK-Recht materiell entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht.“[15] Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb also über den privatrechtlichen Begriff des Eigentums (Sacheigentum) hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes rechtliches Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen. Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Sacheigentum im Sinne des Sachenrechts (§ 903 BGB). Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich. Nicht geschützt ist zwar „das Vermögen als solches“; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes. Auch derBesitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen Urheberrecht, Patentrecht, Marken- und Geschmacksmusterrecht werden ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts („Eigentum sind alle vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts“), sind auch immaterielle Rechte Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von „Geistigem Eigentum“ verpflichtet. Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, das die Eigentumstheorie auf Immaterialgüter überträgt. Patentrechte werden nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum (zumeist 20 Jahre) gewährt. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Ob Patente tatsächlich den Wettbewerb durch Wettbewerbsbeschränkungen fördern, ist empirisch nicht klärbar. Deshalb ist Verwendung des Begriffes „geistiges Eigentum“ umstritten. Sacheigentum und „geistiges Eigentum“ seien nicht vergleichbar, der Begriff suggeriere etwas, das es nicht gebe. Dem wird jedoch die verfassungsrechtliche Eigentumsdefinition (siehe oben) entgegengehalten. Als Rechtsgebiet umfasst das „Geistige Eigentums“ zahlreiche privat- und öffentlich-rechtliche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä. Umstritten ist, wie stark immaterielle Monopolrechte, zu denen der einfachrechtliche Schutz zumeist führt, gewährleistet werden müssen und welche Folgen dies hat. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Das gilt insbesondere für Software- und Biopatente, deren Schutz von Wirtschaftsunternehmen gefordert wurde. Andererseits wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier „Allmende“ verlangt. Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen, wenn sie dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen. Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld. Eingriff[Bearbeiten] Eingriffe in das Eigentum sind: die Enteignung: Dem Betroffenen wird das Eigentumsrecht an einer bestimmten durch Art. 14 GG geschützten Position entzogen, um es an einen anderen zu übertragen; die Inhalts- und Schrankenbestimmung: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch förmliches Gesetz bestimmt; dabei ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten; der enteignungsgleiche Eingriff, rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der einen Entschädigungsanspruch auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt; der enteignende Eingriff, rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der eine Entschädigungspflicht auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt (Sonderopfer!). Beispiel: Die Stadt B muss für notwendige Straßenbauarbeiten eine bestimmte Straße für ein halbes Jahr sperren. Für den C, der in dieser Straße seine Tankstelle hat, ist dies ein enteignender Eingriff. Sozialbindung des Eigentums[Bearbeiten] Wegen Art. 14 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Gebrauchs des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss unter Federführung des damaligen Verfassungsrichters Paul Kirchhof auch den Zugriff auf das Eigentum über eineVermögensteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögensteuer und weitere Steuern sollen einem Obiter dictum des Gerichts[16] zusammengenommen nicht mehr als 50 % der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln. Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer gibt es nach einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[17] keine absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, der in seiner Entscheidung[18] die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von etwa 60 % durch Einkommen- und Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erachtet hatte. Problem der sogenannten Alteigentümer[Bearbeiten] Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands im Zuge einer sog. Bodenreform zwischen 1945 und 1949 entzogen worden war. Die Alteigentümer machen eine Ungleichbehandlung zwischen ihnen und den in der Deutschen Demokratischen Republik Enteigneten geltend. Während der EinigungsvertragDDR-Enteigneten im Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ gewährt, wurde den Alteigentümern lediglich ein Entschädigungsrecht zugesprochen. Sie erkennen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik, der DDR und der Sowjetunion (die Bestandteil des Einigungsvertrages wurde) nicht an. In ihr wird erklärt, die Bodenreform zwischen 1945 und 1949 solle unangetastet bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat in insgesamt drei Entscheidungen, zuletzt durch Urteil vom 26. Oktober 2004, die Nichtrückgabe und alleinige Entschädigung für rechtmäßig befunden und entsprechende Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Bestimmungen des Einigungsvertrages seien mit dem Grundgesetz (insbesondere Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Völkerrecht vereinbar und wirksam. Die Unterscheidung zwischen Maßnahmen des Besatzungsrechts und späteren Enteignungen in der DDR sei zulässig, da der Eigentumsschutz des Grundgesetzes vor der Konstitution von Bundesrepublik und DDR im Jahre 1949 noch keine Wirkung entfalten konnte. Ebenso scheiterten die Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Begriff der Alteigentümer umfasst nicht solche Eigentümer, deren Grundeigentum nie entzogen, sondern unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt wurde, was für viele Wohngebäude in der DDR galt. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung[Bearbeiten] Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheitund nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 Abs. 1 GG). Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können. Zu dem Wesensgehalt oder „Kern“ der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.
  • Aufopferung Von Aufopferung spricht man im oeffentlichen Recht, wenn ein Buerger im Interesse des Allgemeinwohls einer besonderen Belastung ausgesetzt ist. Mit Aufopferungsanspruch bezeichnet man im Staatshaftungsrecht einen Anspruch gegen den Staat auf Entschädigungen, wenn rechtmäßig in Leben, Körper, Gesundheit oder Bewegungsfreiheit oder sonstige vermögenswerte, nicht Art 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechte eingegriffen wird. Von einem aufopferungsgleichem Eingriff spricht man, wenn der Eingriff rechtswidrig war. Für die Gewährung des Anspruch ist die Unterscheidung nach rechtwidrig oder rechdtsmäßig aber irrelevant, da ein Anspruch in beiden Fällen besteht. Der Aufopferungsanspruch wird heute gewohnheitsrechtlich gewährleistet, er basiert auf den §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht. Voraussetzungen: Verletzung eines immateriellen Rechtsgut aus Art. 2 GG (z.B. Leben, Gesundheit und Freiheit) hoheitlicher Eingriff kausaler Schaden Sonderopfer => Ist bei rechtswidrigem Eingriff indiziert
  • Sonderopfer Von einem Sonderopfer spricht man bei einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung, die das allgemeine Lebensrisiko überschreitet.
  • enteignenden Eingriff Von einem enteignenden Eingriff spricht man bei einem rechtmäßigen Eingriff, der wie eine Enteignung wirkt, der aber nicht zielgerichtet ist.   Beispiel: Die Stadt B muss für notwendige Straßenbauarbeiten eine bestimmte Straße für ein halbes Jahr sperren. Für den C, der in dieser Straße seine Tankstelle hat, ist dies ein enteignender Eingriff.   Voraussetzungen   Von Art. 14 GG geschützte Position rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in diese Position der unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Position führt das staatliche Handeln muss gemeinwohlbezogen gewesen sein (entfällt z.B. bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens) Sonderopfer   Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, gewährt der enteignende Eingriff einen Anspruch auf Entschädigung.
  • enteignungsgleichen Eingriff Von einem enteignungsgleichen Eingriff spricht man, bei einem rechtswidrigen nicht zielgerichtetem Eingriff, der wie eine Enteignung wirkt. Voraussetzungen   Von Art. 14 GG geschützte Position rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in diese Position der unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Position führt das staatliche Handeln muss gemeinwohlbezogen gewesen sein (entfällt z.B. bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens) Sonderopfer wird durch Rechtswidrigkeit indiziert eine Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes zur Abwehr war nicht möglich oder unzumutbar (Subsidiarität des enteignenden Eingriffs)
  • Enteignung Im Staatsrecht spricht man von Enteignung bei einem unmittelbar belastenden Eingriff in geschützte Vermögenspositionen zur Verfolgung öffentlicher Zwecke aus Gründen des Gemeinwohls, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich belastet.   Beispiel: Enteignung eines Grundstücks um eine Autobahntrasse darüber zu bauen.   Die Enteignung kann sowohl durch ein Gesetz als auch durch einen Verwaltungsakt aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
  • Inhalts- und Schrankenbestimmung Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Unterschied zur Enteignung 2 Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 3 Beispiel 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise   Unterschied zur Enteignung[Bearbeiten] Die Dogmatik zu Art. 14 GG kennt drei Formen eigentumsrelevanter Maßnahmen durch den Gesetzgeber. Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Legalenteignungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG oder Gesetze gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. GG durch die Administrativenteignungen vorgenommen werden dürfen. Der Unterschied zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen liegt nach heutiger Dogmatik darin, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen generell und abstrakt sind, Enteignungen aber konkret und individuell sind. Zudem entzieht oder beschneidet die Enteignung dem Eigentümer das Eigentum ohne weiteren Vollzugsakt, während eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihm dieses grundsätzlich belässt und nur generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter trifft, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung[Bearbeiten] Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum, überantwortet aber in Satz 2 die Inhaltsbestimmung des Eigentums dem Gesetzgeber. Das Problem, das sich hierbei stellt, liegt darin, dass auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen können. Wird das Eigentum durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung verkürzt, so stellt sie für das Eigentum einen Eingriff dar. Inhalts- und Schrankenbestimmungen erfolgen durch Gesetze. Um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, muss der dadurch ausgelöste Grundrechtseingriff gerechtfertigtsein. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegebenenfalls hat der Gesetzgeber den Eingriff durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen und Härteklauseln sowie Übergangsregelungen zu schaffen. Beispiel[Bearbeiten] Ein Beispiel für die Problematik der Inhalts- und Schrankenbestimmungen bietet die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.[1] Dabei ging es um die gesetzliche Verpflichtung für Verleger von jedem Druckwerk kostenlos an die Landesbibliothek ein Pflichtexemplar abzuliefern. Nach Ansicht des klagenden Verlegers verstoße diese Ablieferungspflicht ohne Entschädigung gegen Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsrecht war der Ansicht, dass diese Ablieferungspflicht keineEnteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung sei, weil das Gesetz in genereller und abstrakter Weise eine Naturalleistungspflicht in Form der Abgabe begründet und das Eigentum am Druckwerk schon bei seiner Entstehung mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Exemplars belastet sei. Auch wenn das Gesetz aber keine Enteignung sei, so widerspreche es nach dem Bundesverfassungsgericht dem Eigentumsgrundrecht, dass der Verleger eines Druckwerks ein Belegstück auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt. Da das angegriffene Gesetz hierfür keine Ausnahmeregelungen oder Ausgleichsregelungen enthielt, wurde es für insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt. Ähnliche Probleme stellen sich bei denkmalschutzrechtlichen Regelungen.
  • Nassauskiesungsbeschluss Der Nassauskiesungsbeschluss (Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78) des Bundesverfassungsgerichts ist eine wichtige Entscheidung im Bereich des Staatshaftungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht stellt hier klar, dass zwischen Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmungen zum Eigentum undenteignungsgleichen Eingriffen zu differenzieren ist.   Inhaltsverzeichnis   [Verbergen]  1 Vorherige Handhabung 2 Sachverhalt 3 Präzisierung der Vorlagefrage durch das BVerfG 4 Entscheidung des BVerfG 5 Ergebnis 6 Weblinks 7 Literatur   Vorherige Handhabung[Bearbeiten] Vor dem Beschluss gewährte der Bundesgerichtshof Eigentümern, die von rechtswidrigem hoheitlichem Handeln betroffen wurden, einen Entschädigungsanspruch auf Grundlage von Art. 14 GG, gleichgültig, ob diese sich gegen das hoheitliche Handeln vorher verwaltungsrechtlich zur Wehr gesetzt hatten oder nicht. Diese Praxis wurde als „Dulden und Liquidieren“ bezeichnet. Vereinfacht kann man sagen, dass ein Bürger, sobald er in irgendeiner Form in seinem Eigentum beeinträchtigt wurde, vor einem Zivilgericht eine Entschädigung geltend machen konnte. Wie das BVerfG feststellt, entsprach diese Praxis aber nicht den Differenzierungen des Verfassungsgesetzgebers zwischen rechtmäßiger Enteignung, rechtmäßigen gesetzlichen Schranken des Eigentums und rechtswidrigen Eingriffen in das Eigentum. Das BVerfG stellt klar, dass es für Enteignungen nur Entschädigungen gibt, soweit sie im Enteignungsgesetz vorgesehen sind (Junktim-Klausel). Sieht das Enteignungsgesetz keine Entschädigung vor, ist es verfassungswidrig, die Enteignung daher nicht zulässig. Liegt eine gesetzliche Beschränkung der Eigentumsnutzung vor (Inhalts- und Schrankenbestimmung), gibt es grundsätzlich keine Entschädigung für die daraus resultierende Beeinträchtigung des Eigentums. Sonstige Eingriffe in das Eigentum können nur dann Entschädigungsansprüche begründen, wenn der Bürger vorher alles getan hat, um die Eingriffe der Verwaltung abzuwehren. Ferner ist Art. 14 GG hierfür nicht die richtige Anspruchsgrundlage. Sachverhalt[Bearbeiten] Der Kläger betrieb auf seinem im Alleineigentum stehenden Grundstück eine Kiesbaggerei. Auf zwei angrenzenden Grundstücken, die er gepachtet hatte, baute er bis in denGrundwasserbereich hinein Sand und Kies ab. Diese angrenzenden Parzellen waren Wasserschutzgebiete nach dem Wasserhaushaltsgesetz, da hier die Stadt R. ein Wasserwerk betrieb. Im Februar 1965 beantragte der Kläger, ihm zur Fortsetzung des Kiesabbaus eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu erteilen. Im Oktober 1973 lehnte die Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, die Entfernung der Abbaustellen zur Brunnenanlage des Wasserwerks betrage teilweise nur 120 m; Verunreinigungen des Baggerseeskönnten daher den Brunnen erreichen und die öffentliche Wasserversorgung gefährden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Erlaubnis erhob er nicht. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wurde gleichfalls abgelehnt. Daraufhin erhob er Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung. Er machte geltend, die Versagung der Erlaubnis zur Nassauskiesung stelle einen enteignenden Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in das Grundeigentum dar. Etwaige Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers, seines Verpächters, hatte er sich zuvor abtreten lassen. Das Landgericht gab der Klage statt, auf die Revision des Landes hin kam der Rechtsstreit zum Bundesgerichtshof, welcher dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren zur Klärung der Frage vorlegte, ob „§ 1a Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser regeln“. Präzisierung der Vorlagefrage durch das BVerfG[Bearbeiten] Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes kritisierten schon seit längerer Zeit die Praxis des Bundesgerichtshofes, rechtmäßigen Enteignungen nach Art. 14 III GG, rechtswidrigen enteignungsgleichen Maßnahmen sowie Eigentumsbeeinträchtigungen durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I 2 GG die gleiche Rechtsfolge (Entschädigung) folgen zu lassen, wenn nur eine bestimmte Intensität des belastenden Eingriffs vorliege. Um sich zu dieser Praxis des Bundesgerichtshofes rechtsverbindlich äußern zu können, formulierte der Senat die Vorlagefrage daher dahingehend um, ob „§ 1a Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 6 und § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes insoweit mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind, als sie die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für das Zutageleiten von Grundwasser ohne Entschädigung zulassen“. Entscheidung des BVerfG[Bearbeiten] Im Folgenden (C. II.) stellt das Bundesverfassungsgericht zunächst klar, dass das Grundgesetz in Art. 14 GG zwischen drei Formen der Eigentumsbeeinträchtigung differenziert. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die in abstrakt-genereller Art und Weise den Zuweisungsgehalt des Eigentums, d. h. Rechte und Pflichten des Eigentümers, regeln. Enteignungsgesetze, die konkret-individuell einem bestimmten Personenkreis das Eigentum entziehen (Legalenteignung). Ermächtigungsgrundlagen für die Exekutive, konkret-individuell Eigentum zu entziehen, wobei der behördliche Vollzugsakt Gegenstand von primärrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sein kann (Administrativenteignung). Das Gericht fragt dann, ob eine vorher bestehende Rechtsposition des Klägers verletzt wurde, womit ein Enteignungsgesetz bzw. eine Administrativenteignung vorliegen könnten. Dies wird aber verneint, da das Grundwasser kein Eigentum des Einzelnen sei und man den vom Kläger betriebenen Kiesabbau als möglicherweise schützenswerte Rechtsposition nicht von der Grundwasserbeeinträchtigung trennen könne. Vorliegend handelt es sich also bei den in Frage stehenden Normen des Wasserhaushaltsgesetzes, da nicht konkret-individuell eine Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt wurde, um Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Im Folgenden (C III.) geht das Gericht dann der Frage nach, ob diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen verfassungsgemäß sind. Zunächst wird festgestellt, dass das Grundwasser wegen seiner überragenden Bedeutung für das Gemeinwohl Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein kann, die die individuelle Benutzung Einzelner einemGenehmigungsvorbehalt unterstellt und somit der freien Verfügbarkeit entzieht. Das schließt auch die Kiesentnahme ein, die gerade mit dem Ziel, sauberes Grundwasser zu gewinnen, kollidiert. Zuletzt wird die Verhältnismäßigkeit des Wasserhaushaltsgesetzes geprüft. Dies ist einer der entscheidenden Punkte des Beschlusses: Grundsätzlich hat für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, d. h. eine abstrakt-generelle Regelung des Eigentums, nie Entschädigung gezahlt zu werden. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes kann es allerdings geboten sein, aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangs- und Härtefallregelungen zu erlassen oder für solche Fälle Entschädigungen vorzusehen. Erfüllt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung, sondern das Gesetz und die darauf beruhenden Verwaltungshandlungen sind verfassungswidrig. Folglich muss sich ein Kläger primärrechtlich gegen das Gesetz bzw. die aufgrund des Gesetzes erlassenen Maßnahmen wehren. Er kann aber nicht einfach „die Hand aufhalten“ und wegen der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Entschädigung verlangen. Denn Art 14 GG enthält eine Bestandsschutzgarantie des Eigentums, keine Eigentumswertgarantie. Ergebnis[Bearbeiten] Im Wasserhaushaltsgesetz waren Übergangsvorschriften von fünf Jahren vorgesehen. Insgesamt konnte der Kläger aufgrund der Schwebelage während der Gerichtsverfahren 17 Jahre weiter auskiesen. Damit war dem Bestandsschutzinteresse des Klägers aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts genügt, so dass in der Folge der Bundesgerichtshof den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der Verfassungskonformität des Wasserhaushaltsgesetzes ablehnen und der Revision des Landes Nordrhein-Westfalen stattgeben konnte.