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Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)
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- Solange-II-Beschluss Im Solange-II-Beschluss (Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83) revidierte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften mit deutschem Verfassungsrecht. Abweichend von der so genannten „Solange-I-Entscheidung“ von 1974 stellte das BVerfG nun fest, dass der Rechtsschutz durch die Organe der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Maßstäben der deutschen Grundrechte genüge, so dass das BVerfG im Regelfall keine eigene Prüfung durchführen müsse. Dies hatte weitgehende Auswirkungen auf die Zulässigkeit vonVerfassungsbeschwerden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Der Beschluss2 Die Grenzen3 Andere verfassungsrechtliche Kontrollen4 Quellen Der Beschluss[Bearbeiten]Die entscheidende Passage im Solange-II-Beschluss lautete: „Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.[1]“Damit hat das BVerfG einen ausreichenden Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene durch den EuGH anerkannt. Seit dem Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) wird die Aufgabenverteilung zwischen BVerfG und EuGH als Kooperationsverhältnis bezeichnet. Das heißt, nunmehr… „übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem 'Kooperationsverhältnis' zum Europäischen Gerichtshof aus.[2]“Die Grenzen[Bearbeiten]Zu beachten bleibt aber der im Beschluss gemachte Vorbehalt: Das BVerfG verzichtet auf die Ausübung seiner Rechtsprechung nur insoweit und nur solange, wie auf Gemeinschaftsebene ein ausreichender Grundrechtsschutz durch den EuGH generell gewährleistet ist und dieser Schutz den Wesensgehalt der Grundrechte und damit den vom GG gebotenen Mindeststandard generell verbürgt. Andere verfassungsrechtliche Kontrollen[Bearbeiten]Seitdem des Bundesverfassungsgericht in Solange II die Grundrechtskontrolle von Unionsrechtsakten vorbehaltlich umwälzender Veränderungen ausgesetzt hat, hat es zwei weitere Formen der Kontrolle von Unionsakten am Grundgesetz aufgestellt.[3] Im Maastricht-Urteil von 1993 behält sich das BVerfG vor, im Einzelfall aufgrund von Verfassungsbeschwerden oder Organstreitverfahren zu überprüfen ob ein Unionsrechtsakt von der Ermächtigungsgrundlage der Union gedeckt ist oder die Union sich außerhalb ihrer Ermächtigung (ultra vires) bewegt. Voraussetzung ist, dass das kompetenzwidrige Handeln offensichtlich und der Unionsakt erheblich ist. Zudem müsse der Unionsrechtsakt europafreundlich ausgelegt werden. Nach dem Lissabon-Urteil von 2009 ist die „Verfassungsidentität“ der Bundesrepublik Deutschland in der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG geschützt. Das Gericht weitet die Garantien damit über die dort explizit genannten Grundsätze hinaus aus und bezieht insbesondere das Wahlrecht nach Art. 38 GG als Kern des Demokratieprinzips ein. Aus dem Wahlrecht des einzelnen Bürgers ergäbe sich, dass die „demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit“ des von den Bürgern gewählten Deutschen Bundestages nicht leer laufen dürfe. Dies wäre aber gegeben, wenn die Bundesrepublik durch Unionsrechtsakte so weitgehend belastet würde, dass der Bundestag die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ de facto nicht mehr ausüben könne. In der OMT-Vorlage von 2014 bestätigte das BVerfG, dass es die Identitätskontrolle im Einzelfall wahrnehmen würde. Dem Beschluss wird jedoch vorgeworfen, dass das Gericht darin sämtliche Selbstbeschränkungen aus dem Lissabon-Urteil ohne nähere Begründung aufgegeben und somit eine Popularklage gegen Unionsrechtsakte geschaffen hätte.[4]
- Europarecht Das Europarecht ist überstaatliches Recht in Europa. Der Begriff gilt als Abbild „des begrifflichen Daches für mehrere rechtliche Ordnungen (Internationale Organisationen), die vielfältig miteinander verflochten sind“,[1] und „zeitgeschichtlich/politisch ihrerseits – ebenso wie EG/EU – Bestandteil des europäischen Einigungswerkes sind“.[2] Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren Sinne[3] und Europarecht im engeren Sinne[4]. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Union, auch Unionsrecht genannt, sowie der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.[Anm 1] Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen. Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK des Europarates zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europäische) Integrationals „Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein ständiger Veränderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie Europa ist und bleibt vorläufig eine „Baustelle“.[5] Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Europarecht im engeren Sinne1.1 Primärrecht1.1.1 Entwicklung des Primärrechts1.1.2 Zeittafel1.1.3 Inhalt des Primärrechts1.1.4 Ungeschriebenes Primärrecht1.2 Sekundärrecht2 Europarecht im weiteren Sinne3 Ausbildung im EU-Recht4 Siehe auch5 Literatur6 Weblinks7 Anmerkungen8 Einzelnachweise Europarecht im engeren Sinne[Bearbeiten]Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der Europäischen Union als Unionsrecht bezeichnet[6][Anm 2] Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenständigen Europäischen Atomgemeinschaft steht jedoch gleichberechtigt neben dem Unionsrecht. Das Unionsrecht[Anm 3] grenzt sich vom Völkerrecht (und dem dazugehörenden Europarecht im weiteren Sinne) insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine teilweise unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den Vorrang des Unionsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Unionsrecht ist[7] eine supranationale Rechtsordnung eigener Art, die als überstaatliches, aber nicht als gewöhnliches Völkerrecht zu klassifizieren ist. Der korrekte Begriff seit dem Lissabonvertrag ist dementsprechend Unionsrecht, während Gemeinschaftsrecht nur noch historischen Wert hat. Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Es ist eher völkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran, dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden,dass sich die gefassten Beschlüsse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Bürger richten unddass der Gerichtshof der Europäischen Union - vom Fall des Art. 275 Abs. 2 AEUV abgesehen - in diesem Bereich nicht zuständig ist. Es können also weder die Verpflichtungen aus den Beschlüssen im Rahmen der GASP eingeklagt noch können Rechtsakte in diesem Gebiet angefochten werden.Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus dem Primärrecht und dem ihm untergeordneten Sekundärrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Primärrecht[Bearbeiten]Das Primärrecht bildet die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die „verfassungsgebende Gewalt“ und werden daher als „Herren der Verträge“ bezeichnet. Die wichtigsten primärrechtlichen Verträge sind heute der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), auch die Verträge genannt (Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV). Daneben ist auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) noch immer gültig. Auch zum Primärrecht gehören die diesen Verträgen beigefügten Protokolle, die jeweils ganz spezifische Belange regeln, jedoch „als Bestandteil der Verträge“ gegenüber den EUV-/AEUV-Bestimmungen als rechtlich gleichwertig gelten (Art. 51 EUV). Entwicklung des Primärrechts[Bearbeiten]Das Primärrecht bestand zunächst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Organe 1967 durch den sogenannten Fusionsvertragzusammengelegt wurden. Im Laufe der europäischen Integration wurden diese Verträge mehrfach geändert; die wichtigsten Vertragsänderungen waren: die Einheitliche Europäische Akte (1986, in Kraft 1987),der Vertrag von Maastricht (1992, in Kraft 1993),der Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft 1999),der Vertrag von Nizza (2001, in Kraft 2003) undder Vertrag von Lissabon (2007, in Kraft 2009) Die drei Säulen der Europäischen UnionDie grundlegendste Vertragsänderung war die Gründung der Europäischen Union im Vertrag von Maastricht. DieEuropäische Union ruhte auf drei Säulen oder Pfeilern. Der erste Pfeiler bestand aus den Europäischen Gemeinschaften: Die Gemeinschaften übten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten übertragene Hoheitsrechte aus; daher sprach man hier von supranationalen Bereichen (Politiken). Der zweite und dritte Pfeiler umfasste die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; diese Bereiche sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereichen übt die Europäische Union keine Hoheitsgewalt aus. Anders als die Europäischen Gemeinschaften besaß die Europäische Union selbst zunächst keine eigeneRechtspersönlichkeit; diese erlangte sie erst durch den Vertrag von Lissabon, der die Europäische Union mit derEuropäischen Gemeinschaft, nicht jedoch mit der Europäischen Atomgemeinschaft, verschmolz. Zeittafel[Bearbeiten]Unterz.In KraftVertrag19481948BrüsselerPakt19511952Paris19541955PariserVerträge19571958Rom19651967Fusions-vertrag19861987EinheitlicheEuropäische Akte19921993Maastricht19971999Amsterdam20012003Nizza20072009Lissabon Europäische GemeinschaftenDrei Säulen der Europäischen Union Europäische Atomgemeinschaft(EURATOM)→ ← Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG) →Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)←Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)→Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)←MilitärbündnisWesteuropäische Union (WEU) aufgelöst zum 1. Juli 2011 Inhalt des Primärrechts[Bearbeiten]Das Primärrecht enthält die grundlegenden Regelungen über die Funktionsweise der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof sprach wegen der funktionellen Ähnlichkeit des Primärrechts mit nationalen Verfassungen wiederholt auch von der „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“. Die WirtschaftsverfassungDie Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung des Europäischen Binnenmarktes ausgerichtet: Die Grundfreiheiten (Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs) sollen die staatsübergreifende marktwirtschaftliche Betätigung vor Beschränkungen schützen; für einzelne Sachgebiete (insbesondere die Agrarpolitik, den Verkehrsbereich und die Energieversorgung) gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Der AEU-Vertrag enthält zusätzlich wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht: Der Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilferecht zugesprochen. Einen dritten Bereich der europäischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion. Zur Herstellung der Währungsunion wurden Konvergenzkriterien aufgestellt, die fortlaufend überprüft werden. Die Wirtschaftsunion äußert sich zudem in den Bestimmungen über die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen. Die KompetenzordnungDie Kompetenzordnung der Europäischen Union weist gegenüber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ (Art. 5 Abs. 1 EU-Vertrag). Dennoch sind einige Kompetenzen – insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen (Art. 114 und 115 AEUV) und die Abrundungskompetenz (Art. 352 AEUV) – sehr weit gefasst. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde daher das Subsidiaritätsprinzip eingeführt: aufgrund des Subsidiaritätsprinzips darf nunmehr die Europäische Union nur tätig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die geplanten Ziele besser erreicht werden können (Art. 5 Abs. 2 EU-Vertrag). Die Kompetenzen der Gemeinschaft, die nunmehr Kompetenzen der Union sind, wurden im Laufe der europäischen Integration, beginnend mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), zunehmend ergänzt. Beispiele für neu eingeführte Kompetenzen zum 1. Juli 1986 (EEA) sind die Forschungs- und Entwicklungspolitik, die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, die Umweltpolitik und die Kulturpolitik. Die nachfolgenden Revisionsverträge (Maastricht, Amsterdam, Nizza und zuletzt Lissabon) haben diese Kompetenzen durch Hinzunahme weiterer Politiken ständig ausgebaut. Die institutionellen BestimmungenDie institutionellen Bestimmungen (Art. 223 ff. AEUV) regeln die Funktionsweise der Organe. Während die Kompetenznormen die Kompetenzen der Europäischen Union festlegen (sog. Verbandskompetenz), regeln die institutionellen Bestimmungen die Zuständigkeitsverteilung der Organe bei der Ausübung dieser Kompetenzen (sog. Organkompetenz); zusammen regeln sie also das Rechtsetzungsverfahren. Die AußenbeziehungenDie Regelungen über Außenbeziehungen betreffen zum einen die Außenhandelsbeziehungen und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (Art. 207, 216 ff. AEUV); diese ist Teil der Vorschriften des EU-Vertrags (Art. 11 ff. EU-Vertrag). Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhältnis des Europarechts zur GATT unklar. Sonstige Inhalte des PrimärrechtsVon Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Bestimmungen über Vertragsänderungen (Art. 48 EU) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten (Art. 49 EU). Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass der AEU-Vertragzahlreiche Rechte des Einzelnen enthält, so die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Grundfreiheiten (die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags über den europäischen Europäischen Binnenmarkt). Ungeschriebenes Primärrecht[Bearbeiten]Siehe auch: Gerichtshof der Europäischen Union und Europäischer GerichtshofZum Primärrecht wird meist auch das ungeschriebene Europarecht gezählt (wenn auch der genaue Rang dieser ungeschriebenen Normen unklar ist). Das ungeschriebene Primärrecht besteht insbesondere aus den sogenannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts, die der Europäische Gerichtshof in richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen hat und zu denen die im Europarecht anerkannten Grundrechte und allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gehören. Als seltene Form des ungeschriebenen Primärrechts gilt das EU-Gewohnheitsrecht. Umstritten ist, ob allgemeine Grundsätze des Völkerrechts als Rechtsquelle des Europarechts eingestuft werden können. Aufgrund der Bedeutung des ungeschriebenen Primärrechts ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für die Entwicklung des Europarechts kaum zu überschätzen. Formell gesehen ist er in oberster Instanz zuständig für die Überprüfung von Rechtsakten des Sekundärrechts am Primärrecht und die Überprüfung des Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten am Europarecht (Primär- und Sekundärrecht). Verfahren können insbesondere von den Organen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, den Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen eingeleitet werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe in vielen Fällen aber nicht auf eine Auslegung des Primärrechts beschränkt, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften geleistet. Als Beispiele mögen die Rechtsprechung zur gemeinschaftlichen Rechtsordnung als Rechtsordnung sui generis (van Gend & Loos), zum Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht (Costa/ENEL) und zur Entwicklung gemeinschaftlicher Grundrechte (Stauder) gelten. Diese und andere Fälle üben maßgeblichen Einfluss auf die Eigenart des Europarechts aus. Diese große Bedeutung der Rechtsprechung rechtfertigt es, zumindest in gewissen Bereichen von einer Case-law-Rechtsordnung zu sprechen. Einige in der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze haben bei späteren Vertragsänderungen Eingang in das kodifizierte Primärrecht gefunden. So wurden etwa die vom Europarecht anerkannten Grundrechte inzwischen in der EU-Grundrechtecharta verschriftlicht und mit dem Vertrag von Lissabon über Art. 6 Abs. 2 EU-Vertrag in das Primärrecht aufgenommen. Sekundärrecht[Bearbeiten]Das Sekundärrecht (vom Primärrecht abgeleitetes Recht) sind die auf Grundlage des Primärrechts von den Organen der Europäischen Union oder derEuropäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte.[Anm 4] Das Sekundärrecht darf nicht gegen das Primärrecht verstoßen. Bei einem Verstoß gegen das Primärrecht kann der Europäische Gerichtshof Sekundärrecht für nichtig erklären. Art. 288 AEUV sieht folgende Rechtsakte vor: Verordnung (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)Richtlinie (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt)Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)Für diese Rechtsakte sind bestimmte Verfahren der Rechtsetzung als Regelverfahren festgelegt; vielfach weichen jedoch die Vorschriften für einzelne Politikbereiche von diesen Regelverfahren ab. Der überwiegende Anteil der Rechtsakte wird im Rahmen der Komitologie umgesetzt. Zu den einzelnen Verfahrensarten siehe: Rechtsetzung der EU Nicht in Art. 288 AEUV genannte Rechtsakte sind von der Union geschlossene völkerrechtliche Verträge und sog. unspezifische Beschlüsse. Europarecht im weiteren Sinne[Bearbeiten]Das Europarecht im weiteren Sinne schließt − neben dem Europarecht im engeren Sinne − auch das Recht anderer europäischer Organisationen mit ein. Zu nennen sind vor allem der Europarat mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und die EFTA. Weitere europarechtliche Abkommen und Organisationen sind: die Europäische Sozialchartadie Europäische Menschenrechtskonvention (mit dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingerichtet wurde)der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)das Schengener Durchführungsübereinkommen (vor seiner Einbeziehung in EU-Recht mit dem Vertrag von Amsterdam)die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)die Westeuropäische Union (bis zu ihrer Auflösung 2010)Diese Abkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen den teilnehmenden Staaten. Ihr Recht berechtigt und verpflichtet daher nur die Staaten selbst, erzeugt aber aus sich heraus keine unmittelbare Rechtswirkung innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnungen; dazu bedarf es einer innerstaatlichen (verfassungsrechtlichen) Geltungsnorm (zum Beispiel Art. 93 der niederländischen Verfassung) oder eines staatlichen Umsetzungsaktes. Damit unterscheiden sie sich vom Europarecht im engeren Sinne, das auch ohne mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbare Anwendung finden kann (so EU-Verordnungen und unter Umständen auch EU-Richtlinien). Zwischen den im weiteren Sinne europarechtlichen Abkommen und dem Europarecht im engeren Sinne gibt es zahlreiche Schnittstellen. Beispielsweise werden dieEuropäische Kommission und der Europäische Gerichtshof auch im Rahmen des EWR-Abkommen tätig. Der Europäische Gerichtshof greift für die Gewinnung von Grundrechten auch auf die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zurück; der Vertrag von Lissabon sieht (daher) sogar den Beitritt derEuropäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention vor (Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union). Ausbildung im EU-Recht[Bearbeiten]An zahlreichen Universitäten kann Europarecht (teils in der Kombination Europa- und Völkerrecht) als Wahlfach im ersten juristischen Staatsexamen gewählt werden. Bisher ist es in Deutschland nur für Studenten der Europa-Universität Viadrina vorgesehen, eine Pflichtklausur im Europarecht im ersten juristischen Staatsexamen abzulegen. Einige Universitäten bieten zudem Begleitstudiengänge zum Europajuristen bzw. Europarechtsökonomen und Aufbaustudiengänge zum Magister des Europäischen Rechts an.
- Mangold-Entscheidung Die Mangold-Entscheidung vom 22. November 2005 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.[1] Der Europäische Gerichtshof hatte in der Sache C-144/04 – Werner Mangold gegen Rüdiger Helm – aufgrund einer Vorlage desArbeitsgerichts München darüber zu entscheiden, ob ein befristeter Arbeitsvertrag, der sich ausdrücklich nur auf § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In einem offenbar konstruierten Rechtsstreit[2][3] hatte ein beim Abschluss des Arbeitsvertrages 56-jähriger Arbeitnehmer geltend gemacht, dass die Vertragsklausel, die § 14 Abs. 3 TzBfG als alleinigen Grund für die Befristung des Vertrages nennt, nicht mit derRichtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge[4] und der Richtlinie 2000/78/EG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[5] vereinbar sei. § 14 Abs. 3 TzBfG, der den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern über 58 Jahren ohne Einschränkung erlaubte, war im Zuge der Hartz-Gesetzgebung („Hartz I“) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 insoweit geändert worden, als die Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2006 auf 52 Jahre gesenkt wurde.[6] Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Die Entscheidung des EuGH2 Folgen des Urteils3 Kritik4 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts5 Literatur6 Einzelnachweise Die Entscheidung des EuGH[Bearbeiten]Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Vorlage zulässig sei. Es sei unbeachtlich, dass die Parteien den zugrundeliegenden Fall anscheinend zu diesem Zweck „fiktiv oder künstlich“ herbeigeführt hätten.[7] Ein Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG liege nicht vor. Bei der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht war die Altersgrenze, ab der Arbeitsverträge mit älteren Arbeitgebern mit einer Befristung versehen werden dürfen, von zuvor 60 auf 58 Jahre gesenkt worden.[8] Die Richtlinie sei nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Absenkung der Altersgrenze verbiete.[9] Zur Frage, ob § 14 Abs. 3 TzBfG gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße, sah der EuGH hingegen eine direkte Ungleichbehandlung auf Grund des Alters für gegeben an (Altersdiskriminierung).[10] Die Ziele des deutschen Gesetzgebers, die Eingliederung älterer arbeitsloser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu fördern, seien allerdings ein legitimer Zweck, der im allgemeinen Interesse liege.[11] Eine Regelung, die eine Diskriminierung nach dem Alter bewirke, sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des legitimen Zieles „angemessen und erforderlich“, also verhältnismäßig sei.[12] Das sei vorliegend nicht der Fall, denn bei § 14 Abs. 3 TzBfG in der seinerzeit geltenden Fassung liefen ältere Arbeitnehmer über 52 Jahren Gefahr, dauerhaft von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen zu werden.[13] Aus diesem Grunde sei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahingehend auszulegen, dass sie § 14 Abs. 3 TzBfG entgegenstehe.[14] Das mitgliedstaatliche Gericht müsse die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleisten. Deshalb müsse die entgegenstehende Bestimmung des mitgliedstaatlichen Rechts „unangewendet“ bleiben.[15] Dabei sei es im übrigen unerheblich, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie während der Geltung der zu prüfenden Norm noch nicht abgelaufen war.[16] Folgen des Urteils[Bearbeiten]Unmittelbare Folge des Urteils war die Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der damals geltenden Fassung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Vorschrift durfte seitdem wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht von den deutschen Gerichten nicht mehr angewendet werden. Arbeitsverträge, die eine darauf gestützte Befristung enthielten, waren bzw. sind deshalb unbefristet wirksam.[17][18] Kritik[Bearbeiten]Dem Europäischen Gerichtshof ist infolge des Mangold-Urteils vorgeworfen worden, er überschreite seine Kompetenzen, indem er deutsches Recht als „unanwendbar“ bezeichnet hatte.[2] Der EuGH habe insoweit „ultra vires“ gehandelt und seine Kompetenz zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts überschritten.[19]Außerdem wurde beklagt, die „Unanwendbarkeit“ mitgliedstaatlichen Rechts führe vorliegend – systemwidrig – zu einer „unmittelbaren horizontalen Drittwirkung“ der Richtlinie zwischen Privaten.[2] Gegen diese Kritik wird eingewandt, der EuGH stütze seine Entscheidung nicht auf die fehlende Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht abgelaufen war, sondern auf den Verstoß gegen europäisches Primärrecht. Eine "unmittelbare horizontale Drittwirkung" der Richtlinie lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen. Dass ein Primärrechtsverstoß die Unanwendbarkeit nationalen Rechts zur Folge habe, sei seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Costa/ENEL vom 15. Juli 1964 bekannt. Zwar habe § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. nicht der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG gedient, statt dessen aber der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG. Insofern ein Mitgliedstaat eine Richtlinie umsetzt, handele er als "verlängerter Arm" der EU und müsse sich an primärrechtliche Vorgaben halten. Dies sei mehrfach durch den EuGH entschieden und von der Literatur akzeptiert worden. Die Mangold-Entscheidung stünde insoweit in der "dogmatischen Tradition" des EuGH.[20] Gestützt wird diese Sichtweise durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Bartsch/Bosch & Siemens Hausgeräte vom 23. September 2008, in der er klarstellt, dass die RL 2000/78/EG vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht verpflichte, das primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung zu gewährleisten. Die Konstellation der Mangold-Entscheidung sei anders zu bewerten, da es sich dort "bei [...] der nationalen Regelung um eine Maßnahme zur Umsetzung [...] der Richtlinie 1999/70/EG" gehandelt habe, "wodurch die betreffende Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiel.“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[Bearbeiten]Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des EuGH dagegen in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 bestätigt (Honeywell-Entscheidung).[21][22] DerVerfassungsbeschwerde lag eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, das die Grundsätze der Mangold-Entscheidung angewandt hatte und das sich auch geweigert hatte, die Sache erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.[23][24][21] Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied mit großer Mehrheit und gestützt auf Grundsätze aus dem Lissabon-Urteil, diese Praxis und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes verstießen nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.[25] Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung erneut[26] sehr grundlegend mit den Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung von Rechtsakten der Europäischen Union auseinander. Hier geht es insbesondere um das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof. Aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung folge, dass das Bundesverfassungsgericht „berechtigt und verpflichtet“ sei, „Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher Kompetenzüberschreitungen oder aufgrund von Kompetenzausübungen im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität ... erfolgen ..., und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen.“[27] Eine sogenannte Ultra-vires-Kontrolle komme deshalb durch das Bundesverfassungsgericht nur in Betracht, „wenn ersichtlich ist, dass Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen außerhalb der übertragenen Kompetenzen ergangen sind.“[28] Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil keine in diesem Sinne unzulässige Rechtsfortbildung betrieben.[29] Der EuGH habe mit der Mangold-Entscheidung nur eine neue Fallgruppe für die Behandlung von richtlinienwidrig erlassenen Rechtsnormen geschaffen.[30] Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletze die Beschwerdeführerin deshalb nicht in ihren Grundrechten der Vertragsfreiheit und der Berufsfreiheit sowie in dem Recht auf den gesetzlichen Richter.[31]Auch der Vertrauensschutz sei nicht verletzt worden, dem stehe der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen.[32] In Bezug auf das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die vorstehende Entscheidung in ersten Bewertungen als Wende aufgefasst worden. Das Verfassungsgericht habe damit das Lissabon-Urteil teilweise zurückgenommen und dem Europäischen Gerichtshof faktisch einen Vorrang eingeräumt.[33] Das Bundesverfassungsgericht scheue den Konflikt mit dem EuGH[34] und übe sich in Selbstbeschränkung.[35] Allerdings gab es auch relativierende Stimmen, die eine gewisse Kontinuität zum Lissabon-Urteil sehen.[36]
- Vertrag von Lissabon Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den damals 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Vertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Der Vertrag von Lissabon reformierte den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), der den neuen Namen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEU-Vertrag) erhielt; ferner wird durch Protokoll Nr. 2 der Euratom-Vertrag abgeändert (siehe Art. 4 Abs. 2). Der vollständige Titel des Vertrages lautet „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“, veröffentlicht im ABl. 2007/C 306/01, zuletzt bekanntgemacht durch Abdruck der konsolidierten Textfassungen im ABl. 2012/C 326/01. Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in Referenden in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab. Zu den Neuerungen des Vertrags von Lissabon zählten unter anderem die rechtliche Fusion von Europäischer Union und Europäischer Gemeinschaft, die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative, das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der Ausbau der Kompetenzen des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, die Gründung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, die Rechtsverbindlichkeit derEU-Grundrechtecharta und die erstmalige Regelung eines EU-Austritts. Vor dem Vertrag von Lissabon waren EU- und EG-Vertrag zuletzt durch den Vertrag von Nizza von 2001 und durch die zwischenzeitlich erfolgten Beitritte neuer Mitgliedstaaten geändert worden. Bei der Ratifikation des Vertrags kam es in mehreren Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten. Insbesondere ein ablehnendes Referendum in Irland im Sommer 2008 verzögerte den ursprünglichen Zeitplan. Nach einer Wiederholung des Referendums im Herbst 2009 trat der Vertrag schließlich zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Struktur2 Zeitliche Einordnung3 Änderungen gegenüber den Verträgen in der Fassung von Nizza3.1 Institutionelle Neuerungen3.1.1 Europäisches Parlament3.1.2 Europäischer Rat und sein Präsident3.1.3 Rat der Europäischen Union3.1.4 „Doppelte Mehrheit“ bei Ratsentscheidungen3.1.5 Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik3.1.6 Kommission und ihr Präsident3.1.7 Nationale Parlamente3.1.8 Auflösung des Drei-Säulen-Modells und Rechtspersönlichkeit der EU3.2 Inhaltliche Neuerungen3.2.1 Kompetenzabgrenzung3.2.2 Ziele und Werte der Union3.2.3 Grundrechtecharta und Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention3.2.4 Klimawandel und Energiesolidarität3.2.5 Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik3.2.6 Verstärkte Zusammenarbeit3.2.7 Vertragsänderungsverfahren und Passerelle-Klausel3.2.8 Bürgerinitiative3.2.9 Beitritt3.2.10 Austritt4 Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag4.1 Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur4.2 Staatstypische Symbole4.3 Bezeichnungen4.4 Grundrechtecharta4.5 Verschiebung der Neuerungen im Abstimmungsverfahren4.6 Keine Verkleinerung der Kommission5 Entstehung und Ratifizierung des Vertrags von Lissabon5.1 Ausarbeitung des Vertrages5.2 Ratifikationsprozess5.2.1 Allgemeines5.2.2 Verfahren in einzelnen Mitgliedstaaten5.2.3 Verfahren in Deutschland5.2.4 Verfahren in Irland5.2.5 Verfahren in Tschechien6 Debatte und Kritik6.1 Wiederaufnahme der Kritik am Verfassungsvertrag6.2 Verspätete Veröffentlichung6.3 Keine Lösung des institutionellen Demokratiedefizits6.4 Militarismusvorwurf6.5 Vorwurf eines unzureichenden Verbots der Todesstrafe in der Grundrechtecharta7 Literatur8 Siehe auch9 Weblinks9.1 Dokumente9.2 Dossiers und Überblicksdarstellungen10 Einzelnachweise Struktur[Bearbeiten]Hinter dem 2004 unterzeichneten EU-Verfassungsvertrag hatte das Konzept gestanden, alle bestehenden EU-Verträge aufzuheben (Art. IV-437 EUVV) und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ zu ersetzen. Nachdem der Verfassungsvertrag jedoch 2005 durch Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheitert war, wurde dieses Ziel in dem 2007 erteilten Mandat[1] für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag ausdrücklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz des Verfassungsvertrags in das bereits existierende Vertragswerk eingearbeitet. Der Vertrag von Lissabon ist daher ein „Änderungsvertrag“, der im Wesentlichen aus den beschlossenen Veränderungen an den bisherigen Verträgen besteht. Er ist folgendermaßen gegliedert: I.II.III.IV.V.VI. PräambelÄnderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)Protokolle (Artikel 4)Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5)Die EU beruht somit auch weiterhin auf mehreren Verträgen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), welcher durch den Vertrag von Lissabon in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wurde. Diese Namensänderung ergab sich, da aufgrund der veränderten Struktur der EU nun die Europäische Gemeinschaft nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existierte; all ihre Funktionen wurden von der EU übernommen. Neben den beiden Hauptverträgen sind noch weitere Dokumente, auf die der EU-Vertrag Bezug nimmt, Bestandteil des EU-Primärrechts. Dabei handelt es sich um 37 Protokolle und 2 Anhänge (vgl. Art. 51 EU-Vertrag) sowie um die EU-Grundrechtecharta (vgl. Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag). Außerdem soll die EU laut Art. 6Abs. 2 EU-Vertrag der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beitreten. Die der Schlussakte beigefügten 65 Erklärungen und die „Erläuterungen zur Grundrechtecharta“ sind mangels besonderer Anordnung nicht Bestandteil der Verträge und gehören somit nicht zum Primärrecht. Beide dienen allerdings als Interpretationshilfe (im Sinne des Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention) und können etwa für Gerichtsentscheidungen unterstützend herangezogen werden. Die dem Vertrag von Lissabon angehängten Erklärungen verdeutlichen Standpunkte einzelner bzw. aller Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten. Zeitliche Einordnung[Bearbeiten]Unterz.In KraftVertrag19481948BrüsselerPakt19511952Paris19541955PariserVerträge19571958Rom19651967Fusions-vertrag19861987EinheitlicheEuropäische Akte19921993Maastricht19971999Amsterdam20012003Nizza20072009Lissabon Europäische GemeinschaftenDrei Säulen der Europäischen Union Europäische Atomgemeinschaft(EURATOM)→ ← Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG) →Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)←Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)→Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)←MilitärbündnisWesteuropäische Union (WEU) aufgelöst zum 1. Juli 2011 Änderungen gegenüber den Verträgen in der Fassung von Nizza[Bearbeiten]Wesentliches Ziel des Vertrags von Lissabon (ebenso wie des gescheiterten Verfassungsvertrags) war eine Reform des politischen Systems der EU. Dabei sollten einerseits die internen Koordinationsmechanismen ausgebaut und die Vetomöglichkeiten einzelner Mitgliedstaaten reduziert werden, um die EU nach derOsterweiterung 2004 handlungsfähig zu halten; andererseits sollten die Rechte des Europäischen Parlaments gestärkt werden, um die demokratische Legitimationder EU zu erhöhen. Wichtige Änderungen waren unter anderem: eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, das nun in den meisten Politikbereichen dem Rat der Europäischen Union (umgangssprachlich auch als Ministerrat bezeichnet) gleichgestellt wurde;die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union und die Einführung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren;das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der für je zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat ernannt wird, um eine größere Kontinuität in dessen Aktivitäten zu sichern (Art. 15 EU-Vertrag);die Einführung eines „EU-Außenministers“ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik), der vom Europäischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des Außenministerrats und Vizepräsident der Kommission ist (Art. 18 EU-Vertrag);die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, der sich aus Beamten der Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste aller Mitgliedstaaten zusammensetzt;die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert;die Institutionalisierung der Verstärkten Zusammenarbeit, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen;die Ausweitung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), unter anderem durch den Ausbau der Europäischen Verteidigungsagentur und die Einführung eines Anschubfonds zur kurzfristigen Finanzierung militärischer Aktivitäten (an dem sich jedoch nur die Mitgliedstaaten beteiligen, die dazu bereit sind);die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit (bislang der EG vorbehalten);den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EU-Vertrag);die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative;eine Verschärfung der EU-Beitrittskriterien;die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU.Institutionelle Neuerungen[Bearbeiten]Europäisches Parlament[Bearbeiten]Das Europäische Parlament zählt zu denjenigen Institutionen, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut wurden. Gemäß Art. 14EU-Vertrag wird es gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. DasMitentscheidungsverfahren, das Parlament und Rat gleiche Rechte im Gesetzgebungsprozess zubilligt, wurde zum neuen „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und ist nun in der Mehrzahl der Politikbereiche gültig. Insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachenwurden in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments mit aufgenommen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verblieb allerdings als alleinige Kompetenz des Rates. Auch bezüglich des EU-Haushalts erhielt das Europäische Parlament neue Kompetenzen: Schon bisher hatte das Parlament ein Budgetrecht besessen, von dem allerdings die Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik ausgenommen waren, die rund 46 % des Gesamtetats ausmachten. Durch den Vertrag von Lissabon wurde nun auch der Agrarsektor in den regulären Haushalt mit einbezogen; das Parlament besitzt damit das letzte Wort über alle Ausgaben der EU. Die letzte Entscheidung über die Einnahmen der EU wird aber nach wie vor beim Rat liegen, sodass das Parlament weiterhin nicht selbstständig den Gesamtetat erhöhen oder EU-Steuern einführen kann. Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments überließ der Vertrag einer späteren Entscheidung des Europäischen Rats. Er bestimmte lediglich eine „degressiv proportionale“ Vertretung der Bürger, nach der einem großen Staat insgesamt mehr, pro Einwohner allerdings weniger Sitze zustehen als einem kleinen. Außerdem muss jeder Staat zwischen 6 und 96 Sitze haben. Die Anzahl der Europaabgeordneten wurde auf 750 plus denParlamentspräsidenten festgelegt (statt zuvor 785 ab der Erweiterung 2007 bzw. 736 nach der Europawahl 2009). Die Abstimmungsmodi des Parlaments wurden nicht verändert: absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Normalfall (z. B. Gesetzgebung, Bestätigung des Kommissionspräsidenten)absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder: in der zweiten Lesung bei GesetzgebungsprozessenZweidrittelmehrheit: bei einigen Ausnahmeentscheidungen (z. B. Misstrauensantrag gegen die Kommission)Europäischer Rat und sein Präsident[Bearbeiten]Der Europäische Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzt und seit den siebziger Jahren regelmäßig tagt, gilt als ein wichtiger Motor der europäischen Integration. Seit dem Vertrag von Maastricht hatte er eine wesentliche Rolle im intergouvernementalen Bereich der Europäischen Union, er war aber (anders als der Ministerrat) kein Organ der Europäischen Gemeinschaften. Durch den Vertrag von Lissabon wurde er formal den anderen Organen gleichgestellt. Außerdem wurden ihm die Befugnisse des im EG-Vertrag genannten „Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“ übertragen, der faktisch, aber nicht rechtlich mit dem Europäischen Rat übereingestimmt hatte. Die wesentlichen Aufgaben des Europäischen Rates änderten sich durch den Vertrag von Lissabon nicht. Sie sind weiterhin: die Festlegung der „allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Europäischen Union, ohne dass der Europäische Rat selbst gesetzgeberisch tätig wird;grundlegende Entscheidungen wie etwa neue EU-Erweiterungen oder die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU;das Vorschlagsrecht für den Kommissionspräsidenten, den Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Kommissionsmitglieder.Auch die Abstimmungsformen im Europäischen Rat blieben unverändert: Er trifft Entscheidungen weiterhin grundsätzlich „im Konsens“, also einstimmig; nur bei Personalentscheidungen gilt die qualifizierte Mehrheit. Eine bedeutende Neuerung des Vertrags von Lissabon war jedoch die Einrichtung des Amtes eines Präsidenten des Europäischen Rates. Dieser wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre (bei einmaliger Wiederwahlmöglichkeit) gewählt und löste damit den zuvor im halbjährlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem der Regierungschefs wahrgenommen wurde. Damit sollte die Effizienz der Aktivitäten des Europäischen Rates gesteigert werden: Als nachteilig am früheren System der „Semesterpräsidenten“ wurden einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und die unterschiedliche Mentalität der Vorsitzenden empfunden, andererseits die Doppelbelastung, da der Ratsvorsitzende immer zugleich auch Regierungschef seines eigenen Landes war. Der hauptamtliche Präsident sollte durch die verlängerte Amtszeit eine kontinuierliche Koordination zwischen den Regierungschefs gewährleisten. Außerdem sollte er dem Europäischen Rat – als einem der Hauptentscheidungsorgane der EU – ein „Gesicht“ geben. Allerdings sollte er nicht in die Tagespolitik eingreifen und öffentlich letztlich nur die Positionen vertreten, auf die sich die Staats- und Regierungschefs zuvor geeinigt hätten. Rat der Europäischen Union[Bearbeiten]Der Rat der Europäischen Union („Ministerrat“) besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedstaaten, die für das jeweils aktuelle Thema, für das der Rat zusammentritt, zuständig sind. Seine Hauptaufgabe ist die Gesetzgebung zusammen mit dem Europäischen Parlament. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Rat meist einstimmig entscheidet, sofern das Parlament keine oder nur wenig Mitspracherechte hat, und nach dem Mehrheitsprinzip, sofern auch das Parlament am Entscheidungsprozess beteiligt ist. Durch den Vertrag von Lissabon wurde die letztere Variante zum Normalfall, sodass der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit entscheidet und ein Vetorecht für einzelne Länder nur noch in einigen Ausnahmefällen gilt. Weiterhin einstimmig werden allerdings unter anderem alle Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuern entschieden. Neu ist außerdem, dass der Ministerrat bei allen Gesetzgebungsentscheidungen öffentlich tagt. Dies soll die Transparenz verbessern. Anders als im Europäischen Rat wurde für den Ministerrat das Prinzip einer halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Ratspräsidentschaft beibehalten. Lediglich für den neu geschaffenen Rat für Auswärtige Angelegenheiten wurde als fester Vorsitzender der auf fünf Jahre gewählte Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik bestimmt (siehe unten). „Doppelte Mehrheit“ bei Ratsentscheidungen[Bearbeiten]Eine wichtige Änderung des Vertrags betraf die Abstimmungsmodi im Ministerrat. Dort wurden für die sogenannte „qualifizierte Mehrheit“ (die für die meisten Sachentscheidungen notwendig ist) die Stimmen der einzelnen Länder bisher gewichtet. Größeren Ländern kamen dabei allgemein mehr, kleineren weniger Stimmen zu; die genaue Stimmgewichtung war jedoch im Vertrag von Nizza weitgehend willkürlich beschlossen worden. Für eine Entscheidung musste es jeweils eine Mehrheit von (a) mindestens der Hälfte der Staaten geben, die gleichzeitig (b) 62 % der EU-Bevölkerung und (c) 74 % der gewichteten Stimmen (nämlich 258 von insgesamt 345 Stimmen) repräsentierten. Der Vertrag von Lissabon ersetzte dieses Dreifachkriterium durch das Prinzip der sogenannten doppelten Mehrheit: Für eine Entscheidung müssen nun (a) 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die (b) mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. Diese Veränderung sollte das Zustandekommen von Mehrheiten einfacher machen, zudem sollte das neue Entscheidungssystem einfacher zu verstehen sein als das frühere. Außerdem bewirkte sie eine Machtverschiebung, durch die die großen und die sehr kleinen Staaten zulasten der mittelgroßen an Einfluss gewannen. Dies führte zum Widerstand insbesondere Polens, das im Vertrag von Lissabon einen späteren Termin für die Einführung der doppelten Mehrheit durchsetzte. Sie wird daher erst ab 2014 als Abstimmungsregel in Kraft treten. Aufgrund der Erklärung Nr. 7 zum Vertrag von Lissabon können Staaten in Streitfällen sogar noch bis 2017 verlangen, dass auf die Stimmenverteilung des Nizza-Vertrages zurückgegriffen wird. Nach der sogenannten Ioannina-Klausel kann zudem eine bestimmte Minderheit von Staaten auch den Aufschub einer Entscheidung fordern.[2][3] Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik[Bearbeiten]Eine weitere Neuerung des Vertrags von Lissabon betraf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die bisherige Ministerratsformation als Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, in der sich die Außenminister der Mitgliedstaaten trafen, wurde aufgeteilt in einen Rat für Allgemeine Angelegenheiten und einen Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Während es im Rat für Allgemeine Angelegenheiten wie bisher einen halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten wechselnden Vorsitz gibt, wird der Vorsitz des Außenministerrats vom Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eingenommen. Dieses Amt, das (unter der Bezeichnung „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) bereits zuvor existiert hatte, wurde durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet. Neben dem Vorsitzenden des Außenministerrats übernahm er auch die Funktionen des Außenkommissars und eines Vizepräsidenten der Europäischen Kommission. Dieser „Doppelhut“ soll es ihm ermöglichen, die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik zu leiten. Während der Hohe Vertreter zuvor lediglich für die Durchführung der Beschlüsse des Ministerrats zuständig war, kann er nun als Ratsvorsitzender und Kommissionsmitglied auch selbstständig Initiative ergreifen und Politikvorschläge machen. Außenpolitische Grundsatzentscheidungen können aber weiterhin nur einstimmig vom Rat getroffen werden. Zugleich wurde mit dem Vertrag von Lissabon die vorherige Zusammenlegung der Ämter des Hohen Vertreters und des Generalsekretärs des Rates wieder aufgehoben. Außerdem wurde durch den Vertrag von Lissabon die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) beschlossen, der dem Hohen Vertreter unterstellt sein soll. Er soll mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, sie aber nicht ersetzen. Personell und organisatorisch soll der neue EAD besser ausgestattet sein als die bereits zuvor existierenden Delegationen der Europäischen Kommission. Er wird sich aus Mitgliedern dieser Delegationen, Diplomaten der Mitgliedstaaten sowie Personal des Ratssekretariats zusammensetzen. Kommission und ihr Präsident[Bearbeiten]Im Ernennungsverfahren und der Funktionsweise der Europäischen Kommission gab es nur wenige Veränderungen. Ihr alleiniges Initiativrecht in der EU-Rechtsetzung wurde gestärkt, indem die Ausnahmefälle, in denen auch der Rat Gesetzgebungsvorschläge machen kann – insbesondere in der Innen- und Justizpolitik –, reduziert wurden. Zudem wurde die Rolle des Kommissionspräsidenten gestärkt: Dieser erhielt nun ausdrücklich eine Richtlinienkompetenz in der Kommission und kann auch selbstständig einzelne Kommissare entlassen (Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag). Der Wortlaut des Vertrags (Art. 17 Abs. 5 EU-Vertrag) sah zudem eine Verkleinerung der Kommission vor, sodass ab 2014 nur noch zwei Drittel der Staaten einen Kommissar sollten stellen können, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließe. Allerdings beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU schon 2008, diese Regelung vorläufig nicht in Kraft treten zu lassen, sodass auch weiterhin jeder Staat einen Kommissar stellt. Das Wahlverfahren der Kommission ist wie bisher zweistufig: Nach der Europawahl schlägt der Europäische Rat einen Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor, der vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss. Der Europäische Rat muss dabei seit dem Vertrag von Lissabon das Ergebnis der Europawahl „berücksichtigen“, im Normalfall also ein Mitglied derjenigen Europapartei vorschlagen, die die stärkste Fraktion im Europäischen Parlament stellt. Danach schlägt der Europäische Rat zusammen mit dem Kommissionspräsidenten die weiteren Kommissare (einschließlich des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik) vor, die dann als Kollegium vom Parlament bestätigt werden müssen. Die Ressorts der Kommissare werden schließlich vom Kommissionspräsidenten festgelegt, mit Ausnahme der Außenpolitik, die in jedem Fall an den Hohen Vertreter geht. Nationale Parlamente[Bearbeiten]Schon im Vertrag von Maastricht waren für die EU die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt worden, die im Vertrag von Lissabon (Art. 5 EU-Vertrag) bestätigt wurden. Subsidiarität heißt, dass die Union nur tätig wird, sofern „die Ziele […] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern […] auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“. Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von den Mitgliedstaaten übernehmen, wenn die unteren politischen Ebenen (im Fall von Deutschland Gemeinden, Bundesländer und der Bund) nicht in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon. Was „ausreichend“ im Einzelfall bedeutet, entscheidet der Europäische Gerichtshof(EuGH). Zur Sicherung der Subsidiarität wurden durch den Vertrag von Lissabon vor allem die Rechte der nationalen Parlamente durch ein sogenanntes Frühwarnsystem[4]gestärkt: Innerhalb von acht Wochen, nachdem die Kommission einen Gesetzesvorschlag auf den Weg bringt, können diese nun begründen, warum dieses Gesetz ihrer Ansicht nach gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt. Bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen. Sie kann den Einwand der Parlamente auch zurückweisen, muss ihre Entscheidung aber in jedem Fall begründen. Letztlich zuständig für die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips blieb weiterhin der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wie schon zuvor können hier die Regierungen der Mitgliedstaaten und der Ausschuss der Regionen Klage erheben. Auflösung des Drei-Säulen-Modells und Rechtspersönlichkeit der EU[Bearbeiten]Nach dem vorherigen Vertragswerk basierte das politische System der EU auf sogenannten „drei Säulen“ (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 EU): den Europäischen Gemeinschaften (Euratom und Europäische Gemeinschaft),der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) undder polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).Dabei besaßen lediglich die Europäischen Gemeinschaften, nicht aber die Europäische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Beschlüsse fassen konnte, während die EU lediglich als „Dachorganisation“ tätig war. Insbesondere in der GASP konnte die EU nicht als eigenständige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten. Durch den Vertrag von Lissabon wurden die „drei Säulen“ aufgelöst, indem die Worte „Europäische Gemeinschaft“ durchgängig durch „Europäische Union“ ersetzt wurden (der frühere Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die EU übernahm damit die Rechtspersönlichkeit der EG. Dadurch kann sie als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsätzlich nur auf einstimmigen Beschluss desRats für Auswärtige Angelegenheiten) internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen,über den neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienst diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten unterhalten undMitglied in internationalen Organisationen werden, sofern diese auch nicht-nationalstaatliche Mitglieder aufnehmen (etwa der Europarat).Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die neben der EG zu den Europäischen Gemeinschaften gehörte, blieb auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenständige Organisation bestehen. Sie ist jedoch in ihren Strukturen an die EU angegliedert und teilt ihre Organe mit der EU. Inhaltliche Neuerungen[Bearbeiten]Neben den institutionellen Veränderungen sah der Vertrag von Lissabon auch eine Anzahl inhaltlicher Neuerungen vor, die etwa die Kompetenzen der Europäischen Union neu ordneten oder bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten neu strukturierten. Auch hier orientierte sich der Vertrag im Wesentlichen am gescheiterten EU-Verfassungsvertrag. Kompetenzabgrenzung[Bearbeiten]Die Europäische Union besitzt nach dem „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ grundsätzlich nur die Kompetenzen, die ihr in den Gründungsverträgen ausdrücklich zugestanden werden. In den früheren Verträgen fanden sich diese Kompetenzen jedoch nicht in einem bestimmten Artikel aufgelistet, sondern über das ganze Vertragswerk verteilt. Dies erschwerte das Verständnis des Vertrages und führte häufig zu Unklarheiten über den Umfang der Zuständigkeiten der Union im Einzelnen. Im Vertrag von Lissabon sollte dieses Problem durch einen „Kompetenzkatalog“ (nach Vorbild des Kompetenzkatalogs im deutschen Grundgesetz) gelöst werden, der die Zuständigkeiten der Union systematischer darstellt. Art. 2 AEU-Vertrag unterscheidet deshalb zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten. Art. 3 bis Art. 6 AEU-Vertrag ordnen schließlich die verschiedenen Politikbereiche, in denen die EU Zuständigkeiten hat, der jeweiligen Zuständigkeitsart zu. Bei ausschließlichen Kompetenzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a–e, Abs. 2 AEUV) der Union ist nur die EU zuständig. Hierzu zählen insbesondere Handelspolitik undZollunion.Im Fall der geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) ist die EU zuständig, die Mitgliedstaaten können jedoch Gesetze erlassen, soweit die Union dies nicht selbst tut. Dies umfasst unter anderem die Bereiche Binnenmarkt, Agrarpolitik, Energiepolitik, Verkehrspolitik, Umweltpolitik und Verbraucherschutz.Bei einer unterstützenden Zuständigkeit (Art. 6 AEUV) kann die EU Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren oder ergänzen, aber nicht selbst gesetzgeberisch tätig werden. Dies gilt unter anderem in den Bereichen Gesundheitspolitik, Industriepolitik, Bildungspolitik und Katastrophenschutz.Zusätzlich genannt werden im Vertragstext (Art. 5 AEUV) die intergouvernementalen Bereiche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie in Art. 21 bis 46 EUV dieAußen- und Sicherheitspolitik, in denen die EU Leitlinien festlegen kann, jedoch nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten im Ministerrat. Ziele und Werte der Union[Bearbeiten]Ebenfalls ausdrücklich definiert wurden im Vertrag von Lissabon die „Ziele und Werte der Union“, die für das gesamte Handeln der EU verpflichtend sind. So heißt es in Art. 2 EU-Vertrag: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männernauszeichnet.“Art. 3 EU-Vertrag legt die Ziele der Union fest, darunter unter anderem die Förderung des Friedens, die Schaffung eines Binnenmarkts mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb, Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, soziale Marktwirtschaft, Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, kulturelle Vielfalt, weltweite Beseitigung der Armut, Förderung des Völkerrechts etc. Grundrechtecharta und Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention[Bearbeiten]Eine bedeutende Neuerung bestand in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die erst durch den Vertrag von Lissabon rechtskräftig wurde (Art. 6Abs. 1 EU-Vertrag). Sie bindet die Europäische Union sowie alle Mitgliedstaaten bei der Durchführung von europäischem Recht. Die Charta war bereits 2000 vom Europäischen Rat in Nizza verabschiedet und feierlich proklamiert worden, zunächst jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit geblieben. Inhaltlich orientiert sie sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie geht in manchen Teilen weiter, in anderen weniger weit als vergleichbare Grundrechtskataloge, etwa im deutschen Grundgesetz. Art. 53 der Grundrechtecharta legt ausdrücklich das „Günstigkeitsprinzip“ fest, wonach die Grundrechtecharta in keinem Fall eine Verschlechterung der Grundrechtslage für den Einzelnen bedeuten darf. Sofern sich also die Grundrechtecharta und andere rechtsgültige Grundrechtskataloge widersprechen, gilt grundsätzlich die für den Einzelnen bessere Regelung. In den Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon bestanden Polen und Großbritannien auf sogenannten Opt-out-Klauseln, durch die die Grundrechtecharta in diesen Ländern nicht anwendbar ist. 2009 wurde in einem Zusatzprotokoll ergänzt, dass dieses Opt-out auch für Tschechien gilt. Dieses Zusatzprotokoll soll mit der nächsten Vertragsreform (voraussichtlich bei der nächsten EU-Erweiterung) ratifiziert werden. Art. 6 Abs. 2 des neuen EU-Vertrags sieht außerdem den Beitritt der EU zur EMRK vor. Dieser Beitritt befand sich bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion, nicht zuletzt da sich die EU seit dem Birkelbach-Bericht von 1961 bei der Definition ihrer politischen Werte auf die Grundsätze des Europarats bezog, die in der EMRK niedergelegt sind. Die für einen Beitritt zur EMRK erforderliche eigene Rechtspersönlichkeit erhielt die EU durch den Vertrag von Lissabon (siehe oben). Außerdem war für den Beitritt der EU zur EMRK eine Änderung der Konvention selbst nötig, da diese bis dahin nur Mitgliedstaaten des Europarats offen stand (Art. 59 Abs. 1 EMRK). Diese Anpassung erfolgte durch das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Schließlich muss für den beabsichtigten Beitritt der EU zur EMRK noch ein Beitrittsabkommen ausgehandelt werden. Dieses wäre ein eigener völkerrechtlicher Vertrag und müsste daher vom Rat der EU einstimmig beschlossen und von sämtlichen Mitgliedstaaten der EMRK ratifiziert werden. Letztlich steht somit auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem Mitgliedstaat ein Veto gegen den EMRK-Beitritt der EU offen, da jeder Mitgliedstaat die konkreten Bedingungen dieses Beitritts ablehnen könnte. Einer besonderen Bedeutung kommt jedoch den folgenden Erläuterungen zu Art. 2 (Recht auf Leben) zur Charta der Grundrechte zu, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta ein Teil des Vertrags von Lissabon sind: Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Europäischen Menschenrechtskonvention: „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, uma) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“[5]Erläuterungen zu Art. 2 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden […].“[5]Klimawandel und Energiesolidarität[Bearbeiten]Gegenüber dem Vertrag von Nizza (wie auch gegenüber dem Verfassungsvertrag) wurden die Bekämpfung des Klimawandels und die Energiesolidarität als neue Kompetenzen der EU aufgenommen. Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik[Bearbeiten]Ausgebaut wurde auch der Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt wurde (Art. 42 bis Art. 46 EU-Vertrag). Sie legt als Ziel eine gemeinsame Verteidigungspolitik fest, die jedoch erst nach einstimmigem Beschluss des Europäischen Rates in Kraft treten kann. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik soll dabei sowohl die Neutralität bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein. Durch Art. 42 Abs. 7 EU-Vertrag erhielt die EU erstmals den Charakter eines Defensivbündnisses; das heißt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten müssen die anderen ihm Unterstützung leisten. Die EU übernahm damit Aufgaben, die zuvor der Westeuropäischen Union (WEU) vorbehalten waren; diese wurde dafür Mitte 2011 aufgelöst. Zudem wurde im Vertrag von Lissabon die Gründung einer Europäischen Verteidigungsagentur beschlossen, die dieRüstungspolitik der Mitgliedstaaten koordinieren soll. Dadurch sollen die Rüstungsausgaben effizienter eingesetzt und verhindert werden, dass die Mitgliedstaaten unnötige Mehrfachkapazitäten aufbauen. Entscheidungen im Bereich der GSVP können auch nach dem Vertrag von Lissabon grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden. Auch durch die neu eingeführtePasserelle-Regelung kann die GSVP nicht in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen übergeführt werden. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie künftig die Möglichkeit einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (Art. 46 EU-Vertrag), die im Wesentlichen der Verstärkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht. Verstärkte Zusammenarbeit[Bearbeiten]Die Verstärkte Zusammenarbeit, die schon zuvor existierte, wurde durch den Vertrag von Lissabon in Art. 20 EU-Vertrag und Art. 326 bis Art. 334 AEU-Vertrag detaillierter geregelt. Darunter sind Integrationsschritte zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern zu verstehen, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten können die EU-Institutionen dann europäisches Recht setzen, das allerdings nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die Verstärkte Zusammenarbeit erlaubt demnach eine abgestufte Integration. Vorbild für die Verstärkte Zusammenarbeit waren das Schengener Abkommen und die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, durch die bereits in der Vergangenheit einzelne Mitgliedstaaten schneller als andere Integrationsschritte durchführten. Als neue Sonderform wurde die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt. Vertragsänderungsverfahren und Passerelle-Klausel[Bearbeiten]Eine weitere wichtige Neuregelung betraf die Art, wie weitere Änderungen am EU-Vertrag erfolgen können (Art. 48 EU-Vertrag). Zuvor erfolgte jede Reform des EU-Vertrags über eine Regierungskonferenz, die einen Änderungsvertrag ausarbeitete, der dann in allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden musste. Nach dem Vertrag von Lissabon sollen hingegen Vertragsänderungen im „ordentlichen Änderungsverfahren“ nach der sogenannten Konventsmethode erfolgen, die erstmals zur Vorbereitung des gescheiterten EU-Verfassungsvertrags angewendet wurde: Der Europäische Rat setzt dafür einen Europäischen Konvent ein, der aus Vertretern der nationalen Parlamente und Regierungen, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission besteht. Dieser Konvent erarbeitet im Konsensverfahren einen Reformvorschlag, bevor anschließend wie bisher eine Regierungskonferenz den Änderungsvertrag verfasst, der dann von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nur wenn der Europäische Rat und das Europäische Parlament der Meinung sind, dass die Vertragsänderung nur kleineren Umfang hat, kann auf die Einsetzung eines Konvents verzichtet werden. Zudem wurde ein „vereinfachtes Änderungsverfahren“ eingeführt: Änderungen am Dritten Teil des AEU-Vertrags, der die EU-Politikbereiche außer derGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, können demnach durch einen einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat erfolgen, auch ohne dass ein formeller Änderungsvertrag notwendig ist. Dieser Beschluss darf allerdings keine Ausweitung der EU-Kompetenzen umfassen und muss – je nach den Regelungen in den nationalen Begleitgesetzen – gegebenenfalls von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Neu war auch die sogenannte Passerelle-Regelung, nach der in Fällen, in denen der Rat der EU Entscheidungen eigentlich einstimmig trifft, der Europäische Ratdurch einen einstimmigen Beschluss festlegen kann, dass der Rat Entscheidungen künftig mit qualifizierter Mehrheit trifft. Auf die gleiche Weise kann er dasordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Politikbereiche ausdehnen, in denen es zuvor noch nicht galt. Widerspricht allerdings auch nur ein einzelnes nationales Parlament diesem Plan, so kann die Passerelle-Regelung nicht angewandt werden. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist grundsätzlich von ihr ausgenommen. Bürgerinitiative[Bearbeiten]→ Hauptartikel: Europäische BürgerinitiativeAls neues direktdemokratisches Element wurde durch den Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer sogenannten Europäischen Bürgerinitiative eingeführt (Art. 11 Abs. 4 EU-Vertrag). Dadurch soll die Europäische Kommission aufgefordert werden können, einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung ist eine Million Unterschriften aus einem Viertel der EU-Staaten. Auch im Falle einer Bürgerinitiative darf die Kommission nur im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden; eine Erweiterung der Zuständigkeiten der EU auf diesem Wege ist also ausgeschlossen. Im Dezember 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Verordnung, die die genauen Bedingungen für das Zustandekommen einer Europäischen Bürgerinitiative enthält. Beitritt[Bearbeiten]Der Forderung nach strikteren Beitrittskriterien wurde entsprochen. Künftig muss ein beitrittswilliger Staat die Werte der EU (also Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit etc.) achten und „sich für ihre Förderung einsetz[en]“ (Art. 49 EU-Vertrag). Laut der Fassung des Vertrags von Nizza konnte dagegen „jeder europäische Staat, der die […] Grundsätze [der EU] achtet“, einen Beitrittsantrag stellen; eine ausdrückliche Verpflichtung auf die Förderung der Werte war nicht darin enthalten. Austritt[Bearbeiten]Erstmals regelt Art. 50 EU-Vertrag den Austritt eines Staates aus der Union und beendete damit die lange Zeit bestehende Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines (ungeschriebenen) Austrittsrechts.[6] Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten (Art. 50 Abs. 1). Der Beschluss auszutreten ist dem Europäischen Rat mitzuteilen. Die Union handelt dann mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen (Art. 50 Abs. 2). In ihm könnten die näheren Bedingungen, insbesondere das zukünftige Rechtsverhältnis (z. B. Assoziationsverhältnis oder Partnerschaft im Sinne der Europäischen Nachbarschaftspolitik) bestimmt werden.[7] An den Beratungen und Beschlüssen der Unionsorgane über den Austritt nehmen die Vertreter des austretenden Staates gemäß Art. 50 Abs. 4 nicht teil. Vom Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens an gehört der Staat der EU nicht mehr an. Besteht zwei Jahre nach der Austrittserklärung eines Staates an den Europäischen Rat aus welchen Gründen immer kein Austrittsabkommen, so wird der Austritt gemäß Art. 50 Abs. 3 auch ohne ein solches Abkommen sofort wirksam, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Mit dieser Bestimmung wurde sichergestellt, dass ein Austritt nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden kann. Im Einklang mit dem Deutschen Grundgesetz kann ein Austritt aufgrund Art. 23 der Deutschen Verfassung nur mit einer kompletten Änderung des Artikels erfolgen.[8] Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag[Bearbeiten]Während der Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen des Verfassungsvertrags umsetzte, wich er in einigen Punkten auch von diesem ab. Dies betraf vor allem Fragen der Vertragsstruktur und der Symbolpolitik. Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur[Bearbeiten]Während der Verfassungsvertrag alle bisherigen Verträge aufheben und durch einen einheitlichen Text ersetzen sollte, behielt der Vertrag von Lissabon die traditionelle Struktur von mehreren, aufeinander Bezug nehmenden Verträgen bei. So gibt es weiterhin einen EU-Vertrag, der die Grundprinzipien der EU darstellt, und einen spezifischeren Vertrag, der die Funktionsweise ihrer Organe und den Inhalt der supranationalen Politikbereiche näher ausführt. Dieser spezifischere Vertrag, bisher der EG-Vertrag, wurde nun allerdings in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt. Der Euratom-Vertrag existiert auch nach dem Vertrag von Lissabon als eigenständiger Gemeinschaftsvertrag einschließlich 6 eigener Protokolle fort. Änderungen sind in Art. 4 Abs. 2 („Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 enthält die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“) des Vertrages von Lissabon bestimmt.[9] Staatstypische Symbole[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag verzichtete der Vertrag von Lissabon auf staatstypische Symbole wie Europaflagge, Europahymne und Europatag. Diese symbolische Veränderung sollte die (etwa im Vereinigten Königreich verbreiteten) Befürchtungen ausräumen, die EU solle durch die Verfassung zu einem neuen „Superstaat“ werden. In der Praxis veränderte sich am Gebrauch der Symbole jedoch nichts, da diese auch zuvor schon verwendet worden waren, ohne dass es dafür eine ausdrückliche vertragliche Grundlage gab. In der Erklärung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Vertrag von Lissabon angehängt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklärten außerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Österreich), dass die Symbole „für sie auch künftig […] die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“. Bezeichnungen[Bearbeiten]Ähnlich wie die staatstypischen Symbole wurden auch die staatstypischen Bezeichnungen wieder zurückgenommen, die im Verfassungsvertrag vorgesehen waren. Stattdessen wurden meist die bereits im vorherigen EU-Vertrag existierenden Bezeichnungen beibehalten. Insbesondere entfiel der Begriff „Verfassung“ vollständig, die Gründungsdokumente der EU wurden weiterhin als Verträge bezeichnet. Der von der Verfassung vorgesehene „Außenminister der Union“ wurde nun in Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik umbenannt. Sein Titel erinnert damit an das bereits nach dem Vertrag von Nizza existierende Amt des „Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“; seine Befugnisse entsprechen aber denen des von der Verfassung vorgesehenen Außenministers. Schließlich behielten auch die von der EU erlassenen Rechtsakte weiterhin die schon früher gültigen Bezeichnungen. Statt „Europäischer Gesetze“ erlässt die EU also weiterhin Verordnungen, statt „Europäischer Rahmengesetze“ weiterhin Richtlinien. Grundrechtecharta[Bearbeiten]Auch die Grundrechtecharta, deren Text im Verfassungsvertrag wörtlich übernommen wurde, wurde nach dem Vertrag von Lissabon nicht direkt in den EU-Vertrag aufgenommen. Sie wurde nur durch einen Verweis in Art. 6 Abs. 1 EU-Vertrag für rechtsverbindlich erklärt. Auch diese Veränderung hatte keine rechtliche Bedeutung und zielte vor allem darauf ab, dem Vertrag die äußere Ähnlichkeit mit nationalen Verfassungen, die meistens ebenfalls Grundrechtekataloge beinhalten, zu nehmen. Verschiebung der Neuerungen im Abstimmungsverfahren[Bearbeiten]Eine weitere inhaltliche Veränderung betraf den Zeitpunkt, zu dem die neuen Regelungen über die qualifizierte Mehrheit im Rat der EU gelten. Statt ab 2009, wie von der Verfassung vorgesehen, soll das Modell der doppelten Mehrheit erst ab 2014 gelten. Bis dahin bleibt für Mehrheitsentscheidungen im Rat das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis bestehen. Dies ist vor allem auf Forderungen von Polen zurückzuführen, für das der Vertrag von Nizza deutlich günstiger war. Vom 1. November 2014 bis Ende März 2017 werden dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit gelten. Während dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied beantragen, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza angewendet werden. Erst ab 2017 gilt das neue Abstimmungsverfahren uneingeschränkt. Als erweiterter Minderheitenschutz wurde zudem die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 33,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen. Keine Verkleinerung der Kommission[Bearbeiten]Ursprünglich sah der Vertrag von Lissabon, ebenso wie der Verfassungsvertrag, eine Verkleinerung der Europäischen Kommission vor, in der künftig nicht mehr jedes Land einen eigenen Kommissar stellen sollte. Diese Maßnahme stieß allerdings vor allem bei einigen kleineren Ländern auf Kritik und galt als einer der Gründe, weshalb das erste Referendum, das in Irland über den Vertrag abgehalten wurde, scheiterte (siehe unten). Daher beschloss der Europäische Rat im Dezember 2008, die Verkleinerung der Kommission nicht in Kraft treten zu lassen. Entstehung und Ratifizierung des Vertrags von Lissabon[Bearbeiten]Ausarbeitung des Vertrages[Bearbeiten]Die Grundzüge des Vertrags von Lissabon wurden vom Europäischen Rat während der deutschen Ratspräsidentschaft auf dem Gipfel am 21. und 22. Juni 2007 in Brüssel beschlossen. Der Europäische Rat legte sie im Mandat an die Regierungskonferenz nieder, die daraufhin den definitiven Vertragstext ausarbeitete.[1] Die Unterzeichner des VertragsIm Rahmen der Regierungskonferenz, die am 23. Juli 2007 ihre Arbeit aufnahm, wurde ein Entwurf ausgearbeitet, der 145 Seiten Vertragstext sowie 132 Seiten mit 12 Protokollen und 51 Erklärungen umfasste.[10] Beim EU-Gipfel inLissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs schließlich auf den endgültigen Vertragstext, wobei noch einmal Änderungswünsche der Vertreter von Italien und Polen berücksichtigt wurden.[11] Am 13. Dezember 2007 wurde der Vertrag in Lissabon unterzeichnet. Am 20. Februar 2008 sprach sich das Europäische Parlament für den Vertrag aus.[12] Es handelte sich aber nur um eine symbolische Entscheidung, denn die Europäische Union, deren Organ das Europäische Parlament ist, gehörte selbst nicht zu den Vertragsparteien und nahm somit auch nicht selbst am Vertragsänderungsverfahren teil. Entscheidend für den Ratifikationsprozess waren lediglich die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten jeweils vorgesehenen nationalen Organe. Ratifikationsprozess[Bearbeiten]Allgemeines[Bearbeiten]Nach Art. 6 des Vertrages von Lissabon sollte dieser am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sein, sofern bis zu diesem Zeitpunkt alle Ratifikationsurkunden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden wären. Als Alternative sah er ein Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats vor. Die Struktur des Vertrags von Lissabon, die bestehenden Verträge zu belassen und in diese die weitgehend unveränderte Substanz des EU-Verfassungsvertrags einzubauen, sollte der Forderung nach nationalen Referenden die Grundlage entziehen und dadurch die Ratifikation erleichtern. Schon kurz nach dem EU-Gipfel wurde jedoch in etlichen Mitgliedstaaten die Abhaltung eines Referendums gefordert, teilweise sogar von Regierungsparteien. Es war deshalb schon zu diesem Zeitpunkt fraglich, ob der Vertrag entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan vor der Europawahl im Juni 2009 würde in Kraft treten können.[13] Schließlich wurde nur in Irland ein Referendum angesetzt. Dieses fand am 12. Juni 2008 statt und führte zu einer Ablehnung des Reformvertrags. Daraufhin wurde nach Nachverhandlungen zwischen Irland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten für den 2. Oktober 2009 ein zweites Referendum angesetzt, das schließlich erfolgreich war. In den anderen Mitgliedstaaten stimmten jeweils die Parlamente über den Vertrag ab, wobei es aufgrund von Verfassungsklagen oder politischen Hindernissen teilweise ebenfalls zu Verzögerungen kam. Verfahren in einzelnen Mitgliedstaaten[Bearbeiten]Als erstes Parlament stimmte das ungarische am 17. Dezember 2007 über den Vertrag von Lissabon ab und akzeptierte ihn mit 325 Ja-Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen. Am 29. Januar 2008 folgten die Parlamente von Malta einstimmig und von Slowenien mit 74 Ja- bei 6 Nein-Stimmen und 10 Enthaltungen.[14] In Rumänien stimmte das Parlament am 4. Februar 2008 mit 387 Ja-Stimmen bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung für den Vertrag. Mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. März 2008 wurde der Vertrag von Lissabon der erste, den Rumänien als EU-Mitglied ratifizierte. In Frankreich, wo der Verfassungsvertrag durch ein Referendum gescheitert war, wurde der Vertrag von Lissabon am 14. Februar 2008 ratifiziert. Am 30. Januar 2008 hatten zunächst 210 Senatsmitglieder bei 48 Gegenstimmen und 62 Enthaltungen für eine Änderung der französischen Verfassung gestimmt, welche die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon im Parlament ohne die Durchführung eines Referendums ermöglichte.[15] Am 6. Februar lehnte die Nationalversammlung dann mit 227 zu 175 Stimmen einen Antrag der Parti socialiste ab, erneut eine Volksabstimmung über den Vertrag abhalten zu lassen.[16] Am folgenden Tag nahm die Nationalversammlung den Vertrag dann mit 336 zu 52 Stimmen bei 22 Enthaltungen an;[17] zugleich ratifizierte auch der Senat mit 265 zu 42 Stimmen bei 13 Enthaltungen. Am 14. Februar wurde die von Staatspräsident Sarkozy unterschriebene Ratifikationsurkunde in Italien hinterlegt. Als sechstes Parlament akzeptierte das bulgarische am 21. März 2008 den Vertrag von Lissabon mit 195 Ja- gegen 15 Nein-Stimmen, die insbesondere aus der oppositionellen nationalistischen Partei Ataka kamen, und 30 Enthaltungen.[18] In Polen stimmte der Sejm nach einem Kompromiss zwischen der Regierung von Donald Tusk und Präsident Lech Kaczyński am 1. April 2008 mit 384 Ja- bei 56 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen für den Vertrag.[19] Am 2. April 2008 verabschiedete der Senat den Vertrag mit 74 zu 17 Stimmen bei sechs Enthaltungen.[20]Dem Kompromiss zufolge soll die Regierung in der Zukunft keinen Änderungen am Lissabonner Vertrag zustimmen dürfen, welche die Formel von Ioannina oder die polnische Opt-out-Klausel für die Grundrechtecharta betreffen, ohne von Parlament und Präsident dazu ermächtigt worden zu sein.[21] Zu einer Verzögerung der Ratifikation kam es allerdings, da Präsident Lech Kaczyński am 10. April zunächst zwar das Begleitgesetz zu dem Vertrag unterzeichnete, jedoch noch nicht die Ratifizierungsurkunde selbst.[22] Anfang Juni erklärte er nach der gescheiterten Volksabstimmung in Irland dann den Vertrag von Lissabon für gegenstandslos und kündigte an, die Ratifizierungsurkunde nicht unterzeichnen zu wollen.[23] Später lenkte er allerdings ein und erklärte, zu einer Ratifizierung des Vertrages bereit zu sein, sofern auch alle übrigen EU-Staaten diesen ratifizierten.[24] Eine Woche nach dem positiven Ausgang des zweiten irischen Referendums unterzeichnete er die Ratifikationsurkunde schließlich am 10. Oktober 2009.[25] Am 12. Oktober wurde sie bei der italienischen Regierung hinterlegt und damit das Ratifikationsverfahren abgeschlossen.[26] Wie in Polen stimmte auch das slowakische Parlament am 10. April 2008 nach anhaltenden Debatten um ein nationales Mediengesetz, welches aufgrund des Widerstands der Opposition einer Ratifizierung lange entgegenstand, mit 103 zu 5 Stimmen bei 41 abwesenden Abgeordneten für den Vertrag.[27] Portugalratifizierte den Vertrag am 23. April 2008 mit 208 Ja- gegen 21 Nein-Stimmen, die aus drei linksgerichteten Parteien Partido Ecologista Os Verdes, Bloco de Esquerda und
- Europäischer Binnenmarkt/ Vier Grundfreiheiten Europäischer Binnenmarkt Europäische Union Flagge der Europäischen Union Europäischer Binnenmarkt:deutsche Sonderbriefmarke von 1992Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit 1. Januar 1993 existiert. Nach Angaben des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums ist der Europäische Binnenmarkt mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 28 Mitgliedstaaten der größte gemeinsame Markt der Welt.[1] Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Die vier Grundfreiheiten1.1 Freier Warenverkehr1.2 Personenfreizügigkeit1.3 Dienstleistungsfreiheit1.4 Freier Kapital- und Zahlungsverkehr2 Wirkungen der Grundfreiheiten2.1 Adressat der Grundfreiheiten2.2 Schutzpflichten2.3 Durchsetzungsproblematik3 Rechtsangleichung im Europäischen Binnenmarkt3.1 Steuerrecht3.2 Harmonisierung technischer Normen und Produktzulassungen3.3 Dienstleistungsfreiheit3.4 Berufsqualifikationen3.5 „Negative“ und „positive“ Integration4 Ausdehnung des Europäischen Binnenmarkts5 Geschichte5.1 Ursprünge5.2 Genscher-Colombo-Initiative und Einheitliche Europäische Akte5.3 Neues Konzept5.4 Schengener Abkommen5.5 Übergangsbestimmungen beim Beitritt neuer Staaten6 Literatur7 Weblinks8 Einzelnachweise Die vier Grundfreiheiten[Bearbeiten]Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Freier Warenverkehr[Bearbeiten]→ Hauptartikel: WarenverkehrsfreiheitDer Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in den Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung). EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-EntscheidungPersonenfreizügigkeit[Bearbeiten]→ Hauptartikel: PersonenfreizügigkeitNeben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV. EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-UrteilEuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft)Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen. Dienstleistungsfreiheit[Bearbeiten]→ Hauptartikel: DienstleistungsfreiheitDiese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV. EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und CarboneFreier Kapital- und Zahlungsverkehr[Bearbeiten]Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und VerkooijenWirkungen der Grundfreiheiten[Bearbeiten]Adressat der Grundfreiheiten[Bearbeiten]Adressaten der Grundfreiheiten sind hauptsächlich die Mitgliedstaaten (und zwar sowohl die gesetzgebenden Organe, als auch die Behörden und Gerichte). Um diese Freiheiten auch wirklich zu realisieren, ist aber oft eine Harmonisierung der Gesetze notwendig. Durch die Grundfreiheiten werden auch die Organe der Europäischen Union gebunden. Auch privates Handeln ist betroffen, wenn der Staat sich das privatrechtlich organisierte Handeln zurechnen lassen muss. Weiterhin besteht eine unmittelbare Drittwirkung, wenn private Organisationen über eine besondere kollektive Macht verfügen, wie zum Beispiel Sportvereine (vgl. Bosman-Entscheidung) und nach neuerer Rechtsprechung des EuGH[2] auch Gewerkschaften. Schutzpflichten[Bearbeiten]Zum Beispiel im deutschen Recht wird aus den Freiheitsgrundrechten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet (Drittwirkung von Grundrechten). Entsprechende Wirkungen können auch die Grundfreiheiten der Europäischen Union entfalten. Die Vorschriften über die einzelnen Grundfreiheiten bestimmten, dass eine Beschränkung der betreffenden Grundfreiheit „verboten“ ist. Der Ausdruck „verboten“ lässt auch ein weitergehendes Verständnis dahin zu, dass Beschränkungen der genannten Grundfreiheiten unabhängig von ihrem Ursprung generell unterbunden werden sollen und dass letztlich eine umfassende Gewährleistung der Grundfreiheiten angestrebt ist. Da jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen aus dem Europarecht zu erfüllen (Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag), können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegen den Staat auf Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen Privater abgeleitet werden. Ein Beispiel ist das Recht des freien Warenverkehrs: Handelshemmnisse können nicht nur von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union selbst, sondern auch von Privaten ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH 1997 Frankreich verurteilt, weil die französische Polizei nicht gegen die Plünderung von spanischen LKW mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgegangen ist. Entsprechend dieses Urteils sind die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union in ihrer Eigenschaft gegebenenfalls verpflichtet, gegen Beschränkungen der Grundfreiheiten durch Private einzuschreiten. Das gilt allerdings nur, wenn sich die beeinträchtigenden Handlungen der Privaten nicht im Bereich legitimer Grundrechtsausübung bewegen. Besteht eine solche Verpflichtung zum Schutz der Grundfreiheiten, können den Schutzbedürftigen subjektive Rechte zukommen. Das Schutzrecht folgt in seiner dogmatischen Struktur grundsätzlich dem Abwehrrecht. Allerdings verfügen die Mitgliedstaaten anders als in der abwehrrechtlichen Konstellation bei diesem Schutz über ein weites Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie setzen. Sie dürfen dabei allerdings keine unvertretbaren Beurteilungen treffen. Entsprechendes gilt für die Maßnahmeauswahl. Insoweit ist europarechtlich nur zu beurteilen, ob zur Zielerreichung geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die nicht offensichtlich ungeeignet sein dürfen. Von den Mitgliedstaaten kann auch keinesfalls ein bestimmter Erfolg verlangt werden. Anders als das Abwehrrecht vermittelt das Schutzrecht daher jedenfalls nach herkömmlicher Auffassung nur eine Art „Wesentlichkeitsschutz“. Ausdrücklich hat der EuGH Schutzpflichten der Mitgliedstaaten bisher nur für die Warenverkehrsfreiheit bejaht. Für die Annahme, dass Schutzpflichten aber aus sämtlichen Grundfreiheiten herzuleiten sind, spricht zunächst der Umstand, dass die auf teleologische Gesichtspunkte gestützte Auslegung für alle Grundfreiheiten in gleicher Weise vorgenommen werden kann und dass sich die Grundfreiheiten dogmatisch weitgehend parallel entwickelt haben und eine deutliche Tendenz zu einer vereinheitlichenden Auslegung durch den EuGH besteht. Des Weiteren besitzen diese eine identische Zielsetzung. Dennoch ist große Zurückhaltung im Hinblick auf die Annahme derartiger Schutzpflichten angezeigt. Diese sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die vom EuGH teilweise aufgezeigt wurden (weiter staatlicher Ermessensspielraum, Evidenzkontrolle, beharrliches, offensichtliches Verstoßen), aber dennoch weiter zu entwickeln sein werden. Durchsetzungsproblematik[Bearbeiten]Jeder Mitgliedstaat ist versucht, diese Freiheiten zum Schutz der eigenen Bevölkerung und Wirtschaft oder sonstiger Interessen zu unterwandern. Der Anlassfall ist oft nur ein zeitlich begrenzter. Wenn in diesem Fall der Europäische Gerichtshof angerufen wird, dauert das oft doch länger, so dass bei Urteilsverkündung der Anlassfall nicht mehr relevant ist, der Mitgliedstaat hat aber in der Zwischenzeit seine Interessen durchgesetzt. Beispiele sind in der Landwirtschaft oder in der Industrie zu finden. Rechtsangleichung im Europäischen Binnenmarkt[Bearbeiten]Der Europäische Binnenmarkt wird nicht alleine durch die genannten vier Grundfreiheiten vollendet. Dazu sind verschiedene Maßnahmen auf europäischer Ebene notwendig, die bereits gesetzt wurden, oder auf die sich die Mitgliedstaaten noch nicht einigen konnten. Die folgenden Abschnitte behandeln exemplarisch einige Rechtsbereiche, die für den Europäischen Binnenmarkt relevant sind. Steuerrecht[Bearbeiten]Durch die Abschaffung der Zollgrenzen im Innern und den Gemeinsamen Zolltarif nach außen stellt der Europäische Binnenmarkt eine Zollunion dar. Zu einervollständigen Verwirklichung gleicher Marktbedingungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union wäre auch eine umfassende Harmonisierung (Angleichung) der Verbrauchsteuern erforderlich. Da Art. 113 in dieser Angelegenheit einstimmige Beschlüsse fordert, erscheint eine derartige Harmonisierung schwer durchsetzbar. Daher wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin unterschiedliche Tarife für Verbrauchsteuern an, und es sind im gewerblichenWarenverkehr nicht mehr die Zollbehörden, sondern die Finanzämter für die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Überschreiten derBinnengrenze zuständig. Hierzu dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.Id.Nr.). Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet; hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert. Dadurch können Verbraucher (insbesondere in Grenznähe) beim Einkauf von unterschiedlichen Steuersätzen profitieren. Harmonisierung technischer Normen und Produktzulassungen[Bearbeiten]Ähnliches gilt für den Bereich des Warenverkehrs: die einzelnen Mitgliedstaaten schreiben im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften verschiedenste Anforderungen an die Produkte, die zum Verkauf bestimmt sind, vor (z. B. Sicherheitsvorschriften). Der Europäische Gerichtshof hat dazu in seiner Cassis-de-Dijon-Entscheidung ausgesprochen, dass die in einem EU-Mitgliedstaat vorschriftsgemäss hergestellten Waren in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen. Er lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Dieses Urteil kann aber unerwünschte Folgen haben: einerseits können weiter bestehende, unterschiedliche, Vorschriften eine Beschränkung des Binnenmarktes darstellen undandererseits kann das mit der Cassis-de-Dijon-Entscheidung verbundene Herkunftslandprinzip zu einem Wettbewerbsvorteil für jene Staaten führen, die sehr liberale Vorschriften anwenden.Daher wurde eine Angleichung der Vorschriften angestrebt. Dazu wurden unter Anderem Europäische Normen (EN) erarbeitet und Richtlinien beschlossen, die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union führten. Im Februar 2008 hat das Europäische Parlament, basierend auf einer Einigung mit dem Rat der Europäischen Union, ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarktes stärken soll. Insbesondere wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gestärkt, welches bedeutet, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Produkt auch von den Behörden der anderen Länder zum Verkauf zugelassen werden muss[3]. Dienstleistungsfreiheit[Bearbeiten]Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbietet zwar Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, aber Dienstleistungserbringer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen nicht ohne Weiteres ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen, vielmehr sind die nach nationalem Recht notwendigen Formalitäten einzuhalten. Unter anderem die umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie soll hier zu einer Liberalisierung beitragen. Berufsqualifikationen[Bearbeiten]Die Grundfreiheiten sollen es Arbeitnehmern und Unternehmern ermöglichen, ihrer Tätigkeit im gesamten Binnenmarkt nachzukommen. Eine Tätigkeit kann in den Mitgliedstaaten oftmals nur aufgenommen werden, wenn man eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann. Um die Anerkennung der Ausbildungen zu erleichtern, wurden auf europäischer Ebene Initiativen ergriffen, wie zum Beispiel: die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (und ihre Vorgängerrichtlinien)der Bologna-Prozess. Dieser soll die Universitätsabschlüsse vereinheitlichen oder zumindest für eine bessere Vergleichbarkeit der Abschlüsse sorgen.„Negative“ und „positive“ Integration[Bearbeiten]Auch wenn die Beseitigung der Binnengrenzen im Europäischen Binnenmarkt (negative Integration) noch nicht vollendet ist, ist sie doch viel weiter fortgeschritten als die Entwicklung einer gemeinsamen Politik zum Aufbau eines Ordnungsrahmens für diesen Binnenmarkt (positive Integration). Während die Nationalstaaten durch ihre Teilnahme am Binnenmarkt auf eine Reihe politischer Steuerungsinstrumente verzichten (z. B. auf eine eigenständige Zoll- und Handelspolitik, auf die Steuerung von Wanderungsbewegungen und die Begrenzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt etc.), wurden - bei aller Kritik an der vermeintlichen Regulierungswut - auf der Ebene der Europäischen Union keine Handlungskompetenzen mit vergleichbarem Umfang geschaffen. Das bedeutet, dass unabhängig von einzelstaatlicher Politikgestaltung allein die Teilnahme am Binnenmarkt in den EU-Mitgliedstaaten einen starken Effekt der Marktliberalisierung und -deregulierung entfaltet hat. Dieser Effekt kann durch die Anwendung von Herkunftslandprinzipien verstärkt werden, da dadurch die verschiedenen Rechtssysteme in einem Wettbewerb stehen. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass die negative Integration bereits seit langem vertraglich festgeschrieben ist und durch supranationale Institutionen wie dieEuropäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof auch gegen die Mitgliedstaaten durchgesetzt wird (z. B. in Vertragsverletzungsverfahren). Zur positiven Integration sind jedoch neue Gesetzgebungsakte notwendig und das erfordert jedoch unter den Bedingungen des politischen Systems der Europäischen Union regelmäßig die Zustimmung einer großen Zahl politischer Akteure mit unterschiedlichsten Interessen und Zielen, die gerade auch angesichts unterschiedlicher nationaler Politikmodelle oft nur schwer zu erreichen ist. Mittlerweile wurden die Organe der Europäischen Union ermächtigt, Mindestvorschriften beispielsweise in den Bereichen Verkehr (Art. 91 AEUV), Umweltschutz (Art. 191 und Art. 192 AEUV), Verbraucherschutz (Art. 169 AEUV), Arbeitsrecht undArbeitsschutz (z. B. Art. 153 AEUV) zu erlassen, wovon auch Gebrauch gemacht wurde. Ausdehnung des Europäischen Binnenmarkts[Bearbeiten]Zum Europäischen Binnenmarkt und zum Steuer- oder Zollgebiet der Europäischen Union gehören grundsätzlich dessen Mitgliedstaaten und jene Gebiete mit innerer Autonomie, deren auswärtige Beziehungen von einem Mitgliedstaat wahrgenommen werden. Es gibt jedoch aus historischen Gründen Abweichungen (siehe:Gebiet der Europäischen Union). Mit dem Europäischen Binnenmarkt besonders verbunden sind des Weiteren: Island, Liechtenstein und Norwegen durch den Europäischen Wirtschaftsraum,die Schweiz durch bilaterale Verträge sowiedie Türkei (Zollunion seit 1996).Geschichte[Bearbeiten]Ursprünge[Bearbeiten]Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes waren bereits Gegenstand des EWG-Vertrages von 1957. Noch Ende der 1970er Jahre waren sie jedoch weit von ihrer Verwirklichung entfernt. So waren zwar die Warenzölle im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgeschafft worden; der freie Warenverkehr wurde jedoch insbesondere vor der Cassis-de-Dijon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 1979 durch eine Vielzahl von nichttarifären Handelshemmnissen, wie unterschiedlichen Produktnormen und Zulassungsverfahren der einzelnen Mitgliedstaaten, behindert. Ähnlich wirkten sich unterschiedliche Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die von den Mitgliedstaaten untereinander nicht oder nur in aufwändigen Verfahren anerkannt wurden, als Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus. Genscher-Colombo-Initiative und Einheitliche Europäische Akte[Bearbeiten]Diese Hindernisse zu beseitigen war unter anderem Ziel der Genscher-Colombo-Initiative von 1981. Der damalige westdeutsche Außenminister Hans-Dietrich Genscher und Emilio Colombo, Außenminister Italiens, verfassten einen Entwurf für eine Reform der EG-Verträge die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Auf dieser Grundlage entwickelte Jacques Delors, von 1985 bis 1995 Präsident der Europäischen Kommission, ein umfangreiches Reformprogramm, das mehr als 300 einzelne Rechtsetzungsakte vorsah. Die vertraglichen Grundlagen hierzu wurden 1987 durch das Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte geschaffen, die den EG-Vertrag in zahlreichen Punkten abänderten; programmatisch wurde unter anderem das Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes als "Raum ohne Binnengrenzen" bis zum 31. Dezember 1992 (Art. 14 EGV, jetzt Art. 26 AEUV) erklärt. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Binnenmarkt wurden neue Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften zur Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen unter anderem in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (heute in Art. 153 AEUV), Verbraucherschutz (heute in Art. 169 AEUV) sowie Umweltschutz (heute Art. 191ff AEUV) geschaffen. Gleichzeitig sollten die Entscheidungsverfahren zur Umsetzung entsprechender Vorschriften dadurch beschleunigt werden, dass der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheitsabstimmungen im Rat der Europäischen Union stark ausgeweitet wurde. Neues Konzept[Bearbeiten]Eine wichtige Grundlage für den Europäischen Binnenmarkt bilden die europaweit harmonisierten technischen Normen. Seit der Einführung der Neuen Konzeption im Jahre 1985 wurden in sämtlichen Wirtschaftsbereichen Europäische Normen (EN) erarbeitet, die zum Abbau der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführt haben. Aus schätzungsweise 150.000 nationalen Normen vor 1985 sind im Jahr 2007 13.000 harmonisierte Europäische Normen geworden. Staaten, die der Europäischen Union beitreten wollen, müssen zunächst Mitglied bei den Europäischen Normungsorganisationen Europäisches Komitee für Normung und CENELEC werden und einen großen Teil der EN übernehmen und nationale Normen zurückziehen. Schengener Abkommen[Bearbeiten]Zur Unterstützung des Freien Personenverkehrs wurde 1985 das Schengener Abkommen abgeschlossen, das zur Abschaffung der Personenkontrollen führte. Da das Vereinigte Königreich die Einbeziehung des Abkommens in die EG-Verträge verhinderte, war das Schengener Abkommen ursprünglich von den Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union unabhängig und wurde erst 1997 mit dem Vertrag von Amsterdam in das Recht der Europäischen Union einbezogen. Übergangsbestimmungen beim Beitritt neuer Staaten[Bearbeiten]Bereits beim Beitritt von Portugal, Spaniens und Griechenlands wurden Übergangsfristen von bis zu sieben Jahren vereinbart, innerhalb derer insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Staatsangehörigen der beigetretenen Staaten noch eingeschränkt ist. Für die 2004 und 2007 beigetretenen osteuropäischen Staaten gab es vergleichbare Übergangsvorschriften. Aufgrund nur schrittweise harmonisierter besonderer Verbrauchssteuern (z. B. für Alkoholika oder Tabak) sind jedoch vorübergehend auch Einfuhrbeschränkungen zulässig. Auch die vollständige Inkraftsetzung des Schengenrechts erfolgt erst nach einer Übergangsphase und einer Evaluierung der Schengenfähigkeit. Die verschiedenen Übergangsbestimmungen gelten für unterschiedliche Fristen, die teilweise vorher festgelegt sind, auch Verlängerungsoptionen beinhalten oder noch unbestimmt sind. Nach wie vor werden EU-Rechtsakte zur weiteren Annäherung an die Ziele des Binnenmarktes erlassen oder angepasst. Beispiele hierfür sind die politisch umstrittene Europäische Dienstleistungsrichtlinie oder die Verordnung vom 7. Juni 2007 zur Begrenzung der Roaming-Gebühren.
- Europäische Parlament (Aufgaben) Das Europäische Parlament (auch Europaparlament oder EU-Parlament) mit offiziellem Sitz inStraßburg (siehe unten) ist das Parlament der Europäischen Union (Art. 14 EU-Vertrag). Seit 1979 wird es alle fünf Jahre in allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen Europawahlen von denBürgern der EU gewählt. Damit ist das Europäische Parlament nicht nur das einzige direkt gewählteOrgan der Europäischen Union, sondern die einzige direkt gewählte supranationale Institution weltweit. Da es unmittelbar die europäische Bevölkerung repräsentiert, kann es als die Bürgerkammer der EU bezeichnet werden (neben dem Rat der Europäischen Union alsStaatenkammer). Seit der Gründung des Parlaments 1952 wurden seine Kompetenzen bei der EU-Rechtsetzungmehrmals deutlich erweitert, vor allem durch den Vertrag von Maastricht 1992 und zuletzt durch denVertrag von Lissabon 2007, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Auch in Bezug auf die Bildung der Exekutive, also die Wahl der Europäischen Kommission, wurden die Rechte des Parlaments schrittweise ausgebaut. So müssen sich die Kandidaten für die EU-Kommission zunächst einer Anhörung im Europäischen Parlament stellen und ihre Eignung und Befähigung für das vorgeschlagene Amt unter Beweis stellen. Diese Anhörung führt in der Regel der entsprechende Ausschuss des Europäischen Parlaments durch und alle Anhörungen werden per Web-Stream über die Website des Europäischen Parlaments auch öffentlich gemacht. Erst nach der erfolgreich bestandenen Anhörung kann der Kandidat zum Mitglied der EU-Kommission gewählt werden, auch dies geschieht durch das Europäische Parlament (Plenum). Im Europäischen Parlament fehlt der typische Gegensatz zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen. Anders als in den meisten nationalen Parlamenten, wo die Regierungsfraktionen normalerweise loyal zur Regierung stehen und deren Gesetzentwürfeprinzipiell unterstützen, bilden sich im Europäischen Parlament je nach Abstimmungsthema wechselnde Mehrheiten. Dies bewirkt auch, dass die einzelnen Europa-Abgeordneten unabhängiger sind und mit Verhandlungsgeschick und Sachkenntnis größeren Einfluss auf die EU-Gesetzgebung haben, als es Abgeordneten nationaler Parlamente möglich ist. Das Bundesverfassungsgerichtspricht dem Europäischen Parlament in seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag vom 30. Juni 2009 nur eine eingeschränkte demokratische Legitimation zu und sieht seine Entscheidungskompetenzen bezüglich weiterer Schritte einer europäischen Integration dadurch begrenzt.[2] Nach der Europawahl im Juni 2009 hat sich das Europäische Parlament am 14. Juli 2009 für seine siebte Wahlperiode konstituiert. Zu Beginn dieser Wahlperiode umfasste es 736 Mitglieder, die umgangssprachlich auch als Europaabgeordnete bezeichnet werden. Durch den Vertrag von Lissabon wurde das Parlament auf 754 Abgeordnete erweitert. Die 18 zusätzlichen Mitglieder traten ihr Amt im Verlauf des Dezember 2011 an. Seit des letzten Europawahl Europawahl 2014 umfasst das Parlament regulär 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten, somit also 751 Abgeordnete (Art. 14 Abs. 2 EU-Vertrag). Der Präsident des Europäischen Parlaments in der ersten Halbzeit der Wahlperiode 2009–2014 warJerzy Buzek (EVP), in der zweiten Halbzeit, seit dem 17. Januar 2012, ist es Martin Schulz (SPE). Das Parlament hat derzeit sieben Fraktionen sowie eine Reihe von fraktionslosen Abgeordneten. In ihren Heimatländern sind diese Abgeordneten Mitglieder in rund 160 verschiedenen nationalen Parteien, die sich auf europäischer Ebene großenteils zu Europaparteien zusammengeschlossen haben. Arbeitsorte des Europaparlaments sind neben Straßburg auch Brüssel und Luxemburg. Regelungen zu Organisation und Arbeitsweise enthält die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Aufgaben1.1 Gesetzgebungsfunktion1.2 Budgetierungsfunktion1.3 Kontrollfunktion1.4 Wahlfunktion2 Organisation der Parlamentsarbeit2.1 Fraktionen2.1.1 Derzeitige Zusammensetzung des Parlaments2.2 Präsidium und Konferenz der Präsidenten2.2.1 Präsidenten des Europaparlaments seit seiner Gründung2.3 Ausschüsse2.4 Interparlamentarische Delegationen2.5 Informelle Zusammenschlüsse2.6 Parlamentsverwaltung und Assistenten der Abgeordneten3 Europawahl3.1 Sitzverteilung nach Ländern3.1.1 Wahlrechtsreform zur Änderung der Sitzverteilung4 Sitz und Arbeitsorte4.1 Kritik an den Arbeitsorten5 Geschichte5.1 Die Gemeinsame Versammlung der EGKS 1952–19575.2 Das Europäische Parlament seit 19576 Sonstiges7 Kosten, Kostenentwicklung, Mitarbeiter8 Siehe auch9 Literatur10 Weblinks11 Fußnoten Aufgaben[Bearbeiten]Die Aufgaben des Europäischen Parlaments sind in Art. 14 EU-Vertrag beschrieben. Demzufolge wird das Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgebertätig, übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus und nimmt die politische Kontrolle wahr. Des Weiteren soll es beratend tätig werden und denKommissionspräsidenten wählen. Gesetzgebungsfunktion[Bearbeiten]Das Parlament teilt sich die Gesetzgebungsfunktion mit dem Rat der Europäischen Union, es nimmt also europäische Gesetze (Richtlinien, Verordnungen,Entscheidungen) an. In den meisten Politikfeldern gilt dafür seit dem Vertrag von Lissabon das so genannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEU-Vertrag), bei dem Parlament und Rat der EU gleichberechtigt sind und jeweils in zwei Lesungen Änderungen an einem von der Europäischen Kommissionvorgeschlagenen Gesetzestext einbringen können. Bei Uneinigkeit müssen sich Rat und Parlament in dritter Lesung in einem Vermittlungsausschuss einigen. Auch um den hohen Zeitaufwand dieses Verfahrens zu umgehen, werden jedoch immer mehr Gesetzesvorschläge in informellen Trilogverfahren verhandelt, um dann bereits in erster Lesung beschlossen werden zu können: zwischen 2004 und 2009 etwa traf dies auf 72 % aller Gesetzesentwürfe zu, im Vergleich zu 33 % zwischen 1999 und 2004.[3] Insgesamt ähnelt das Gesetzgebungsverfahren dem deutschen Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Allerdings besitzt das Europäische Parlament – anders als der Bundestag – kein unmittelbares Initiativrecht und kann daher keine eigenen Gesetzesvorlagen einbringen. Dieses Initiativrecht hat auf EU-Ebene nur die EU-Kommission, die nach Art. 225 AEU-Vertrag allerdings vom Europäischen Parlament zu dessen Ausübung aufgefordert werden kann. In einer verbindlichen Erklärung aus dem Jahr 2010 haben sich die Parlamentarier mit der Kommission geeinigt, den geltenden europarechtlichen Vorschriften eine Interpretationshilfe zu geben, sodass in Zukunft auf Anstoß des Parlamentes die Kommission innerhalb von zwölf Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen oder innerhalb drei Monaten detailliert begründen muss, warum sie es nicht macht. Somit hat das Europaparlament erstmals ein zumindest eingeschränktes Initiativrecht.[4] Neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es noch andere Formen der Rechtsetzung in der EU, bei denen das Parlament weniger Mitspracherechte besitzt. Diese erstrecken sich nach dem Vertrag von Nizza heute jedoch nur noch auf einige bestimmte Politikbereiche. So muss das Parlament im Bereich derWettbewerbspolitik und bestimmten Feldern der Gemeinsamen Handelspolitik lediglich angehört werden. Auch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitikhat es gemäß Art. 36 EUV kaum Mitspracherechte. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik muss das Parlament regelmäßig informieren und dafür sorgen, dass die Auffassungen des Parlaments „gebührend berücksichtigt werden.“ Budgetierungsfunktion[Bearbeiten]Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) entscheiden gemeinsam über den Haushalt der Europäischen Union (141,5 Mrd. Euro im Jahr 2010[5]). Die Europäische Kommission schlägt einen Haushaltsentwurf vor; im Haushaltsverfahren können dann Parlament und Ministerrat Änderungen beschließen. Sind sich beide einig, tritt der Haushaltsplan mit den Änderungen in Kraft. Gibt es zwischen Parlament und Rat Differenzen über den Plan, wird ein komplexes Verfahren mit gegenseitigen Konsultationen und Abstimmungen durchgeführt. Gibt es auch nach dieser politischen Feinabstimmung keine Einigkeit, wird als letztes Mittel der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. In der politischen Praxis führt das in der Regel dann zu einem Kompromiss und einer Einigung. Im Einzelnen ist das Verfahren in Art. 314 AEU-Vertrag geregelt. Kontrollfunktion[Bearbeiten]Außerdem übt das Parlament die parlamentarische Kontrolle über die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union aus. Hierfür kann esUntersuchungsausschüsse einrichten und gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben. Dies gilt auch in den Bereichen wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo Kommission und Rat exekutive Funktionen innehaben und die legislativen Mitbestimmungsrechte des Parlaments eingeschränkt sind. Damit das Parlament dieser Kontrollfunktion nachkommen kann, müssen die übrigen EU-Institutionen, also vor allem die Kommission, der Rat und dieEuropäische Zentralbank, dem Parlament regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten erstatten; der Präsident des Parlaments nimmt auch an den Gipfeltreffen desEuropäischen Rates teil. Außerdem können Europaabgeordnete schriftliche und mündliche parlamentarische Anfragen an die Kommission und den Rat richten. Während das Fragerecht gegenüber der Kommission in Art. 230 AEU-Vertrag eine ausdrückliche primärrechtliche Grundlage hat, beruht das Fragerecht gegenüber dem Rat auf einer 1973 gegebenen freiwilligen Erklärung des Rates, Fragen des Parlaments zu beantworten.[6] Ein weiteres wirksames Mittel der parlamentarischen Kontrolle ist das Misstrauensvotum gemäß Art. 234 AEUV. Mit einer doppelten Mehrheit – zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und Mehrheit der Mitglieder – kann das Parlament der Kommission das Misstrauen aussprechen. Dann muss die gesamte Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Wahlfunktion[Bearbeiten]Eine wichtige Rolle spielt das Parlament auch bei der Berufung der Kommission: Nach Art. 17 EU-Vertrag wählt das Parlament den Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Vorschlagsrecht liegt dabei jedoch beim Europäischen Rat, der allerdings das Ergebnis der vorangegangenen Europawahl „berücksichtigen“ muss. Diese Bestimmung wurde bislang jeweils nur so weit ausgelegt, dass der vorgeschlagene Kandidat jeweils derjenigen europäischen Partei entstammt, die bei der Europawahl das beste Ergebnis erzielte; die wesentlichen Aushandlungen vor der Nominierung des Kommissionspräsidenten fanden zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten statt. Allerdings gab es immer wieder auch Vorschläge, dass die Europaparteien schon im Wahlkampf Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten ernennen sollen, um dadurch die Rolle des Parlaments gegenüber dem Europäischen Rat zu stärken. Entsprechende Versuche vor derEuropawahl 2009 scheiterten jedoch aufgrund von Uneinigkeiten innerhalb der Europaparteien.[7] Bei der Europawahl 2014 nominierten die fünf großen europäischen Parteienfamilien (Konservative, Sozialdemokraten, Liberale, Grüne, Sozialisten) erstmals europaweite Spitzenkandidaten, die im Wahlkampf mehr oder weniger stark im Vordergrund standen. Außer dem Kommissionspräsidenten bestätigt das Parlament ebenfalls die gesamte Kommission. Auch hier werden die Kandidaten durch den Europäischen Rat nominiert, wobei die Entscheidung traditionell weitgehend den nationalen Regierungen überlassen wird. Das Parlament prüft jedoch die Kompetenz und Integrität der einzelnen Kommissare in den jeweiligen Fachausschüssen und entscheidet dann im Plenum über die Ernennung der Kommission. Dabei kann es nur die Kommission als Ganzes annehmen oder ablehnen, nicht einzelne Mitglieder. Es kam bereits mehrfach vor, dass das Parlament den Rückzug einzelner als ungeeignet angesehener Kandidaten durchsetzte, indem es eine Ablehnung der Kommission als Ganzes androhte, etwa 2004 Rocco Buttiglione und 2009 Rumjana Schelewa. Außerdem kann das Parlament durch ein Misstrauensvotum einen Rücktritt der Kommission erzwingen (Art. 234 AEU-Vertrag). Es benötigt dazu eine Zweidrittelmehrheit, was im Vergleich mit nationalen Parlamenten eine recht hohe Hürde ist und der Kommission eine relativ große Eigenständigkeit verleiht. Das Recht zum Misstrauensvotum zählt zu den ältesten Kompetenzen des Parlaments. Es wurde bislang noch nie angewendet, 1999 trat die Kommission Santergeschlossen zurück, nachdem das Parlament ein Misstrauensvotum angedroht hatte. Bei der Ernennung anderer EU-Funktionsträger außerhalb der Europäischen Kommission hat das Parlament dagegen meist nur geringere Mitspracherechte. Bei der Ernennung der Direktoriumsmitglieder der Europäischen Zentralbank (EZB) muss es nach Art. 283 AEU-Vertrag vom Rat der Europäischen Union angehört werden, kann aber dessen Entscheidung nicht blockieren. Auch sonst hat das Europäische Parlament nur wenig formelle Kontrolle über die EZB, die dem EU-Vertrag nach in ihren Entscheidungen unabhängig sein soll. Ähnliches gilt für die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union, an deren Wahl das Europäische Parlament nach Art. 253f. AEU-Vertrag überhaupt nicht beteiligt ist. Jeder europäische Bürger hat das Recht, beim Europäischen Parlament Petitionen einzureichen, die im Petitionsausschuss verhandelt werden. Außerdem ernennt das Parlament den Europäischen Bürgerbeauftragten, der Bürgerbeschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EU-Organe untersucht.
- Rat der Europäischen Union Der Rat der Europäischen Union (im Vertragstext nur Rat, nicht-amtlich oft auch EU-Ministerrat) ist ein Organ derEuropäischen Union. Im politischen System der EU übt er zusammen mit dem Europäischen Parlament die Rechtsetzung der Europäischen Union aus. Da er die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten repräsentiert, kann er als die Staatenkammer der EU bezeichnet werden (neben dem Europäischen Parlament als Bürgerkammer). Daneben dient der Rat zur Abstimmung und Koordinierung der Regierungen beziehungsweise Fachminister in den intergouvernementalen Politikbereichen (Portefeuilles), etwa der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Die Funktionsweise des Rates ist in Art. 16 EU-Vertrag und in Art. 237 ff. AEU-Vertrag geregelt. Er setzt sich aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen, der ermächtigt sein muss, für seine Regierung verbindliche Entscheidungen zu treffen. Dabei gibt es je nach Politikbereich unterschiedliche Ratsformationen, bei denen sich die Vertreter verschiedenerRessorts treffen. Die Vertreter können von der Regierung frei bestimmt werden; wichtige Entscheidungen werden jedoch üblicherweise auf Ministerebene getroffen. Anders als im Europäischen Rat mit seinem auf zweieinhalb Jahre gewähltenPräsidenten wechselt der Vorsitz im Ministerrat nach jedem halben Jahr durch Rotation unter den Vertretern aller Mitgliedstaaten. Sitz des Rates ist das Consilium, das Justus-Lipsius-Gebäude in Brüssel; in den Monaten April, Juni und Oktober finden die Tagungen in Luxemburg statt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zusammensetzung2 Arbeitsweise2.1 Vorsitz2.2 Abstimmungsverfahren3 Kritik4 Literatur5 Weblinks6 Einzelnachweise Zusammensetzung[Bearbeiten]Der Rat ist ein einheitliches Organ, tagt aber aufgrund der unterschiedlichen Politikbereiche in unterschiedlichen Zusammensetzungen – den sogenannten Ratsformationen, bei denen jeweils die Vertreter unterschiedlicher Ressorts zusammentreffen. Jede Formation setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat zusammen. Diese Vertreter sind nach Art. 16 EU-Vertrag befugt, für ihre jeweilige Regierung verbindlich zu handeln. Deshalb können föderal verfasste Mitgliedstaaten auch Minister der subnationalen Ebene in die Ratssitzungen entsenden, wenn die Zentralregierung in der betreffenden Frage keine Kompetenzen hat. Dies ist etwa für Belgien öfter der Fall, das in verschiedene Ratsformationen jeweils Minister der Regionen oder Gemeinschaften entsendet. Bis Juni 2000 tagte der Rat zeitweise in zwanzig verschiedenen Zusammensetzungen. Danach wurde die Zahl zunächst auf sechzehn, im Juni 2002 weiter auf neun reduziert, durch den Vertrag von Lissabon erfolgte 2009 eine Erweiterung auf zehn. Eine besondere Rolle spielt der Rat für Allgemeine Angelegenheiten, in dem die Außen- oder Europaminister der Mitgliedstaaten vertreten sind. Er koordiniert die Tätigkeiten der anderen Ratsformationen und trifft Entscheidungen, die keiner anderen Ratsformationen zuzuordnen sind. Daneben treffen sich die Außenminister auch im Rat für Auswärtige Angelegenheiten, der für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständig ist. Der Auswärtige Rat ist zugleich der einzige, der neben den Vertretern der Mitgliedstaaten noch ein weiteres Mitglied hat, nämlich den Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik. Dieser führt im Auswärtigen Rat den Vorsitz, hat allerdings bei Entscheidungen kein Stimmrecht. Im Einzelnen gibt es folgende Ratsformationen: BezeichnungAbkürzungRat für Allgemeine Angelegenheiten(seit 1. Dezember 2009 statt Rat für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen)RAA (dt.), GAC (engl.)CAG (frz.)Rat für Auswärtige Angelegenheiten(seit 1. Dezember 2009)RAB (dt.), FAC (engl.), CRE (frz.)Rat für Wirtschaft und FinanzenECOFINRat für Justiz und InneresJI (dt.), JHA (engl.), JAI (frz.)Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und VerbraucherschutzBeSoGeKo (dt.), EPSCO (frz.)Rat für WettbewerbsfähigkeitWBF (dt.), COMP (eng.)Rat für UmweltENVIRat für Bildung, Jugend, Kultur und SportBJKS (auch BiJuKu, dt.), EYCS (engl.), EJCS (frz.)Rat für Verkehr, Telekommunikation und EnergieTTERat für Landwirtschaft und FischereiAgri&Fish (auch CAP, engl.), PAC (frz.) Arbeitsweise[Bearbeiten]Die Ratsformationen treten in der Regel zweimal pro Ratspräsidentschaft, also alle drei Monate, auf Ministerebene zusammen. Der Allgemeine Rat, der Rat für Landwirtschaft und Fischerei und der Rat für Wirtschaft und Finanzen tagen häufiger, teilweise monatlich. Die Tagungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich, wenn er als Gesetzgeber tätig wird; Tagungen, bei denen keine Gesetzgebungsentscheidungen getroffen werden, finden jedoch meist nicht-öffentlich statt. Die Sitzungen des Rates werden zuvor auf unterschiedlichen Ebenen vorbereitet. Die wichtigste Koordinationsinstanz ist der Ausschuss der Ständigen Vertreter(AStV, auch Coreper), in dem sich die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der EU regelmäßig treffen. Er ist aufgeteilt in zwei Gruppierungen: Während die meisten Ratsformationen vom AStV I vorbereitet werden, in dem sich die stellvertretenden Ständigen Vertreter treffen, ist der AStV II, in dem die Ständigen Vertreter selbst zusammenkommen, für die Ratsformationen mit besonders sensiblen Politikbereichen zuständig, nämlich speziell für den Allgemeinen Rat, den Auswärtigen Rat, den Rat für Wirtschaft und Finanzen und den Rat für Justiz und Inneres. Daneben hat der Rat für Landwirtschaft und Fischerei ein eigenes vorbereitendes Komitee, den Sonderausschuss Landwirtschaft (SAL). AStV und SAL bereiten die Tagesordnung der Ratssitzungen vor und machen Entscheidungsvorschläge für die Themen, zu denen zwischen den Mitgliedstaaten Einigkeit besteht. Die eigentliche inhaltliche Vorbereitung der Ratssitzungen erfolgt durch die Ratsarbeitsgruppen, die sich aus Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzen und jeweils auf bestimmte Politikfelder spezialisiert sind. Für Verwaltungs- und Übersetzungstätigkeiten verfügt der Rat zudem über ein Generalsekretariat mit ca. 2.500 Mitarbeitern. Seit 2009 war der Franzose Pierre de Boissieu Generalsekretär, ihm folgte 2011 der Deutsche Uwe Corsepius. Wenn die Minister im Rat über bestimmte Fragen keine Einigung erzielen konnten, können sie die Frage an den Europäischen Rat weiterleiten, in dem sich dieStaats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten treffen. Der Europäische Rat kann selbst nicht in die Rechtsetzung der EU eingreifen, sondern nur allgemeine Leitlinien erlassen. Da jedoch innerhalb der nationalen Regierungen die Mitglieder des Rates – also die Minister – den Mitgliedern des Europäischen Rates – also den Regierungschefs – untergeordnet sind, dienen die Kompromisse des Europäischen Rates auch als Richtlinien für die Entscheidungen des Rates. Vorsitz[Bearbeiten]→ Hauptartikel: Vorsitz im Rat der Europäischen UnionDer Vorsitz im Rat der Europäischen Union (auch als Ratspräsidentschaft bezeichnet) wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten; die Sitzungen der verschiedenen Ratsformationen, aber auch aller untergeordneten Gremien wie der Ratsarbeitsgruppen, werden jeweils von dem Vertreter des betreffenden Landes geleitet. Eine Ausnahme bildet der Rat für Auswärtige Angelegenheiten, in dem der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz führt. Seit 2007 wird der Vorsitz im Rat in Form einer sogenannten Triopräsidentschaft jeweils für einen Zeitraum von 18 Monaten von einer Gruppe von jeweils drei Mitgliedsländern ausgeübt. Dabei nimmt weiterhin jeweils ein Staat für sechs Monate den Vorsitz ein, die drei Staaten präsentieren aber ein gemeinsames Programm und können einander auch beim Vorsitz einzelner Ratssitzungen vertreten. Am 1. Januar 2007 hat der Rat der Europäischen Union die Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat bis 2020 festgelegt.[1] Zuvor waren am 1. Januar 1995 die Vorsitzstaaten bis Mitte 2003 und am 12. Dezember 2005 diejenigen bis Mitte 2018 festgelegt worden, aber durch den Beitritt von Rumänien und Bulgarien war eine Ergänzung der Vorsitzliste um diese beiden Staaten nötig geworden. Vorsitz im Rat der Europäischen UnionJahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)2007Deutschland, Portugal2008Slowenien, Frankreich2009Tschechien, Schweden2010Spanien, Belgien2011Ungarn, Polen2012Dänemark, Zypern2013Irland, Litauen2014Griechenland, Italien2015Lettland, Luxemburg2016Niederlande, Slowakei2017Malta, Vereinigtes Königreich2018Estland, Bulgarien2019Österreich, Rumänien2020Finnland Abstimmungsverfahren[Bearbeiten] Sitz des EG-Ministerrats in Brüssel 1975.Je nachdem, in welchen Politikbereich die Vorlagen fallen, über die der Rat entscheidet, sieht der AEU-Vertrag verschiedene Abstimmungsverfahren vor. In reinen Verfahrensfragen beschließt der Rat meist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und anderen politisch heiklen Angelegenheiten, wie der Steuerpolitik, beschließt der Rat einstimmig. Für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das in den meisten EU-Politikfeldern gilt, ist jedoch eine qualifizierte Mehrheitnotwendig. Diese wird seit dem Vertrag von Lissabon über das Prinzip einer doppelten Mehrheit definiert: 55 Prozent der Mitgliedstaaten, diemindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.Um vergleichbare Daten über die Einwohnerzahl der einzelnen Mitgliedstaaten zu haben, findet beginnend mit dem Zensus 2011 alle zehn Jahre eine europaweite Volkszählung nach einheitlichen Kriterien statt. Das Verfahren der doppelten Mehrheit wird allerdings erst ab dem Jahr 2017 endgültig eingeführt; ab 2014 soll es angewandt werden, sofern kein Mitgliedstaat widerspricht. Ansonsten gilt bis dahin übergangsweise das Verfahren der qualifizierten Mehrheit, das im Vertrag von Nizza vorgesehen war. Dazu wurde allen Mitgliedstaaten jeweils eine bestimmte Anzahl an Stimmen zugewiesen, die von 3 (Malta) bis 29 (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien) reichen. Für die Verabschiedung eines Rechtsakts notwendig sind nach diesem Verfahren eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaatenund eine Mehrheit von 255 der 345 Stimmen (nach dem Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 260 von 352 Stimmen).Auf Antrag eines Mitgliedstaates muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62 Prozent der EU-Bevölkerung umfassen.Die Stimmenverteilung richtet sich grob nach der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten, wobei jedoch die kleinen Staaten proportional bevorzugt sind (sog.degressive Proportionalität). Allerdings erfolgte die Stimmenverteilung nach keinem klaren Schlüssel. So haben die vier bevölkerungsreichsten Staaten alle dieselbe Anzahl an Stimmen, obwohl Deutschland deutlich mehr Einwohner hat als die anderen drei. Auch einige der erst 2004 beigetretenen Staaten haben im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl eine eher geringe Anzahl an Stimmen; Spanien und Polen schneiden bei der Stimmgewichtung dagegen recht gut ab. Stimmengewichtung EG-10LandStimmenStimmenanteilBR Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italienje 10je 15,9 %Belgien, Niederlande, Griechenlandje 5je 7,9 %Dänemark, Irlandje 3je 4,8 %Luxemburg23,2 %Anzahl der Gesamtstimmen63100 %Stimmengewichtung EU-15 vor dem Vertrag von NizzaLandStimmenStimmenanteilDeutschland, Frankreich, Großbritannien, Italienje 10je 11,5 %Spanien89,2 %Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugalje 5je 5,7 %Österreich, Schwedenje 4je 4,6 %Dänemark, Finnland, Irlandje 3je 3,4 %Luxemburg22,3 %Anzahl der Gesamtstimmen87100 %Stimmengewichtung EU-27LandStimmenStimmenanteilDeutschland, Frankreich, Großbritannien, Italienje 29je 8,4 %Polen, Spanienje 27je 7,8 %Rumänien144,1 %Niederlande133,8 %Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarnje 12je 3,5 %Bulgarien, Österreich, Schwedenje 10je 2,9 %Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakeije 7je 2,0 %Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Zypernje 4je 1,2 %Malta30,9 %Anzahl der Gesamtstimmen345100 %Stimmengewichtung EU-28 (seit 1. Juli 2013)LandStimmenStimmenanteilDeutschland, Frankreich, Großbritannien, Italienje 29je 8,2 %Polen, Spanienje 27je 7,7 %Rumänien144,0 %Niederlande133,7 %Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Ungarnje 12je 3,4 %Bulgarien, Österreich, Schwedenje 10je 2,8 %Dänemark, Finnland, Kroatien, Irland, Litauen, Slowakeije 7je 2,0 %Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Zypernje 4je 1,1 %Malta30,9 %Anzahl der Gesamtstimmen352100 %Kritik[Bearbeiten]Da der Rat Aufgaben der Legislative erfüllt, seine Mitglieder in den entsendenden Mitgliedstaaten jedoch Teil der nationalen Regierungen, also der Exekutive sind, gilt er als ein typischer Fall von Exekutivföderalismus. Kritiker sehen darin einen Widerspruch zum Prinzip der Gewaltenteilung und einen Grund für das wahrgenommene Demokratiedefizit der EU. Dabei wird häufig das sogenannte Spiel über Bande kritisiert, bei dem Regierungen Gesetzesvorschläge, für die es auf nationaler Ebene keine Parlamentsmehrheit gibt, über den Umweg der europäischen Gesetzgebung durchzusetzen versuchen. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für die meisten EU-Politikbereiche gilt, muss allerdings neben dem Rat auch das direkt gewählte Europäische Parlament einem Gesetzgebungsakt zustimmen, damit dieser in Kraft treten kann. Ein weiterer Vorwurf an den Rat war seine mangelnde Transparenz. Bis zum Vertrag von Lissabon waren die Ratssitzungen grundsätzlich nicht-öffentlich, sodass es für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar war, wie eine bestimmte Regierung in einer Frage abgestimmt hatte. Seit Inkrafttreten des Vertrags sind die Tagungen grundsätzlich öffentlich, wenn der Rat als Gesetzgeber tätig wird. Tagungen, bei denen keine Gesetzgebungsentscheidungen getroffen werden – also etwa vorbereitende Sitzungen oder auch die Treffen des Rates für auswärtige Angelegenheiten – finden weiterhin nicht-öffentlich statt.
- Europäische Rat (Aufgaben und Kritik) Der Europäische Rat ist das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU). Es findet sich mindestens zweimal pro Halbjahr zu Treffen ein, die auch als EU-Gipfel bezeichnet werden. Im politischen System der EU nimmt der Europäische Rat eine besondere Rolle ein: Er ist nicht an der alltäglichen Rechtsetzung der EU beteiligt, sondern dient als übergeordnete Institution dazu, die entscheidenden Kompromisse zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu finden und Impulse für die weitere Entwicklung der Union zu setzen. Seine Aufgaben und Funktionsweise sind in Art. 15 EU-Vertrag und Art. 235 f. AEU-Vertraggeregelt. Der Europäische Rat repräsentiert die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und bildet daher neben dem Rat der Europäischen Union – auch Ministerrat genannt –, der als Staatenkammerverstanden werden kann, die zweite wichtige intergouvernementale Institution der Europäischen Union. Damit grenzt er sich von den supranationalen Organen wie dem Europäischen Parlament(Bürgerkammer), der Europäischen Kommission (Exekutive) und dem Europäischen Gerichtshofab. Als Vorsitzender der Gipfeltreffen wird auf jeweils zweieinhalb Jahre ein Präsident des Europäischen Rates gewählt, der ansonsten kein nationales politisches Amt innehaben darf. Er soll die Kontinuität in der Arbeit des Europäischen Rates gewährleisten und bei Konflikten vermitteln und Kompromissvorschläge machen, hat jedoch kein eigenes Stimmrecht. Amtsinhaber ist seit dem 1. Dezember 2009 der Belgier Herman Van Rompuy. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Aufgaben2 Zusammensetzung3 Arbeitsweise4 Geschichte5 Kritik6 Wichtige Treffen des Europäischen Rates7 Literatur8 Weblinks9 Einzelnachweise Aufgaben[Bearbeiten] Logo des Europäischen Rates Altes Logo des Europäischen Rates bis 30. Juni 2014Nach Art. 15 EU-Vertrag gibt der Europäische Rat der EU „die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest“. Daneben behandelt der Europäische Rat auch wichtige Fragen, für die auf Ministerebene (also im Rat der Europäischen Union) kein Konsens gefunden werden konnte. Auch dieGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird häufig thematisiert. Die Ergebnisse der Ratstagungen werden in den „Schlussfolgerungen des Vorsitzes“ festgehalten.[1] Diese sind innerhalb des politischen Systems der EU zunächst nicht rechtsverbindlich. Da jedoch die Staats- und Regierungschefs meist innerhalb der Regierung ihres eigenen Staates eineRichtlinienkompetenz besitzen, dienen die Verhandlungsergebnisse des Europäischen Rates auch als Richtlinie für die Treffen des Ministerrats. Auch die Europäische Kommission handelt meist im Sinne der auf den Gipfeltreffen gefundenen Kompromisse. Auch einige im AEU-Vertrag vorgesehene operative Entscheidungen in der EU-Politik werden vom Europäischen Rat getroffen. Hierzu gehören etwa die Nominierung des Kommissionspräsidenten und auch des Hohen Vertreters der EU, durch die der Europäische Rat Einfluss auf die EU-Exekutive hat. Die Wahl erfolgt dabei jeweils mit qualifizierter Mehrheit. Eine weitere Funktion hat der Europäische Rat im Zusammenhang mit der Passerelle-Regelung in Art. 48 EU-Vertrag: Durch diese kann er für bestimmte Politikbereiche, die dem EU-Vertrag zufolge eigentlich Einstimmigkeit im Rat der EU erfordern, die qualifizierte Mehrheit bzw. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einführen. Allerdings haben die nationalen Parlamente für solche Passerelle-Entscheidungen jeweils ein Vetorecht. Der Europäische Rat wählt mit qualifizierter Mehrheit die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank nach nicht bindenden Abstimmungen im Wirtschaftsausschuss und im Plenum des Europäischen Parlaments auf Empfehlung des Rates der EU (Art. 283 Abs. 2 Unterabs. 2 AEU-Vertrag). Eine besondere Rolle nimmt der Europäische Rat bei Reformen des EU-Vertrages (wie dem Vertrag von Nizza oder dem Vertrag von Lissabon) ein. Diese sind völkerrechtlich internationale Verträge zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und müssen somit von deren Regierungen ausgehandelt und unterzeichnet werden. Auch hier werden die Leitentscheidungen meist auf Gipfeltreffen des Europäischen Rats getroffen, der dann eine Regierungskonferenz einberuft, auf der Beamte der Mitgliedstaaten die genauen Formulierungen aushandeln. Die Unterzeichnung der Verträge erfolgt wiederum auf Treffen des Europäischen Rats. Kritik[Bearbeiten]An der Institution des Europäischen Rates insgesamt gibt es scharfe Kritik. Der Europäische Rat und seine Entscheidungen seien unzureichend demokratisch legitimiert. Zudem sei der Europäische Rat, da er kein genuin europäisches, sondern ein nationalstaatliches Gremium sei, eher ein Instrument der Re- als der Denationalisierung. So schreibt etwa - neben vielen anderen - der österreichische Essayist Robert Menasse: Auffällig sei, welche unrühmliche Rolle in (der) anschwellenden Krise der Europäische Rat gespielt habe. Es sei der Rat gewesen, der zunächst bei der Euro-Einführung eine begleitende gemeinsame Wirtschafts- und Finanzpolitik verhindert habe. Jeder habe gewusst, dass eine gemeinsame Währung ohne gemeinsame Finanzpolitik ein Unding sei. Der Rat habe dann auch die Maastrichter Stabilitätskriterien aufgehoben, als es Deutschland und Frankreich so gepasst habe, weil sie selbst die Kriterien nicht hätten erfüllen können. Deutschland und Frankreich hätten einer Abmahnung durch die Europäische Kommission entgehen wollen – das erst habe die Schleusen einer fahrlässigen Budgetpolitik geöffnet, an deren Ende dann Deutschland geglaubt habe, die Griechen bestrafen zu müssen (vgl. Griechische Staatsschuldenkrise ab 2010). Und dann sei es der Rat gewesen, der die Hilfe für Griechenland, als sie noch billig zu haben gewesen sei, so lange verhindert habe, bis sie auf Grund der schwindelerregend steigenden Risikozinsen schockierend teuer geworden sei: „Auch das ein Grund, warum alle, die sich mit Herz und Hirn mit der EU beschäftigen, zu diesem Punkt kommen: Was jetzt überlebensnotwendig ist, ist eine Reform des institutionellen Gefüges der EU, ein Zurückdrängen und letztlich das Abschaffen des Rats.”[19]
- Europäische Gerichtshof Der Europäische Gerichtshof (EuGH), amtlich nur Gerichtshof genannt, mit Sitz in Luxemburg ist das obersterechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV sichert er „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union bildet er das Gerichtssystem der Europäischen Union, das im politischen System der Europäischen Union die Rolle der Judikative einnimmt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zuständigkeit und Verfahren1.1 Aufgaben und Zuständigkeit1.2 Verfahren1.3 Sprachliche Aspekte1.4 Auslegungsmethoden1.5 Geschichte2 Entscheidungen2.1 Eigenständige Rechtsordnung der Europäischen Union2.2 Warenverkehrsfreiheit2.3 Steuerrecht2.3.1 Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs2.3.2 Wichtige steuerrechtliche Entscheidungen2.4 Weitere wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs3 Richter3.1 Kritik3.2 Präsident des Europäischen Gerichtshofs4 Literatur5 Weblinks6 Anmerkungen7 Einzelnachweise Zuständigkeit und VerfahrenAufgaben und Zuständigkeit Sitzungssaal des EuGHDie Aufgaben des EuGH sind in Art. 19 EU-Vertrag, den Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgeschrieben. Dazu zählt insbesondere die einheitliche Auslegung des Rechts derEuropäischen Union sowie der Europäischen Atomgemeinschaft zu gewährleisten. Im Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGH das Gericht Erster Instanz (seit dem Vertrag von Lissabon nur mehr Europäisches Gericht genannt) geschaffen. Seit dem Jahr 2005 besteht darüber hinaus das Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht, das vom Europäischen Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union (bzw. ursprünglich der Europäischen Gemeinschaften) und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten übernommen hat. Der EuGH selbst ist bei direkten Klagennatürlicher und juristischer Personen nunmehr als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichtszuständig. Das Europäische Gericht ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch für Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission im dritten Rechtszug zuständig. VerfahrenSiehe auch: Gerichtshof der Europäischen UnionFür Klagen der Europäischen Kommission (v. a. Vertragsverletzungsverfahren), Klagen anderer Organe der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, die nicht gegen die Kommission gerichtet sind, sowie für die Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH allein zuständig. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEU-Vertrag): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat − nach einem Vorverfahren − vor dem EuGH verklagen. Der EuGH prüft dann, ob ein Mitgliedstaat seinen sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dem EuGH wird eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab. Darin macht er einen Urteilsvorschlag, an den der EuGH jedoch nicht gebunden ist. Gemäß Art. 259 AEU-Vertrag kann auch ein Mitgliedstaat gegen einen anderen vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEU-Vertrag) vorgehen.Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEU-Vertrag): Die nationalen Gerichte können bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz (zum BeispielBundesfinanzhof, Bundesgerichtshof) handelt, dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorlegen. Außerdem können sie überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll in besonderem Maße die einheitliche Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die nationalen Gerichte, die für dessen Durchsetzung zu sorgen haben, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Rechts der Europäischen Union angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein), um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die vorgelegte Frage wird zunächst in alleAmtssprachen übersetzt und im Amtsblatt bekanntgegeben. Dies gibt den beteiligten Parteien, sämtlichen Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Wiederum folgen i. d. R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) sind an das Urteil des EuGH gebunden.Eine Besonderheit des EuGH ist die Institution des Generalanwalts (Art. 252 AEU-Vertrag). Die Generalanwälte haben die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil zu unterbreiten („Schlussanträge“). Dazu fassen sie insbesondere die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzen diese, um ihre Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer der beiden Parteien, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, in der Praxis folgt er jedoch in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts. Da die Entscheidungen des EuGH selbst in den rechtlichen Ausführungen meist äußerst knapp gehalten sind, geben oft erst die erheblich analytischeren Ausführungen in den Schlussanträgen Aufschluss über die Erwägungen, die der Spruchpraxis des EuGH zugrunde liegen. Sprachliche AspekteVerfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein. Die Auswahl fällt der Klage erhebenden Partei zu, beim Vorabentscheidungsverfahren ist es die Sprache im Mitgliedsland des anfragenden Gerichts, bei Klagen gegen einen Mitgliedstaat wird dessen Amtssprache (ggf. auch mehrere) Verfahrenssprache. Diese Regelung soll sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Alle Verfahrensdokumente werden in die Verfahrenssprache sowie ins Französische – traditionell die interne Arbeitssprache des EuGH, was allerdings zunehmend, vor allem auch von osteuropäischen Staaten, kritisiert wird – übersetzt, Vorabentscheidungsersuchen und die Urteile, dann, wenn sie zur Veröffentlichung bestimmt sind, des EuGH in alle Amtssprachen. Äußerungen des Generalanwalts, der sich in seiner eigenen Sprache äußern kann, werden in die Verfahrenssprache(n) und alle Amtssprachen übersetzt. EuGH und das Europäische Gericht unterhalten einen gemeinsamen Übersetzungsdienst, der eine eigene Direktion (mit 20 Sprachabteilungen und einer Abteilung Allgemeine Dienste) bildet. Die Übersetzer beim EuGH verfügen alle über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und werden auch als „Sprachjuristen“ („Lawyer-Linguists“) bezeichnet. Mündliche Verhandlungen beim EuGH werden von Konferenzdolmetschern simultan übersetzt. Der EuGH unterhält dafür einen Dolmetscherdienst mit beamteten Dolmetschern und zieht bei Bedarf freiberuflich tätige Dolmetscher hinzu. AuslegungsmethodenBei der Auslegung von Rechtsnormen des Rechts der Europäischen Union durch den EuGH ergeben sich einige Besonderheiten gegenüber den gewöhnlichen juristischen Auslegungsmethoden, die sich bereits bei der Auslegung des Unionsrechts gebildet haben. Die erste Besonderheit liegt darin, dass die Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union keine einheitliche, verbindliche sprachliche Fassung kennen, sondern derzeit in 24 verschiedenen Sprachen verbindlich sind, was sich aus Art. 55 EU-Vertrag ergibt. Bei abweichendem Sinn verschiedener Sprachfassungen stößt die reine Wortlautauslegung daher an ihre Grenzen, und die zusätzliche Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente wird notwendig. Des Weiteren ergeben sich Auslegungsprobleme aus der sprachlichen Ungenauigkeit des Primärrechts – sie ist Folge schwieriger politischer Willensbildungsprozesse, an denen eine Vielzahl von Organen bzw. Personen beteiligt ist. So beschränken sich viele Normen auf allgemeine Formulierungen, um den Organen der Europäischen Union einen Entscheidungsspielraum zu gewähren und eine dynamische Interpretation zu ermöglichen. Auch sind die in den Verträgen verwendeten Begriffe autonom, d. h. mit unionsrechtlichen Bedeutungen, zu verstehen und können nicht dem Sprachgebrauch einzelner Mitgliedstaaten entnommen werden. Der EuGH bedient sich hier bei der Suche nach systematischer Geschlossenheit oft der sog. „wertenden Rechtsvergleichung“, wobei er in den nationalen Regelungen nach der besten Lösung sucht. Weitere Besonderheiten zeigen sich bei der Auslegung der Verträge nach Sinn und Zweck. So handelt es sich etwa bei dem Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) um eine besondere Form der Auslegung nach Sinn und Zweck, nämlich die nach den Vertragszielen. Demnach sollen die einzelnen Bestimmungen der Verträge so ausgelegt werden, dass sie die größtmögliche Wirksamkeit entfalten. Insbesondere die Berufung auf den „effet utile“ benützt der EuGH häufig, um Normen des Primärrechts teilweise erheblich über den Wortlaut hinaus auszudehnen und der Gemeinschaft Kompetenzen und Befugnisse zukommen zu lassen, die ursprünglich so nicht vorgesehen waren. GeschichteDer EuGH wurde im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet und nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf. Er war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) durch die Römischen Verträge 1957 war der EuGH als gemeinsames Organ der Gemeinschaften für sämtliche Streitigkeiten aufgrund der drei Verträge zuständig. Das Gericht Erster Instanz wurde dem EuGH 1989 beigeordnet, das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 2005. Seit dem Vertrag von Lissabon trat die Europäische Union an Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Damit ist der EuGH seit dem 1. Dezember 2009 eine gemeinsame Einrichtung der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und zur Auslegung des Rechts dieser beiden Organisationen zuständig. Entscheidungen EuGH: Großer Saal mit 13 Richtern EuGH mit großem SaalUrteile des EuGH, soweit sie im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEU-Vertrag (oder einer Vorgängerbestimmung, wie Art. 234 EG-Vertrag) ergangen sind, dienen zunächst dazu, dem vorlegenden nationalen Gericht die Entscheidung im Ausgangssachverhalt zu ermöglichen. Grundsätzlich bindet die EuGH-Entscheidung durch die Auslegung des Rechts der Europäischen Union nur das anfragende Gericht, dessen Urteil wiederum theoretisch nur für den entschiedenen Einzelfall gilt. Die faktische Wirkung eines EuGH-Urteils ist jedoch ungleich größer, sie geht weit über den einzelnen Sachverhalt, der zur Vorlage geführt hat, hinaus. Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union[Anmerkung 1]auslegt, gilt die Norm des Recht der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift des Recht der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen. Eine unbegrenzte Rückwirkung der Urteile wird jedoch gegebenenfalls durch die nationalen Verfahrensrechte verhindert, insoweit als sie regeln, dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt oder ein bestandkräftiges gerichtliches Urteil ohne gesonderte Vorschrift nicht mehr geändert werden kann. Von 1953 bis Ende 2005 wurden 13.960 Rechtssachen beim EuGH anhängig gemacht; in 6.827 Fällen sind Urteile ergangen. Eigenständige Rechtsordnung der Europäischen UnionEine der wichtigsten Entscheidungen des EuGH ist das Urteil in der Sache „Van Gend & Loos“ von 1963. In dieser Entscheidung begründete der EuGH die Doktrin, dass es sich beim europäischen Unionsrecht[Anmerkung 2] um eine selbstständige Rechtsordnung sui generis handele, die von dem Recht der Mitgliedstaaten losgelöst sei. Dies bedeutete eine Abkehr von der bis dahin vorherrschenden Auffassung, es handle sich beim Recht der europäischen Union um gewöhnliches Völkerrecht. Die Entscheidung hat große Bedeutung und sorgte in der Fachwelt für Aufsehen, da der EuGH damit auch begründete, dass Subjekte des Europarechts nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen Bürger seien. Aus der in Van Gend & Loos begründeten Doktrin von der Eigenständigkeit des Europarechts entwickelte der EuGH 1964 in der Entscheidung „Costa/ENEL“ die weitere Doktrin vom Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten.[1] In diesen und den darauf folgenden Entscheidungen betonte der EuGH immer wieder, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Union mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen haben. Dass es sich hierbei um eine Rechtsordnung und nicht bloß um ein politisches Zweckbündnis handelt, zeigt sich vor allem in solchen Entscheidungen des EuGH immer wieder. So wurde am 13. Juli 2004 aufgrund einer Klage der Kommission ein Beschluss des Rates der Finanzminister revidiert, der die Defizit-Strafverfahren gegenDeutschland und Frankreich ausgesetzt hatte. Diese Entscheidung der Minister sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Warenverkehrsfreiheit→ Hauptartikel: WarenverkehrsfreiheitEine gleichermaßen wichtige Entscheidung des EuGH im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist die Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss. Die Entscheidung führt zum Prinzip der „wechselseitigen Anerkennung“ der nationalstaatlichen Produktstandards, die jedoch durch sogenannte allgemein gültige Mindeststandards oder Schutzklauseln beschränkt sind. Zum Beispiel Verbraucher- und Umweltschutz. SteuerrechtEntscheidungskompetenz des Europäischen GerichtshofsDie nationalen Steuervorschriften innerhalb der Europäischen Union sind vor allem im Bereich der direkten Steuern noch kaum harmonisiert (anders die indirekten Steuern, die über die Mehrwertsteuerrichtlinien stark vereinheitlicht wurden). Die Europäische Union hat in diesem Bereich nur dann die Befugnis, Rechtsvorschriften zu harmonisieren, wenn dies im Hinblick auf das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes erforderlich ist (Art. 113 AEU-Vertrag). Überdies ist eine Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Daher ist es im Bereich der direkten Steuern nur in wenigen Bereichen zu einer Harmonisierung gekommen, beispielsweise im Rahmen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten allerdings bei Ausübung der ihnen verbleibenden Kompetenz die Schranken, die Ihnen das Recht der Europäischen Union auferlegt, beachten. Das heißt, dass obwohl die Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts Teil der Souveränität der Nationalstaaten ist und bleibt, das Ergebnis der Kompetenzausübung, also die nationalen Steuergesetze, nicht gegen Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen dieGrundfreiheiten verstoßen dürfen.[2] Wichtige steuerrechtliche EntscheidungenManninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des EuGH ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer unionsrechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil (zusammen mit dem Urteil Fokus Bank ASA des EFTA-Gerichtshofs) ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa.Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung in Frankreich von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischen Wohnsitzwechsel) wurde für unionsrechtswidrig angesehen (s. auch Wegzugsbesteuerung). In Deutschland, wo eine ähnliche Vorschrift existierte, wurde das Recht durch § 6 Außensteuergesetz (AStG) angepasst.Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen.Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für unionsrechtswidrig erklärt.Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für unionsrechtswidrig befunden.Marks-&-Spencer-Entscheidung: Einer gebietsansässigen Muttergesellschaft darf die Verrechnung von Gewinnen mit den Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften dann nicht untersagt werden, wenn sie gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass die Nutzung dieser Verluste im Sitzland der Tochter unmöglich ist, weil sie dort bereits alle Verlustberücksichtigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat (Rn. 55 f.).Cadbury-Schweppes-Entscheidung: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur zur Abwehr rein künstlicher Gestaltungen zulässig. Der ansässigen Gesellschaft ist die Gelegenheit zu geben, Beweise für die tatsächliche Ansiedlung der beherrschten ausländischen Gesellschaft und deren tatsächliche wirtschaftliche Betätigung vorzulegen.Weitere wichtige Entscheidungen des Europäischen GerichtshofsFrancovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist.1993: Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit)IATA und ELFAA: Der Wortlaut von Art. 251 EG-Vertrag (vgl. Art. 294 AEU-Vertrag) schränkt somit die Maßnahmen des Vermittlungsausschusses, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf (zwischen Rat und Europäischem Parlament) ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein. (C-344/04)Kreil-Entscheidung: Das Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Januar 2000 öffnete Frauen die Bundeswehr in allen Bereichen.RichterDer EuGH besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Die Richter müssen unabhängig sein und die in ihrem Land für eine Tätigkeit am höchsten Gericht erforderliche Qualifikation aufweisen oder von „anerkannt hervorragender Befähigung“ sein. Die Richter werden durch einen einstimmigen Beschluss derRegierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung des gemäß Art. 255 AEU-Vertrag gebildeten Expertenausschusses für eine sechsjährige Amtszeit ernannt, wasde facto einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union entspricht. Dabei wird alle drei Jahre die Hälfte der Richter neu ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. (Art. 253 AEU-Vertrag). Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof und Liste der deutschen Richter und Generalanwälte am Europäischen GerichtshofKritikIn einem Rechtsstaat besteht die Aufgabe des obersten Gerichts auch und gerade in einer verfassungsmäßigen Kontrolle des Gesetzgebers und der Regierung. Dies erfordert, dass verfassungswidrige Maßnahmen dieser Organe auch entsprechend gekennzeichnet werden. Der EuGH hat Derartiges nur selten getan (Beispiel: Aufgrund einer Nichtigkeitsklage des Bundesgerichtshofs und eines Vorabentscheidungsersuchens des High Court of Justice im Zusammenhang mit einerKlage mehrerer Tabakfirmen (Imperial Tobacco u. a.) erklärte der EuGH mit Urteil vom 5. Oktober 2000, Geschäftszahl C-376/98, die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen für nichtig und hob sie – als der höchsten Norm, nämlich dem EG-Vertrag widersprechend – auf). Darüber hinaus wird mitunter die Unabhängigkeit der Richter angezweifelt. Diese Einschätzung beruht auf dem Umstand, dass jedes Mitgliedsland den Richter, den es an den EuGH entsenden möchte, selbst bestimmt, während in der Bundesrepublik Deutschland die Unabhängigkeit der höchsten Richter unter anderem dadurch gestärkt wird, dass sie von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich daraus, selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, in der Praxis keine Nachteile ergeben dürften. Das Prozessrecht des EuGH verbietet es nämlich, einen EuGH-Richter zum Berichterstatter in einem Verfahren zu benennen, an dem der Mitgliedsstaat, der ihn entsandt hat, als Partei beteiligt ist. Der Berichterstatter hat in dem jeweiligen Verfahren die Federführung und bereitet die Verhandlungen und die Entscheidung inhaltlich vor. Über die Einhaltung dieser Regelung wacht der Präsident des EuGH. Hauptkritikpunkt jedoch ist, dass dem EuGH in Teilen der Rechtswissenschaft vorgeworfen wird, dass er europäisches Unionsrecht unzulässig auf nationale Rechtsfelder ausdehne und damit seine Kompetenzen überschreite.[3] Als weiterer Kritikpunkt wird von manchen die kurze Amtszeit genannt, von anderen die Möglichkeit zur Wiederwahl (die de facto zu einer Verlängerung der Amtszeit führt). Roland Vaubel wirft dem Europäischen Gerichtshof vor, politisch als „Motor der europäischen Integration“ zu urteilen bis hin zu „Rechtsbrüchen“.[4] Präsident des Europäischen GerichtshofsDer Präsident des EuGH wird auf drei Jahre gewählt, und zwar indem die Richter für einen aus ihrer Mitte abstimmen. Er kann uneingeschränkt wiedergewählt werden. Der Präsident leitet die Verwaltung des EuGH und die sonstigen richterlichen Aufgaben und führt den Vorsitz bei Anhörungen und Beratungen in den Kammern. Er teilt die Fälle den Kammern für jegliche vorbereitende Aufgaben zu und wählt außerdem einen Richter der Kammer aus, der in dem jeweiligen Verfahren alsBerichterstatter fungiert. Des Weiteren legt er die Daten und den Zeitplan für die Sitzungen der „Großen Kammer“ und des gesamten Gerichtes fest. Der Präsident nimmt auch persönlich Stellung, wenn es um Anfragen für einstweilige Verfügungen u. ä. geht. Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs NameBeginn der AmtszeitEnde der AmtszeitNationalität1Massimo Pilotti (1879–1962)19526. Oktober 1958 Italien2André Donner (1918–1992)7. Oktober 19587. Oktober 1964 Niederlande3Charles Léon Hammes (1898–1967)8. Oktober 19649. Oktober 1967 Luxemburg4Robert Lecourt (1908–2004)10. Oktober 196725. Oktober 1976 Frankreich5Hans Kutscher (1911–1993)7. Oktober 197631. Oktober 1980 Deutschland6Josse J. Mertens de Wilmars (1912–2002)31. Oktober 198010. April 1984 Belgien7Alexander Mackenzie Stuart, Baron Mackenzie-Stuart (1924–2000)10. April 19846. Oktober 1988 Vereinigtes Königreich8Ole Due (1931–2005)7. Oktober 19886. Oktober 1994 Dänemark9Gil Carlos Rodríguez Iglesias (* 1946)7. Oktober 19946. Oktober 2003 Spanien10Vassilios Skouris (* 1948)7. Oktober 2003 Griechenland
- Gaststättenrecht Der Begriff Gaststättenrecht leitet sich daraus ab, dass in den meisten Bundesländern der Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis erfordert oder durchGesetze und Verordnungen besondere Überwachungsregeln erlassen sind. Es handelt sich also regelmäßig um zusätzliche Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts (lex specialis). Darüber hinaus können unter diesem Begriff alle Vorschriften auch aus weiteren Rechtsgebieten zusammengefasst werden, die der Betreiber einer Gaststätte über die allgemeinen gewerberechtlichen Regelungen hinaus für sein spezielles Gewerbe zu beachten hat. Für Beherbergungsbetriebe gilt meistens das Gaststättenrecht gleichermaßen, besonders soweit sie eigene, öffentliche Gastronomie betreiben, allerdings kann es zum Umstand der Beherbergung selbst noch spezielle Rechtsvorschriften geben. Die Summe dieser Vorschriften ließe sich unter den Begriff Gastronomierecht zusammenführen, der aber nicht gebräuchlich ist. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Übergang in die Ländergesetzgebung2 Gaststättengesetz2.1 Gaststättenerlaubnis (Konzession)2.2 Zuverlässigkeit des Betreibers3 Besondere Bestimmungen3.1 Lebensmittelrecht3.2 Jugendschutz3.3 Baurecht (Parkplätze)3.4 Personal3.5 Urheberrecht/GEMA3.6 Arbeitsschutz und Betriebsverfassung3.7 Ordnungsrecht/Sperrzeit4 Schweiz5 Einzelnachweise6 Weblinks Übergang in die Ländergesetzgebung[Bearbeiten]Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das geltende Gaststättengesetz des Bundes behält seine Gültigkeit, soweit die Länder nicht durch Erlass eigener Gaststättengesetze von ihren Kompetenzen Gebrauch machen. Bisher haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen[1], Sachsen, Thüringen und das Saarland eigene Gaststättengesetze als Landesrecht erlassen. Alle anderen Länder regeln wie bereits zuvor den Vollzug und die spezielle Umsetzung des Gaststättengesetzes durch eigene Gaststättenverordnungen. Inhaltlich ändert dies nichts an der grundsätzlichen Ausgestaltung. Unterschiede bestehen lediglich in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes, der meist in weiteren Landesgesetzen außerhalb des GaststättenG mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird. Gaststättengesetz[Bearbeiten]BasisdatenTitel:GaststättengesetzAbkürzung:GastGArt:BundesgesetzGeltungsbereich:Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie:WirtschaftsverwaltungsrechtFundstellennachweis:7130-1Ursprüngliche Fassung vom:28. April 1930(RGBl. I S. 145, 146)Inkrafttreten am:1. Juli 1930Neubekanntmachung vom:20. November 1998(BGBl. I S. 3418)Letzte Neufassung vom:5. Mai 1970(BGBl. I S. 465)Inkrafttreten derNeufassung am:10. Mai 1971Letzte Änderung durch:Art. 10 G vom7. September 2007(BGBl. I S. 2246, 2257)Inkrafttreten derletzten Änderung:14. September 2007(Art. 30 Abs. 1 G vom7. September 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.Die Gaststättengesetze regeln insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einerGaststättenerlaubnis (Konzession), den Umfang der Erlaubnis, die Auflagen und die Versagungsgründe. In den zugeordneten Gaststättenverordnungen ist das Erlaubnisverfahren mit den jeweiligen Anzeigepflichten[2] und benötigten Nachweisen geregelt. Gaststättenerlaubnis (Konzession)[Bearbeiten]In Deutschland wird eine eigene Gaststättenerlaubnis über die Gewerbeanmeldung hinaus nur dann verlangt, wenn alkoholische Getränke zum Ausschank kommen sollen. Auch hier greifen teilweise Sonderregelungen[2]. Die Erlaubnis zielt auf den Gastwirt persönlich. Soweit er sich in der Geschäftsführung vertreten lassen will, muss eine eigene Stellvertreter-Erlaubnis beantragt werden. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorläufige Erlaubnis (z.B. § 11 GastG) erteilt und die nachfolgende Konzessionserteilung durchläuft nicht mehr unbedingt die auch baurechtlichen Prüfungen einer Neukonzession. Grundvoraussetzungen einer Erlaubniserteilung sind in der Regel die Vorlage eines Führungszeugnisses, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie die Ableistung einer gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Unterweisung, welche die Industrie- und Handelskammern durchführen. Zuverlässigkeit des Betreibers[Bearbeiten]Über die allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen des Gewerberechts hinaus stellt das GastG noch besondere fachspezifische Anforderungen: Unzuverlässig nach § 4 GastG ist zum Beispiel, wer „dem Trunke ergeben ist“ oder befürchten lässt, „dem Alkoholmissbrauch, der Hehlerei oder dem verbotenen Glücksspiel Vorschub zu leisten“. Im Fall nachgewiesener oder zu erwartender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis zu verweigern oder auch nachträglich wieder zu entziehen. Dieses im Gaststättenrecht explizit aufgeführte Erfordernis bedeutet für den Gastwirt eine ständige und besondere Bedrohung seiner Geschäftsgrundlage. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist nämlich gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Während Steuerrückstände, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten eindeutig die Vermutung der Unzuverlässigkeit[3] belegen, könnten im Gastgewerbe auch die Häufung einfacher, betriebsbezogener Ordnungswidrigkeiten(Lärmbelästigung, Nichtraucherschutz) oder Unaufmerksamkeit bezüglich des Alkoholmissbrauchs einzelner Gäste zur Konstruktion einer solchen Vermutung herangezogen werden. Besondere Bestimmungen[Bearbeiten]Unabhängig davon, ob ein gastronomischer Betrieb erlaubnispflichtig ist, gelten für ihn dennoch eine Vielzahl von Vorschriften aus weiteren Rechtsgebieten, die dort geregelt sind, selbst wenn sie sich speziell auf die Gastronomie beziehen. Von der Herkunft her kann das europäisches Recht (Europarecht) Rechtsfolgen ebenso auslösen wie kommunale Satzungen beispielsweise zur Abfallentsorgung. Insoweit umfasst der Begriff Gaststättenrecht ein sehr weites und unübersichtliches Feld, das sich ständig wandelt und höchstens in nicht abschließende Kategorien gruppiert werden kann. In jedem Fall empfiehlt sich im Zweifel ein Bezug zur örtlichenGewerbeaufsichtsbehörde und IHK. Lebensmittelrecht[Bearbeiten]Im Lebensmittelrecht ist eine Vielzahl von Vorschriften verankert, die zunächst den Verbraucher vor Täuschung bewahren sollen. Dies betrifft besonders Form und Inhalt der Speisekarten, mit der in der das Angebot öffentlich gemacht wird. Daneben sind zur Gefahrenabwehr Regelungen über den Umgang mit Lebensmitteln und deren Verarbeitung getroffen, deren umfangreiche und jederzeitige Überwachung der Gastronom nach § 42 LFGB zu dulden hat. Diese obliegt derLebensmittelüberwachung, ersatzweise auch der Polizei oder anderer Behörden. Mit der Lebensmittelhygiene-Verordnung wird hier den Betrieben eine umfassende Eigenverantwortung im Rahmen des HACCP-Konzepts zugeordnet, die europaweit durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt ist. Der gesamte Bereich betrieblicher Hygiene, des Lebensmittelverkehrs, der Lagerung und Verarbeitung sowie der Abfallentsorgung ist im Rahmen angemessener Eigenkontrollen dauerhaft zu überwachen und vor allem nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere ist die Rückverfolgung[4] aller verwendeten Lebensmittel zum jeweiligen Lieferanten jederzeit zu gewährleisten. Die Einhaltung und Dokumentation dieser Hygienestandards, die Durchführung von Personalbelehrungen sowie die korrekte Umsetzung allgemeiner gewerberechtlicher Vorschriften wird von der Gewerbeaufsicht unangemeldet kontrolliert[5]. Sämtliche zur Nachvollziehbarkeit nötigen Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine sowie die Dokumentation der Eigenkontrolle müssen zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehalten werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich in Deutschland nach der Einschätzung der Gefährdungslage, durchschnittlich finden sie einmal jährlich statt. Im Sinne eines erweiterten Verbraucherschutzes wird hier zunehmend eine Veröffentlichung solcher Kontrollergebnisse gefordert[weblinks 1]. Jugendschutz[Bearbeiten]Das Jugendschutzgesetz regelt Abgabeverbote für Alkohol und Tabakerzeugnisse an Jugendliche. Ferner enthält es alters- und betriebsstättenbezogene Aufenthaltsverbote für verschiedene Altersgruppen, für deren Einhaltung und Überwachung der Betriebsleiter verantwortlich ist. Das Vorhandensein öffentlich zugänglicher Glücksspielautomaten kann zu weiterer Kontrollverpflichtung führen. Weiter besteht die Verpflichtung, eine aktuelle Fassung des JuSchG im Lokal auszuhängen, wobei die öffentlich und kostenlos verfügbare Textform genügt (§ 3 JuSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält allgemeine Schutzvorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen, desgleichen das Ausbildungsrecht. Baurecht (Parkplätze)[Bearbeiten]Die bauliche Beschaffenheit des Betriebs ist im Bereich der Gastronomie besonderen Vorschriften unterworfen, während die allgemeinen Anforderungen an Gewerbebetriebe weiter bestehen. Oft existieren separate Gaststättenbauverordnungen[6]. Die Vorschriften insgesamt können sich örtlich unterscheiden, betreffen aber immer Umfang und Ausstattung bereitzustellender Toilettenanlagen, Immissionsschutzmaßnahmen (hauptsächlich Lärm, Belüftung und Dunstabzug),Feuerschutzanlagen und deren Wartung, Rettungswege und deren Instandhaltung, Bereitstellung von Parkplätzen und die Installation von Werbeanlagen. Hinzu kommt die evtl. Sondernutzung öffentlicher Flächen für die Außengastronomie. Die grundsätzlichen Erfordernisse werden meistens bei der Neuanlage einer Gaststätte geprüft und genießen nach Genehmigung einen gewissen Bestandsschutz. Der Erhalt der erforderlichen Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen dagegen obliegt dem Betreiber und wird regelmäßig geprüft. Personal[Bearbeiten]Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 42, § 43 IfSG Beschäftigungsverbote für Küchenpersonale, aber auch alle weiteren Personen, die mit "Lebensmitteln (..) in Berührung kommen", soweit sie unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden. Im Zweifel betreffen diese Vorschriften also alle Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben. Dieser Personenkreis muss vor der Anstellung eine entsprechende Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines befugten Arztes nachweisen können. Diese hat der Arbeitgeber jährlich zu erneuern und schriftlich zu dokumentieren. Die vor der Einführung des IfSG 2001 üblichen Gesundheitszeugnisse gelten unbeschränkt weiter (§ 77 IfSG). Die ausländerrechtlichen Bestimmungen speziell im Arbeitsrecht werden in der Gastronomie besonders streng überwacht. Es existieren aber zahlreiche Sonderregelungen zur Arbeitserlaubnis für Saisonfachkräfte und Spezialitätenköche. Urheberrecht/GEMA[Bearbeiten]Betreffend der Wiedergabe von Musik-, Fernseh- oder Videodarbietungen sind die Bestimmungen des Urheberrechts und Rundfunkstaatsvertrags zu beachten. Besonders die GEMA und der Beitragsservice halten hier ein besonderes Augenmerk auf die Gastronomie. Eine Ton- und Bildwiedergabe im Rahmen besonderer Veranstaltungen kann auch kostenpflichtig sein, wenn sie in geschlossenen Gesellschaften erfolgt. Erstattungs- und beweispflichtig gegenüber den Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls immer neben dem Veranstalter auch der Betreiber selbst. Arbeitsschutz und Betriebsverfassung[Bearbeiten]Die allgemeinen Vorschriften betreffend Arbeitsschutz und Betriebsverfassung sind zu beachten, wegen der besonderen Arbeitszeitverhältnisse existieren aber diverse Ausnahmeregelungen. Die breit gefächerten, allgemeinen Aushang- und Informationsverpflichtungen gegenüber der Belegschaft führen hier aber wegen der hohen Kontrolldichte immer wieder zu Beanstandungen. Ob der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wegen der hier bestehenden, alleinigen Gesetzgebungskompetenz zu bundeseinheitlichen Rauchverboten in der Gastronomie führen kann oder wird, ist derzeit offen. Ordnungsrecht/Sperrzeit[Bearbeiten]Die früher zum Schutz der Nachtruhe geltende allgemeine Sperrzeit ist mittlerweile in den meisten Bundesländern zugunsten einer verbleibenden Putzstunde zwischen 05:00 und 06:00 morgens aufgehoben worden. Umgekehrt zum früheren Verfahren, bei dem der Betreiber Ausnahmeregelungen beantragen musste, kann diese Freiheit aber durch die örtlichen Behörden aus Gründen des Lärmschutzes dauerhaft eingeschränkt[4] werden. Betreiber einer Gaststätte mussten bis März 2009 zudem Vor- und Familiennamen des Inhabers oder Pächters durch ein gut lesbares Schild an der Eingangstüre bekannt machen, § 15a GewO a.F.
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- Spruchreife Spruchreife stellt ein Stadium einer Rechtssache vor dem Verwaltungsgericht dar. Sie ist in § 113 Abs. 5 VwGO erwähnt und liegt vor, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind. Unterlässt es eine Behörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen (z. B. Ablehnung einer Genehmigung), so kann dies – in der Regel nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2 VwGO) – mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden. Hatte der Kläger einen Anspruch auf Erlass dieses Verwaltungsakts, so stellt das Gericht fest, dass das Unterlassen der Behörde rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Ebenso verpflichtet das Gericht die Behörde, den begehrten Verwaltungsakt (z. B. die Genehmigung) nun zu erlassen. Spruchreife liegt also immer dann vor, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat, wenn also die Behörde verpflichtet ist, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Gesetz eine gebundene Entscheidung vorsieht (wenn das Gesetz die Rechtsfolge vorschreibt, z. B. die Erteilung einer Baugenehmigung) oder wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Das Gericht spricht dann ein Verpflichtungsurteilaus. Hat die Behörde weiterhin einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, so ergeht mangels Spruchreife ein Bescheidungsurteil. Die Behörde ist dann verpflichtet, unter Zugrundelegung der Ansicht des Gerichts über die Sache neu zu entscheiden, also den Antragsteller neu zu bescheiden.
- Übermaßverbot Als Übermaßverbot wird ein Merkmal des deutschen Rechtsstaats bezeichnet, dass vor übermäßigen Eingriffen des Gesetzgebers in die Schutzbereiche des Einzelnen in Beziehung seiner Grundrechte schützen soll und diese erfolgreich abwehren soll. Als Oberbegriff wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip erwähnt, wobei sich das Untermaßverbot aus Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG ableitet. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Beispiel2 Definition3 Bedeutung4 Siehe auch5 Literatur6 Weblinks7 Einzelnachweise Beispiel[Bearbeiten]Das Untermaßverbot wird nicht nur als Abwehrrecht gegenüber lebensbedrohender staatlicher Maßnahmen angewandt, sondern dient gleichzeitig als Leistungsrecht und gibt dem Bürger das Recht, dass der Staat für ausreichende Gesetze sorgt, die den Lebensschutz gegen Angriffe privater Dritter sicherstellen soll. So sind zu laxe Auslegungen oder Strafrahmen bei Tötungsdelikten (§ 212 Abs. 1 StGB) verfassungswidrig. Als Übermaßverbot wird hingegen ein wirksamer Schutz gegen Eingriffe in Grundrechte (Deutschland) bezeichnet, wobei im Strafrecht das Rechtsstaatsprinzipbeachtet werden muss und das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne der schwerer der tatsächlichen Tat beachtet werden muss.[1] Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich. Maßnahmen des Gesetzgebers, die die allgemeine Handlungsfreiheit unter Berücksichtigung allgemeiner europäischer Sitten zu sehr einschränken, sind im Sinne des Art. 2 Abs. 1 verfassungswidrig, wenn sie den Einzelnen zu sehr in seiner persönlichen Entfaltung einschränken. Umstritten sind demnach Abschwächungen desSchwangerschaftsparagraphen sowie Verschärfungen des Sexualstrafrechtes, die auf jüngste Änderungen im Bereich jugendpornographische Schriften zielen. Definition[Bearbeiten]Das Übermaßverbot muss legitimen gesellschaftlichen Zielen genüge tun, es muss also geeignet sein, einen Zweck verhältnismäßig zu erfüllen. Bedeutung[Bearbeiten]Gesetze und deren Straßzumessung an sich gelten nicht als verfassungswidrig, sie müssen aber im Einzelverfahren so ausgelegt werden, dass die Grenzen schuldangemessenen Strafens nicht überschritten werden. Die Beurteilung dessen liegt beim Tatrichter, der im Wege der Verfassung die Strafzumessung selbst hoch- oder heruntersetzen kann und nicht an die Vorgaben der Strafzumessung anhand Vorlageurteile gebunden ist (§ 46 StGB).[2] Zwar können generalpräventive Erwägungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist.[3] Das bedeutet, dass der Tatrichter immer dann höher bestrafen darf, wenn eine Tat eine gefährliche Zunahme in der Statistik erfahren hat und nicht etwa, wenn die Medien darüber berichten. Es müssen anhand der Rechtsprechung und Literatur daher Fakten vorliegen, die es rechtfertigen, die Strafe zum Zwecke der Abschreckung höher anzusetzen. Bei der Bemessung generalpräventiver Erwägung ist nicht in erster Linie auf den Deliktstyp abzustellen weil damit der Strafgrund als solcher gegen den Angeklagten gewendet würde, was unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken begegnet, sondern der Ausnahmecharakter im Einzelfall eine hohe Gewichtung bekommen muss. In einem vom BGH geurteilen Beschluss hat eine Tat gemäß den §§ 176, 176a StGB dann Ausnahmecharakter, wenn einvernehmlicher sexueller Kontakt zwischen Erwachsenen und Minderjährigen betrieben wird, die Strafe ist demnach abzumildern und verstösst gegen das Übermaßverbot.[4] Der Tatrichter darf aber die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller Täter nur dann höher bestimmen, als sie sonst ausgefallen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist.[5] Im Hinblick auf die moralische Doppelbestrafung spricht § 46 Abs. 3 StGB nach der Rechtsprechung gegen eine generalpräventive Bestrafung. Vielmehr ist auf die jeweiligen konkreten Umstände, die das Tatbild kennzeichnen, Bedacht zu nehmen.Hat die Tat hiernach Ausnahmecharakter, so lässt dies generalpräventive Erwägungen eher nicht zu.[6] Ein solcher Ausnahmecharakter liegt demnach bei einvernehmlichen sexuellen Missbrauch vor.[7] Wenn der Tatrichter demnach von einem echten Liebesverhältnis ausgeht, begründet das den Ausnahmecharakter.[8]
- Eingriffsrechte Eingriffsrechte gewähren dem Staat das Recht, in Grundrechte von Bürgern einzugreifen. Aufgrund des grundgesetzlich verankerten Vorbehalts des Gesetzes bedürfen Eingriffe einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes. Sie ermöglichen, hoheitliche Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis durchzusetzen. Das Bild zur Ingewahrsamnahme zeigt die zwangsweise Durchsetzung der Ingewahrsamnahme. Sie bewirkt in der Rechtsfolge mehr, als die polizeirechtliche Befugnisnorm der Ingewahrsamnahme zulässt. Daher ist in einem solchen Fall nicht nur die Ermächtigungsnorm zur Ingewahrsamnahme zu prüfen, sondern zusätzlich ihre zwangsweise Durchsetzung, die sich aus den Normen zum Zwang ergibt. Die zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme ist auch Teil des Eingriffsrechts, darf jedoch nicht mit dem Sanktionsrecht verwechselt werden. Der Zwang gewährleistet die Durchführung des Grundrechtseingriffs, sanktioniert jedoch nicht Fehlverhalten. Dies bleibt im Strafrecht dem Gericht vorbehalten. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Abgrenzung2 „Eingriffsrecht“3 Eingriffsrechte für jedermann4 Weblinks Abgrenzung[Bearbeiten]Im Gegensatz zum Sanktionenrecht ist das Eingriffsrecht auf polizeirechtlicher Basis nicht darauf abgezielt, ein Verhalten zu maßregeln, sondern es dient dazu,gefahrenabwehrend zu handeln oder das Gerichtsverfahren vorzubereiten. Beispiele für die Maßnahmen innerhalb der Strafverfolgung sind die Festnahme, die Durchsuchung und die Erkennungsdienstliche Behandlung. Beispiele für die Befugnisse innerhalb des Polizeirechts i.e.S. ist der Polizeigewahrsam und der Platzverweis. Das Eingriffsrecht ist sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr bedeutsam. „Eingriffsrecht“[Bearbeiten]Der Begriff „Eingriffsrecht“ ist in dieser Form und Ausprägung weder der juristischen Lehre noch dem überwiegenden Teil der juristischen Literatur geläufig. Er ist eine Zweckschöpfung der Polizei, entstanden nach ihren Bedürfnissen aus der Beurteilung der Rechtslage, die meist gekennzeichnet ist durch Gemengelagen. Darunter sind solche Situationen zu verstehen, die beide Aufgabenbereiche der Polizei, nämlich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung beinhalten. Polizeiliche Lagen sind nicht klinisch reine Prozessrechts- oder Polizeirechtslagen, sondern enthalten fast immer beide Aspekte, bei deren Beurteilung es auf ein komplexes Rechtsverständnis ankommt, das, ausgehend vom Verfassungsrecht, Prävention und Repression zur rechten Zeit im richtigen Ausmaß Geltung verschafft. Die tradierte Art polizeilicher Ausbildung lehnt sich in der Rechtslehre an die klassische juristische Einteilung, einerseits Verwaltungsrecht einschließlich Polizei- und Ordnungsrecht, andererseits Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, an. Schon früh wurde aber anerkannt, dass diese Struktur für polizeiliche Bedürfnisse ineffektiv ist. Die Polizei kennt nur zwei Aufgabenbereiche im öffentlichen Recht: die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Typisch für polizeiliche Arbeit ist die Bewältigung beider Aufgaben mit den gleichen Maßnahmen, Mitteln und Grundrechtseingriffen. Schwierigkeiten ergeben sich bei dem gleichartigen Erscheinungsbild von Maßnahmen in ihrer Zuordnung zu den jeweiligen Rechtsbereichen. Dies aber ist eine zwingende Forderung des Rechtsstaatsprinzips. Polizeiarbeit ist neben dem Erfordernis des taktisch Richtigen, von der rechtlicher Beurteilung doppelfunktionaler Aufgabenbewältigung unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Bürgers, geprägt. Im Gegensatz zur juristischen Ausbildung an Universitäten kommt es also darauf an, dass Polizeibeamte in die Lage versetzt werden, komplexe Sachverhalte in minimaler Zeit aufzunehmen, in den wesentlichen Fakten zu erfassen und unter Berücksichtigung der geschützten Rechtsposition des Betroffenen nicht nur taktisch vernünftig, sondern auch rechtlich richtig zu entscheiden. Die beiden Aspekte des taktisch Vernünftigen und des rechtlich Richtigen schließen sich nicht aus, sondern bedingen einander. Der Polizeibeamte in der Praxis und in der Ausbildung trifft bei dem Versuch, sich in Eingriffsrecht einzuarbeiten oder spezielle Rechtsfragen im Einsatzfall zu lösen, auf ein schier unlösbares Problem: Es gibt kaum Literatur, geschweige Lehrbücher, die sich mit der speziellen Materie befassen. Er hat im Wesentlichen nur die Möglichkeit, die entsprechenden Kommentare und Lehrbücher der einzelnen Rechtsfächer „zusammenzulesen“. Man verfügt dann zwar über eine Fülle von Detailwissen, ist aber ohne Eingriffsrecht meist nicht in der Lage, dieses Wissen strukturell aufzuarbeiten sowie das Gemeinsame und das Trennende beider Rechtsgebiete im Vergleich von Befugnisnormen herauszufinden und auf die jeweilige Zielvorgabe des Handlungskonzeptes zu projizieren. Dies zu leisten ist das Ziel des Eingriffsrechts. Die juristische Literatur ist gekennzeichnet durch den Blick auf die Aufgabenbewältigung. Daraus ergibt sich eine Trennung zwischen Allgemeinem Verwaltungsrecht/Polizeirecht einerseits und Straf- und Bußgeldverfahren/Prozessrecht andererseits. Polizeiliche Eingriffsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben und die geschützte Grundrechtsposition des Bürgers sind aber untrennbar miteinander verbunden. Eingriffsrecht will diesen Aspekt in den Vordergrund stellen und auch in der rechtlichen Beurteilung von polizeilichen Lagen den Dienstleistungscharakter der Polizeiarbeit für den Bürger unterstreichen. Eingriffsrechte für jedermann[Bearbeiten]Die Eingriffsrechte für jedermann (Jedermann-Paragraph) haben als Rechtsgrundlagen die § 127 Abs. 1 StPO und § 229 BGB. Hiernach ist jedermann befugt, der jemanden auf frischer Tat angetroffen hat und dieser der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen (§ 127 Abs. 1 StPO). Der Täter ist somit nur festzuhalten, bis die Polizei eintrifft. Er darf dabei nicht zur Herausgabe seiner Personalien gezwungen werden. Ebenso wenig ist Gewalt bei diesem Eingriffsrecht gestattet, außer es handelt sich um eine Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 227 Abs. 2 BGB).
- Ordnungsverfügung Eine Ordnungsverfügung ist ein befehlender beziehungsweise ein belastender Verwaltungsakt, der von einer Ordnungsbehörde zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassen wird und von dem Adressaten ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt. Eine Ordnungsverfügung kann zudem in einer Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme (Rücknahme und Widerruf) einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung bestehen[1]. Der Begriff der Ordnungsverfügung ist in den verschiedenen Gesetzen des Polizei- und Ordnungsrechts der einzelnen Bundesländer definiert.
- öffentliche Sicherheit Die öffentliche Sicherheit umfasst nach allgemein anerkannter Definition die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe wurden vom Preußischen Oberverwaltungsgericht aus Paragraph 10 II 17 ALRabgeleitet. Wegweisend hierfür war das Kreuzbergerkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts von 1882. Der Paragraph wurde 1931, gegen Ende derWeimarer Republik, durch die polizeirechtliche Generalklausel in § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes ersetzt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird heute in den Polizeigesetzen der Bundesländer in Deutschland neben der öffentlichen Ordnung regelmäßig verwendet. Der Begriff Public Security wird oft im Zusammenhang der Harmonisierung von Informationstechnologie, Netzwerken und Infrastrukturen der beteiligten Institutionen und Organisationen verwendet. Dieser Begriff ist klar abgegrenzt zur Homeland Security in den USA, welche auch militärische Komponenten birgt.
- öffentlicher Ordnung Unter öffentlicher Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird.[1] Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.[2] Der Anwendungsbereich der „öffentlichen Ordnung“ wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch § 118 OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Aufgabenzuweisung2 Siehe auch3 Weblinks4 Einzelnachweise Aufgabenzuweisung[Bearbeiten]Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur „Beiwerk“, stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar. So verzichten die Länder Bremen und Schleswig-Holstein auf den Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen ihrer Polizei- und Ordnungsgesetze. In Niedersachsen und im Saarland wurde der Begriff hingegen wieder eingeführt. In Nordrhein-Westfalen wurde am 9. Februar 2010 das Änderungsgesetz zum Polizeigesetz durch den Landtag verabschiedet. Seit der Veröffentlichung im Landesgesetzblatt ist die öffentliche Ordnung wieder in die Aufgabenzuweisung der Polizei eingeflossen.[3] Es soll hierdurch entsprechende des Gesetzentwurfs deutlich gemacht werden, dass die Polizei ebenso wie die Ordnungsbehörden legitimiert ist, auch geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu unterbinden. Die Polizei wird dadurch ermächtigt, im Einzelfall auch gegen belästigendes Verhalten in der Öffentlichkeit, welches noch unter der Schwelle einer Ordnungswidrigkeit (§§ 116 ff. OWiG) bleibt, einzuschreiten.
- Folgenbeseitigungsanspruch Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein im deutschen Recht gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch zur Wiederherstellung eines Zustandes nach einem öffentlich-rechtlichen Eingriff. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtsgrundlage2 Formen3 Voraussetzungen4 Rechtsfolgen5 Einzelnachweise6 Literatur Rechtsgrundlage[Bearbeiten]Die normativ-dogmatische Herleitung ist umstritten. Als rechtliche Grundlagen werden in der Rechtsprechung und Literatur eine Analogie zu §§ 1004, 12, 862BGB, das Gebot der Gerechtigkeit, das Rechtsstaatsprinzip, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, die Freiheitsrechte und die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG genannt.[1] Die mittlerweile wohl herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass sich der Folgenbeseitigungsanspruch aus den jeweiligen Grundrechten ergibt.[1] Dies wird damit begründet, dass die Grundrechte zunächst als Abwehrrechte dienen, sobald der Eingriff in die Rechte jedoch geschehen ist, wandeln sich die Abwehrrechte in das Recht auf Beseitigung der Folgen.[2] Dass dem Adressaten hoheitlichen Handelns grundsätzlich bei der Aufhebung eines für ihn belastenden Verwaltungsaktes ein materielles Recht auf Beseitigung der unmittelbaren Folgen zusteht, ergibt sich auch aus der Formulierung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dies begründet den Folgenbeseitigungsanspruch jedoch nicht, sondern setzt ihn voraus.[3] Formen[Bearbeiten]Hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungshandelns wird von einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gesprochen, wenn die Folgen eines (rechtswidrigen)Verwaltungsaktes wieder rückgängig gemacht werden sollen, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch wird dann auf das übrige Verwaltungshandeln (in der Regel Realakte) angewandt. Beide Arten müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen; dennoch ist die begriffliche Unterscheidung nicht überflüssig, zumal der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als Annex zu einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, während Folgenbeseitigungsansprüche im Übrigen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. Voraussetzungen[Bearbeiten]Voraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch ist hoheitliches Handeln, also durch eine Verwaltungsbehörde oder durch einen Beliehenen, das einenEingriff in ein so genanntes subjektives Recht (wie z.B. ein Grundrecht o.ä.) darstellt. Dadurch muss einrechtswidriger Zustand geschaffen worden sein, z.B. durch materielle Rechtswidrigkeit, unddieser Zustand zum Nachteil des Antragstellers muss noch andauern.Das Verwaltungshandeln (ob als Verwaltungs- oder Realakt) selbst muss nach heute überwiegend vertretener Ansicht nicht zwingend rechtswidrig sein. Es kommt auf den rechtswidrigen Zustand an. Muss der Bürger die Folgen des Verwaltungshandeln dulden, so ist das Handeln der Behörde nicht rechtswidrig. Die Beseitigung muss durch die Behörde tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar sein. Die Beseitigung ist unzumutbar, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.[4] Wenn die Beseitigung hiernach ausgeschlossen ist, besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch. Der Anspruch unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.[5] Rechtsfolgen[Bearbeiten]Der Umfang der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs begrenzt sich auf die Wiederherstellung (Restitution) des früheren Zustands (status quo ante in natura) soweit diese möglich, zulässig und zumutbar ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch umfasst nur die unmittelbaren Folgen des Eingriffes, sodass Entschädigung oder Schadensersatz aufgrund dessen nicht verlangt werden kann.[6] Können die Folgen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht beseitigt werden, so ist der Folgenbeseitigungsanspruch ausgeschlossen. Es kommt dann ein "Folgenentschädigungsanspruch" in Betracht, welcher aber kein eigenständiger Anspruch ist und sich auch nicht aus dem Folgenbeseitigungsanspruch herleitet, sondern sich aus den allgemeinen Entschädigungsansprüchen (beispielsweise der Amtshaftung) ergibt.[7] Die Mitverschuldensregelungen des § 254 BGB werden mittlerweile nach der herrschenden Meinung analog angewandt.[8]
- Gefahr „Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.“[7] Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung nach bewährten Erfahrungssätzen folgt (objektiv gegebene Gefahr). Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht, Straf- und Strafprozeßrecht und Zivil- und Zivilprozeßrecht betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsintention nicht deckungsgleich.
- Verhaltensstörer Person, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört.Der Verhaltensstörer wird auch als Handlungsstörer bezeichnet. Der Begriff ist im Polizei- und Ordnungsrecht relevant. Verhaltensstörer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Wer durch sein Verhalten eine Gefahr geschaffen hat, ist hierfür polizei- und ordnungsrechtlich verantwortlich (Polizeipflicht). Er kann zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden.Das gilt: für eigenes Tun, das die Gefahr zurechenbar verursacht hatfür ein Unterlassen, wenn eine Rechtspflicht zur Gefahrenabwehr besteht, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts ergibtDarüber hinaus besteht unter Umständen auch für Verhalten anderer Personen eine Polizeipflicht als Verhaltensstörer, wenn diese der eigenen Aufsichtspflicht unterliegen oder als Verrichtungshilfen tätig sind. Der Verhaltensstörer ist zu unterscheiden vom: ZustandsstörerNichtstörerSind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Auswahl des Pflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Haben mehrere Verhaltensstörer gemeinsam die Gefahr verursacht, darf die Polizei oder die Ordnungsbehörde jeden von ihnen einzeln oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Geht sie lediglich gegen einen von ihnen vor, ist dies sachgemäß, wenn dieser die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann.Existieren Zustands- und Verhaltensstörer zusammen, ist der Störer in Anspruch zu nehmen, durch den die Gefahr wirksamer und schneller beseitigt werden kann.
- Zustandsstörer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache, Eigentümer einer Sache oder Berechtigter an einer Sache, von der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Begriff ist im Polizei- und Ordnungsrecht relevant. Zustandsstörer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ausübt. Das gilt auch, wenn er dazu nicht berechtigt ist.Eigentümer ist, wer im Zeitpunkt ordnungsbehördlichen Einschreitens sachenrechtlich das Eigentum an der Sache innehat.Sonstiger Berechtigter ist, wer neben dem Eigentümer sachenrechtlich (nicht nur schuldrechtlich) berechtigt ist, auf den störenden Gegenstand einzuwirken (z. B. Erbbauberechtigter, Nutznießer).Die Gefahr muss von der Sache ausgehe, entweder aus ihrer Beschaffenheit selbst oder ihrer Beziehung zur Umwelt. Sie muss durch den Berechtigten zurechenbar hervorgerufen worden sein. Besteht die Gefahr nur aufgrund des Missbrauchs der Sache durch Dritte, besteht keine Zustandshaftung. Zustandsstörer sind für den betreffenden Zustand polizei- und ordnungsrechtlich verantwortlich (Polizeipflicht).Sie können zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden.Das gilt grundsätzlich unabhängig von ihren persönliche Verhältnissen und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Zustandsstörer ist zu unterscheiden vom: Verhaltensstörer / HandlungsstörerNichtstörerSind mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Auswahl des Pflichtigen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sind mehrere Personen für einen Zustand verantwortlich, darf die Polizei oder die Ordnungsbehörde jeden von ihnen einzeln oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Geht sie lediglich gegen einen von ihnen vor, ist dies sachgemäß, wenn dieser die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann.Existieren Zustands- und Verhaltensstörer zusammen, ist der Störer in Anspruch zu nehmen, durch den die Gefahr wirksamer und schneller beseitigt werden kann.
- Nichtstörer Der Begriff Nichtstörer kommt aus dem Öffentlichen Recht, insbesondere aus dem Polizei- und Ordnungsrechtes. Ein Nichtstörer ist demnach eine "nicht verantwortliche Person". Der Name "Nichtstörer" ist eine Erfindung der rechtswissenschaftlichen Dogmatik. Den Nichtstörer zeichnet aus, dass er keine Gefahr, im Gegensatz zum Verhaltensstörer(unmittelbar) oder Zustandsstörer (mittelbar), für die öffentliche Sicherheit darstellt oder verursacht. Der Nichtstörer ist der typische Bürger, der mit einer bestimmten Situation nichts zu tun hat, aber von den Gefahrenabwehrbehörden (Polizei, Stadtpolizei oder Ordnungsamt) dazu verpflichtet wird, eigene Güter und/oder eigene Arbeitskraft zur Beendigung der Situation einzusetzen. Als Beispiel kann der Besitzer eines Sees sein, dessen Gewässer für Feuerlöscharbeiten als Wasserquelle genutzt wird. Juristische RegelungAlle Polizeigesetze in Deutschland kennen den Nichtstörer. Aufgrund seiner bundesweiten Gültigkeit ist hier die Beschreibung des Nichtstörers aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) exemplarisch herangezogen. Es kann in den einzelnen Landespolizeigesetzen zu Abweichungen kommen. Auszug aus dem Gesetz über die Bundespolizei: (Anmerkung: In § 17 BPolG wird der Verhaltensstörer, in § 18 BPolG der Zustandsstörer beschrieben.) Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, d.h. dass alle in § 20 Abs.1 BPolG genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen, um einen Nichtstörer in Anspruch nehmen zu können.
- Polizeilicher Notstand Polizeilicher Notstand ist in Deutschland der Begriff für eine Einsatzlage, in der eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr für wichtige Rechtsgüter“ vorliegt und gleichzeitig die Polizei zu wenig eigene Mittel (Einsatzkräfte) zur Verfügung hat, so dass ihr „allgemeiner Auftrag“, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, „ernsthaft gefährdet“ ist. In dieser Situation sind auch Einschränkungen von Bürgerrechten und Grundrechten möglich. Beispielsweise ist dann ein generelles Versammlungsverbot möglich, selbst wenn von der Versammlung selbst keine unmittelbare Gefahr ausgeht (sogenannte „Nichtstörerhaftung“). Die Maßnahmen gegen die Versammlung als Nichtverantwortliche müssen allerdings auf das sachlich und zeitlich Unumgängliche beschränkt werden.[1] Betroffene können eine Entschädigung für Nachteile und Aufwendungen verlangen, die nachweislich durch diese Maßnahmen entstanden. Polizeilicher Notstand liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage durch „Inanspruchnahme des Störers“ (z. B. Personengewahrsam) mit verhältnismäßigen Mitteln abgewendet werden kann (so genannte „Störerhaftung“). Es ist hier zu unterscheiden zwischen dem echten polizeilichen Notstand (siehe Definition oben) und dem unechten polizeilichen Notstand. Ein unechter polizeilicher Notstand liegt vor, wenn die Schäden, die der öffentlichen Sicherheit bei einem wirksamen Vorgehen gegen den oder die Störer drohen, in einem extremen Missverhältnis zu den Nachteilen stehen, die durch das Einschreiten gegen die Versammlung entstehen würden. Die Ermächtigungen im Falle eines polizeilichen Notstandes gelten nur im Bereich der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, nicht im Bereich derStrafverfolgung. Sie sind auch nicht anzuwenden, soweit andere Spezialvorschriften ein Vorgehen gegen Unbeteiligte unter erleichterten Voraussetzungen zulassen, beispielsweise für Identitätsfeststellungen oder Durchsuchungen von Personen. Im Einzelnen wird der Begriff des Polizeilichen Notstands und der Umfang der dadurch eintretenden Ermächtigungen in den Polizeigesetzen der Bundesländer (häufig unter der Überschrift „Maßnahmen gegenüber Unbeteiligten“) bzw. im Bundespolizeigesetz (§ 20 BPolG) geregelt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Gerichtsentscheidungen2 Beispiel und Kritik3 Andere Staaten4 Siehe auch5 Weblinks6 Einzelnachweise Gerichtsentscheidungen[Bearbeiten]Dazu hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ausgeführt: „Eine Allgemeinverfügung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil durch sie das Versammlungsrecht auch für die friedlichen Teilnehmer beschnitten wird, wenn ein polizeilicher Notstand vorliegt. Ein polizeilicher Notstand kann angenommen werden, wenn die Masse der Versammlungsteilnehmer sich ordnungsgemäß verhält und nur eine Minderheit rechtswidrig agiert. Ein Notstand liegt vor, wenn weitere externe Polizeikräfte zur Sicherung des Transportes nicht herangezogen werden können, ohne den allgemeinen Auftrag der Polizei ernsthaft zu gefährden.“[2] Weiterhin hat dazu das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Auf polizeilichen Notstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Kräfte gegen die Störer einzusetzen, steht zwar unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Kräfte. Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.“[3] „Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht[4] gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen. Erklärt der Veranstalter dabei einen Versammlungsort, der einen besonders nahen Bezug zum Versammlungsthema hat, für unverzichtbar, dann darf diese Alternative nur ausgeschlossen werden, wenn sie keine polizeilich vertretbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Lage polizeilichen Notstands belässt.“[5] Beispiel und Kritik[Bearbeiten]Mit einem bestehenden polizeilichen Notstand wird seitens der Polizei häufig dann argumentiert, wenn im Verhältnis zur erwarteten Teilnehmerzahl von Demonstrationen kurzfristig deutlich weniger Polizeikräfte zur Verfügung stehen. Bereits im Vorfeld von geplanten Demonstrationen zum G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 argumentierte die Polizei, es bestünde ein allgemeiner polizeilicher Notstand und erließ daher eine Allgemeinverfügung, in der sämtliche Versammlungen in kilometerweitem Umkreis um den Tagungsort untersagt wurden. Dies stieß von Seiten der Organisatoren der Demonstrationen auf Protest. Sie argumentierten, bei einem zur Verfügung stehenden Aufgebot von 16.000 Polizisten könne man nicht mehr von einem bestehenden polizeilichen Notstand reden. „Die Annahme, jedes politische Großereignis verursache einen polizeilichen Notstand, wäre ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat, der dann ohne Not bürgerliche Freiheiten regelmäßig per Allgemeinverfügung außer Kraft setzen könnte.“[6] Da die Polizei sich außerdem auf die Situation habe lange vorbereiten können, sei das Argument äußerst fragwürdig. Andere Staaten[Bearbeiten]Auch andere Staaten kennen ähnliche Regelungen. So ist zum Beispiel im „Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt“, § 11, der Polizeiliche Notstand geregelt: „Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn 1. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist; 2. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss § 10 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind; 3. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Solche Massnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, als diese Voraussetzungen gegeben sind.“
- Unmittelbarer Zwang Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein deutscher Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittelskörperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst [1] und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates ist. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemein2 Zur Ausübung befugte Amtsträger (Vollzugsbeamte)2.1 Bund2.2 Bundes- und Landesbedienstete2.3 Baden-Württemberg2.4 Bayern2.5 Berlin2.6 Bremen2.7 Hamburg2.8 Hessen2.9 Mecklenburg-Vorpommern2.10 Niedersachsen2.11 Nordrhein-Westfalen2.12 Rheinland-Pfalz2.13 Saarland2.14 Sachsen2.15 Schleswig-Holstein2.16 Thüringen3 Polizeigewalt4 Siehe auch5 Einzelnachweise Allgemein[Bearbeiten]Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde. Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.Handgranaten sind bei der Bundespolizei[2], in Hessen[3] und in Bayern[4] rechtlich als Waffe möglich. Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver undMaschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen) Hilfsmittel.Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind sie als Waffe eingestuft.Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Sie stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und ggfs. in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar. Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch). Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze, einschlägige Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten]Rechtsgrundlage: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) Beamte der Polizei des Landes Nordrhein-WestfalenRechtsgrundlage: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Vollzugsdienstkräfte sind u. a. Vollziehungsbeamte, Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, Feuerwehrangehörige, mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragte Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Fischerei- und Jagdaufseher, mit dem Forstschutz beauftragte Vollzugsdienstkräfte, Dienstkräfte der KatastrophenschutzbehördenJustizwachtmeisterJustizvollzugbeamte
- Anscheinsgefahr Von einer Anscheinsgefahr spricht man, wenn die Behörde aufgrund verständiger Würdigung objektiver Umstände davon überzeugt ist, dass eine Gefahr vorliegt, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die hier von der Polizei ergriffenen Maßnahmen sind rechtmäßig. Beispiel 1: Der 75jährige A hängt leblos mit geschlossenen Augen auf dem Lenkrad eines von innen verriegelten Fahrzeugs und reagiert nicht auf Klopfzeichen. Der Streifenpolizist B informiert einen Krankenwagen und bricht den Wagen auf, wobei ein Schaden entsteht. Dabei wacht der A auf, der beim Warten auf seine Frau in seinem Wagen eingeschlafen war. Beispiel 2: Die Polizei wird von einem Nachbarn alarmiert, dass der hilfsbedürfitge C seit vier Wochen seine Wohnung nicht mehr verlassen habe. Nach dem Aufbruch der Tür stellt sich heraus, dass der C für sechs Wochen in Kur ist. Entsteht in Folge ein Schaden hat der Betroffene (= Anscheinsstörer) aber einen Anspruch. Ob hier eine Kostentragungspflicht bzw. ein Schadensersatzanspruch besteht hängt davon ab, ob der Anscheinsstörer bzw. Geschädigte den Anschein der Gefahr zu verantworten hatte.
- Putativgefahr Die Putativgefahr (=Scheingefahr) ist gegeben, wenn ein Beamter in einer bestimmten Situation subjektiv vom Vorliegen einer Gefahr ausgeht, obwohl ein normal urteilnder Beamter unter Zugrundelegung der obektiven Tatsachenlage nicht zu diesem Schluss kommen würde. Der Beamtebeurteilt die Sachlage also subjektiv falsch, da in Wirklichkeit gar keine Gefahr vorliegt. Wird eine Putativgefahr angenommen und der Beamte stützt sein Handeln auf diese Annahme, so ist dieses Handeln rechtswidrig. Der Störer, welcher in Anspruch genommen worden ist, hat demnach einen Anspruch auf einen Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden.
- Gefahrenverdacht Ein Gefahrenverdacht liegt von, wenn aus Sicht eines verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde aufgrund der Generalklausel (z.B. § 11 HSOG) Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Die Maßnahmen dürfen aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nur vorläufiger Natur sein. Beispiel: Bei dem Rinderzüchter B nimmt die zuständige Behörde kurz vor dem Abtransport zum Schlachthof eine Routinekontrolle an einem Bestand von 150 Kälbern vor. Dabei stellt sie fest, dass das kontrollierte Tier unzulässigerweise mit Östrogen behandelte wurde, was die Schlachtung und den Verkauf des Tieres unzulässig macht. Es besteht der Verdacht, dass der gesamte Bestand behandelt wurde. Daher darf die Behörde hier den Bestand für weitere Untersuchungen beschlagnahmen. Die Anordnung einer sofortigen Tötung aller Tiere dagegen verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Stellt sich die Gefahr hinterher als nicht gegeben heraus, trägt die Polizei die Kosten, es sei denn der Gefahrverdacht wurde von dem Verdachtsstörer provoziert. Stellt sich die Gefahr als gegeben heraus, trägt der Störer die Kosten. Entstehen dem Verdachtsstörer Schäden, kann für er diese analog § 64 Abs. 1 HSOG Ersatz verlangen. Lehnt man die Subsumtion des Gefahrverdachts unter den Gefahrbegriff ab, können die Maßnahmen nur auf § 24 VwVfG gestützt werden. Entstehende Kosten hat dann die Behörde zu tragen.
- Zweckveranlasser Mit Zweckveranlasser wird im Polizei und Ordnungsrecht jemand bezeichnet, dem eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit durch Dritte aufgrund einer eigenen, isoliert betrachtet rechtmäßigen Handlung zugerechnet wird (Schmidt-Aßmann/Schoch, Kap. 2, Rn. 138). 1. Beispiel: A bewirbt die neue Sommerkollektion mit jungen Männern und Frauen, die sich im Schaufenster des A ausziehen. Dadurch entsteht ein Menschenauflauf der eine Blockade der am Laden des A vorbeiführenden Straße zur Folge hat. 2. Beispiel: A vermietet im Sperrbezirk Zimmer an verschiedene Frauen. Diese gehen in den Zimmern der Prostitution nach. Der A ist hier als Zweckveranlasser für die Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Prostituion im Sperrbezirk verantwortlich. .Die Figur des Zweckveranlasser ist grundsätzlich umstritten und wird von Teilen der Literatur abgelehnt (z.B. Erbel JuS 1985, 257; Rühl, NVwZ 1988, 577f). Unter den Vertretern der Figur des Zweckveranlassers ist strittig welche Voraussetzungen für die Zweckveranlassung notwendig sind. Die subjektive Theorie verlangt, dass der Zweckveranlasser die Störung zumindest billigend in Kauf nimmt (VGH Baden-Württemberg DVBl 1987, 151; Bayerischer VGH DVBl 1979, 737, 738; Selmer JuS 1992, 97, 99f). Die objektive Theorie verlangt, einen erkennbaren Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang aus Sicht eines Dritten, d.h. dass die Gefahrensituation typische Folge der Veranlassung ist (Niedersächsiches OVG NVwZ 1988, 638, 639). Die h.M. löst das Problem über eine Verknüpfung zwischen beiden Theorien. D.h. Zweckveranlasser ist, wer die Störung mit seinem Verhalten subjektiv bezweckt oder dessen Verhalten die Störung zwangsläufig zur Folge hat (VGH Baden-Württemberg DVBl. 1996, 564; Schenke, Polizei und Ordnungsrecht, Rn. 245).
- Polizeifestigkeit Das VersammlungsG stellt für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe eine abschließende Regelung dar, die als speziellere Regelung einem Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und seine Ermächtigungsgrundlagen ausschließt.
- Vorläufiger Rechtsschutz Unter vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder teils unzutreffend, aber verbreitet Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde. Die Möglichkeit, einstweilen eine etwaige Rechtsverletzung zu verhindern, kann sowohl gesetzlich bestimmt sein, als auch von einer Behörde oder von einem Gericht angeordnet werden. Während sich gesetzlicher vorläufiger Rechtsschutz darauf beschränkt, Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (Suspensiveffekt), können durch Anträge auch gestaltende Regelungen erreicht werden. Verwaltungsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]Gegen einen Verwaltungsakt, der in Rechte des Bürgers eingreift, wird vorläufiger Rechtsschutz in der Regel schon durch das Gesetz gewährt. Der Bürger ist vor einer sofortigen Durchsetzung derartiger Verwaltungsakte grundsätzlich geschützt, sobald er gegen sie förmlich vorgeht. Widerspruch und Anfechtungsklage habenaufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsakt ist kraft der aufschiebenden Wirkung vorläufig nicht vollstreckbar oder vollziehbar, obwohl er mit Bekanntgabe wirksam und zu beachten ist. Auch sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerungen dürfen aus dem Verwaltungsakt nicht gezogen werden (z. B. Geldbuße). Der Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO ist in der Praxis häufig durchbrochen (§ 80 Abs. 2 VwGO): bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Erschließungsbeitrag, auch bei kommunalen Steuern)bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (Hierzu zählen auch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.)in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffenbei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (z. B. Festsetzung eines Zwangsgeldes), wenn durch den Landesgesetzgeber vorgesehenin sonstigen Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat (z. B. Anordnung, einen morschen Baum zu fällen). In diesen Fällen muss das überwiegende öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesse des Beteiligten besonders begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Begründung darf sich nicht nur in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzes oder in bloß formelhaften Wendungen erschöpfen, vielmehr ist eine einzelfallbezogene Darlegung erforderlich. Auch eine Bezugnahme auf die Gründe für den Verwaltungsakt genügt regelmäßig nicht (anders u. U. bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein Verwaltungsakt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür eigentlich erfüllt sind. Sinn und Zweck sprechen jedoch gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes, da ansonsten eine Spiralwirkung einsetzen würde, da auch gegen diese Anordnung erneut Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden könnte.Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und die Widerspruchsbehörde können, wenn der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, die sofortige Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Im Verwaltungsprozessrecht wird vorläufiger Rechtsschutz auf Antrag durch das Gericht gewährt, das über die Hauptsache zu entscheiden hat oder zu entscheiden hätte (Gericht der Hauptsache). Zu unterscheiden sind: Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn sie originär nicht gegeben ist, also die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO nicht greift (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 80 Abs. 5, § 80a VwGO),Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sie zuvor beseitigt wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 5, § 80 a VwGO),Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO analog), wenn die Behörde das Eintreten der aufschiebenden Wirkung bestreitet, weil sie der Auffassung ist, dass der Widerspruch verfristet erhoben wurde,einstweilige Anordnung in allen sonstigen Fällen (§ 123 VwGO): Es ist zwischen der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bewahrung des status quo und der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Erlass einer Maßnahme zu unterscheiden.Auch im Verfahren der Normenkontrolle ist vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben (§ 47 Abs. 6 VwGO)
- Aufschiebende Wirkung Die aufschiebende Wirkung ist ein Begriff des Verwaltungsrechts. Er beschreibt eine mögliche Folge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die nämlich dann, wenn die Einlegung des Rechtsbehelfs aufschiebende Wirkung hat, noch nicht vollzogen werden kann, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf entschieden ist. Die Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten]In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen bestehen für die in § 80 Abs. 2 VwGObezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung). Die in § 80 Abs. 2 VwGO bezeichneten Verwaltungsakte betreffen (1.) die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, (2.) unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, (3.) andere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle und (4.) Fälle, in denen die sofortige Vollziehung mit dem Verwaltungsakt (oder der Entscheidung über einen Widerspruch) besonders angeordnet wird. Entsprechend hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet der Widerspruch oder die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens (Baugenehmigung), § 212a BauGB. In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 3 VwGO angeordnet, so steht dem Betroffenen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung; auch hier ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
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- Verbringungsgewahrsam , Polizeirecht: Verbringen eines Betroffenen an einen anderen Ort, eingesperrt in einem Polizei- oder sonstigen Fahrzeug, um den Betroffenen an einen weniger exponierten Ort zu bringen. Dort wird der Betroffene ausgeladen und sich selbst überlassen. Die Rechtsprechung hält den Verbringungsgewahrsam bei gewalttätigen Demonstranten als milderes Mittel gegenüber dem Gewahrsam für zulässig, da der Betroffene lediglich an einen anderen Ort begleitet werde. Im Schrifttum überwiegen die Ansichten, die den Verbringungsgewahrsam als ein Aliud gegenüber dem Gewahrsam bewerten und deshalb eine spezialgesetzliche Grundlage fordern, die das Polizeirecht nicht enthält.Der Verbringungsgewahrsam wird vor allem im Vorfeld von Demonstrationen, gegenüber Nichtsesshaften und Drogenkonsumenten an exponierten Orten und Plätzen angewandt.
- Versammlungsgesetz Das Versammlungsgesetz ist ein deutsches Gesetz, das die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GGeinschränkt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines2 Versammlungsgesetze der Länder3 Regelungsgehalt4 Differenzierungen5 Auflösung der Versammlung6 Straf- und Bußgeldvorschriften7 Siehe auch8 Einzelnachweise9 Literatur10 Weblinks Allgemeines[Bearbeiten]Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die besondere Hochwertigkeit der Freiheit zur Versammlung, verkörpert durch Demonstrationen (Brokdorf-Beschluss, Fuckparade u. a.), betont. Für die Durchführung des Versammlungsgesetzes sind die Länder zuständig.[1] Versammlungsgesetze der Länder[Bearbeiten]Das Versammlungsrecht war bis zur Föderalismusreform von 2006 nach der damals geltenden Fassung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, brachte eine umfangreiche Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen mit sich, darunter eine Verlagerung des Versammlungsrechts in die Kompetenz der Länder durch Neufassung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG. Gleichzeitig wurde als Übergangsvorschrift ein neuer Art. 125a Abs. 1 GG erlassen, wonach Bundesrecht, das auf Grundlage einer abgeschafften Bundeskompetenz erlassen worden war, grundsätzlich weitergilt, von den Ländern aber durch Landesrecht ersetzt werden kann. Damit ist den Ländern die Möglichkeit gegeben, das Versammlungsgesetz des Bundes durch eigene Versammlungsgesetze zu ersetzen. Der Freistaat Bayern hat mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG) als erstes Bundesland von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht.[2] Gegen dieses Gesetz wurde eine Verfassungsbeschwerde von Gewerkschaften, Parteien und anderen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten, erhoben. Einem Eilantrag gab das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 17. Februar 2009 teilweise statt.[3] Im Beschluss des BVerfG[4] heißt es dazu: „Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.” Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind Übersichtsaufzeichnungen nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen[5].Berlin hat bisher nur einen Teilbereich des Versammlungsrechts durch Landesrecht neu geregelt. Mit dem Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen vom 23. April 2013[6] wird § 19a des Versammlungsgesetzes des Bundes ersetzt. Im Übrigen gilt das Versammlungsgesetz in Berlin vorerst weiter.Das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, ber. S. 532) trat nach umfassenden Änderungen des Gesetzentwurfes am 1. Februar 2011 in Kraft[7]. Eine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht als unzulässig nicht zur Entscheidung an.[8]Im Freistaat Sachsen wurde das Versammlungsgesetz des Bundes mittels einer Neubekanntmachung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 2) in Landesrecht überführt; dieses Sächsische Versammlungsgesetz[9] wurde durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 19. April 2011 aus formellen Gründen für nicht vereinbar mit der Sächsischen Verfassung erklärt [10]. Am 25. Januar 2012 verabschiedete der Sächsische Landtag ein neues Sächsisches Versammlungsgesetz[11], das am 2. Februar 2012 in Kraft getreten ist[12].In Sachsen-Anhalt trat das Landesversammlungsgesetz (VersammlG LSA) vom 3. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 558) am 12. Dezember 2009 in Kraft[13].In den übrigen Bundesländern sind Landesversammlungsgesetze derzeit (Stand: 22. Februar 2013) nicht erlassen worden, sodass hier noch das Versammlungsgesetz des Bundes gilt. Regelungsgehalt[Bearbeiten]Der Regelungsgehalt greift weit in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein. Grundsätzlich verbietet das Gesetz mehreren Personengruppen die Veranstaltung von Versammlungen oder zur Teilnahme: Personen, gegen die Entscheidungen nach Art. 18 GG (Aberkennung von Grundrechten) ergangen sindPersonen, die Ziele einer verfassungswidrigen Partei oder deren Ersatzorganisation fördern wollenParteien, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verboten hatVereinigungen, die nach dem Vereinsgesetz (beziehungsweise Art. 9 Abs. 2 GG) verboten wurdenVerboten ist ferner das Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer politischen Gesinnung, wobei für Jugendorganisationen hinsichtlich der Uniformen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn sich die Jugendorganisation vornehmlich der Jugendpflege (beispielsweise Pfadfinder,Jugendfeuerwehr) widmet. Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ iSv. § 14 Abs. 2 VersG gibt, und zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. – Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 Abs. 2 VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft. Differenzierungen[Bearbeiten]Das Versammlungsgesetz differenziert zwischen Öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen undÖffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge.Davon sind jeweils die nichtöffentlichen Versammlungen zu trennen. Die nichtöffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist nicht denkbar, da der Ausschluss von Personen im öffentlichen Raum kaum möglich ist. Bei nichtöffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen wird teilweise eine analoge Anwendung des Versammlungsgesetzes (durch die Verwaltungsgerichte) oder die Anwendung des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts befürwortet. Spontanversammlungen müssen im Gegensatz zu anderen Versammlungen nicht angemeldet werden. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur aufgrund des Versammlungsgesetzes und nicht über die allgemeinen Polizeigesetze (allg. Gefahrenabwehrrecht) möglich, da ansonsten der Schutz der Versammlungen leerlaufen würde. Sog. Minusmaßnahmen (im Vergleich zur Auflösung der Versammlung) sind jedoch zulässig. Seit 2001 kommt es jedoch vermehrt zu Beschränkungen der Wahl der Demonstrationsmittel. Auflösung der Versammlung[Bearbeiten]Die Auflösung einer Versammlung oder eines Aufzuges unter freiem Himmel bestimmt sich nach § 15. An die Auflösung bestehen hohe Anforderungen wegen der Weite des Grundrechts. Insbesondere in der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind erhebliche Gründe zu finden. Wegen des hohen Verfassungsranges von Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Auflösung nur statthaft, wenn die Versammlung nicht angemeldet ist (ausgenommen Spontandemonstrationen)von den Angaben in der Anmeldung abweichtgegen gesetzte Auflagen verstößt oderein Verbot der Versammlung vorliegt.Nach Absatz 2 ist seit April 2005 ein Verbot der Versammlung insbesondere dann möglich, wenn die Versammlung an einem Ort stattfindet, der von historisch herausragender Bedeutung hinsichtlich der Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der NS-Herrschaft ist, und die Würde der Opfer durch eine solche Versammlung beeinträchtigt wird. Die Länder sind ermächtigt, neben dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin weitere Orte durch Gesetz festzulegen. Straf- und Bußgeldvorschriften[Bearbeiten]Mit den §§ 21–28 Versammlungsgesetz werden Strafvorschriften erlassen, die damit Nebenstrafrecht darstellen. §§ 29 und 29a enthaltenOrdnungswidrigkeitstatbestände.
- Baurecht Baurecht bezeichnet in Deutschland die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Einteilung2 Geschichte3 Bauplanungsrecht4 Bauordnungsrecht5 Baurecht als Studiengang6 Einzelnachweise Einteilung[Bearbeiten]Üblicherweise wird das Baurecht unterteilt in privates Baurecht und öffentliches Baurecht. Ersteres bezeichnet Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum undNachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Das öffentliche Baurecht regelt jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln – und dem Bauordnungsrecht – den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften. Daneben kann auch das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen gemeint sein. Raumplanung und BaurechtGeschichte[Bearbeiten]Niedergeschriebenes Baurecht gab es bereits in der Antike. Hierzu gehören etwa die Überlieferung des Corpus Juris. Auch das mittelalterliche Recht kannte baurechtliche Regelungen, wie etwa entsprechende Bestimmungen im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegel. Diese Vorgaben sind aufgegangen z. B. 1568 in der „Newen Bawordnung“ unter Herzog Christoph von Württemberg und in anderen nationalen Formen des Baurechts, vor allem, seit im 19. Jahrhundert in Anlehnung an den antiken Städtebau die Hygienegesetzgebung erneuert wurde.[1] Bauplanungsrecht[Bearbeiten]Das öffentlich-rechtliche Planungsrecht findet sich im Wesentlichen im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und derPlanzeichenverordnung (PlanZVO). Die Rechte aus dem Grundeigentum werden durch die Gesamtheit der baurechtlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundeigentümer muss diese Beschränkungen entschädigungslos hinnehmen, wenn sie sich im Rahmen der sog. Sozialbindung des Eigentums im Sinne desArt. 14 Abs. 2 Grundgesetzes bewegen („Eigentum verpflichtet“). Verlassen die Beschränkungen im Rahmen der Eigentumsbindung, dann stellen sie eine Enteignung dar, die entschädigt werden muss (Art. 14 Abs. 3 GG). Die Bauleitplanung ist das Endglied eines Planungsprozesses, dessen Ausgangspunkt die Raumordnung in Bund und Länder ist. Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung. Form, Aufstellungsverfahren und möglicher Inhalt der Bauleitpläne werden durch das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung bestimmt. Die konkrete Planung ist Sache der Städte und Gemeinden; sie stellen die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen) in eigener Verantwortung auf. Die Bauleitplanung ist nicht nur ein Selbstverwaltungsrecht für Gemeinden, sondern, wie sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergibt, auch eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; d. h., um die städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken.[2] Vereinfacht lässt sich sagen: das Bauplanungsrecht regelt, ob, was und wieviel gebaut werden darf. Bauordnungsrecht[Bearbeiten]Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (z. B. Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung, Zahl der notwendigen Stellplätze), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz). Die wichtigsten Grundlagen des Bauordnungsrechts finden sich in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Daneben gibt es Regelungen in Garagen-, Feuerungs-, Versammlungsstätten- und Verfahrensverordnungen. In den Bauordnungen der Länder ist auch geregelt, welche Verfahrensarten für den Bauherrn zur Verfügung stehen, z. B. in Baden-Württemberg das Bauantragsverfahren, das vereinfachte Verfahren oder das Kenntnisgabeverfahren. Nicht alle Bauvorhaben sind aber genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Die Bauordnungen führen zahlreiche Vorhaben auf, die verfahrensfrei sind. Vereinfacht lässt sich sagen: das Bauordnungsrecht regelt, wie im Einzelnen gebaut werden darf.
- Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist neben dem Städtebaurecht (auch: Bauplanungsrecht) ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und wird von den Bundesländern insbesondere in den Landesbauordnungen geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bauordnungen der Länder enthalten die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthalten die Landesbauordnungen auf Grundlage des Baugesetzbuches bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können. Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Perspektive ist dabei, dass einzelne Gebäude in technischer und architektonischer Hinsicht nicht die gesamte Bebauung einer Straße, eines Stadtviertels oder gar einer ganzen Gemeinde verursachen; diese Gegenstände werden vom Bauplanungsrecht (auch als Städtebaurecht bezeichnet) geregelt. In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungenerlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne. Stellung des Bauordnungsrecht im GesamtgefügeRaumplanung und BaurechtWesentliche Funktionen des Bauordnungsrechts sind: Gefahrenabwehr im Baubereich. Das Bauordnungsrecht stellt Anforderungen an die Beschaffenheit baulicher Anlagen, um Gefahren – insbesondere für Leben und Gesundheit – zu vermeiden. Dies sind z. B. Anforderungen an die Standsicherheit von Gebäuden, an die Beschaffenheit von Baumaterialien oder an den baulichen Brandschutz.Gewährleistung der Einhaltung anderer gesetzlicher Bestimmungen. Die Erteilung einer Baugenehmigung setzt die Einhaltung aller für das Bauvorhaben einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraus, auch solcher, die nicht Gegenstand des Bauordnungsrechts sind (z. B. solche an den baulichen Wärmeschutz). Die Einhaltung wird entweder im Baugenehmigungsverfahren überprüft oder muss vom Bauwilligen nachgewiesen werden.Gewährleistung sozialer Mindeststandards. Das Bauordnungsrecht stellt Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes und seit neuestem auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit (Zugänglichkeit für in ihrer Mobilität Behinderte).Vollzug der Bauleitplanung. Baugenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Festsetzung der Bauleitplanung nicht widerspricht.Verhütung von Verunstaltungen. Das Bauordnungsrecht verbietet Baugestaltungen, die verunstaltend wirken. Darin liegt einerseits die Gefahr, dass Baubehörden „Geschmack verordnen“ können, wenn sie von ihrer Befugnis keinen zurückhaltenden Gebrauch machen; andererseits lassen sich „architektonische Ausreißer“ nicht konkreter beschreiben.
- Raumordnung Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der dauerhaften Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum abzustimmen, Konflikte auszugleichen und langfristige Entwicklungsoptionen offen zu halten. Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Leitvorstellung der Raumordnung2 Europa3 Deutschland3.1 Regelungen des Raumordnungsgesetzes3.2 Instrumente der Raumordnung3.3 Ziele und Grundsätze: bindende und zu berücksichtigende Inhalte der Raumordnungspläne3.4 Träger der Raumordnung4 Österreich4.1 Länder, deren Raumordnungsbehörde, und die Raumplanungsgliederung5 Siehe auch6 Literatur7 Weblinks8 Einzelnachweise Leitvorstellung der Raumordnung[Bearbeiten]Leitvorstellung der Raumordnung ist seit 2009 eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen soll. Raumordnung umfasst: zusammenfassende, überfachliche und überörtliche räumliche Pläne,die Zusammenarbeit zwischen Körperschaften, die für benachbarte Räume zuständig sind,die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.Europa[Bearbeiten]Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent). Deutschland[Bearbeiten]Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG) und den Landesplanungsgesetzen der Länder. Regelungen des Raumordnungsgesetzes[Bearbeiten]Das Raumordnungsgesetz definiert: Begriffe und Zuständigkeitendie Leitvorstellung der Raumordnung und Grundsätze für die RaumordnungRaumordnungspläne und -Verfahrendie rechtliche Wirkung der Inhalte von Raumordnungsplänen und Verfahrendas Zusammenwirken von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung.Instrumente der Raumordnung[Bearbeiten]Um diese Leitvorstellung zu erreichen, sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen, widersprüchliche Ansprüche an den Raum abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Gleichzeitig soll Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen werden. Die Aufgabe der Raumordnung fällt den Ländern zu. Sie setzen diese durch landesweite Pläne (Landespläne, Landesentwicklungspläne) und regionale Raumordnungspläne (oft "Regionalplan") um. Der Bund hat im Wesentlichen die Kompetenz zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die Außenwirtschaftszone und der Raumbeobachtung. Zusammen mit den Ländern wirkt er in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) auch an den "Leitbildern der Raumentwicklung" mit. Neben den Raumordnungsplänen gehören auch Raumordnungsverfahren und die Möglichkeit der Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen zu den Instrumenten der Raumordnung. Wesentliche Planungsinhalte der Raumordnungspläne sind u. a.: System der Zentralen OrteSiedlungs- und FreiraumstrukturAufbau von EntwicklungsachsenVorranggebiete für bedeutsame RaumnutzungenInfrastrukturstandorte und -trassenZiele und Grundsätze: bindende und zu berücksichtigende Inhalte der Raumordnungspläne[Bearbeiten]Die stärkste Bindungswirkung raumordnerischer Festlegungen haben die Ziele der Raumordnung. Sie sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2Raumordnungsgesetz „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“. Vorgaben mit diesen Merkmalen sind Ziele der Raumordnung, an die alle öffentlichen Stellen, private Planungsträger und die kommunale Bauleitplanung gebunden sind. Daneben enthalten Raumordnungspläne auch Grundsätze. Diese sind zu berücksichtigen, ihre Bindungswirkung ist also nicht strikt. Sie können mit genügend gewichtigen Gründen überwunden werden können. Das Merkmal der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist notwendig, damit die gebundenen Stellen überhaupt erkennen bzw. bestimmen können, was das jeweilige Ziel von ihnen verlangt (Normklarheit für den Normadressaten). Das Merkmal der abschließenden Abgewogenheit des Ziels der Raumordnung ist notwendig, weil andere Planungsträger an die Ziele gebunden sind. Die Raumordnung muss daher alle potenziell betroffenen räumliche Aspekte in ihrer Entscheidung berücksichtigen und (bei den Zielen) ein endgültiges Urteil fällen (Abwägungspflicht für die Träger der Landes- oder Regionalplanung). Dies bedeutet, dass alle Erfordernisse und Gegebenheiten zur Beurteilung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume vom Träger der Landes- oder Regionalplanung erfasst und planerisch nach dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies schließt auch die Pflicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten und Erfordernisse ein (Gegenstromprinzip). Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe der Raumordnung ist kein Ziel der Raumordnung, sondern höchstens ein der anschließenden Abwägung durch die Bauleitplanung noch zugänglicher Grundsatz der Raumordnung. Das Merkmal der textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen bezieht sich auf Rechtsquelle und Modus von Zielen der Raumordnung: Sie können erstens nur in Raumordnungsplänen und zweitens dort nur in textlicher bzw. zeichnerischer Form festgelegt werden. Raumordnungspläne sind ausschließlich Pläne nach § 8 und § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Merkmal der Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums bezieht sich auf den gesetzlich nur zulässigen Inhalt von Zielen der Raumordnung (Pflicht zur Wahrung eines hinreichenden raumordnerischen Bezuges). Vorgaben, die nicht der Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes (vgl. § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) dienen, entziehen sich einer Festlegung als Ziel der Raumordnung. Träger der Raumordnung[Bearbeiten]Die eigentliche Raumordnung - im Sinne einer Planung - wird von den Ländern durchgeführt. Ihre Landesplanungsbehörden erarbeiten und beschließen - oft zusammen mit dem jeweiligen Kabinett oder zuständigen Landtagsausschuss bzw. dem gesamten Parlament - die Landespläne (oft auch: Landesentwicklungspläne, Landesentwicklungsprogramme o. ä.). Diese Pläne werden von den Trägern derr Regionalplanung weiter konkretisiert.