Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Feststellungsklage
Rückseite

Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit einesVerwaltungsakts feststellen lassen.

Rechtsgrundlage ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):

  1. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
  2. Die Feststellung ist subsidiär, soweit der Kläger seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungsklage den intensiveren Rechtsschutz bietet. Dies ist insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mit mehreren Regelungsgegenständen der Fall.

Neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gibt es beispielsweise auch noch die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte, sowie die besondere Feststellungsklage nach § 16 VereinsG zur Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots.

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