Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 135 Karteikarten
Sammlung
Diese Lektion wurde von fabules erstellt.
- Eingriff Ein Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die dem einzelnen die Ausübung seiner Grundrechte ganz oder teilweise unmöglich macht bzw. erschwert, egal ob die Wirkung mittelbar oder unmittelbar, final oder unbeabsichtigt, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang ist.
- Verfassungsmäßige Ordnung (Schrankentrias des Art. 2 I GG) Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Rechte anderer sind alle subjektiven Rechte, die allerdings auch in der verfassungsmäßigen Ordnung enthalten sind. Der Begriff der Sittengesetze ist als alle guten Sitten, Treu und Glauben zu verstehen und ebenfalls von der verfassungsmäßigen Ordnung erfasst. Die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung ist daher die (einzig) maßgebliche.
- Recht am eigenen Wort Das Recht am eigenen Wort stellt ebenfalls eine Ausgestaltung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht bezieht sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auf alle in sonstiger Weise möglichen Kommunikationswege. Damit umfasst das Recht am eigenen Wort die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der jeweilige übermittelte Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll.
- Recht am eigenen Bild Ein Bildnis einer Person darf nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden. Dieses Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG geregelt.
- IT-Grundrecht "Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" Rechtfertigung nur, wenn Zweck und Ausmaß konkret festgelegt (Richtervorbehalt), konkrete Gefahr für Staat, Freiheit, Leben
- informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I iVm Art. 1) Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner pers. Daten zu bestimmen.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil von 1973 herausgestellt. Drei geschützte Sphären können unterschieden werden: Individualsphäre (Schutz des Selbstbestimmungsrechts, beispielsweise Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil, Recht auf Resozialisierung, Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung) Privatsphäre (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung beispielsweise bei unverlangter E-Mail-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die Werbung, diffamierende Äußerungen) Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung beispielsweise bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder Tagebüchern). Greift eine Maßnahme in die Intimsphäre oder in die engste Privatsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen (vgl. BVerfGE 80, 367, 373). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannte Schranken-Schranken gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Individualsphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gelten der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG und die Schranken-Schranken. Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB) ergeben. Bei einer schwerwiegenden Verletzung kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld(besser: ein Anspruch auf Geldentschädigung) der aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG abgeleitet wird, bestehen. Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um Besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen. Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das BVerfG hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in der Mephisto-Entscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. In eingeschränkter Form wird dieser Schutz von den Gerichten auch juristischen Personen und Personengesellschaften gewährt, beispielsweise bei der Verletzung der Unternehmensehre, oder des Namensrechts. Das Bundesverfassungsgericht lehnt jedoch nach wie vor die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen in Bezug auf Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG ab.
- Wesentlichkeitstheorie Die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie ist Ausdruck der Reichweite des deutschen Parlamentsvorbehalts. In dem bekannten Beschluss „Kalkar I“ hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass grundlegende und wesentliche Entscheidungen innerhalb der deutschen Gewaltenteilung vom Gesetzgeber getroffen werden muss. ( BVerfGE, 49, 89 – Kalkar I). Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass sämtliche Entscheidungen vom Parlament zu treffen sind. Vielmehr führt die personelle demokratische Legitimation der Mitglieder des Parlaments nicht schlechthin zu einem Entscheidungsmonopol des Parlaments. Insbesondere die in Deutschland herrschenden Gewaltenteilung in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG macht dies deutlich. wesentliche Entscheidungen Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss davon gesprochen, dass das Wesentliche vom Parlament geregelt werden muss. Wesentlich ist eine Entscheidung immer dann, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechtes eingegriffen wird und dadurch die Reichweite des Grundrechtes beschränkt wird. Der Beschluss hat somit mittelbare Auswirkungen an die Anforderungen der förmlichen Gesetzte und damit auch Auswirkungen auf den Vorbehalt des Gesetzes. So besitzt beispielsweise die Verwaltung das Recht im Einzelfall zu entscheiden, sofern solange keine wesentliche Entscheidung seitens des Parlamentes erforderlich ist. Es herrscht insoweit ein Parlamentsvorbehalt in Deutschland.
- Gleichheitsgebot - Artikel 3 GG Artikel 3 Grundgesetz (GG) ist Bestandteil des ersten Abschnittes (Grundrechte) und besagt im Einzelnen: Gesetzliche Gleichstellung Im allgemeinen Gleichheitsgrundrecht ist festgelegt, dass der Mensch entsprechend dem Gesetz gleich zu behandeln ist (Art. 3 Abs. 1 GG). Daher dürfen Urteilssprüche vor Gericht z. B. nicht aufgrund von Sympathie gegenüber einer Person oder nach ihrem Aussehen bzw. ihrer Religion vollzogen werden. Gleiche Sachverhalte müssen auch von Rechts wegen gleich behandelt werden. Allerdings ist eine Ungleichbehandlung erlaubt, wenn dieses sachlich erforderlich ist (z. B. Kopfsteuer), wobei ein generelles Willkürverbot besteht. Sofern Unterschiede gemacht werden, müssen diese sachlich nachvollziehbar und begründbar sein. Werden neue Gesetze durch den Gesetzgeber erlassen, müssen diese dem Gleichheitssatz entsprechen. Dieses ergibt sich aus Art. 1 III GG, wonach auch für den Gesetzgeber eine Bindung an die Grundrechte besteht. Gleichstellung von Mann und Frau Frauen und Männer werden von Rechts wegen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 2 GG) und haben somit die gleichen Rechte und Pflichten. Die Diskriminierung von Frauen ist daher nicht zulässig. Die Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch den Staat ist festgelegt und es ist darauf hinzuwirken, dass bestehende Nachteile beseitigt werden. Dieses wurde ebenso wie die verbotene Benachteiligung von Behinderten durch eine Gesetzesänderung im Grundgesetz ergänzt und trat am 15.11.1994 in Kraft. Auch wenn dieser Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ausnahmen zulässt, sind Differenzierungen aufgrund des Geschlechts laut Bundesverfassungsgericht zulässig. So müssen Frauen nicht in allen Fällen wie Männer behandelt werden (z. B. bei körperlicher Schwerstarbeit). Diskriminierungsverbot Art. 3 Abs. 3 GG besagt, dass niemand aufgrund seiner natürlichen biologischen Beziehung zu seinen Vorfahren; bestimmter biologisch vererbbarer Eigenschaften: seiner örtlichen Herkunft bzw. seiner sozialen Abstammung; seiner Muttersprache; seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung; seiner staatlichen Grundeinstellung benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine willkürliche Behandlung der Menschen nach den entsprechenden Kriterien ist untersagt. Art. 3 Abs. 3 GG besagt auch, dass Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bevorzugung eines Schwerstbehinderten bei der Bewerberauswahl für einen Arbeitsplatz jedoch zulässig. Die Verwehrung des Zutritts einer Diskothek aufgrund der Hautfarbe oder Nationalität verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz In einem Urteil vom 20.2.2011 verurteile das Amtsgericht Bremen, den Türsteher einer Diskothek zu einem Schmerzensgeld von 300 Euro. Eine Gruppe von Männern wolle eine Diskothek besuchen. Allen wurde Einlass gewährt. Nur einem Mann der Gruppe, der eine schwarze Hautfarbe hatte, verwehrte der Türsteher den Zutritt. Die Aussage des Beklagten, dass er den Kläger nur aufgrund seiner Bekleidung und seinem angetrunkenen Zustand abgewiesen habe, hielt der Beweisaufnahme nicht stand. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Kläger aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert worden wäre. Die Zurückweisung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt unzulässig. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist damit begründet. [Amtsgericht Bremen, 20.02.2011, 25 C 0278/10]
- Glaubens- und Gewissensfreiheit Unter Glauben kann die gefühlsmäßige Überzeugung des Einzelnen bezüglich der Stellung des Menschen sowie seine Beziehung zu überirdischen Mächten verstanden werden. Wohingegen Gewissen eine orientierte und verpflichtende Entscheidung zwischen Gut und Böse bedeuten kann. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist weltweit ein wichtiger Grundsatz und Bestand vieler Gesetze, so z. B. in: Artikel 18 Abs. 1 bis 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) Artikel 14 der Kinderrechtskonvention Artikel 9 EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) In Deutschland wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Artikel 4 Grundgesetz (GG) geregelt: Zitat: Art. 4 GG – Glaubens, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ In diesem Artikel wird jedem (egal, ob Bundesbürger oder Ausländer) die Freiheit eingeräumt, sich unabhängig zu seinem Glauben zu bekennen. Dabei ist es nebensächlich, ob es sich um eine bestimmte Religion oder um eine Weltanschauung handelt, da Religionen und Weltanschauungen gleichstellt sind. Jeder darf die Religion oder Weltanschauung ausüben, an die er glaubt oder von der er überzeugt ist, wozu z. B. auch deren Regeln, Feste oder Rituale gehören. Gleichzeitig sollen aber auch die Religionen oder Weltanschauungen anderer Personen und Kulturkreise geachtet werden. Da Artikel 4 GG einräumt, nach individuellen Glaubensüberzeugungen zu handeln und zu leben, haben Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Verantwortung, ihren Kindern sämtliche Fragen zur Religion oder Weltanschauung zu vermitteln und dabei auch geteilte Ansichten zu berücksichtigen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG entscheiden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigen darüber, ob das Kind den Religionsunterricht besucht. Doch kann die Glaubensfreiheit auch durchaus Konsequenzen mit sich bringen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25.04.2013, dass eine Kündigung aufgrund eines Kirchenaustritts gerechtfertigt sein, da der Austritt aus der Kirche einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten darstellte. Im konkreten Fall wurde einem Mitarbeiter des katholischen Caritasverbandes gekündigt, nachdem der Kirchenaustritt bekannt geworden war.[Bundesarbeitsgericht, 25.04.2013, 2 AZR 579/12] Der Kruzifix Beschluss Ein weiteres Urteil, das einen bedeutsame Entscheidung zum Verhältnis von Staat und Religion in Deutschland darstellt, ist das sogenannte „Kruzifix Urteil“, In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1995, werden Teile der Bayerischen Volksschulordnung, die im Jahr 1983 verfasst wurde, als nichtig und verfassungswidrig erklärt. In der Bayerischen Volksschulordnung war verankert, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz aufgehängt werden müsse. Diese Entscheidung stellte eine wesentliche Grundlage für die Rechtsentwicklung in Deutschland der kommenden Jahre dar. [Bundesverfassungsgericht, 16.05.1995, 1 BvR 1087/91]
- Versammlungsfreiheit Wortlaut von Art. 8 GG: 1.Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.2.Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. 1. Persönlicher Schutzbereich Auf das Grundrecht zur Versammlungsfreiheit können sich den Gesetzeswortlaut nach nur Deutsche berufen. Für Ausländer bleibt die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG um sich versammeln zu können. 2. Sachlicher Schutzbereich Nicht geschützt werden bloße Ansammlungen, so wie etwa Schaulustige bei einem Unfall. Zudem ist zwischen Versammlungsteilnehmer und bloßem Zuschauer zu unterscheiden, wie er etwa im Kino oder bei einem Basketballspiel anzutreffen ist. Geschützt vom Recht auf Versammlungsfreiheit ist neben der Teilnahme an der Veranstaltung selbst auch deren Organisation, Planung, die An- und Abreise zum Veranstaltungsort. Auch die negative Versammlungsfreiheit besteht, also das Recht, nicht an einer Versammlung teilzunehmen. a) Definition „Versammlung“ Unter einer Versammlung sind mehrere Personen zu verstehen, die sich zur gemeinsamen Zweckverfolgung zusammengefunden haben. Was jedoch die Mindestpersonenzahl sowie die gemeinsame Zweckverfolgung angeht, herrscht Uneinigkeit bei der Argumentation. So schwankt die geforderte Anzahl an Personen zur Bejahung einer Versammlung etwa zwischen zwei und sieben. Einigkeit besteht allein darin, dass eine Ein-Mann-Demonstration nicht von Art. 8 GG erfasst wird. b) Eingriff in den Schutzbereich Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn regelnde Maßnahmen gegeben sind. Dies kann eine Anmeldepflicht ebenso sein wie eine Auflösung oder bestimmte Überwachungsmaßnahmen. Beispielsfall - Versammlungsfreiheit Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte über die Rechtfertigung einer zeitlichen und räumlichen Begrenzung einer NPD-Kundgebung zu entscheiden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein NPD-Vertreter hat per Fax eine 3-stündige Kundgebung auf dem Wolfenbütteler Stadtmarkt angemeldet. Das Thema der Kundgebung lautete „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“. Von Seiten der Stadt erging daraufhin ein Bescheid mit der Untersagung der Kundgebung, da Auseinandersetzungen mit Gegnern der Partei befürchtet wurden. Zudem wollte die Stadt vermeiden, dass Wähler/-innen beeinflusst werden, die den Stadtmarkt an diesem Tag passieren wollen um das Briefwahlbüro zu erreichen, das sich im Rathaus befindet. Die NPD berief sich daraufhin in einem Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig auf das Recht zur Versammlungsfreiheit. Das Gericht kam zu dem Beschluss, dass es der Partei gestattet ist, die Versammlung für eine Dauer von einer Stunde abzuhalten. Örtlich sei die Kundgebung jedoch auf die Süd-Ost-Seite des Stadtmarkts zu beschränken. Das Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG sei hoch zu werten und könne hier nicht gänzlich versagt werden. Die öffentliche Sicherheit sei im konkreten Fall nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit gefährdet gewesen, die keine andere Alternative als die komplette Untersagung der Veranstaltung gestatten würde. Auch der NPD stehe das Recht auf Versammlungsfreiheit zu, so wie jeder anderen politischen Partei auch. Die Stadt Wolfenbüttel konnte keine hinreichenden Angaben machen, auf die konkrete Befürchtungen und Schwierigkeiten gestützt wären. Allein eine Erforderlichkeit der Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit wurde durch das Gericht bestätigt, so dass potentielle Briefwähler durch die Kundgebung nicht bei der Ausübung ihres Wahlrechts gestört werden. [VerwG Braunschweig, 04.01.2013, 5 B 10/13]
- Meinungsfreiheit Die Meinungsfreiheit – eigentlich „Meinungsäußerungsfreiheit“ oder auch „Redefreiheit“ – ist das subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung der Meinung. Diese kann sowohl in Schrift, als auch in Wort, Bild oder anderen Übertragungsmitteln erfolgen. Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit erfolgt gemäß Art. 5 Abs. 1 GG: „ Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Grenzen der Meinungsfreiheit Das Recht auf freie Meinungsäußerung hat allerdings auch seine Grenzen. Diese Beschränkungen sind zum Schutz des Staates oder anderer wichtiger Interessen gegeben. Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind beispielsweise der Schutz gegen Beleidigungen oder Verleumdungen der unlautere Wettbewerb durch üble Nachrede über die Produkte eines Mitbewerbers die Grenze der öffentlichen Sicherheit die Grenzen der Sittlichkeit die Grenzen des Jugendschutzes die übermäßige Kritik an Staatsoberhäuptern, Gerichten oder sonstigen Vertretern des Staates die Weitergabe geheimer Informationen Jedoch ist nicht jede Beleidigung beziehungsweise Verleumdung als eine solche anzusehen. So kann innerhalb einer Internetdiskussion ein Teilnehmer als „rechtsradikal“ betitelt werden, ohne dass dies die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet. Eine derartige Äußerung ist vielmehr als ein Werturteil anzusehen [BVerfG, 17.09.2012, 1 BvR 2979/10]. Auch beleidigende Äußerungen über frühere Arbeitgeber, welche auf sozialen Netzwerken gemacht werden, sind von der Meinungsfreiheit gedeckt [ArbG Bochum, 09.02.2012, 3 Ca 1203/11]. Eine Titulierung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ hingegen verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist somit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt [OLG Köln, 18.07.2012, 16 U 184/11]. Versammlungen unter einem rassistischen Motto hingegen überschreiten die Grenzen der Meinungsfreiheit und dürfen somit untersagt werden [VerwG Neustadt, 26.03.2011, 5 L 266/11.NW]. Eine spezielle Position nehmen hingegen Äußerungen wie „Soldaten sind Mörder“ ein: solange sie sich auf Soldaten im Allgemeinen beziehen, unterliegen sie dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht behält sich allerdings vor, anders zu urteilen, sollten derartige Bemerkungen über individuelle Soldaten fallen [BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91; 1 BvR 1980/91; 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92]. Meinungsfreiheit international Auch international findet die Meinungsfreiheit ihre gesetzlichen Grundlagen. So regelt Art. 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte diese auf er Ebene der Vereinen Nationen: „Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“ Auch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Art. 11 der Charta der Grundrechte regelt die Meinungsfreiheit.
- Meinung Art. 5 I 1 Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die (anders als Tatsachenbehauptungen) nicht überprüfbar und daher dem Beweis nicht zugänglich sind. Geschützt sind sowohl (1) Beschaffung als auch (2) Verbreitung.
- Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2 GG geregelt. Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die Pressefreiheit sowohl die Beschaffung der Informationen bis hin zur Produktion und Verbreitung schützt. Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG. Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die Meinungsfreiheit ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1 geschützt. Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei vor allem die allgemeinen Gesetzte. AllgemeineGesetze sind solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten, sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen. Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen Ziele abgewogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
- Allgemeines Gesetz Der Rechtsbegriff Allgemeine Gesetze wird unter anderem in Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verwendet. Danach finden die Rechte des Artikel 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dies alle materiellen Gesetze, die sich nicht gegen die Grundrechte als solche richten, sondern ein Rechtsgut schützen, das gegenüber den Grundrechten den Vorrang hat. D. h. ein „allgemeines Gesetz“ schränkt ein Grundrecht ein, dies tut es aber zum Wohle der Allgemeinheit. Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen aber die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.
- Rundfunk Rundfunk ist an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen.
-
- Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 2. HS) Die Informationsfreiheit schützt den Adressaten einer Nachricht. Das Recht auf Unterrichtung aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Radio, Fernsehen, Zeitung, Bibliotheken, etc.) muss gewährleistet sein. Der Begriff der Information ist weit & wertneutral zu verstehen.
- Forschung Forschung ist jede Tätigkeit, die ernsthaft und planmäßig der Wahrheitsermittlung dient. Geschützt sind auch die Verbreitung und Verwertung.
- Lehre Lehre steht im Zusammenhang mit Forschung und muss selbständig und frei von Weisungen durchgeführt werden
- Vereinigungsfreiheit Die Vereinigungsfreiheit ist ein elementares deutsches Grundrecht und bezeichnet das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen und diese gemeinsam anzustreben Die Rechtslage in Deutschland In Deutschland wird die Vereinigungsfreiheit in Artikel 9 Grundgesetz (GG) garantiert, wobei zwischen der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Artikel 9 Absatz 1 GG und der Koalitionsfreiheit des Artikel 9 Absatz 3 GG zu unterscheiden ist. Bei der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Artikel 9 Absatz 1 handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, d.h. es gilt nur für die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Im Gegensatz dazu ist die Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Absatz 3 GG für Jedermann garantiert. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist dagegen Teil der Religionsfreiheit (vgl. dazu den Bahai-Beschluss).
- Koalitionsfreiheit Koalitionsfreiheit ist die Möglichkeit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen.
- Brief - und Postgeheimnis Gemäß Art. 10 GG sind das Brief- sowie das Postgeheimnis unverletzlich. Die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses bedeutet, dass jede schriftliche Mitteilung, welche an einen individuellen Empfänger gerichtet ist, ausschließlich von diesem selbst zu öffnen ist. Dabei ist zu beachten, dass als „Brief“ nicht nur der klassische Brief zu verstehen ist, sondern auch Postkarten. Nicht nur der Inhalt eines derartigen Briefes ist geschützt, sondern auch die Adressdaten des Empfängers sowie des Absenders. Gültigkeit hat das Briefgeheimnis von dem Zeitpunkt an, an dem der Brief bei der Post abgegeben wird, bis sie beim Empfänger ausgeliefert wird. Wenn ein Dritter das Briefgeheimnis verletzt, so macht er sich im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar. Das Briefgeheimnis darf nur verletzt werden, wenn ein Gesetzesvorbehalt dies zulässt. Dies ist beispielsweise in jenen Fällen gegeben, wenn im Rahmen einer Gerichtsprozesses Einsicht in Korrespondenz des Angeklagten genommen werden muss. Briefe dürfen gemäß § 94 StPO zwar beschlagnahmt, jedoch auch in jenen Situationen nur von einer berechtigten Person geöffnet werden, also gemäß § 100 StPO vom Richter selbst. Polizei und Staatsanwaltschaft hingegen steht dieses Recht nicht zu. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses wird gemäß § 202 StGB bestraft. Von dem Briefgeheimnis abzugrenzen ist das Postgeheimnis. Während sich das Briefgeheimnis auf sämtliche Personen bezieht, ist das Postgeheimnis nur für Postangestellte relevant: es bedeutet, dass Postangestellte nicht das Recht haben, Einblick in jegliche Art von Postsendungen zu nehmen, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob diese verschlossen oder offen versendet werden. Postangestellte, zu denen auch sämtliche Logistiker sowie Postdienstleister zählen, dürfen weder die Postsendungen öffnen, noch sich auf eine andere Weise Zugang zu deren Inhalt verschaffen. Darüber hinaus bezieht sich das Postgeheimnis auch auf Adressdaten, Ort und Zeit der Aufgabe und Auslieferung einer Postsendung sowie der hierfür in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Der Schutz des Postgeheimnisses erlischt – anders als der des Briefgeheimnisses – nicht mit der Zustellung an den Empfänger. Verstöße gegen die Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses werden gemäß § 206 StGB bestraft.
- Fernmeldegeheimnis Das Fernmeldegeheimnis wird in Art. 10 GG geschützt.Hierbei findet sich eine Legaldefinition in § 88 Abs. 1 TKG sowie in § 206 Abs. 5 StGB. Das Fernmeldegeheimnis schützt allgemeinen das Vertrauen in die Tätigkeit der Telekommunikation Diensteanbieter.Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen "der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an ein Telekommunikationsformen beteiligt ist oder war" beziehungsweise "in näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche".Das Fernmeldegeheimnis wird hierbei nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern es besteht die Möglichkeit durch einfaches Gesetz einzuschränken. Hierbei sind insbesondere zum Zwecke der Strafverfolgung im Strafprozessordnungen Möglichkeiten geschaffen worden.
- Freizügigkeit Freizügigkeit ist das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. In Deutschland ist Freizügigkeit garantiert durch Artikel 11 des Grundgesetzes, allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist im geringen Maße nur möglich zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder Vorbeugung strafbarer Handlungen. Um den finanziellen Lastenausgleich zu fördern, kann der Staat außerdem die Freizügigkeit bei Menschen beschränken, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es im Wesentlichen nur in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt. Auch Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn es bei den Eltern nicht ausreichend Wohnraum gibt, unabhängig von deren Wohnort. Wenn Schüler und Studenten bei ihren Eltern ausziehen wollen und bedürftig sind, erhalten sie also kein Wohngeld.
- Wohnung Wohnung ist jeder Raum, den der Einzelne dem Zugang der Öffentlichkeit entziehen kann + Lebens- (und Wirkungs-)mittelpunkt.
- Unverletzlichkeit Unverletzlichkeit bedeutet, dass staatliche Organe nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung die Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen
- Durchsuchung Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatl. Organe nach Personen, Sachen oder Spuren, welche verborgen sind und nicht freiwillig herausgegeben werden.
- Berufsfreiheit Der Begriff der Berufsfreiheit ist im Grundgesetz verankert und soll absichern, dass jeder Mensch einen Beruf seiner Wahl auswählen kann. Historische und gegenwärtigeVerfassungsordnungen verbürgen dieseBerufsfreiheit. Im klassischen Grundrechtskatalog war die Berufsfreiheit jedoch nicht enthalten. Die ausdrückliche Gewährleistung der Berufsfreiheit fehlte vor allem in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 und in der Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776. Erstmals wurde die Berufsfreiheit in der Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793 in den Art. 17 und Art. 18 erwähnt. Diese Verfassung trat jedoch nie in Kraft. I. Die drei Stufen der Berufsfreiheit Die Drei-Stufen-Theorie wurde vom BVerfG entwickelt. Diese muss jedoch in Kontext mit demSchrankenvorbehalt betrachtet werden. Generell darf das Gesetz nur in die Ausübung des Berufes einwirken und nicht auch in die Wahl eines Berufes. So ist es im Art. 12 I S.2 GG zu lesen. Durch das BverfG wurde der Art. 12 I S.1 GG als einheitliches Grundrecht eingestuft. Somit dürfen Gesetzgeber, Verwaltung und auch Gerichte in Berufsausübung und Berufswahl eingreifen. 1. Stufe: Die Art und Weise zur Regelung der Berufsausübung. Diese Regelung ist dann zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls als zweckmäßig erscheinen. 2. Stufe: Regelung des subjektiven Zugangs zu einem Beruf Hier spielen die subjektiven Zulassungsbeschränkungen wie Eignung oder auch Fähigkeiten eine entscheidende Rolle und sind dann zulässig, wenn eine Ausübung des Berufes ohne eine Erfüllung unmöglich ist oder aber wenn Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit zu erwarten sind. 3. Stufe: Die Regelung des objektiven Zugangs zu einem Beruf Diese Zulassungsvoraussetzungen sind nur zulässig, wenn nachweisbare oder höchst wahrscheinliche schwere Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten sind. II. Die Berufsfreiheit im alltäglichen Leben Auch die Gerichte müssen sich immer wieder mit der Berufsfreiheit auseinandersetzen. So wie auch in einem aktuellen Fall, der den Zirkus Krone betraf. Die Stadt Darmstadt hatte dem Zirkus Krone verboten, mit Wildtieren aufzutreten. Das Verwaltungsgericht Darmstadt sah dies aber ein wenig anders und gab dem Zirkus Recht. Schließlich würde durch ein Verbot des Auftrittes mit Wildtieren die Berufsfreiheit gefährdet werden. Nach dem Urteil konnte der Zirkus, wie gewohnt auftreten. . [Verwaltungsgericht Darmstadt, 27.02.2013 - 3 L 89/13.DA]
- Beruf Beruf ist jede dauerhafte Tätigkeit zur Schaffung einer Lebensgrundlage, die nicht nicht schlechthin (= aus sich heraus) gemeinschädlich ist.
- Beruf Beruf ist jede dauerhafte Tätigkeit zur Schaffung einer Lebensgrundlage, die nicht nicht schlechthin (= aus sich heraus) gemeinschädlich ist.
- Menschwenwürde Die Menschenwürde ist in Art.1 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert und damit ein Begriff aus dem deutschen Staats- und Verfassungsrecht. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und somit strahlt die Menschenwürde in die gesamte Verfassung, in die Gesetze, in die Normen, in die Satzungen sowie in die Verordnungen aus. Eine exakte Definition der Menschenwürde existiert in Deutschland nicht. Vielmehr ist der Gesetzgeber angehalten, den Begriff auszuhöhlen und greifbar zu machen. Der Bundesgerichtshof versteht die Würde als Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, unabhängig von seinen Eigenschaften, seinem körperlichen oder geistigen Zustand, seinen Leistungen oder sozialem Status. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff stets einzelfallbezogen auszulegen, der durch die weiteren Grundrechte innerhalb der Verfassung konkretisiert wird, sodass im Ergebnis die Menschwürde ein flexibles Abwehrecht und Leistungsrecht darstellt. Der Staat hat aufgrund der wesentlichen Bedeutung des Grundrechtes jegliche tatsächlichen sowie rechtlichen Eingriffe in die Menschenwürde zu verhindern. Er ist insbesondere angehalten Vorkehrungen zu treffen, die einen staatlichen Eingriff verhindern sollen.
- Grundrechtsfähigkeit Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, allgemein Träger von Grundrechten zu sein. Insoweit ist die Grundrechtsfähigkeit ein Spezialfall der Rechtsfähigkeit. Soweit es sich um die Trägerschaft in Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht handelt, also dessen persönlichen Schutzbereich, ist dagegen die Bezeichnung als Grundrechtsberechtigung oder Grundrechtsträgerschaft üblich. Nicht grundrechtsfähig sind Tote: mangels Rechtsfähigkeit können sie nicht Träger subjektiver Rechte sein. Das schließt aber nicht aus, dass objektiv-rechtliche Schutzpflichten zu ihren Gunsten eingreifen. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Tote zwar nicht mehr Träger eines Persönlichkeitsrechts sind, die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde aber nicht mit dem Tod endet (BVerfGE 30, 173, 174 - "Mephisto"). Es bestehen also - mit zunehmender Entfernung zum Todeszeitpunkt schwächer werdende - Schutzpflichten, nicht aber korrespondierende Rechte. Ob der ungeborene Mensch ("nasciturus") Träger von Grundrechten sein kann, ist dagegen umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Grundrechte in ihrem objektiven Gehalt als Schutzpflichten des Staates auch das ungeborene Leben schützen können. Inwieweit aber mit dieser Verpflichtung ein subjektives Recht des heranwachsenden Menschen korrespondiert, wurde offengelassen und wird demnach in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (vergleiche dazu: Recht auf Leben). Nicht grundrechtsfähig ist der Staat im weitesten Sinne, also Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung (Art. 1 Abs. 3 GG), und zwar unabhängig davon, ob es sich um hierarchische Verwaltung handelt oder um rechtlich verselbständigte (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Der Staat nämlich ist gerade Adressat der Grundrechte, also grundrechtsverpflichtet: er hat die geschützten Freiräume der grundrechtsberechtigten Bürger zu achten. Könnte auch er sich auf Grundrechte berufen, würden sie dem Bürger keine Freiräume gewähren, sondern dem Staat neue Eingriffsmöglichkeiten eröffnen. Einzelheiten betreffen weniger die Grundrechtsfähigkeit als die Trägerschaft bestimmter Grundrechte (vgl. Grundrechtsberechtigung).
-
- Grundrechtsmündigkeit Die Grundrechtsmündigkeit ist die Fähigkeit des Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen bestellten Vertreter geltend machen zu können. Die Grundrechtsmündigkeit hat demnach vor allem Bedeutung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und tritt dort an die Stelle der im BVerfGG nicht geregelten Prozessfähigkeit. Fehlt es an der Grundrechtsmündigkeit, ist eine Vertretung z.B. durch die sorgeberechtigten Eltern, einen Betreuer usw. erforderlich. Die Grundrechtsmündigkeit ist zu unterscheiden von der Grundrechtsfähigkeit, also der Frage, ob eine Person überhaupt Trägerin von Grundrechten sein kann, sowie von der Grundrechtsträgerschaft im Bezug auf ein bestimmtes Grundrecht(Grundrechtsberechtigung). Abweichend hiervon wird vereinzelt vertreten, die Grundrechtsmündigkeit beträfe nicht erst die Frage nach der Geltendmachung des Grundrechts als subjektives Recht, sondern schon die Trägerschaft selbst. Demnach wäre das Kleinkind, dem die Sprachfähigkeit noch fehlt, nicht Träger der Meinungsfreiheit. Für eine solche Begrenzung fehlt aber eine Grundlage in der Verfassung, tatsächliches Schutzgut und subjektives Recht sind zu trennen (vgl. dazu Schutzbereich). Während bei Volljährigen die Fähigkeit zur selbständigen Geltendmachung der Grundrechte unproblematisch gegeben ist, wird als Problem der Grundrechtsmündigkeit diskutiert, inwiefern Minderjährige hierbei beschränkt sind. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt und wird infolgedessen nicht einheitlich beantwortet: Geht man von einer gleitenden Altersgrenze aus, wäre bei Minderjährigen die Grundrechtsmündigkeit grundsätzlich von ihrer individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit abhängig. Dabei hat für die Ausübung höchstpersönlicher Rechte der Grundsatz zu gelten, dass der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit Willen zustehende Rechte eigenständig ausüben kann. Geht man hingegen von einer starren Altersgrenze aus, ist von einer Grundrechtsmündigkeit bei den Grundrechten, die an die menschliche Existenz anknüpfen, stets gegeben (z.B. Recht auf Leben). Anders wäre es bei Grundrechten, deren Ausübung auch von der Fähigkeit abhängt, privatrechtliche Geschäfte abzuschließen (z.B. Berufsfreiheit). Spezialgesetzlich geregelt ist die Grundrechtsmündigkeit für die Religionsfreiheit (siehe hierzu das Gesetz über die religiöse Kindererziehung).
- Grundrechtsgleiche Rechte Grundrechtsgleiche Rechte sind in Deutschland alle subjektiven Rechtspositionen mit Verfassungsrang, die nicht systematisch im Ersten Abschnitt des Grundgesetzes aufgeführt sind, also keine Grundrechte sind, gegen deren Verletzung aber dennoch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft ist. Die grundrechtsgleichen Rechte sind in Art. 93Abs. 1 Nr. 4a GG einzeln aufgeführt. Die einzelnen grundrechtsgleichen Rechte Es sich um folgende Rechte: Widerstandsrecht: Nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche das Recht zu Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe wirksam nicht möglich ist. Diese Norm wird umgangssprachlich als legaler Tyrannenmord bezeichnet und meint hauptsächlich die Situation, wie sie im Dritten Reich herrschte. staatsbürgerliche Gleichheitsrechte: Nach Artikel 33 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche in jedem der Bundesländer die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Ferner hat jeder Deutsche gemäß seiner Eignung gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern. Diese Rechte dürfen nicht von weltanschaulichen Standpunkten abhängig gemacht werden. Wahlrecht: Artikel 38 des Grundgesetzes regelt das aktive und passive Wahlrecht nicht nur als Ordnungssystem für die Wahl der Abgeordneten des Bundestages, sondern als subjektive Positionen für den wählenden und wählbaren Bürger, wonach es auch das individuelle Recht des Einzelnen ist, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl seine Stimme abzugeben und im Sinne eines status activus politisch mitzugestalten und mitzubestimmen. Verfahrensrechte, die vor Gericht prozessuale Mindeststandards garantieren: gesetzlicher Richter: Artikel 101 des Grundgesetzes verbietet Ausnahmegerichte und garantiert jedem das Recht auf einen vorher bestimmten Richter, der sachlich, organisatorisch und personell durch Gesetz bestimmt ist. rechtliches Gehör: Gemäß Artikel 103 Grundgesetz hat Jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. das Gericht hat den Vortrag vollumfänglich aufzunehmen und rechtlich zu würdigen. Eine Einschränkung hiervon ergibt sich nur aus den Fachgesetzen (Bsp.: §§ 68, 511, 545, 576 ZPO, §§ 337 StPO, §§ 124, 132 VwGO), niemals aber nach Ermessen des Richters. Strafrechtliches Minimum: Die schon aus dem römischen Recht stammenden Grundsätze nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz), ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung), nemo tenetur seipsum accusare (niemand braucht sich selbst aktiv zu bezichtigen) sind ebenfalls als grundrechtsgleiche Rechte anerkannt. Freiheitsentzug: Nach Artikel 104 Grundgesetz darf die Einschränkung der persönlichen Freiheit nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Dies gilt sowohl für strafprozessuale als auch sonstige Anlässe (wie etwa gemäß Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz, FEVG). Absolutes Folterverbot: Artikel 104 Grundgesetz stellt klar, dass auch und gerade eine Freiheitsentziehung keine Form von Folter zulässig macht. Abgrenzung zu anderen subjektiven Rechten mit Verfassungsrang Eine Einschränkung von Grundrechten unterliegt nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dem Zitiergebot; dies gilt bei grundrechtsgleichen Rechten nicht. Zu beachten ist jedoch, dass viele grundsrechtähnliche Rechte kodifizierte Derivate von Grundrechten oder der Menschenwürde (Artikel 1 Grundgesetz) sind und daher wie diese nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden dürfen. Neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten gewährt das Grundgesetz noch weitere subjektive Rechte mit Verfassungsrang. Dazu gehört etwa das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der in Art. 34 GG auf den Staat übergeleitete Amtshaftungsanspruch. Gegen ihre Verletzung ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht statthaft, als subjektive öffentliche Rechte können sie aber im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden. Wegen des weiten Schutzbereichs der Allgemeinen Handlungsfreiheit und der Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle spielt der Unterschied praktisch nur eine geringe Rolle. Für die Leistungsrechte der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften lässt es das Bundesverfassungsgericht genügen, dass zugleich die Verletzung der Religionsfreiheit denkbar ist; die angegriffene Maßnahme wird dann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde umfassend auf Übereinstimmung mit sämtlichem Verfassungsrecht geprüft, also auch mit subjektiven Rechten, auf deren Verletzung alleine die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden könnte. Grundrechte, grundrechtsgleiche und sonstige Rechte mit Verfassungsrang sind inhaltlich gleich stark wirkende Rechte des Bürgers. Eine „Rangordnung“ besteht unter ihnen nicht.
- Privatisierung Unter Privatisierung werden alle Prozesse verstanden, bei denen öffentliche Verfügungsrechte über ökonomische Güter in private Verfügungsrechte übergehen. Inhaltsübersicht I. Privatisierungsarten II. In Deutschland juristische Aspekte Bedeutende Privatisierungen III. Privatisierung in Österreich IV. Privatisierungen in der Schweiz V. PRO VI. Contra Privatisierung öffentlichen Raums Privatisierungen in Schwellenländern VII. Literaturempfehlungen Filme VIII. Verweise I. Privatisierungsarten Es wird zwischen verschiedenen Arten der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben und öffentlichen Einrichtungen unterschieden: formelle Privatisierung oder Organisationsprivatisierung: Die Umwandlung eines Unternehmens mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform in ein Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform (GmbH, AG). echte bzw. materielle Privatisierung: die Umwandlung von staatlichem Eigentum in privates Eigentum, z. B. durch den Verkauf eines staatlichen Unternehmens an private Investoren. funktionale Privatisierung: Die Übertragung von Aufgaben, die vorher von staatlichen Einrichtungen erfüllt wurden, auf private Unternehmen. In der Praxis werden die verschiedenen Arten oft kombiniert oder nacheinander ausgeführt. Beispielsweise war die Umwandlung und Aufteilung der Deutschen Bundespost in drei AGs eine formelle, der Verkauf von Telekom-Aktien eine materielle und die Zulassung von privaten Telekommunikationsunternehmen eine funktionale Privatisierung. Das Gegenteil der Privatisierung ist die Verstaatlichung. II. In Deutschland juristische Aspekte Die Rechtslage in Deutschland setzt der Privatisierung explizit nur wenige Grenzen. Das Grundgesetz enthält keinen abgeschlossenen Katalog der Staatsaufgaben. Allerdings unterliegen nicht auf Vertrag beruhende Eingriffsrechte stets der staatlichen Aufsicht und bedürfen der Beleihung (z.B. TÜV). Eine weitere Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel den Beamten zu übertragen ist. Dies verhindert z.B., dass die polizeilichen Aufgaben im engeren Sinn privatisiert werden. Soweit das Grundgesetz z.B. über das Sozialstaatsprinzip Aufgaben der Darseinvorsorge vorsieht, schreibt es nicht vor, dass diese zwingend durch den Staat erfolgen müssen, wenn private Träger dies ebenso gut erledigen können. Die Bundeshaushaltsordnung (§ 7) fordert sogar, staatliche Leistungen dahingehend zu überprüfen, ob sie nicht privat wahrgenommen werden können. Der liberale Grundrechtskatalog begünstigt den Abbau staatlicher Aufgaben, da der Private nur in begründeten Fällen bei seinen gewerblichen Tätigkeiten in staatliche Konkurrenz geraten darf. Auch die zunehmende Europäisierung des Wirtschaftsrechts schränkt den Spielraum staatlicher Wirtschaftstätigkeit zunehmend ein, da Anbieter aus der EU bei gewerblicher Tätigkeit nicht diskriminiert werden dürfen. Bedeutende Privatisierungen In der Bundesrepublik Deutschland wurden mehrere große Einrichtungen und Sondervermögen des Bundes in private Eigentumsformen umgewandelt (ausgewählte Beispiele): Bundesanstalt für Flugsicherung in die Deutsche Flugsicherung GmbH (Organisationsprivatisierung) Deutsche Bundespost - in Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn - in die Deutsche Bahn AG Deutsche Bundesdruckerei Lufthansa VIAG VEBA Volkswagen Flughafen Hamburg Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Lübecker Hafengesellschaft Fraport IVG Große Teile des Staatseigentums der ehemaligen DDR wurden nach der Wiedervereinigung verkauft, vorwiegend durch die Treuhandanstalt. Diese wurde 1994 in mehrere Organisationen aufgeteilt, die wichtigste davon war die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. II. Privatisierung in Österreich Ganz oder teilprivatisiert wurden über die Österreichische Industrieholding unter anderem die OMV AG, VA Tech AG, Böhler-Werke, VOEST-ALPINE STAHL AG, VAMED AG, AT & S, Austria Metall AG, Austria Tabak, Telekom Austria, Österreichische Staatsdruckerei, Dorotheum sowie die Österreichische Post. III. Privatisierungen in der Schweiz In der Schweiz finden sich staatliche Unternehmen meistens auf Kantons- und Gemeindeebene, der Bund ist nur im Infrastruktur- und Rüstungsbereich unternehmerisch tätig geworden. Viele Bundesbetriebe und kantonale Unternehmen, vor allem im Infrastruktur- und Bankenbereich, wurden bisher nur in privatwirtschaftliche Rechtsformen umgewandelt, jedoch nicht privatisiert. Beispiele dazu sind die SBB, Swisscom, Schweizerische Post, Ruag. IV. PRO Privatisierungen folgen der wirtschaftsliberalen Maxime, dass der Staat grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig sein solle, sondern sich auf die Schaffung eines ordnungspolitischen Rahmens für einen funktionierenden Wettbewerb (Wirtschaft) beschränken solle. Dies fördere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung. Privat geführte Unternehmen seien effizienter als die Öffentliche Hand, öffentlich geführte Unternehmen hingegen oft hochsubventionierte Verlustgeschäfte. Der Markt könne Bedürfnisse besser erfüllen als eine oft schwerfällige (staatliche) Verwaltung. Durch die Konkurrenz verschiedener Anbieter steige die Qualität. Durch den Wettbewerb komme es zu Preissenkungen für Produkte und Dienstleistungen. So wie beispielsweise die Kosten für Telekommunikations-Dienstleistungen in Deutschland seit der Privatisierung der Bundespost stetig gesunken sind. Auch führe Privatisierung zu Innovationen und somit neuen Dienstleistungen und Produkten. Als Beispiel werden die schnellen Internetanschlüsse über DSL in Deutschland angeführt. Kritiker des ehemaligen staatlichen Monopolisten Deutsche Bundespost warfen diesem mangelnde Innovationsbereitschaft vor und bezweifeln, dass es mit der Deutschen Bundespost in Deutschland jemals DSL-Anschlüsse gegeben hätte. Die Einführung des Privatfernsehens habe einen großen Zuwachs an Programmvielfalt und somit mehr Auswahlmöglichkeiten für den Konsumenten gebracht. In den privatisierten Bereichen entstehe auch eine neue Service-Kultur, die an die Stelle einer vormaligen Beamtenmentalität trete. Siehe auch: Subsidiarität in der Staatstheorie V. Contra Kritiker führen an, dass bei Privatisierungsvorhaben staatliche Monopole nicht einfach durch private Monopole ersetzt werden dürften. Auch sei es nicht statthaft, Monopole generell zu diffamieren. Durch geeignete Maßnahmen der Wettbewerbspolitik müsse verhindert werden, dass die Preise für privatisierte Produkte/Dienstleistungen steigen, da private Monopolhalter diese nun einfacher ihren Gewinn-Interessen anpassen können und Privatisierungen oft auch nur auf Grund solcher Gewinn-Interessen durchgesetzt werden. Der Privatisierung öffentlichen Eigentums gehen kostspielige Consulting- und Rechtsberatungskosten voraus, wodurch der Verdacht geschürt wird, dass Privatisierungen in erster Linie als Bereicherungsmittel für Beraterfirmen und Rechtsanwaltskanzleien dienen. Außerdem wird kritisiert, dass privatisierte Unternehmen auf öffentlich finanzierte Infrastruktur zurückgreifen, ohne sich an diesen Investitionen beteiligt zu haben. Als Beispiele für private Monopole bzw. Oligopole und vormals öffentlich finanzierte Infrastruktur in Deutschland werden oft die Energiewirtschaft, Deutsche Post und Deutsche Telekom genannt. Nach Meinung der Kritiker führen Profitstrategien auf jeder einzelnen Verteilungsstufe mit immer mehr privaten Akteuren zu keiner Vergünstigung, sondern eher zu geringeren Löhnen, das heißt zu einer Externalisierung der Kosten und zur Verteuerung von privatisierten Dienstleistungen. So kommen beispielsweise die Kosten für Werbung auf einem offenen Markt hinzu, aber auch die Notwendigkeit von mehr Verwaltung und größeren staatlichen Regulierungsbehörden, die ihre Kontrollfunktion auch gegen große ausländische Konzerne behaupten müssen. Häufige Kundenwechsel von einem Anbieter zum Anderen und die daraus folgende Bürokratie sowie vielfache Rechtsstreitigkeiten in einem hoch komplexen und sehr unstetigen Markt führen nach Auffassung der Kritiker ebenfalls zu höheren Kosten. Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge wie Gesundheit, Bildung, soziale Einrichtungen, Entsorgung von Abwasser und Müll, Versorgung mit Wasser und Energie, Kommunikation, Verkehr etc.) dürfen Kritikern zufolge nicht einer reinen Marktlogik überantwortet werden (Kommodifizierung), da sie Aufgaben erfüllten, die über ökonomische Fragen hinausgingen, und somit nicht nach Maßstäben von Rentabilität geführt oder beurteilt werden dürften. Dies führe nicht zu einer Verbesserung, sondern zu massiven Verschlechterungen von Qualität, Verfügbarkeit und Preis. Grund sei, dass private Anbieter ihren Gewinn maximieren wollen, so dass alle Kostenfaktoren wie beispielsweise Personal, Instandhaltung/Reparatur und Investitionen unter erhöhten Druck geraten. Es habe sich in der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass weltweit z.B. im Bereich Trinkwasser-Versorgung eine Privatisierung zu höheren Endverbraucherpreisen, geringerer Trinkwasser-Qualität, Personal-Abbau im Unternehmen und mangelhaftem Instandhaltungs-Verhalten geführt habe. In den 1980er-Jahren wurden in Großbritannien Spar- und Kostenprogramme erstellt, Kommunalverantwortliche durch Kostenverantwortliche ersetzt. Bekannt sind Slogans von Margaret Thatcher wie "Privat ist besser als der Staat" und "Eine Gesellschaft gibt es nicht, nur die Summe der Individuen". Die Hoffnung war: besser, billiger und effizienter - mehr Leistung für weniger Geld. Kritiker widersprechen dem und verweisen z.B. auf Engpässe in der Energieversorgung wie Stromabschaltungen in Kalifornien, die angeblich wegen fehlender Investitionen in Netzkapazitäten und Kraftwerksbauten erfolgten. Im Zusammenhang mit dem Enron-Skandal wurde offenbar, dass die Stromknappheit in Kalifornien teilweise absichtlich herbeigeführt worden war, indem Stromerzeuger das Angebot an elektrischer Energie verringerten, um die Preise in die Höhe zu treiben. Kritiker hinterfragen daher die sichere Versorgung mit stabilen Preisen am Strommarkt. In Schweden waren im Winter 2000/2001 70 000 Haushalte nach einer Reihe von kräftigen Schneestürmen zeitweilig ohne Strom. Der Gewerkschaft SEKO zufolge hätte man die Probleme lösen können, wäre nicht infolge der Privatisierung zu wenig Personal für Reparaturen eingeplant worden. In Großbritannien kam es nach der Privatisierung der Eisenbahn-Gesellschaften vermehrt zu tödlichen Unfällen, mangelhaften Service-Leistungen und Verspätungen. Kritiker begründen dies mit Personal- und Instandhaltungs-Einsparungen (Rationalisierung). Dies führte zu einer Wieder-Verstaatlichung des britischen Eisenbahn-Netzes - Kritiker sprechen hier von dem Motto "Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren". Die RWE übernahm das Londoner Netz der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung und unterließ notwendige Reparaturen am Leitungsnetz, um die erhofften Profite zu realisieren. Beim Kauf wusste man Bescheid über den verrotteten Zustand des Leitungssystems. Jeden Tag versickern fast 1 Mrd. Liter Trinkwasser, etwa ein Drittel des gesamten täglichen Trinkwasserbrauchs im Londoner Untergrund. In zahlreichen Haushalten sinkt periodisch der Wasserdruck. Wegen anhaltender Proteste der Bevölkerung gründete die britische Regierung die Regulierungsbehörde "Office of Water Services", die von der RWE verlangte, zu einer bestimmten Summe und innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Leitungsnetz zu sanieren. Dabei dürfen die Sanierungskosten nicht auf den Preis umgelegt werden. Die RWE plant deshalb das Leitungsnetz wieder zu verkaufen, da die zweistelligen Renditeerwartungen der Aktionäre nicht mehr erfüllt werden. Ist die Nachfrage nach einer Dienstleistung so gering, dass sie für einen Anbieter unrentabel ist, so unterbleibe sie. Dies zeige sich beispielsweise an mangelnden Investitionen in die Wasser- und Strom-Versorgung oder in den Ausbau der Verkehrswege (Straße und Schiene), wenn aufgrund einer geringen Kundenzahl und daher niedrigen Gewinnerwartungen ein privater Investor/Betreiber ländliche Gebiete vernachlässigt. Als Beispiel wird die Unterversorgung weniger dicht besiedelter Gegenden mit schnellen Internetanschlüssen über DSL in Deutschland angeführt. Privatisierung öffentlichen Raums Es gibt auch eine Privatisierung öffentlicher Räume, etwa von Fußgängerzonen, Einkaufspassagen usw. Darunter versteht man, dass Öffentlicher Raum in die Verantwortung von privaten Firmen und Sicherheitsdiensten gegeben wird, die dann darüber bestimmen, wer sich in diesem Raum aufhalten darf. Hier gilt dann das Hausrecht des Eigentümers. Eine Grauzone sind Innenstadtbereiche, die eigentlich öffentlichen Raum darstellen, auf deren Gestaltung und Kontrolle aber die dort Handel treibenden mittels politischer Institutionen (Handelskammer, Lobby) Einfluss nehmen. Es werden etwa Obdachlose, Junkies, Punks und ähnliche Minderheiten von der Nutzung ausgeschlossen und von Polizei oder Sicherheitsdiensten entfernt, wenn sie nach Meinung der Handeltreibenden eine Belästigung für Einkaufende darstellen. Gegen diese Formen von vermeintlichen oder ganz realen Privatisierungen wendet sich die Reclaim the Streets-Bewegung. Eine andere Form der Reduzierung öffentlichen Raums findet sich in dem Verkauf von Einrichtungen oder Namensrechten an Großkonzerne, wie es der Fall bei verschiedenen deutschen Fußballarenen ist: Aus Volksparkstadion wurde "AOL Arena", aus Niedersachsenstadion "AWD-Arena" und die "Allianz Arena" trug ihren Namen von Anfang an. Die Stadionbetreiber sind damit eine Verpflichtung eingegangen, Marketing für den jeweiligen Namensgeber zu betreiben bzw. Konkurrenzmarketing fernzuhalten. Als kritisch einzustufen ist auch die Tendenz, die Finanzierung öffentlicher Plätze potenten Sponsoren zu überlassen (Beispiel: Bitburgers Bolzplatzinintiative [1] mit Segen des DFB). Die soziologischen Auswirkungen sind jeweils ähnlich: Während die eigentlich in der Pflicht stehenden Gemeinden, Länder und Staat im Bewusstsein der Bürger immer weiter in der Bedeutungslosigkeit verschwinden, wird eine subtiler Druck auf den zum Konsumenten gewandelten Bürger aufgebaut. Privatisierungen in Schwellenländern Der Internationale Währungsfonds koppelt in der Regel Kreditbewilligungen an Schwellenländer an den Zwang zur Privatisierung von Elementen der öffentlichen Daseinsvorsorge, damit die oben beschriebenen mutmaßlichen Vorteile der Privatisierung zum Tragen kommen sollen. In den Schuldnerländern existiert aber in aller Regel kein oder zu wenig inländisches Kapital, um zum Beispiel die Wasserversorgung oder das Bildungswesen in eigener Regie privatisieren zu können, so dass diese Bereiche dann unter die Kontrolle internationaler Investoren fallen, oft aus den USA oder aus der EU, die gegenüber ihren Kapitaleignern verantwortlich und daher nur wenig geneigt sind, auf die Probleme ihrer Gastländer Rücksicht zu nehmen (Siehe auch: Cochabamba). Darüber hinaus wird die Rendite aus der Investition in Zukunft aus den betroffenen Ländern abfließen, was eine Schwächung von deren Binnenmarkt zur Folge hat.
- Fiskalisches Handeln Als fiskalisches Handeln werden nicht hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen bezeichnet. Gemeint sind damit allgemeine Tätigkeiten wie zum Beispiel der Kauf von Büromaterial, Heizöl, Schutzkleidung, Dienstwagen etc. oder die Anmietung oder der Kauf von Grundstücken und Gebäuden für die Verwaltung. Das Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern – mit Ausnahme von Beamten – oder die Verwaltung des eigenen Vermögens. Erwerbswirtschaftliches Handeln und fiskalische Hilfsgeschäfte In diesem Zusammenhang wird fiskalisches Handeln unterteilt in erwerbswirtschaftlichem Handeln und fiskalischen Hilfsgeschäften. Unter fiskalischen Hilfsgeschäften versteht man wie vorgenannt beschrieben, die Beschaffung der erforderlichen Sachgüter und die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst (keine Beamten). Beim erwerbswirtschaftlichen Handeln beteiligt sich eine öffentliche Verwaltung an privatwirtschaftlichen Unternehmen, obwohl diese Tätigkeit nicht unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung dient. Eine städtische Krankenhaus GmbH: eine klassische Handlungsform einer städtischen Verwaltung Fiskalisches Handeln sind Aufgaben, die nicht speziell in der Funktion als Hoheitsträger von einer öffentlichen Verwaltung zu erledigen sind. Eine klassische Handlungsform einer öffentlichen Verwaltung stellt zum Beispiel der Betrieb eines städtischen Krankenhauses als GmbH dar. Solche Tätigkeiten unterscheiden sich auch hinsichtlich der Informationspolitik zu den Aufgaben und Arbeitsposten im Hoheitsbereich einer öffentlichen Verwaltung. So entschied zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof [VGH Bay, 14.05.2012, 7 CE 12.370], dass die Presse keinen Anspruch auf eine Auskunft bezüglich der Höhe des Geschäftsführergehaltes der Klinikum Bayreuth GmbH habe. Obwohl eine öffentliche Trägerschaft vorliege, ist dem persönlichen Interesse, das der Geschäftsführer an der Geheimhaltung seines Gehaltes hat, vorrangig einzuordnen, so der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes. Über die Offenlegung von Löhnen bei örtlichen Unternehmen gibt es unterschiedliche Regelungen im Gesetz. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass das Öffentlichkeitsinteresse an einer Offenheit der Löhne der Selbstbestimmung des Betroffenen nicht einfach so vorgehen kann. Fiskalisches Handeln unterliegt nicht dem Verwaltungsrecht, sondern dem Zivilrecht Wenn eine öffentliche Verwaltung fiskalisches Handeln vornimmt, agiert sie im Prinzip wie eine Privatperson und hat ebenso wie eine Privatperson bei fiskalischem Handeln keine besonderen verwaltungsrechtlichen Befugnisse. Fiskalisches Handeln von Verwaltungen unterliegt daher auch nicht dem Verwaltungsrecht, sondern dem Zivilrecht, d. h., bei entsprechenden Rechtsverletzungen ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht zuständig. Wenn eine öffentliche Verwaltung lediglich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eine private Rechtsform nutzt, liegt kein fiskalisches Handeln vor.
- Bundespräsident Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die Bundesversammlung. Entsprechende Regelungen finden sich im Grundgesetz Art. 54 bis 61.Nach der Wahl beträgt die Amtszeit dann fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit nur einmal möglich. Der Präsidentschaftskandidat muss Mitglied des Deutschen Bundestags sein und mindestens 40 Jahre alt sein. Außerdem darf der gewählteBundespräsident neben seinem Amt keine weiteren besoldeten Ämter, Berufe oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben. Ebenso darf er kein Mitglied der Regierung oder Volksvertretung sein. Die Wahl zum Bundespräsidenten gilt als gewonnen, wenn der Kandidat über die Stimmenmehrheit der Bundesversammlungsmitglieder verfügt. Kann diese Stimmenmehrheit nicht innerhalb von zwei Wahlgängen erreicht werden, dann in dem dritten Wahlgang nur die relative Mehrheit erforderlich.Aufgaben des BundespräsidentenObwohl dem Bundespräsidenten eher repräsentative Aufgaben obliegen, kommt ihm auch eine wichtige staatstragende Bedeutung zu. Er kann im Falle einer verlorenen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers über die Auflösung des Bundestages entscheiden. Außerdem kann er denBundeskanzler vorschlagen und auf Geheiß des Bundeskanzlers Minister ernennen oder erlassen. Als wichtige repräsentative Funktion vertritt der Bundespräsident Deutschland völkerrechtlich nach außen. Er ratifiziert für die Bundesrepublik Deutschland Verträge mit ausländischen Staaten. Der Bundespräsident muss innerdeutsche Gesetze unterschreiben. Dabei obliegt ihm die Kompetenzen zu überprüfen, ob die Gesetze mit der Verfassung vereinbar sind. Bislang ist es schon einige Male vorgekommen, dass Bundespräsidenten sich geweigert haben, Bundesgesetze zu unterzeichnen. Sie beriefen sich dabei auf verschiedenste Gründe unter anderem die Nichtkonformität des auszufertigenden Gesetzes mit dem Grundgesetz. Jüngstes Beispiel ist die Weigerung von Bundespräsident Horst Köhler im Jahr 2009, dass umstrittene Zugangserschwerungsgesetz (im Volksmund auch Kinderpornogesetz genannt) zu unterzeichnen.[BVerfG, 25.08.2005, 2 BvE 4/05]:1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.
- Gesetzesiniative Die Initiative zu ergreifen, bedeutet immer aktives Handeln. Dementsprechend ist eine Gesetzesinitiative darauf gerichtet, Gesetze zu initiieren. Diese Gesetzesinitiative, auch Initiativrecht genannt, besitzen in parlamentarischen Demokratien Organe des Staates oder Institutionen desselben. Sie sind mit der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) ausgestattet. Nur diese von der jeweiligen Verfassung festgelegten Organe und Institutionen des Staates dürfen eine Gesetzesinitiative ergreifen. In direkten Demokratien, beispielsweise in der Schweiz und Liechtenstein, steht jedem einzelnen Bürger das Initiativrecht zu. 1. Wer ist in Deutschland befugt, Gesetzesvorlagen im Parlament einzubringen? Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung können in Deutschland die Gesetzesinitiative ergreifen. Bundesrat und Bundesregierung bedürfen dazu unter Umständen der gegenseitigen Stellungnahme. Ist ein Gesetz in einem dieser Gremien erarbeitet worden, wird es von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zunächst in dem entsprechenden Ausschuss beraten. Kommt der entsprechende Ausschuss, dem Mitglieder aller Parteien des Bundestages angehören, zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz so Bestand haben könnte, wird es in den Bundestag eingebracht. Dort erfolgenden 1, 2 oder 3 Lesungen. Nach jeder Lesung können von den Abgeordneten Änderungen eingebracht werden, die wiederum in den Ausschüssen beraten und dann zur folgenden Lesung vorgetragen werden. 2. Die Abstimmung Hat ein Gesetzesentwurf die Lesungen im Bundestag überstanden, wird er zur Abstimmung gestellt. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages entscheiden nur ihrem Gewissen gehorchend und stimmen entsprechend ab. Dabei ist jedoch bei vielen Gesetzesinitiativen der Fraktionszwang zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Fraktion in Vorabsprachen auf das Abstimmungsverhalten zu diesem entsprechenden Gesetz verständigt. Mitunter stehen Fraktionszwang und Abstimmung entsprechend dem Gewissen des Abgeordneten in Widerspruch. Letztlich muss der Abgeordneten eigener Verantwortung entscheiden, welchen Zwängen er sich unterordnet oder nicht. 3. Zustimmung durch den Bundesrat Einige, das Recht der einzelnen Bundesländer direkt betreffende Gesetze, müssen nach Beschluss im Bundestag vom Bundesrat bestätigt werden. Die Länderkammer hat mitunter, je nach Zusammensetzung, andere Auffassungen als die Mehrheit des Bundestages. Es ist dann Aufgabe weiterer staatlicher Institutionen, zwischen diesen einen Kompromiss zu finden. Immer wieder scheitern Gesetze, die die Bundesregierung eingebracht hat, aufgrund der Gegenstimmen oppositioneller Parteien. In solchen Fällen ist eine oft langwierige erneute Abstimmung zwischen Bund und Länderregierungen erforderlich.
- Die ausschließliche Gesetzgebung Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes. Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung zählen unter anderem: alle auswärtigen Angelegenheiten Staatsangehörigkeitsregelungen Währungs- und Geldfragen Einheit des Zoll- und Handelgebietes Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung Urheberrecht Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche: Waffen- und Sprengstoffrecht Kernenergierecht Meldewesen Notariatswesen
- Bundesminister Als Bundesminister werden in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich die Mitglieder der Bundesregierung bezeichnet. I. Bundesminister in Deutschland Die Bundesminister bilden - zusammen mit dem Bundeskanzler - die Bundesregierung (Art. 62 des Grundgesetzes [GG]). Sie werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt (oder entlassen) und auf das Grundgesetz (die deutsche Bundesverfassung) vereidigt. Bundesminister leiten ein Fachressort (Geschäftsbereich) in eigener Verantwortung, jedoch im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Sonderstellungen haben der Bundesminister der Verteidigung, der die Befehlsgewalt über die Streitkräfte ausübt (Art. 65a GG) und der Bundesminister der Finanzen, der den Vollzug der Haushaltspläne auch der übrigen Bundesministerien kontrolliert und außerplanmäßigen Ausgaben oder Überschreitungen des Haushaltsansatzes zustimmen muss (Art. 112 GG). Bundesminister können, müssen aber nicht Mitglied des Bundestages sein. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine weiteren beruflichen Tätigkeiten ausüben. Ihr Amt endet durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder mit jeder Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers. "Ein Minister ist ein Staatsdiener mit eintägiger Kündigungsfrist." (Dr. h.c. Georg Leber, SPD, Bundesminister für Verkehr (1966 - 1972), für das Post- und Fernmeldewesen (1969 - 1972) und der Verteidigung (1972 - 1978)) 1961 wurde Elisabeth Schwarzhaupt (CDU) als erste Bundesministerin ernannt. Laut Bundesministergesetz erhalten Mitglieder der Bundesregierung ein Amtsgehalt, „und zwar der Bundeskanzler in Höhe von Einzweidrittel, die Bundesminister in Höhe von Eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen” .
- Fraktionszwang Der Fraktionszwang ist ein Zwang, der auf Parteimitglieder einer Parlamentsfraktion seitens der Fraktionsführung auf andere Fraktionsmitglieder ausgeübt wird, um ein einheitliches Abstummungsverhalten aller Fraktionsmitglieder zu erzwingen. Der Fraktionszwang dient vornehmlich dem Machterhalt der eigenen Partei. Die Begriffe Fraktionszwang undFraktionsdisziplin werden teilweise synonym verwendet, eine (wenn auch fließende) Grenze gibt es jedoch. Inhaltsübersicht 1 Der Fraktionszwang 2 Fraktionszwang in Deutschland 3 Die Fraktionsmeinung 4 Möglichkeiten des einzelnen Abgeordneten 5 Gründe für die Fraktionsdisziplin I. Der Fraktionszwang Beim Fraktionszwang hat die Fraktion eine direkte Möglichkeit, den Abgeordneten zu zwingen. In der Weimarer Republik hatte die KPD Blankovorlagen ihrer Mitglieder für einen Verzicht auf ihr Mandat, diese Praxis wurde für verfassungswidrig erklärt.Auch bei einem angenommenen Parteiausschluss durch mangelnde Fraktionsdisziplin kann der Kandidat zu einer Wiederwahl mit Chancen auf seine Person antreten, obwohl bei den Wählern oft auch die Parteizugehörigkeit eine Rolle spielt. II. Fraktionszwang in Deutschland In der heutigen Bundesrepublik Deutschland, wie davor schon in der Weimarer Republik, gibt es aufgrund von Artikel 38 Grundgesetz, nach dem Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, keinen Fraktionszwang, aber auch hier agieren die Abgeordneten auf Grund der Fraktionsdisziplin oderFraktionssolidarität meist geschlossen. III. Die Fraktionsmeinung Die Fraktion stimmt meist vorher (intern) über eine Entscheidung ab, an das Ergebnis dieser Abstimmung halten sich fast immer alle Mitglieder der Fraktion. Es ist allgemein anerkannt, dass eine gewisse Fraktionsdisziplin in einem parlamentarischen Regierungssystem nötig ist. Die Fraktionsdisziplin ist in keinem Gesetz und keiner Geschäftsordnung verankert. Faktisch jedoch ist die Fraktionsdisziplin Alltag im Parlament. III. Möglichkeiten des einzelnen Abgeordneten Den Abgeordneten steht es immer frei zu entscheiden wie sie wollen, sie müssen dann aber damit rechnen, bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt zu werden und von der Fraktion weniger Unterstützung zu erhalten. Innerparteiliche Diskussionen, obwohl sie Ausdruck einer demokratischen Willensbildung und teilweise notwendig sind, führen außerdem erfahrungsgemäß zu schlechten Wahlergebnissen. Ein Abgeordneter hat auch das Recht und die Möglichkeit, die Fraktion zu wechseln. Fraktionswechsel sind umstritten, aber in der Geschichte der Bundesrepublik kamen sie schon mehrmals vor. Außerdem kann sich jeder Abgeordnete dazu entscheiden, keiner Fraktion mehr anzugehören. Er verliert damit aber bestimmte Rechte, die nur Mitgliedern einer Fraktion zustehen. IV. Gründe für die Fraktionsdisziplin Es gibt aber auch Gründe für die Fraktionsdisziplin: Kein Abgeordneter kann in allen Fachthemen ausreichende Sachkenntnis haben und muss sich daher an den Meinungen der anderen Mitglieder seiner Fraktion orientieren. Außerdem herrscht faktisch eine unausgesprochene Übereinkunft, dass diejenigen, die in einem Themenfeld keine Sachkenntnis haben, einfach mit der Fraktion stimmen, weil dann in denjenigen Fragen, wo sie sachkundig sind, die Fraktion sich ihrer Vorgabe anschließt. Dadurch erreicht ein Fraktionsmitglied, dass es in Teilbereichen die Fraktionsmeinung maßgeblich prägen kann. Jede Partei muss sich, um ihre Interessen durchsetzen zu können, auf ihre Abgeordneten verlassen, und die Abgeordneten verdanken der Partei ihr Mandat. Außerdem erwartet der Wähler für seine Wahlentscheidung letztlich ein klares Profil der Partei, das nur durch ein im Wesentlichen einheitliches Abstimmungsverhalten erreicht werden kann. Die meisten Abgeordneten, vor allem wenn nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird, werden als Mitglieder ihrer Partei gewählt. Es wird also erwartet, dass sie deren Programm umsetzen. Ohne Fraktionsdisziplin wäre die Arbeitsfähigkeit der Regierung stark eingeschränkt, da von Abweichlern aus der eigenen Fraktion und von der Opposition (deren Abgeordnete der Meinung sind, die Regierung müsse abgelöst werden) die Gesetzgebung blockiert werden würde. Es kann durchaus eine Gewissensentscheidung sein, Gesetzen zuzustimmen, die nicht der eigenen Überzeugung entsprechen, da Alternativen (Regierungswechsel) oder die Unterstützung durch die Fraktion bei einem anderen Thema schwerer wiegen. Lässt sich die Fraktionsdisziplin nicht einfach durchsetzen, kann der Bundeskanzler mit einer Gesetzesabstimmung eine Vertrauensfrage verknüpfen. Insbesondere bei Gewissensentscheidungen (wie zum Beispiel der Abtreibung und der Verlängerung der Verjährungsfrist von NS-Verbrechen) werden durch die Fraktionsführung in der Regel die Abstimmungen freigegeben und jeder Abgeordnete muss seine eigene Entscheidung fällen.
- Indemnität Die Freistellung von einer rechtlichen Verfolgung im Straf- und ggfs. auch im Zivilrecht wird alsIndemnität bezeichnet. Indemnität stellt ein Verfahrenshindernis im Strafprozess dar, während Immunität für Abgeordnete lediglich die Strafverfolgung für die Zeit des Mandats hemmt und daher kein echtes Verfahrenshindernis darstellt. Ein Abgeordneter, der grundsätzlich Indemnität genießt, darf nicht wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die er im Parlament oder dessen Ausschüssen getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Die einzigen Ausnahmen sind verleumderische Beleidigungen. In Deutschland ist die Indemnität der Parlamentsabgeordneten in Art. 46 (1) des Grundgesetzes festgelegt. Die deutschen Verfassungen von 1848, 1871 und 1919 kannten keine Ausnahmen von der Indemnität des Abgeordneten. Indemnität ist auch eine Bezeichnung für die nachträgliche Legitimierung von rechtswidrigen, eigenmächtigen oder im Ausnahmezustand getroffenen Entscheidungen der Regierung durch ein Parlament bzw. den zuständigen Souverän. I. Weiterführende Literatur Schutz der Redefreiheit des Abgeordneten, in: FAZ vom 28. Januar 2005, S. 2
- Immunität Ein Abgeordneter darf während der Dauer seines Mandats für Straftaten nur mit Zustimmung des Bundestages belangt werden.
- Bestimmtheitsgrundsatz Der Begriff Bestimmtheitsgrundsatzkennzeichnet eine Ausformung des, gemäß Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten, Rechtsstaatsprinzips. Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt. Damit ist festgelegt, dass vor allem für Gesetzestexte und für Verwaltungsakte, also immer wenn der Staat dem Bürger gegenüber auftritt, eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss. Dies steht häufig im Konflikt mit der notwendigen Abstraktheit, mit der vor allem Gesetze formuliert werden müssen, damit sie auch alle relevanten Fälle regeln. Der Gesetzgeber steht dabei immer wieder vor dem Problem, dass nicht alle erdenklichen Lebenssachverhalte antizipiert in den Regelungen aufgenommen werden können. Auch auf atypische Situationen muss per Gesetz reagiert werden können. Daher sind die meisten Gesetze sehr abstrakt formuliert. In der Rechtswissenschaft wird daher auch bei einigen Gesetzen über deren Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz diskutiert. Auch das Bundesverfassungsgericht hat schon deutsche Gesetze wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verworfen (Bsp.: das Volkszählungsgesetz 1983 war laut BVerfG so unverständlich formuliert, dass "der auskunftspflichtige Bürger die Auswirkungen dieser Bestimmung nicht mehr zu übersehen vermag". Veröffentlicht in BVerfGE − Entscheidungssammlung des BVerfG, Band 65, S. 1 und 165, weiteres Beispiel: BVerfGE, Band 100, S. 313/360). Zulässige Möglichkeit, die Anwendungsmöglichkeiten eines Gesetzes flexibler zu gestalten, sind so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Ferner wird dem Rechtsanwender ein Beurteilungsspielraum eingeräumt oder ein gewisser Ermessenspielraum zuerkannt. Eine besondere Formulierung dieses Bestimmtheitsgrundsatzes findet sich nochmals in Art. 103 Abs. 2 GG, der vor allem für Strafgesetze fordert, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt sein muss(nullum crimen/nulla poena sine lege). Daraus wird für das Strafrecht ein weitgehendes Analogieverbot abgeleitet. Analogien sind in anderen Rechtsgebieten gebräuchlich, um übersehene, von anderen Regelungen nicht erfasste Fälle unter den Tatbestand eines Gesetzes zu fassen, das diesen Fall auch nicht ausdrücklich mitregelt, aber vom Grundgedanken der Regelung eine systematisch stimmige und gerechte Lösung des Falles zulässt. Das entsprechende, vom Wortlaut eigentlich nicht passende Gesetz wird dann "analog" auf den konkreten Fall angewandt. Im Strafrecht wird die analoge Anwendung von Vorschriften zu Lasten des Täters daher ausgeschlossen, da Analogien eben nicht bestimmt sind, da sie ja nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
- Rückwirkungsverbot Das Rückwirkungsverbot sagt aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt erlassene Gesetze nicht auf einen früher stattgefundenen Sachverhalt angewendet werden dürfen. 1. Hintergrund des Rückwirkungsverbotes Das Rückwirkungsverbot basiert auf dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, 3 GG. Es soll dem Bürger verdeutlichen, was strafbar ist und was nicht. Er soll darauf vertrauen können, die Strafbarkeit seines Verhaltens einstufen zu können. 2. Welche Arten von Rückwirkungsverbot gibt es Es wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Die echte Rückwirkung ist dann gegeben, wenn durch ein Gesetz rückwirkend bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen, obwohl der betreffende Sachverhalt bereits abgeschlossen ist. Bei der unechten Rückwirkung soll ein Gesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden und somit zukünftige Rechtsfolgen setzen. 3. Wo gilt das Rückwirkungsverbot Im Strafrecht gilt das absolute Rückwirkungsverbot. Was zur Zeit der Tatbegehung nicht strafbar war, kann nicht im Nachhinein mit Strafe bedroht werden. Dafür sorgt die Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK). Außerhalb des Strafrechts gilt nicht das absolute Verbot der Rückwirkung, sondern es wird lediglich eine echte Rückwirkung untersagt. Die unechte Rückwirkung bleibt zulässig. Beispielfall zum Rückwirkungsverbot Der Bundesgerichtshof hatte über die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu entscheiden, für die zuvor die Rechtslage geändert wurde. Es ging in dem Fall um das Landgericht Frankfurt (Oder), das gegen einen Verurteilten nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Als Grundlage dafür hat es die zum 18.04.2007 in Kraft getretene Vorschrift § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB herangezogen. Diese besagt, dass die nachträglich anzuordnende Sicherungsverwahrung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn bei der Anlassverurteilung die Gefährlichkeit des Verurteilten schon erkennbar war, es jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zu einer Sicherungsverwahrung zum damaligen Zeitpunkt kommen konnte. Es ging um einen 1993 Verurteilten, dem Mord und Totschlag zur Last gelegt wurden. Die Strafe lautete auf 15 Jahre Haft. Nach Verbüßung der Strafe befand das Landgericht Frankfurt (Oder), dass der Verurteilte als gefährlich einzustufen sei. Zu der überaus gewaltsam begangenen Tat von damals kamen noch Drohungen gegen Polizei und Justizbeamte hinzu, die der Verurteilte während seiner Gefangenschaft aussprach. Bereits 1993 sei die Gefährlichkeit des Verurteilten zu erkennen gewesen. Eine entgegenstehende Regelung im Einigungsvertrag ließ jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu. Der Verurteilte hat sich gegen diese Anordnung gerichtlich gewehrt. Jedoch bestätigte der Bundesgerichtshof, dass § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht verfassungswidrig sei. Das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG gelte nur wenn es um die repressive, schuldunabhängige Strafe ginge. Stehe jedoch die Sicherungsverwahrung in Frage, die dem Schutz der Allgemeinheit dient, wird diese nicht vom Verbot der Rückwirkung erfasst. Zudem seien diese Fälle von vorneherein auf wenige Ausnahmen zu begrenzen und kämen nur bei besonders gefährlichen Tätern in Frage. [BGH, 15.04.2008, 5 StR 431/07]
- Verhältnismäßigkeit Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht (siehe Maurerer § 4 Rn. 28). Er hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht, daß von Über- und Unterordnungsverhältnissen geprägt ist. Verhältnismäßig ist ein Verwaltungshandeln nur, wenn es folgende Anforderungen erfüllt: Verfolgung eines erlaubten Zwecks Grundsätzlich erlaubtes Mittel Geeignetheit Erforderlichkeit Verhaeltnismäßigkeit im engeren Sinn Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspringt dem Über- Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Daher ist eine Übertragung auf andere Rechtsgebiete nicht ohne weiteres möglich.
- Einspruchsgesetz Einspruchsgesetze sind förmliche Gesetze, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der Bundesrat kann aber gegen solche Gesetze den Vermittlungsausschuss anrufen, und nach erfolglosem Vermittlungsverfahren Einspruch gegen das Gesetz einlegen (Art. 77 Abs. 3 und Abs. 4 GG). Dieser Einspruch kann vom Bundestag durch Mehrheitsbeschluß zurückgewiesen werden. Die Anforderungen an den Mehrheitsbeschluß richten sich nach der Mehrheit des Bundesratsbeschlusses: Hat der Bundesrat mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Stimmen (siehe dazu Art. 52 Abs. 3 GG) den Einspruch beschlossen, so muß der Bundestag den Einspruch nur mit qualifizierter Mehrheit fassen (Art. 77 Abs. 4 GG), sog. Kanzlermehrheit. Hat der Bundesrat den Beschluß aber mit 2/3 seiner Stimmen gefaßt, so muß der Bundestag den Einspruch mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, dabei aber mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Stimmen zurückweisen (Art. 77 Abs. 4 GG). Gegenbegriff: Zustimmungsgesetz.
- Zumstimmungsgesetz Mit Zustimmungsgesetz wird ein Gesetz bezeichnet, beim der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestagszustimmen muss. Versagt der Bundesrat seine Zustimmung kommt das Gesetz nicht zustande. Siehe auch unterGesetzgebungsverfahren Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes ergibt sich abschließend aus dem Grundgesetz. Allerdings sind die entsprechenden Normen über das gesamte Gesetz verteilt. So sind z.B. entsprechende Regelungen in Art. 84 Abs. 1, Art. 84 Abs. 5 und Art. 85 Abs. 1 GG enthalten. Es genügt für die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes, wenn auch nur eine Norm des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist. Eine Regel auf die der Bundesgesetzgeber mit der Aufteilung von Gesetzen in mehrere Pakete reagiert. Gesetze die ehemals zustimmungsbedürftige Gesetze ändern, sind darüber hinaus zustimmungsbedürftig, wenn sie Vorschriften ändern, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben oder wenn sie nicht zustimmungsbedürftige Teile ändern, die zustimmungsbedürftigen Normen eine neue Bedeutung und Tragweite geben. Gegenbegriff: Einspruchsgesetz.
- ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen Neben den geschriebenen Gesetzgebungskompetenzen sind in drei Ausnahmefällen auch ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes anerkannt: - Die Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang liegt dann vor, wenn eine dem Bund ausdrücklich zuge- wiesene Materie nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzungen für die Regelung einer der Bundes- gesetzgebung zugewiesenen Materie ist. - Die Annexkompetenz des Bundes betrifft die Befugnis, ergänzende Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung einer dem Bund zugewiesenen Sachmaterie mitzuregeln (sog. Annexregelungen). - Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Natur der Sache betrifft Regelungsgegenstände, die begriffs- notwendig nur vom Bundesgesetzgeber zu regeln sind. Beispiele sind die Bestimmung der Bundeshauptstadt, der nationalstaatlichen Symbole wie Flagge und Wappen, Nationalhymne oder der Sitz der Bundesorgane.
- Unbestimmter Rechtsbegriff Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im bundesdeutschen Recht ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, einer behördlichen Entscheidung oder einer sonstigen Rechtsquelle, bei dem ein Lexem vom Gesetzgeber mit einem vagen mehrdeutigen oder nicht abschließend aufgezählten Inhalt versehen wird und sich dessen objektiver Sinn nicht sofort erschließt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Allgemeines 2 Auslegung 3 Beispiele 4 Nicht abschließende Aufzählung 5 Generalklauseln 6 Anwendung 6.1 Auslegung durch die Gerichte im Regelfall 6.2 Auslegung durch die Behörde (Beurteilungsspielraum) 7 Unbestimmter Rechtsbegriff und rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot 8 Rechtssicherheit 9 Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe 10 Literatur 11 Einzelnachweise Allgemeines[Bearbeiten] Das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze wird vom Rechtsstaatsprinzip aufgestellt (Art. 20 Abs. 3 GG). Dennoch ist der Gesetzgeber deshalb nicht gezwungen, jeweils einen Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben.[1] Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit mancher Lebenssachverhalte ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe oftmals unvermeidbar.[2] Dass sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[3] Verfassungsrechtlich ist die Option, ob der Gesetzgeber mit bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, unbedenklich. Ob nämlich der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestands „sich eines Begriffs bedient, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, liegt in seinem Ermessen.“[4] Der unbestimmte Rechtsbegriff ist eine Art des Rechtsbegriffs, gesetzestechnisch ist der bestimmte Rechtsbegriff das Gegenteil. Da der Gesetzgeber auch häufig die Gelegenheit ergreift, mit präzisen und umfassenden Legaldefinitionen bestimmte Worte zu beschreiben, ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht etwa Ausdruck der legislativen Unsicherheit bei der Tatbestandserfassung für ein bestimmtes Sachgebiet. Vielmehr kommt es dem Gesetzgeber darauf an, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der Rechtsprechung und Literatur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu überlassen. Auslegung[Bearbeiten] Bei unbestimmten Begriffen kommt der Auslegung die Aufgabe zu, diesen Begriffen Begriffsinhalte zuzuordnen. Unbestimmte Begriffe enthalten so offene Formulierungen im Gesetz, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. Der unbestimmte Rechtsbegriff ist deshalb grundsätzlich für eine Extension zugänglich. Den Behörden steht dabei nur ausnahmsweise ein Beurteilungsspielraum zu.[5] Selbst wenn eine behördliche Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in konkreten Einzelfall vertretbar ist, kann die behördliche Entscheidung durch Gerichte aufgehoben werden, wenn sie zu einer anderen Auslegung gelangen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind somit gerichtlich überprüfbar. Verfassungsrechtlich wurde klargestellt, dass die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen bleibt.[6] Diese konkrete Bestimmung des Begriffs anhand der fallbezogen zugrundezulegenden Tatsachen wird Fixierung genannt. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommen die allgemeinen Auslegungsregeln zur Anwendung. Dabei wird vom Wortsinn der unbestimmten Rechtsnorm ausgegangen (grammatische Auslegung), ihre parlamentarische Entstehungsgeschichte untersucht (historische oder subjektive Auslegung), ihr Sinn und Zweck hinterfragt (teleologische Auslegung) und ihre systematische Stellung im Gesetz geprüft. Die Auslegung kann den Behörden nur ausnahmsweise einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnen, der gerichtlich voll nachprüfbar ist.[7] Beispiele[Bearbeiten] Die Versagung einer Erlaubnis für eine Gaststätte ist nach § 4 Abs. 1 GastG davon abhängig, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Im Streitfall ist dann gerichtlich zu klären, welche persönlichen Merkmale konkret zur Zuverlässigkeit gehören. Dass beim Gebäude-Begriff die Merkmale „Fenster“ und „Wände“ fehlen, ist sicherlich keine ungewollte Gesetzeslücke; vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift möglichst viele Bauwerke (wie fensterlose Lagerhallen) erfassen. Eine präzise abschließende Aufzählung hätte hier dafür gesorgt, dass die architektonische Kreativität zum unerwünschten Ausschluss bestimmter Gebäude beim Gebäudebegriff geführt hätte. Gebäude ist übrigens strafrechtlich in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) definiert. Insofern haben bewusste Gesetzeslücken die Aufgabe, offen zu sein für nicht geregelte künftige Sachverhalte. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden überwiegend im Tatbestandsbereich verwandt, seltener auf der Rechtsfolgenseite. Nicht abschließende Aufzählung[Bearbeiten] Bei der nicht abschließenden Aufzählung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezählten Fälle in den Tatbestand einbeziehen, lässt jedoch ausdrücklich auch nicht aufgezählte Sachverhalte für eine spätere Extension zu. Es kommt auf die Verwendung bestimmter Schlüsselworte („…, insbesondere…“ oder „dazu gehören…“) an, die auf eine nicht abschließende Aufzählung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten überlassen, die in der Norm nicht aufgezählten Tatbestände im Wege der Extension einzubeziehen. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht mehr so unbestimmt wie in seiner vagen Extremform, weil einzelne Tatbestände vom Gesetzgeber bereits vorgegeben sind, an denen sich die Rechtsprechung orientieren kann. Generalklauseln[Bearbeiten] Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfähig gestaltet. Sie sollen mit der sich ständig ändernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe Treu und Glauben), ohne dass die Norm angepasst werden müsste. Auch bei ihnen ist es unmöglich, alle erdenklichen Sachverhalte zu antizipieren oder sich wandelnde Wertmaßstäbe und Anschauungen zu berücksichtigen (siehe gute Sitten). Generalklauseln werden auch als die „Einbruchstellen“ der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet. Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich beeinflusst sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten.[8] Generalklauseln enthalten vom Gesetzgeber beabsichtigte so genannte Delegationslücken (intra legem; innerhalb des Gesetzes), die durch die Rechtsprechung durch Konkretisierung auszufüllen sind. Selbst im Strafrecht sind Generalklauseln und wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,[9] wobei das Gebot der Gesetzesbestimmtheit sowohl für den Straftatbestand (Tatbestandsbestimmtheit; nullum crimen sine lege) als auch für die Strafandrohung (nulla poena sine lege) gelte, aber nicht übersteigert werden dürfe. Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen. Das Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss. Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit schließt allerdings die Verwendung von Begriffen, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht generell aus. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Norm eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnt.[10] Der Gesetzgeber darf sich jedoch seines Rechtes, die Schranken der Freiheit zu bestimmen, nicht dadurch begeben, dass er mittels einer vagen Generalklausel die Grenzziehung im Einzelnen dem Ermessen der Verwaltung überlässt (vgl. auch BVerwGE 2, 114).[11] Anwendung[Bearbeiten] Auslegung durch die Gerichte im Regelfall[Bearbeiten] Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung finden und wird durch das Verwaltungsgericht im Rechtsstreit gegebenenfalls überprüft. Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher - wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung - bei den Gerichten. Den Gerichten steht in diesem Sinne die Letztentscheidungskompetenz zu. Auslegung durch die Behörde (Beurteilungsspielraum)[Bearbeiten] In wenigen Ausnahmefällen ist davon abweichend innerhalb bestimmter Grenzen die Verwaltung abschließend befugt, die richtige Auslegung zu bestimmen. In diesen Fällen steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu. Das sind vor allem solche Fälle, in denen Behörden Entscheidungen zu treffen haben, die so stark situationsabhängig sind, dass sich diese Situationsgebundenheit im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruieren und nachvollziehen lässt. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist insbesondere anerkannt bei bestimmten Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen (Staatsexamina, Versetzung in die nächste Klasse, Abitur, u.ä.), beamtenrechtlichen Beurteilungen, Prognoseentscheidungen und Risikobeurteilungen insbesondere im Umweltrecht, Wertungsentscheidungen weisungsfreier, mit Interessenvertretern oder Sachverständigen besetzter Ausschüsse und Gremien. Soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Verwaltung sich innerhalb der Grenzen hält, die für die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gezogen sind. Ist das der Fall, muss das Gericht die Entscheidung der Behörde im übrigen akzeptieren. Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseiteoder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.Zum folgenden Zitat fehlt die Fundstelle. --Rarus (Diskussion) 00:11, 31. Jan. 2014 (CET) „Bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen etwa kann das Gericht daher nur prüfen, ob die Behörde von dem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten, anerkannte Bewertungsmaßstäbe angewandt und frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat.“ Der Beurteilungsspielraum hat nichts zu tun mit dem Ermessensspielraum und darf daher nicht mit diesem verwechselt werden. Anders als der Beurteilungsspielraum betrifft der Ermessensspielraum nicht die Auslegung von Rechtsbegriffen, sondern die Entscheidung im Einzelfall für eine von mehreren rechtlich zulässigen Rechtsfolgen. Vergleichbar ist der Ermessenspielraum mit dem Beurteilungsspielraum lediglich insofern, als auch der Ermessensspielraum der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungskompetenz gewährt. Beurteilungs- und Ermessensspielraum können in ein und derselben Rechtsnorm zusammentreffen (sog. Koppelungsvorschriften), etwa in der Form, dass auf Tatbestandsseite ein unbestimmter Rechtsbegriff vorhanden, und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist. Unbestimmter Rechtsbegriff und rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot[Bearbeiten] Im Konflikt zwischen der sprachlichen Unschärfe des unbestimmten Rechtsbegriffs und der Notwendigkeit, dennoch in jedem Einzelfall zu genau einer einzigen zutreffenden Auslegung kommen zu müssen, liegt die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe und die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten, die diese Unschärfe eröffnet, macht es dem Rechtsanwender – gleichgültig, ob Betroffener, Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt – schwierig vorherzusehen, zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht letztlich kommen werden, wie also das betroffene Gesetz letztlich anzuwenden ist. Im übrigen besteht für unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen ein praktisches Bedürfnis. Denn Rechtsnormen können naturgemäß nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorweg ausdrücklich regeln, sondern sind darauf angewiesen, den Bereich, für den sie gelten sollen, abstrakt zu beschreiben. Abstraktion bringt aber zwangsläufig Unschärfe im Detail mit sich. Der Jurist und Kriminologe Peter-Alexis Albrecht formuliert diese Unverzichtbarbeit von unbestimmten Rechtsbegriffen folgendermaßen: „…Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof betonen immer wieder den großen Spielraum, den der Gesetzgeber bei der Formulierung von Strafgesetzen hat. Danach müssen Strafgesetze elastisch genug sein, um der 'Vielgestaltigkeit des Lebens' jederzeit Rechnung tragen zu können. Unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Volksmund nicht unzutreffend als ‚Gummiparagraphen‘ bezeichnet, seien unverzichtbar.“ (Albrecht[12]) Dennoch ist man sich darüber einig, dass unbestimmte Rechtsbegriffe eigentlich zu vermeiden sind. Sie räumen dem Exekutivorganen gegebenenfalls Kompetenzen und Machtfülle zu, die sie gar nicht haben sollten und den Verwaltungsapparat aufblähen. Wenn es unbestimmte Rechtsbegriffe doch gibt, dann hat das den Grund, weil der Gesetzgeber Gesetze schafft, die nur aufgrund von Einzelfällen entschieden werden können, so dass gesetzlich nur die abstrakte Formulierung möglich erscheint. Rechtssicherheit[Bearbeiten] Unbestimmte Rechtsbegriffe tragen nicht zur Rechtssicherheit bei, solange ihre Ausfüllung durch Rechtsprechung und Literatur noch nicht fortgeschritten ist und damit Unklarheiten im Rechtsverkehr entstehen können, ob ein bestimmter Sachverhalt von einem unbestimmten Rechtsbegriff erfasst wird oder nicht. Das ist jedoch verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange ein unbestimmter Rechtsbegriff den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht.[3] Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe[Bearbeiten] Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zum Beispiel: Würde des Menschen, Art. 1 GG Sittengesetz, Art. 2 GG Gewissen, Art. 4 GG Lebensrisiko Zuverlässigkeit (z. B. des Gewerbetreibenden, § 35 Gewerbeordnung) erhebliche Belästigungen (§ 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz), öffentliches Interesse Härtefall Eignung Fahreignung Erfindung (im Patentrecht) wichtiger Grund zum Wohle des Kindes grob fahrlässig arglistige Täuschung Treu und Glauben, § 242 BGB Dunkelheit Vertretbarkeit (etwa städtebauliche Vertretbarkeit) öffentliche und private Belange (etwa: …, die bei der Bauleitplanung gegeneinander abzuwägen sind, § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch) Gemeinwohl Bedürfnis Verunstaltung
-
