Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Planfeststellung
Rückseite

Die Planfeststellung ist in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in gesetzlich besonders geregelten Fällen durchgeführt wird. Bei normalen Bauvorhaben ist es nicht anzuwenden. Der abschließend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen näher geregelt.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
  • 1 Planfeststellungspflichtige Vorhaben
  • 2 Beteiligung von Bürgern und Behörden
  • 3 Formelle Konzentration
  • 4 Verfahren der Planfeststellung
  • 5 Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss
  • 6 Österreich
  • 7 Einzelnachweise

Planfeststellungspflichtige Vorhaben[Bearbeiten]

Folgende Vorhaben bedürfen insbesondere einer Planfeststellung:

  • Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
  • Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
  • Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
  • Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
  • Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG)
  • Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach demFlurbereinigungsgesetz (FlurbG)
  • Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110kV oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30cm, nach demEnergiewirtschaftsgesetz (EnGW)
  • grenz-/länderüberschreitende/offshoranlagenverbindende Stromleitungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
  • Anlagen in der 200-Seemeilen-Zone(Ausschließliche Wirtschaftszone)nach der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Beteiligung von Bürgern und Behörden[Bearbeiten]

Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Dieser Erörterungstermin ersetzt die einfache Anhörung des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist, die Feststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materiellePräklusionswirkung. Einwendungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Drittanfechtungsklage gestützt werden.

Ein im Januar 2011 bekannt gewordener Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung und Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren des Bundesinnenministeriums sieht vor, „dass die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden künftig von einem öffentlichen Erörterungstermin absehen können“[1].

Formelle Konzentration[Bearbeiten]

Außerdem entfaltet die Planfeststellung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung. Die Feststellung eines Plans ersetzt andere behördliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde die Übereinstimmung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in den verdrängten anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfen wären, mit dem Vorhaben zu ermitteln. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Vorhaben, übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt.

Verfahren der Planfeststellung[Bearbeiten]
  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
  3. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
    • Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
    • Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält.
    • Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
    • Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine sogenannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
  4. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  5. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  6. Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
    • Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.
    • An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen.
  7. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
    • Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt.
    • Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot.
    • Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG), d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss[Bearbeiten]

A. Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg
    • Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
    • Das zuständige Gericht ist das Oberverwaltungsgericht, gem. § 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO
  2. Statthafte Klageart
    • Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung.
    • Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO.
  3. Klagebefugnis
    • Diese ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO.
    • An dieser Stelle kommt häufig die Verbandsklagebefugnis vor.
  4. Vorverfahren
    • Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen.
    • Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG.
    • Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens.
  5. Klagefrist
    • Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
    • Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert.
    • Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z.B. § 2 Abs. 4 UmwRG.

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