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Rechnungslegung (Fach) / Bilanzpolitik (Lektion)

Gestaltung und definitionen der Bilanzpolitik

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  • Ihre Anteileigner erwarten eine möglichst hohe Ausschüttung. Sie jedoch wollen möglichst viel Kapital im Unternehmen binden. Welche bilanzpolitische Ausrichtung sollten Sie für die Erstellung des Jahresabschlusses verfolgen? Konservative Bilanzpolitik
  • Konservative Bilanzpolitik Eine tendenziell ungünstigere Darstellung der wirtschaftlichen Lage durch die Bilanzpolitik (i.S.e. ergebnisvermindernden Ausrichtung) -> aufgrund folgender Ziele - Gewinnausschüttungen/ - entnahmen (HGB-Abschluss) und Steuerzahlungen (Steuerbilanz) sollen mit Rücksicht auf die Liquiditäts- und Kapitalsituation des Unternehmens vemindert bzw. verzögert werden, - um Publizitätspflichten zu reduzieren, wird angestrebt, das Unternehmen als "nächst kleinere" Geselschaft einzustufen - es soll der Eindruck ggü. Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten vermieden werden, dass Gewinne "zu ihren Lasten" einzustufen - Reduktion der Anspruchshaltung von Vertragspartnert (z.B. in Tarif- und bei anderen Preisverhandlungen auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten) und/oder - es soll Risikovorsorge betrieben werden (bspw. kann durch Bildung stiller Reserven Spielraum für die Bilanzpolitik der Folgejahre geschaffen werden).
  • Progressive Bilanzpolitik Tendenziell günstigere Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Jahresabschluss (i.S.e. ergebniserhöhenden Ausrichtung --> kann u.a. auf den folgenden Zielen bzw. angestrebten Verhaltensweisen/Handlungen der Adressaten beruhen: - (potentielle) Gläubiger sollen dazu bewegt werden, ein Kreditengagement einzugehen, zu prolongieren, zu erweitern bzw. günstige(re) Konditionen zu gewähren, - (potenzielle) Anteilseigner sollen dazu angehalten werden, Unternehmensanteile zu erwerben, zu halten oder nachzukaufen, - (potenzielle) Kunden und Lieferanten, aber auch (qualifizierte ) Mitarbeiter sollen bestärkt werden, Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen einzugehen, aufrechtzuerhalten oder zu intensivieren, - Erhöhung des erzielbaren Kaufpreises bei anstehender Unternehmensveräußerung, - Verlängerung auslaufender Verträge mit der Geschäftsleitung und/oder - Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei erfolgsabhängiger Vergütung
  • Institutionelle Instrumente der Sachverhaltgestaltung - - die Wahl des Rechnungslegungssystem (HGB oder IFRS) soweit diesbezüglich ein Wahlrecht besteht, - die Wahl der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens (z.B. GmbH versus GmbH & Co.KG) hinsichtlich der ggf. zu beachtenden rechtsformspezifischen Besonderheiten bei der Bilanzierung, - die Frage der KaS-Pflicht führt), - die Bestimmung des Sitzlandes im Hinblick auf die anzuwendenden Rechnungslegungsnormen, - die Wahl des Bilanzstichtags, - der Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen sowie - die Beeinflüssung der - zumindest nach HGB (insb. §267) - publizitätsrelevanten Größenmerkmale "Umsatz", "Bilanzsumme" und "Mitarbeiterzahl".
  • Die Wahl der Bilanzstichtags Erfährt vor allem bei Unternehmen mit saisonalem Geschäft eine besondere Bedeutung, weil deren Bild der wirtschaftlichen Lage stark vom rhytmischen Betriebsablauf geprägt wird. Das Instrument "Wahl des Bilanzstichtags" ist dabei hauptsächlich ein Mittel zur Beeinflussung des Bilanz-, insb. des Liquiditätsbildes. Hinsichtlich des Zeitpunktes ist das bilanzierende Unternehmen relativ frei. Während handesrechtlich keine Einschränkungen bestehen, ist steuerrechtlich §4a EStG zu beachten. Bezüglich der Häufigkeit der Aufstellung ist §240 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen, wonach die Dauer eines Geschäftsjahres (auch die eines Rumpfgeschäftsjahres) zwölf Monate nicht überschreiten darf.
  • Grenzen Sie die Bailanzanalyse i. e.S. von der Bilanzanalyse i.w.S. ab! Hilfestellung: Welches Kriterium gilt als Abgrenzungsmerkmal? Wie konkretisiert sich dieses im Hinblick auf die Bilanzanalyse i.e.S. und i.w.S.? Die Bilanzanalyse i.e.S. unterscheidet sich von einer Bilanzanalyse i.w.S. hinsichtlich des Umfangs der (vom Analysten einbezogenen/zur Verfügung stehenden) Informationsquellen. Im Rahmen der Bilanzanalyse i.e.S. werden lediglich Jahresabschluss und ggf. Lagebericht des zu untersuchenden Unternehmens einbezogen, während bei der Bilanzanalyse i.w.S. zusätzlich weitere Informationen (freiwillige Publikationen des Unternehmens und/oder Publikationen Dritter) hinzugezogen werden.
  • Unterscheiden Sie die folgenden Geschäftsvorfälle hinsichtlich ihrer buchengstechnischen Auswirkungen in Geschäfte, die einen Aktivtausch, einen Passivtausch, eine Bilanzverlängerung auslösen! a) Es werden Waren auf Ziel eingekauft. b) Es wird Bargeld bei der Bank abgehoben. c) Ein Darlehen wird durch Banküberweisung getilgt. d) Eine Lieferantenverbindlichkeit wird in ein Darlehen umgewandelt. a) Bilanzverlängerung. b) Aktivtausch. c) Bilanzverkürzung. d) Passivtausch.
  • Identifizieren Sie, welchen finanziellen Stromgrößen die nachfolgenden Buchungen zu subsummieren sind! Hilfestellung: Mehrfachnennungen sind möglich. a) Maschine an Kasse. b) Bank an Forderung. c) Mietaufwand an Verbindlichkeiten. a) Auszahlungen und Ausgabe. b) Einzahlung. c) Ausgabe und Aufwand.
  • Welche fragen sind grundsätzlich bei einem Sachverhalt hinsichtlich der Bilanzierung zu klären? Erläutern Sie diese kurz im Allgemeinen! Gehen Sie dann schliesslich im Speziellen auf die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB ein und diskutieren Sie diese Fragen! Immer bei der Bilanzierung zu klären: - Ansatz (Bilanzierung dem Grunde nach/muss etwas in die Bilanz aufgenommen werden); - Ausweis (Bilanzierung der Stelle nach/wo muss es ausgewiesen werden; welche weiteren Informationspflichten bestehen z.B. im Hinblick auf die Anhangangaben); - Bewertung (Bilanzierung der Höhe nach/mit welchen Wert muss etwas in der Bilanz ausgewiesen werden?). Bilanzierung des GoF: - Ansatz originärer GoF: Aktivierungsverbot; derivativer GoF: Aktivierungspflicht, weil Vermögensgegenstand per gesetzlicher Fiktion weiter im Hinblick auf den derivativen GoF: - Ausweis: im AV unter immaterielle VG; - Bewertung: bei Erstbewertung Differenzierung zwischen Anschaffungskosten des Unternehmens und der Summe der Zeitwerte des Reinvermögens; zeitlich begrenzt nutzbar, deshalb planmäßige Abschreibungen über die ND; ggf. außerplanmäßig bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung; Zuschreibungsverbot.
  • Kriterien "effektive Bilanzpolitik" - Es sollen operationale Zielkriterien der Unternehmensleitung für die Bilanzpolitik vorliegen. - Das bilanzpolitische Instrumentarium und deren Ausewirkungen auf den aktuellen Abschluss sowie die Zukunft müssen bekannt sein (periodenbegreifende Betrachtung). - Es müssen im Hinblick auf die möglichen Instrumente prognosetaugliche Hypothesen über die Reaktionen der Abschlussadressaten vorliegen. - Die bilanzpolitische Maßnahmen durfen sich möglichst nicht identifizieren lassen.
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  • Zielkonflikte Bilanzpolitik Da mit einem Jahresabschluss gewöhnlich verschiedene Adressen angesprochen werden, bestehen für das bilanzierende Unternehmen regelmäßig mehrere Ziele, die mit der Bilanzpolitik verfolgt werden sollen. In der Realität führen die unterschiedlichen bilanzpolitischen Ziele oftmals zu Zielkonflikten: - Konflikte zwischen diversen Anspruchsgruppen (z.B. zwischen der Unternehmensleitung und den Eigentümern oder zwischen den Eigen- und den Fremdkapitalgebern); - Konflikte innerhalb einer Adressatengruppe (z.B. zwischen den Klein- und den Großaktionären); - Konflikte im Zielsystem einzelnen Personen (z.B. das Interesse eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH an hohen Gewinnentnahmen und an geringen Steuerzahlungen) unterschieden werden. So kann einerseits aus einem hohen Gewinn im Jahresabschluss nach HGBaufgrund der Verknüpfung durch die Maßgeblichkeit tendenziell eine hoheSteuerbelastung resultieren. Während andererseits eine das Ergebnis stark verbesserndeDarstellung der wirtschaftlichen Lage Fremdkapitalgeber im Hinblickauf anstehende Kreditgespräche beeindrucken könnte, kann dies wiederumbei anderen Anspruchsgruppen, z. B. den Arbeitnehmern, zu übertriebenenErwartungen oder höheren Forderungen, bspw. in Tarifverhandlungen, führen.
  • Im Rahmen der Kennzahlenanalyse können Vergleiche bzw. Vergleichsmaßstäbe Hinweise auf bilanzpolitische Maßnahmen liefern. Nennen und erklären Sie jeweils kurz die drei Arten des Vergleichs, welche typischerweise im Rahmen von Bilanzanalysen genutzt werden! Welche Artdes Vergleichs ist im Zusammenhang mit der Kennzahlenanalyse zur „Aufdeckung“ von Bilanzpolitik am ehesten geeignet und warum? (8 Punkte) Zeitvergleich / innerer bzw. interner Betriebsvergleich (1 Punkt): Es werden als Vergleichsmaß-stäbe die Daten des in Rede stehenden Unternehmens aus früheren Perioden herangezogen. (1Punkt).Betriebs-/Objekt-/Unternehmens-/Branchenvergleich (1 Punkt): Es werden als Vergleichsmaß-stäbe die Daten anderer Unternehmen/der (gesamten) Branche herangezogen. (1 Punkt)Normvergleich/Soll-Ist-Vergleich (1 Punkt): Den Kennzahlen des Unternehmens werden allge-meine Normzahlen/(fiktive) Durchschnittszahlen/ aus „goldenen Regeln“ abgeleitete Verhältnis-se gegenübergestellt. (1 Punkt)Am ehesten eignet sich der Zeitvergleich (1 Punkt), weil hierdurch ungewöhnliche (betragsmäßi-ge) Sprünge bzw. Werte, die im Zeitablauf „ausscheren“, deutlich werden (1 Punkt).
  • Bei der Bildung von Kennzahlen sollte der Grundsatz der Äquivalenz im Hinblick auf die sachliche, zeitliche und wertmäßige Entsprechung beachtet werden. Erklären Sie die einzelnen Arten der Entsprechung und nennen Sie jeweils ein Negativbeispiel! (6 Punkte) Die sachliche Entsprechung zielt darauf, dass ein sinnvoller inhaltlicher Zusammenhang zwi-schen den Größen besteht (1 Punkt). Dies wäre bspw. nicht der Fall, wenn der Anzahl der Mitar-beiter eines Unternehmens die kumulierten Abschreibungen desselben gegenübergestellt werdenwürde (1 Punkt).Bei der zeitlichen Entsprechung geht es darum, dass nur Größen desselben Zeitpunkts bzw. Zeit-raums gegenübergestellt werden (1 Punkt). Dementsprechend kann bspw. der Verschuldungsgradnicht mit dem Eigenkapital von 2015 und dem Fremdkapital von 2010 gebildet werden (1Punkt).Eine wertmäßige Entsprechung liegt schließlich vor, wenn sich die Größen einer Kennzahl aufgleiche Werteinheiten bzw. -kategorien beziehen (1 Punkt). So kann bspw. auch keine Kennzahlermittelt werden, wenn der Zähler in US-Dollar und der Nenner in Euro ausgewiesen werden (1Punkt).
  • Begriff und Ziele der Bilanzpolitik Bilanzpolitik ist die vorschriftenkonforme Gestaltung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und adrerer jahresabschlussspezifischer Unternehmensunformationen mit dem Ziel der Verhaltensbeeinflussung der Jahresabschlussadressaten und/oder der Steuerung von Zahlungskonsequenzen. Zwischen Bilanzpolitik und Bilanzananlyse besteht eine enge Wechselbeziehung, beschreibbar sozusagen als Zusammenhang von Intelligenz und Gegenintelligenz.
  • Skizzieren Sie die Einschränkungen, die durch die Bilanzpolitik im Hinblick auf die Ergebnisse der Bilanzanalyse resultieren! Den Zielen des Bilanzanalysten (und anderer Adressaten) stehen die bilanzpolitischen Ziele der Geschäftsleitung entgegen. Durch die Ausnutzung bspw. umfänglicher expliziter und impliziter Wahlrechte versucht die Bilanzpolitik den Jahresabschluss und das damit vermittelte Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erheblich beeinflussen.
  • Erläutern Sie, wie Bilanzpolitik allgemein definiert ist und welche Ziele mit ihr verfolgt werden! Systematisieren Sie sodann die Instrumente der Bilanzpolitik (i.w.S.)! Stellen Sie schließlich die möglichen diametralen Ausrichtungen der Bilanzpolitik dar! Unter Bilanzpolitik wird die (vorschriftenkonforme) Gestaltung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und anderer JA-spezifischer Unternehmensinformationen verstanden. Die Bilanzpolitik verfolgt dabei grds. zweierlei Ziele: Verhaltens-/Entscheidungsbeeinflussung der JA-Adressaten Steuerung der Zahlungskonsequenzen (Steuerlast senken, Ausschütung senken/steigern) Das Bilanzpolitische Instrumentarium lässt sich in sachverhalts- und darstellungsgestaltende Instrumente differenzieren. Der Sachverhaltsgestaltung sind die institutionelle Gestaltung sowie die Gestaltung ökonomischer Vorgänge VOR und NACH dem Bilanzstichtag zu subsumieren. Demgegenüber kann die Darstellungsgestaltung in explizite und implizite Wahlrechte aufgeteilt werden, wobei unter impliziten Wahlrechten Ermessens-, Schätzungs- und/oder Prognosespielräume zu verstehen sind, die jedoch (implizit) aus dem Gesetz hervorgehen. Demgegenüber werden explizite Wahlrechte im Gesetz konkret benannt und zeigen einen Tatbestand mit mindestens zwei möglichen Rechtsfolgen auf. Die Bilanzpolitik kann tendenziell eher progressiv (ergebnis-/eigenkapitalverbessernd) oder konservativ (ergebnis-/eigenkapitalvermindernd) ausgerichtet sein.
  • Kompromisslösung bei Zielkonflikten Die Zielkonflikte müssen durch die Geschäftsleitung im rahmen der Bilanzpolitik berücksichtigt werden. Das bilanzpolitische Vorgehen wird dabei in praxi meist einer Kompromisslösung entsprechen, wobei der Kompromiss nicht notwendigerweise als Mittelweg zwischen progressiver und konservativer Bilanzpolitik zu verstehen ist. Vielmehr werden hierzu die bilanzpolitischen Ziele gewichtet bzw. priorisiert, wobei zwingend die Oberziele des Unternehmens und die Zielinterdependenzen beachtet werden sollen. Besondere Bedeutung ist diesem Zielbildungprozess in "Krisenzeiten" beizumessen, denn in solchen Situationen kann es von existentiellem Interesse sein, Kredite zu erhalten oder anderweitig die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen.
  • Auswahlkriterien bilanzpolitischer Instrumente - Kriterium "Wirksamkeit" - Kriterium "Erkennbarkeit" - Kriterium "Bindungswirkung" - Kriterium "Wirkungsdauer" - Kriterium "Aufschiebbarkeit" - Kriterium "Dosierbarkeit" - Kriterium "Durchsetzbarkeit" - Kriterium "Wirtschaftlichkeit"
  • Kriterium "Wirksamkeit" Bezüglich der Wirksamkeit ist zu prüfen, ob das Instrument grundsätzlich dazu geeignet ist, die bilanzpolitischen Ziele (z.B. bzgl. der Höhe des Ergebnisses, des Eigenkapitals oder der Bilanzsumme) und vor allem die damit verbundene (gewünschte) Reaktion der Abschlussadressaten zu erreichen. Die Wirksamkeit bezieht sich auch auf die Frage, welche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationsquellen beeinflusst werden (sollen). Insbesondere die freiwillig publizierten Informationen sind wenig geeignet, Adressaten zu beeinflussen, weil diese sich des bilanzpolitischen Charakters dieser Informationen bewusst sein sollten.
  • Welche bilanzpolitische Wirkung entfaltet die degressive Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer? (1 Punkt) Ergebnismindernde/konservative Bilanzpolitik (eins davon nennen, 1 Punkt)
  • Welche Schwierigkeiten können mit der Verfolgung divergierender Bilanzpolitikziele einhergehen? (1 Punkt) Ziele können sich gegenseitig negativ beeinflussen/ausschließen (eins davon nen-nen, 1 Punkt)
  • Nennen Sie drei Auswahlkriterien für bilanzpolitische Instrumente! Wirksamkeit, Erkennbarkeit, Bindungswirkung, Wirkungsdauer, Aufschiebbarkeit,Dosierbarkeit, Durchsetzbarkeit, Wirtschaftlichkeit (drei davon nennen, max. 3Punkte)
  • Worin liegt der Unterschied zwischen expliziten und impliziten Wahlrechten? Explizite Wahlrechte stehen als Tatbestand mit mind. 2 Rechtsfolgen im Gesetz Implizite Wahlrechte folgen aus Ermessens-, Schätzungs-, Prognosespielräumen Alt. Implizite Wahlrechte stehen nicht im Gesetz
  • Welche bilanzpolitischen Kriterien sind Ihnen mit Blick auf das bilanzpolitische Entscheidungsfeld bekannt? Nennen und erläutern Sie kurz 4 mögliche Kriterien! Bezüglich der Wirksamkeit ist zu prüfen, ob das Instrument grundsätzlich dazu geeignet ist, die bilanzpolitische Ziele (z.B. bzgl. der Höhe des Ergebnisses, des Eigenkapitals oder der Bilanzsumme) und vor allem die damit verbundene (gewünschte Reaktion) der Abschlussadressaten zu erreichen. Der Einsatz des Instrumentes sollte möglichst nicht durch den Adressaten erkennbar sein, wobei der Grad der Identifizierbarkeit grundsätzlich in "betragsmäßig erkennbar", "nicht betragsmäßig erkennbar" und "nicht erkennbar" unterschieden werden kann. Das Kriterium Bindungswirkung zielt vor allem auf den bereits benannten Aspekt der Stetigkeit. Demnach ist zu überprüfen, inwieweit ein Rückgriff auf ein bilanzpolitisches Instrument dazu führt, dass dieses auch in den folgenden Perioden (zeitliche Stetigkeit) oder für vergleichbare Sachverhalte (sachliche Stetigkeit) anzuwenden ist. Hinsichtlich der Wirkungsdauer ist zu eruieren, ab wann sich der Einsatz des Instrumentes in der Folgezeit gegenläufig auswirkt, denn aufgrund der i.d.R. nur (zeitlich) verschiebenden Erfolgswirkung bilanzpolitischer Maßnahmen kehren sich diese gewöhnlich wieder um. Ein Instrument ist zu bevorzugen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann, also der Einsatz nicht an einen konkreten Stichtag gebunden ist (Kriterium der Aufschiebbarkeit). Die meisten Instrumente der Sachverhaltgestaltung sind vor dem Bilanzstichtag einzusetzen und damit weniger flexibel als die Instrumente der Darstellungsgestaltung, welche bis zur Aufstellung des Abschlusses bilanzpolitisch genutzt werden können. Es ist zu überprüfen, inwieweit eine Dosierung der Wirkung des Instrumentes möglich ist: Kann etwa nur zwischen zwei Alternativen gewählt werden oder kann das Ausmaß eines Einsatzes bspw. durch Trennung reduziert werden? Es solte berücksichtigt werden, dass gewisse Instrumente "problemlos" eingesetzt werden können (Durchsetzbarkeit). Bei anderen Instrumenten ist es jedoch nicht immer sicher, ob z.B. im Rahmen der Abschluss- bzw. der Betriebsprüfung ein Konsens mit den Prüfern gefunden wird. Wie bei jeder betrieblichen Maßnahme sollte auch bei der Wahl der Instrumente der Bilanzpolitik geprüft werden, ob das "Kosten-Nutzen-Postulat" eingehalten wird (Wirtschaftlichkeit). Diesbezüglich sind dem bilanzpolitischen Nutzen des Instrumentes nicht nur die inmittelbar erkennbaren Auszahlungen/Aufwendungen gegenüberzustellen. Vielmehr können sich Folgewirkungen ergeben, welche gravierend sein können.
  • Welche bilanzpolitische Wirkung würde eine progressive Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer entfalten, und warum wäre dies so? Ergebniserhöhende/aufwandsverringernde/progressive Bilanzpolitik, da die Abschreibungen zunächst gering ausfallen würden.
  • Kann sich auch eine tendenziell pessimistische Darstellung „positiv“ auf die Gläubiger auswirken? Begründen Sie Ihre Aussage! Ist es entsprechend auch denkbar, dass sich eine eher progressiv ausgerichtete Darstellung auch negativ auf die Einschätzung der Gläubiger auswirkt? Auch eine tendenziell pessimistische Darstellung kann sich „positiv“ auf die Gläubiger auswir-ken. Dies gilt insofern, als die Gläubiger entweder in der Lage sind, die stillen Reserven einesUnternehmens zu identifizieren, oder diesen bewusst ist, dass sich durch eine entsprechendeVerminderung der Ausschüttungen die Liquiditätslage und damit auch die Schuldendeckungs-fähigkeit des Unternehmens verbessert bzw. nicht verschlechtert. Umgekehrt kann eine eherpositive Ausrichtung der Bilanzpolitik beim Adressaten zu „negativen“ Wirkungen führen; einentsprechender freiwilliger Ausweis aktiver latenter Steuern könnte bspw. als „Krisensignal“verstanden werden.
  • Kompromisslösung bei Zielkonflikten Solche Zielkonflikte müssen durch die Geschäftsleitung im Rahmen der Bilanzpo-litik berücksichtigt werden. Das bilanzpolitische Vorgehen wird dabei in praximeist einer Kompromisslösung entsprechen, wobei der Kompromiss nicht notwen-digerweise als Mittelweg zwischen progressiver und konservativer Bilanzpolitikzu verstehen ist. Vielmehr werden hierzu die bilanzpolitischen Ziele gewichtetbzw. priorisiert, wobei zwingend die Oberziele des Unternehmens und dieZielinterdependenzen beachtet werden sollen. Besondere Bedeutung ist diesemZielbildungsprozess in „Krisenzeiten“ beizumessen, denn in solchen Situationenkann es von existentiellem Interesse sein, Kredite zu erhalten oder anderweitig dieLiquidität des Unternehmens sicherzustellen.
  • Langfristige Charakter der Bilanzpolitik Darüber hinaus ist die Bilanzpolitik sowohl nach nationalen als auch nach interna-tionalen Normen durch das Prinzip der Stetigkeit (z. B. Ansatz-, Bewertungs-und Ausweisstetigkeit) beschränkt. Demnach müssen vor dem Treffen bilanzpoli-tischer Entscheidungen, die sich auf das Berichtsjahr beziehen, deren Auswir-kungen auf zukünftige Jahresabschlüsse betrachtet werden. BilanzpolitischesAgieren erfährt somit einen langfristigen (strategischen) Charakter. Entscheidet sich der Bilanzierende etwa für die Aktivierung selbst geschaffenerimmaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ist er im Hinblickauf das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht dauerhaft – also auch hin-sichtlich zukünftiger Entwicklungen – an diese Entscheidung gebunden.
  • Normenspezifische Gerenzen internationaler Bilanzpolitik Die internationalen Normen tendieren hingegen eher zu einer Abkopplung vonder Steuerbilanz, so dass die steuerrechtsbedingten „Verfälschungen“ des Bildesder wirtschaftlichen Lage hier unbeachtlich sind – und umgekehrt. Die Grenzen der internationalen Bilanzpolitik, also bezogen auf die Beeinflussung der Abschlüssenach IFRS, ergeben sich schließlich aus den jeweiligen Normen. Gesetzlich be-dingte Interdependenzen zwischen der Bilanzpolitik nationaler handelsrechtli-cher Abschlüsse und der Bilanzpolitik internationaler Abschlüsse bestehenebenfalls nicht. Das heißt bspw., dass die Abbildung eines Sachverhaltes in ei-nem IFRS-Abschluss keinen Einfluss auf die Abbildung desselben Sachverhaltesin einem HGB-Abschluss hat und umgekehrt.
  • Normenspezifische Grenzen der nationaler Handelsbilanzpolitik Die Grenzen der nationalen Handelsbilanzpolitik (auch als Ausschüttungspolitikbezeichnet), also bezogen auf die Beeinflussung der Jahresabschlüsse nach HGB,ergeben sich vor allem aus den Regelungen des HGB sowie den handelsrechtli-chen GoB. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich – durch dieVerknüpfung zwischen dem Jahresabschluss nach HGB und dem steuerrechtlichenJahresabschluss aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips – Maßnahmen der Han-delsbilanzpolitik auf die Steuerbilanz auswirken können. Somit bestehen gesetzlichkodifizierte (Inter-)Dependenzen zwischen der Bilanzpolitik nationaler handels-rechtlicher Abschlüsse und der Steuerbilanzpolitik.
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  • Methodische Grenze der bilanzpolitik Eine weitere wesentliche, methodische Grenze der Bilanzpolitik ergibt sich ausden Wechselbeziehungen zwischen der Bilanz auf der einen Seite sowie der Er-folgsrechnung auf der anderen Seite. Da sich „die Jahresergebnisse [eines Unter-nehmens grundsätzlich] auf den Totalerfolg aufsummieren, [ist zu beachten, dasssich zahlreiche] bilanzpolitische Maßnahmen zur Beeinflussung von einzelnenJahresergebnissen im Zeitablauf betragsmäßig“ (R AMMERT ) ausgleichen.
  • Bilanzpolitische Maßnahmen führen oftmals „lediglich“ zu einer zeitlichen Verschiebung der Erfolgsgrößen. Bilanzpolitische Maßnahmen führen oftmals „lediglich“zu einer zeitlichen Verschiebung der Erfolgsgrößen.
  • „Verdeckte“ Bilanzpolitik Zudem stellt i. S. d. Wechselbeziehung (bzw. des Spannungsverhältnisses) zwi-schen Bilanzpolitik und -analyse die Erkennbarkeit des Einsatzes von bilanz-politischen Instrumenten durch den Adressaten oder Analysten eine bedeutendeEinschränkung der Bilanzpolitik dar. Der Adressat sollte – dies ist zumindest dasBestreben des bilanzierenden Unternehmens – die bilanzpolitischen Maßnahmenmöglichst nicht entschlüsseln können, weil diese sonst nicht wirksam sind.
  • Aufgabe 25: Welche bilanzpolitischen Ziele können bei zahlreichen Steuerzahlern beobachtet werden? Im Hinblick auf die Steuerbilanz kann angestrebt sein, (a) die Steuerzahlung in spätere Perio-den zu verschieben (Steuerstundungseffekt i. S. e. zinslosen Kredites), (b) die Gewinne – beieinem progressiven Steuertarif – in jene Perioden zu verschieben, für die geringere Erfolgeprognostiziert werden, und (c) Steuervorteile zu erzielen, sofern zukünftig eine Reduzierungbzw. Erhöhung der Steuersätze erwartet wird.
  • Monitäre vs. nicht Monitäre Ziele der Bilanzpolitik Bilanzpolitische Ziele können zudem dahingehend unterschieden werden, ob die-se primär monetärer (quantitativer) oder weitgehend nichtmonetärer (qualitativer)Art sind. Während monetäre Ziele hauptsächlich auf Zahlungs- und Erfolgskonsequenzen ausgerichtet sind, konzentrieren sich nichtmonetäre Ziele auf Erfolgsfaktoren, wie z. B. Geschäftsbeziehungen, die Reputation oder die Moral der Mitarbeiter.
  • Zielkonflikte der Bilanzpolitik Da mit einem Jahresabschluss gewöhnlich verschiedene Adressaten angespro-chen werden, bestehen für das bilanzierende Unternehmen regelmäßig mehrereZiele, die mit der Bilanzpolitik verfolgt werden sollen. In der Realität führen dieunterschiedlichen bilanzpolitischen Ziele oftmals zu Zielkonflikten. Diesbezüg-lich kann in die Konflikte zwischen den diversen Anspruchsgruppen (z. B.zwischen der Unternehmensleitung und den Eigentümern oder zwischen denEigen- und den Fremdkapitalgebern), die Konflikte innerhalb einer Adressa-tengruppe (z. B. zwischen den Klein- und den Großaktionären) sowie die Kon-flikte im Zielsystem einzelner Personen (z. B. das Interesse eines geschäfts-führenden Gesellschafters einer GmbH an hohen Gewinnentnahmen und an ge-ringen Steuerzahlungen) unterschieden werden.
  • Kriterium „Erkennbarkeit“ Der Einsatz des Instrumentes sollte möglichst nicht durch den Adressatenerkennbar sein, wobei der Grad der Identifizierbarkeit grundsätzlich in (a)„betragsmäßig erkennbar“, (b) „nicht betragsmäßig erkennbar“ und (c) „nichterkennbar“ unterschieden werden kann. Werden bilanzpolitische Maßnahmenerkannt, ist nicht nur deren Wirkung im Hinblick auf die gewünschte Zah-lungskonsequenz bzw. die gewünschte Reaktion der Adressaten in Frage ge-stellt, sondern es besteht auch die Gefahr, dass der durch die Adressaten identi-fizierte Einsatz bestimmter Instrumente negativ ausgelegt wird.
  • Kriterium „Bindungswirkung“ Das Kriterium „Bindungswirkung“ zielt vor allem auf den bereits benanntenAspekt der Stetigkeit. Demnach ist zu überprüfen, inwieweit ein Rückgriffauf ein bilanzpolitisches Instrument dazu führt, dass dieses auch in den folgen-den Perioden (zeitliche Stetigkeit) oder für vergleichbare Sachverhalte(sachliche Stetigkeit) anzuwenden ist. Dies würde die Flexibilität des Unter-nehmens beeinträchtigen.
  • Kriterium „Wirkungsdauer“ Hinsichtlich der Wirkungsdauer ist zu eruieren, ab wann sich der Einsatz desInstrumentes in der Folgezeit gegenläufig auswirkt, denn aufgrund der i. d. R.nur (zeitlich) verschiebenden Erfolgswirkung bilanzpolitischer Maßnahmenkehren sich diese gewöhnlich wieder um. So ist z. B. die Frage zu beantworten, wann sich die ggf. im aktuellen Jahrgebildeten stillen Reserven wieder (automatisch oder auf Basis einer weiterenEntscheidung, z. B. durch die Entscheidung über den Verkauf einer Vermö-gensposition) auflösen und inwieweit dieses gezielt gesteuert werden kann.
  • Kriterium „Aufschiebbarkeit“ Ein Instrument ist zu bevorzugen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt nach-geholt werden kann, also der Einsatz nicht an einen konkreten Stichtag gebun-den ist. Die meisten Instrumente der Sachverhaltsgestaltung sind vor dem Bi-lanzstichtag einzusetzen und damit weniger flexibel als die Instrumente derDarstellungsgestaltung, welche bis zur Aufstellung des Abschlusses bilanzpoli-tisch genutzt werden können. Damit eine „Sale-and-lease-back-Maßnahme“ bilanzpolitisch wirksam ist,muss diese vor dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Die Bildung einerWertberichtigung kann hingegen „zum“ Bilanzstichtag auch nach diesemvorgenommen werden, solange das „alte Jahr“ buchungstechnisch nochnicht (ab)geschlossen ist.
  • Kriterium „Dosierbarkeit“ Es ist zu überprüfen, inwieweit eine Dosierung der Wirkung des Instrumentesmöglich ist: Kann etwa nur zwischen zwei Alternativen („Einsatz des Instru-mentes“ oder „Unterlassung des Einsatzes“) gewählt werden oder kann dasAusmaß eines Einsatzes bspw. durch Teilung reduziert werden?
  • Kriterium „Durchsetzbarkeit“ Es sollte berücksichtigt werden, dass gewisse Instrumente „problemlos“ einge-setzt werden können. Bei anderen Instrumenten ist es jedoch noch nicht immersicher, ob z. B. im Rahmen der Abschluss- bzw. der Betriebsprüfung einKonsens mit den Prüfern gefunden wird. Hierbei kann durchaus die Wesent-lichkeit der Auswirkung eine Rolle spielen. Nahezu alle Instrumente der Sachverhaltsgestaltung sind unstrittig einsetz-bar. Bei der Wahl der Abschreibungsmethode und der Abschreibungsdauerkann es durchaus zu Akzeptanzproblemen beim Abschluss- oder Betriebs-prüfer kommen, sofern die Abweichungen von dessen Ansicht bzw. die da-mit verbundenen Auswirkungen wesentlich sind.
  • Kriterium „Wirtschaftlichkeit“ Wie bei jeder betrieblichen Maßnahme sollte auch bei der Wahl der Instrumenteder Bilanzpolitik geprüft werden, ob das „Kosten-Nutzen-Postulat“ eingehaltenwird. Diesbezüglich sind dem bilanzpolitischen Nutzen des Instrumentes nichtnur die unmittelbar erkennbaren Auszahlungen/Aufwendungen gegenüberzustel-len; vielmehr können sich Folgewirkungen ergeben, welche gravierend seinkönnen.Unmittelbare Auszahlungen bzw. Aufwendungen können sich bspw. im Rahmen von Sachverhaltsgestaltung durch Zinsen, Leasingraten und Faktu-rierungskosten ergeben. Bedeutender als diese unmittelbaren Belastungenkönnen jedoch Reputationsverluste bzw. Betriebsausfälle als Auswirkungder Verschiebung von Reparaturen oder der nicht geglückten Umstellungauf die „Just-in-Time-Beschaffung“ sein.
  • Erläutern Sie, was unter vorschriftenspezifischen Grenzen der Bilanzpolitik zu verstehen ist! Nehmen Sie in diesem Zusammenhang auch kurz dazu Stellung, was passiert, wenn vorschriftenspezifische Grenzen der Bilanzpolitik von Seiten des Unternehmens missachtet werden! Nennen und erläutern Sie schließlich auch kurz zwei methodische Grenzen der Bilanzpolitik! Zu den vorschriftenspezifischen Grenzen: Grundsätzlich gilt jede bilanzpolitische Maßnahme nur dann als zulässig, wenn sie den gesetzlich kodifizierten oder anderweitig fixierten Rechnungslegungsnormen (HGB, IFRS) enspricht (1 Punkt). Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften ist bzgl. der Bilanzpolitik nicht gerechtfetrigt (1 Punkt) und kann somit zu einer Bilanzfälschung/-verschleierung/-frisur führen (1 Punkt). Die Grenze zwischen "Legalität" und "Illegalität" kann jedoch nicht immer eindeutig gezogen werden (1 Punkt), weil die Einschätzung über eine gesetzeskonforme Rechnungslegung, z.B. bei der Ausübung impliziter Wahlrechte, dem Bilanzierenden und dem Abschlüssprüfer obliegen (1 Punkt). Wird die Grenze jedoch bewusst oder vorsätzlich überschritten, ist mit strafrechtlichen Konsequenzen, Bußgeldern, wirtschaftlichen Sanktionen etc. zu rechnen (1 Punkt), die auch die Reputation des Unternehmens nachhaltig negativ beeinflussen können (1 Punkt). Zu den methodischen Grenzen: Einen großen Einfluss auf die bilanzpolitischen Freiheitsgrade hat das Prinzip der Stetigkeit bzw. Bindungswirkung (1 Punkt),  Ansatz, Bewertung und Ausweis haben einerseits innerhalb eines Jahres und andererseits stichtagsübergreifend stetig zu erfolgen, um z. B. die Vergleichbarkei der Jahresabschlüsse zu erhöhen (1 Punkt). Eine weitere Grenze besteht darin, dass viele bilanzpolitische Maßnahmen i.d.R. nur eine begrenzte Wirkungsdauer haben und daher nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Erfolgsgrößen führen (1 Punkt). Sie gleichen sich im Zeitablauf betragsmäßig wieder aus (1 Punkt). Schliesslich stellt auch die Aufschiebbarkeit von bilanzpolitischen Maßnahmen eine wichtige Grenze dar (1 Punkt). Während Maßnahmen der Sachverhaltsgestaltung regelmäßig bis zum Stichtag erfolgen müssen, können darstellungsgestaltende Maßnahmen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden (1 Punkt).
  • Welche vier Kriterien definieren Baetge/Ballwieser für eine "effektive Bilanzpolitik"? Nennen Sie zudem pro Kriterium zwei mögliche Problemel, die sich im Hinblick auf das jeweilige Kriterium für dem Bilanzierenden ergeben können! Zum einen sollten (operationale) Zielkriterien der Unternehmensleitung/(strategische) Unternehmensziele vorliegen. Mögliche Probleme: Ableitung von bilanzpolitischen Zielen nicht immer möglich. Mangelhafte/missverständliche Kommunikaition der Unternehmensziele. Unzureichende Befähigung des Bilanzierenden zur Ableitung bilanzpolitischer Ziele. Ableitung bilanzpolitischer Ziele führt zu Zielkonflikten (bspw. hoher Ertragsausweis vs. Steuern reduzieren/minimieren). Weiterhin sollen Kenntnisse über das bilanzpolitische Instrumentarium und dessen Konsequenzen vorliegen. Mögliche Probleme: Bilanzierende kennt nicht alle rechnungslegungsspezifischen Vorschriften/ fehlende (bilanzpolitische) Erfahrung. Bilanzpolitische "Strategie" (zumeist) nur kurzfristig orientiert/langfristiger Charakter mancher bilanzpolitischer Maßnahmen ignoriert. Nicht sachgerechter Einsatz der Bilanzpolitik kann zu (rechtswidriger) Bilanzmanipulation/-fälschung führen. Auch (prognosetaugliche) Kenntnisse über die Reaktionen der Abschlussadressaten sollten vorliegen. Mögliche Probleme: Generelle Schwiereigkeiten der Antizipation von (externen) Erwartungen. Fehlende Kenntnis der relevanten Abschlussadressaten. Gruppe der Abschlussadressaten heterogen, weswegen unterschiedliche/divergierende Reaktionen/Erwartungen entstehen (können). Erwartungen der Abschlussadressaten decken sich nicht mit Unternehmenszielen. Unmöglichkeit der Erfüllung der Erwartungen der Adressaten. Letzlich sollten die bilanzpolitischen Maßnahmen möglichst micht identifizierbar sein. Mögliche Probleme: Einsatz bilanzpolitischer Instrumente erfordert z. T. ensprechende Angaben v.a. im Anhang. Bilanzierende sollte über gute Kenntnisse der Ausweisvorschriften verfügen. Schmaler Grat zur Bilanzverschleierung/-manipulation. Fehlerhafter Einsatz bilanzpolitischer Maßnahmen lässt sich bei Überprüfungen ggf. nicht identifizieren.
  • Höhere Gewine mit Bilanzpolitik Um im (zu beeinflussenden) Geschäftsjahr z. B. höhere Gewinne auszuweisen,sollten Ansatzwahlrechte so genutzt werden, dass möglichst eine Aktivierung derentsprechenden Position erfolgt und eine Passivierung anderer Sachverhalte alsFremdkapital vermieden wird. Zudem sind hierfür die Bewertungswahlrechtehinsichtlich hoher Wertansätze auf der Aktivseite (z. B. indem die lineare Ab-schreibungsmethode der degressiven vorgezogen wird) zu nutzen und geringeWertansätze bzgl. des Fremdkapitals (z. B. die Verminderung von Rückstellun-gen, weil gemäß „vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“ i. S. d. § 253 Abs. 1HGB vermutlich ein geringerer Erfüllungsbetrag notwendig ist) anzustreben.
  • Wirkungen der Instrumente der Bilanzpolitik Ausrichtung der Instrumente der Bilanzpolitik materiell:- ansatzbezogen - bewertungsbezogenformell:- gliederungs-und ausweisbezogen- erläuterungsbezogen zeitlich:- Vorverlagerung- Nachverlagerung
  • Aufgabe 29: Unterteilen Sie die Kategorie „Instrumente der Sachverhaltsgestaltung“ in drei sinnvolle Untergruppen, und nennen Sie für jede Untergruppe je zwei Beispiele bilanzpolitischer Instrumente. Erläutern Sie im Hinblick auf jedes Ihrer ausge- wählten Beispiele kurz, wie sich eine solche Bilanzpolitik auf den Jahresabschluss auswirken kann! 1. Unterkategorie „institutionelle Gestaltung“:• Die Festlegung des Bilanzstichtags ist insb. bei Unternehmen mit saisonalem Geschäft vonBedeutung. Wenn z. B. ein Wintersportartikelhändler den Bilanzstichtag nicht zum Jahres-ende, sondern eher im Sommer wählt, werden die Lagerbestände relativ gering und die For-derungen aus Lieferungen und Leistungen (hoffentlich) weitgehend beglichen sein.• Die Unternehmensleitung könnte bestrebt sein, die gesetzlichen Grenzen für die Bestim-mung der Unternehmensgröße (klein, mittel, groß) zu unterschreiten, um diverse größen-spezifische Befreiungsmöglichkeiten z. B. hinsichtlich des Umfangs der Jahresabschluss-erstellung in Anspruch nehmen zu können.2. Unterkategorie „Gestaltung ökonomischer Vorgänge vor dem Bilanzstichtag“:• Durch die Auslagerung der Forschungs- und Entwicklungsabteilung auf eine (ggf. eigensdafür gegründete) Tochtergesellschaft können deren Ergebnisse käuflich erworben und da-mit auch im Einzelabschluss aktiviert werden.• Wird vor dem Bilanzstichtag kurzfristig ein Kredit aufgenommen, welcher kurz nach demBilanzstichtag zurückgezahlt werden soll, erhöhen sich die liquiden Mittel und die kurzfris-tigen Verbindlichkeiten (Bilanzverlängerung). Hieraus können erhebliche Auswirkungenauf Bilanzkennzahlen (z. B. die Eigenkapitalquote oder die Liquiditätskennziffern) resultie-ren.3. Unterkategorie „Gestaltung ökonomischer Vorgänge nach dem Bilanzstichtag“:• Je später der Vorlage- und Veröffentlichungszeitpunkt des Jahresabschlusses, desto mehrwertaufhellende Sachverhalte müssen bzw. können (je nachdem, inwieweit dies gewünschtist) tendenziell noch im Jahresabschluss berücksichtigt werden.• Die Entscheidung über die Gewinnverwendung beeinflusst im Hinblick auf die Strukturbi-lanz und somit hinsichtlich der Bilanzpolitik die Höhe des (bilanzanalytischen) Eigenkapi-tals, weil jene Beträge, die ausgeschüttet werden sollen, betriebswirtschaftlich als kurzfristi-ges Fremdkapital gelten.
  • Gegenstand der Sachverhaltsgestaltung Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen sind jene bilanzpolitisch motivierten Hand-lungen, welche die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterneh-mens verändern. Die Mehrzahl dieser Instrumente sollte bereits im laufendenGeschäftsjahr (also vor dem Bilanzstichtag) eingesetzt werden, damit diese dieentsprechenden bilanzpolitisch angestrebten Auswirkungen auf den Jahresabschlusshaben. Die Maßnahmen können in die grundlegenden institutionellen Instrumente sowie in die Instrumente der Gestaltung ökonomischer Sachverhalte vorbzw. nach dem Bilanzstichtag unterschieden werden. Bei Sachverhaltsgestaltungen ist nicht ohne weiteres feststellbar, ob diejeweiligen Maßnahmen unmittelbar wirtschaftlich veranlasst oder reinbilanzpolitisch motiviert sind. Zudem kann deren Einsatz weder durchdie Rechnungslegungsnormen noch durch den Abschlussprüfereingeschränkt werden. „Für den gesamten Bereich derSachverhaltsgestaltungen gilt [deshalb], dass sie in aller Regel nichtaus dem Abschluss ersichtlich sind. Daher stellen sie für die Bilanzpolitikein Instrument ‚erster Klasse‘ dar und zählen somit zu denwichtigsten Störfaktoren der Bilanzanalyse“ (K ÜTING /W EBER ).
  • Institutionelle Instrumente der Sachverhaltsgestaltung Zu den institutionellen Instrumenten der Sachverhaltsgestaltung zählen vor allem:- die Wahl des Rechnungslegungssystems (HGB oder IFRS), soweit diesbe-züglich ein Wahlrecht besteht,- die Wahl der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens (z. B. GmbHversus GmbH & Co. KG) hinsichtlich der ggf. zu beachtenden rechtsformspe-zifischen Besonderheiten bei der Bilanzierung,- die Frage der Kapitalmarktorientierung (die zur IFRS-Pflicht führt),- die Bestimmung des Sitzlandes im Hinblick auf die anzuwendenden Rech-nungslegungsnormen,- die Wahl des Bilanzstichtags,- der Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen sowie- die Beeinflussung der – zumindest nach HGB (insb. § 267) – publizitätsrele-vanten Größenmerkmale „Umsatz“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiterzahl“.Die Wahl des Bilanzstichtags erfährt vor allem bei Unternehmen mit saisona-lem Geschäft eine besondere Bedeutung, weil deren Bild der wirtschaftlichenLage stark vom rhythmischen Betriebsablauf geprägt wird. Das Instrument„Wahl des Bilanzstichtags“ ist dabei hauptsächlich ein Mittel zur Beeinflus-sung des Bilanz-, insb. des Liquiditätsbildes. Hinsichtlich des Zeitpunktes istdas bilanzierende Unternehmen relativ frei. Während handelsrechtlich keineEinschränkungen bestehen, ist steuerrechtlich § 4a EStG zu beachten. Bezüg-lich der Häufigkeit der Aufstellung ist § 240 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen,wonach die Dauer eines Geschäftsjahres (auch die eines Rumpfgeschäftsjahres)zwölf Monate nicht überschreiten darf.