Estg (Fach) / Steuerberaterprüfung (Lektion)

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  • Gewerblichkeit bei PersGes Möglichkeiten originäre Gewerblichkeit § 15 Abs. 2 EStG --> z.B. Baustoffhandel fiktive Gewerblichkeit § 15 Abs. 3: Nr. 1 EStG: Abfärbung --> betreibt selber (mehr als 5%) bei Vermietung einen Kiosk Nr. 2 EStG: Prägung --> GmbH & Co KG
  • Sonderfälle der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit - unentgeltliche Übertragung (--> Buchwertforführung § 6 Abs. 3 EStG)- teilentgeltliche Übertragung (--> Einheitstheorie)- "Veräußerung an sich selbst" (§ 16 Abs. 2Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG)- Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG)- Veräußerung gegen wiederkehrende Zahlungen- Teileinkünfte Verfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b EStG)- Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  • Betriebsveräußerung § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG TBM:1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 2. müssen in einem einheitlichen Vorgang3. entgeltlich4. auf einen Erwerber übertragen werden,5. sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann (aber nicht muss)6. und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußeres endet. vgl. R 16 Abs. 1 EStR und H 16 Abs. 1 "Aufgabe der bisherigen Tätigkeit" EStH Veräußerungsgewinnermittlung § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG VP+ gemeiner Wert der ins das PV überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG- V-Kosten- BW der veräußerten und überführten Betriebsvermögen= Veräußerungsgewinn
  • Betriebsaufgabe § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG TBM:1. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen2. müssen innerhalb kurzer Zeit3. in einem einheitlichen Vorgang4. entwedera) in das PV überführt werden oderb) entgeltlich an verschiedene Erwerber veräußert werdenc) telweise veräußert und teilweise in da PV überführt werden.5. sodass damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren. vgl H 16 Abs. 2 "Allgemeines" EStH Aufgabegewinnermittlug § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs.2 Satz 1 EStG VP der veräußerten WG, § 16 Abs.3 Satz 6 EStG+ gemeiner Wert der in das PV überführten WG, § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG- Aufgabekosten- BW des veräußerten oder überführten BV= Aufgabegewinn
  • Zufluss- und Abflussprinzip § 11 EStG Grundsatz: Einnahmen und Ausgaben im KJ des Zuflusses/Abflusse erfasst Prüfungspunkte Ausnahme:1. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben2. wirtschaftliche Zugehörigkeit zum abgelaufenen/folgenden KJ3. Zufluss/Abfluss und Fälligkeit kurze Zeit (=10 Tage) vor Beginn bzw. nach Abfluss des KJ, zu dem sie wirtschaftlichgehören H 11 "Allgemeines" EStH RF:Uner Durchbrechung dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet (Kein Wahlrecht)
  • Ermittlung des Übergangsgewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsarten R 4.6 EStR und Anlage zu R 4.6 EStR + Warenbestand+ Forderungen-Verbindlichkeiten= Übergangsgewinn --> laufender Gewinn Grundsatz: Berichtigung des Gewinns im ersten Jahr nach dem Übergang --> gleichmäßige Verteilung auf 2 bis 3 Jahre zur Vermeidung von Härten bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe gem § 16 EStG --> keine Verteilung möglich
  • Veranlagungsoption im Zuge der KapErSt § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG TBM:- Einkünfte gem § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG- Steuerpflichtiger ist zu mindestens 25 % an der KapGes beteiligt oder- zu min. 1% an der KapGes beteiligt und beruflich für sie tätig- Antrag RF:- Veranlagung- KapSt- Abzug hat keine Abgeltungswirkung, § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG- Progressiver Steuersatz nach § 32a EStG - Eink. unterliegen dem TEV (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Bu. d oder e iVm Satz 2 EStg iVm § 3c Abs. 2 EStG)- Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 keine Anwendung) § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG- Verlustabzug mit anderen positiven Eink. (§ 20 Abs 6 keine Anwendung) § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG
  • § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG Veranlagungspflicht - sog. materielle Korrespondenz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen der Abgeltungsteuer TBM:- vGA- soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben ( also nicht gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dem Einkommen der Körperschaft hinzugerechnet worden sind) RF:- Veranlagungspflicht- Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG - kein Abzug der tatsächlichen WK- Progressiver Steuersatz § 32a EStG 
  • Realsplitting § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG TBM:- Unterhaltsleistungen - an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden- unbeschränkt ESt-plichtigen- Ehegatten- Antrag des Gebers- Zustimmung des Nehmers RF:a) Geber- Abzug bis zu 13..805 € im KJ als SA gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG- der Höchstbetrag erhöht sich gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um den für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlte Beiträge zu Basiskrankenvers und Pflegevers. gem § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG b) Nehmer- Ansatz iHv des beim Geber als SA abgezogenen Betrages (korrespondierender Ansatz) als sonstige EInk. § 22 Nr. 1a EStG- §10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG: Basiskrankenvers. und Pflegevers. im Rahmen der Unterhaltsleistung werden als eigene Kosten behandelt
  • Einkünfte aus der einmaligen/gelegentlichen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG TBM:- jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst und- es handelt nicht um einen Veräußerungsvorgang oder eine Vermögensumschichtung, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in einer Substanz aufgegeben wird  typisch --> einmalig erfolgte Vermittlungstätigkeit--> Vermietung von beweglichen Gegenständen --> nutzungsvergüting, Vergütungen als Abgeltung einer bestimmten Vermögensnutzung, für den Verzicht auf oder die Beschränkung und Nutzungsmöglichkeiten(H 22.8 EStH) Besonderheiten:- Freigrenze: Einkünfte weniger als 265 € (Satz 2)- Verlustverrrechnungsbeschränkung: eingeschränkt Ausgleich und Abzug innerhalb § 22 Nr. 3; Sätze 3 und 4
  • Alterentlastungsbetrag § 24a EStG 1. Persönliche Vorraussetzungen:Vollendung des 64 Lebensjahr vor Beginn des KJ --> Satz 3 2. Sachliche Vorraussetzungen:andere Einkünfte als - Versorgungsbezüge §19 Abs. 2 EStG- Leibrente § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu a EStG- Abgeordnetenbezüge § 22 Nr. 4 Satz 4 Bu b EStG- Leistungen aus Pensions fonds § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn diese auf einer Übertragung einer Versorgungsverpflichtung basieren Satz 11- Renten gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Bu. a EStG --§ 24a Satz 2 EStG
  • Spenden/Beiträge Voraussetzung 1. Zuwendung 2. freiwillig3. zur Förderung steuerbegünstigter Zweck4. Umfang der Begünstigung5. an bestimmten Empfänger6. Zuwendungensbestätigung
  • Prüfschema Liebhaberei negative Einkünfte  --> aus ausichtloser Tätigkeit (Totalgewinn von vorneherein) --> aus ausichtsreicher Tätigkeit (Totalgewinn grundsätzlich möglich) 1. negative Einkünfte aus Anlaufphase berücksichtigungsfähig2. für die folgende Tätigkeit nach der Anlaufphase weitere Prüfung --> Totalgewinn nicht möglich--> Fortführung der Tätigkeit:1. Anlaufverluste bleiben abzgf.2. zukünftige Verluste nicht abzgf.--> Einstellung der TätigkeitAnlaufverluste bleiben abzgf. --> Totalgewinn weiterhin möglich --> zukünftige Verluste weiterhin abzgf.
  • Erbauseinandersetzung durch Übertragung des Erbteils § 7/2 Der Erbteil wird verschenkt:es entstehen dabei weder AK noch Veraüßerungserlöse. --> nur BV, hat der Beschenkte das Kapkto des Schenker nach § 6 Abs. 3 EStG fortzuführen.--> nur PV kann der Beschenktenach § 11d Abs. 1 EStDV nur noch das nicht bereits verbrauchte AfA Volumen absetzen (Tz 37, 38, 40 und 45) Der Erbteil wird verkauft (allg. Grundsätze zur Veräußerung; §§ 16, 34, §§ 17, 20 Abs. 2, § 23 EStG, § 20 Abs. 3 und § 22 UmwStG):Käufer AK und der Vekäufer Veräußerungserlös. Dabei stellzt die Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung der entgeltlichen Veräußerung gleich (Tz 37, 39, 41 und Beispiel 20)
  • Anwachsung Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft--> Anwachsung bei den verbleibenden Miterben --> ohne Abfindung: § 6 Abs. 3 EStG bzw. § 11 Abs. 1 EStDV --> gegen (Geld-)Abfindung: allg. Grundsätze zur Veräußerung gelten (§ 7/2 Tz 50, 37 ff) --> Ausscheiden aus MU-Schaft gegen Sachwertabfindung: Allg. Grundsätze zur Sachwertabfindung gelten: 1. Schritt: Anschaffungsgeschäft durch verbleibende Gemeinschafter2. Schritt: Veräußerung des WirtschaftsgutsBeachte: § 6 Abs. 5 SAtz 3 Nr. 1 EStG hat Vorrang (Tz 52) vor diesen Grundsätzen
  • Erbauseinandersetzung Aufteilung mit Abfindung § 7/2 --> BV:- Realteilungsgrundsätze soweit Erbquote § 16 Abs 3 Sätze 2 bis 4 EStG- soweit Abfindungszahlungen (Spitzenausgleich): insoweit entgeltliches RechtsgeschäftTz 14  --> PV:- iHd Abfindungszahlung entgeltliches Rechtsgeschäft Tz 26 - ggfs für Veräußerer § 17, 20 Abs. 2, § 23 EStG --> Mischnachlass:iHd Abfindungszahlung entgeltliches Rechtsgeschäft Tz 36 Daraus folgt: ohne Abfindung --> kein entgeltlicher Vorgangmit Abfindungszahlung = 2 rechtlich selbständige Vorgänge--> soweit Erbquote --> kein entgeltlicher Vorgang--> soweit Abfindungszahlung (=Zahlung für das die Erbquote übersteigende Mehr) --> insoweit entgeltliches Rechtsgeschäft
  • Vorweggenommene Erbfolge Anwendbare Verwaltungsanweisungen Nutzungsrechte --> § 21/2 Nießbraucherlass wiederkehrende Leistungen (zB Leibrente) --> § 10/5 Rentenerlass andere Leistungen --> § 7/3 Erbfolgeerlass- Abstandszahlungen- Gleichstellungsgelder- Schuldübernahme
  • Trennungstheorie vs Einheitstheorie Übertragung durch vorweggenommene Erbfolge § 7/3 --> PV oder einzelne WG des BV --> Trennungstheorie --> Quote der Entgeltlichkeit : AK/Verkehrswert Tz 7 ff. --> funktionale betriebliche Einheiten ((Teil-)Betriebs-, MU-Anteil) --> Einheitstheorie Tz 34 ff--> Zahlung übersteigt das Kapkto?--> nein: Übergeber § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG, Übernehmer BW-Fortführung § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG (Tz 38) --> ja: Übergeber Veräußerungsgewinn iSd § 16 Abs 2 EStG (Einheitstheorie); Übernehmer AK (Tz 35)
  • Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen § 10/5 TBM:1. wiederkehrende Leistungen,2. die nicht auf einer Veräußerung beruhen,3. grundsätzlich auf Lebenszeit erfolgen,4. an bestimmte Empfänger (Generationsfolgeverbund):der Vermögenübergeber; dessen Ehegatte; gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers etc --> Rz 505. von bestimmten Leistenden:Abkömmling, grdstzl auch gesetzlich erbberechtigte entfernte Verwandte, aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen oder besonderer Vertragsbedingungen auch nahestehende Drittte (Schwiegerkinder, Neffen und Nichten), ausnahmesweise familienfremde Dritte --> Rz 46. aufgrund eines Versorgungsvertrages --> Rz 59 bis 647. der ein ausreichendes ertragbringendes Vermögen iSv § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG umfasst --> Rz 7 bis 20 und 26 bis 35
  • wiederkehrende Leistungen Abgrenzung Entgeltlichkeit § 10/5 Rz 66 voll entgeltlichLeistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneineander abgewogen und durften subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen teilentgeltlichWert des übertragenden Vermögens ist höher als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen wiederkehrende Leistungen werden voll entgeltlich erbarcht in Höhe des angemessenen Kaufpreises- übersteigende Teil ist eine Zuwendung iSd § 12 Nr. 2 EStG, also einen nicht abziehbare Unterhaltsleistung- der Barwert der wiederkehrenden Leistungen ist höher (abeer nicht doppelt so hoch) als der Wert des übertragenden Vermögens und es handelt sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungleistungen kein entgeltliche Vorgang, sonder insgesamt eine Zuwendung, die nach § 12 Nr. 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen istder Barwert der wiederkehrenden Leistungen ist mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenden Vermögen
  • vorweggenommene Erbfolge 1 § 7/3 PVVersorgungsleistungen --> Tz 9Abstandszahlungen --> Tz 7 (Quote der Entgeltlichkeit)Ausgleichszahlungen --> Tz. 8 (nur bei teilbaren Vermögen)Gleichstellungsgeld --> Tz 7 Übernahme von Verbindlichkeiten --> Tz 9Vorbehalt oder Einräumung von Nutzungsrechten --> Tz 10 BV(Einheitstheorie)VP > KapKto --> ja (Rz 35): Übergeber Veräußerungsgewinn iSd § 16 Abs. 2 EStG; Übernehmer AK; --> nein (Rz 38): Übergeber unentgeltliche Übertragung § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG; Übernehmer BW-Fortführung, § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG
  • Afa bei teilentgeltlichen Erwerb im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge 1 § 7/3 Grundsatz: getrennte AfA Reihen PV (Tz 16, 17)Vereinfachungsmöglichkeit: AUfspaltung nicht zwingend für bewegliche WG (Tz18)--> Aufspaltung ist zwingend für übrige WG, insb. Gbäude --> 2 AfA-Reihen BV (Tz 39)Vereinfachungsmöglichkeit: Aufstockungsbeträge können wie nachträgliche AK behandelt werden (Tz 37)--> Aufspaltung ist für sämtliche WG nicht erfoderlich --> 1 AfA-Reihe
  • Trennungstheorie Aufspaltung einer teilentgeltlichen Übertragung in einen voll unentgeltlichen Vorgang und in einen voll entgeltlichen Vorgang
  • TBM und RF gewerblich geprägte PersGes § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1. mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit2. PerGes3. kein Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit4. nur KapGes oder (andere) gewerlich geprägte PerGes ist/sind perönlich haftender Gesellschafter5. nur die unter 4. genannten oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, sind zur Geschäftsfürhung befugt RF:- die mit Einkünfterzeilungsabsciht unternommene Tätigkiet der PersGes gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb- die PersGes unterliegt der GewSt, § 2 Abs. 1 GewStG- die Geselschafter beziehen als MU iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbetrieb
  • Mehrstöckig gewerblich geprägte PersGes § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gewerblich geprägte PersGes I ist an einer PersGes II als Komplementär und alleiniger GF beteiligt --> Fiktion: PersGes I = KapGes--> PersGes II gewerblich geprägte 
  • SBV bei GmbH & Co. KG in Bezug auf Anteile an Komplementär-GmbH 1. ohne/geringfügiges Eigenleben--> notw. SBV II der Kommanditisten, da KG in der speziellen Form der GmbH & Co. KG ohne GmbH nicht denkbar ist. (H 4.2 Abs. 2 "Anteile an KapGes - 2. und 4. Spiegelstrich" EStH)--> Anteile daher in Sonderbilanzen der Kommanditisten zu erfassen 2. mit wirschaftlichem Eigenleben--> Grundsatz: gewillkürtes SBV II (Wahlrecht), sonst PV--> wenn GEschäftstätigkeit mit GmbH eng verflochten (Bsp Vetriebs-GmbH) dann doch notw. SBV II
  • GmbH als Mehrfach-Komplementärin Wo Anteile im SBV? 1. bei zuerst gegründete wenn alle gleichzeitig gegründet 2. wirtschaftlich wichtigeren PersGes wenn alle gleich wichtig 3. Wahlrecht
  • Angemessenheit bei fehlender Beteiligung am Kapital und den stillen Reserven Angemessenheit der Gewinnverteilung --> durch Fremdvergleich prüfen Vertraglicher Gewinnanteil der GmbH muss auf die Dauer berücksichtigen:1. Ersatz der Geschäftführungsaufwendungen (Auslagenersatz - ohne Gewinnaufschlag)2. Vergütung Haftungsrisiko3. Vergütung für Darlehen und pachtweise überlassene WG (sofern vorhanden) Form der Gewährung ohne Bedeutung (Vorabgewinn, Sondervergütung, höhere Quote)
  • Angemessenheit bei vorliegender Beteiligung am Kapital und den stillen Reserven Angemessenheit der Gewinnverteilung --> durch Fremdvergleich prüfen vertraglicher Gewinnanteil der GmbH muss auf die Dauer berücksichtigen:1. Ersatz der GEschäftsführungsaufwendungen (Auslagenersatz - ohne Gewinnaufschlag)2. Vergütung HAftungsrisiko (sofern besonderes Risiko vorhanden)3. Vergütung für Darlehen und pachtweise überlassene WG (sofern vorhanden)4. Vergütung für kapitalmäßige Beteiligung Form der Gewährung ohne Bedeutung (Vorabgewinn, Sondervergütung, höhere Quote)
  • Folgen bei fehlender Angemessenheit der Vergütung der Komplementär-GmbH in Höhe des Verzicht eine vGA, wenn Geselslchafter auch zugleich Kommanditisten Vorteilszuwendung besteht darin, dass der--> zu geringe Gewinnanteil der GmbH innerhalb der KG--> zu einem höherem Gewinnanteil der Kommanditisten innerhalb der KGführt. wenn GmbH-Anteile SBV II, so ist die vGA schon im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KG zu erfassen Schritte innerhalb der Gewinnermittlung und -verteilung der KG beachten:1. Der vereinbarte Gewinnanteil der GmbH ist um die vGA zu erhöhen (Gewinn wird in Richtung GmbH verschoben)2. Der Gewinnanteil der Kommanditisten bleibt betragsmäßig unverändert, setzt sich nunmehr aber anders zusammen als bisher, nämlich aus dem um die vGA--> verminderten Anteil am StB Gewinn 1. Stufe und--> aus der SBEinnahme in Höhe der vGA (unter Berücksichtigung TEV)
  • Einkunftsart des GmbH-GF der Komplementär GmbH Dritter --> § 19 EStGKommanditist --> § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG
  • Realteilung § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG TBMBetriebsaufgabe auf Ebene der Gesellschaft - Zerschlagung des Betrieblichen Organismus- Abgrenzung zur Sachwertabfindungmindestens ein Realteiler führt eine wesentliche Betriebsgrundlage in seinem Betriebsvermögen weiter- keine Übetragung von Gesamthands- in Gesamthandsvermögen einer Schwestergesell.- BV (§§ 13, 15 oder 18 EStG) kann neu entstehen- auch Übertragung von und zu SBVBesteuerung der stillen Reserven sichergestellt- kein Ausschluss oder BEschränkung des Besteuerungsrechts RF- steuerneutral--> KEIN WAHLRECHT Ausnahmen:- Sicherungsklausel (§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG)- Körperschaftsklausel (§ 16 Abs. 3 Satz 4 EStG) wenn keine Realteilung--> greift § 6 Abs. 5 (Übertragung einzelner WG) oder--> § 6 Abs. 3 EStG (Teilbetriebe, MU-Anteile)
  • Fallgruppen bei der Realteilung zu Buchwerten 3 Fallgruppen Idealfall:Verhältnis der realen Werte und der Buchwerte der Teilungsmasse stimmt mit dem Verhältnis der Kpitalkonten überein--> Buchwerte und Kapitalkonten werden unverändert fortgeführt Normalfall:Verhältnis der Kapkten stimmt zwar mit dem Verhältnis der realen Werte der Teilungsmasse, nicht aber mit dem Verhältnis der Buchwerte der Teilungsmasse überein--> Kapitalkontenanpassung Buchwertfortführung mit Spitzenausgleich:Verhältnis der realen Werte der Teilungsmassen stimmt nicht mit dem Verhältnis der Kapkt überein--> entgeltlicher/unentgeltlicher Erwerb (Abfindung zu realem Wert des ünernommenen Vermögens)
  • Arten der BAS Unterscheidungskriterien: Beteiligte Rechtsformen:--> I. PersGes (oder EU) und II. KapGes: normale BAS--> I. KapGes und II. PersGes (oder EU): umgekehrte BAS--> nur PersGes: mitunternehmerische BAS--> nur KapGes: kapitalistische BAS Zeitpunkt der Aufspaltung:--> echte (eigentliche) Aufspaltung a) Aufspaltung eines Personenunternehmensb) Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft--> unechte (uneigentliche) Aufspaltung: Gründung zweier Unternehmen
  • BAS sachliche Verflechtung wenn Betriebsunternehmen (min.) eine wesentliche Betriebsgrlundlage zur Nutzung überlassen wird wesentliche Betriebsgrundlage:--> funktionale Betrachtungsweise- für das Betreibsunternehmen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse,- zur Erreichung des Betriebszwecks erfoderlich und- ein besonderes witschftl. Gewicht für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft aufweisen. Dies gilt vor allem für WG des AV, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind keine quantitative Betrachtungsweise --> nur bei § 16 EStG
  • BAS TBM:sachliche und personelle Verflechtung RF:1. Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmensnotwendiges BV= vermietetes AV= GmbH-Anteile an BetriebKapGes= alle WG, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind 2. laufende Besteuerung bei der BASEStG:alles § 15 EStG bis auf Gehalt für Geschäftsführung --> § 19 EStGTEV:- Ausschüttungen der BetriebskapGes unterliegen dem TEV ebenso Gewinne aus der Veräußerung der Anteile; § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu. a, b, d iVm Satz 2  sowie § 3c Abs. 2 EStG- Überlassung von WG gegen angemessens Entgelt führt nicht zur Anwendung des TEV, daher Aufwendungen dafür uneingeschränkt abziehbar; 1 § 3c/1GewSt:Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben 2 rechtlich selbständige Unternehmen iSd § 2 GewStG
  • Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung TBM:- sachliche Verflechtung- personelle Verflechtung- 2 PersGes- entgeltliche Überlassung RF:BAS Vorrang vor SBV--> Die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage ist BV des überlassenden PersGes
  • Beendigung einer BAS Gründe:- Wegfall der personellen Verflechtung (zB Verkauf der GmbH-Anteile)- Wegfall der sachlichen Verflechtung (zB Verkauf des vermieteten Grundstücks) Folgen:- Betriebsaufgabe beim Besitzunternehmen (§§ 16, 34 EStG)- grundsätzlich keine GewSt auf Aufgabegewinne iSv § 16 EStG, soweit diese auf natürliche Personen als unmittelbare Beteiligte entfalle (§ 7 Satz 2 GewStG, R 7.1 Abs. 3 GewStR)
  • Verluste bei beschränkter Haftung § 15a EStG Anwendungsbereich:sachlich:§ 15 unmittelbar § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG§§ 13, 18 entsprechend § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 4 EStG§§ 20, 21 (teilweise) sinngemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG persönlich:Kommanditisten und vergleichbar haftende Personen (§ 15 a Abs. 1 und 5 EStG)
  • gewerblicher Grundstückshandel R 15.7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStR 1 § 15/1 3 - ObjektgrenzeVerkaufen wichtiger als Vermietung?ja--> § 15 EStGnein --> § 23 / § 21 EStG
  • Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG TBM (Abs. 1 Satz1)- der Stpfl unterliegt der ESt- der Stpfl hat Gewinneinkünfte erzielt- der Gewinn wurde (ganz oder teilweise) nichtentnommen- es ist ein positives zu versteuerndes Einkommen vorhanden- für den Gewinn(teil) wurde weder § 16 Abs. 4 noch § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen- bei dem Gewinn(teil) handelt es sich um GEwinn iSd § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Carried Interest)- Antragstellung erfolgt RF:--> nicht entnommener Gewinn Abs. 2--> Begünstigungsbetrag Abs. 3 Satz 1--> nachversteuerungspflichtiger Betrag Abs. 3 Satz2 
  • Betriebsaufgabe durch Bertriebsverlegung ins Ausland § 16 Abs. 3a EStG (Aufgabefiktion) und § 36 Abs. 5 EStG (Antrag zinslos in 5 Jahresraten entrichten)
  • § 50i Abs. 1 EStG entgegenstehend DBA in BRD zu versteuern (treaty override, Altfälle) TBM:- Übertragung oder Überführung von- Wirtschaftsgütern des BV oder Anteilen iSdc§ 17 EStG- vor dem 29.06.2013- in das BV einer PersGes iSd § 15 Abs. 3 EStG und- eine Besteuerung der stillen Reserven ist im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben. RF:- der Gewinnaus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser WG oder Anteile- den ein Stpfl, der im Sinne eines DBA im anderen Vertragsstaat ansässig ist, erzielt- ist ungeachtet entgegenstehender DBA-Bestimmungen in er BRD zu versteuern
  • beschränkt steuerpflichtige Einkünfte § 49 EStG iVm den einzelnen §§
  • Vermeidung/ Minderung der doppelten Besteuerung durch Anrchnungsmethode § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG TBM:- unbeschränkte Steuerpflicht- ausländische Einkünfte § 34d EStG- die ausländische Steuer muss der deutschen Steuer entsprechen (Anlage 6 zu R 34c EStR)- die Steuer muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen- ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt worden sein und muss um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden (nachweis: § 68b EStDV)- keine privaten Kapitaleinkünfte, auf die § 32d Abs. 1 und Abs 3 bis 6 anzuwenden ist. RF: (Abs. 1 Sätze 1 und 2)- Anrechnung der ausländischen Steue, aber der Höhe nach begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag)dt. ESt x ausl. Eink./verminderte Summe der Eink = Höchstbetrag- verminderte Summe der Einkünfte =  Summe der Eink. § 2 Abs.3 EstG - § 52 Abs. 34a EStG
  • Vermeidung/ Minderung der doppelten Besteuerung durch Abzugsmethode § 34c Abs. 2 EStG TBM:- alle TBM des § 34c Abs. 1 EStG vorliegen- auf Antrag (dagegen: Anrechnung § 34c Abs. 1 EStG von Amts wegen) RF:- Abzug ausl. Steuer wie Werbungskosten/BA --> entgegen § 12 Nr. 3 EStG oder § 10 Nr. 2 KStG- Abzug nur soweit die ausländische Steuer auf Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Kürzung soweit Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise Steuerfrei sind R 34c Abs. 4 Satz 8 EStR- Wahl zwischen Abzug/Anrechnung für versch. Staaten möglich- Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht (Antragsrecht) unterschiedlich ausüben R 34c Abs.4 Satz 2 EStR
  • Vermeidung/ Minderung der doppelten Besteuerung durch Abzugsmethode von Amts wegen § 34c Abs. 3 EStG TBM:- die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen ESt oder- wird nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen oder- wird auf die Einkünfte iSd § 2 Abs. 1 EStG erhoben, die keine ausländischen Einkünfte iSd § 34d EStG sind RF:Abzugsmethode von Amts wegen (ohne Antrag des Steuerpflichtigen)--> Auffangfunktion
  • Anrechnungsmethode § 32d Abs. 5 EStG Anrechnung ausl. Quellensteuer auf ausl. KapErträge TBM- unbeschränkte Steuerpflicht- Fälle des § 32d Abs. 3 und 4 EStG- ausl KapErträge (§ 34d)- ausl. Steuer stammt aus dem Land, aus dem die KapErträge stammen- ausl. Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt RF:- Anrechnung der ausl. Steuer- iHv max 25%- für jeden einzelnen Kapitalertrag (per Item Limitation)--> durch Anrechnung max Steuer auf 0, eine Erstattung ist nicht möglich, Satz 3
  • Prüfung grenzüberschreitender Lebenssachverhalt DBA-Fall 1. Prüfung nach nationalen VorschriftenErmittlung der Einkünfte--> dem Grunde nach--> der Höhe nach 2. Prüfung DBA (A-A-V-V-Prüfung)--> Persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich prüfen!--> Welscher Staat ist der "Ansässigkeitsstaat"?--> Darf der andere Staat, also der Quellenstaat, bestimmte Einkünfte besteuern?--> In welchen Umfang darf auch der Quellenstaat besteuern? (zusammen Verteilung)--> Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung? 3. Umsetzung der DBA in nationales Recht--> Einkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtigung DBA)--> Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)
  • Treaty override Die Bestimmungen eines DBA können auch durch nationales Recht überlagert werden --> 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10 EStG