Estg (Fach) / Steuerberaterprüfung (Lektion)

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  • Merkmale Gewerbebetrieb §15 (2)EStG  4 POSITIV: Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht  Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr  2 NEGATIV  Kein § 13 Kein § 18 + UNGESCHRIEBENE  Keine Vermögensverwaltung 
  • Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe a) laufende Einkünfte §15, wenn es Dividenden nach § 20 EStG wären b) iVm § 16 c) iVm § 17 d) § 20 (1) Nr. 1 (Dividende) iVm S. 2
  • Betrieblicher Schuldzinsenabzug Par. 4 (4a) EStG 1. Ermittlung Überentnahme des laufenden GJ, S. 2 2. Korrektur um die Über/Unterentßnahmen der vorangegangenen WJ, S. 3 3. Typisierung der n.a. Schuldzinsen mit 6% des korrigierten Betrages S. 3 4. Ermittlung der tatsächlichen Schuldzinsen, S. 4&5 5. Hinzurechnen des niedrigeren Betrages aus 3. bzw. 4.
  • Voraussetzungen Mitunternehmerschaft 1. Die PersGes betreibt ein gewerbliches Unternehmen durch a) echte gewerbliche Tätigkeit, Par. 15 (2) oder b) fiktive gewerbliche Tätigkeit, Par. 15 (3) 2. der Gesellschafter ist MU a) zivilrechtlicher Gesellschafter einer PersGes b) entfaltet MU-Initiative  c) trägt MU-Risiko  H15.8 (1) "Allgemeines" EStH
  • Beendigung der gewerblichen Tätigkeit Par. 16 1. ganzer Betrieb oder Teilbetrieb 2. Gesamter MU-Anteil 3.   ..... Gewinnermittlung nach (2)&(3) ggfls. Freibetrag (4) und/oder Par. 34
  • Tatbestandsmerkmale Par. 16 (1) S. 1 Nr. 1 Alle wesentlichen  Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang  entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden,  sodass der Erweber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet.
  • Betriebsaufgabe § 16 (3) S. 1 Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen innerhalb kurzer Zeit in einen einheitlichen Vorgang entweder a) in das PV überführt werden oder b) entgeltlich an verschiedene Erwerber veräußert werden oder c) teilweise veräußert und teilweise in das PV überführte werden. sodass damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren. H 16 (2) "Allgemeines) EStH
  • Betriebsverpachtung H 16 (5) "Verpächterwahlrecht" EStH mit Aufgabeerklärung Aufgabegewinn i.S.v. § 16 Verpachtung führt zu Eink. i.S.v. § 21 ohne Aufgabeerklärungkein Aufgabegewinn i.S.v. § 16, 16 (3) S. 1 Nr. 1Verpachtung führt zu Eink. § 15unterliegt nicht der GewSt, R 2.2 GewStR Betriebsfortführungsfiktiln nach § 16 (3b) TBM: - natürliche Person oder MU-Schaft als Verpächter- Verpachtung oder Vermietung oder unentgeltliche Überlassung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (Verhältnisse beim Verpächter dafür enrsscheidend) nur funktionale Betrachtungsweise- Möglichkeit der tatsächlichen Betriebsfortführung durch den Pächter- keine grundlegende Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Pächter, denn es muss möglich sein, dass der Verpächetr oder sein Rechtsnachfolger bei Beendigung des Vertrags den Betrieb wieder aufnehmen und fortsetzen könnte.
  • Wesentliche Betriebsgrundlage i.S.v. § 16 H 15.7 (5) "Wesentliche Betriebsgrundlage -stille Reserven) EStH, H 16 (8) "Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage" EStH, H 16 (5) "Wesentliche Betriebsgrundlage"EStH funktionale Betrachtung  WG, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind quantitaive Betrachtung  in den WG sind erhebliche stille Reserven gebunden
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 17 EStG § 17 TBM:- Veräußerung vollentgeltlich- von Anteilen an KapGes- bei Beteiligung von mindestens 1%-innerhlab der letzen 5 Jahre R 17 EStR-aus dem PV --> immer TEV nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Bu. c) EStG
  • § 11 (1) S. 2, (2) S. 2 Sonderregelung Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben werden grundsätzlich im KJ des Zuflusses erfasst. Prüfungspunkte für Ausnahme 1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit zum abgelaufenen/folgenden KJ 3. Zufluss/Abfluss und Fälligkeit kurze Zeit vor Beginn bzw. nach Ablauf des KJ, zu dem sie wirtschaftlich gehört (2x10 Tage, H 11 "Allgemeines" EStH RF: Unter Durchbrechung des Zu/Abflussprinzips werden die Einnahmen/Ausgaben dem KJ der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet (kein Wahlrecht)
  • 1. Tätigkeitsstätte nach § 9 (4) EStG 1. Festlegung der 1. Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber dauerhafte ortsfeste betriebliche Einrichtung       Des Arbeitgebers      Eines verbundenen Unternehmens      Eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten 2. Quantitative Maßstäbe    Dauerhafte     Typischerweise arbeitstägliche oder     Je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder     Mindestens 1/3 der Arbeitszeit
  • Nicht abzugsfähige Ausgaben - 1 - § 12 EStG 1. Kosten der priv. Lebensführung 2. Zuwendungen (Leistungen ohne Gegenleistung) 3. bestimmte Steuern 4. Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile 5. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium (außerhalb eines Dienstverhältmisses)
  • Lösungsversuche Abgeltungsteuer 1. Einkunftsart bestimmen § 20 (1) oder (2) EStG 2. KapErtSt    Prüfung der KapSt-Pflicht §43    Der Höhe der KapSt 25%, § 43a    Und der Einbehaltung, §§44, 44a 3. Erhebung     Besondere Steuersatz § 32d (1), 25%    Abgeltungswirkung §43 (5)   nicht in die Summe der Einkünfte §2 (5)   beachte §32d (3) bei fehlendem oder zu niedrigem Einbehalt der KapSt 4. Ausnahmen und Sonderregelungen     § 32d (2) Missbrauchsklausel etc., (4) KapSt zu hoch, (5) Anrechnung ausländischer Steuer, (6) Günstigerprüfung 5. Sofern notwendig, Ermittlung Einkünfte und Steuerberechnung mit Anrechung §36
  • Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht - Musterformulierung - X ist eine natürliche Person und hat ihren Wohnsitz im Inland (Ort). X ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 (1) EStG.
  • Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung § 26 EStG zu Beginn des VAZ vorliegen oder während des VAZ eintreten 1. rechtsgültige Ehe/Lebenspartnerschaft 2. unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten 3. kein dauerndes getrennt Leben
  • Sonderregelung bei vorliegen mehrer Ehen im selben VAZ § 26 (1) S. 2bleiben aufgelöste Ehen unberücksichtigt, wenn --> einer der beiden Ehegatten im gleichen VAZ wieder geheiratet hat und --> die Tatbestandsmerkmale des § 26 (1) S. 1 auch für die Ehegatten der neuen Ehe erfüllt sind
  • Musterformulierung Ausübung Veranlagungswahlrecht X und Frau X sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten und leben bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ..... nicht dauernd getrennt. Sie könne zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten gem. § 26a und der zusammenveranlagung gem. § 26b wählen, § 26 (1) S. 1. Beide Ehegatten wählen die Zusammenveranlagung gem § 26 (2) S. 2.
  • Subsidiaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten --> § 20 (8) --> § 21 (3) --> § 22 Nr. 1, Nr. 3 --> § 22 Nr. 2 iVm § 23 (2)
  • Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus § 19 sind nicht subsidiär § 21 hat Vorrang vor § 20, § 20 (8) § 22 ist nachrangig gegnüber allen anderen Einkunftsarten
  • Musterformulierung Einleitung Mitunternehmerschaft Die ABC-OHG betreibt ein gewerbliches Unternehmen iSd § 15 (2). Die zivilrechtlichen Gesellschafter der ABC-OHG sind Mitunternehmer, da sie Mitunternehmerrisiko und -initiative entfalten können. Die Gewinnanteile und Sondervergütungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 (1) S. 1 Nr. 2. Die Einkünfte sind gesondert und einheitliche festzustellen (§§179, 180 AO).
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG aus laufender Tätigkeit § 18 (1) --> 5 Adjektivberufe, Katalogberufe, katalogähnliche Ber. aus Beendigung der Tätgkeit § 18 (3) --> § 16 analog RF:- Gewinneinkünfte mit steuerverhafteten BV- Gewinnermittlung entweder nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EstG (häufigste Art --> Zufluss- und Abflussprinzip § 11 EStG)- keine GewSt-pflicht
  • Einkunftsermittlung iSv § 18 EStG im Jahr der Betriebsveräußerung/ Betriebsaufgabe Gewinn gem § 4 (3) + Übergangsgewinn (Verteilung auf drei Jahre ist möglich) = lfd. Gewinn iSv § 18 (1) + Veräußerungs-/Aufgabegewinn iSv § 18 (3) S. 2 iVm § 16 = Einkünfte iSv § 18 _________________________________________________________ Veräußerungspreis + gemeiner Wert der ins PV überführten Wirtshaftsgüter - Veräußerungskosten - Wert des Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient = Veräußerungs-/ Aufgabegewinn - ggf. Freibetrag auf Antrag = zu versteuernder Veräußerungs-/Aúfgabegewinn --> § 34
  • Berechnung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG, § 2 (1) S. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen iSd § 19 (1) iVm § 8 - Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag § 19 (2) = Zwischensumme - Werbungskosten § 9     --> min.bei aktiven Arbeitnehmer Pauschbetrag § 9a S. 1 Bu. a     --> bei Versorgungsbezügen iSd § 19 (2), Werbungskostenpauschbetrag, § 9a S. 1 Nr. 1 Bu b = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einnahmen § 8 EStG Begriff: Alle Güter, die (im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 (1) Nr. 4 - 7) in Geld oder Geldeswert zufließen. Bewertung: - bei Zufluss von Geld: Nominalwert - bei Zufluss von Sachwerten: üblicher Endpreis (- üblicher Preisnachlass) - Sonderegelung zu § 8 (3) Rückzahlung: - Behandlung als negative Einnahmen (ohne Uaswirkungen auf den AN-Pauschbetrag)
  • Werbungskosten §§ 9, 9a EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen § 9 (1) S. 1
  • Reisekosten 20 § 9/10 BMF 24.10.2014 1. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeiststätte --> Entfenrungspauschale § 9 (1) S. 3 Nr. 4 iVm (2) iVm (4) --> einfache Strecke x 0,30 € 2. Reisekosten --> Verpflegungsmehraufwendungen § 9 (4a), § 8 (2) Nr. 13 und 16 --> Übernachtungskosten § 9 (1) S. 3 Nr. 5a --> Fahrtkosten § 9 (1) S. 3 Nr. 4a 3. Doppelte Haushaltsführung --> § 9 (1) S. 3 Nr. 5 --> Verpflegungsmehraufwendungen --> Unterkunft --> Fahrtkosten --> Umzug
  • Fahrtkosten 1. Entfernungspauschale 0,30 € je Entfernungkilometer-->Abgeltung tatsächlicher Aufwendungen Ausnahmen: - öffentliche Verkehrsmittel § 9 (2) S. 1 und S. 2 - Menschen mit Behinderung § 9 (2) S. 3 und S. 4 - Flugstrecken - steuerfrei Sammelbeförderung 1. tatsächliche Fahrtkosten Aufwendungen des AN oder Pauschale nach Bundesreisekostenrecht (Pkw 0,30€ x tats.KM)
  • Verpflegungsmehraufwendungen - Verplegungspauschale - Nach § 9 (4a) sind bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit (außerhalb Whg und 1. Tätigkeitstätte) folgende Verpflegungspauschalen anszustetzen: mehr als 8 bis 24 h --> 12 Euro über 24h --> 24 Euro An- und Abreisetag 12 Euro
  • Mahlzeitengestellung durch den AG Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten Voaussetzung: Preis <= 60 Euro Könnte der AN für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen --> kein Ansatz des Sachbezugs und damit der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht versteuert Macht er AN für Mahlzeiten, die ihm vom AG zur Verfügung gestellt werden, die Verpflegungspauschalen geltend, werden diese gekürzt, § 9 (4a) - bei Frühstück um 20 %, - bei Mittag- und Abendessen um 40 % Hat der AN für die Mahlzeit ein Entgelt bezahlt, mindert dieses entsprechend den Kürzungsbetrag.
  • Erstattung von Verpflegungsmehrausfwendungen durch den AG Erstattet der AG Verpflegungsmehraufwendungen, so stellen diese Erstattungen bis zur Höhe der beim AN nach § 9 (4a) S. 1 - 7 abzugsfähige Verpflegungspauschalen, steuerfreien Arbeitslohn dar, § 3 Nr. 13 und 16.
  • Doppelte Haushaltsführung Voraussetzungen: - der AN - außerhalb des Ortes seiner 1. Tätigkeitsstätte - eine eignen Hausstand unterhält und - auch am Ort der 1. Tätigkeiststätte wohnt. Hausstand - innehaben einer Whg. - sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung RF: - Fahrtkosten zum Whg-wechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (tats. Aufw.) - Abzug von Unterkunftskosten max. 1.000 Euro monatlich - eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale - Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate - Umzugskosten ( nicht im Höchstbetrag ihv monatlich 1.000 Euro)
  • Nicht abzugsfähige Ausgaben - 2 - § 12 EStG nur wenn ausdrücklich zugelassen, dann abziehen sonst nicht abzugsfähig 1. Kosten der privaten lebensführung (z.B. Miete, Kleidung, Verpflegung) 2. Zuwendungen = Leistungen ohne (nennenwerte) gegenleistung 3. Bestimmte Steuern - Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern - USt auf Umsätze, die Entnahmen sind, - Vorsteuer auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 oder des § 4 (5) S. 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder (7) gilt, - Nebenleistungenzu den nicht abziehbaren Steuern 4. Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile 5. Aufwendungen für dieerstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, außerhalb eines Dienstverhältnisses (gleichzeitig nicht abzugsfähige BA/Werbungskosten nach § 4 (9) und § 9 (6))
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen lfd. Kapitalerträge § 20 (1) EStG lfd. Kapitalerträge Nr. 1 Dividende Nr. 2 Bezüge aus Auflösung KapG Nr. 4 typisch stille Gesellschaft Nr. 6 Kapitallebensversicherungen Nr. 7 sonstige Forerungen (Auffangvorschrift Nr. 11 Stillhalteprämie beiOptionsgeschäften
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen Veräußerung von Kapitalanlagen § 20 (2) EStG Nr. 1 Veräußerung von Anteilen an KapG im PV unabhängig von der Haltedauer Nr. 2 Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheine und -forderungen Nr. 3 Gewinn aus Termingeschäften Nr. 4 Veräußerung stiller Beteiligungen Nr. 6 Veräußerung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Nr. 7 Veräußerung von Kapitalforderungen (Auffangtatbestand)
  • Ausnahme nach § 32d (2) EStG - Erträge gem § 20 (1) Nr. 4, 7 und (2) S. 1 Nr. 4, 7 - Gläubiger und Shculdner sind einander nahe stehende Personen oder - BEteiligung von min. 10% oder sog. Back-to-Back-Finanzierung RF: - Veranlagungspflicht - KapSt-Abzug hat keine Abgeltungswirkung, § 43 (5) S. 2 - Progressiver Steuersatz, § 32 a Abzug der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 (9) keine Anwendung), § 32d (2) Nr. 1 S. 2
  • § 32d (2) Nr. 4 EStG Veranlagungspflicht - sog. materielle Korrespondenz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen der Abgeltungsteuer) - vGA - soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben (also nicht gem. § 8 (3) S. 2 KStG dem Einkommen der Körperschaft hinzugerechnet worden sind) RF: - Veranlagungspflicht - Sparerpauschbetrag gem § 20 (9) - kein Abzug der tats. Werbungskosten - progressiver Steuersatz, § 32a
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG - aus unbeweglichem Vermögen = insb. Grundstücke/Gebäude - Sachinbegriffen = mehrere WG, die funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, dass sie eine wirtsch. Einheit bilden (insb. - ehem.- bewegliches Betriebsvermögenim Falle der verpachtung eines aufgegebenen GewB) - aus Überlassung von Rechten - aus Veräußerung von Miet- iúnd Pachtzinsforderungen (beachte Behandlung bei größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden, § 82b EStDV)
  • teilentgeltliche Überlassung § 21 (2) EStG Miete unter Kaltmiete --> weniger als 66%: § 21 (2) S. 1: Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung = Ansatz der Einnahmen zu 100% = Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten in Höhe der Quote der Entgeltlichkeit --> min. 66%: § 21 (2) S. 2: Einkunftserzielungsabsicht muss nicht geprüft werden = Ansatz der Einnahmen zu 100% = voller Abzug der Werbungskosten
  • Schuldzinsen H 21.2 "Finnazierungskosten - 6. und 7. Spiegelstrich" EStH BMF 28.03.2013 1 § 21/16
  • Nießbrauch bei Einkünften aus V+V BMF 30.09.2013, 1 § 21/2 Zuwendungsnießbrauch: - V (Eigentümer) behällt Grundstück; Eink. aus V+V; Recht auf AfA; - S (Nießbraucher) Fruchtziehung; § 21 (1) S. 1 Nr. 1 Voerbehaltsnießbrauch: - V (Nießbraucher) schenkt Grundstück; Eink. aus V+V; Recht auf AfA; Fruchtziehung; - S (Eigentümer) keine Eink. --> ab Tod V, Eink. aus V+V Sicherungsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch
  • Sonstige Einkünfte § 22 EStG - wiederkehrende Bezüge Nr. 1 - best. Unterhaltsleistungen von den geschiedenen oer dauerns getrennt lebenden Ehegatten Nr. 1a - Einkünfte aus Versorgungleistungen Nr. 1b - Einkünfte aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Nr. 1c - private Veräußerungsgeschäfte Nr. 2, § 23 EStG - Einkünfte aus einmaligen/gelegentlichen Leistungen Nr. 3 - bestimmte Abgeordnetenbezüge Nr. 4 Leistungen aus Altersvorsorgeverträge (Rister-Rente etc.) Nr. 5
  • Ermittlung Besteuerungsanteil von Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bu. a Doppelbu. aa EStG Erstjahr maßgebend --> UB zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der rente ist der steuerfrei Teil der Rente, S. 4 --> erst im darauf folgendenm Jahr wird der dauerhaft festgeschriebene Freibetrag ermittelt, in Folgejahren unverändert, S. 5 --> nachtr. Rentenerhöhungen beeinflussen den Freibetrag nicht, soweit es sich um regelm. Anpassungen handelt, S. 7
  • Voraussetzungen Sonderausgabenabzug § 10 (1) Nr. 1 EStG - Unterhaltsleitungen -an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden - unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen - Ehegatten - Antrag des Gebers - Zustimmung des Nehmers RF: a) Geber - Abzug bis zu 13.805 Euro im KJ als Sonderausgaben - Erhöhung um Basiskrankenvers. und Pflegevers. des getrennt lebenden Ehegatten gem. Nr 3 b) Nehmer: - Ansatz iHd beim geber als Sonderausgaben abgezogenen Betrages (korrespon. Ansatz) als sonst. Eink. gem § 22 Nr. 1a - hat der Geber der Unterhaltsleistunegn eigene Beträge zu Basiskrankenvers. und Pflegevers. für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleistet, so sind diese Beiträge nicht beim Geber selbst abzugsfähig, sondern werden als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebendnen Ehegatten behandelt, Nr. 3 S. 3
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 22 Nr. 2 iVm § 23 EStG - Anschaffung und - Veräußerung eines Wirtschaftsgutes iSd. § 23 Nr. 1 (Grdstk), Nr. 2 (andere) - innerhalb einer Frist iSd § 23 Nr. 1 (10 Jahre), Nr. 2 (1 Jahr) - soweit nicht subsidiär (§ 23 (2)) Ermittlung: VP- AK(mit AfA)- Werbungskosten= Gewinn/Verlust Freigrenze: Gesamtgewinn < 600 Euro bleibt steuerfrei Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus priv. Veräußerungsgesch. = Ausgleich im gliechen KJ mit gleichen Eink. oder des vorangegangenen bzw. folgenden Jahre nach § 10d Erfassung des Gewinns bei Zufluss
  • Fiktionen im Rahmen des § 23 EStG Anschaffungen --> Überführung WG aus dem BV in das PV (Entnahme) § 23 (1) S. 2 --> unentgeltlicher Erwerb, Schenkung § 23 (1) S. 3, Erbanfall § 1922 BGB Veräußerungen --> Einlage in das BV aus dem PV, wenn innerhalb von 10 J. ab Anschaffung Veräußerung aus dem BV erfolgt, § 23 (1) S. 5 Nr. 1 --> Erfassung im VZ des Zuflusses im BV --> verdeckte Einlage in KapGes, wenn ziwischen Anschaffung und verdeckter Einlage nich mehr als 10 J. liegen,  § 23 (1) S. 5 Nr. 2, Erfassung im VZ der verdeckten Einlage
  • Einkünfte aus einmaligen/gelegentlichen Leistungen gem. § 23 Nr. 3 EStG Leistungen iSd Nr. 3 ist - jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines einheitlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst und - ees handelt sich nicht um einen veräußerungvorgang oder eine Vermögensumschichtung, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz aufgegebn wird, H 22.8 "Allgemeines" EStH --> typische Anwendungsfälle: Einnahmen für einmalige Tätigkeiten, zB einmalig erfolgte Vermittlungtätigkeit - Vermeitung von beweglichen Gegenständen, - Nutzungsvergütungen, Vergütungen als Abgeltung einer bestimmten Vermögensnutzung, für den Verzicht auf oder die Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten - Bsp: H 22.8 EStH nicht unter NR. 3 fallen: -Spielgewinne, Diebstahl --> subsidiär geg. allen anderen Eink. Besonderheiten: Freigrenze < 256 € S. 2; Verlustverrechnung eingeschränkt nur innerhalb Nr. 3, S.3 und S. 4
  • Betriebsaufspaltung Arten beteiligte Rechtsformen 1. PersGes (oder EU) und KapGes --> normale BAS 2. KapGes und PersGes (oder EU) --> umgekehrte BAS 3. nur PerGes --> mitunternehmerische BAS 4. nur KapGes --> kapitalistische BAS Zeitpunkt der Aufspaltung 1. echte (eigentliche) Aufspaltung --> Aufspaltung eines PerGes oder einer  KapGes 2. unechte (uneigentliche) KapGes --> Gründing zweier Unternehmen
  • BAS personelle Verflechtung Können sie ihren Willen - hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage - für die Geschäfte des täglichen Lebens auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen? Personengruppentheorie: Derselbe Personengruppe gehören jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- und Betriebsunternehmen Beteiligungidentität: An Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt Beherrschungsidentität: Die Person(en), die das Besitzunternehmen beherrschen sind in der Lage, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen. GbR: grundstzl. Einstimmigkeitsprinzip § 709 BGB Bruchteilsgemeinschaft: grundstzl. Mehrheitsprinzip § 745 BGB GmbH: Mehrheitsprinzip § 47 GmbHG Geschäftsführer: nur abwählen, wenn § 712 BGB
  • mögliche "Einkünfte" von Personengesellschaften Gewinneinkünfte §§ 13, 15, 18 EStG --> Mitunternehmerschaften übrige §§ 17, 20, 21, 23 EStG --> Vermögensverwaltende PersGes