Estg (Fach) / Steuerberaterprüfung (Lektion)

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  • Eingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften mit Bezug zu Drittstaaten bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen § 2a EStG Abs. 2a: DrittstaatenAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7: Einkünfte 
  • beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG TBM:- weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland- kein Fall der § 1 Abs. 2 oder 3, § 1a EStG- Erzielen von inländischen Einkünften iSv § 49 EStG RF:- steuerpflichtig mit den Einkünften iSv § 49 EStG- alle anderen Einkünfte in Deutschland nicht steuerbar- Steuepflicht knüpft an objektive Merkmal é an, die Inlandsbezug (Quellenbesteuerung) haben- persönliche Verhältnisse bleiben weitgehend unberücksichtigt
  • Ermittlung der Einkünfte und Erhebung der Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen §§ 50, 50a EStG
  • Wechsel zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht ESt ist eine Jahressteuer, § 2 Abs. 7 Satz 1 EStGDie Besteuerungsgrundlage n werden für ein KJ ermittelt, §2 Abs. 7 Satz 2 EStG Bsp:Wechsel von unbeschränkt zu beschränkt --> inländische Einkünfte sind in die Veranlagung zu unbeschr. Steuerpflicht mit einzubeziehen
  • unbeschränkte ESt-Pflicht auf Antrag § 1 Abs. 3 EStG TBM:- natürlichen Person, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnliche Aufenthalt hat- nicht unbeschränkt est-pflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG ist- inländische Einkünfte iSd § 49 EStG erzielt- einen Antrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG gestellt hat und- a) deren Einkünfte im KJ min. zu 90% der dt. ESt unterliegen oder  b) deren nicht der ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen (Ländergruppeneintelung für die Verhältnisse im Wohnsitzstaat beachten) RF:1. Behandlung als unbeschränkt est-pflichtig--> ohne Anwendung der nachteiligen Sondervorschriften des § 50 EStG--> aber: Beschränkung des Besteuerungsumfangs auf die inlländischen Einkünfte iSd § 49 EStG--> Zusammenveranlagung nur möglich, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG)2. Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG3. bei vorgenommen Quellensteuerabzug--> keine Abgeltungswirkung--> Anrechnung der einbehaltenen Steuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festzusetzende ESt
  • Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 EStG Personenkreis:- Staatsangehörige--> EU oder EWR oder- mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz- unbeschränkte steuerpflicht nach --> § 1 Ab.s 1 (tatsächlich)--> § 1 Abs. 3 (auf Antrag) Begünstigungen:Gewährung von Vergünstigungen, obwohl die Voraussetzungen für eine Vorrschrift eigentlich nicht vorliegt:- § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben)- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Versorgungsleistungen als Sonderausgaben)- § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (Ausgleichzahlungen iRd schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben)- § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (Veranlagungswahlrecht für Ehegatten, Zusammenveranlagung möcglich
  • AStG, Besteuerung des Vermögenszuwachses § 6 AStG TBM:- natürliche Person- min. 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig- Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gwöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland- Zum Zeitpunkt der Aufgabehaben die Voraussetzungen des § 17 EStG durch Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen KapGes zu min. 10% unmittelbar oder mittelbar vorgelegen. RF:- Fiktion der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert mit der Pflicht zur Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns- § 6 AStG führt nicht zur Realisierung von Verlusten, sondern nur in Fällen, in denen der gemeine Wert der Anteile beim Weguzugdie AK übersteigen