Großhandel (Fach) / Großhandelsgeschäfte (Lektion)

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  • Vertragskonzern ein Vertragskonzern wird durch einen Beherrschungsvertrag begründet. Der Beherrschungsvertrag ermöglicht es dem Vorstand dem abhängigen Unternehmen hinsichtlich der Leitung des Unternehmen Weisung zuerteilen. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist eine ¾ Mehrheit in der Hauptversammlung beider Unternehmen. z.B. Mutter-Tochter-Gesellschaft
  • Faktischer Konzern es liegt weder ein Beherrschungsvertrag noch eine Eingliederung vor. Es liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Es liegt dann vor wenn das abhängige Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist und das herrschende Unternehmen die Möglichkeit besitzt,  Einfluss auf das abhängige Unternehmen zu nehmen. Grundlage für eine solche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens bildet dabei grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, das bedeutet die Kapital- und/oder Stimmmehrheit
  • Gleichordnungskonzern   Hier beteiligen sich Unternehmen gegenseitig am Kapital des jeweils anderen Unternehmens und es besteht keine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmen. Die einheitliche  Leitung der Schwestergesellschaften erfolgt durch eine von den beteiligten Unternehmen getragene Gesellschaft (z.B. Dach- oder Holdinggesellschaft).  Es ist eine wechselseitige Beziehung.  
  • Fusion/Trust Durch eine Fusion(Verschmelzung) entsteht ein einziges Unternehmen. Entweder durch Aufnahme anderer Unternehmen (Horten + Kaufhof=Kaufhof) oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft ( Karstadt + Quelle = KarstadtQuelle, Veba + Viag = EON)   Hierbei muss ein bestimmtes Unternehmen seine wirtschaftliche und rechtliche  Selbstständigkeit zum Teil oder sogar ganz aufgeben.  
  • Konzentration Die kapitalmäßige Verflechtung mehrerer Unternehmen zu größeren Unternehmensgebilden heißt Konzentration Hierbei muss ein bestimmtes Unternehmen seine wirtschaftliche  Selbstständigkeit zum Teil oder sogar ganz aufgeben.
  • Ab Werk (EXW) Durch die Bedingung "Ab Werk" (EXW) minimiert der Verkäufer seine Risiken, da die Ware in seiner Fabrik oder in seinem Geschäftssitz zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer (Exporteur) stellt dem Käufer (Importeur) die Ware auf dem Betriebsgelände des Verkäufers zur Verfügung. Sobald die Ware erworben ist und das Betriebsgelände verlässt, trägt der Käufer das Verlustrisiko und auch ist für alle Transportkosten, Zollgebühren, und Versicherungskosten verantwortlich. Im Preis "Ab Werk" sind weder Kosten der Warenverladung auf ein Fahrzeug oder ein Schiff noch die Zollabfertigung berücksichtigt. Falls im Bestimmungsland die Zollbewertungsgrundlage der Ware "Frei an Bord" (FOB) ist, müssen die Transport- und Versicherungskosten der Warenbeförderung vom Betriebsgelände des Verkäufers bis zum Ausfuhrhafen dem Preis "Ab Werk" hinzugerechnet werden.
  • Frei Längsseite Seeschiff (FAS) Der Verkäufer transportiert die Ware von seinem Geschäftssitz, macht die Ware für den Export frei und platziert sie im Ausfuhrhafen längsseits Schiff, wo Eigentum und Verlustrisiko an den Käufer übergehen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer sowohl für die Verladung der Ware auf das Schiff verantwortlich als auch für die Zahlung aller Kosten, die bei der Verschiffung der Ware zum Bestimmungsort entstehen.
  • Frei Frachtführer (FCA) Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei und übergibt sie an den Spediteur und am Ort, die vom Käufer bezeichnet wurden. Falls der vom Käufer gewählte Ort der Geschäftssitz des Verkäufers ist, muss der Verkäufer die Ware auf das Transportfahrzeug laden; ansonsten ist der Käufer selbst für die Verladung der Ware verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer sowohl das Eigentum als auch das Verlustrisiko und trägt alle Kosten für Verschiffung und Transport der Ware zum Bestimmungsort.
  • Frei an Bord (FOB) Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff und die Zollabfertigung der Ware im Ausfuhrland verantwortlich. Sobald sich die Ware auf dem Schiff befindet, gehen Eigentum und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) über. Ab diesem Zeitpunkt ist der Käufer für alle Transport- und Versicherungskosten verantwortlich und muss auch die Ware im Einfuhrland vom Zoll abfertigen lassen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) bezieht, sind internationale Fracht- und Versicherungskosten dem Preis "Frei an Bord" (FOB) hinzuzurechnen. Das Incoterm "Frei an Bord" (FOB) hat die Form "FOB, Ausfuhrhafen". Wenn z. B. der Ausfuhrhafen Patras ist, lautet die Formulierung
  • Kosten und Fracht (CFR) Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich. Der Käufer übernimmt das Eigentum und das Verlustrisiko, sobald sich die Ware auf dem Schiffe befindet. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer Versicherungsdeckung bereitstellen und im weiteren Verlauf die Kosten für Entladung, Zollabfertigung im Einfuhrland und Transport der Ware zum Bestimmungsort tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis "Kosten und Fracht" (CFR) abzuziehen.
  • Kosten, Versicherung, Fracht (CIF) Das Incoterm "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) kann nur dann verwendet werden, wenn die internationale Beförderung der Ware wenigstens teilweise auf Wasser stattfindet. Der Verkäufer (Exporteur) ist für den Transport der Ware von seinem Geschäftssitz zum Ausfuhrhafen, die Verladung auf das Schiff, die Zollabfertigung im Ausfuhrland und die Bezahlung internationaler Frachtkosten verantwortlich und hat auch die entsprechende Transportversicherung zugunsten des Käufers (Importeurs) zu tragen. Die Eigentumsübertragung findet mit dem Eintreffen der Ware auf dem Schiff statt. Sollte die fortan dem Käufer gehörende Ware während des internationalen Transports beschädigt oder gestohlen werden, muss der Käufer seinen Versicherungsspruch auf Basis der zu seinen Gunsten vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherung geltend machen. Die Kosten für Zollabfertigung, Transport und Versicherung der Ware im Einfuhrland hat der Käufer zu tragen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) abzurechnen. Das Incoterm "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) hat die Form "CIF, Bestimmungshafen". Wenn zum Beispiel die Ware zum Hafen von Piräus ausgeführt wird, lautet die Formulierung "CIF, Piräus".
  • Frachtfrei (CPT) Der Verkäufer (Exporteur) macht die Ware für den Export frei, übergibt sie dem Spediteur und ist für die Kosten des Transports bis zum Bestimmungsort verantwortlich. Die Eigentumsübertragung findet mit der Übergabe an den Spediteur statt. Ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer die Ware versichern. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Frachtkosten vom Preis "Frachtfrei" (CPT) abzurechnen.
  • Frachtfrei, Versichert (CIP) Der Verkäufer transportiert die Ware bis zum Ausfuhrhafen, lässt sie vom Zoll abfertigen und übergibt sie dem Spediteur, womit das Eigentum auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer ist für die Transport- und Versicherungskosten bis zum Eintreffen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort. Ab der dortigen Ankunft ist dann der Käufer für alle Kosten verantwortlich und trägt auch das Verlustrisiko. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Fracht- und Versicherungskosten vom Preis "Frachtfrei Versichert" (CIP) abzurechnen.
  • Geliefert Grenze (DAF) Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Grenzort entstehen. Die Eigentumsübertragung findet an der Grenze statt. Der Käufer muss Risiko und Kosten der Warenentladung tragen, die Ware vom Zoll abfertigen lassen und zum endgültigen Bestimmungsort transportieren. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Frei an Bord" (FOB) bezieht, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten vom Preis "Geliefert Grenze" (DAF) abzurechnen.
  • Geliefert ab Schiff (DES) Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungshafen entstehen. Nach der Ankunft steht die Ware dem Käufer (Importeur) an Bord des Schiffes zur Verfügung. Das heißt, dass der Käufer für alle Kostenverlustrisiken verantwortlich ist, die durch das Entladen der Ware am Bestimmungshafen entstehen. Der Käufer (Importeur) muss die Ware entladen, sie vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Sorge für Binnentransport und Versicherung bis zum endgültigen Bestimmungsort tragen.
  • Geliefert ab Kai (DEQ) Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die beim Warentransport bis zum Kai des Bestimmungshafens entstehen. Der Käufer muss Zoll zahlen, die Waren vom Zoll abfertigen lassen und von diesem Zeitpunkt an alle Kosten bezahlen und das Verlustrisiko auf sich nehmen. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage "Frei an Bord" (FOB) ist, sind die internationalen Versicherungs- und Frachtkosten nebst den Entladungskosten vom Preis "Geliefert ab Kai" (DEQ) abgerechnet.
  • Geliefert, unverzollt (DDU) Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen. An diesem Ort wird die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt gehen Eigentum und Verlustrisiko auf den Käufer (Importeur) ber. Außerdem muss der Käufer die Ware vom Zoll abfertigen lassen, Zoll zahlen und Binnentransport und Versicherungsdeckung bis zum endgültigen Bestimmungsort beschaffen.
  • Geliefert, verzollt (DDP) Der Verkäufer (Exporteur) ist für alle Kosten verantwortlich, die bis zur Übergabe der Ware am vereinbarten Bestimmungsort entstehen. Unter den Bedingungen des Incoterms© "Geliefert Verzollt" (DDP) sorgt der Verkäufer buchstäblich für die Beförderung von Haus zu Haus, einschließlich der Zollabfertigung am Ausfuhr- und Bestimmungshafen. Die Eigentumsübertragung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Ware dem Käufer - üblicherweise auf seinem Betriebsgelände - übergeben wird. Folglich tragt der Verkäufer das gesamte Verlustrisiko bis zu Übergabe der Ware an den Käufer auf dessen Gelände. Falls sich die Zollbewertungsgrundlage auf "Kosten, Versicherung, Fracht" (CIF) bezieht, sind die Kosten für Entladung, Zollabfertigung, Binnentransport und -versicherung der Ware bis zum Betriebsgelände des Käufers im Bestimmungsland vom Preis "Geliefert, Verzollt" (DDP) abzurechnen. Das Incoterm "Geliefert Verzollt" (DDP) hat die Form "DDP, benannter Bestimmungsort". Wenn zum Beispiel über Patras eingeführte Ware in Athen anzuliefern ist, lautet die Formulierung "DDP, Athen".
  • FOB London (Ein-Punkt-Klausel) Pflichten des Exporteurs (Verkäufer) -Lieferung ordnungsemäßer Ware Übername aller Kosten bis die Ware an Bord des Schiffes verladen ist. Zum Beispiel o Transport-Verladekosten bis Verladung der Ware an Bord o Verpackungskosten o Kosten für Genehmigungen oder Lizenzen o Übernahme des Risikos der Beschädigung bzw. Verlustes der Ware bis die Reling des Schiffes im Verschiffungshafen überschritten wurde. (= Gefahrenübergang)
  • CIF Hamburg (Zwei-Punkt-Klausel) Pflichten des Exporteurs (Verkäufer) - Besorgung des Schiffsraumes - Übernahme der Beförderungs- und Versicherungskosten für Seefracht bis Hamburg - Die Mindestversicherung muss den Kaufpreis zuzüglich 10% "imaginären" Gewinn abdecken, zum Beispiel Kaufpreis 50.000 USD -> Versicherungssumme: 55.000 USD - Liefernachweis in Forum eines Konnossements (Bill of Lading) beschaffen - Gefahrenübergang: Reling des Schiffes im Verschiffungshafen
  • Pflichten des Importeurs (Käufer) FOB - Annahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware - Zahlung des Kaufpreises - Übernahme aller Kosten ab Verschiffungshafen London, zum Beispiel - Transport- und Verschiffungskosten bis zum Lieferort -  Kosten für Genehmigungen und Lizenzen ab Verschiffungshafen -  Benachrichtigung des Exporteurs über Namen und Abfahrt des Schiffes (=Schiffsraumbesorgung) -  Übernahme des Risikos der Beschädigung bzw. Verlustes der Ware ab Überschreiten der Reling im Verschiffungshafen
  • Pflichten des Käufers (Importeur) CIF Ware im Bestimmungshafen an BOrd des Schiffes übernehmen - Ablade-, Transport- und Versicherungskosten (Hamburg-Lierort) tragen - Gefahrenübergang: Reling des Schiffes im Verschiffungshafen (London) - Kostenübergang: Bestimmungshafen (Hamburg)
  • Die INCOTERMS© im internationalen Handel Wenn Händler einen Vertrag über den An- und Verkauf von Ware schließen, sind sie zur freien Aushandlung der speziellen Bedingungen in bezug auf Preis, Menge, Eigenschaften usw. sowie auch Transport, Risiken und Übergabe der Ware berechtigt. Im Außenhandel tätige Unternehmen sehen sich allerdings nicht selten mit unterschiedlichen Auslegungen gleichlautender Formeln und nationalen Handelsbräuchen konfrontiert. Um daraus resultierenden Unwägbarkeiten zu begegnen, können sich die Vertragspartner sogenannter Incoterms© bedienen, die eine Reihe internationaler Regeln zur Auslegung der vorrangig verwendeten Vertragsformen bieten. Konkret bestimmt das von den Vertragspartnern vereinbarte Incoterm, welcher Beteiligte für die jeweiligen Kosten in der Transportkette aufkommt, für die Ver- / Entladung und Zollabfertigung der Ware verantwortlich ist und zu jedem Zeitpunkt einer internationalen Verfrachtung das Verlustrisiko trägt. Außerdem wirken sich Incoterms© auch auf die Zollbewertungsgrundlage der eingeführten Ware aus.
  • Incoterms Die Incoterms© (International Commercial Terms = Internationale Handelsbestimmungen) werden von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) ausgearbeiteten und von den bedeutendsten Handelsnationen der Welt berücksichtigt. Nachstehend sind alle zur Zeit verwendeten 13 Incoterms© nach aufsteigender Verantwortung des Verkäufers aufgeführt und erklärt. Die Benutzung dieser Incoterms© ist freiwillig und bedarf der vertraglichen Vereinbarung. Die in der Praxis am häufigsten verwendeten Incoterms© sind "Ab Werk", "Frei an Bord," "Kosten, Versicherung, Fracht" und "Geliefert, Verzollt". Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Incoterms©" ein geschütztes Markenzeichen der International Chamber of Commerce ist.
  • Incoterms2010 CFR - CIF - CIP - CPT - DAF - DEQ - DES - DDP - DDU - EXW - FAS - FCA - FOB
  • Transportversicherung ·         Incoterms im Außenhandel FOB =     Empfänger/Importeur ist selbst für den Abschluß einer Versicherung verantwortlich. CIF =     Absender deckt Versicherung bis genannten Bestimmungsort ein. Risiko: Gefahr der Auslandsversicherung mit Ausfallrisiko unbekannter Versicherungsagenturen C+F =     Absender deckt keine Versicherung ein, siehe FOB
  • Incoterms (International Commercial Terms, deutsch: Internationale Handelsklauseln) http://de.wikipedia.org/wiki/Incoterms
  • Zielgruppe Wen will man ansprechen, wen will man erreichen? Grundsatz: wenn möglich, soll die Werbung nur die mögliche Zielgruppe ansprechen!
  • natürliche Person alle Menschen von der Geburt bis zum Tod.
  • juristische Person Eirichtungen oder Vereinigungen, die laut Rechtsordnung als Personen gelten.
  • juristische Person des privaten Rechts z. B. eingetragene Vereine KapG, Genossenschaften Erlangen der Rechtsfähigkeit durch: Eintragungen in ein öffentliches Register. Ende der Rechtsfähigkeit erfolgt durch Löschung im entsprechenden Register.
  • juristische Person des öffentlichen Rechts Z. B: Körperschaften (Bund, Länder Gemeinden) Anstalten(Sozialversicherungen), Stiftungen.   Erlangen der Rechtsfähigkeit durch: Gesetz odr Verwaltungsakt. Ende der Rechtsfähigkeit erfolgt durch: Beschluss der jeweils zuständigen Behörde.
  • Devisen Devisen sind Buchgelder, also gelder die nur in "virtueller Form" vorliegen bzw. nicht körperlich (Bargeld) vorhanden sind.   Bei den Devisen unterscheidet man nicht zwischen An- und Verkaufskurs, sondern zwischen Geld- und Briefkurs.
  • Geldkurs Der Geldkurs gibt an, welchen Betrag an ausländischer Währung die Bank für 1 Euro bezahlen muss (Die Bank kauft Euro!).
  • Briefkurs Der Briefkurs gibt an, welchen Bertrag an ausländischer Währung die Bank für 1 Euro erhält (Die Bank verkauft Euro!).
  • LCL Less Container load
  • FCL Full Container load
  • GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung Allgemeines Merkmal: ...für jeden beliebigen Zweck Anzahl der Gründer: mindestens 1 Person. Mindestkapital: Stammkapital (gezeichnetes Kapital): 25.000 € (MoMiG), (UG) Haftung: Gesellschaft beschränkt auf das Stammkapital. Gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis (innenverhältnis): ...der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer gemeinsam. Gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis (Außenvehältnis) ...der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer gemeinsam. Gesetzliche Regelung der Erfolgsverteilung: ...im Verhältnis der Geschäftsanteile. Organe: - Geschäftsführer - Aufsichtsrat (ab 500 Arbeitnehmern zwingend) - Gesellschafterversammlung.  
  • Rechtsformen - Einzelunternehmungen - Gesellschafterunternehmungen: Personengesellschaften z. B: OHG, KG Kapitalgesellschaften z. B: GmbH, AG - Sonderformen z. B: BGB-Gesellschaft, Genossenschaften.
  • Zahlungsbilanz Erfassung aller realen und monetären (monetär=Geld/Devisen) Transaktionen zwischen dem In- und Ausland während eines bestimmten Zeitraumes ( in der Regel 1 Jahr )
  • Sichtzahlung Zahlung erfolgt sofort bei Einreichung konformer Dokumente.
  • aufgeschobene Zahlung Zahlung erfolgt an einem definierten, späteren Fälligkeitstermin.
  • Akzeptleistung Akzeptierung einer Zeitratte durch die eröffnende oder benannte Bank, d.h. wechselrechtliche Zusage zur Zahlung an einem definierten, späteren Fälligkeitstag.
  • Negoziierung Vorleistung oder Übernahme einer Verpflichtung zur Vorleistung von Geldmitteln an den Begünstigten.
  • Gemischte Zahlung Ein Teil zahlbar durch Sichtzahlung, Rest durch aufgeschobene Zahlung.
  • Handelsbilanz ...erfasst Warenein- und -ausfuhr.
  • Dienstleistungsbilanz ...erfasst die Exporte und Importe von Dienstleistungen.
  • Bilanz der Erwerbs- und Vermögenseinkommen ...erfasst Einkommen aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit oder Vermögenanlage.
  • Bilanz der laufenden Übertragungen ...erfasst z. B: Überweisungen ausländischer Arbeitnehmer/-innen in ihre Heimat, Zahlungen an internationale Organisationen und Entwicklungshilfe.
  • Vermögensbilanz ...erfasst grenzüberschreitende Schenkungen, Erbschaften usw.