Strafrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)

There are 149 cards in this lesson

Def.

This lesson was created by Bine82.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Abbruch der Schwangerschaft Jeder Eingriff, der das Absterben der Leibesfrucht kausal und zurechenbarherbeiführt, gleichviel ob der Tod innerhalb oder außerhalbdes Mutterleibes eintritt.
  • abergläubischer Versuch Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irrealeKräfte herbeizuführen. Nach h.M. kein Tatentschluss undstraflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
  • aberratio ictus lat.) „Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs).“ Nach aus Tätersichtrichtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falschesTatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen.Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicherGleichwertigkeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt.
  • Abfall Alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigenbeweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigenwill (subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigenmuss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls,insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiverAbfall oder Zwangsabfall).
  • Absatzhilfe Jede unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach umstr.Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche Unterstützungshandlung,die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interessebeim Verschieben der Beute geleistet wird.
  • absetzen Wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortätersund mit seinem Einverständnis durch entgeltliche und selbstständigeVeräußerung an Dritte oder nach umstr. Rspr. durch hieraufgerichtete Bemühungen
  • Absicht 1. Stärkste Vorsatzform (dolus directus I), bei welcher der Täter zielgerichtetenWillen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführenoder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetzabsichtliches Handeln voraussetzt (z.B. Aneignungsabsicht bei§ 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintrittdes Erfolgs nur für möglich hält.2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nurins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen;hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein (z.B.Nachteilszufügungsabsicht bei § 274).
  • Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten [§ 252] Zielgerichteter Wille, die Entziehung tatsächlichen Besitzgewahrsamszu verhindern, die – zumindest aus Tätersicht – gegenwärtigist oder unmittelbar bevorsteht, bei gleichzeitigem Willen, die Sachein der eigenen Verfügungsmacht zu erhalten, damit sie, wennauch nur zeitlich begrenzt, wirtschaftlich genutzt und dem Eigentümerauf Dauer vorenthalten wird (zeitlich modifizierte Zueignungsabsicht).
  • absichtslos-doloses Werkzeug [§ 25 I, 2. Alt.] Nach h.M. Erscheinungsform mittelbarer Täterschaft: Der Tatausführendehandelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nichtdie für das jeweilige Delikt erforderliche Absicht und kann damitkein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt diedeliktsspezifische Absicht und wird durch diese „normative Überlegenheit“zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführendedurch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.
  • Absichtsprovokation Ein Angriff wird mit dem Ziel herausgefordert, den Provoziertenspäter unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können.Nach h.M. entfällt dann das Notwehrrecht mangels Gebotenheit.Nach a.A. fehlt der Notwehrwille
  • Absichtsurkunde Unterfall der Urkunde, der schon bei ihrer Herstellung die Beweisbestimmungbeigelegt worden ist.
  • absolute Fahruntüchtigkeit Unwiderlegbar vermutete Fahrunsicherheit bei einer Blutalkoholkonzentrationvon 1,1‰ bei Kraftfahrzeugführern bzw. von 1,6‰bei Radfahrern
  • actio illicita in causa (lat.) „In der Ursache verbotene Handlung.“ Rechtsfigur, die in An- lehnung an die actio libera in causa die Berufung auf einen in derunmittelbaren Tatbestandsverwirklichung eingreifenden Strafbarkeitsmangel(hier: Rechtfertigungsgrund der Notwehr oder desNotstandes) versagt, wenn der Täter den Strafbarkeitsmangel vorwerfbarherbeigeführt hat. Die Anwendung der Rechtsfigur ist umstritten.Die Rechtspraxis verzichtet auf sie, wenn an ein fahrlässigesVorverhalten angeknüpft werden soll. In diesem Fall wird dieStrafbarkeit nach – allerdings umstrittener – Rspr. gemäß derStruktur der Fahrlässigkeitstat ohne weiteres an die Vorhandlungangeknüpft.
  • actio libera in causa (sed illibera in actu) [§§ 20, 21] actio libera in causa (lat.) „In der Ursache frei(-verantwortliche) Handlung, aber im Vollzug unfreie, also dem Täter nicht vorwerfbare Handlung.“ Gewohnheitsrechtlichbegründete, heute umstrittene strafrechtlicheHilfskonstruktion, die die Berufung auf §§ 20, 21 ausschließen soll,wenn der Täter vorwerfbar einen Geschehensablauf in Gang gesetzthat, welcher die Ursache für die später im Zustand der Schuldunfähigkeitbzw. verminderten Schuldfähigkeit begangene Straftatbildet (Vorverlagerungstheorie). Soll er aus einer Vorsatztat bestraftwerden, muss er sowohl bzgl. der Herbeiführung des Rauschesals auch bzgl. der konkreten Tat im Rausch Vorsatz besessenhaben, sog. vorsätzliche actio libera in causa. Handelte er mindestensbzgl. einer dieser Umstände unvorsätzlich, aber sorgfaltswidrig,so wurde früher die Strafbarkeit aus Fahrlässigkeit mithilfe dersog. fahrlässigen actio libera in causa begründet. Die Rspr. verzichtetheute auf diese Konstruktion. Danach ergibt sich unmittelbaraus der Struktur der Fahrlässigkeitstat, dass an jede sorgfaltswidrigeHandlung angeknüpft werden kann, die ursächlich für den tatbestandlichenErfolg war, also auch an ein vorheriges Sichberauschen.
  • agent provocateur [§§ 26, 27] Lockspitzel, Kennzeichnung eines  Teilnehmers, i.d.R.Anstiftung ohne Erfolgswillen, zumeist aus der Motivation, denTäter wegen der begangenen Straftat überführen zu können. Unbestrittenist, dass der Lockspitzel als Teilnehmer der Vorsatztatstraflos bleibt, wenn er es nur zum  Versuch kommen lassen will.Die h.M. lässt auch denjenigen unbestraft, der es zwar zur  Vollendung,nicht aber zu einer materiellen Rechtsverletzung kommenlassen will. In allen genannten Fällen fehle der für die Teilnahmeunverzichtbare Erfolgsvorsatz.
  • allgemeine persönliche Merkmale [§ 29] Deliktsmerkmale, die zwar personenbezogen sind, aber bei jedemDelikt Bedeutung erlangen können. Dazu gehören die Schuldunfähigkeit,die verminderte Schuldfähigkeit, der Verbotsirrtum unddie anerkannten Entschuldigungsgründe.
  • alternative Kausalität Sonderfall mehrerer zeitgleich in einem Erfolg wirksam gewordenerBedingungen. Da hier jede der Handlungen für sich gesehenhinweggedacht werden könnte, andererseits aber die Wirksamkeitim Erfolg feststeht, wird die conditio sine qua non-Formel zurBewältigung dieser Konstellation abgewandelt. Bei solchen zeitgleichwirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativhinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele,ist jede für den Erfolg ursächlich.
  • Aneignung(sabsicht) [§§ 242, 249] Zielgerichteter Wille, die Sachsubstanz oder dem funktionsspezifischenSachwert, wenn auch nur vorübergehend, der eigenenVerfügungsgewalt einzuverleiben. Das Interesse an der Sachekann darin bestehen, den Gegenstand behalten oder nur kurzfristiggebrauchen oder darüber dinglich verfügen zu wollen.
  • Angemessenheit [§ 34] Sozialethische Schranke für Notstandshandlungen. Unangemessenist eine Notstandshandlung, wenn das beeinträchtigte Rechtsgutnach Art. 1 I GG nicht abwägungsfähig ist, wenn die Tat gegenoberste Rechtsprinzipien verstößt oder wenn für den Träger des Erhaltungsgutsbesondere Duldungspflichten bestehen.
  • Angriff Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschlichesVerhalten, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist.
  • Ankaufen Abgeleiteter entgeltlicher Erwerb vom Vortäter in der Weise, dassder Vortäter sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewaltauf den Erwerber überträgt, sodass dieser die Sache ihrem wirtschaftlichenWert nach übernimmt.
  • Annahme des Erbietens [§ 30 II, 2. Fall] Spezialfall der Anstiftung, bei der die Initiative vom tatgeneigtenTäter ausgeht, der die endgültige Fassung des Tatentschlusses vonder Annahme des anderen abhängig macht.
  • Anstellungsbetrug Erscheinungsform des Eingehungsbetruges, der schon mit Abschlussdes Anstellungsvertrags vollendet ist, und zwar bei Beamten,wenn sie fachlich nicht leistungsfähig oder persönlich ungeeignetsind und bei privaten Arbeitsverhältnissen bei fehlenderfachlicher Fähigkeit oder bei Vertrauenspositionen, wenn der Bedienstetedie besondere Vertrauenswürdigkeit oder Zuverlässigkeitnicht besitzt
  • Anstiftung Teilnahme durch Verursachung des Tatentschlusses eines anderenmittels aktiver psychischer Einflussnahme. Die Schaffung einer tatanreizendenSituation genügt nicht.
  • anvertraut Strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal, das erfülltist, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumtworden ist, dass er die Gewalt über die Sache nur i.S.d. Eigentümersausübe. Es genügt, dass er den Gewahrsam vom Eigentümer odereinem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, mit ihr im Interesseoder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie demEigentümer zurückzugeben.
  • Arglosigkeit Untermerkmal für heimtückische Tötung. Das zum Argwohn fähigeOpfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführtenAngriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch miteinem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
  • ärztlicher Heileingriff In der Lit. vertretener, von der Rspr. nicht akzeptierter Tatbestandsausschlussfür eine in die Körperintegrität eingreifende Behandlung,die vorgenommen wird, um Krankheiten, körperliche Schädenund Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zuerkennen, zu heilen oder zu lindern, wenn sie medizinisch indiziertwar und entweder gelungen ist oder – bei Misslingen – den medizinischenStandards gemäß ausgeführt wurde.
  • auffordern Kundgabe an einen nicht individualisierten Adressatenkreis, in derder Wille des Täters erkennbar wird, dass von den Erklärungsempfängernstrafbare Handlungen begangen werden.
  • Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs [§ 316 a] Bewusstes sich zu Nutze machen der erhöhten Schutzlosigkeit desOpfers dadurch, dass es mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist undgerade deshalb leichter zum Opfer eines Überfalls werden kann.
  • Aussagenotstand [§ 157] Gesetzliche Strafmilderungsmöglichkeit zum Absehen von Strafebei uneidlicher Falschaussage oder zur Strafmilderung beim Meineid,wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigenoder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraftoder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherungunterworfen zu werden.
  • Aussteller Nach der allgemein anerkannten Geistigkeitstheorie derjenige, dergeistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärunggelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbarist. Nicht entscheidend ist, wer die Urkunde körperlichhergestellt hat.
  • Ausweispapier Dokument, das dem Nachweis der Identität oder der persönlichenVerhältnisse dienen soll und von einer hoheitlichen Stelle ausgestelltist.
  • Automat Nach h.M. nur solche Geräte, die eine unkörperliche Leistung erbringen,sog. Leistungsautomaten. Apparate, die eine bestimmtekörperliche Leistung ausgeben, sog. Warenautomaten, werdennicht erfasst.
  • Bande Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich aufgrund ausdrücklicheroder stillschweigender Vereinbarung zur Begehung mehrererselbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten zusammengetanhaben
  • Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs [§§ 263 a, 270] Eingegebene Daten finden in den Arbeitsvorgang des ComputersEingang und werden für das spätere Ergebnis ursächlich.
  • beendeter Versuch [§ 24 I 1, 2. Alt.] Rücktrittskategorie, die gegeben ist, wenn der Täter nach seinerVorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun muss.
  • Beendigung Zeitpunkt, in dem eine Straftat ihren tatsächlichen Abschluss gefundenhat. Beendigung und Vollendung sind deckungsgleichbei solchen Delikten, deren Tatbestand eine Rechtsgutschädigungbeschreibt, die nicht mehr vertieft werden kann (z.B. Tod einesMenschen bei § 212). Die Beendigung folgt der Vollendung, abernach bei Straftatbeständen, die die Vollendung aus rechtspolitischenGründen gegenüber der materiellen Rechtsgutbeeinträchtigungvorverlegen (§ 242, vollendet mit Gewahrsamserlangung,beendet mit Gewahrsamssicherung), ferner bei allen Dauerdelikten.
  • Befehlsnotstand Unterfall des entschuldigenden Notstandes. Der Täter begeht inBefolgung einer dienstlichen Weisung eine rechtswidrige Tat, umdamit die für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung angedrohtenRepressalien für Leib, Leben oder Freiheit zu verhindern.
  • befreien Jede widerrechtliche Aufhebung des hoheitlichen Gewahrsams aneinem Gefangenen.
  • befriedetes Besitztum Jede unbewegliche Sache, die in äußerlich erkennbarer Weise mittelszusammenhängender Schutzwehren, wie Mauern, Hecken,Drähte und Zäune gegen das willkürliche Betreten durch anderegesichert ist.
  • Befriedigung des Geschlechtstriebes Mordmotiv, das erfüllt ist, wenn sich der Täter durch den Tötungsaktals solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will, aber auch,wenn das Opfer getötet werden soll, um sich an der Leiche geschlechtlichzu befriedigen oder wenn der Tod des Opfers als Folgeeiner Vergewaltigungshandlung zumindest billigend in Kauf genommenwird oder wenn sich der Täter bei der Betrachtung einerBildaufzeichnung des Tötungsakts sexuelle Befriedigung verschaffen will.
  • beharrlich So häufige Wiederholung der Tathandlung, dass sie eine besondereHartnäckigkeit des Täters und seine Gleichgültigkeit gegenüberdem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt.
  • Behältnis Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ein zur Aufnahme vonSachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, dasnicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
  • Beihilfe Form der Teilnahme durch jede physische oder psychische Erleichterung(oder garantenpflichtwidrige Nichterschwerung) einerfremden Haupttat.
  • beiseite schaffen Jede Handlung, die den Gegenstand dem Gläubigerzugriff tatsächlichentzieht, ohne dass der Gegenstand rechtlich aus dem Vermögendes Schuldners auszuscheiden braucht.
  • bei sich führen Verfügbarkeit des straferhöhenden Mittels zwischen Versuchsbeginnund tatsächlicher Beendigung der Straftat in der Weise, dassder Täter sich dessen jederzeit, also ohne Zeitaufwand und Schwierigkeitenbedienen kann.
  • Beleidigung Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch Behaupteneiner unwahren Tatsache gegenüber dem Ehrträgerselbst oder durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteilsgegenüber dem Ehrträger oder gegenüber Dritten in Beziehungauf den Ehrträger.
  • berechtigtes Interesse Jeder öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtlicheZweck, soweit er rechtlich schutzwürdig ist.
  • berechtigtes oder entschuldigtes Sichentfernen vom Unfallort [§ 142 II] Nachholungspflicht begründendes Verlassen des Unfallortsdurch eigene Handlung aufgrund eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes,der nach h.M. die Strafbarkeit für das Verlasseninsgesamt entfallen lässt. Nicht erfasst ist der Fall des unvorsätzlichenSichentfernens. Auch das unwillentliche Entferntwerdensteht dem Sichentfernen nicht gleich. Auch der Schuldausschlussder Berauschung (§ 20) genügt nach h.M. nicht, weilhierdurch die Strafbarkeit nach § 142 I nicht vollständig entfällt,wenn und weil der Täter immer noch nach § 323 a i.V.m. § 142 Istrafbar sein kann.
  • Berichtigung Persönlicher Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue für alle Fälleder vollendeten Falschaussage gemäß §§ 153–156 und analog fürTeilnehmer daran, wenn der Täter rechtzeitig, nicht notwendigfreiwillig die unrichtige Aussage in allen Punkten durch die Mitteilungder Wahrheit ersetzt hat.