Strafrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)

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  • Bereicherungsabsicht Direkter Vorsatz, durch die Tat eine Verbesserung der Vermögenslagedes Täters oder eines Dritten als Endziel oder auch nur Zwischenzielfür einen anderen Zweck zu erreichen.
  • Berufstypische Handlung Zwar kausale Förderungshandlung i.S.v. § 27, aber nach h.M. straflos,wenn der Hilfeleistende lediglich Eventualvorsatz für die Begehungder Haupttat hat und sich ihm das Risiko der Begehung einerStraftat nicht besonders aufdrängt.
  • beschädigen Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache,durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihreBrauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist.
  • Beschlagnahme Zwangsweise Sicherstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde,um öffentliche oder private Belange zu sichern.
  • Beschützergarant Person, die eine umfassende Obhutspflicht für ein bestimmtesRechtsgut vor unbestimmt vielen Gefahren hat. Beschützergarantienentstehen aus speziellen Rechtssätzen, aus rechtlich fundiertenVerhältnissen enger Lebensgemeinschaft, aus engen Vertrauensverhältnissen,aus tatsächlicher Übernahme von Schutzpflichtenund aus Amtsträgerstellung.
  • Besitzkehr Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, nach verbotenerEigenmacht (§ 858 BGB) die Sache dem auf frischer Tatbetroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abzunehmen.
  • Besitzwehr Notwehrähnlicher Rechtfertigungsgrund des Besitzers, sich imRahmen der Erforderlichkeit verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB)mit Gewalt zu erwehren.
  • besondere Persönliche Merkmale Gesetzliche Merkmale, die Eigenschaften, Verhältnisse und andereUmstände kennzeichnen, die vornehmlich mit der Person des Tatbeteiligtenverknüpft sind und das Unrecht, die Schuld oder dieStrafbarkeit mitbestimmen.
  • besondere Wegnahmevorrichtung Künstliche Vorrichtung, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht,die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
  • Bestimmtheitsgrundsatz Fundamentalprinzip des Strafrechts mit Verfassungsrang: Die Voraussetzungender Strafbarkeit und die daran anknüpfenden Folgenmüssen so konkret umschrieben sein, dass der Normadressatanhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhaltenstrafbar ist oder ob zumindest das Risiko einer Bestrafungbesteht.
  • betreffen Raumzeitliches Zusammentreffen mit einer tatunbeteiligten Person,wobei es nach h.M. genügt, dass der Tatunbeteiligte den Diebnoch nicht einmal sinnlich wahrgenommen hat und ausgeschaltetwird, um dem Bemerken zuvorzukommen.
  • beweiserhebliche Daten Alle Informationen mit Beweisfunktion für den Rechtsverkehr, dieGegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können undentweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch odersonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden bzw.gespeichert waren.
  • bewusste Fahrlässigkeit Erscheinungsform unvorsätzlichen, aber sorgfaltswidrigen Handelns,bei dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung als möglichvorausgesehen hat, damit aber nicht einverstanden war undernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut hat, der tatbestandlicheErfolg werde nicht eintreten.
  • bewusste Selbstschädigung Ausschlussgrund für einen Betrug trotz Täuschung und irrtumsbedingterVermögensminderung, wenn dem Opfer durch die Täuschungnicht der vermögensschädigende Charakter der Verfügungverschleiert wurde. Rückausnahme: Zweckverfehlung
  • Bruch des Gewahrsams Aufhebung des Gewahrsams ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
  • conditio sine qua non (lat.) „Bedingung, ohne welche (der Erfolg) nicht (möglich) wäre.“ Nach diesem Grundprinzip ist beim  Begehungsdelikt jede Handlungkausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass derkonkrete Erfolg entfiele. Unabhängig von der Zahl der Zwischenursachenist jede Handlung, die kausale Bedingung für den Erfolgwar, gleichwertig. Daher wird die conditio sine qua non-Formelauch Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie genannt.
  • Dauerdelikte Unterfall des  Erfolgsdelikts, bei dem die tatbestandlich um- schriebene Rechtsverletzung solange fortbesteht, wie der Täterwillentlich eine rechtswidrige Situation aufrecht erhält (z.B. § 239).
  • dauernde, erhebliche Entstellung [§ 226 I Nr. 3] Ästhetische Verunstaltung der Gesamterscheinung, deren Endesich im Voraus nicht bestimmen lässt und die mindestens so schwerwie die geringsten der übrigen in § 226 genannten Folgen ist.
  • Defensievnotstand Sonderfall des rechtfertigenden Notstands, der sich gegen den Gefahrurheberrichtet und deshalb Handlungen bis zur Grenze derUnverhältnismäßigkeit erlaubt. Gilt als Maßstab der Güterabwägungbei § 34 analog.
  • Deliksurkunde Unterfall der  Absichtsurkunde durch ein Schriftstück, das einenStraftatbestand erfüllt.
  • deskriptiver TB Elemente eines strafrechtlichen Verbots, deren Schwerpunkt in derBeschreibung sinnlich wahrnehmbarer Gegenstände oder Vorgängeder realen Welt liegt
  • Diebesfalle Dem Täter wird die Beute so präsentiert, dass er sie an sich nimmt,um später wegen der Tat überführt werden zu können. Wegen Einverständnisses in den Gewahrsamswechsel liegt dann nurDiebstahlsversuch vor.
  • Diensthandlung Jede Handlung, die in den Kreis der Pflichten gehört, die der Amtspersonübertragen sind und die von ihr in dienstlicher Eigenschaftvorgenommen wird.
  • dienstliche Verwahrung Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes durch fürsorgliche Hoheitsgewalt,um ihn für bestimmte, über das bloße Funktionsinteresseder Behörde hinausgehende Zwecke zu erhalten und vor unbefugtemZugriff zu bewahren
  • direkter Vorsatz Grundform des Vorsatzes (dolus directus II), die erfüllt ist, wenn derTäter weiß oder als sicher voraussieht, dass der tatbestandliche Erfolgverwirklicht wird. Auf ein voluntatives Element kommt es nichtan. Der Erfolgseintritt kann dem Täter auch unerwünscht sein.
  • doppelter Teilnehmervorsatz Kennzeichnung des doppelten Bezuges beim Teilnehmervorsatz.Dieser muss einerseits die Umstände umfassen, die die vorsätzlicheund rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen, ferner die Umstände,die die eigene Teilnahme begründen.
  • Dreiecksbetrug Fallgruppe des Betruges, bei dem Verfügender und Geschädigternicht identisch sind, der Verfügende aber aufgrund rechtlicher Beziehungenoder aufgrund tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit inder Nähe zum geschädigten Vermögen steht, sog. Lagertheorie.
  • Drittverschaffung Abgeleiteter Erwerb zu eigenem wirtschaftlichen Interesse vomVortäter mit der Weisung an diesen, die Sache unmittelbar einemDritten zukommen zu lassen.
  • Drohung Inaussichtstellen eines  empfindlichen Übels, dessen Eintritt vomWillen des Täters abhängig erscheint, unabhängig vom tatsächlichenRealisierungswillen oder der Realisierbarkeit (also auchScheindrohung), wenn dem Opfer zur Vermeidung des Übels dasvom Täter erstrebte Verhalten als Handlungsalternative vor Augengeführt wird.
  • echte Wahlfeststellung Ungewissheit im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat ei- echte Wahlfeststellungnen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklichtoder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung.Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafungmöglich, die offen lässt, welcher der Tatbestände erfüllt ist(„entweder § x oder § y“), wenn die möglicherweise verwirklichtenDelikte rechtsethisch vergleichbar sind (gleiche Schwere derSchuldvorwürfe und der Angriffsrichtung) und wenn psychologischeVergleichbarkeit besteht (vergleichbare innere Beziehung zurTatausführung).
  • echtes Unterlassungsdelikt Spiegelbild zum reinen Tätigkeitsdelikt, bei dem sich der Strafvorwurfim bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeiterschöpft, ohne dass ein weitergehender Erfolg eingetretensein muss.
  • Ehre Verdienter Geltungsanspruch eines Rechtsträgers, geprägt durchdessen sittliches Verhalten sowie das Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten(normativer Ehrbegriff)
  • Eigentum Umfassendstes, zivilrechtlich ausgestaltetes dingliches Verfügungsrechteines Rechtssubjekts an einer Sache, unabhängig vonderen wirtschaftlichem Wert.
  • eigenverantwortlich Entscheidung für eine selbstverletzende oder selbstgefährdendeHandlung in Kenntnis ihrer Tragweite, wobei die Entscheidungnach einer Meinungsgruppe in entsprechender Anwendung derRegeln strafrechtlicher Verantwortung, nach a.A. nach den Kriterieneiner wirksamen rechtfertigenden Einwilligung defektfrei gewesensein muss
  • eigenverantwortliche Selbstgefährdung An die Verursachungshandlung des Täters anknüpfendes und erfolgsvermittelndesMitwirkungsverhalten des Opfers in Kenntnisder Tragweite des eingegangenen Risikos. In Abgrenzung zurFremdgefährdung liegt eine Selbstgefährdung vor, wenn das Opferden zum tatbestandlichen Erfolg führenden letzten Akt in denHänden gehalten hat. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand einesVorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts nicht erfüllt.
  • einbrechen Das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum. Betreten ist nicht erforderlich.
  • eindringen Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil indie geschützte Sphäre gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
  • Eindruckstheorie Erklärungsmodell für die Bestrafung einer Versuchstat. Der Versuchist danach unter Strafe gestellt, weil durch die Betätigung desrechtsfeindlichen Willens das Vertrauen der Allgemeinheit in dieRechtsordnung erschüttert und damit der Rechtsfrieden beeinträchtigtwerden kann
  • Eingehungsbetrug Vollendung des Betruges durch irrtumsbedingte Begründung einervermögensnachteiligen Vertragsverpflichtung, weil bereitsdiese – vor dem Leistungsaustausch – einen  Gefährdungsschadendarstellt. Gegenbegriff  Erfüllungsbetrug. 
  • eingeschränkte Schuldtheorie H.M. zur Behandlung von Fällen irriger Annahme eigener Rechtfertigung.Der  Erlaubnistatbestandsirrtum lässt danach in direkteroder analoger Anwendung des § 16 eine Vorsatztat entfallen. Ein Erlaubnisirrtum wird nach § 17 behandelt.
  • einsperren Freiheitsberaubung durch Verhinderung des Verlassens eines– auch beweglichen – Raumes durch äußere Vorkehrungen.
  • einsteigen Eindringen in einen  umschlossenen Raum auf nicht ordnungsgemäßemWeg unter Überwindung nicht ganz unerheblicherHindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenartoder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
  • Einverständnis Tatbestandsausschließender Rechtsschutzverzicht bei solchen Delikten,die bereits als objektives Merkmal ein Handeln gegen denWillen des Betroffenen verlangen (z.B. § 248 b) oder die ein Tatbestandsmerkmalenthalten, das nach seiner Definition ein Handelngegen oder ohne den Willen einer geschützten Person verlangt(z.B. Wegnehmen in § 242). Soweit in dem jeweiligen Tatbestandein vom Willen des Geschützten abhängiger Realakt umschriebenist, kommt es nur auf den tatsächlichen Willen an, nicht darauf, ober wirksam gebildet worden ist. In den übrigen Fällen kommt es aufden wirksam gebildeten Willen an. Die Voraussetzungen des Einverständnissessind dann identisch mit der rechtfertigenden Einwilligung.
  • Einwilligung Rechtfertigungsgrund, der bei disponiblen Rechtsgütern einenwirksamen Rechtsschutzverzicht des Berechtigten und als subjektivesRechtfertigungselement ein Handeln in Kenntnis und aufgrundder Einwilligung verlangt.
  • Einwilligungsfähigkeit Voraussetzung jeder wirksamen  Einwilligung. Der Einwilligende Einwilligungsfähigkeitmuss nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein, Bedeutungund Tragweite des gegen ihn gerichteten Eingriffs unddes Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts zu erkennen undsachgerecht zu beurteilen.___________________
  • embryopathische Indikation [§ 218 a II] Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbruch aufgrund derBelastungen durch die zu erwartende schwere Behinderung desKindes. Mit erfasst durch die  medizinisch-soziale Indikation.
  • empfindliches Übel Werteinbuße, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zudem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen, es sei denn,dass erwartet werden kann, dass das Opfer der Drohung in besonnenerSelbstbehauptung standhält.
  • Enteignung(svorsatz) [§§ 242, 249] Zumindest  Eventualvorsatz, die Sache entweder überhauptnicht oder erst nach überlangem bzw. nach übermäßigem Gebrauchan den Eigentümer zurückgelangen zu lassen.
  • Entführen Verbringen einer Person gegen deren Willen an einen Ort, wo esdem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
  • Entlassungstheorie [§§ 22, 25 I, 2. Alt.] Erklärungsmodell für Versuchsbeginn bei abgeschlossenem Täterhandelnund bei Versuch in mittelbarer Täterschaft. Das unmittelbareAnsetzen liegt danach – unabhängig von einer Gefährdungdes Rechtsguts – vor, wenn der Täter alles zur TatbestandsverwirklichungErforderliche getan und die Herrschaft über den Geschehensablaufbewusst aus der Hand gegeben hat (bei abgeschlossenem Täterhandeln, z.B. einer Falle oder wenn der Hintermann denTatmittler aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat).