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ÖRecht (Subject) / ÖRecht Fachfremde (Lesson)

Grundlagen des Öffentlichen Rechts

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  • Supranationale Organisation ist eine völkerrechtich begründete internationale Organisation, die sich von "normalen" internationalen Organisationen durch einen mehrfach verdichteten Integrationsgrad unterscheidet:  EU-Recht bildet eine eigene, unmittelbare anwendbare Rechtsordnung EU hat eine eigene Rechtsetzungskompetenz EU- Recht hat Anwendungsvorrang bei Konflikten EU-Recht selbst regelt Mechanismen zu seiner Durchsetzung Vertragsverletzungverfahren (bis zu Verhängung von Zwangsgeldern) Art 258 ff. AEUV Unmittelbare Anwendung von nicht rechtzeitig oder nicht korrekt umgesetzten EU-Richtlinien EU-rechtlicher Staatshaftungsanspruch Suspendierung von Mitgliedschaftrechten (Art. 7 EUV)
  • Materielles Verfassungsrecht Definition = Staatsrecht; sind Rechtssätze über die obersten Staatsorgane, ihre Bildung ihr gegenseitiges Verhältnis und Zuständigkeit und die grundsätzliche Stellung des einzelnen zur Staatsgewalt (Jellinek)
  • Verfassung (Formeller Sinn) Definition = Verfassugsgesetz  = Normativverfassung = Verfassungsurkunde = GG (Deutschland)
  • Verfassung Definition (Juristisch) Die Summe der Rechtssätze, die am Vorrang der Verfassung teilnehmen. (Die Normen in der Verfassungsurkunde und die ungeschriebene Verfassungsrechtssätze). 
  • Aufgaben der Verfassung Organisation und Bindung der Staatsgewalt: Herrschaftsausübung wird begrenzt; Herrschaftsausübung wird berechnbar Legitimation nachgeordneten Rechtsordnung: Eine gerechte Rahmen- und Grundordnung kann allen auf ihr beruhendes Akten eine Legitimation verschaffen.  Dokument und Mittel politischer Einheit: Bei der Verfassungsgebung formiert sich die verfassungsgebende Gewalt zu einer Einheit.
  • Verfassungsgebende Gewalt Nach demokratischer Doktrin (1976) ist Verfassungsgeber das Volk. Dabei ist das Volk die Summe der Staatsangehörigen verstanden, nicht ethnische und kulturell gleichartige Gruppe, sondern als politisch existierende, d.h. von einem politischen Willen beseelte Gruppe. 
  • Normative Aussagen des GG zur Republik Abwesenheit von Monarchie  Träger der Staatsgewalt (Art 20 Abs 2 S 1 GG) Begriff des Volkes  Staatsgewalt Ausübung der Staatsgewalt (Art 20 Abs 2 S 2 GG) Wahlen (Art 38 GG; Art 28 GG) Abstimmungen (Art 29 GG, Art 118a GG, evtll Art 146 GG) Starke repräsentative Demokratie (geringe Anzahl von Abstimmungen; Keine plebiszitären Elemente; Wahl nur von einem Bundesorgan, nicht vom Regiereungschef oder Bundespräsident oder von Verfassungsrichtern) Zulässigkeit von plebiszitärer Elemente
  • Wahl zum Bundestag Art 38 GG Allgemeinheit (Alle Bürger könne an der Wahl teilnehmen Gleichheit der Wahl (Alle Stimmen gleich; Mehrheitswahl vs. Verhältniswahl) Grundsatz der Unmittelbarkeit (Niemand zwischen Wähler und Wahlwerber // Wahlentscheidung und Wahlergebnis. Art 79 III  Geheime Wahl: Keine Rückverfolgung wie der einzelne Wähler stimmt, keine Angst vor Repressionen Freie Wahl: Freiheit bei Stimmabgabe, aber auch bei Meinungsbildung Grundsatz der öffentlichen Wahl: nicht in Art 38 GG, ergibt sich aus Demokratieprinzip
  • Wahlsystem Überblick 598 Abgeordnete ( 299 direkt in Einzelwahlkreisen und 299 per Landeslisten) vgl. § 1 BWahlG Jeder Wähler hat zwei Stimmen: 1. Stimme für Wahlkreiskandidaten; 2. Stimme eine der Landeslisten, die von Landesverbänden der versch. Parteien aufgestellt werden ( § 4 BWahlG). Zweitstimme maßgebend für Sitze der Partei im BT (§ 6 I BWahlG) Parteien über 5% Hürde bzw. 3 Direktmandate (Grundmandatsklausel) ziehen in BT Sitzeverteilung für jeden Land nach Bevölkerungszahl In jedem 299 Einzelwahlkreis ein Kandidat nach den meisten Stimmen (relative Mehrheit) Erst die Direktmandate nach der Liste verteilt. 
  • Demokratische Legitimation Laut Art 20 II GG  geht die Staatsgewalt vom Volk aus (auch in Form von Repräsentanten); Gleichzeitig keine Ausübung der Staatsgewalt, die nicht unter der Kontrolle des Parlaments unterliegt. Ausnahmen bedürften einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Man spricht vom Erfordernis der lückenlosen demokratischen Legitimation.
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  • Demokratische Kraft außerhalb des Wahlaktes Staatsgewalt muss tatsächlich vom Volk ausgehen Volksvertretung muss nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, gleichen Wahl gewählt werden (Wahlprinzip) auch geheim und unmittelbar Mehrparteiensystem Alle Staatsorgane und Amtsträger müssen demokratisch legitimiert sein Demokratische Rückkopplung (Herrschaft auf Zeit) Entscheidung der Mehrheit ist maßgeblich und muss von Minderheit akzeptiert werden Minderheit muss eine reelle Chance haben, Mehrheit zu werden Reale Entfaltungsmöglichkeit für Opposition müssen bestehen Bürger und Gruppen haben die Möglichkeit, ihre Vorstellungen, Interessen geltend zu machen und für die zu werben. --> Einwirkung auf öffentliche Meinung und staatliche Willensbildung
  • Parteien Definition =zivilrechtliche Vereinigung Nach § 2 PartG Vereinigung von Bürger Feste und dauerhafte Organisation dieser Vereinigung Ziel, im BT und/oder in einem Landtag mitzuwirken Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung
  • Status der Parteien (Paragraph) Art 21 I 1 und 2 GG Mitwirkung bei politischen Willensbildung Freiheiten der Partei (Gründungsfreiheit, Demokratische Binnenstruktur der Parteien, Bestätigungsfreiheit "janusköpfige Status der Parteien": hervorgehobene Stellung in der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes, nach Art 21 I GG als verfassungsrechtlich notwendig für politische Willensbildung. Ermöglichen aktionsfähige Gruppen überhaupt wirksamen Einfluss auszuüben. Politische Parteien sind Mittler zwischen Bürger und Staatsorganen. Spielen Rolle bei demokratische Willensbildung und staatliche Entscheidungsfindung.
  • Normative Aussagen des GG Art 20 II, III GG nennen wichtige Teilgaranten des Rechtstaatsprinzips: Gewaltenteilung, Vorrang der Verfassung, usw. Art 28 I GG bestätigt verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern an die Grundentscheidungen des GG bindet Art 23 I GG Voraussetzug für die Mitwirkung der Bundesrepublik in der Europäischen Union Gewährleistung der Grundrechte mit Menschwürdegarantie Rechtsschutzgarantie (Art 19 IV GG) Festlegung der Staatshaftung (Art 34 GG) und prozessuale Grundrechte (Art 101 ff. GG)
  • Rechtsstaat Definition ist ein Staat bei dem sich die Steuerung der Gesellschaft an Hand von Rechtsnormen vollzieht und der die Gültigkeit und die Geltungskraft von Rechtsnormen achtet und garantiert.
  • Formaler Rechtsstaat Herrschaft des Gesetzes und der Form; baut auf die Garantie des formellen Gesetzes auf Grundsatz der Gewaltenteilung  Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorbehalt des Gesetzes Vorrang des Gesetzes  Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauenschutzes 
  • Materieller Rechtsstaat Idee der Gerechtigkeit Schutz der Menschenwürde Grundrechtsschutz Grundsatz der Verhältnismäßgkeit Vorrang der Verfassung Verfassungsgerichtsbarkeit Gerichtsschutz Staatshaftung
  • Gewaltenteilung Trennung der Staatsfunktionen (Exekutive, Legislative, Judikative) Gesetzgebung (Art 77 I; 86 GG): besteh im Erlass generell-abstrakter Regelungen Vollziehende Gewalt (Art 20 II, III GG): jedes staatliche Handeln, das nicht Gesetzgebung oder Rechtssprechung ist Rechtssprechung (Art 92 GG): im materiellen Sinne ist die letztverbindliche Streitentscheidung durch einen unbeteiligten Dritten
  • Bundesstaat (Rechtsgrundlage) Art 20 I GG Art 79 III GG Überschrift des 2. Abschnitts des GG "Bund und Länder" Name "Bundesrepublik Deutschland"
  • Bundesstaat Definition ist ein Staat, der sich aus mehreren Staaten zusammensetzt. Kennzeichen: Sowohl der Bund als auch die Glieder besitzen Staatscharakter.  "Neben der im Rahmen der Verfassungsautonomie anzusiedelnden Organisationshoheit ist für die Staatlichkeit der Länder unverzichtbar, dass alle drei Staatsfunktionen - Legislative, Exekutive, Judikative - von ihnen in substantiellen Umfang wahrgenommen werden und dass ihnen ein angemesser Anteil am Steueraufkommen im Bundesstaat verbleibt."
  • Gründe für Bundesstaatsprinzip Rücksicht auf traditionelle Erfahrung Vertikale Gewaltenteilung: Hoheitsgewalt auf zwei Ebenen. Bund erlässt Gesetzt, Länder führen sie aus. Möglichkeit der Opposition, sich auf die Regierung auf Bundesebene vorzubereiten Ortsnähere Entscheidungsgewalt; Abstufungen der Sachfragen auf die Einheit Stärkere Mitwirkungsbefugnisse der Bürger Stärkere Integrationskraft des Staates
  • Ziele der EU Art 3 EUV Verwirklichung und Gewährleistung eines Binnenmarktes (Art 3 III EUV): Ausprägtes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; Umweltschutz und Umweltqualität Wirtschafts- und Währungsunion Art 3 IV EUV Herstellung und Gewährleistung eines Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen Art 3 II EUV Achtung und Förderung der Werte Art 2 und Frieden und Sicherheit der Völker Art 3 I EUV Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten Art 3 III EUV Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des kulturellen Erbes Europas Art 3 III EUV
  • Strukturentscheidungen Rechtsfähigkeit. Handlungsfähigkeit und Rechssetzungsbefugnissen Berechtigung unmittelbar geltendes Rechts mit Anwendungsvorrang zu erlassen Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Art 5 I, II EUV Förderale Struktur: Selbsständige Identitäten der Mitgliedsstaaten Art 4 II EUV Grundsatz der Subsidiarität Art 5 III EUV Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art 5 IV EUV Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit: staatliches Handeln orientiert sich am Recht, Vorrang des Primärrechts, Grundrechtsschutz, Erfordernis einer normativen Grundlage bei Einzelfalleingriffen
  • Recht der Abgeordneten im BT (Mitwirkung) Recht auf Teilnahme an Sitzungen in BT Rederecht Antrags- und Initiativrecht Recht auf Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen Frage- und Informationsrecht ggü. Regierung Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (BVerfGE 80, 188, 128)
  • Sonstige Rechtstellungen der Abgeordneten Indemnität und Immunität  Art 46 I GG Anspruch auf angemessene Entschädigung Art 48 III GG Zeugnisverweigerungsrecht Art 47 GG Urlaub zur Wahlvorbereitung Art 48 I GG Behinderungsverbot 48 II GG
  • Grundsatz der Diskontinuität ist das Prinzip der Nichtfortsetzung des einen Bundestags durch den nächsten. Strittig, ob es Verfassungsgewohnheitrecht darstellt. Diskontiuität ist nur auf den internen Bereich des Bundestages beschränkt. Extern wirkende Rechtsakte, etwa Prozesshandlungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren oder Verträge der Bundestagsverwaltung, behalten ihre Geltung
  • Geschäftsordnung des BT Art 40 I 2 GG Regelungsform eigener Art; Erlass auschließlich Sache des BT selbst einfache Mehrheit jederzeit abänderbar im Einzelfall durch zwei Drittel Mehrheit zugestimmt werden gilt nur für den parlamentsinternen Bereich gilt nur für jeweilige Wahlperiode bei Verstoß nur innerparteiliche, keine außenrechtliche Folgen
  • Untergliederung des BT Plenum (Versammlung aller BT-Abgeordneten BT Präsident (Art 40 I 1 GG; § 2 II GOBT): Kandidat der größten Fraktion auch mit den meisten Stimmen der anderen Fraktionen gewählt. Leitet Sitzungen im BT; vertritt BT nach außen; Chef der BTverwaltung; übt Hausrecht und Polizeirecht im Gebäude aus Ausschüsse des BT: eigentliche parlamentarische Arbeit; zahlenmäßige Stärke der Fraktionen zusammengesetzt und bereiten Beschlüsse des BT vor Fraktionen im BT: Gruppe von Abgeordneten, die derselben oder nahestehenden Parteien angehören und in keinem Land miteinander konkurrieren (§ 10 I GOBT); Berechtigung für z.B. Benennung der Mitglieder; der Ausschüsse (§ 57 II 1 GOBT); Ältestenrates §6 I GOBT; "Vorlagen im BT" einreichen §§ 75, 76 GOBT; Herbeirufen von Mitgliedern der Regierung beantragen Art 43 I GG
  • Prinzipien des BT Öffentlichkeitsprinzip Art 42 GG Mehrheitsprinzip Art 42 II 1 GG Verfahren GOBT ff
  • Parlamentarische Gruppen im BT § 10 IV GOBT: Abgeordnete einer Partei, die die Fraktionsminderheitsstärke nicht erreichen (5%) als Gruppe anerkannt werden.  Auch "franktionslose Abgeordnete": wesentliche Mitwirkungsrechte einräumen: angemessenes Rederecht im Plenum, Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht, aber ohne Stimme 
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  • Bundesrat Staatsrechliche Stellung Art 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie un Angelegenheiten der EU mit Bundesrat ist ein Bundesorgan, obwohl die Länder vertritt setzt sich aus Ministerpräsidenten bzw. ersten Bürgermeistern der Länder und Angehörigen der Landesregierung zusammen Mitglieder unterliegen den imperativen Mandat; keine Indemnität und Immunität (Art 46 GG)
  • Funktionen des Bundesrates Gesetzgebungverfahren: Initiativrecht Art 76 1 GG; Stellungnahme bei Gesetzinitiativen Art 76 II 2 GG; Einspruchmöglichkeit gegen beschlossene Gesetze des BT Art 77 III GG; Erteilung und Verweigerung der Zustimmung bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen Art 77 II GG Verwaltung: Beteiligung am Bundeszwang Art 37 I GG oder Interventionen der Bundesregierungmit Polizei, Bundeswehr etc Art 91 II; Art 87a IV GG ohne Zustimmung unzulässig Angelegenheiten der EU: Art 23 II bis VI GG
  • Bundesregierung Aufbau ist die Verwaltungsspitze des Bundes, sie ist Kollegialorgan und entscheidet durch Mehrheitsbeschlüsse Bundeskanzler: führt ihre Geschäfte, leitet Sitzungen, Inhaber der Richtlinienkompetenz; Wahl Art 63 GG - Ende Art 67 GG Bundesminister: sind einmal stimmberechtigte Mitglieder des Regierungskollegiums und zum anderen Leiter eines bestimmten Fachministeriums Kabinett (Zusammensetzung aus Kanzler und Minister Art 62 GG)
  • Kompetenzaufteilung innerhalb der Bundesregierung Befugnisse BK Richtlinienkompetenz Kabinettsbildungsrecht Geschäftsleitungskompetenz Aufgaben und Befugnisse der BMinister Ressortkompetenz Mitwirkungsrechte im Kabinett
  • Bundesverfassungsgericht - Staatsrechtliche Stellung ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und abhängiges Gericht des Bundes. Es hat damit eine Doppelfunktion als Gericht und als Verfassungsorgan. Die Bestimmungen des GG über das BVerfG befinden sich nicht in einem eigenen Abschnitt des GG, sondern innerhalb des Abschnitts über die Rechtssprechung Art 92 GG
  • Organisation BVerG besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern Inkompatibilitätsbestimmungen (von BT, Bundesrat, Bundesregierung etc) Amtszeit Richter 12 Jahre; längstens bis 68 Jahre Wiederwahl unzulässig
  • Zuständigkeit des BVerG über Streitigkeiten, die das Verfassungsrecht des Bundes betreffen, Zusammenstellung in § 13 BVerGG Verfassungsbeschwerden: Letzer innerstaatlicher Rechtsbehelf für denjenigen der ihm durch das GG gewährleistete Grundrecht oder insoweit gleichstellten Recht durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt ist Normenkontrollverfahren: Überprüfung, ob die anzuwenden Gesetzte verfassungsmäßig zustande gekommen sind und mit dem GG überekontinstimmen. abstrakte Normenkontrolle: Art 93 I 2 GG (Meinungsverschiedenheit zwischen Land und Bund) konkrete Normenkontrolle Art 100 GG Verfassungsmäßigeit einer Norm zu überprüfen, wenn diese in einem Fall entscheidungserheblich ist, das Gericht sie aber für verfassungswidrig hält
  • Bindungswirkung des BVerfG Entscheidungen des BVerfG binden Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Entscheidungen aus Normenkontrollverfahren haben nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.
  • Organe der Union Art 13 EUV Organe der EU Europäische Parlament Art 14 EUV Europäischer Rat Art 15 EUV der Rat Art 16 EUV Europäische Kommission Art 17 EUV Gerichtshof der EU Europäische Zentralbank Rechnungshof
  • Europäische Parlament direkt gewählte nationale Abgeordnete alle 5 Jahre gewählt arbeiten im EP überstaatlich in gemeinsamen Fraktionen Miteinscheidungskompetenzen wirkt an der Rechtsetzung mit
  • Europäische Rat Art 15 EUV aus Staats- und Regierungschefs zweimal jährliches Treffen geben Leitlinien und Impulse Prinzip der Einstimmigkeit
  • Der EU Rat Art 16 EUV Rechtssetzung zuständig, besteh aus Mitgliedern der Regierung der Mitgliedsstaaten exekutives Organ Rat tagt in Besetzung entsprechender Fachminister (alle 6 Monate Wechsel) --> Ministerrat Prinzip der einfachen Mehrheit mit EP das Hauptrechtsetzungsorgan, überträgt aber die Durchführung seiner Rechtsakte an Kommission
  • Europäische Kommission Art 17 EUV Exekutivorgan, Vorbereitung der Rechtsakte und Verwaltung handelt als Kollegialorgan; Prinzip der einfachen Mehrheit jeweils delegierende Kommissare, handelt im Namen der Kommission beschlossene Rechtsakten sind in allen Amtssprachen zu verfassen
  • Bedeutung der Gesetzgebungskompetenzen Art 72 ff GG verteilt Befugnisse zwischen Bund und Länder nur Befugnis, keine Pflicht für den Gesetzgeber zu handeln keine Eingriffsbefugnisse für den Staat Gesetzungsgebungskompetenzen gelten für Erlass von förmlichen Gesetzen die nach Landesrecht zulässigen Volksbegeheren und Volksentscheide nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht für die Exekutive
  • Zuordnung zu einer Materie (Gesetzgebung) eine Regelung kann mehrere Gesetzgebungskompetenztitel aufweisen zB. Abfallbeseitigung zu Kommunalrecht oder Abfallwirtschaft geschriebene vs ungeschriebene Kompetenzen:  ausdrücklich (geschriebene Kompetenztitel des GG werden um umgeschriebene ergänzt. Analogie ist nicht zulässig. Wenn keiner der enumerativ aufgezählten Zuständigkeitsbestände gegeben ist, kommen ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen in Betracht  Annexkompetenz Sachzusammenhang Natur der Sache
  • Arten der Gesetzgebungskompetenzen Ausschließende Gesetzgebungskompetenz Legaldefinition Art 71 GG Katalog von Art 73 GG      2. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Kernkompetenz Bedarfskompetenz Abweichungskompetenz 
  • Zuständigkeit der Länder (Gesetzgebung) Art 70 GG, für alle Bereiche, die der Bund keine Kompetenz besitzt z.B. Schulrecht Denkmalschutzrecht Rundfunkrecht Bauordnungsrecht etc
  • Gesetzgebungsverfahren 6 Phasen Gesetzesinitiative Beratung im BT Beteiligung des BR ggf Beteiligung Vermittlungsausschusses und anschließende Beratung im BT und BR Ausfertigung durch BuPrä Verkündung
  • Rechtsgrundlagen für Gesetzgebung Art 76-78 GG und Art 82 GG allgemein Art 79 GG für verfassungsändernde Gesetze Art 110 III Haushaltsgesetze  finanzwirksame Gesetze Art 113 GG
  • Mitwirkung des BR bei Gesetzesgebung Art 77 II - IV GG  Einspruchsgesetz ( suspensives Veto) Zustimmungsgesetz (Verweigerung der Zustimmung: absolutes Veto)