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ÖRecht (Subject) / ÖRecht Fachfremde (Lesson)
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- Begriff des Rechts (Definition) Recht ist der Inbegriff der vom Staat garantierten allgemeinen Normen zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens und zur Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte. Unterscheidug durch objektiven und subjektiven Recht: Objektives Recht: Rechtsordnung eines Staates = Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen Subjektives Recht: Befugnis/ den Herschaftsbereich/ das geschützte Interesse des Einzelnen (durch objektives Recht erworben).
- Unterschied Recht und Moral Beides Sollensätze. Rechtliche Normen aber von staatlicher und hoheitlicher Seite erwartet, Moral von gesellschaftlicher Seite erwartet.
- Hoheitsgewalt (Definition) Befugnis einen anderen gegen seinen Willen rechtlich zu verpflichten und diese Pflicht notwendig durch Gewalt durchzusetzen.
- Gerechtigkeit (Definition) Unterscheidung in Formal und Materiell Formal: Übereinstimmung eines Zustandes mit gültigen Rechtsnormen; Materielle Gerechtigkeit: Übereinstimmung eines Zustandes mit ethischen überzeugenen Rechtnormen (Menschwürde, Gleichheit, Freiheit)
- Funktionen des Rechts (6) Friedenssicherung (Konfliktverhinderung; Konfliktkanalisation; Konfliktlösung) Freiheitssicherung (Gewährleistung rechtl. Gestaltungsmöglichkeiten, Schutz für Übergriffen, Schutz vor Staatseingriff) Gewährleistung rechtlicher Gleichheit und Rechtssicherheit (allgemeine Regel --> alle gleich) Sozialer Ausgleich und soziale Sicherung (neuheitlicher Ansatz) Steuerung menschlicher Kooperation (Ermöglicht Kooperation von Menschen in einfachen Verträgen) Leben auf höherem Bewusstsein (Sicherheit ist gegeben, kann sich auf höherwertige Tätigkeiten konzentrieren)
- Begriff der Rechtsnorm (Definition) Eine Rechtsnorm ist eine dem Typus nach hoheitlich generell abstrakte Regelung mit Außenwirkung. Rechtnormen sind Rechtssätze des Außenrechts, allgemein verbindliche Regelungen. Es sind weitgehen Gesetze im materiellen Sinne.
- Arten der geschrieben, nationalen Rechtsnormen (7) Verfassungsnorm (Vorrangwirkung der Verfassung zukommt Art 1. Abs. 1. GG) Gesetz (Vom Gesetzgeber erlassen § 93 BVerfGG) Rechtsverordnung (Rechtsnormen, die von Exekutivorganen aufgrund von Delegation durch das Parlament erlassen werden §6StVG) Satzung (Rechtsnormen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheit erlassen werden, beruhen auf Autonomie, Studien- und Prüfungsordnung) administrative Rechtsnorm unterhalb der Satzung (allgemein-generelle Regelungen der Verwaltung unterhalb der Satzung, die im Außenverhältnis gelten) Geschäftsordnung (Interne Organisationsnorm eines Organs) Das Problem der Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften einer Behörde an eine nachgeordnete Behörde oder eines Vorgesetzten an ihm unterstellte Verwaltungsbedienstete.
- Arten der ungeschriebenen Rechtsquellen Gewohnheitsrecht: Voraussetzung: objektives Element (lang andauernde und allgmeine Übung), subjektives Element (Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Übung), formales Element (Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz) --> Das Gewohnheitsrecht kann jeden Rang einer geschriebenen Rechtsquelle einnehmen. Richterrecht: die ständige Rechtssprechung zu einem Rechtsproblem. Hat eine schwache Bindungswirkung, denn jeder Richter ist frei (Art. 97. GG). Solange er sich an Methodenregel hält, frei von Entscheidung der Rechtsfrage. Allgmeine Grundsätze (des Verwaltungsrechts/Europarecht/Völkerrecht): Rechtssätze, die von der Rechtssprechung und der Rechtswissenschaft entwickelt werden und prinzipiell für alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten. Auf internationeler Ebene annerkannt.
- Regeln, die den allgemeinen Grundsätzen zugeordnet sind (des Verwaltungsrechts/Europarechts/Völkerrechts) Grundsätze über die Verwirklichung im öffentlichen Recht Grundsätze über die Selbstbindung in der Verwaltung Grundsatz von Treu und Glauben bei der Rechtsausübung Grundsätze über die öffentlich-rechtliche Entschädigung; die Grundsätze über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und den Folgebeseitigungsanspruch der Grundsatz des Vertrauensschutzes
- Arten der supranationalen Rechtsquellen Europäisches Primärrecht: Grundlegende Regelungen über die Funktionsweise der Europäischen Union. EU Primärrecht besteht zwischen den Mitgliedstaaten geschlosssenen Verträgen. EU-Vertrag, Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) und Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Sekundärrecht: sind auf Grundlage des Primärrechts von Organen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erlassene Rechtsakte. Verordnung: allgemeine mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung (vgl. im staatlichen Recht Gesetz) Richtlinie: alllgemeine Regelung, die innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist. Ziel ist verbindlich, überlässt Mitgliedstaaten, aber Wahl der Form und Mittel Beschlüsse: verbindliche Regelung im Einzelfall, Entscheidung nur für den Adressaten verbindlich (vgl. staatlichen Recht: Verwaltungsakt) Empfehlungen und Stellungnahmen: nicht verbindlich.
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- Verhältnis Primär- und Sekundärrecht (auch zu anderen nationales Rechtsnormen) Untereinander besteht gleiches Rangverhältnis wie zwischen Verfassgung und einfachem Gesetz. Sekundärrecht muss mit Primärrecht übereinstimmen, sonst ungültig und nichtig. Anwendungsvorrang: gegenüber anderen nationalen Rechtsnormen, um die volle Wirksamkeit des EU-Rechts zu gewährleisten.
- Sonstige normähnliche Steuerungsintrumente Vertrag: Völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge usw. schaffen Recht, sind aber keine Rechtsquellen, weil die Bindung nur gegenüber demjenigen entwickeln, die ihm zugestimmt haben. DIN, VID: zivilrechtliche technische Normen, die von sachverständigen Normen erlassen werden und festlegen, was der realisierbare Stand der Technik ist. Keine Bindung, geben aber Maßstab. Allgemeine Hinweise, Ankündigungen und ständige Praxis: Bestehener Spielraum bei der Auslegung der Rechtsnormen wird genützt und so entsteht eine eigene Praxis, auf die man hinweisen kann und an die man sich selbst hält. Steuert eigenes Verhalten ohne, dass es eine Rechtsnorm ist.
- Zeitliche Geltungsbereich der Rechtsnorm Zeitliche Geltung von Rechtsnormen Inkrafttreten (Unterschied Beschluss und Inkrafttreten) Rückwirkung (Echte und unechte Rckwirkung von Rechtsfolgen und Tatbestandliche Rückanküpfung) Außer-Kraft-Treten (Befristung, Förmliche Aufhebung/Konkludente Aufhebung, Außer-Kraft-Treten durch spätere bzw. höherrangige Norm, Funktionslosigkeit)
- Räumlicher Geltungsbereich einer Rechtsnorm Räumliche Geltung Personelle Reichweite - Gebietshoheit: bestimmt diejenigen an, die sich die Rechtswirkung richten sollen, selbst. Voraussetzung ist, dass der Normgeber Hoheitsbefugnis hinsichtlich dieser Personen besitzt. (z.B. Rechtsanwaltskammer nur Satzungsgewalt über eigene Mitglieder Räumliche Reichweite allgemein: erstreckt sich meist auf das Hoheitsgebiet, hinsichtlich dessen der Normgeber Hoheitsgewalt besitzt (z.B. Satzungsrecht der Gemeinde erstreckt sich nur auf ihr Gemeindegebiet Art. 22 BayGO. Räumlicher Geltungsbereich bei Gesetzen: Bundesgesetze über Gesamtbereichd es Bundes, Landesgesetze über Gebiet de Landes, EU über Gebiet der EU.
- Geltungsbereiche der Rechtsnormen (2 Unterscheidungen) Räumlich und Zeitliche Geltungsbereiche
- Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht Zivilrecht oder Privatrecht: Rechtsbeziehung unter den Bürgern Öffentliches Recht: Sonderrecht des Staates und seinen Behörden
- Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht Interessenstheorie: Ulpian: "Öffentliches Recht ist, das was auf den römischen Staat schaut; privates das, was auf den Nutzen Einzelner schaut." Subordinationstheorie: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist gegeben, wenn sich die Beteiligten im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen. Über- und Unterordnung bei Hoheitsgewalt gegeben Modifizierte Subjektstheorie: wenn streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind.
- Aufgaben und Notwendigkeit der Normenpyramide Entlastung der Gesetzgeber - Prinzip der Delegation Einbezug des Sachverstandes bei ausfüllenden Rechtsformen Jede Ebene entscheidet das, was sie am besten kann Leichtere Anpassbarkeit bei untergesetzlichen Rechtsnormen Prinzip der Autonomie (Stärkeren Einfluss zB. durch Satzung) Örtliche Besonderheuten (Bundesstaatliche Prinzip) Aufgaben Höherer Rang für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung; Herstellung der Widerspruchsfreiheit bei Normenkollision
- Ordnung der Rechtsquellen Kern der Verfassung Anwendungsvorrang des Europarechts Vorrang der Verfassung Allgemeine Regeln des Völkerrechts Der Gesetzesrang Rechtsverordnung Satzung administrative Rechtsnorm unterhalb der Satzung Landesrecht
- Arten von Kollision Kollision auf gleicher Normstufe: versuchen, den Anwendungsbereich beider Normen so zu fassen, dass keine wirkliche Pflichtenkollision vorliegt; wenn beide auf gleicher Stufe --> speziellere Kollisionsregel Kollision auf versch. Normstufen: Normpyramide greift
- Begriff der Kollision Widersprüchliche Rechtsfolgen für den gleichen Sachverhalt, möglich durch: unterschiedliche Rechtsfolgen Entstehung der Rechtsnorm hält Vorgaben nicht ein die Rechtsnorm hält allgemein Vorgaben inhaltlich nicht ein
- Arten der Kollisionauflösung Vorrang der spezielleren Norm (Bsp. Generall VA kann mündlich entgehen - Speziell: Baugenehmigungen müssen schriftlich entgehen) Vorrang der jüngeren Norm (Bsp: Bibliotheksnutzung von 2002 1 EUR/Jahr, seit 2015 2EUR/Jahr = 2015 gilt!
- Kollisionsfolgen Prüfungskompetenz: Jede staatliche Stelle muss Kollisionsfälle prüfen Anwendungsvorrang: die zurücktretende Norm bleibt wirksam, wird nur im konkreten Fall nicht angewendet Es gilt bei Anwendungsvorrang: Beim Vorrang von EU-Recht mit Anwendungsvorrang - Rechtwidrigkeit Bei Kollision auf gleicher Normstufe - Keine Rechtswidrigkeit bei vielen Kollisionen im Verhältnis Bundes- und Landesrecht: Unbeachtlichkeit oder Verwerflichkeit
- Nichtigkeitsfolge (Hoheitsbefugnis) Soweit die Kollision reicht, wird die randniedrigere Norm gebrochen; Nichtigkeitsfolge darf nicht von jeder Instanz durchgeführt werden: Gericht: Richter dürfen nichtige untergsetzliche Normen in ihrem Streitfall unbeachtet lassen (inzidente Verwerfung); Formelle Gesetze dürfen sie nicht unbeachtet lassen, sie aber auch nicht verbindlich verwerfen, sondern müssen BVerfG anrufen (Art. 100 Abs. 1 GG) Verwaltung: darf rechtswidrige Normen grundsätzlich nicht unter Berufung auf deren Nichtigkeit unbeachtet lassen, sondern muss eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts herbeiführen oder die Norm selbst aufgeben.
- Unterschied von Rechtsnorm und Einzelakt Rechtsnorm: Grundlage einer Streitentscheidung Einzelakt: konkrete Streitentscheidung; z.B. Verwaltungsakt und verwaltungsrechtliche Verträge enthalten keine generellen Rechtssätze.
- Entscheidungserhebliche Normkonkretisierung Rechtsstreit selten unmittelbar anhand von Rechtsregeln entschieden, die unmittelbar ein einer Rechtsquelle entstammt. Grundsäzlich erst durch die Konkretisierung der allgemeinen Rechtssätze angewendet. Konkretisierungsvorgang oft mehrstufig. Werden so gehandhabt, als wären sie im GG niedergelegt (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rückwirkungsverbote, Justizgewährleistungsanspruch). Spielt keine Rolle, ob es Gewohnheitssrecht ist, oder nicht. Unterscheidung erst dann wichtig, wenn Gericht der Auffassung wäre, dieser Rechtssatz bestünde nicht.
- Unterschied zwischen privater und hoheitlicher Normkonkretisierung Privat: Recht wird ausgelegt und den Handlungen zugrunde gelegt in der Hoffnung es richtig zu verstehen Hoheitlich: Sind verbindlich, sofern sie nicht in der dafür angesehenen Form angegriffen werden.
- Subsumtion Ein konkreter Fall wird als Anwendungsfall einer bestimmten Norm erkannt, die abstrakte Norm muss auf den konkreten Sachverhalt angewandt werden. Rechtsanwendung ist die Anwendung einer generellen Anordnung in einem Gesetz auf einen Einzelfall. Aufgabe des Juristen ist dabei, die Normbedeutung zu entfalten und dabei einen rechtlich erheblichen Lebenssachverhalt der Norm zu subsumieren.
- Auslegungsregeln Systematisch (Stellung der Norm innerhalb des Gesetzes oder der Rechtsordnung) Teleologisch (Sinn und Zweck der Norm) Historisch (durch Entstehungssituation bedingt) Grammatikalisch (Wortbedeutung)
- Prinzip der praktischen Konkordanz Bei einer Kollision zwischen verfassungsrechtlichen Rechtsnormen bzw. verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern darf nicht eines von ihnen einseitig bevorzugt und auf die Kosten des anderen realisiert werden. Vielmehr müssen sie so zum Ausgleich gebracht werden, dass beide zur möglichst optimalen Wirksamkeit gelangen.
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- Methodische Instrumente ungeschriebene Bestandteile herzuleiten Analogie Anerkennung als allgemeiner Rechtsgrundsatz Erst-Recht-Schluss: a maiore ad minus (vom Größeren auf das Kleinere bzw. vom Allgemeinen auf das Einzelne) vs. a minore ad maius Ableitung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
- Rechtswidrigkeit Definition Widerspruch einer Handlung/Duldung oder Unterlassung mit der Rechtsordnung Rechtsnorm ist rechtswidrig, wenn sich nicht dem höherrangigen Recht entspricht Einzelakt ist rechtwidrig, es sich auf eine rechtswidrige Norm stützt oder es keine wirksame und erforderliche Ermächtigung gibt
- Folgen der Rechtwidrigkeit Regelfolge --> Nichtigkeit (im Falle eines Rechtaktes) Teilweise tritt die Nichtanwendung an Stelle der Nichtigkeit (Europarecht) Teilweise Akt gültig, aber vernichtbar und aufhebbar
- Entstehung des Staates (Gründe und ermöglichende Begleitumstände) Säkularisierung der Weltsicht Zusammenfassung aller Hoheitsgewalt in eine Hand Entstehung eines Herschaftsraums, aus Staatsgebiet und Untertanen Befugnis, altes Recht zu ändern Begleitumstände Schaffung eines Heeres Schaffung einer Bürokratie Entmachtung alter Rechts- und Machtinhaber Förderung der Wirtschaft und der technischen Entwicklung
- Verfassungsstaat Definition ist ein Staat, bei dem die politische Herrschaft durch ein Staatsgrundgesetz, d.h. fortdauernd gebunden und ausgestltet wird. Strittig ist, ob die Verfassung den Staat begründet.
- Staat Definition (Innerstaatlich) Staat als juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft). Er kann wie jeder andere Rechtsträger auch Träger von Rechten und Pflichten sein.
- Staat Definition (Jellinek) Drei-Elemente-Lehre Der Staat ist die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen ("Staatsvolk"), die einem bestimmten Gebiet ("Staatsgebiet") unter einer obersten Macht ("Staatsgewalt") organisiert ist.
- Staatsgewalt Definition + Steuerungsmöglichkeiten durch Recht ist die ursprüngliche, d.h. nicht von anderen staatlichen Mächten abgeleitete, selbstorganisationsfähige, möglichst rechtlich gebundene Herschaftsmacht eines Staates. Steuerungsmöglichkeiten durch Recht: Direkte Steuerung durch Verhaltensgebote Direkte Steuerung durch Zwangsdurchsetzung Direkte Steuerung durch Sanktionen bei Rechtsbruch Mittelbare Steuerung durch Rechtsnormen - Steuernormen Mittelbare Steuerung durch Rechtsnomen - Subventionen Mittelbare Steuerung druch Aufforderung - Konsensgespräche - Atomskonsens Mittelbare Steuerung durch Information
- Gewaltmonopol (Definition) ist die Voraussetzung für die Ausbildung des Staates, Legitimationsgrund und Grundvoraussetzung für seine Existenz ist das Gewaltmonopol. Gewaltverbot für alle nicht staatliche Kräfte Bereitstellung eines Justizsystems zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Befugnis des Staates, aber nur des Staates, Gewalt auszuüben. --> erweitert dadurch den Begriff der Hoheitsgewalt (...notfalls mit Gewalt durchsetzbar)
- Staatsvolk Definition setzt sich aus den Staatsangehörigen zusammen.
- Regelungsprinzipien für Staatsangehörigkeit Abstammungsprinzip Territorialprinzip Grundsatz der Einzelstaatlichkeit
- Staatsgebiet Definition ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche. Seine Grenzen werden durch Abkommen oder durch völkerrechtliche Verträge, insbesondere druch Friedensverträge, bestimmt. Staatsgebiet ist im GG ausdrücklich nicht definiert.
- Staatsangehörigkeitsregelungen in Deutschland Staatsangehörigkeitsgesetz Staatsangehörigkeit und Statusdeutscher (Art. 116 GG) Schutz vor Entziehung (Art. 16 GG) Begriff des Deutschen Volkes: Präambel und Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG
- Monarchie vs Republik Unterscheidung durch Staatsoberhaupt Monarchie (Staat durch Monarchen als Staatsoberhaupt repräsentiert) Absolute M.: keine Verfassung, Monarch = Alleinherrscher Konstitutionelle M.: eine gewaltentrennende Verfassung, Monarch ernennt unabhängig von Volksvertretung die Regierung und bestimmt politisches Schicksal der Minister Parlamentarische M.: baut auf Volkssoverinität. Regierung ist dem Parlament, nicht dem Monarchen verantwortlich. Unterschied zu Republik: Monarch an Staatsspitze Republik: Staatsoberhaupt direkt oder indirekt durch das Parlament oder Wahlmänner gewählte Präsident.
- Alleinherrschaft vs. Mehrherrschaft vs. Volksherrschaft Merkmal: Träger der Staatsgewalt Alleinherrschaft (Monokratie): Monarchie oder Diktatur Mehrherrschaft: Aristokratie (Herrschaft der Besten) oder Oligarchie (Herrschaft einer kleinen Gruppe) Volksherrschaft (Demokratie): steht die Staatsgewalt der Gesamtheit der Staatsbürger zu. Das Volk ist der Ursprung aller staatlichen Macht, es herrscht Volkssoveränität. Es gilt Gleichheit vor Gesetz. Demokratische Kontrolle durch das Prinzip der Gewaltenteilung gewährleistet.
- Einheitsstaat vs. Bundesstaat/Staatenbund/Staatsverbund Unterscheidung nach staatlicher Organisation Einheitsstaat: höchste Gewalt ausschließlich bei einheitlichen, für das gesamte Staatsgebiet zuständigen Organen (Zentralstaat) Bundesstaat: Staatsgewalt zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten geteilt.
- Absoluter vs. Konstitutioneller Staat Absolut: alle Macht in einer Hand vereinigt und jede Willensäußerung des Herrschers Gesetzeskraft hat Konstitutionell (Verfassungsstaat): Macht des Trägers der Staatsgewalt durch eine Verfassung eingeschränkt.
- Polizeistaat vs. totalitärerer Staat vs liberarer Staat Polizeistaat: ermöglicht erweitere Machtbereich der Verwaltung eine starke Einmischung in das Privatleben der Untertanen. Geschieht durch Überwachung und auch u.a. Wohlfahrtspflege. totalitärer Staat: strebt ideologische Durchdringung des Volkes an liberale Staat: Abwehr innerer und äußerer Gefahren beschänkt. Findet Ausprägung im Rechtsstaat.
- Europarecht Definition (weit und eng gefasst= engeren Sinne: Recht europäischen Union (seit Lissabon 2009 als Unionsrecht bzw davor als Gemeinschaftsrecht bezeichnet) weiteren Sinne: umfasst auch das Recht anderer europäischer Organisationen (z.B. Europara mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
- Charakter der EU rechtsfähig mit Rechtspersönlichkeit (Art 47 EUV), aber keine Staatsqualität! keine eigene Verfassung ist ein Staatenverbund im Sinne eine von Mitgliedstaaten völkerrechtlich hervorgebrachten supranationalen Organisation keine Souveränität (bleibt bei den Mitgliedsstaaten als Herren der Verträge)