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ÖRecht (Subject) / ÖRecht Fachfremde (Lesson)

Grundlagen des Öffentlichen Rechts

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  • Zustimmungsbedürftigkeit des BR wenn im GG ausdrücklich bestimmt; Förderalismusreform hat Bedürftigkeit enorm reduziert. Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit: nach BVerG gesamtes Gesetz zustimmungsbedürftig, auch wenn nur eine Vorschrift ist (Grund: gsetzestechnische Einheit) Bei Änderung wiedermals Zustimmtung einholen, wenn das Änderungsgesetz selbst zustimmungsbedürftige Regelungen enthält, etwa Verfassungsvorschriften Art 84 I GG das Änderungsgesetz Vorschriften des ursprünglichen Gesetzes betrifft, die die Zustimmungsbedürftigkeit des ursprünglichen ausgelöst haben. das Änderungsbedürftigkeit dem ursprünglichen Gesetz inhaltich eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleiht, eine "Systemverschiebeung bewirkt, die die vom BR erteilte Zustimmung nicht mehr abdeckt.
  • Vermittlungsauschuss Definition Art 77 II-IV GG ist eine neuartige Einrichtung im deutschen Verfassungsrecht. Er ist paritätisch mit Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates (je 16) besetzt. Alle Länder senden über BR einen Vertreter, die 16 Vertreter des BT bilden das Plenum im Klinen, die Mehrheit im BT muss Mehrheit der 16 Vertreter haben 
  • Bereich der bundeseigenen Verwaltung Art 87 ff GG Art 87 I 1 GG die obligatorische unmittelbare Bundesverwaltung mit eigenem Unterbau (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzierungsverwaltung) Art 87 I 2 GG fakultativ unmittelbare Bundesverwaltung mit Unterbau (Bundesgrenzschutz) oder ohne eigenen Unterbau (Zentralstellen) Art 87 II GG: obligatorische mittelbare Bundesverwaltung (Sozialversicherungsträger) Art 87 III GG: Erweiteruntg der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unter bes. Voraussetzungen.
  • Rechtsverordnung Definition Rechtsnormen, die von einer Exekutive erlassen werden. Bsp: Straßenverkehrsordnung Rechtsgrundlage Art 80 GG --> gilt nur für RVO wegen bundesgsetzlichen Ermächtigung
  • Rechtsstellung der Richter sachlich und persönlich Unabhängig (Art 97, 98 GG) Unparteilich
  • Rechtssprechung (Materiell) im materiellen Sinne ist die letzverbindliche Streitenscheidung durch einen unbeteiligten Dritten. (Neutralität, Unabhängigkeit, personell wie auch institutionell) Verfahren: Garantien des Gerichtsverfahrens sollen sachliche und rechtlich "richtige" Entscheidungen gewährleisten, die Frieden stiften und Rechtssicherheit schaffen. Reagierende Tätigkeit: bereits entstandene Streitfragen beurteilen, eventuell danach gestaltend und initiativ
  • Rechtssprechung (Formell) Art 92 GG Verfassungsrechtliche Richtervorbehalte Art 13 II (Wohnungsdurchsuchung) Art 104 II (Freiheitsberaubung) --> Gerichte keine verwaltende, sondern rechtsprechende Tätigkeit; Anordnung und Entscheidung aber nicht von sich aus, sondern auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörden. 
  • Bundesgerichte (Einteilung) Bundesverfassungsgericht Art 93, 94 GG oberster Bundesgerichte für bestimmte Bereiche Art 95 I GG weitere Gerichte für bestimmte Bereiche Art 96 GG
  • Ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU Art 294 AEUV!!
  • Grundrechte Begriff sind subjekte Rechte, die auch gegenüber dem Gesetzgeber gelten Grundrechte der Landesverfassungen Grundrechte des GG Europäische Grundrechtecharta der EU Europ. Menschrenrechtskonventionen Grundrechtsbindung: grundsätzlich immer, wenn deutsche Staatsgewalt handelt Drittwirkung: keine unmittelbare, eher mittelbare da GR als Werteordnung und Prinzipienordnung Grundrechtsberechtigung: Natürliche Personen;  Grundrechtsfunktion: Abwehrfunktion; Schutzdimension (auch ggü. fremder Staatsgewalt)
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  • Menschenwürde Begriff Ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen. Erfasst wird der allgemeine Eigenwert, der dem Menschen Kraft seiner Persönlichkeit zukommt. // es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate  zu machen. "Der Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben." (Darf nicht zu einem Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden)
  • Allgemeine Handlungsfreiheit als Grundrechtsbeispiel Schutzbereich: "Jeder kann tun und lassen, was er will" (Persönlichkeitsentfaltung) Verfassungsmäßige Normen Allgemeine Persönlichkeitsrechte Art 1 I  und Art 2 I GG Grundrechtliche Datenschutz (Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen)
  • Ausgewählte Freiheitsgrundrechte (+Artikel) Garantie der Menschenwürde Art 1 I GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art 1 I i.V.m. Art 2 I GG Gleichheitssätze Art 3 I GG Meinungsfreiheit Art 5 I 1 GG Schutz von Ehe und Familie Art 6 GG Schulische Grundrechte Art 7 GG Berufsfreiheit Art 12 GG Eigentumsgarantie Art 14 I 1 GG Allgemeine Rechtschutzgarantie Art 19 IV GG