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Schwerpunkt (Subject) / Wirtschaftsstrafrecht (Lesson)
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- Überwälzen bes. persönlicher Merkmale gemäß § 14 StGB Überwälzung des besonderen Merkamls der Schuldnereigenschaft gemäß § 14 I Nr. 1 StGB. Handeln als Organ der GmbH? Liegt nur vor, wenn das Handeln zumindest auch im Interesse der Gesellschaft erfolgt (Interessentheorie) sieh Wortlaut. Nach der Funktionstheorie bzw. Zurechnugsmodell ist § 14 I Nr. 1 StGB anwenbar, wenn bei rechtsgeschäftlichen Handlen der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt, bei tatsächlichem Handeln, wenn das Handeln gerade duch die Vertreterstellung ermöglicht wird.
- Ressortverteilung: Trifft auch den Fachfremden zweit Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht? Generalverantwortung aller Leitungsmitglider, wenn das Unternehmen als ganzes betroffen ist.
- Garantenstellung bei Inverkehrbringen von Produkten Prüfe Ressortverteilung Allgemeine Überwachungspflichten Generalverantwortung bei Inverkehrbringen gefährlicher Produkte die das Unternehmen insgesammt betreffen.
- Garantenstellung: Überwachungsgarant Aufgabe des Überwachungsgaranten (auch: Sicherungsgarant) ist es, alle Rechtsgüter vor Schäden aus einer von ihm geschaffenen oder beherrschten Gefahrenquelle zu bewahren. Seine Garantenstellung kann auf Ingerenz (pflichtwidriges gefahrerhöhendes rechtswidriges Vorverhalten), der Beherrschung von Gefahrenquellen, etc. beruhen.
- Garantenstellung bei Beschützergarant Aufgabe des Beschützergaranten (auch: Obhuts- oder Hütergarant) ist es, ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren aus allen Richtungen zu schützen. Seine Garantenstellung kann auf natürlicher Verbundenheit zwischen mehreren Personen im engen Familienkreis, Vertrauensgemeinschaften, Gefahrengemeinschaften, tatsächlicher Gewährübername, etc. beruhen.
- Überwachungsgarantenstellung des Vorgesetzten bei Straftaten von Mitarbeitern? Nein weil Mitarbeiter eigenverantwortlich handeln. Ja aber nur wenn die Art des Unternehmens die spezifische Gefahr mit sich bringt. Ja, Kraft Direktions- und Weisungsrechts beherrscht der Vorsitzende die betriebliche Tätigkeit. Folgt man dieser Ansicht muss dürfen sich die Handlungen nur auf betriebsbezogene Straftaten erstrecken. Art. 103 II GG. (innerer Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Betrieb .. zb. Mobbing kann in jedem Betieb vorkommen.
- Tatsachen § 263 StGB Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.
- Täuschung i.S.d. §263 StGB Täuschung ist jede Einwirkung (durch aktives oder konkludentes Tun oder durch Unterlassen) auf das Vorstellungsbild eines Anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
- Irrtum § 263 StGB Jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. Vorstellung und Wirklichkeit stimmen nicht überein. Erregen und Unterhalten eines Irrtums. Herrvorgerufen .. verstärkt.
- Stoffgleichheit Wenn der Vorteil und der Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht.
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- § 266 Untreue Missbrauchstatbestand: Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht.a) Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten.Durch Gesetz, Rechtsgeschäft ...b) Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis.Missbrauch: Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.Rechtliches Dürfen: Grenzen des Innenverhältnisses.Rechtliches Können: Rechtswirksammes außenverhältnis.c)Vermögensbetreuungspflicht: Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Treubruchstatbestand Vermögensbetreuungspflicht, Eigenverantwortlichkeit
- Gewerbsmäßig Gewerbsmäßig handelt, wer beabsichtigt, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht ganz geringem Umfang zu eröffnen.
- Vermögensverfügung Ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, dass unmittelbar eine Vermögensminderung beim Getäuschten selbst oder einen Dritten herbeiführt. Gesamtsaldierung: Leistung und Gegenleistung sind gegenüber zu stellen. Personaller Schadenseinschlag, bei dem der Schaden darin liegt, dass die eigentlich ausreichende Kompensation für den Empfänger nach dessen Bedürfnissen subjektiv wertlos ist.(restrektiv, da das Vermögen geschützt werden soll nicht aber Erwartungen.) Zweckverfehlungstheorie: Nach der Zweckverfehlungstheorie liegt ein Schaden vor, wenn der soziale Zweck nicht erreicht wird. (Bewusste unzureichende gegenleistung) z.b. Subventionsbetrug
- Vermögensschaden Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn nach dem Prinzip der Gresamtsaldierung das Vermögen vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz aufweist.