Vergleichwertverfahren
- Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke - man braucht genügend Vergleichobjekt sollten deckungsgleichsein ( Gebäudeart und Nutzung, Zustand und besondere Ausstattung, Baujahr und Bauweise, Außenanlagen - Vergleichobjekte mussen um den Wertermittlungsstichtag verkauft worden sein. - Zahl der passenden Grundstücke klein
Sachwertverfahren
Grundstücke die Eigengenutzt werden - Renditeüberlegung untergeortnete Rolle - Bodenwert, Herstellungswert der baulichen Anlagen und der Wert der sonstigen Anlagen getrennt zu ermitteln zum Sachwert zusammenfassen
Sachwertverfahren Berechnung
1) Herstellkosten m² * Bruttogeschossfläche 2) Baunebenkosten = Gesamtherstellkosten Umrechnung auf wertermittlungsstichtag aktueller Baukostenindex - Lineare Abschreibung wegen Alterswertminderung + Aktueller Bodenwert nach Bodenrichtwert + Aussenanlagen = Sachwert der Immobilie - gegenbenenfalls Marktanpassungsfaktor = Verkehrswert
Definition Bodenrichtwert
Auf Grund der Kaufpreissammlungen sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte
Ertragswertverfahren
Die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren bei Objekten mit sicheren Einkünften angewandt. Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Objekte. Wirtschaftlichkeit der Investition steht im vordergrund
Liegenschaftszinssatz
Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert der Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. aus reinertrag und Restnutzungsdauer der Gebäude Umkehrung des Ertragswertes aus realisierten Verkaufsfällen.
Erbbaurecht
- Erbbaurechtsgesetz Das Erbbaurrecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein Bauwerk zu besitzen. - Grundstücksgleiches Recht - in Abteilung II des Grundbuchs Rang eins eingetragen - Ersparnis des Baugrundstücks
Bestellung des Erbbaurrechts
- durch Einigung und eintragung ins Grundbuch - Grundlage Erbbaurechtsvertrag einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbaurechtserwerber das ein Erbbaurecht am Grunstück begründet werden soll notarielle Beurkundung Anlegung eines Erbbaurechtsgrundbuchs
Erbbauzins
- Wird als reallast in Abteilung II Eingetragen
Beendigung des Erbbaurechts
Aufhebung durch Antrag und Zustimmung Löschung aus dem Grundbuch und schließung des Erbbaurechtsgrundbuch