Bewirtschaftung (Fach) / Veräußerung und Vermittlung von Immobilien (Lektion)

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Veräußerung

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  • Vergleichwertverfahren - Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke - man braucht genügend Vergleichobjekt sollten deckungsgleichsein ( Gebäudeart und Nutzung, Zustand und besondere Ausstattung, Baujahr und Bauweise, Außenanlagen - Vergleichobjekte mussen um den Wertermittlungsstichtag verkauft worden sein. - Zahl der passenden Grundstücke klein
  • Sachwertverfahren Grundstücke die Eigengenutzt werden - Renditeüberlegung untergeortnete Rolle - Bodenwert, Herstellungswert der baulichen Anlagen und der Wert der sonstigen Anlagen getrennt zu ermitteln zum Sachwert zusammenfassen
  • Sachwertverfahren Berechnung 1) Herstellkosten m² * Bruttogeschossfläche  2) Baunebenkosten = Gesamtherstellkosten Umrechnung auf wertermittlungsstichtag aktueller Baukostenindex - Lineare Abschreibung wegen Alterswertminderung + Aktueller Bodenwert nach Bodenrichtwert  + Aussenanlagen  = Sachwert der Immobilie - gegenbenenfalls Marktanpassungsfaktor = Verkehrswert
  • Definition Bodenrichtwert Auf Grund der Kaufpreissammlungen sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte
  • Ertragswertverfahren Die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren bei Objekten mit sicheren Einkünften angewandt. Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Objekte. Wirtschaftlichkeit der Investition steht im vordergrund
  • Berechnung Ertragswertverfahren Bodenwert + Ertragswert der baulichen Anlagen Jahresrohertrag - Bewirtschaftungskosten Jahresreinertrag - Bodenertragsanteil = Gebäudejahresreinertrag * Vervielfältiger = Gebäudeertragswert + Bodenwert = Grundstücksertragswert +- Marktanpassung = Verkehrswert
  • Liegenschaftszinssatz Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert der Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. aus reinertrag und Restnutzungsdauer der Gebäude Umkehrung des Ertragswertes aus realisierten Verkaufsfällen.
  • Erbbaurecht - Erbbaurechtsgesetz Das Erbbaurrecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein Bauwerk zu besitzen. - Grundstücksgleiches Recht  - in Abteilung II des Grundbuchs Rang eins eingetragen - Ersparnis des Baugrundstücks 
  • Bestellung des Erbbaurrechts - durch Einigung und eintragung ins Grundbuch - Grundlage Erbbaurechtsvertrag einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbaurechtserwerber das ein Erbbaurecht am Grunstück begründet werden soll notarielle Beurkundung Anlegung eines Erbbaurechtsgrundbuchs
  • Erbbauzins - Wird als reallast in Abteilung II Eingetragen
  • Beendigung des Erbbaurechts Aufhebung durch Antrag und Zustimmung  Löschung aus dem Grundbuch und schließung des Erbbaurechtsgrundbuch