72
zvilfharensrecht (Subject) / zivilprozessrecht (Lesson)
zivilprozessrecht nach kodek/mayr 2.auflage
This lesson was created by jinghis.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- beispiele für untaugliche befangenheitsgründe außergewöhnlich rasche entscheidungsfällung unbegründete disziplinaranzeigen / amtshaftungsklage gegen den richter ein richter der seine rechtsmeinung bereits in einer zeitschrift veröffentlicht hat
- wie äußert sich die maßgeblichkeit der materiellen rechtskraft einer entscheidung einmaligkeitswirkung: sie steht als negative prozessvoraussezung einer neuerlichen entscheidung entgegen, und ist in jeder lage des verfahrens wahrzunehmen Bindungswirkung: der richter eines folgeprozess hat die vorentscheidung ungeprüft seiner eigenen entscheidung zugrundezuglegen. (gilt nur für die hauptfrage)
- subjektive grenzen der materiellen rechtskraft die rechtskraft wirkt grundsätzlich nur zwischen den parteien (§12 ABGB) nur in bestimmten fällen erstreckt sie sich auf dritte personen (zb gesamt/einzelrechtsnachfolge, bestimmte gesellschaftsrechtliche klagen..)
- objektive grenzen der materiellen rechtskraft §411 ZPO es kann nicht neuerliche über einen "anspruch" (Streitgegenstand) entschieden werden dem bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde. dasselbe gilt für ansprüche die das begriffliche gegenteil darstellen (zb eigentümer vs nicht-eigentümer sein) nicht rechtskraftfähig sind: tatsachenfeststellungen, einzelne elemente der rechtlichen beurteilung (zb vorfragen oder einwendungen und einreden abgesehen von der aufrechnugnseinrede)
- zeitliche grenzen der materiellen rechtskraft die mat rechtskraft bezieht sich auf den zeitpunkt, zu dem die parteien das letzte mal neue tatsachenbehauptungen aufstellen können. (id§ schluss der mündlichen verhandlung 1. instanz) nova producta: änderung des rechtserzeugenden sachverhalt nach dem zeitpunkt (zb war damals noch nicht fällig, jetzt ist fällig) werden nicht von der rechtskraft erfasst (kann also zb jetzt nochmal klagen)
- präklusionswirkung der materiellen rechtskraft auf tatsachen die zum schluss der mündl 1. instanz bestanden aber nicht geltend gemacht wurden (nova reperta) kann man sich nachher nicht berufen. dies gilt auch für gestaltungsansprüche, einwendungen und für die aufrehnungseinrede. (zb list oder irrtumseinwendung)
- unterschiede zwischen österreichischen mahnverfahren und europäischen mahnverfahren es it fakultativ (im ggsatz zum obligatorischen österreichischen) keine wertgrenzen in österreich ist ausschlielich das BG für Handelssachen wien für das eumahn zuständig
- voraussetzungen für den europäischen mahnebfehl es ist afu grenzüberschreitende rechtssachen beschränkt (Art 3 EuMahnVO) es ist nur für geldforderungen vorgesehen zuständigkeit wie bei der EuGVVO (verbraucher nur in seinem wohnsitzstaat Art 6 EuMahnVO) ein inhaltsvollständiger antrag (Art 7 EuMahnVO)
- folgen eines europäischen Mahnbefehls entweder bei fehlender voraussetzungen oder offensichtlicher unbegründetheit zurückweisung (Art 11 EuMahnVO) oder erlassung eines europäischen zahlungsbefehls (Art 12 EuMahnVO) dieser kann innerhalb von 30 tagen mit einspruch bekämpft werden (Art 16 EuMahnVO) nach einspruch wird ein ordentliches verfahren anberaumt, kein einspruch führt zur vollstreckbarkeit.
- überprüfung des euroopäischen zahlungsbefehls nach ablauf der einspruchsfrist nur in ausnahmefällen vorgesehen (art 20 EuMahnVO) er wird bei vorliegen einer der voraussetzungen für nichtig erklärt (art 20 abs 3 EuMahnVO) zustellung nicht zu eigenen handen und nicht rechtzeitig genug um eine verteidigung vorzubereiten höhere gewalt oder außergewöhnlcihe umstände ohne verschulden ein zahlungsbefehl der offenbar zu unrecht erlassen wurde.
- Advertisement
- die beschlussformen der ZPO Urteil: eine sachentscheidung über einen urteilantrag der parteien. es wird über einen geltend gemachten anspruch inhaltlich entschieden. es wird (zur gänze oder zum teil) stattgegeben oder abgewiesen. beschluss: es wird idR über verfahrensrechtliche fragen entschieden. (beachte aber auch bedingter zahlungsbefehl, besitzstörungsverfahren zb) es wird bei nichtvorliegen der vorraussetzungen mit beschluss zurückgewiesen.
- was kommt unter anderem als urteilsantrag in betracht klagebegehren bzw gegenantrag des beklagten zwischenantrag auf feststellung aufrechnungseinwendung antrag auf verschuldensausspruch im eheverfahren rechtsmittelantrag gegen angefochtene entscheidungen im rechtmittelverfahren
- was sind prozessbeendende beschlüsse mit solchen wird die klage endgültig zurückgewiesen. diese beschlüsse werden formell und materiell rechtskräftig
- was sind verfahrensgestaldende beschlüsse es wird der weitere ablauf des verfharens bindend festgelegt sie binden das gericht und die parteien nur innerhalb des rechtsstreites.
- was sind prozesslietende beschlüsse sie dienen der zweckmäßgen verfahrensführung. das gericht kann siej derzeit abändern zb verbindung oder trennung mehrere rechtstreitiggkeiten, erstreckung einer tagsatzung.
- anfechtung und vollstreckbarkeit eines beschlusses jeder beschluss ist mit rekurs anfechtbar (§514 abs 1 ZPO) und zwar grundsätzlich abgesondert (§515 ZPO) ihnen wird normalerweise keine aufschiebende wirkung zuerkannt zahlreiche vorschriften schließen die anfechtbarkeit oder die abgesonderte anfechtbarkeit von beschlüssen aus. insbesondere beweisverfahren gefasste beschlüsse. beschlüsse die einen leistungsbefehl enthalten sind vollstreckbar
- wer ist nebenintervent §§17-19,21 ZPO jeder dritte der ohne selbst partei zu sein, sich an einem anhängigen rechtsstreit beteilgt, an der seite an deren obsiegen er ein rechtliches interesse hat. der schriftsatz auf nebenintervention wird formell geprüft, nur auf antrag auf zurückweisung wird auch materiell das rechtliche interesse geprüft. er kann mit beschluss zurückgewieen werden, dieser beschluss ist gesondert anfechtbar.
- was sind einfache nebenintervnetion und streitgenössische nebenintervention einfache nebenintervention: die unmittelbaren urteilswirkungen beinflussen nur die hauptpartei, und man will den ausgange des verfahrens beeinflussen die streitpartei kann keine eigenen sachdispositionen vornehmen, nur anträge stelen, vorbringen erheben. die hauptpartei kann prozesshandlung der nebeninterventen zurückziehen streitgenössische nebenintervention: das urteil kraft beschaffenheit des rechtsverhältnisses oder gesetzlicher vorschrift auch für nebenintervent im verhältnis zum gegner wirksam ist (§20 ZPO) hat die stellung eines treitgenossen (§20 ZPO) er hat die stellung eines teilgenossen einer einheitlichen streitpartei (gleichberechtigt mit hauptpartei)
- was ist eine streitverkündigung es ist die formelle benachrichtigung eines dritten von einem bevorstehdnen oder bereits anhängigen rechtsstreit. (§21 abs 1 ZPO) erfolgt durch schriftsatz der dem dritten durch gericht zugestellt wird. (im ausserstreitverfahren ist keine streitverkündung oder nebeintervention vorgesehen)
- welche folgen hat die streitverkündigung das ergehende urteil zwischen den hauptparteien hat auch bindungswirkung gegenüber dem dritten. rspr: die wirkung eines materiell rechtskräftigen urteils erstrecken sich auf den einfachen nebenintervenienten und diejenigen die sich trotz streitverkündigung nicht am verfahren beteiligt haben. folgen: diese personen dürfen in einem fogleprozess keine einreden erheben die mit den notwendigen elementen der entscheidung des vorprozesses im widerspruch stehen
- was ist formelle rechtskraft die formelle rechtskraf ist voraussetzung für die materielle rechtskraft und gestaltungswirkung sowie idR für die Vollstreckbarkeit erfolgt wenn eine entscheidung nicht mehr mit rechtsmittel bekämpft werden kann (sie ist unabänderlich) ungenützen ablauf der rechtsmittelfrist ungenützter ablauf der anmeldefrist für die berufung rechtsmittelverzicht und rechtsmittelzurücknahme entscheidung letzter instanz
- übersicht über prozessvoraussetzungen parteibezogene prozessvoraussetzungen parteifähigkeit prozessfähigkeit bzw ermächtigung vertretungsmacht des einschreiters gerichtsbezogene prozessvoraussetzungen zulässigkeit des rechtsweges inländische gerichtsbarkeit zulässigkeit des streitigen verfahrens sachliche, örtliche, internationale zuständigkeit der gerichte negative (streitgegestandsbezogene) voraussetzungen/hindernisse fehlen der streitanhängigkeit fehlen der rechtskraft fehlen der klasgszurücknahme unter anspruchsverzicht