zvilfharensrecht (Subject) / zivilprozessrecht (Lesson)

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zivilprozessrecht nach kodek/mayr 2.auflage

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  • wie lauten die schritte zur allgemeinen sachlichen einteilung über zuständigkeit der gerichte allgemeine zuständigkeit finden: entweder allgemeine zivilgerichte oder kausalgerichtsbarkeit (handelsgerichte u arbeits/sozialgerichte) anschließend bezirksgericht oder landesgericht, dies wird ermittelt nach beschaffenheit der streitsache(eigenzuständigkeit) oder wert (wertzuständigkeit) eigenzuständigkeit geht wertzuständigkeit vor
  • wann ist eine sache der kausalgerichtsbarkeit zugewiesen zum handelsgericht gehören alle in §51 JN aufgezählten streitigkeiten, das sind insbesondere streitigkeiten aus unternehmensbezoene geschäfte. arbeits und sozialrechtssachen werden in §§50 und 65 ASGG aufgezählt
  • wo sieht man die eigenzuständigkeit sachliche zuständigkeit §49 abs 2 JN für ale streitigkeiten kraft eigenzuständigkeit (ohne rücksicht auf wert) insbesondere ehe und familienrechtliche, besitzstörungsstreitigkeiten und bestandstreitigkeiten über unbewegliches gut. eigenzuständigkeit der landesgerichte (allgemeine gerichtshöfe) sind selten und in sondergesetzen vorgesehen (ausnahme §79 JN für klagen von oder gegen einen richter) Handelssachen gehören immer vor dem Landesgericht "als handelsgericht" bzw das HG wien nach §51 abs 2 JN. insbesondere unlauterer wettbewerb, urheberrecht, markenschutz, verbandsklagen
  • Wie ist die wertzuständigkeit geregelt sachliche zuständigkeit maßgeblich ist der wert, gem §54 abs 1 JN, der zeitpunkt der einbringung der klage bei gericht (gerichtsanhängigkeit) danach tritt perpetuatio fori ein bis 15.000€ sind die bezirksgerichte zuständig (§49 abs 1 JN) übersteigt der streitwert diesen betrag die gerichtshöfe (§50 JN) ab 2015 20.000€ und ab 2016 25.000€ dieselben grenzen gelten für alle nicht-eigenzuständigkeiten der handelsgerichte
  • wie wird der streitwert ermittelt bei geldbetrag und mehreren ansprüchen geldbetrag: eingeklagte gledsumme nur die hauptforderung ohne nebenforderungen (zinsen,kosten etc) §54 abs 2 JN bei mehreren ansprüchen sind sie zusammenzurechnen wenn (§55 abs 1 JN) sie in einem tatsächlcihen oder rechtlichen zusammenhang stehen (gleicher meitvertrag oder selber unfall) und sie von einer oder gegen eine materielle streitgenossenschaft erhoben werden bei solidarschuld gilt nur der einfache betrag, bei teilbeträgen einer gesamtforderung nach der gesamtforderung
  • Streitwert bei wiederkehrenden nutzungen §58 JN enthält bestimmte berechnungsregeln immerwährende dauer: 20fache der jahresleistung unbestimmte dauer (zb lebenszeit): das zehnfache der jahresleistung bestimmte dauer: ausstehende geldbetrag, niemals aber mehr als das 20 fache der jahresleistung unterhaltsansprüche/Renten wegen tötung/verletzung: dreifache der jahresleistung
  • streitwert einer unbeweglichen sache als wert einer unbeweglichen grundsteuerpflichten sache ist das dreifache des einheitswerts anzunehmen (§60 abs 2 JN)
  • streitwert bei klagen die nicht auf eine geldleistung gerichtet sind dazu gehören insbes festellungs, duldungs oder unterlassungsklagen grundsätzlich hat der kläger sein interesse zu bewerten woran das gericht gebunden ist (§59 JN) ausser bei überhoher bewertung nach §60 abs 1 JN bei unterlassung der notwendigen bewertung gilt ein zweifelsstreitwert von 5000 (§56 abs 2 JN)
  • schritte wie die örtliche zuständigkeit bestimmt wird allgemeine gerichtsstände (§§65-75 JN) kommen subsidiär zur anwendung wenn kein besonderer gerichtsstand eingreift besondere gerichtsstände sind entweder wahlgerichtsstände die der kläger wählen kann statt dem allgemeinen gerichtsstand, oder ausschließliche gerichtsstände die den allgemeinen und allfällige wahlgerichtsstände verdrängt grundsätzlich sind abweichende parteienvereinbarung möglich, ist dies nicht der fall spricht man von zwangsgerichtsständen (§§83a, 83b JN; §14 KschG; §9 ASGG)
  • wie wird der allgemeine gerichtsstand ermittelt örtliche zuständigkeit grundsätzlich wenn kein besonderer gerichtsstand besteht, und zwar dort wo der beklagte seinen allgemeinen gerichtsstand hat. §65 JN natürliche personen: wohnsitz sowie gewöhnlicher aufenthalt, minderjährige bestimmt sich nach seinem gesetzlichen vertreter personen ohne wohnsitz/gewöhnlicher aufenthalt weder im inland oder im ausland sind jeweiliger aufenthalt im inland (§67 JN) juristische personen/gesellschaften: nach deren sitz (der im zweifel dort ist wo die verwaltung geführt wird) §75 abs 1 JN Republik österreich: der sitz der zur vertretung berufenen organe (§64 abs 1 und 75 abs 2 JN)
  • wie wird der wohnsitz einer person ermittelt erfordert das körperliche moment des tatsächlichen aufenthaltes am bestimmten ort (objektives moment) und das willensmoment (subjektives moment), eine nach aussen erkennbare absicht dort aufenthalt nehmen zu wollen (§66 abs 1 JN) das subjektive moment fehlt insbes strafgefangenen, oder kranken personen in krankenanstalten zb
  • wie bestimmt sich der aufenthalt einer person ausschließlich nach tatsächlichen umständen.nur durch körperliche anwesenheit ohne willenselement. in erster linie von dauer (etwa 6 monate) und beständigkeit. §66 abs 2 JN maßgeblich ist ob der ort zum mittelpunkt des lebens, der wirtschaftlichen existenz und der sozialen beziehungen gemacht wird. (so u.a. der arbeits oder beschäftigungsort)
  • was ist absolute anwaltspflicht und wo besteht sie absolute anwaltspflicht muss sich die partei von einem anwalt vertreten lassen sofern sie nicht persönlich befreit ist. im erstinstanzlichen verfahren vor gerichtshöfen 1. instanz (§27 abs 1 ZPO) bezirksgerichtliches verfahren sofern es als wertzuständigkeit fällt und 5000€ übersteigt.(§27 abs 1 ZPO) rechtsmittelverfahren persönlich befreit sind rechthsanwälte, notare und richteramtsbefähigte personen (§28 ZPO) ausnahmen: vergleichsabschluss vorm bezirksgericht (§27 abs 3 ZPO), einspruch und zurücknahme des einspruchs im bezirksgerichtlichen mahnverfahren (§448 Z1 ZPO)  und im schiedsverfahren (§594 abs 3 ZPO)
  • was ist relative anwaltspflicht und wo besteht sie relative anwaltspflicht heißt zwar sie muss sich nicht vertreten lassen, wenn sie sich vertreten lassen will muss es aber ein anwalt sein im bezirksgerichtlichen verfahren für vermögensrechtliche streitigkeiten, die in eigenzuständigkeit des bezirksgericht fallen und 5000€ übersteigen (§29 abs 1 iVm §27 abs 2 ZPO) in ehesachen prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten richter (§29 abs 1 iVm §27 abs 2 ZPO)
  • was sind prozessvoraussetzungen prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche voraussetzungen für die zulässigkeit der sachverhandlung oder sachentscheidung
  • wie wird mit der klagbarkeit eines anspruchs überhaupt umgegangen wird sie im materiellen recht zb abgb angeordnet dann ist über die klage sachlich zu entscheiden und die klage mit urteil abzuweisen. wird dagegen die geltendmachung eines anspruchs temporär vor den gerichten nicht zugelassen mit beschluss zurückzuweisen. es liegt unzulässigkeit des rechtswegs vor.
  • unterschied zwischen positiven und negativen prozessvoraussetzungen positive sind solche die vorliegen müssen damit eine sachentscheidung gefällt werden kann negative sind umstände die nicht vorliegen dürfen, man nennt sie auch prozesshindernisse.
  • unterschied absolute und relative prozessvoraussetzungen absolute voraussetzungen können grundsätzlich bis zur rechtskraft erhoben werden relative voraussetzungen können nicht mehr geltend gemacht werden wenn sie nicht rechtzeitig erhoben wurden, sie heilen also. manche voraussetzungen können sogar nach rechtskraft erhoben werden. zb ausgeschlossenheit des richters
  • welche klagsarten unterscheidet man heute heute unterscheidet man 3 klagsarten: leistungsklagen im weiteren sinne feststellungsklagen rechtsgestaltungsklagen
  • worauf geht die leistungsklage iws auf ein positives tun (leistung im engeren sinn), dulden oder unterlassen sie enthält immer 2 elemente: implizit die feststellung des leistungsanspruches (insofern ist die leistungsklage immer ein mehr als die feststellungsklage) das eigentliche leistungsbegehren
  • wann muss eine leistung bei leistungsklage fällig sein sie muss grundsätzlich zum schluss der mündlichen verhandlung erster instanz fällig sein. (§406 Satz 1 ZPO) unterhaltsansprüche (§406 Satz 2 ZPO) und andere wiederkehrende geld/sachleistungen (rspr) können auch für künftig fällige verurteilt werden, voraussetzung ist as der schuldner seine pflicht bereits einmal verletzt hat oder mit vernachlässigung derselben gedroht hat.
  • welche arten von unterlassungsklagen unterscheidet man echte unterlassungsklage: ein eingriff hat bereits stattgefunden, es ist sache des beklagten wegfall der wiederholungsgefahr zu beweisen vorbeugende unterlasungsklage: ein eingriff droht erst. es ist sache des klägers ertbegehungsgefahr zu beweisen. auf jedenfall ist immer voraussetzung eine begehungsgefahr bzw eine wiederholungsgefahr. (laut materiellen recht, liegt das also nicht vor ist es als urteil abzuweisen)
  • wo ist die feststellungsklage geregelt und worauf geht sie §228 ZPO für die feststellung des bestehens oder nichtbestehens eine rechtsverhältnisses oder rechts sowie echtheit/unechtheit einer urkunde sofern der kläger ein rechtliches interesse an der alsbaldigen feststellung hat. der richter eines nachfolgenden prozesses ist an die präjudizielle netscheidung gebunden und darf keine neuen beweise aufnehmen nicht feststellungfähig sind tatsachen und abstrakte rechtsfragen, rsp lässt rechtliche qualifikation eines vertrages aber zu
  • wann liegt rechtliches interesse bei der feststellungsklage vor liegt vor wenn ein aktueller anlass besteht zb wenn das rechtsverhältnis vom beklagten bestritten wird, oder behauptet wird. subsidiarität: es fehlt wenn der kläger einfacheren weg zur verfügung steht dasselbe ziel zu erreichen oder weitergehenden rechtsschutz hat (zb bereits eine leistungsklage möglich ist) fehlt das rechtliche interesse ist die klage mit urteil abzuwesien. in jeder lage des verfahrens wahrnehmabr
  • was ist eine rechtsgestaltungsklage rechtsgestaltungsklage sind auf unmittelbare begründung änderung oder aufhebung eines rechtsverhältnisses gerichtet und wirkt konstitutiv. es vollstreckt sich gewissermaßen von selbst vollkommenen rechtsgestaltungsklagen: löst rechtsgestaltung unmtitelbar aus (zb scheidung) unvollkommene rechtsgestaltungsklagen: rechtsänderung wird ausgelöst aber es ist noch ein zusätzlicher akt erforderlich
  • was ist das mahnverfahren ein verfahren das für geldleistunsansprüche bis 75.000€ zwingend vorgesehen ist. es liegt die überlegung zugrunde das viele forderungen gar nicht streitig sind sondern der andere einfach nicht zahlen will oder kann. sind die voraussetzungen des §244 ZPO gegeben ist immer ein zahlungsbefehl zu erlassen, der kläger hat kein wahlrecht
  • was ist der zahlungsbefehl es handelt sich um einen beschluss bei dem der beklagte binnen 14 tagen aufgetragen wird bei sonstiger exekution die forderung samt zinsen und kosten zu bezahlen. oder binnen 4 wochen einspruch zu erheben
  • wie hat die prüfung eines zahlungsbefehls zu erfolgen grundsätzlich nur anhand der gemachten angaben, bei vermuteter unrichtigkeit können weitere bescheinungsmittel gefordert werden (§245 abs 2 ZPO) wird dem nicht nachgekommen ist die klage zurückzuweisen (§245 abs 3 ZPO)
  • unrichtige oder unvollständige angaben zur erschleichung eines zahlungsbefehls es ist eine mutwillenstrafe von mindestens 100 euro zu verhängen §245 abs 1 ZPO auch eine strafbarkeit wegen prozessbetrugs §146ff StgB kommt in betracht
  • wie muss ein einspruch gegen den zahlungsbefehl ausgestaltet sein zahlungsbefehle können nur mit einspruch bekämpft werden (§§246 Z3, 248f ZPO) gegen die kostenentscheidung kann jedoch kostenrekurs erhoben werden (§247 abs 3 ZPO) in österreich ist das mahnverfahren einstufig, der beklagte hat nur eine möglichkeit sich zu wehren
  • einspruch gegen den zahlungsbefehl im gerichtshofverfahren einspruch ist schriftlich einzubringen muss den inhalt der klagebeantwortung aufweisen unterliegt der anwaltspflicht §§ 248 abs 1, 246 Z4 ZPO durch rechtzeitigen einspruch tritt der ganze zahlungsbefehl ausser kraft und es ist das ordentliche verfahren nach §§257 ff ZPO einzuleiten rücknahme des einspruchs führt zu rechtskräftigkeit und vollstreckbarkeit des zahlungsbefehls.
  • besonderheiten des bezirksgerichtlichen mahnverfahrens §448 ZPO keine anwaltspflicht einspruch bedarf keiner begründung schriftliche einsprüche können in einfacher ausfertigung überreicht werden nichtanwaltlich vertretene beklagte kann auch mündlich zu protokoll geben beim bezirksgericht begründeter einspruch ist dem kläger eine ausfertigung oder abschrift des schriftsatzes zuzustellen
  • unterschied inländische gerichtsbarkeit und internationale zuständigkeit der gesetzgeber spricht aus historischen gründen nur von inländischer gerichtsbarkeit. in wahrheit muss aber zwischen beiden unterschieden werden bei der inländischen gerichtsbarkeit geht es darum ob gerichtsbarkeit überhaupt ausgeübt werden darf oder nicht, wegen möglicher völkerrechtlicher immunität bei der internationalen zuständigkeit wird bestimmt in fällen mit auslandsberührung welcher staat überhaupt gerichtsbarkeit auszuüüben hat.
  • was ist der sachlcihe anwendungsbereich der EuGVVO Art 1 abs 1 sind jegliche zivil und handelssachen egal welche "art" der gerichtsbarkeit (ausserstreit, arbeitsgericht etc) zivil und handelssachen: verordnungsautonom ist abzugrenzen ob der rechtsstreit im zusammenhang mit ausübung hoheitlicher befugnisse steht oder nicht im abs 2 sind bestimmte anwendungsbereiche ausdürklich ausgeschlossen. ausserdem hM ist die EuGVVO nur anzuwenden wenn der fall aus der sicht des einzelnen mitgleidstaates eine auslandsbeziehung aufuweist. in dänemark gilt ausser der EuGVVO keine andere eu VO prozess
  • wie ist die grundregel für örtliche zuständigkeiten nach EuGVVO Art 2 abs 1 EuGVVO (neu Art 4 abs 1) zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach beklagtenwohnsitz. hat ie person keinen wohnsitz in einem mitgleidstaat kann nach den nationalen zuständigkeitsregeln geklagt werden (Art 4 EuGVVO bzw Art 6 EuGVVO neu) ausserhalb eines wohnsitzmitgleidstaates kann ein beklagter nur bei bsonderen zuständigkeitsvoraussetzungen geklagt werden (Art 3 abs 1 EuGVVO bzw Art 5 abs 1 neu)
  • wie sind die besonderen zuständigkeitsregelungen einzuteilen des Art 5ff EuGVVO (art 7 ff neu) sie sind nach ihrem gewicht und ihrer wertigkeit einzuteilen ausschließliche zuständigkeit des Art 22 EuGVVO (art 24 neu) genießen absoluten vorrang. können weder durch vereinbarung geändert, noch durch rügelose einlassung begründet werden (ähnlich zwangsgerichtsstände) alle anderen fällen der unzuständigkeit kann durch "rügelose einlassung" geheilt werden (Art 24 EuGVVO bzw art 26 abs 1 neu) ausserdem sind vereinbarungen über zuständigkeit zulässig (Art 23 EuGVVO bzw art 25 neu) vereinbarungen sind aber unwirksam wenn sie formerfordernisse nicht einhalten, oder schutzbestimmungen in versicherungs verbrauchersachen oder arbeitsrechtlichen sachen zuwiderlaufen.
  • was für zuständigkeitsregelungen bestehen für streitigkeiten mit besonderen schutzvorschriften EugVVO verischerungs- verbruachersachen und arbeitssachen können gegen die schwächere partei nur bei gerichten ihres wohnsitzmitgleidstaates geklagt werden. umgekehrt gegen die stärkere partei kann auch dort klage eingebracht werden wo der kläger seinen wohnsitz hat bzw woder arbeitnehmer gewöhnlich seine arbeit verrichtet. ab 2015: neuverbraucher bzw arbeitnehmer können ab 2015 auch am wohnsitz des eu verbrauchers bzw am gewöhnlichen arbeitsort geklagt werden (Art 18 abs 1 neu, art 21 abs 2 neu)
  • wahlgerichtsstände in der EuGVVO Art 5,6 (neu 7,8) mit denen die wohnsitzstaat zuständigkeit vermeidet werden kann. es wird hier nciht nur die internationale sondern auch gleichzeitig die örtliche zuständigkeit festgelegt. dazu gehören unter anderem vertragsklagen über kauf dienstleistung u.ä deliktsklagen niederlassung für unternehemen streitgenossenschafts gerichtsstand bei mehreren personen gemeinsam klagen eine widerklage
  • wie äußert sich die unabhängigkeit der richter Art 87 B-VG sie sind weisungsungebunden, unabsetzbar und unversetzbar. ausnahme: in justizverwaltungssachen, für den beauftragten richter und für das untergeordnete gericht im falle der zurückverweisung zur neuerlichen verhandlung durch das rechtsmittelgericht, und vorabentscheidungsverfahren.
  • was sind berufsrichter es sind ausgebildete juristen die in einem ständigen dienstverhältnis zum staat stehen sie werden von präsidenten oder justiziminister aufgrund bewerbungsgesuchs ernannt
  • was sind laienrichter (in ö nur sehr untergeordnete rolle) sie benötigen keine juristische ausbildung sondern üben das amt unbesoldet eherenamtlich aus. fachmännische laienrichter: sind in 1. und 2. instanz in handelssachen tätig. werden vom BMJ und BMWFJ für 5 jahre ernannt und tragen den titel "kommerzialrat" fachkundige laienrichter: in arbeits und sozialgerichtsbarkeit tätig (alle instanzen) §10ff ASGG
  • was sind rechtspfleger besonders ausgebildete, nichtrichterliche bundesbedienstete. sie haben bestimmte einfachere geschäfte der gerichtsbarkeit erster instanz. titel: diplomrechtspfleger sie haben eingeschränkte unabhängigkeit: sind in ihrem wirkungskreis nur an den zuständigen richter gebunden. der kann rechtssachen an sich ziehen (§8 f RpflG) im ordentlichen zivilprozess im wesentlichen nur bei mahnverfahren bis zur tagsatzung. im außerstreit und exekutionsverfahren sehr großer wirkungskreis und rolle bei überschreitiung seines wirkungskreises ist wegen nicht gehöriger besetzung des gerichts mit nichtigkeit behaftet die entscheidung
  • was sind rechtspraktikanten und rechtshörer personen die eine rechtswissenschaftliche vorbildung abgeschlossen haben und diese durch praxis bei gericht vervollständigen. mittlerweile von 9 auf 5 monaten gekürzt worden ein rechtshörer ist die möglichkeit schon während des studiums freiwillig und unentgeltlich praxis bei gericht zu erhalten
  • auf wen sind die ablehnungsvorschriften der JN anwendbar §§19ff JN, sie kommen in allen zivilgerichtlichen verfahrensarten zur anwendung gelten sowohl für berufsrichter und laienrichter als auch für rechtspfleger. analog sind sie auch auf andere bei gericht tätigen personen anzuwenden. (praktikanten etc) auch sachverständige können abgelehnt werden (§355 ZPO)
  • wie werden ausschließungsgründe wahrgenommen sie sind taxativ im gesetz aufgezählt (§20 JN) sie werden aufgrund eines selbstmeldeantrags oder eines ablehnungsantrags der parteien wahrgenommen die entscheidung über die ablehnung erfolgt durch das zuständige organ (§23 JN) ausschließungsgründe haben absolute wirkung: sie wirken unwiderlegbar, sie heilen nicht und sind in jeder phase des verfahrens von amts wegen wahrzunehmen
  • welche wirkungen haben ausschließungsgründe sie bilden im rechtsmittelverfahren einen nichtigkeitsgrund (§477 abs 1 Z 1 ZPO) selbst nach rechtskraft kann noch nichtigkeitsklage erhoben werden (§529 ZPO) evtl ist es auch ein wiederaufnahmsklagegrund nach §530 abs 1 Z 4 ZPO
  • wie werden befangenheitsgründe wahrgenommen werden mit einer generalklausel §19 abs 2 JN umschrieben: ein zureichender grund seine unbefangenheit in zweifel zu ziehen wahrnehmung infolge selbstmeldung oder eines sofortigen ablehnungsantrages der parteien befangenheitsgründe haben nur relative wirkung: prüfung im einzelfall ob tatsächlich befangenheit, ausserdem heilen sie bei nicht rechtzeitiger rüge.
  • welche wirkung haben befangenheitsgründe es ist ein nichtigkeitsgrund im rechtsmittelverfahren wenn der erfolgreich abgelehnte richter trotzdem mitgewirkt hat an der entscheidung nach rechtskraft ist es kein nichtigkeitsklagegrund mehr eventuell ein wiederaufnahmsklagegrund nach §530 abs 1 Z4 ZPO
  • was passiert nach einem ablehnungsantrag im normalfall ist das verfahren bis zur erledigung des ablehnungsantrages zu unterbrechen. ausnahme: eine verschleppungsabsicht der parteien ist offensichtlich. auf jedenfall ist eine endentscheidung unzulässig bis zur rechtskräftigen entscheidung über den ablehnungsantrag (§25 JN) eine stattgebung kann nicht angefochten werden. eine verneinung kann ein rekurs erfolgen. an den OGH kann niemals sich gewendet werden. erfolgreicher antrag: nichtigerklärung des verfahrens, neudurchführung des verfahrens vor unbefangenen richter (oder delegation bei befangenheit aller richter)
  • beispiele für taugliche ablehnungsgründe freundschaft/feindschaft zu einer partei unsachliche/diskriminierende äußerung des richters ggü parteien vorschnelle aussagen über prozessausgang besonderer vergleichsdruck unrichtige rechtsansichten oder verfahrensfehler allein gehören nicht dazu, das ist aufgabe des rechtsmittelverfahrens