Einkommensteuer (Subject) / Grundlagen (Lesson)

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Allgemeiner Teil

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  • Ermittlung der Einkommensteuer § 2 EStG   - Summe der Einkünfte - Gesamtbetrag der Einkünfte - Einkommen - zu versteuerndes Einkommen - tarifliche Einkommensteuer - festzusetzende Einkommensteuer
  • Summe der Einkünfte § 2 Abs. 1 S. 1 EStG Nummer: Land und Forst-Wirtschaft (§ 13 - § 15) Gewerbebetrieb (§ 15 - § 17) selbständiger Arbeit (§ 18) nicht selbständiger Arbeit (§ 19) Kapitalvermögen (§ 20) Vermietung und Verpachtung (§ 21) sonstige Einkünfte (§ 22 - § 23)
  • Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG   Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag § 24a, § 24b - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Freibetrag für Land und Forstwirte § 13 Abs. 3 = Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Einkommen § 2 Abs. 4 Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug § 10d - Sonderausgaben § 10 - § 10i - außergewöhnliche Belastungen § 33 - § 33b = Einkommen
  • zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG Einkommen - Freibeträge für Kinder § 32 = zu versteuerndes Einkommen
  • tarifliche Einkommensteuer Grund-, Splittungtarif § 25 - § 28 Progressionsvorbehalt § 32b ermäßigter Steuersatz
  • festzusetzende Einkommensteuer tarifliche Einkommensteuer - Steuerermäßigungen § 34c - § 35b + Kindergeld (wenn Freibeträge) =festzusetzende Einkommensteuer
  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG -natürliche Person - einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder - gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) -> im Inland   Welteinkommensprinzip § 2 Abs. 1 S. 1 EStG
  • Einzelveranlagung § 25 EStG - Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG oder - Splittingverfahren § 32a Abs. 6 EStG -> Witwer/ Auflösung Ehe
  • Ehegattenveranlagung § 26 Abs. 1 S. 1 EStG - rechtsgültige Ehe - unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten - kein dauerndes getrennt leben   - zu Beginn des VAZ oder im Verlauf des VAZ   Zusammenveranlagung § 26b getrennte Veranlagung
  • Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 I S.1 EStG Natürliche Personen, die im Inland gem. S.2 einen Wohnsitz gem. § 8 AO oder ihren gewöhntlichen Aufenthalt gem. § 9 AO haben.
  • Inland § 1 I S.2 EStG
  • Erweiterte Steuerpflicht § 1 II EStG Deutsche Staatsangehörige, die Nr. 1 im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Nr. 2 zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
  • Erweiterte Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 III EStG Auf Antrag, natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  • Beschränkte Steuerpflicht § 1 IV EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  • Sachliche Steuerpflicht Welteinkommensprinzip § 2 I S.1 Nr. 1 - 7 EStG
  • Ermittlung Summe der Einkünfte § 2 II Nr. 1 und Nr. 2 EStG
  • Gewinneinkunftsarten § 2 II S.1 Nr. 1 EStG § 2 I S.1 Nr. 1 EStG Gewinn nach § 4 - 7k EStG
  • Überschusseinkunftsarten § 2 II S.1 Nr. 2 EStG § 2 I S.1 Nr. 4 - 7 EStG Überschuss nach § 8 - 9a EStG
  • Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 III EStG Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag § 24a, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b und den Abzug gem. § 13 III EStG
  • Ermittlung Einkommen § 2 IV EStG Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
  • Ermittlung zu versteuerndes Einkommen § 2 V S.1 EStG Das Einkommen, vermindert um die Freibetrage § 32 VI EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
  • Für welchen Zeitraum ist die Einkommensteuer zu ermitteln? § 2 VII S.1 EStG Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
  • Steuerfreie Einnahmen § 3 EStG
  • Teileinkünfte Verfahren § 3 Nr. 40 EStG
  • Anteile Abzüge § 3c EStG
  • Anteile Abzüge teileinkünfte Verfahren § 3c II EStG
  • Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4 I S.1 EStG Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.
  • Begriffdefinition Entnahmen § 4 I S.2 EStG Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ entnommen hat.
  • Begriffsdefinition Einlagen § 4 I S.7 EStG Einlagen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat.
  • Einnahmen Überschussrechnung § 4 III S.1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen.
  • Einnahmen Überschussrechnung Abschreibungsvorschriften § 4 III S.3 EStG Die Vorschriften des § 6 II und Buchstabe a, sowie die Absetzung für Abnutzung sind zu befolgen.
  • Einnahmen Überschussrechnung AHK für nicht abnutzbare WG als BA anzusetzen § 4 III S.4 EStG Die AHK für nicht abnutzbare WG sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses, bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als BA zu berücksichtigen.
  • Definition Betriebsausgaben § 4 IV EStG BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Definition Betriebseinnahmen § 4 IV EStG anzuwenden BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Privater Schuldzinsenabzug § 4 IV a S.1 EStG Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.
  • Privater Schuldzinsenabzug Definition Überentnahmen § 4 IVa S.2 EStG Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des WJ übersteigen.
  • Privater Schuldzinsenabzug Ermittlung nicht abziehbare Schuldzinsen § 4 IVa S.3 EStG 6 % der Überentnahmen des WJ zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener WJ, abzüglich der Unterentnahmen.
  • Privater Schuldzinsenabzug Freibetrag § 4 IVa S.5 EStG EUR 2.050
  • Privater Schuldzinsenabzug unberührte Schuldzinsen § 4 IVa S.5 EStG Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von AHK von WG des AV
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 V EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind § 4 V S.1 Nr. 1 EStG Im WJ EUR 35,00 nicht übersteigen
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen § 4 V S.1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen.
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen Nachweise § 4 V S.1 Nr. 2 S.2 EStG Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Verpflegungsmehraufwendungen § 4 V S.1 Nr. 5 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten § 4 V S.1 Nr. 6 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Arbeitszimmer § 4 V S.1 Nr. 6b EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder § 4 V S.1 Nr. 8 EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Zinsen auf hinterzogene Steuern gem. § 235 AO § 4 V S.1 Nr. 8a EStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben Zuwendungen bei rechtswidrige Handlung § 4 V S.1 Nr. 10 EStG