Einkommensteuer (Subject) / Grundlagen (Lesson)
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Allgemeiner Teil
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- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuer § 4 Vb EStG Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben abziehbar wenn einzeln und getrennt aufgezeichnet § 4 VII EStG
- Gewinnermittlungszeitraum § 4a I S.1 EStG Bei Land- und Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem WJ zu ermitteln.
- Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft § 4a I S.2 Nr.1 EStG Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. § 8c EStDV Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden
- Gewinnermittlungszeitraum Gewerbetreibende im HR eingetragen § 4a I S.2 Nr.2 EStG Gewerbetreibende im HR eingetragen, der Zeitraum für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. § 4a I S.2 Nr.2 S.2 EStG Umstellung des WJ auf einem vom KJ abweichenden Zeitraum ist nur wirksam, wenn es im Einvernehmen mit dem FA ist.
- Gewinnermittlungszeitraum WJ anderer Gewerbetreibender § 4a I S.2 Nr.3 S.1 EStG Bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr
- Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Land- und Forstwirte § 4a II Nr.1 S.1 EStG Gewinn, in dem das WJ beginnt, in dem das WJ endet, entsprechend seinem zeitlichen Anteil aufzuteilen § 4a II Nr.1 S.2 EStG Veräußerungsgewinne i.S.d. § 14 EStG in dem WJ, in dem sie entstanden sind
- Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Gewerbetreibende § 4a II Nr.2 EStG In dem KJ bezogen, in dem das WJ endet
- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5 I S.1 EStG Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen, ist für den Schluss des WJ das Betriebsvermögen anzusetzen (nach § 4 I S.1 EStG) bis 2008 Grundsatz der Maßgeblichkeit ; Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch für das Steuerrecht maßgeblich
- Verrechnungsverbot § 5 Ia S.1 EStG Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter § 5 II EStG § 248 II HGB Für immaterielle WG des AV ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
- Verbindlichkeiten/Rückstellungen erst bilden wenn Einnahmen und Gewinne angefallen sind. § 5 IIa EStG
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. § 5 IVa S.1 EStG
- Rechnungsabgrenzungsposten § 5 V EStG
- Bewertung § 6 EStG
- Bewertung Anlagevermögen § 6 I Nr.1 S.1 EStG WG des AV die der Abnutzung unterliegen, sind mit den AHK vermindert um die Afa anzusetzen.
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- Teilwertbestimmung Anlagevermögen § 6 I Nr.1 S.2 EStG Ist der Teilwert einer vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
- Bewertung Anlagevermögen Definition Teilwert § 6 I Nr.1 S.3 EStG Teilwert ist der Betrag den ein Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. Es ist davon auszugehen, das der Erwerber den Betrieb fortführt.
- Bewertung Anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 I Nr.1a S.1 EStG Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen OHNE USt 15 v.H.v. der AHK des Gebäudes übersteigen. Dazu gehören nicht: Aufwendungen für Erweiterungen § 255 II S.1 HGB und Erhaltungsaufwendungen.
- Bewertung Grund und Boden § 6 I Nr.2 S.1 EStG Grund und Boden ist mit den AHK anzusetzen beachte § 6b und ähnliche Satz 2: Teilwert vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
- Bewertung Vorratsvermögen § 6 I Nr.2a S.1 EStG Gewinnermittlung nach § 5 EStG können unterstellen das die zuletzt angeschaffte WG zu erst verbraucht/verkauft werden (Last In, First Out)
- Bewertung Verbindlichkeiten § 6 I Nr.3 S.1 EStG Verbindlichkeiten sind mit den AHK anzusetzen Sinngemäße Anwendung § 6 I Nr.2 EStG Zinssatz Verbindlichkeiten > 12 Monate
- Bewertung Rückstellungen § 6 I Nr.3a EStG
- Bewertung Entnahmen § 6 I Nr.4 S.1 EStG Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen. ab 2006 in den Fällen des § 4 I S.3 EStG Entnahme mit gemeinen Wert anzusetzen
- Bewertung Kfz Nutzung § 6 I Nr.4 S.2 EStG Die private Kfz Nutzung, für Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und der Umsatzsteuer.
- Bewertung Fahrtenbuch § 6 I Nr.4 S.3 EStG Die private Kfz Nutzung kann auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden wenn die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
- Bewertung Einlagen § 6 I Nr. 5 S.1 EStG Einlagen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; JEDOCH höchstens mit den AHK wenn: das WG innerhalb der letzten 3 Jahre vor Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist
- Bewertung GWG ab 2010 § 6 II S.1 EStG ab 2010 Die AHK oder der nach I Nr. 5 - 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren WG des AV, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im WJ der AHK oder Einlage oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als BA abgezogen werden, wenn die AHK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b I EStG) EUR 410 nicht übersteigen.
- Bewertung GWG Selbstständigen Nutzung § 6 II S.2 EStG Ein WG ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen WG des AV gentutz werden kann Technisch aufeinander abgestimmt.
- Bewertung Sammelposten ab 2010 § 6 IIa S.1 EStG Abweichend von II S.1 EStG kann für die WG gem. § 6 II S.1 EStG ein Sammelposten gebildet werden, wenn die AHK gem. § 6 II S.1 EStG EUR 150,00, aber nicht EUR 1.000,00 übersteigen. § 6 IIa S.2 EStG Der Sammelposten ist im WJ der Bildung und den folgenden 4 WJ mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen. § 6 IIa S.3 EStG Scheidet ein WG im Sinne des I EStG aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. § 6 IIa S.4 EStG WG im Sinne des § 6 II S.1 EStG können im WJ der Anschaffung i.v.H. als BA angesetzt werden, wenn das einzelne WG EUR 150,00 nicht übersteigen. § 6 IIa S.5 EStG Die Sätze 1 - 3 EStG sind für alle in einem WJ angeschafften, hergestellten oder eingelegten WG einheitlich anzuwenden.
- Bewertung Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteil eines Mitunternehmers § 6 III S.1 EStG Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers unentgeltlich übertragen, sind die WG mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
- Unentgeltiche Übertragung einzelner WG außer in den Fällen der Einlage § 6 IV EStG Wird ein einzelnes WG außer in den Fällen der Einlage § 4 I S.7 EStG unentgeltlich in das BV eines anderen Stpfl. übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende BV als Anschaffungskosten.
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- Übertragung einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen § 6 V S.1 EStG Wird ein einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. § 6 V S.2 EStG Satz 1 EStG gilt auch für die Überführung aus einem eigenen BV des Stpfl. in dessen Sonder BV und umgekehrt sowie zwischen verschiedenen Sonder BV desselben Stpfl.
- Übertragung einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen § 6 V S.1 EStG Wird ein einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. § 6 V S.2 EStG Satz 1 EStG gilt auch für die Überführung aus einem eigenen BV des Stpfl. in dessen Sonder BV und umgekehrt sowie zwischen verschiedenen Sonder BV desselben Stpfl.
- Bewertung bei Tausch § 6 VI S.1 EStG Wird ein einzelnes WG im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die AHK nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG.
- Bewertung Tausch Übertragung im Wege der verdeckten Einlage § 6 VI S.2 EStG Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten WG.
- Pensionsrückstellung § 6a EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Grund & Boden § 6b I S.1 EStG Steuerpflichtige, die Grund & Boden, Gebäude veräußern, können im WJ der Veräußerung von den AHK der in Satz 2 bezeichneten WG, die im WJ der Veräußerung oder im vorangegangenen WJ angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung einstandenen Gewinns abziehen. § 6b I S.2 EStG Der Abzug ist zulässig bei Nr. 1 EStG Grund & Boden, soweit der Gewinn von Grund & Boden entstanden ist Nr. 3 EStG Gebäuden, soweit der Gewinn von Grund & Boden oder Gebäuden entstanden ist.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Gewinn Buchwert § 6b II S.1 EStG Gewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte WG im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. § 6b II S.2 EStG Buchwert ist der Wert, mit dem ein WG nach § 6 anzusetzen ist.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Rücklagenbildung § 6b III S.1 EStG Soweit Stpfl. den Abzug nach I nicht vorgenommen haben, können sie im WJ der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. § 6b III S.2 EStG Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den AHK der in I S.2 EStG bezeichneten WG, die in den folgenden 4 WJ angeschafft oder hergestellt worden sind, im WJ ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen I S.2 - 4 EStG abziehen. § 6b III S.3 EStG Die Frist von 4 Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden WJ begonnen worden ist. § 6b III S.4 EStG Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Auflösung bei nicht in Anspruchnahme § 6b III S.5 EStG Ist die Rücklage am Schluss des 4. auf ihre Bildung folgenden WJ noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des 6. auf ihre Bildung folgenden WJ noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Voraussetzungen § 6b IV S.1 Nr. 1 - 5 EStG Nr. 1 EStG Gewinnermittlung nach § 4 I oder § 5 EStG Nr. 2 EStG die veräußerten WG im Zeitpunkt der Veräußerung mind. 6 Jahre zu einer inländischen Betriebsstätte gehört haben Nr. 3 EStG die angeschafften oder hergestellten WG zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören Nr. 4 EStG der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt Nr. 5 EStG die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Strafzinsen § 6b VII EStG 6 Prozent für jedes volle WJ indem die Rücklage bestanden hat.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 6b X EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG § 6c EStG
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7 EStG
- Lineare Absetzung für Abnutzung § 7 I S.1 EStG Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen § 7 I S.2 EStG Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG
- Geschäfts- oder Firmenwert Nutzungsdauer § 7 I S.3 EStG Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt ein Zeitraum von 15 Jahren § 255 IV HGB
- Absetzung für Abnutzung Pro Rata Temporis § 7 I S.4 EStG Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vermindert sich der Afa Betrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht
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