Versicherungen (Subject) / Rechtliche Grundlagen (Lesson)

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Vertragsrecht Vermittlerrecht Wettbewerbsrecht

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  • Welche Dinge muss ein von dem Unternehmen mitteilen? Nach neuem Recht muss der Kunde (bzw. Versicherungsnehmer) nur noch solche ihm bekannten Umstände anzeigen, nach denen der Ver- sicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Diese Formulie- rung verdeutlicht, dass das Risiko einer Fehleinschätzung nicht (mehr) beim Versicherungsnehmer liegt.
  • Bis zu welchem Zeitpunkt muss der von seiner Anzeigepflicht nach kommen? Während das alte VVG noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellte, muss der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht nach neuem Recht (§ 19 Abs.1 Satz 1 VVG) bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung nachkommen - und das ist in der Regel der Zeit- punkt der Antragstellung; in anderen Fällen bis zu seiner Annahmeer- klärung – z.B. wenn der Versicherer als Antragsteller auftritt. Die Regelung des § 19 Abs.1 Satz 2 VVG macht deutlich, dass sich der Antragsteller keine Verletzung der Anzeigepflicht vorzuwerfen hat, wenn er es unterlässt, zwischen Antragstellung und Vertrags- schluss nachzumelden - es sei denn, der Versicherer hat in diesem Zeitraum nachgefragt.
  • Welche Rechtsfolgen passieren, bei der Verletzung der Anzeigepflicht ? Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeige- pflicht, gesteht das neue VVG dem Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu - was bedeutet, dass der Vertrag ab Laufzeitbeginn aufgehoben wird. Um diese für den Versicherungsnehmer gravierende Sanktion zu mil- dern, bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG allerdings, dass der Rücktritt des Versicherers dann ausgeschlossen ist, wenn der VN seine Anzei- gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Mit anderen Worten: Das Rücktrittsrecht greift - im Gegensatz zur Alt-Regelung - nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit; der VN hat ggf. zu beweisen, dass er seine Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
  • Was ist der Unterschied zwischen leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit? n]Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. bei fahrlässig war nicht vorhersehbar, dass es schiefgeht (pech gehabt, wenn etwas passiert). bei grob fahrlässig war vorhersehbar, dass es schiefgeht (glück gehabt, wenn nix passiert).
  • Welche Möglichkeiten hat das Unternehmen, wenn der Kunde leicht fahrlässig handelt und was ist dazu im Vorhinein zu beachten? Im Falle einfacher Fahrlässigkeit hat der Versicherer jedoch nach § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen - eine Kündigung wirkt bekanntlich nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft. Das Kündigungsrecht des Versicherers setzt jedoch zum Schutz des Versicherungsnehmers voraus, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht in Textform belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Diese gesonderte Belehrung muss so rechtzeitig vor Vertragsschluss erfolgen, dass der VN sei- ner Anzeigepflicht noch nachkommen kann. Unterlässt der Versiche- rer diese Belehrung, kann er sich nicht auf eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers berufen. Der Versicherer muss sein Kündigungsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss geltend machen. Diese Ausschlussfrist verlän- gert sich im Fall einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG). Für den Fall, dass der Versicherer die nicht angezeigten oder unrichtig angezeigten (Gefahr-)Umstände kannte, ist sein Kündigungsrecht ausgeschlossen (§ 19 Abs. 5 VVG).
  • Welche Frist hat die Versicherung , wenn sie eine grobe Fahrlässigkeit Erkennt tätig zu werden? Im Interesse der Rechtsklarheit für den Versicherungsnehmer muss der Versicherer sein Kündigungsrecht nach § 21 Abs. 1 VVG inner- halb eines Monats schriftlich geltend machen. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzei- gepflicht Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus hat er die Gründe zu nennen, auf die er sein Recht stützt. Andererseits steht dem Versi- cherer das Kündigungsrecht dann nicht zu, wenn der Versicherungs- nehmer darlegen kann, dass der VR den Vertrag selbst in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände - wenn auch zu einer höheren Prä- mie oder mit einem Ausschluss versehen - eingegangen wäre (§ 19 Abs. 4 Satz 1 VVG).
  • Was hat eine VU für Möglichkeiten, wenn eine kündigen wg einfacher Fahrlässigkeit wg fehlender Belehrung oder Frist versäumen nicht möglich ist Bleibt dem Versicherer eine Kündigung aus diesen Gründen verwehrt, werden die Bedingungen, zu denen er den Vertrag in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände abgeschlossen hätte, rückwirkend Ver- tragsbestandteil. Hier unterscheidet das VVG in § 19 Abs. 4 Satz 2 wiederum zwei Zeitpunkte des Wirksamwerdens dieser Vertragsände- rung:  Ist dem VN einfache Fahrlässigkeit bei der Anzeigeverletzung vorzuwerfen, gelten die (neuen) Bedingungen ab dem Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Erklärung des Versicherers. Im Falle einer schuldlosen Anzeigeverletzung des VN greifen die neuen Bedingungen ab Beginn der laufenden Versicherungsperio- de. 
  • Welche moglichkeiten hat der Kunde, wenn er eine Änderungsmitteilung wg. Vorheriger einfacher Fahrlässigkeit erhalten hat? Macht der Versicherer von der Möglichkeit einer Vertragsänderung Gebrauch, kann dies dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Bedingungen und/oder Beiträgen konfrontiert wird, die es ihm nicht ermöglichen, am Vertrag festzuhalten. Für diesen Fall kann er nach § 19 Abs. 6 VVG und unter folgenden Voraussetzungen das Vertrags- verhältnis innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung des Versi- cherers fristlos kündigen:   Die Prämie erhöht sich um mehr als 10 Prozent. Der nicht angezeigte Umstand wird vom Versicherungsschutz aus- geschlossen. Mit der Mitteilung des Versicherers über die anstehende Vertragsän- derung ist der VN über das Recht zur fristlosen Kündigung zu beleh- ren (§ 19 Abs.6 VVG).
  • In was für einem fall hat das VU ein rucktrittsrecht ? Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG vom Vertrag zurücktreten. Auch das Rücktrittsrecht des Versicherers setzt zum Schutz des VN voraus, dass er den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Ver- letzung der Anzeigepflicht gesondert und in Textform belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Diese Belehrung muss so rechtzeitig vor Vertrags- schluss erfolgen, dass der VN seiner Anzeigepflicht noch nachkom- men kann. Unterlässt der Versicherer diese Belehrung, kann er sich nicht auf eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers berufen. Im Interesse der Rechtsklarheit für den Versicherungsnehmer muss der Versicherer sein Rücktrittsrecht nach § 21 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus hat er die Gründe zu nennen, auf die er sein Recht stützt. Wie beim Kündigungsrecht steht dem Versicherer das Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte (§ 19 Abs. 5 VVG). Auch muss der Versicherer sein Rücktrittsrecht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsschluss geltend machen. Diese Ausschlussfrist verlängert sich im Fall einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung des Ver- sicherungsnehmers auf zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).
  • Was und wozu dient die gefahrerhöhung? Während die vorvertragliche Anzeigepflicht dem Versicherer hilft, das zu versichernde Risiko korrekt einzustufen und zu bewerten, sollen die gesetzlichen Regelungen zur Gefahrerhöhung verhindern, dass sich die Gefahrenlage nach Vertragserklärung des Versicherungsneh- mers (und ohne Einwilligung des Versicherers) zu dessen Ungunsten verändern; letztlich wird also ein Gleichgewicht zwischen Beitragshö- he und Versicherungsleistung angestrebt. Wenn auch das neue Versicherungsvertragsgesetz keine Definition des Begriffs enthält, so sind - mit Blick auf die Rechtsprechung - un- ter „Gefahrerhöhung“ vornehmlich solche Umstände zu verstehen, die von einer gewissen Dauer sind und die den Leistungsanspruch gegen den Versicherer wahrscheinlicher werden lassen. Mit anderen Worten: In Kenntnis solcher Umstände hätte der Versicherer den Vertrag nicht oder nicht zum vereinbarten Beitrag abgeschlossen.
  • Zwischen welchen Gefahr Erhöhungen unterscheidet Man? Objektiv und subjektiv  Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Arten der Gefahrerhöhung: Der § 23 Abs.1 VVG gibt dem Versicherungsnehmer vor, nach seiner Vertragserklärung (= Antragstellung) mit Wissen und Wollen keine (subjektive) Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Für den Fall, dass er erst nach der Antragstellung eine derartige Ge- fahrerhöhung vornimmt oder gestattet, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen (§ 23 Abs. 2 VVG). Eine objektive Gefahrerhöhung unterscheidet sich dadurch von der subjektiven, dass sie vom Willen des Versicherungsnehmers unab- hängig ist. Tritt eine derartige (objektive) Gefahrerhöhung nach An- tragstellung ein und erlangt der Versicherungsnehmer davon Kennt- nis, ist auch sie unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 3 VVG); der Ver- sicherer muss die die Möglichkeit haben, die neue Risikolage zu prü- fen.
  • Welche Rechtsfolgen entstehen bei Verletzung der Gefahrstandspflichten Das neue Versicherungsvertragsgesetz gesteht dem Versicherer für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Pflichten nicht nach- kommt, folgende Möglichkeiten zu:   Kündigung Prämienerhöhung oder Ausschluss Leistungsfreiheit
  • Was muss das VU beachten, wenn diese wg gefahrerhöhung Kündigung wollen Rechtsfolgen bei Verletzung der Gefahrstandspflichten Wenn der Versicherungsnehmer nach Antragstellung (und ohne Ein- willigung des Versicherers) eine Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vornimmt oder sie einem Dritten gestattet, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG). Ist dem Versicherungsnehmer für diesen Fall (nur) einfache Fahr- lässigkeit vorzuwerfen, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen (§ 24 Abs. 1 VVG). Im Falle einer nachträglich erkannten subjektiven und bei einer ob- jektiven Gefahrerhöhung (§ 23 Abs. 2 und 3 VVG) kann der Versiche- rer nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Beachten Sie: Nach § 24 Abs. 3 VVG steht dem Versicherer das Kündigungsrecht dann nicht mehr zu, wenn er die Kündigung nicht innerhalb eines Mo- nates ab Kenntnisnahme der Gefahrerhöhung ausübt oder der Zu- stand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
  • Was kann das VU tun? Rechtsfolgen bei Verletzung der Gefahrstandspflichten Prämienerhöhung oder Ausschluss Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 24 VVG vor, kann der Versicherer dennoch auf sein Kündigungsrecht verzichten und stattdessen gem. § 25 VVG ein Prämienerhöhungsrecht oder Ausschlussrecht geltend machen. Das Recht zur Prämienerhöhung gibt dem Versicherer die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- sätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag zu verlangen oder die Absicherung des höheren Risikos auszuschließen (§ 25 Abs.1 VVG). Verlangt der Versicherer einen um mehr als 10 Prozent höheren Bei- trag oder schließt er die höhere Gefahr aus, kann der Versicherungs- nehmer seinen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- teilung des Versicherers fristlos kündigen; auf dieses Recht ist in der Mitteilung des Versicherers hinzuweisen (§ 25 Abs. 2 VVG).
  • Was kann das VU tun? Rechtsfolgen bei Verletzung der Gefahrstandspflichten Leistungsfreiheit Im Gegensatz zur früheren Regelung führt eine „Gefahrerhöhung“ nach neuem Recht nur dann zur (absoluten) Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich her- beigeführt hat (§ 26 Abs.1 Satz 1 VVG). Kann dem Versicherungsnehmer hingegen nur grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, ist der Versicherer (lediglich) berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entspre- chenden Verhältnis zu kürzen (Quotelung) – § 26 Abs.1 Satz 2 VVG. Diese beiden Bestimmungen, die letztlich auch die Konsequenz aus dem Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ verdeutlichen, stellen klar, dass im Falle einfacher Fahrlässigkeit eine Leistungsfrei- heit bzw. -kürzung nicht möglich ist. Beachten Sie: Das neue VVG nennt im § 26 Abs. 3 VVG zwei Tatbestände, deren Vorliegen eine Leistungsfreiheit wiederum ausschließen:  Kann sich nämlich der Versicherungsnehmer darauf berufen, dass die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war (fehlende Kausalität) oder wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für eine Kündigung des VR abgelaufen war und keine Kündigung ausgesprochen wurde,  bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
  • Welche Obliegenheiten und Verantwortung hat der Vermittlers Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wie auch die nicht angezeigte Gefahrerhöhung führen für den Versicherungsnehmer nicht nur zu einschneidenden Konsequenzen, sie verdeutlichen zu- gleich auch die besondere Verantwortung des Vermittlers. Die Aufgabe des Vermittlers lässt sich nicht nur auf das Anbahnen und Vermitteln von Versicherungsverträgen reduzieren. Nicht minder wichtig ist es, dass er bei der Aufnahme eines Antrages aktiv mit- wirkt. Er muss die im Antragsformular gestellten Fragen erläutern und dabei auch ihrer (rechtlichen) Bedeutung Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang kommt es beim Ausfüllen des Antrags im Wesentlichen darauf an, ob es sich um Fakten handelt, deren (korrek- te) Aufnahme und Erfassung dem Versicherungsvermittler überlassen wurde (z.B. die Frage nach der gewerblichen Nutzung von Räumen in einem Wohngebäude). Hierbei muss sich der Antragsteller auf die ordnungsgemäße Feststellung des Vermittlers verlassen können. Handelt es sich um Fragen, die wegen der Individualität nur durch den Antragsteller beantwortet werden können, ist der Kunde "gut be- raten", die (ordnungsgemäße) Dokumentierung des Vermittlers zu kontrollieren; tut er dies nicht, kann sein Mitverschulden u. U. weit- reichende Folgen haben. Die Gefahr einer unterlassenen Anzeige nach Vertragsschluss kann der Vermittler auch durch einen kontinuierlichen Kundendienst mini- mieren. Regelmäßige Besuche geben die Chance, veränderte Risikosi- tuationen frühzeitig und damit rechtsunschädlich festzustellen und ggf. durch eine Anpassung des Versicherungsschutzes abzufangen.
  • Welche Pflichten hat der Kunde im Schadenfall? 2.7 Pflichten im Schadenfall Dem Versicherungsnehmer sind auch nach Eintritt des Versicherungs- falles gewisse Verhaltenspflichten auferlegt. Dabei handelt es sich um die Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens, zur Meldung sowie die Auskunfts- und Belegpflicht.
  • Erläutern sie den Begriff und die Besonderheiten Abwendung und Minderung des Schadens Die Obliegenheit zur Abwendung und Minderung des Schadens ist im § 82 VVG festgeschrieben und wird auch als Rettungspflicht be- zeichnet. In diesem Begriff kommt zum Ausdruck, dass die Pflicht bereits bei Eintritt des Schadens zu erfüllen ist – und nicht erst, "wenn das Kind im Brunnen liegt". Der Versicherungsnehmer hat also zum Beispiel bei einem Brand nicht erst einzugreifen, wenn das Gebäude in Flammen steht. Seine "Rettungspflicht" setzt also bereits zu einem Zeitpunkt ein, wenn der Schaden noch zu verhindern ist. Er hat sich letztlich so zu verhalten, als sei er nicht versichert. Dabei ist er auch gehalten, den Weisungen des Versicherers zu folgen oder solche Weisungen gar einzuholen.
  • Was passiert, wenn Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit der Abwendungs- und Minderungspflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit der Abwendungs- und Minderungspflicht, sanktioniert dies das Versicherungsvertrags- gesetz in abgestufter Form:   Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Hat der Versicherungsnehmer seine Rettungspflicht hingegen vor- sätzlich verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei. Beachten Sie: Sofern das Fehlverhalten des VN weder für die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, bleibt der Versicherer leis- tungspflichtig (Kausalität).
  • Was ist die Meldepflicht des Vn? Nach § 30 VVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versi- cherungsfalles unverzüglich anzuzeigen; nur so kann der Versicherer notwendige Maßnahmen ergreifen. Auch wenn das VVG von "unver- züglich" spricht, kann der Versicherungsnehmer die für einzelne Spar- ten gesetzlich festgelegten Fristen voll ausnützen. Die Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige sind in den einzelnen Sparten-Bedingungen festgeschrieben.
  • Erläutern sie den begriff auskunftspflicht aus Sicht des VN Damit der Versicherer den Versicherungsfall oder dessen Leistungs- umfang feststellen kann, ist der Versicherungsnehmer nach § 31 VVG auskunftspflichtig - soweit es ihm zugemutet werden kann, muss er auch Belege beibringen.
  • Welche Rechtsfolgen sind bei einem eigentumswechsel zu beachten? Wird eine versicherte Sache veräußert, verschenkt oder geht sie durch Erbfall auf eine andere Person über, tritt der Erwerber/Erbe an die Stelle des Veräußerers und übernimmt das bestehende Versiche- rungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Man spricht auch vom gesetzlichen Vertragseintritt (§ 95 VVG), wodurch sicherge- stellt wird, dass es zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschut- zes kommt. Für die laufende Versicherungsprämie haften Veräußerer und Erwerber, sodass sich der Versicherer mit seinem Prämienan- spruch an beide wenden kann; im Erbfall obliegt dem Erben die Bei- tragszahlung.
  • Welche speziellen Pflichten gibt es bei Rechtsfolgen bei eigentumswechsel Damit der gesetzliche Vertragseintritt greift, verpflichtet der § 97 VVG Veräußerer und Erwerber, dem Versicherer den Eigentumswech- sel unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht unverzüglich, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen und der VR den bestehenden Ver- trag nicht mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Versicherer und Versicherungsnehmer bleibt es unbenommen, die Frage zu prüfen, ob das Versicherungsverhältnis aufrechterhalten werden soll - eine geänderte Risikopolitik könnte z.B. aus Sicht des Versicherers dagegen sprechen. Insofern haben beide Parteien nach § 96 VVG das Recht, den Vertrag zu kündigen:  Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht inner- halb eines Monats ab Kenntnisnahme der Veräußerung ausübt. Der Erwerber ist hingegen berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dieses Recht steht ihm nicht mehr zu, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach Er- werb wahrnimmt; sofern der Erwerber von einer bestehenden Ver- sicherung keine Kenntnis hatte, kann er innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung kündigen. Beachten Sie: Im Falle einer Kündigung durch Veräußerer oder Erwerber ist der Ver- äußerer verpflichtet, die Prämie zu zahlen (§ 96 Abs.3 VVG - jedoch nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung; d.h., der Vertrag wird dann p.r.t. abgerechnet und dem Verkäufer steht die anteilige (zu viel gezahlte) Prämie zu. Bei einem Eigentumswechsel durch Erbfall besteht kein außerordentli- ches Kündigungsrecht. Durch den Tod einer Person geht das Vermö- gen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über (§ 1922 BGB) – also auch bestehende Versicherungsverträge. Eine Kündigung ist daher erst zum vereinbarten Termin möglich.
  • Stellen und erläutern sie Eigentumswechsel in der Schadenversicherung Um diesen Komplex am Beispiel der "Veräußerung einer versicherten Sache" darzustellen - einige (kauf-)vertragliche Grundsätze: Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die (bewegli- che) Sache dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Was "Übergabe" bedeutet, liegt auf der Hand: Der Käufer erlangt die tatsächliche Gewalt, den Besitz. Es reicht aber nicht, dass der Erwer- ber nur "tatsächlich" über den Kaufgegenstand verfügen kann, er will auch die rechtliche Befugnis - das Eigentum - erwerben. Zu dieser Eigentumsübertragung fordert das BGB im § 929 das Einigsein beider Parteien, dass das „Eigentum übergehen soll". Hinweis: Bei einem Grundstückskauf heißt diese Einigung über die Eigentums- übertragung Auflassung - sie muss sogar bei gleichzeitiger Anwe- senheit der Parteien vor einem Notar erklärt werden. Hinzu kommt, dass es auch noch einer Eintragung ins Grundbuch bedarf. Was passiert nun mit einem Versicherungsvertrag, wenn eine versi- cherte Sache z.B. veräußert, getauscht oder verschenkt wird bzw. der Erbfall eintritt? Welche Rechtsfolgen zieht ein solcher Eigentums- wechsel nach sich?
  • Wer oder was ist ein Versicherungsvertrer Nach § 59 VVG ist derjenige Versicherungsvertreter (VV), wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzu- schließen. Diese gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war in den vergangenen Jahren in Deutschland ohne Erlaubnis möglich; der Vermittler hatte gem. § 14 Gewerbeordnung (GewO) lediglich die Pflicht, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen. Durch das am 22. Mai 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Neurege- lung der Versicherungsvermittlung (basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie) sind die Vermittler nunmehr gehalten, ihr Gewerbe re- gistrieren zu lassen. Diese Registrierung ist an konkrete Vorausset- zungen geknüpft.
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Tätigkeit im Versicherungswesen bestehen Wer also künftig gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungs- vermittler (oder Makler) den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) einer Erlaubnis der zuständigen IHK. Die Erlaubnis ist dann zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Per- son die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit hat, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Berufshaftpflichtversi- cherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1,13 Mio. für je- den Versicherungsfall und 1,7 Mio. für alle Schadenfälle eines Jahres abgeschlossen hat und die notwendige Sachkunde über die versiche- rungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenbera- tung besitzt. In das neue Berufsrecht der Versicherungsvermittler wurden die Ver- sicherungsberater mit aufgenommen, für die die vorstehend genann- ten Regelungen damit auch gelten.
  • Was ist ein Versicherungsberater? Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinba- rung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außerge- richtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil (z.B. Provisionen oder Courtage) zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Auch dieser Personenkreis braucht künftig gem. § 34 e GewO eine Erlaubnis der zuständigen IHK für seine Tätigkeit und muss sich in das Vermittlerregister eintragen las- sen.
  • Welche Vollmachten ein Versicherungsvertrer Ergänzend zu den handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vertre- tungs- bzw. Agenturverträgen sowie den von den Versicherungsun- ternehmen festgelegten Richtlinien definiert der § 69 in den Absätzen 1 und 2 VVG die gesetzlichen Vollmachten des Versicherungsvertre- ters. Wenn das VVG im § 69 VVG pauschal vom „Versicherungsvertreter“ spricht, so bezieht sich dieser Begriff auf die Definition des § 59 VVG: Die gesetzlichen Vollmachten gelten also für die Vertreter, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versiche- rungsvertreter damit betraut sind, gewerbsmäßig Versicherungsver- träge zu vermitteln oder abzuschließen - gemeint sind also Ab- schlussvertreter und (nur) Vermittlungsvertreter. Sie gelten wiederum nach § 69 Abs. 1 Ziffer 1 VVG als bevollmäch- tigt, vom Versicherungsnehmer Anträge, Widerrufe, vor Vertragsab- schluss abzugebenden Anzeigen sowie sonstige Erklärungen entge- genzunehmen. Darüber hinaus haben Versicherungsvertreter nach § 69 Abs.1 Ziffer 2 VVG auch das Recht Verlängerungs- und Änderungsanträge, deren Widerruf, Kündigungen und Rücktritte, sonstige das Versicherungs- verhältnis betreffende Erklärungen sowie die während der Vertrags- laufzeit zu erstattenden Anzeigen anzunehmen. Schließlich sind die Versicherungsvertreter gesetzlich auch bevoll- mächtigt, Versicherungsscheine und Nachträge zu übermitteln (§ 69 Absatz 1 Ziffer 3). Neben diesen originären Aufgaben (bzw. Vollmach- ten) stellt der Absatz 2 des § 69 VVG klar, dass der Versicherungs- vertreter auch legitimiert ist, Zahlungen des Versicherungsnehmers anzunehmen. Für den Fall, dass der Versicherungsvertreter von seiner Gesellschaft auch mit der Vollmacht versehen ist, Versicherungsverträge abzu- schließen, ergänzt § 71 VVG dieses Recht um die Vollmacht, auch Änderungen oder Verlängerungen dieser Verträge zu vereinbaren so- wie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben. In diesem Gesamtzusammenhang ist allerdings zu beachten, dass es den Versicherungsunternehmen untersagt ist, die beschriebenen Vollmachten nach §§ 69 und 71 VVG durch allgemeine Versiche- rungsbedingungen gegenüber Versicherungsnehmern und Dritten ein- zuschränken – derartige Bestimmungen wären unwirksam.
  • Wo sind die gesetzlichen Pflichten des Versicherungsvertreters geregelt? Die Regelungen im VVG zur sachgerechten Beratung des Versiche- rungsnehmers vor Vertragsabschluss orientieren sich an der EU- Vermittlerrichtlinie bzw. dem geltenden Versicherungsvermittlungsge- setz.
  • Erläutern sie die Beratungspflicht des versicherungsvertrers Nach den neuen Vorschriften müssen Versicherungsvermittler den Kunden vor Vertragsabschluss nach seinen Wünschen und Bedürfnis- sen befragen, ihn beraten und ihm die Gründe für den zum Abschluss einer bestimmen Versicherung gegebenen Rat zu nennen. Die Frage- und Beratungspflicht des Versicherers besteht künftig auch während der gesamten Vertragslaufzeit – soweit ein objektiv erkennbarer An- lass vorliegt, so z.B. der Änderung von gesetzlichen Rahmenbedin- gungen, die Auswirkungen auf den Vertrag des Versicherungsnehmers haben. Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig von der Kundensituation, dessen Angaben sowie von der Komplexität der Ver- sicherung; ferner soll der Beratungsaufwand von der Höhe der Prämie abhängig sein. Diese gesetzlichen Vorgaben verfolgen das (politische) Ziel, sowohl berufs- als auch vertragsrechtliche Regularien zu schaffen, die insbe- sondere der Qualität der Versicherungsvermittlung, aber auch dem Berufsbild des Vermittlers zugutekommen sollen. Integraler Bestand- teil dieser neuen Rahmenbedingungen ist u. a. die Beratungsdoku- mentation, die nur für Versicherungs- und nicht für Bausparprodukte sowie Fonds gilt.
  • Erläutern sie die dokumentationspflicht des versicherungsvertrers Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt, dass die Beratungsdoku- mentation klar, verständlich und in Textform zu erfolgen hat. Dies geschieht üblicherweise unter Zuhilfenahme eines „Dokumentations- bogens“, der es dem Vermittler ermöglicht, die Kerninhalte des Bera- tungsgespräches in einer weitgehend vorgegebenen Form festzuhal- ten. Die Dokumentationspflicht beinhaltet zwar nicht ausdrücklich, dass der Kunde sie gegenzuzeichnen muss. Trotzdem sollte sich der Vermittler die Übergabe durch Unterschrift bestätigen lassen; denn letztlich dient die Dokumentation auch der Beweissicherung - sollte es z. B. um Schadenersatz bzw. Haftung des Vermittlers gehen. Wenn der Kunde auf die Dokumentation verzichten will, hat er die- sen Verzicht gesondert und schriftlich zu erklären. Darüber hinaus muss ihn der Vermittler auf die sich daraus (eventuell) ergebenden nachteiligen Konsequenzen ausdrücklich hinweisen - zum Beispiel für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten. Die Dokumentation ist vor Vertragsabschluss durchzuführen und dem Kunden auszuhändigen. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob auch während der Vertragslaufzeit „dokumentiert“ werden muss – im Gegensatz zur Beratungspflicht ist dies gesetzlich nicht vorge- schrieben. Aus rechtlicher Sicht wäre es dennoch nützlich, eine münd- liche Beratung während der Vertragslaufzeit in Form einer internen (elektronischen) Notiz festzuhalten. Eine solche interne Gedächtnis- stütze kann helfen, sich in einer späteren Auseinandersetzung mit dem Kunden den Vorgang in Erinnerung zu rufen. Der gesetzlichen Dokumentationspflicht unterliegen alle Vermittlerty- pen. D. h., sie gilt ebenso für den Versicherungsmakler, da auch er unter den Begriff des Versicherungsvermittlers fällt.
  • Erläutern sie die bemühungspflicht In Anlehnung an den § 86 Abs. 1 HGB hat sich der Versicherungsver- treter um die Vermittlung oder den Abschluss von "Geschäften" zu bemühen – eine seiner Hauptpflichten. Diese Bemühungspflicht schließt eine fortlaufende Bestandspflege ein und ist folglich nicht mit einer nur gelegentlichen Tätigkeit vereinbar. Die (gesetzliche) Pflicht kann vertraglich konkretisiert werden – z.B. hinsichtlich von Mindes- tumsätzen; eine vertragliche Erweiterung oder Beschränkung der Bemühungspflicht ist ebenso zulässig.
  • Erläutern sie die Interessenwahrnehmungspflicht Neben der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen hat der Versiche- rungsvertreter auch die Interessen des vertretenen Unternehmens wahrzunehmen. Diese "Wahrnehmungspflicht" bezieht sich insbeson- dere auch auf die Annahme- und Risikopolitik des Unternehmens. Der Vertreter hat im Grunde genommen alles zu tun, was die Interessen des Unternehmens fördert und alles zu unterlassen, was ihnen wider- spricht.
  • Erläutern sie die Weisungsfolgepflicht Auch wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann, ist der Versicherungsvertreter (sachbezogen) weisungsgebunden. Diese Weisungsgebundenheit gilt speziell für die Vertriebspolitik - zum Bei- spiel die Vorgabe, welche Geschäftsfelder bzw. Versicherungssparten bevorzugt vermittelt werden sollen. Je stärker das sachgerechte Inte- resse des Unternehmens an einem bestimmten Verhalten des Vertre- ters ist, desto weiter geht seine Befugnis. Das Weisungsrecht des Un- ternehmens hat aber letztlich dort seine Grenze, wo es die rechtliche Selbstständigkeit des Vertreters in ihrem Kern beeinträchtigt.
  • Erläutern sie das wettbewerbsverbot In dem Maße, wie der Versicherungsvertreter die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmers zu wahren hat, kann es ihm auch nicht gestattet sein, für Konkurrenzunternehmen (mit gleichen Ge- schäftsfeldern) tätig zu werden.
  • Erläutern sie die auskunftspflicht Es ist naheliegend, dass der Versicherungsvertreter die Versiche- rungsanträge sofort an den Versicherer weiterzuleiten hat - ein Bei- spiel für die Auskunftspflicht des Versicherungsvertreters. Er hat sein Unternehmen umfassend über alle wesentlichen Sachverhalte unver- züglich zu unterrichten, insbesondere von jeder Geschäftsvermittlung bzw. jedem Abschluss Mitteilung zu machen.
  • Erläutern sie die sorgfaltspflixcht Der Versicherungsvertreter hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Dazu zählen auch Mitteilungen über den Eintritt des Versicherungsfalles sowie Risikobeurteilungen und Marktbeobachtungen.
  • Erläutern sie die Geheimhaltungspflicht Es versteht sich von selbst, dass er in Bezug auf Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, deren Ver- letzung unter Umständen sogar strafrechtlich relevant sein kann.
  • Wenn man von Rechten bei Versicherungsvertrer redet, was meint man da am meisten Wenn von "Rechten" des Versicherungsvertreters die Rede ist, so sind damit im Wesentlichen seine Vergütungs-/Provisionsansprüche sowie der (bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses entstehende) "Aus- gleichsanspruch" gemeint. Das Vergütungssystem für Versicherungsvertreter wird an anderer Stelle erörtert.
  • Erläutern sie das Recht des versicherungsvertrers auf Kunden bzw bestandsschutz Der Begriff "Bestand" ist in der Versicherungswirtschaft gebräuchlich. Gemeint ist damit die Summe aller Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmen und Versicherungsnehmern. Dies trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Vertrieb von Versicherungsprodukten kein einmaliger Vorgang ist - der sozusagen mit Vertragsschluss be- endet wird. Ein Versicherungsvertrag begründet vielmehr eine Dauer- beziehung zum Kunden, die erhalten und gepflegt werden muss. Die- se Bestandspflege gehört zu den speziellen Aufgaben eines Versiche- rungsvertreters. Das Recht an einem Versicherungsbestand steht dennoch nur dem Unternehmen zu. Inwieweit ein Vermittler an einem Bestand partizi- piert (z.B. durch Bestandspflege-Provisionen), ist daher nur durch den Vertretungsvertrag zu regeln. In diesem Sinne kann also einzel- vertraglich ein Bestands- bzw. Kundenschutz vereinbart sein, demzu- folge z.B. mehrere Verträge eines Kunden nur von einem Vermittler betreut werden dürfen. Solche Respektierungsgrundsätze können auch das Abwerben von Kunden untersagen und für den Fall des Zu- widerhandelns Sanktionen aussprechen.
  • Welche Reglungen stehen für bestandsschutz für nebenberufliche Vertreter Der nebenberufliche Vermittler, der sein Einkommen mehrheitlich aus einem anderen Beruf erzielt, bedarf nach Auffassung des Gesetzge- bers nicht des gleichen Schutzes wie "hauptberufliche Vermittler". Hier gilt die Sondervorschrift des § 92 b HGB, die - neben anderen Kündigungsregelungen und Provisionsbestimmungen - insbesondere den Ausgleichsanspruch ausschließt.
  • Was muss ein Versicherungsvertrer zu Beginn seiner Tätigkeit bei Eröffnung des Gewerbes beachten Versicherungsvermittler und -berater dürfen also nur noch selbst- ständig tätig werden, wenn sie persönlich zuverlässig sind, in geord- neten Vermögensverhältnissen leben, eine Haftpflichtversicherung besteht und sie vor der IHK ihre Sachkunde nachgewiesen haben. Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungs- kenntnisse verfügt, die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind; die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem prakti- schen Teil (Rollenspiel). Danach erfolgt die Erlaubniserteilung und Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet wird dafür ein zentrales Register geschaf- fen, das beim deutschen Industrie- und Handelskammertag elektro- nisch geführt wird. Der selbstständige Versicherungsvermittler ist darüber hinaus (u.a.) auch verpflichtet, sein Gewerbe bei der Ordnungsbehörde der zustän- digen Gemeinde anzumelden und innerhalb einer Woche nach Tätig- keitsbeginn der zuständigen Berufsgenossenschaft Gegenstand und Art der Unternehmung, (ggf.) beschäftigte Arbeitnehmer und den Er- öffnungstag anzuzeigen - für Versicherungsvertreter ist die Verwal- tungsberufsgenossenschaft Hamburg zuständig und den gewerblichen Betrieb dem zuständigen Finanzamt und der Gemeinde anzuzeigen. Er unterliegt der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht; beschäftigt er Arbeitnehmer, muss er Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abführen.
  • Wie heißt das Berufsbild der Prüfung Geprüfter Versicherungsfachmann/-fachfrau IHK
  • Was ist und macht die Avad Die von den Verbänden der Versicherungs- und Bausparkassenwirt- schaft als Selbsthilfeeinrichtung geschaffene Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e.V. (AVAD) hilft den einzelnen Versiche- rungsunternehmen, sich ein möglichst zuverlässiges Bild über die Vertrauenswürdigkeit künftiger (einzustellender) Versicherungsver- mittler zu machen. In diesem Sinne sind die Versicherer (sogar aufsichtsrechtlich) ver- pflichtet, vor jeder Einstellung, eine solche Auskunft über den Bewer- ber einzuholen. Neben sonstigen Erkenntnissen (wie z.B. Führungs- zeugnis) bildet sie mit eine der Grundlagen für die Entscheidung des Unternehmens. Hinweis: Die Pflicht zur Einschaltung der AVAD gilt auch für den Vermittler, der eigene Vermittler beschäftigen will - sog. Untervermittler.
  • In wie fern haftet ein VU für den Vertreter über seine Aussagen? Wenn also der Vermittler Auskünfte oder Erklärungen zu Inhalt und Bedeutung der AVB oder sonstigen vertragswesentlichen Punkten gibt, dürfen Antragsteller, Versicherungsnehmer bzw. Versicherte da- rauf vertrauen - denn der Versicherer muss diese "Erklärungen" ge- gen sich gelten lassen. Hier greift also die „Erfüllungsgehilfenhaftung“ des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Außenverhältnis (gegenüber den Versicherungskunden) geht die Haftung auf das Versicherungsunter- nehmen über, das sich wiederum im Innenverhältnis zum Versiche- rungsvertreter schadlos halten kann, indem es den Vermittler in Re- gress nimmt. Die dem Versicherungsvertreter durch das Vermittlungs- und das Ver- sicherungsvertragsgesetz auferlegten Mitteilungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten begründen seinerseits eine persönliche Haf- tung, die aber wiederum vom vertretenen Unternehmen übernommen werden kann – so zum Beispiel bei Ausschließlichkeitsvertretern.
  • Welche vermittlertypem gibt es? Der Vertrieb von Versicherungsprodukten findet in der Regel nicht direkt, sondern über einen Versicherungsvermittler statt. Dabei sind drei Vermittler-Typen zu unterscheiden:  Selbstständiger Versicherungsvertreter Der selbstständige Versicherungsvertreter ist Handelsvertreter gem. §§ 84 ff. HGB. Als Vergütung erhält er erfolgsabhängige Be- züge (Provisionen). Angestellter im Werbeaußendienst Kennzeichnend für diese Art des Vermittlers ist der Umstand, dass er zu dem vertretenen Unternehmen in einem Arbeitnehmerver- hältnis steht - man spricht auch vom "angestellten" Versiche- rungsvertreter. Seine Rechtsbeziehung zum Versicherungsunter- nehmen basiert mithin auf den Vorschriften des Arbeits- und des Handelsrechts. Versicherungsmakler In diesem Zusammenhang kann auf die Erörterung an anderer Stelle verwiesen werden.   Beachten Sie, dass von den "angestellten" Versicherungsvertretern der sog. Führungsaußendienst zu unterscheiden ist. Bei dieser Gruppe handelt es sich zwar auch um Angestellte, deren Aufgabe aber darin besteht, selbstständige Vertreter zu rekrutieren, auszubilden und zu betreuen - mit einem Wort: zu führen (z.B. als Bezirksdirektor, In- spektor). Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf den selbstständi- gen Versicherungsvertreter im Hauptberuf.
  • Welche Aufgaben hat ein Vermittler und wie wird dieses formell festgehalten? Die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und selbstständigem Handelsvertreter im Hauptberuf gründen sich auf den Handelsvertretervertrag. Auch wenn dieser Vertrag keiner besonderen Form bedarf, kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Inhalt der Vereinbarung in einer gegengezeichneten Urkunde fixiert wird. Diese Urkunde wird als Vertreter- oder Agenturvertrag bezeichnet. Neben dem Vertragsinhalt enthält der Agenturvertrag oft auch individuelle Aspekte sowie die besondere Festschreibung der Unternehmensbe- lange. Folgende Schwerpunkte sind üblich:  Verpflichtung des Vermittlers, die geschäftlichen Interessen des Unternehmens nach besten Kräften zu fördern und dabei stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen. Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen in allen vom Un- ternehmen betriebenen Versicherungszweigen (Neukunden). Pflege und Erhaltung bestehender Kundenbeziehungen durch re- gelmäßige Betreuung (Bestandspflege) Serviceleistungen - z.B. in Schaden- und Leistungsfällen, bei In- kasso und Abrechnung Repräsentation des Unternehmens nach außen Beachtung der für den Wettbewerb geltenden Grundsätze und Vorschriften (Wettbewerbsrichtlinien). Darüber hinaus können dem Vermittler durch den Agenturvertrag auch bestimmte Beschränkungen auferlegt werden - zum Beispiel durch das Gebot, keine Antragsannahme bzw. -ablehnung auszuspre- chen oder Kündigungen bzw. Rücktritte zu erklären.
  • Welche Arten von Provisionen gibt es und wo sind diese geregelt? 87 und 92 hgb Grundsätzlich sind Abschluss-, Folge- und Inkassoprovision zu unter- scheiden:
  • Welche provisionssyste,e gibt es? In Abhängigkeit vom Versicherungszweig sind zwei Provisionssysteme zu unterscheiden: die laufende Provision und die Einmalprovision. In der Schadenversicherung werden die Provisionen laufend gezahlt und in der Lebens- und Krankenversicherung als Einmalprovision. Alternativ garantie ausstellen wichtig erfolgsabhängige Vergütung  Beachten Sie: Gemäß § 87 c HGB müssen die Provisionen monatlich abgerechnet werden. Diese Frist kann einzelvertraglich auf 3 Monate ausgedehnt werden; der Versicherungsvermittler hat Anspruch auf einen "Buchauszug". Die praktizierte Abrechnungsmethode muss für den Vermittler eindeutig nachvollziehbar sein; die Abrechnung hat die Provision und Provisionsvorschüsse zu erfassen.
  • Wann ist ein Vermittler selbständig und wann angestellt Die Vor- aussetzung der "Selbstständigkeit" ist dann erfüllt, wenn er seine Tä- tigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestim- men kann. Wenn nicht cht wie oben dann Arbeitnehmer