Versicherungen (Subject) / Rechtliche Grundlagen (Lesson)

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Vertragsrecht Vermittlerrecht Wettbewerbsrecht

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  • Was versteht man unter einer mehrfach versicherung und was ist da zu beachten?? Mehrfachversicherung (Doppelversicherung a. F.)Der Versicherungsvertrag kann auch dann beendet werden, wenn einesog. Mehrfachversicherung vorliegt. Davon spricht man, wenn sichjemand bei mehreren Versicherern so versichert hat, dass er imSchadenfall eine höhere Entschädigung beansprucht als der eigentlicheSchaden ausmacht.Hat der Versicherungsnehmer eine derartige Mehrfachversicherung inUnkenntnis abgeschlossen (unbewusste Mehrfachversicherung), kanner die Aufhebung des später abgeschlossenen Vertrages oder die entsprechendeHerabsetzung der Versicherungssumme verlangen. Wennder Versicherungsnehmer beabsichtigte, sich rechtswidrig zu bereichern,liegt eine betrügerische Mehrfachversicherung vor. In diesemFall ist jeder in dieser Absicht abgeschlossene Vertrag nichtig (§ 78Abs. 3 VVG). Liegt bei Eintritt eines Versicherungsfalles eine "gültige"Mehrfachversicherung vor, haften die Versicherer gesamtschuldnerisch;der Versicherungsnehmer kann aber nur bis zur Höhe desSchadens entschädigt werden.Ein Versicherungsverhältnis kann auch bei Tod des Versicherungsnehmersenden; zum Beispiel bei ausschließlich personenbezogenenRisiken (vor allem in der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung).In den rein sachbezogenen Sparten hingegen geht der Vertrag nachdem Tod des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über, ohnedass der Erbfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet.Letztendlich kann ein Versicherungsvertrag auch "im gegenseitigenEinvernehmen" aufgelöst werden (sog. Aufhebungsvertrag).
  • Was versteht man unter einem Interessenwegfall und was ist da zu beachten?? Ein Versicherungsverhältnis kann dadurch beendet werden, dass dasversicherbare bzw. versicherte Interesse wegfällt - § 80 VVG sprichtvom fehlenden versicherten Interesse - Beispiele: Untergang derversicherten Sache (völlige Zerstörung eines Kfz) oder der Versicherungsnehmergibt seine Beziehung zu einer Sache auf (Auflösung desHaushaltes). Fällt das "versicherte Interesse" nach Versicherungsbeginn weg,schuldet der Versicherungsnehmer die Prämie bis zu dem Zeitpunkt,an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangte (§ 80 Abs.2 VVG).
  • Was versteht man unter unteilbarkeit der Prämie und wie ist hier der aktuelle Rechtsstand? In diesem Sinne bestimmt der § 39 Abs.1VVG, dass dem Versicherer im Falle einer vorzeitigen Beendigung desVertrages nur die auf die tatsächliche Laufzeit entfallene Prämie zusteht- der Vertrag wird also „pro-rata-temporis“ abgerechnet.Die Neuregelung gilt insbesondere für die Vertragsbeendigung durchKündigung in folgenden Fällen: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) Verletzung einer Anzeigepflicht (§ 19 VVG) Gefahrerhöhung (§ 24 VVG) Zahlungsverzug (§ 38 VVG) Prämienerhöhung (§ 19 VVG)Der § 42 VVG schreibt dem Versicherer zudem vor, dass von einigendieser Bestimmungen nicht zulasten des VN abgewichen werden darf.
  • Der hauptberufliche Ausschließlichkeitsvermittler Max Lau erklärt während der Vertragsverhandlungen zu einer Hausrat- und Glasversicherung irrtümlich, dass alle Scheiben in der Wohnung einschl. der künstlerisch bearbeiteten Scheiben unbegrenzt versichert seien. Ein halbes Jahr später reicht der Kunde eine Rechnung über die Erneuerung einer derartigen Scheibe ein. Muss der Versicherer (VR) leisten? Ja, weil der VR für die Erklärung des Vermittlers einstehen muss § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
  • Sie haben bei Gerd Schmid einen Antrag zur Verbundenen Hausratversicherung aufgenommen. Nach 2 Wochen erhält der Kunde per Post den Versicherungsschein mit der Aufforderung zur Zahlung der ersten Prämie. Herr Schmid reagiert hierauf während der nächsten 6 Wochen nicht. Welchen Einfluss hat die Nichtzahlung der Erstprämie auf den Versicherungsvertrag? Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten Die Rechtsfolge nach § 37 VVG ist der Rücktritt. Der Versicherer kann nach § 39 VVG eine „angemessene Geschäftsgebühr“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand verlangen
  • Else Peters verschweigt bei der Antragsstellung zu einer Risiko-Lebensversicherung (04.01.2008), dass sie Diabetikerin ist. Hauptfälligkeit des Vertrages ist der 01.02., der monatliche Beitrag beträgt 20 Euro und wird von Frau Peters sofort bezahlt. Am 15.02.2008 erhält Ihre Gesellschaft Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und erklärt am 27.02.2008 den Rücktritt, der Frau Peters am 29.02.2008 zugeht. Auf welche Prämie hat der Versicherer insgesamt Anspruch? 20 € Hier kommt der § 39 VVG zur Anwendung. Dieser besagt: „Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden des Rücktritts zu.
  • Frank Bartel hat ein Wohnhaus gekauft und die Wohngebäude-versicherung sofort nach Abschluss des Kaufvertrages beim vorherigen Versicherer gekündigt. Die Kündigung wird zurückgewiesen. Da der Vertrag von Ihrer Gesellschaft übernommen werden sollte, bittet Herr Bartel Sie, ihm die rechtlichen Grundlagen zu erläutern. Aus welchem Grund konnte die Kündigung zurückgewiesen werden? Die Kündigung konnte zurückgewiesen werden, weil... er vor der Umschreibung im Grundbuch noch nicht Eigentümer        geworden ist. § 96 VVG   Rechtmäßiger Eigentümer wird man erst mit der erfolgten Eintragung im Grundbuch. Vorher ist der Käufer noch kein „Erwerber“ (laut Gesetz § 873 BGB).
  • Um gut versichert in den Urlaub fahren zu können, schließt Herr Abel am 17.01. bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung ab. Die Versicherungsperiode beginnt am 01.02. Am 30.01. erhält Herr Abel vom Versicherer die Police, die er dann am 16.02. bezahlt. Welche Beginnarten fallen bei diesem Vertrag zusammen? materieller und technischer § 33 VVG   Formeller Beginn:        Zeitpunkt der Policierung -> hier 30.01 Technischer Beginn:    Zeitpunkt des prämienbelastenden Zeitraumes ->                                       hier 01.02 Materieller Beginn:       Zeitpunkt der Gefahrübernahme -> hier 01.02                                       Auf Grund der „Erweiterten Einlösungsklausel“   Unverzügliche Zahlung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins  
  • Ein Außendienstmitarbeiter veranlasst einen Kunden mit einem vorgedruckten Kündigungsschreiben, seine Unfallversicherung, aufgrund eines Schadenfalles, bei einem Mitbewerber zu kündigen. Wie nennt man dieses Wettbewerbsverhalten? verbotene Kündigungshilfe
  • Im Außendienst der Versicherungswirtschaft sind Personen in unterschiedlichen Funktionen tätig. Welche Merkmale treffen auf den selbständigen Versicherungsvertreter nach § 84 HGB zu? 1) Arbeitsvertrag 2) sachbezogene Weisungsgebundenheit 3) Courtagevereinbarung 4) Ausgleichsanspruch 5) Gewerbeanmeldung 6) Vertragsbeziehung zu Versicherungsnehmer und Versicherer 2)   sachbezogene Weisungsgebundenheit 4)   Ausgleichsanspruch 5)   Gewerbeanmeldung Alle wesentlichen Merkmale sind: 1.       Gewerbeanmeldung (84.1 HGB) 2.       Freie Gestaltung seiner Tätigkeit (§84.1 HGB)      lediglich eine fachliche/sachliche Weisungsgebundenheit 3.       Freie Zeiteinteilung (§84.1 HGB) 4.       Bemühungspflicht (§86.1 HGB) 5.       Interessenvertretungspflicht (§86.1 HGB) 6.       Erfolgsabhängige Vergütung (§87 HGB) 7.       Ausgleichsanspruch (§89 b HGB)
  • Sie erstellen einen Entwurf für eine Zeitungsanzeige. Unter anderem enthält Ihr Entwurf einen Hinweis auf kostenlose Versicherungsvermittlung. Wäre diese Anzeige nach den Wettbewerbsrichtlinien zulässig? Nein, da ein Täuschungsversuch vorläge Wettbewerbsrichtlinien Nr. 23. Täuschungsverbot Es ist unzulässig, Versicherungsinteressenten, Versicherungsnehmer oder Versicherte über die Prämienverpflichtungen, Obliegenheiten, Leistungsansprüche oder andere wesentliche Bedingungen des Versicherungsvertrages zu täuschen oder in einem erkennbaren Irrtum zu halten. Insbesondere darf weder mündlich noch schriftlich behauptet oder der Anschein erweckt werden, dass ein uneingeschränkter Versicherungsschutz geboten wird, wenn die Versicherungsbedingungen oder Tarife Einschränkungen irgendwelcher Art vorsehen. Tarifliche Höchstleistungen dürfen nur in Zusammenhang mit den in den Bedingungen festgelegten Voraussetzungen genannt werden. Wer sich im Wettbewerb fremder Äußerungen (z. B. aus den Medien) bedient, macht sich diese zu Eigen und ist für sie wie für eigene Äußerungen verantwortlich. Die Versicherungsnehmer müssen auf alle Vertragsänderungen, die ihre Rechte und Pflichten berühren, in unmissverständlicher Form hingewiesen werden. Ihre Zustimmung darf nicht durch Täuschung oder Ausnutzung eines Irrtums erlangt werden.  Es ist unzulässig, mit Schlagworten wie „Konkurrenzlose Versicherung", „Versicherung zu Selbstkosten", „Versicherung unter Selbstkosten", „Kostenlose Versicherung" oder „Kostenlose Vermittlung" zu werben. Vertreter dürfen nicht als Makler auftreten; Makler dürfen nicht als Vertreter auftreten.
  • Versicherungsverträge sind in hohem Maße erklärungsbedürftig. Der Kunde muss sich auf die Ausführungen seines Vertreters verlassen können. Wer haftet für die Rechtsfolgen, wenn der Vertreter fehlerhafte Auskünfte gibt, wichtige Fristen versäumt oder Willenserklärungen nicht weitergibt, und dem Kunden dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht? In der Regel muss das Versicherungsunternehmen für die Fehler des Vertreters einstehen, da der Vertreter das Interesse des Versicherungsunternehmens wahrnimmt. § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
  • In der Versicherungswirtschaft kann ein selbständiger hauptberuflicher Vermittler einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend machen. Welche Berücksichtigung finden übertragene Bestände nach den "Grundsätzen für die Berechnung des Ausgleichsanspruches“? Übertragene Bestände sind ... nach vorgegebenen Fristen ganz oder teilweise ausgleichspflichtig § 89b HGB (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit  1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen……………
  • Der 16-jährige Jens Keller schließt ohne Wissen seiner Eltern für seinen 3-wöchigen Urlaub in Frankreich eine Auslandsreisekrankenversicherung ab. Die Prämie in Höhe von 10,80 EUR bezahlt er von seinem Taschengeld. Beurteilen Sie die Rechtswirksamkeit des Vertrages. rechtswirksam §110 BGB
  • Erwin Börmer hat für seinen neuen PKW sofortigen Versicherungsschutz für die Fahrzeugvollversicherung erhalten. Sie erklären dem Kunden, wann diese vorläufige Deckungszusage endet. Die vorläufige Deckungszusage endet mit ... Beginn des Hauptvertrages § 52 VVG
  • Hildegard Mehl hat bei Ihrer Gesellschaft seit 4 Jahren eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung. Nach einem Krankenhausaufenthalt reicht sie Rechnungen über 4.000,- EUR ein. Bei Prüfung der Leistungspflicht stellt sich heraus, dass bei diesem Versicherungsfall eine schuldlose Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt. Welche Folgen hat dies für Frau Mehl? leistet entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen §§ 19 Abs.3 , 21 Abs.2 VVG
  • Willi Weber hat am 26.02. eine Hausratversicherung beantragt. Beginn soll der 01.03. sein. Am 08.03. erhält er den Versicherungsschein mit den Vertragsunterlagen. Am 11.03. überweist der Kunde den ersten Beitrag, der am 13.03. auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird. Versicherungsschutz ist gewährleistet durch ... 1.3. §33 VVG
  • Jan Bröckel hat vor vier Monaten eine Krankheitskosten- Zusatzversicherung abgeschlossen. Er hatte damals vergessen anzugeben, dass er zwei Jahre vorher wegen eines Magengeschwürs operiert worden war. Sie erhalten einen Anruf von Herrn Bröckel. Er ist wegen einer Sportverletzung stationär aufgenommen worden und erzählt Ihnen beiläufig von der verschwiegenen Vorerkrankung. Wie steht es um den Versicherungsschutz von Herrn Bröckel? Es besteht.... Versicherungsschutz, weil die Ursache desKrankenhausaufenthaltes in keinem Zusammenhang mit derVorerkrankung steht. §21 VVG
  • Sie besuchen Peter Schlei am 10. Dezember und stellen fest, dass er seinen PKW bei einem anderen Unternehmen versichert hat. Er zeigt Ihnen ein Schreiben seines Kraftfahrt-Versicherers vom 20. November. Danach erhöht sich die Kasko-Prämie zum 1. Januar um 2,3 %. Deshalb möchte Herr Schlei den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen, um seinen PKW bei Ihrer Gesellschaft zu versichern. Zu welchem Zeitpunkt wird die Kündigung wirksam? zum Termin der Beitragserhöhung §40 VVG
  • Hans Prütz hat seit mehreren Jahren eine Verbundene Wohngebäudeversicherung für sein Einfamilienhaus in Köln. Nach einem Sturmschaden am 28.02. kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag. Hauptfälligkeit ist der 01.06. Das Kündigungsschreiben geht dem Versicherungsnehmer am 10.03. zu. Bis wann besteht Versicherungsschutz aus dem bestehenden Vertrag? 10.04. §92 VVG
  • Durch einen Rechenfehler bei der Antragsaufnahme weicht die Prämie um 2,50 EUR von der Tarifprämie ab. Der Versicherer policiert mit der richtigen Prämie. Die Abweichung ist von Versicherer im Sinne der "Billigungsklausel" deutlich kenntlich gemacht, inklusive Rechtsfolgenbelehrung. Innerhalb welcher Frist muss der Versicherungsnehmer spätestens schriftlich widersprechen, wenn er die Abweichung nicht akzeptieren will? 1 Monat §5 VVG
  • Pit Garden hat eine Krankenhaustagegeld-Versicherung über 30,- EUR beantragt. Sie stellen bei einem Besuch 6 Monate später fest, dass die Police irrtümlicherweise ein Krankenhaustagegeld von 20,- EUR ausweist. Er fragt Sie, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Ja, und zwar in der beantragten Höhe. §5 VVG
  • Fritz Winter hat ein Wohnhaus gekauft und die Wohngebäudeversicherung sofort nach Abschluss des Kaufvertrages beim vorherigen Versicherer gekündigt. Die Kündigung wird zurückgewiesen. Da der Vertrag von Ihrer Gesellschaft übernommen werden sollte, bittet Herr Winter Sie, ihm die rechtlichen Grundlagen zu erläutern. Aus welchem Grund konnte die Kündigung zurückgewiesen werden? Die Kündigung konnte zurückgewiesen werden, weil ... er vor der Umschreibung im Grundbuch noch nicht Eigentümer gewordenist. § 311 b BGB ;§§ 95-97 VVG
  • Klaus Nolte (VN) wird volljährig; seit einem Jahr hat er eine kapitalbildende Lebensversicherung. Seine Eltern haben damals dem Vertrag zugestimmt. Da er Geld für den Kauf eines PKW benötigt, möchte Klaus den Vertrag auflösen. Welche Rückzahlung erhält er? alle eingezahlten Beiträge Umkehrschluss zu §§ 1643; 1822 Abs. 5 BGB
  • Michael Baumann (40) hat sich entschlossen, eine Lebensversicherung über 20.000,- EUR auf das Leben seines Sohnes Christian (15) zu beantragen. Als Bezugsberechtigte im Todes- und Erlebensfall setzt er seine Frau Tina (38) ein. Wer muss den Antrag unterschreiben? Michael Baumann §150  VVG
  • Am 25.04. beantragt Jasmin Kerner bei Ihrer Gesellschaft eine Verbundene Hausratversicherung mit Beginn zum 01.05. Am 10.05. wird in ihre Wohnung eingebrochen. Der Versicherungsschein wird wie beantragt ausgefertigt, der Kundin am 12.05. vorgelegt und von ihr am 15.05. eingelöst. Frau Kerner möchte von Ihnen wissen, ob sie Anspruch auf Entschädigung hat Ja, weil die Erstprämie unverzüglich gezahlt wurde. §§ 33,37 VVG
  • Sie nehmen bei Herrn Bach einen Antrag auf Krankenversicherung auf. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen weisen Sie auf die vorvertragliche Anzeigepflicht hin. Bis zu welchem Termin muss der Kunde eintretende Veränderungen im Gesundheitszustand anzeigen. Zugang der Annahmeerklärung § 19 Abs.1 VVG
  • Sie fahren am Wohnblock Ihres Kunden Bernd Markow vorbei und sehen, dass Baugerüste am Mehrfamilienhaus aufgestellt wurden. Wie verhalten Sie sich? Ich spreche Herrn Markow an und melde das Aufstellen desGerüstes dem Versicherer. §§ 23 ff VVG
  • Christoph Lang (16) sprechen Sie die für ihn wichtige Absicherung der Arbeitskraft durch eine Private Unfallversicherung an. Christoph Lang entscheidet sich zum Abschluss eines 5-Jahres-Vertrages. Welche Unterschriften sind notwendig, damit der Antrag rechtsgültig wird? Notwendig sind die Unterschriften von: Antragsteller, gesetzlichem Vertreter, Vormundschaftsgericht §§ 1643, 1822 Abs.5 BGB
  • Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag Welche besonderen Vorschriften sind zu berücksichtigen? Nach § 3 VVG ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmereinen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangenals Urkunde zu übermitteln. Basierend auf den Bestimmungen der §§ 4 VVG und 808 BGB ist derVersicherungsschein in der Lebensversicherung auch ein Ausweispapier(ein sog. Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier). Nach §12 der oben zitierten Bedingungen kann der Versicherer "den Inhaberdes Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte ausdem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen". Diese - durch die AVB vertraglich vereinbarte -"Inhaberklausel" ist z.B. dann von besonderer Bedeutung, wenn demVersicherer kein Bezugsberechtigter bekannt ist. In diesem Fall kanner die Versicherungssumme an die Person auszahlen, die den Versicherungsscheinvorlegt; er muss also keine Erben ermitteln. Die Betonungliegt auf "kann" - dem Versicherer bleibt es nämlich unbenommen,einen Nachweis zu verlangen (z.B. den Erbschein) - folglichhat der Inhaber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung.
  • Hat der Besitzer der Police nach tod vom VN anspruch auf die Auszahlung? Basierend auf den Bestimmungen der §§ 4 VVG und 808 BGB ist derVersicherungsschein in der Lebensversicherung auch ein Ausweispapier(ein sog. Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier). Nach §12 der oben zitierten Bedingungen kann der Versicherer "den Inhaberdes Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte ausdem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen". Diese - durch die AVB vertraglich vereinbarte -"Inhaberklausel" ist z.B. dann von besonderer Bedeutung, wenn demVersicherer kein Bezugsberechtigter bekannt ist. In diesem Fall kanner die Versicherungssumme an die Person auszahlen, die den Versicherungsscheinvorlegt; er muss also keine Erben ermitteln. Die Betonungliegt auf "kann" - dem Versicherer bleibt es nämlich unbenommen,einen Nachweis zu verlangen (z.B. den Erbschein) - folglichhat der Inhaber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung.
  • Wie verhält es sich mit der Beitragszahlung und dessen Entwicklung? Während der Versicherer vertraglich verpflichtet ist, die durch denEintritt des Versicherungsfalls bedingte Leistung zu erbringen, hat derVersicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. DieserBeitrag ist letztlich der Preis für den Versicherungsschutz, dessen Höhesich nach den entsprechenden Vereinbarungen richtet und sich ausdem Versicherungsschein ergibt. Je nach wirtschaftlicher Entwicklungkann er sich erhöhen; die jeweiligen AVB enthalten entsprechendeBeitragsanpassungsklauseln. Die Beitragszahlungspflicht ist eine echteRechtspflicht, die schuldhaft verletzt bzw. eingeklagt werden kann.
  • Welche Beitragsarten gibt es? Der Einmalbeitrag ist der bei Vertragsabschluss in einer Zahlung zuleistende Beitrag - er kommt vor allem bei kurzfristigen Versicherungenwie z.B. der Reisegepäckversicherung vor; aber auch bei der Lebens-und Rentenversicherung, wenn ein (einmaliger) größerer Beitragbei Vertragsabschluss zu leisten ist. Der laufende Beitrag ist der während der vertraglich festgelegtenZahlungsdauer regelmäßig aufzubringende Beitrag. Gemäß § 12 VVGist die Versicherungsdauer in Versicherungsperioden eingeteilt, für die"laufend" Beiträge zu zahlen sind. Diese Versicherungsperioden sindnicht mit der Zahlungsweise des Versicherungsnehmers zu verwechseln:Die laufende Prämie ist meist als Jahresprämie kalkuliert, dieunterjährig (gegen Ratenzuschlag) entrichtet werden kann. Eine monatliche,viertel- oder halbjährliche Zahlungsweise verändert mithinnicht die Versicherungsperiode.Der laufende Beitrag teilt sich wiederum in den Erstbeitrag und denFolgebeitrag. Diese Differenzierung ist insofern bedeutsam, als derenNichtzahlung bzw. verspätete Zahlung unterschiedliche Rechtsfolgenhat.
  • Was ist ein Erstbeitrag? Mit der Zahlung des Erstbeitrages setzt der materielle Versicherungsbeginnein, der die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Bevornicht wenigstens ein Beitrag entrichtet wurde, kann die "Gefahrtragung"des Versicherers nicht beginnen - so das (bereits erörterte)Einlösungsprinzip.
  • Was ist ein Folgebeitrag? Als Folgebeitrag gelten alle Prämien, die dem Erstbeitrag zeitlich folgen- z.B. die zweite Rate des Jahresbeitrags bei unterjähriger Zahlungsweise.
  • Wann ist die Fälligkeit des ersten Beitrages für die Versicherung? Der Beitrag ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für dieGefahrtragung des Versicherers. Nach § 33 Abs. 1 VVG sind Einmal undErstprämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugangdes Versicherungsscheins zu zahlen - die Fälligkeit ist alsoauf den Zeitpunkt verschoben worden, zu dem im Regelfall die allgemeineWiderrufsfrist abgelaufen ist. In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderregelungen zu beachten:Bei der Lebensversicherung beträgt diese Frist 30 Tage (§ 152Abs. 3 VVG). Und weicht der Versicherungsschein vom Antrag desVersicherungsnehmers ab, gilt nach § 5 Abs.1 VVG eine Frist von einemMonat.
  • Welche Rechtsfolgen gibt es bei Nichtzahlung des Erstbeitrages oder des Folgebeitrages Die nicht rechtzeitige Zahlung eines fälligen Erst- oder Folgebeitragesberührt das Versicherungsverhältnis entscheidend und ist für denVersicherungsnehmer mit nicht unerheblichen Rechtsfolgen verbunden.Hinsichtlich dieser Folgen ist zwischen dem Zahlungsverzug beiErstbeitrag und Folgebeitrag zu unterscheiden:
  • Wie ist das VVG aufgebaut? Teil 1 Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)Teil 2 Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)Teil 3 Schlussvorschriften (§§ 209 - 216)
  • Wie ist der Teil 1 Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) des VVG aufgebaut? Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18)Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten (§§ 19 - 32)Abschnitt 3 Prämie (§§ 33 - 42)Abschnitt 4 Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 - 48)Abschnitt 5 Vorläufige Deckung (§§ 49 - 52)Abschnitt 6 Laufende Versicherung (§§ 53 - 58)Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§ 59 - 73) Kapitel 2 Schadensversicherung (§§ 74 - 99)Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 74 - 87)Abschnitt 2 Sachversicherung (§§ 88 - 99)
  • Wie ist der Teil 2 des VVG Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208) aufgebaut Kapitel 1 Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)Kapitel 2 Rechtsschutzversicherung (§§ 125 - 129) Kapitel 3 Transportversicherung (§§ 130 - 141) Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung (§§ 142 - 149) Kapitel 5 Lebensversicherung (§§ 150 - 171) Kapitel 6 Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177) Kapitel 7 Unfallversicherung (§§ 178 - 191) Kapitel 8 Krankenversicherung (§§ 192 - 208)
  • Was St ein Versicherungsschein und warum ist dieser wichtig? Der Versicherungsschein - auch Police genannt - ist eine vom Versi- cherer unterzeichnete Beweisurkunde über den Abschluss und Inhalt des Vertrages bzw. die Annahme des Antrages. Sie begründet zumin- dest die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Versicherer abgegebenen Erklärungen; wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen.
  • Was ist ein qualifizierter Zahlschein und wie kommt dieser Zustände ? Andererseits kann der Versicherer im Leistungsfall verlangen, dass der Versicherungsschein vorgelegt und nach Beendigung des Versi- cherungsverhältnisses zurückgegeben wird - dies qualifiziert ihn als einfachen Schuldschein. Wenn der Versicherer diese Vorlage bzw. Rückgabe verlangen muss - meist mit den AVB vereinbart -, gilt die Police als qualifizierter Schuldschein. So heißt es zum Beispiel im § 11 Abs.1 der allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung: "Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versi- cherungsscheins". Beachten Sie: In der Sachversicherung ist die Aus- zahlung der Entschädigung nicht von der Vorlage des Versicherungs- scheines abhängig.
  • In welchen fallen ist ein Versicherungsschein auch eine Beweisurkunde? Basierend auf den Bestimmungen der §§ 4 VVG und 808 BGB ist der Versicherungsschein in der Lebensversicherung auch ein Ausweispa- pier (ein sog. Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier). Nach § 12 der oben zitierten Bedingungen kann der Versicherer "den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen". Diese - durch die AVB vertraglich vereinbarte - "Inhaberklausel" ist z.B. dann von besonderer Bedeutung, wenn dem Versicherer kein Bezugsberechtigter bekannt ist. In diesem Fall kann er die Versicherungssumme an die Person auszahlen, die den Versi- cherungsschein vorlegt; er muss also keine Erben ermitteln. Die Be- tonung liegt auf "kann" - dem Versicherer bleibt es nämlich unbe- nommen, einen Nachweis zu verlangen (z.B. den Erbschein) - folglich hat der Inhaber keinen Rechtsanspruch auf die Leistung.
  • Welche Rechtsformen gibt es bei Nichtzahlung vom Erstbeitrag? Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Einmal- oder Erstprä- mie in Zahlungsverzug, kann der Versicherer nach § 37 Abs.1 VVG zwar vom Vertrag zurücktreten; dieser Rücktritt ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der VN nachweisen kann, dass er die Nichtzah- lung nicht zu vertreten hat. Im Gegensatz zur Altregelung muss der Versicherer seinen Rücktritt ausdrücklich erklären; die bisherige Rücktrittsfiktion des § 38 VVG a.F. ist also entfallen. Tritt (bei Zahlungsverzug) der Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der VN für die Nichtzahlung verantwortlich ist (§ 37 Abs.2 VVG).
  • Welche Rechtsfolgen gibt es bei Nichtzahlung des Folgebitrages ? Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, bleibt der Versiche- rungsschutz zunächst erhalten - schließlich ist der Erstbeitrag geleis- tet worden. Andererseits hat der Versicherer aber einen Rechtsan- spruch auf den Folgebeitrag, den er durch Klage oder qualifizierte Mahnung geltend machen kann:  Der neue § 38 VVG entspricht im Wesentlichen der Altregelung: Der Versicherer setzt den VN durch eine qualifizierte Mahnung in Verzug und kann die anschließende Kündigung direkt mit der Mahnung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen. An diese qualifizierte Mahnung sind strenge formale Anforde- rungen gestellt: Sie muss die Beitragsschuld und zusätzlich die Zinsen und Kosten ausweisen, im Mahnschreiben ist eine Zah- lungsfrist einzuräumen; darüber hinaus sind die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf anzugeben. Die Zahlungsfrist beträgt wie bisher mindestens zwei Wochen. Neu ist, dass der VN die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämie auch dann verhindern kann, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
  • Zahlungsverzug - Folgebbeitrag Was passiert nach dem die Frist für die qualifizierte Mahnung abgelaufen ist? Zahlt der Versicherungsnehmer den Folgebeitrag während der vorge- gebenen Frist, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. War die qua- lifizierte Mahnung vergeblich - der Versicherungsnehmer zahlt den Folgebeitrag nicht -, ergeben sich nach § 38 Abs.2 und 3 VVG folgen- de Rechtsfolgen: Mit Fristablauf wird der Versicherer leistungsfrei: Versicherungs- fälle, die danach eintreten, sind nicht gedeckt. Mit Fristablauf hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen - das Versicherungsrecht spricht von isolier- ter Kündigung. Andererseits kann er bereits im (qualifizierten) Mahnschreiben darauf hinweisen, dass der Vertrag mit Ablauf der Frist erlischt; diese Androhung nennt man auch gebundene Kün- digung. Die Kündigung kann der Versicherungsnehmer dann aufhalten, wenn er den Folgebeitrag entrichtet. Denn zahlt er den Folgebeitrag inner- halb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, entfallen die Wirkungen der Kündigung. Der Versicherungsvertrag wird reaktiviert. Entgegen der Alt-Regelung ist das Wiederaufleben des Vertrages nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
  • Was ist der Unterschied, zwischen einer Obliegenheit und einer rechtspflicht Eine Rechtspflicht muss befolgt werden - so z.B. die Pflicht zur Bei- tragszahlung. Es steht also nicht im Belieben des Versicherungsneh- mers, ihr nachzukommen oder nicht. Wird einer Rechtspflicht nicht entsprochen, kann sie gerichtlich erzwungen werden. Demgegenüber wirkt sich das Nichtbefolgen einer Obliegenheit zwar negativ für den Versicherungsnehmer aus, sie kann aber nicht gerichtlich durchge- setzt werden.
  • Was ist eine Obliegenheit? Der Versicherer muss alle "Umstände" kennen, die das zu überneh- mende Risiko beeinflussen können - dies verlangt schon seine Ver- antwortung gegenüber der Versichertengemeinschaft und insbesonde- re sein Leistungsversprechen. Er muss letztlich davon ausgehen kön- nen, dass sich die Gefahrenlage im Laufe der Vertragszeit nicht we- sentlich ändert. In diesem Sinne wird vom Versicherungsnehmer ein bestimmtes Ver- halten erwartet - die sogenannten Obliegenheiten, die entweder auf ein Tun oder Unterlassen gerichtet sind. Um den Begriff zu erläutern, muss die Obliegenheit von der Rechtspflicht abgegrenzt werden.
  • Welche Arten von Obliegenheiten gibt es? Gesetzliche  oder vertragliche  Obliegenheiten sind die Voraussetzung dafür, dass die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag erhalten bleiben. Sie halten den Versi- cherungsnehmer z.B. an, bestimmte Auskünfte zu geben bzw. Anzei- gen und Mitteilungen zu machen. In diesem Kontext unterscheidet man gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nennt zum Beispiel die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 19 ff.), die Anzeige des Versicherungsfalles (§ 30) und die Abwendungs- und Minderungs- pflicht (§ 82).
  • Wozu dient die vorvertragliche Anzeigepflicht? Die vorvertragliche Anzeigepflicht hilft dem Versicherer, das zu versi- chernde Risiko korrekt einzustufen und zu bewerten. Von dieser Prü- fung hängen zum Beispiel folgende Entscheidungen ab: Risikoübernahme oder Ablehnung Beitragshöhe Zugrundelegung von Bedingungen und Klauseln Um das Risiko in diesem Sinne abschließend beurteilen zu können, war der (potenzielle) Versicherungsnehmer nach altem Recht ver- pflichtet, dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände, die für die Risikoübernahme erheblich waren, anzuzeigen; diese Pflicht bezog sich auf die ihm bekannten bzw. bewussten Umstände.