Versicherungen (Subject) / Rechtliche Grundlagen (Lesson)

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Vertragsrecht Vermittlerrecht Wettbewerbsrecht

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  • Wie ist die soziale Absicherung bei einem 84er geregelt Davon ist die Frage zu trennen, ob Handelsvertreter als „Selbststän- dige mit einem Auftraggeber“ (ehemals arbeitnehmerähnliche Selbst- ständige) rentenversicherungspflichtig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfül- len; ihnen stehen auch die Regelungen zur Befreiung von der Versi- cherungspflicht zu. Grundsätzlich ist also festzuhalten, dass der selbstständige Versiche- rungsvertreter für die persönliche Vorsorge (und die seiner Familie) eigenverantwortlich ist. Diese Verantwortung verlangt von ihm eine sorgfältige Analyse und Bestandsaufnahme seiner bereits bestehen- den Versorgungssituation, deren Ergebnis zu folgendem Bedarf führen kann:      Private Krankenversicherung ng Private Unfallversicherung einschl. der Absicherung der BU Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Rechtsschutzversicherung Lebens-/Rentenversicherung als private Altersvorsorge. Bei der adäquaten Absicherung seiner Risikosituation profitiert der selbstständige Vermittler von der Möglichkeit, "Haustarife" in An- spruch nehmen zu können.
  • Welche verbände gibt es? Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e.V. (GDV) Arbeitgeberverband (agv) Berufsvereinigungen der selbstständigen Vertreter und Makler Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Bundesver- band der Assekuranzführungskräfte e.V. (VGA)
  • Welche verbände gibt es? Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e.V. (GDV) Arbeitgeberverband (agv) Berufsvereinigungen der selbstständigen Vertreter und Makler Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. Bundesver- band der Assekuranzführungskräfte e.V. (VGA) Verbandes Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) Arbeitnehmervertretungen
  • Was ist der Bestandteil Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Da die Wirtschaft sehr empfindlich auf Störungen reagiert, sind die Grundsätze des (fairen) Wettbewerbs in einem Gesetz festgelegt, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - es soll diesen Wettbewerb vor Missbräuchen schützen. Solche Missbräuche können vor allem in zwei Richtungen (schädlich) wirken:   gegen den Mitbewerber, der im Einzelfall sogar in den Ruin getrie- ben werden kann gegenüber dem Kunden, der in seiner Entscheidungsfreiheit zur Wahl des einen oder anderen Produktes durch unzulässige Erwä- gungen beeinflusst wird.
  • Welche. Zivilrechtlichen Möglichkeiten Habe ich als Vermittler beim UWG um meine rechte zubekommen Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen sieht das UWG folgende zivil- rechtliche Ansprüche vor:    Beseitigung Unterlassung Gewinnabschöpfung Schadenersatz
  • Welche Neuerungen gibt es bei der Telefonverbindung zum Uwg und Verbraucher Schutz Durch das (relativ) neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Tele- fonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei be- sonderen Vertriebsformen erhalten die Verbraucher deutlich mehr Schutz vor unerwünschter Telefonwerbung und auch bessere Möglich- keiten zum Ausstieg aus Verträgen. Die wesentlichen Regelungen im Überblick:  Ein Werbeanruf bedarf künftig der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Verbrauchers. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Die Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten. Verbrauchern steht bei allen Fernabsatzverträgen über Dienstleis- tungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung ein Wi- derrufsrecht zu. Wird ein bestehendes Dauerschuldverhältnis durch ein neues er- setzt, bedarf die Kündigung des existierenden Vertrages (oder die Vollmacht dazu) künftig der Textform.   
  • Welche Formen von Werbung gibt es im Bereich Uwg? Fax Email telefon
  • Was ist bei anrufen fur Neukunden zu beachten? Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen) ist ohne deren vorherige und ausdrückliche Einwilligung eine „un- zumutbare Belästigung“ und damit verboten. Das Gesetz stellt also klar, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der angerufene Verbraucher vorher ausdrücklich erklärt hat, auch Werbeanrufe erhalten zu wollen - ein „ausdrückliches Einverständnis“ liegt z. B. dann vor, wenn der Verbraucher vor dem Anruf (möglicherweise im Rahmen eines persönlichen Kon- taktes) dazu befragt wurde und sein Einverständnis erklärt hat. Beachten Sie: Für Anrufe bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern (im Sinne des Gesetzes „sonstige Marktteilnehmer“) genügt ein „mutmaßli- ches Einverständnis“, für das die Rechtsprechung allerdings enge Voraussetzungen definiert hat: So kann diese „vermutete“ Einwilligung dann vorliegen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsbe- ziehung besteht und der Anruf die gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit des Angerufenen betrifft - wenn es zum Beispiel um Produk- te im Zusammenhang mit deren gewerblicher bzw. freiberuflicher Tä- tigkeit geht; der (Werbe-)Anruf muss sozusagen im konkreten Inte- ressenbereich des Angerufenen liegen.
  • Was ist zu beachten bei „Werbeanruf“ bei Bestandskunden (Privatpersonen) Der Anruf bei Bestandskunden ist erlaubt, wenn es bei dem Telefo- nat um Fragen der Vertragsverwaltung oder Leistungsabwicklung (z. B. Schadenregulierung) oder um Unklarheiten zu bestehenden Verträgen geht. Beachten Sie: Geht es (hingegen) um die Beratung eines Bestandskunden, so ist dessen „ausdrückliches Einverständnis“ nur dann nicht erforderlich, wenn es einen konkreten Anlass für diese Beratung oder Nachfrage beim Kunden gibt. Dieser „Anlass“ ist dann gegeben, wenn tatsächli- che oder rechtliche Veränderungen den Versicherer verpflichten, den Kunden zu einem bestehenden Vertrag zu beraten, da ansonsten der vereinbarte Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet ist (= an- lassbezogene Beratung im Sinne des VVG). Die Einführung neuer Versicherungsprodukte, Tarife oder Erweiterun- gen löst insofern keine Beratungspflicht aus. Andererseits: Sollten (erlaubte) „Beratungsanlässe“ zu einer Ausweitung des Vertragsver- hältnisses genutzt werden, bedarf es auch bei Bestandskunden einer Einverständniserklärung.
  • Wie hoch ist die Strafe für einen unerlaubten werbeanruf Ein Werbeanruf ohne die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Im Streitfall hat der Anrufende bzw. sein Auftraggeber (VU) zu beweisen, dass eine vorherige Einver- ständniserklärung vorgelegen hat. Es haftet stets der „Anrufende“, aber auch der Auftraggeber bzw. derjenige, für den der Anrufer tätig geworden ist.
  • Erläutern sie die Grundsätze Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft“ (WBRL) Fairer Leistungswettbewerb Sicherung des Vertrauens in die Versicherungswirtschaft Wahrung der guten kaufmännischen Sitten Verbot der Verunglimpfung der Konkurrenten durch unwahre oder abschätzige Äußerungen Verantwortlichkeit der Vorstände für die Führung des Wettbewerbs der Versicherungsunternehmen - dies gilt insbesondere auch für die Vertreter. Daher ist der Vertreter verpflichtet, alle eigenen Werbeak- tionen mit den Verantwortlichen abzustimmen und sich deren Zu- stimmung einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für Zeitungsinsera- te, Plakate, Broschüren und Handzettel. Der zweite Abschnitt des allgemeinen Teils der Wettbewerbsrichtlinien regelt die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Versicherungsver- mittlern. In diesem Zusammenhang verlangen die Richtlinien eine besondere Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit sowie die fachliche Eignung von Versicherungsvermittlern. Darüber hinaus geben die Richtlinien den Versicherungsunternehmen Pflichten vor, die bei der Anwerbung von Vermittlern einzuhalten sind. So dürfen insbesondere keine irreführenden Angaben gemacht werden, günstigere Vertrags- bedingungen, Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten vorgespiegelt werden. Andererseits ist es auch unzulässig, Vertreter durch unlaute- re Mittel abzuwerben.
  • Erläutern sie - Verhalten im Wettbewerb – so z.B. das Verbot der belästigenden Werbung. EInduktive firmierung eindeutige Vertreter Kennzeichnung  eindeutiger Kennzeichnung im Schriftverkehr  nur eindeutige Titel  kein Hinweis auf frühere TätigkeitenTätigkeiten
  • Welche Besonderheiten Wettbewerbsverhalten in bestimmten Sparten Lebensversicherung Da die Ausspannung in der Lebensversicherung für die versicherten Personen in der Regel mit Nachteilen verbunden ist, soll diese unter- bleiben. Krankenversicherung Auch hier ist ein Wechsel des Versicherungsunternehmens für die Versicherten meist nachteilig, weil dem neuen Vertrag ein höheres Eintrittsalter zugrunde gelegt und eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird.
  • In wie weit darf man beim Uwbr vergleichende Werbung machen? In vielen Kundengesprächen liegt es nahe, die Vorzüge des eigenen Produktes herauszustreichen, indem man es mit dem der Konkurrenz vergleicht. Nach den Wettbewerbsrichtlinien muss die vergleichende Werbung „wahr, sachlich und vollständig sein, darf für den Vergleich wesentliche Tatsachen nicht unterdrücken und hat Leistungsunter- schiede in sachlicher Form und Aufmachung anhand nachvollziehbarer Tatsachen darzustellen.“ Es ist also darauf zu achten, dass verglei- chende Werbung keinesfalls geeignet sein darf, den Kunden irrezu- führen. Der zutreffende Hinweis auf eine niedrigere Versicherungs- prämie als bei der Konkurrenz führt den Kunden dann irre, wenn ihm dabei verschwiegen wird, dass der Leistungsumfang geringer ist.
  • Unzulässige Rechtsberatung - Uwg was ist zu beachten? Bei der Beratung des Kunden ist immer darauf zu achten, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versiche- rungsvertrages steht. Der Vermittler darf also nur über den Abschluss eines neuen oder den Inhalt eines bestehenden Versicherungsvertra- ges beraten. Wenn also etwa der Interessent einer Rechtsschutzversicherung eine Kündigung seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstelle befürchtet, darf ihm der Vermittler nicht gleich kurzerhand die Rechtslage erläutern und Empfehlungen für sein Verhalten gegenüber dem Vermieter oder Arbeitgeber geben. Diese Beratung hätte mit der angebotenen Versi- cherung nichts zu tun und wäre daher wettbewerbswidrig. Außerdem kann es sich dabei sogar um eine verbotene Rechtsberatung han- deln, die nach dem neuen, seit dem 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz strafbar ist.
  • Was muss der Vermittler bei der Vergabe und Annahme von Zuwendungen beachten? Vermittler dürfen anderen Personen keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, die ge- eignet sind, geschäftliche Entscheidungen in unlauterer Weise zu be- einflussen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, nämlich Zuwen- dungen, Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern.
  • Erläutern sie Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträge) (Provisionsabgabe Trotz Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung bleibt die ent- sprechende Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen aus dem Jahre 1982 unverändert aufrechterhalten, was insbesondere das bestehende Provisionsabgabeverbot unterstreicht. Die Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft hat der Europäische Gerichtshof EuGH) durch Urteil bereits 1993 bestätigt. Das Provisionsabgabeverbot geht auf eine Anordnung des Reichs- aufsichtsamts aus dem Jahr 1934 zurück. Lange Jahre galt dieses Verbot nur für die Lebens- und Krankenversicherung, bis es das da- malige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen 1982 auch in der Schadenversicherung einführte - heutige Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 81 Abs.3 VAG. Dennoch sorgt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom Oktober 2011 (Aktenzeichen 9 K 105/11.F) für Schlagzeilen: Die für versicherungsaufsichtsrechtliche Verfahren zuständige Kammer hat der Klage eines Versicherungsvermittlers (gegen die BaFin) statt- gegeben – der Vermittler wollte „den überwiegenden Teil der LV- Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Daran würde er durch die (immer noch als Bundesrecht) geltende Rechtsverordnung gehin- dert“. Die Frankfurter Richter gaben der Klage statt – „sie halten das allge- mein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form für zu unbestimmt“. Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden und hat national wie europäisch eine heftige rechtliche und politische Diskussion aus- gelöst (Stand 2012/2013), die voll im Gange ist.
  • Was sind die Grundlagen des Verbraucherschutzes Verbraucherrechtliche Schutzvorschriften finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Versicherungsauf- sichtsgesetz (VAG) und dem Fernabsatzgesetz, das die Rechte des Kunden beim Shopping per Internet, Telefon, Fax oder Post stärkt und durch die Neufassung auch auf die Finanzdienstleistungen (wie z. B. Versicherungen) ausgedehnt wurde. Bitte beachten Sie auch, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine Form der Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen sind; insofern üben auch sie eine Verbraucherschutzfunktion aus.
  • Erläutern sie Verbraucherrechtliche Schutzvorschriften - spe- ziell für die Versicherungsbranche Der bereits erörterte Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt auch für Ver- sicherungsverträge. Dies gestattet es u. a., von bestimmten gesetzli- chen Vorschriften durch Parteivereinbarung abzuweichen. Das VVG, das in diesem Sinne als Schutzgesetz für die Versiche- rungsnehmer zu sehen ist, unterscheidet drei Gruppen: Zwingende Vorschriften können weder zugunsten noch zuungunsten des Versi- cherungsnehmers geändert werden. Halbzwingende Vorschriften dür- fen hingegen nur zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert werden und abdingbare Vorschriften können durch Einzelabrede oder AVB ausgeschlossen oder verändert werden.
  • Welche Schlichtungsstellen gibt es und was ist zu berücksichtigen Ergänzend zu den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ver- schreiben sich auch private Institutionen dem Verbraucherschutz. Sie haben sich den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbrau- cher zur Aufgabe gemacht und streben die Verbesserung der Markt- position der Konsumenten an. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Inte- ressenvertretung gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, privaten und öffentlichen Organisationen sowie in der Information und Beratung.  Die regionalen Verbraucherschutzzentralen haben im Wesentlichen Aufklärungs- und Beratungsfunktion. Demgegenüber vertreten die Versichertenverbände die Kundeninteressen, indem sie z.B. an den Vorberatungen neuer Versicherungsbedingungen oder als Teilnehmer (gesetzlicher bzw. parlamentarischer) Anhörungsver- fahren beteiligt sind. Stiftungen oder Testzeitschriften tragen mit ihren Beitrags- und Leistungsvergleichen auch zur Aufklärung bei. Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft – eine nach skandinavischem Vorbild geschaffene neue Schlichtungsstelle – ist eine kostenlose Alternative zu einer gerichtlichen Auseinanderset- zung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.  Wird der Ombudsmann eingeschaltet (und ist er zuständig), fordert er das Versicherungsunternehmen zu einer Stellungnahme auf. Kann keine Einigung erzielt werden, ermittelt er von Amts wegen, um den strittigen Sachverhalt aufzuklären. Bei einem Beschwerdewert von bis zu 10.000 EUR ist seine Entscheidung für das Versicherungsunter- nehmen bindend. Darüber hinaus - bis 100.000 EUR - spricht er eine unverbindliche Empfehlung aus.
  • Erläutern sie den Bereich Datenschutz Datenschutz im engeren Sinne ist der gesetzliche Schutz personenbe- zogener Daten vor Missbrauch durch Einsichtnahme, Veränderung oder Verwertung. Diese Aufgabe übernimmt das Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG) sowie die ergänzenden Landesgesetze. Insbesondere in der Versicherungswirtschaft ist es unerlässlich, per- sonenbezogene Daten in versicherungstechnischen Arbeitsabläufen zu speichern; ohne die entsprechenden Daten ist z. B. eine vernünftige Risikoprüfung nicht möglich. Durch sog. Einwilligungs- bzw. Daten- schutzklauseln wird der Versicherer ermächtigt, diese Daten zu spei- chern und an Rückversicherer, Versicherer der gleichen Unterneh- mensgruppe sowie die zuständigen Fachverbände weiterzuleiten. Jeder Versicherungsantrag enthält eine derartige "Datenschutzklau- sel". Sie wird Vertragsinhalt, was der Versicherungsnehmer durch seine Unterschrift bestätigt. Darüber hinaus erhält er ein "Merkblatt zur Datenverarbeitung", mit dessen Kenntnisnahme die Einwilligungs- erklärung wirksam wird. Von besonderer Bedeutung ist die sog. Schweigepflichtentbindungser- klärung: In der Personenversicherung ("Leben, Kranken, Unfall") sind die Gesundheitsverhältnisse für die Risikobeurteilung und Leistungs- bemessung im Versicherungsfall entscheidungserheblich. Die Schwei- gepflichtentbindung gestattet es dem Versicherer, bei Ärzten, Zahn- ärzten und Krankenhäusern Auskünfte einzuholen, ohne dass die an- gesprochenen Personen ihre Schweigepflicht verletzen. Diese "Ent- bindung" greift auch über den Zeitpunkt des Todes hinaus; der Versicherer kann mithin auch Todesursachen bzw. Krankheiten, die zum Tod geführt haben, nachfragen. Der Missbrauch der so gewonnenen Kenntnisse bzw. ein Verstoß ge- gen die Geheimhaltungspflicht durch Mitarbeiter eines Lebens-, Un- fall- und Krankenversicherers ist nach § 203 Strafgesetzbuch straf- bar. Dem trägt der Agentur- bzw. Anstellungsvertrag Rechnung, in- dem er zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Die Nutzung moderner Telekommunikationsmöglichkeiten erfasst zu- nehmend auch den Bereich des Versicherungswesens – man denke an den Gebrauch von Handy, Fax und Internet durch den Kunden. Im Interesse eines greifenden Verbraucherschutzes unterliegen die so vermittelten und gewonnenen Daten dem Fernmeldegeheimnis. D.h.: Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfragen und sonstige Überwa- chen einer im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgte Kommunikation ist unzulässig. Dies gilt ebenso für die Wei- tergabe derartig gewonnener Informationen.
  • Was ist die verwicherungsaufsicht Bereits im Jahre 1901 wurde in Deutschland eine staatliche Versiche- rungsaufsicht geschaffen. Neben der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Wirtschaftszweiges "Versicherung", standen insbesondere die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Unternehmen und Kunden und der Schutz der Versicherteninteressen im Vordergrund der Gründung. Die Versicherungsaufsicht basiert auf dem Gesetz über die Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (FinDAG) sowie dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunter- nehmen (VAG) – zuletzt geändert durch Artikel 3 des FinDAG.
  • Wer ist der Träger der verwicherungsaufsicht Die staatliche Aufsicht nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (BaFin) sowie die Landesaufsichtsbehörden wahr. Der Aufsicht unterliegen Unternehmen, die den Betrieb von Versiche- rungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozial- versicherung sind sowie Pensionsfonds. Für Rückversicherer – die nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben – sowie öffentlich-rechtliche Versicherer des öffentlichen Dienstes, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterblie- benenversorgung betreiben, gilt das (neue) VAG nur eingeschränkt. Den Landesaufsichtsbehörden kann die Aufsicht über private Versi- cherer von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie über die öffent- lich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen übertragen werden. In die- sem Zusammenhang spricht man von einer abgeleiteten Zuständig- keit; im Gegensatz zur ursprünglichen der Bundesanstalt.
  • Was sind die Aufgaben der BaFin Getragen von der Intention, "Wettbewerbshüter und Verbraucher- schützer" zu sein, werden die Aufgaben der Behörde mit dem Schlag- wort "Materielle Staatsaufsicht" umschrieben. Im Rahmen dieser Aufsicht überwacht die BaFin den Geschäftsbetrieb eines Versiche- rungsunternehmens in rechtlicher und finanzieller Hinsicht. Die Reali- sierung der Versicherungsaufsicht gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche: Der Prüfung unterliegt insbesondere der Geschäftsplan - ein Zentral- begriff der Versicherungsaufsicht. Er gibt Auskunft über die rechtli- chen, versicherungstechnischen sowie finanziellen Grundlagen des (zu gründenden) Unternehmens; sein Inhalt ist gesetzlich definiert. Somit kann die Bundesanstalt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb z.B. dann versagen, wenn den vorgesehenen Unternehmensleitern die persönli- che oder fachliche Qualifikation fehlt oder die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestimmten Ansprüchen nicht genügen.
  • Wer gibt einem VU die erlaubnispflicht Der Betrieb eines Versicherungsunternehmens bedarf der behördli- chen Zulassung. Diese "Erlaubnis" betrifft primär alle inländischen Unternehmen, die nicht im Ausland tätig sind. Versicherungsunter- nehmen mit Sitz in den Mitgliedsländern der Europäischen Union so- wie den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erhalten ihre Geschäftserlaubnis von der zuständigen Behörde ihres Herkunftslandes.
  • Wer ist zuständig für die laufende Aufsicht eines VU und was sind die Aufgaben Der in der Bundesrepublik zugelassene Versicherer unterliegt in rechtlicher und finanzieller Hinsicht einer umfassenden Aufsicht. Im Rahmen dieser Rechts- und Finanzaufsicht obliegt es der Bundesan- stalt u. a. zu kontrollieren, ob die für den Versicherungsbetrieb gel- tenden Gesetze eingehalten werden - insbesondere die rechtlichen Standards des Geschäftsplanes (Rechtsaufsicht) und die finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungen erfüllt werden können und ausreichend Rückstellungen und Vermögensanlagen gebildet werden (Finanzaufsicht) Sollte die Aufsichtsbehörde feststellen, dass das Versicherungsunter- nehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb nicht mehr erfüllt oder Pflichtverletzungen bzw. Missstände vorliegen, die die Versicherteninteressen gefährden, kann es den Geschäftsbe- trieb untersagen.
  • Welche moglichkeiten hat ein VU wenn es eine Zulassung erhalten hat bzgl der niederlassung Das VU hat eine Niederlassungsfreiheit und kann in der du und EWR überall tätig werden. dies gilt auch für ausländische VU in d'land
  • Was müssen ausländische VU außerhalb der Eu/EWR bzgl der Zulassung einer Niederlassung in Deutschland beachten? Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten müssen das beabsichtigte Engagement in Deutschland genehmigen lassen. Dieser Antrag auf Zulassung des Geschäftsbetriebes ist bei der Bundesanstalt zu stellen; über die Erlaubnis entscheidet der Bun- desminister der Finanzen. Beachten Sie: Diese ausländischen Unternehmen dürfen ihre Versi- cherungsgeschäfte nur über eine Niederlassung betreiben; sie unter- liegen der vollen Rechts- und Finanzaufsicht der BaFin.
  • Der 16-jährige Jens Keller schließt ohne Wissen seiner Eltern für seinen 3-wöchigen Urlaub in Frankreich eine Auslandsreisekrankenversicherung ab. Die Prämie in Höhe von 10,80 EUR bezahlt er von seinem Taschengeld. Beurteilen Sie die Rechtswirksamkeit des Vertrages. Der Vertrag ist ... a) b) c) d) rechtswirksam unwirksam schwebend unwirksam, da er ohne Zustimmung der Eltern geschlossen wurde. schwebend unwirksam, da er ohne Zustimmung der Eltern und des Vormundschaftsgerichtes geschlossen wurde Rechtswirksam 110 BGB 
  • Erwin Börmer hat für seinen neuen PKW sofortigen Versicherungsschutz für die Fahrzeugvollversicherung erhalten. Sie erklären dem Kunden, wann diese vorläufige Deckungszusage endet. Die vorläufige Deckungszusage endet mit ... Beginn des hauptvertrages 52 VVGVVG
  • Hildegard Mehl hat bei Ihrer Gesellschaft seit 4 Jahren eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung. Nach einem Krankenhausaufenthalt reicht sie Rechnungen über 4.000,- EUR ein. Bei Prüfung der Leistungspflicht stellt sich heraus, dass bei diesem Versicherungsfall eine schuldlose Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt. Welche Folgen hat dies für Frau Mehl? Der Versicherer ... leistet entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. §§ 19 Abs.3 , 21 Abs.2 VVG
  • Willi Weber hat am 26.02. eine Hausratversicherung beantragt. Beginn soll der 01.03. sein. Am 08.03. erhält er den Versicherungsschein mit den Vertragsunterlagen. Am 11.03. überweist der Kunde den ersten Beitrag, der am 13.03. auf dem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird. Versicherungsschutz ist gewährleistet ab ... 1.3. - 33 VVG
  • Jan Bröckel hat vor vier Monaten eine Krankheitskosten- Zusatzversicherung abgeschlossen. Er hatte damals vergessen anzugeben, dass er zwei Jahre vorher wegen eines Magengeschwürs operiert worden war. Sie erhalten einen Anruf von Herrn Bröckel. Er ist wegen einer Sportverletzung stationär aufgenommen worden und erzählt Ihnen beiläufig von der verschwiegenen Vorerkrankung. Wie steht es um den Versicherungsschutz von Herrn Bröckel? Es besteht ... Versicherungsschutz, weil die Ursache des Krankenhausaufenthaltes in keinem Zusammenhang mit der Vorerkrankung steht. § 21 VVG
  • Sie besuchen Peter Schlei am 10. Dezember und stellen fest, dass er seinen PKW bei einem anderen Unternehmen versichert hat. Er zeigt Ihnen ein Schreiben seines Kraftfahrt-Versicherers vom 20. November. Danach erhöht sich die Kasko-Prämie zum 1. Januar um 2,3 %. Deshalb möchte Herr Schlei den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen, um seinen PKW bei Ihrer Gesellschaft zu versichern. Zu welchem Zeitpunkt wird die Kündigung wirksam? zum Termin der Beitragserhöhung 40 VVG
  • Hans Prütz hat seit mehreren Jahren eine Verbundene Wohngebäudeversicherung für sein Einfamilienhaus in Köln. Nach einem Sturmschaden am 28.02. kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag. Hauptfälligkeit ist der 01.06. Das Kündigungsschreiben geht dem Versicherungsnehmer am 10.03. zu. Bis wann besteht Versicherungsschutz aus dem bestehenden Vertrag? d) d) 10.04. § 92 VVG
  • Durch einen Rechenfehler bei der Antragsaufnahme weicht die Prämie um 2,50 EUR von der Tarifprämie ab. Der Versicherer policiert mit der richtigen Prämie. Die Abweichung ist von Versicherer im Sinne der "Billigungsklausel" deutlich kenntlich gemacht, inklusive Rechtsfolgenbelehrung. Innerhalb welcher Frist muss der Versicherungsnehmer spätestens schriftlich widersprechen, wenn er die Abweichung nicht akzeptieren will? 1 Monat - 5 VVG 
  • Pit Garden hat eine Krankenhaustagegeld-Versicherung über 30,- EUR beantragt. Sie stellen bei einem Besuch 6 Monate später fest, dass die Police irrtümlicherweise ein Krankenhaustagegeld von 20,- EUR ausweist. Er fragt Sie, ob der Vertrag zustande gekommen ist. Ja in der beantragten Höhe  Ja, und zwar in der beantragten Höhe. 5 VVG
  • Fritz Winter hat ein Wohnhaus gekauft und die Wohngebäudeversicherung sofort nach Abschluss des Kaufvertrages beim vorherigen Versicherer gekündigt. Die Kündigung wird zurückgewiesen. Da der Vertrag von Ihrer Gesellschaft übernommen werden sollte, bittet Herr Winter Sie, ihm die rechtlichen Grundlagen zu erläutern. Aus welchem Grund konnte die Kündigung zurückgewiesen werden? Die Kündigung konnte zurückgewiesen werden, weil ... er vor der Umschreibung im Grundbuch noch nicht Eigentümer geworden ist. ) § 311 b BGB ;§§ 95-97 VVG
  • Klaus Nolte (VN) wird volljährig; seit einem Jahr hat er eine kapitalbildende Lebensversicherung. Seine Eltern haben damals dem Vertrag zugestimmt. Da er Geld für den Kauf eines PKW benötigt, möchte Klaus den Vertrag auflösen. Welche Rückzahlung erhält er? Alle eingezahlten Beiträge  Umkehrschluss zu §§ 1643; 1822 Abs. 5 BGB
  • Am 25.04. beantragt Jasmin Kerner bei Ihrer Gesellschaft eine Verbundene Hausratversicherung mit Beginn zum 01.05. Am 10.05. wird in ihre Wohnung eingebrochen. Der Versicherungsschein wird wie beantragt ausgefertigt, der Kundin am 12.05. vorgelegt und von ihr am 15.05. eingelöst. Frau Kerner möchte von Ihnen wissen, ob sie Anspruch auf Entschädigung hat. Ja, weil die Erstprämie unverzüglich gezahlt wurde. 33,37 VVGVVG