Einkommensteuer (Subject) / Betriebsaufspaltung (Lesson)
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Betriebsaufspaltung
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- Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung Personelle Verflechtung: einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille; Wille kann im Besitz- und Betriebsunternehmen durchgesetzt werden Sachliche Verflechtung: Überlassung mindestens einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage
- Echte Betriebsaufspaltung Aufspaltung einer KapGes, PersGes, Unechte Betriebsaufspaltung Gründung zweier Unternehmen
- Personelle Verflechtung Personengruppentheorie: Derselben Personengruppe gehören jeweils die Mehrheit der Anteile am Besitz- und Betriebsunternehmen Beteiligungsidentität: An Besitz- und Betriebsunternehmen sind dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt. Beherrschungsidentität: Die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen , sind in der Lage, auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen.
- Personelle Verflechtung GbR Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip, d.h. wenn Gesellschafter nicht auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Für die Bruchteilsgemeinschaft gilt das Mehrheitsprinzip. Werden vertragliche Vereinbarungen über das Stimmrecht getroffen, sind diese für die Beurteilung des einheitlichen, geschäftlichen Betätigungswillens maßgeblich.
- Sachliche Verflechtung Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird. Funktional wesentliche Betriebsgrundlage Wesentliche Betriebsgrundlagen sind WG, die für das Betriebsunternehmen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft aufweisen. Dies gilt vor allem auch für WG des Anlagevermögens, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind. z.B.: Bürogebäude, Verwaltungsgebäude, Büro in EFh, Firmenwert, Maschinenpark, Fuhrpark
- Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung Die Vermietung und Verpachtung ist keine bloße Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigleit. 1. Betriebsvermögen des Besitzunternehmens Notwendiges BV: = Vermietetes AV = GmbH-Anteile = alle WG, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. 2. Laufende Besteuerung bei einer Betriebsaufspaltung 2.1 Einkommensteuer: Mieten sind BE § 15, oGA sind BE §§ 20 (1) Nr. 1 S. 1 und 2 i.V.m. 20 (8) i.V.m. 15, Gehalt für GF bleibt § 19 2.2 Gewerbesteuer Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben gewerbesteuerrechtlich 2 rechtlich selbständige Unternehmen, i.S.d. § 2 GewStG.
- Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung Besonderheiten im Zusammenhang mit dem TEV Ausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft unterliegen dem TEV, genauso wie Gewinne aus der Veräußerung etc. der Anteile an der Betriebsgesellschaft, § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. a, b und d i.V.m. S. 2 sowie § 3c (2). Die Überlassung von WG gegen angemessenes Entgelt führt nicht zur Anwendung des TEV. Die Aufwendungen für die überlassenen WG sind deshalb uneingeschränkt abziehbar.
- Das Besitzunternehmen ist eine Personengesellschaft BV der Besitz-Personengesellschaft - vermietetes AV - an Betriebsgesellschaft überlassene WG Notwendiges SBV - Beteiligung am Betriebsunternehmen
- Laufende Einkünfte Soweit die Besitzgesellschaft eine Mitunternehmerschaft ist, führt eine Betriebsaufspaltung ggf. zur Abfärbewirkung gem. § 15 (3) Nr. 1. Die gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens umfasst auch die Anteile und die Einkünfte von Personen, die nur am Besitzunternehmen beteiligt sind.