rechttswssschaften (Subject) / allgemeiner Teil K/W (Lesson)
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Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil K/W wichtigstes
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- wichtige fälle zulässiger abstrakter verpflichtungen ist nur im 3 und mehrpersonaligem verhältnis zulässig wechselzeichnung annahme einer anweisung sicherungsweise übernommene garantie
- warum wird zwischen rechtsgeschäfte unter lebenden und von todes wegen unterschieden auf rechtsgeschäfte von todes wegen kommen die erbrechtlichen sonderbestimmungen zum einsatz, insbesondere die formvorschriften. dies deshalb um eine umgehung der formvorschriften zu verhindern.
- was kann richtigkeitsgewähr alles bedeuten im dispositiven recht: dispositives recht hat richtigkeitsgewähr, so ungefähr stellt sich der gesetzgeber einen faires rechtsgeschäft vor, gröbliche abweichung kann sittenwidrig sein im vertragsrecht: von den parteien geschlossener vertrag hat subjektive richtigkeitsgewähr, er ist für die parteien angemessen, wichtig bei preisminderung und wiederherstellung subjektiver äquivalenz zb
- welche vertragstypen sind heute noch realverträge der verwahrungsvertrag und der leihvertrag, ein rein konsensuales versprechen über diese typen begründet nur einen vorvertrag (§936) ähnlich aber kein realvertrag ist der schenkungsvertrag
- wann ist eine willenserklärung zugegangen es herrscht die empfangstheorie. eine willenserklärung ist zugegangen wenn sie in die machtsphäre des empfängers gelangt und er sich unter normalen umständen von ihr kenntnis verschaffen konnte, auf jedenfall aber dann wenn er sich von ihr kenntnis verschafft hat. bis zum zugang reist die erklärung allerdings auf risiko des erklärenden
- wann ist ein widerruf eines angebots möglich wenn der widerruf vor dem angebot zugeht (email überholt brief) wenn der widerruf gleichzeitig mit dem angebot zugeht(beide briefe kommen zur selben zeit an) wenn der widerruf nachher zugeht kommt es darauf an welche willenserklärung zuerst gelesen wird vom empfänger
- was passiert mit einer offerte wenn der offerent stirbt/geschäftsunfähig wird in der zwischenzeit §862 Satz 4, grundsätzlich bleibt das angebot bzw die annahme gültig auch nach dem tod oder wegfall der geschäftsfähigkeit. ausnahme: wenn aus den umständen ergibt sich anderes zb wenn jemand einem berühmten künstler für ein portrait anheuert.
- wie grenzt man dissens und irrtum voneinander ab und warum dissens liegt vor wenn mithilfe der empfängertheorie, das was ein redlicher erklärungsempfänger von einer willenserklärung erwarten durfte, keine übereinstimmenden willenserklärungen gefunden werden können. ansonsten liegt irrtum vor deshalb wichtig weil sie sich einander ausschließen, dissens führt zu überhaupt keinem vertrag, irrtum führt zur anfechtung
- A ist völlig geschäftsunfähig und bekommt ein angebot von B. wirksamkeit? hA verlangt für den wirksamen zugang einer willenserklärung die geschäftsfähigkeit des erklärungsempfängers. ausserdem wird jede verlängerung der bindungsfrist abgelehnt
- ausnahme wann eine verspätete annahmeerklärung doch wirksamkeit entfaltet §862a Satz 2 kommt eine annahmeerklärung verspätet an und konnte der offerent erkennen das sie aber rechtzeitig abgeschickt wurde (zb poststempel) so hat der offerent eine ablehnungsobliegenheit: lehnt der offerent nicht sofort ab wird der vertrag doch wirksam
- voraussetzungen für die stille annahme §864 abs 1 eine ausdrückle annahmeerklärung ist nach der natur des geschäfts, verkehrssitte oder verzichts des offerenten nicht zu erwarten tatsächliches entsprechen durch schlichte willensbetätigung hier kommt einseitiger widerruf in betracht sofern die entsprechungshandlung wierder ungeschehen gemacht werden kann
- was ist und wie ist ein realoffert geregelt realofferten sind ungewollt zugeschickte dinge mit kaufanbot. sie sind in §864 abs 2 geregelt behalten verbrauchen oder verwenden einer ungewollt zugeschickten sache gilt nicht als annahme. er darf sich ihr auch entledigen
- battle of forms, folgen bei kollidierenden AGB gibt es keine einigung liegt dissens vor. liegt aber einigung über hauptpunkte vor ist im zweifel davon auszugehen das dort wo die punkte widersprechen und dort wo nur eine seite einen punkt geregelt hat dispositives recht zur anwendung kommt.
- abweichungen bei vertragsschluss nach un kaufrecht Art 16 abs 1 UNK: angebot kann grundsätzlich iwderrufen werden bis der andere die annahmeerklärung abgeschickt hat. ausnahme: angebot ist unwiderruflich ausgestaltet oder empfänger konnte auf unwiderruflichkeit vertrauen und hat dementsprechend disponiert art 19 abs 1 UNK: eine antwort die unwesentlich vom angebot abweicht wird trotzdem zum vertrag ausser es sind abweichungen die im abs 2 geregelt sind
- Rechtsfolge einer verletzung von culpa in contrahendo pflichten der geschädigte ist so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer aufklärung stünde. meistens ist es der vertrauensschaden wenn es nur um vermögensschaden geht. auch möglich ist eine klage auf aufhebung des vertrags also naturalrestitution
- Unterschiede zwischen relativer nichtigkeit und absoluter nichtigkeit absolute nichtigkeit: jedermann kann sich darauf berufen ist von amts wegen wahrzunehmen. vor allem bei verträgen gegen öffentliches interesse (mord,drogen) relative nichtigkeit: nur der durch ddas gesetz geschützte ist berechtigt keine fristen (springer) / 30jährige frist (K/W), auf jedenfall bereicherungsfrist 30jahre berufung darauf ist nötig,
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- Rechtsfolgen eines scheingeschäft und dritte beteiligte Scheingeschäfte sind ungültig (§916 abs 1) und es gilt das wirklich gewollte geschäft, sofern es nicht auch wegen gesetzeswidrigkeit zb nichtig ist. einem gutgläubigen dritten der auf die wirksamkeit des vertrages rechte erwirbt kann die ungültigkeit aber nicht entgegengehalten werden (§916 abs 2)
- rechtsfolgen ursprünglicher unmöglichkeit §878 dazu zählen rechtlich unmögliches und faktisch absurdes. derjenige der die unmöglichkeit kannte hat den vertrauensschaden zu ersetzen. kannten beide unmöglichkeit gibt es kein ersatzanspruch (kulpakompensation)
- schlichte unmöglichkeit (unvermögen) rechtsfolge voraussetzung ist das versprechensempfänger die unfähigkeit des schuldners unbekannt ist sonst ist faktisch absurdes. grundsätzlich hat der versprecher doch zu versuchen die leistung zu erbringen, ansonsten treten folgen ein. nach übergabe herausgefunden: gwl folgen, K/W und springer: vor übergabe, grundsätzlich darf er den vertrauensschaden fordern, hat er eine garantie übernommen dann auch erfüllungsschaden
- rechtsfolge bei nichteinhaltung von formvorschriften das geschäft ist grundsätzlich absolut nichtig. üblicherweise sind sie allerdings weiterhin naturalobligationen (§1432) dies gilt auch für selbstauferlegte formerfordernisse einem verbraucher kann niemals strengere form als schriftform auferlegt werden (§6 abs 1 Z4 KschG)
- zusätzliche anwendungsfälle des §879 abs 2 die heiratsvermittlung (z1) wird sehr eng ausgelegt, partnerschaftsbörsen sind durchaus berechtigt die quota litis (z3) erstreckt sich nicht auf "prozessfinanzierer", leute die prozesse finanzieren und sich einen bestimmten prozentsatz des ersiegten betrages versprechen lassen
- unterschied umgehungsgeschäft und scheingeschäft und beispiele das umgehungsgeschäft ist tatsächlich so gewollt wie abgeschlossen. erlaubt ist zb zm gebühren zu sparen das filmen des vertrags statt schriftlicher urkunde. verboten sind umgehung des pfandrechtlichen publizitätsprinzips durch vorrübergehende eigentumsübertragung zu sicherungszwecken
- verjährungsfrist im irrtumsrecht verjährung ist 3 jahre ab vertragsabschluss (§1487) ältere lehre meint muss gerichtilch geltend gemacht werden, aber aussergerichtliche geltendmachung in analogie zu 933 abs 2 gewährt eine einrede neuere lehre meint auch aussergerichtliche anzeige wahrt die verjährungsfrist
- rechtsfolgen bei vertragsanpassung nach §872 K/W: preisminderung nach der relativen methode um das subjektive äquivalenzverhalten wiederherzustellen springer: hypothetischer parteiwille geht vor wie ihn die vertragsparteien schließen wollten, nur im zweifel relative methode vertragsanpassung bei wesentlichen irrtum: waren beide einem wesentlichen irrtum befangen gibt es nur die anfechtung, war der gegner einem unwesentlichen und der anfechter einem wesentlichen unterlegen gibt es auch die anpassung
- irrtumsanfechtung bei wobei der irrtum auf fahrlässigkeit des irrenden selbst beruht grundsätlich bleibt er anfechtungsberechtigt.neuerer ansicht aber kann er seinem gegenüber aus cic ersatzpflichtig werden auf die vertrauensschäden wegen vertragsbeseitigung.
- beachtlichkeit des motivirrtums bei unentgeltlichkeit wann ältere lehre sowie hA meint beweis das ein solcher irrtum unterlaufen ist soll ausreichen neuere lehre: zusätzlich muss noch eine der voraussetzungen der §871 abs 1 vorliegen.
- voraussetzung list anfechtung §870 bewusste täuschung zum zeitpunkt des vertragsabschlusses, schweigen auf einen schon vorhandenen irrtum wird dem gleichgestellt braucht keine schädigungsabsicht haben 30 jährige verjährungsfrist und nicht dispositiv
- list anfechtung vertragsanpassung? grdsl vertragsanfechtung, auch dann wenn er nur einem unwesentlichen irrtum unterlegen ist. vertragsanpassung nur wenn der täuschende auch zu dem angepassten vertrag abgeschlossen hätte andernfalls nicht.
- voraussetzungen von drohung §870 eine ungerechte drohung (ziel darf nicht mit diesem - wenn auch erlaubten - mittel erreicht werden) eine begründete furcht verjährung von 3 jahren ab wegfall der zwangslage §1487
- wie ist bei herbeiführung von willensmängeln durch dritte vorzugehen wenn ein vertragspartner von den handlungen des dritten wusste oder wissen musste dann kommen entsprechend die regeln §870-874 zur anwendung (§875) gehilfen und stellvertreter werden sowieso wie handlungen des vertretenen behandelt also stellt sich hier die frage nicht konnte der andere auch bei sorgfalt nicht den willensmangel wissen der vom dritten verursacht wurde bleibt der vertrag und der partner ist auf den dritten zu verweisen
- voraussetzung der lehre von der geschäftsgrundlage durch gesamtanalogie hergestellt die möglichkeit des eintritts des ereignisses wurde von den parteien nicht bedacht das ereignis muss unvorhersehbar gewesen sein darf keiner sphäre zurechenbar sein, muss "von aussen kommen" es muss sich um eine geschäftstypische voraussetzung handeln das es normalerweise nicht so ist folge am festhalten des vertrags wäre schwere äquivalenzstörung oder zweckvereitelung
- laesio enormis voraussetzung und rechtsfolgen KW und psk behandeln es bei den leistungsstörungen, springer geht von wurzelmängel aus. §934 verkürzung über die hälfte für einen teil (wertemissverhältnis darf nicht erst nach vertragsabschluss eingetreten sein) kann nicht ausgeschlossen werden (§935) ausser zulasten eines unternehmers (§351 UGB) folgen: anfechtsungsrecht und facultas alternativa um mit aufzahlung den vertrag zu retten ansonsten bereicherungsrechtliche rückstellungen springer: heutzutage überwiegt die ansicht das laesio sachenrechtlich doch ex tunc wirkt
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- laesio enormis ist ausgeschlossen wenn ausschluss der laesio wenn: er den wahren wert kanntedie sache aus besonderer vorliebe übernahmer die sache in einer gerichtlichen versteigerung erwarbeiner gemischten schenkung
- was sind geschäfte für den, den es angeht grundsätzlich bedarf der stellvertretung offenlegung aufgrund des offenlegungsgrundsatzes. in fällen in denen sofort per barkauf erfüllt wird ist der andere regelmäßig nicht an der identität des partners interessiert.bei diesen fällen kommt das geschäft ohne offenlegung mit dem vertretenen zustande
- was ist treuhand und wodurch unterscheidet es sich zur stellvertretung bei der treuhand agiert der treuhänder in eigenen namen im gegensatz zur stellvertretung. der treuhänder erlangt vom treugeber eine rechtsposition die unter einer strengen pflichtenbindung steht, die gilt aber nur im innenverhältnis (er kann mehr als er darf) fremdnützige treuhand: er investiert die vom treugeber erhaltenen gelder eigennützige treuhand: er verwahrt eine ihm zu sicherungszwecken überlassene sache zweiseitige treuhand: A zahlt geld bei X ein als treuhand der von beiden parteien ausgewählt wurde der dieses erst B ausfolgen darf wenn die grundbücherliche übereignung des hauses vorgenommen wurde.
- was passiert mit treuhandgut in insolvenz/exekution obwohl das gut dem treuhänder dinglich zugerechnet ist, kann der treugeber den zugriff von gläubigern darauf verhindern da es wirtschaftlich seine sind. (analogie §392 abs 2 UGB)
- wie unterscheidet man bote und stellvertreter es kommt darauf an wie derjenige auftritt, insbesondere seine wortwahl. weiters hat der bote keinen entscheidungsspielraum der stellvertreter schon.
- unterschied stellvertreter und vermittler vermittler bringen nur 2 abschlussfähige personen zusammen, geben aber selbst keine rechtsgeschäftliche erklärung ab, die kommt von den parteien selbst.
- rechtsfolgen von einen fremden namen benutzen ("handeln unter fremden namen") benutzt er einen allerweltsnamen nur um unerkannt zu bleiben kommt das geschäft wirksam zustande ausser der partner hätte mit ihm keinen vertrag abgeschlossen, dann irrtumsrecht oder list anfechtung benutzt er einen bestimmten namen um in dessen identität zu schlüpfen so wird er als falsus procurator behandelt und haftet danach.
- vorraussetzungen beim vollmachtempfänger für vollmacht er muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, §1018 wird hierhingegen eingeschränkt. die geschäftsfähigkeit muss sowohl bei erteilung als auch ausübung der vollmacht vorhanden sein. er kann aber auch für geschäfte vertreten, die er selbst nicht abschließen könnte.
- was ist die verwalter bzw ladenvollmacht geregelt in §§1029-1030 sie sprechen die vermutung aus das ladenangestellte grundsätzlich kaufverträge über waren schließen dürfen und zahlungen entgegennehmen können. selbst wenn intern die vollmacht beschränkt war. ist ein teil der anscheinsvollmacht
- was ist die Duldungsvollmacht duldet ein geschäfsherr die handlungen des als stellvertreter auftretenden kann hier eine konkludente vollmachtserteilung vorliegen. eine solche duldungsvollmacht ersetzt auch eine evtl einschränkendere rechtsgeschäftliche vollmacht
- auf welche arten kann eine vollmacht enden Widerruf der ex nunc wirkt und keiner begründung bedarf. irrtums anfechtung die ex tunc wirkt (wurde sie bloß im innenerhältnis gegeben dann ist nur der bevollmächtigte anfechtungsgegner, wurde sie auch im aussenverhältnis gegeben müssen die anfechtungsvoraussetzung auch dem dritten gegenüber erfüllt sein) grundsätzlich erlischt vollmacht mit tod des vollmachtgebers ausser sie wurde gerade auf den tod hin gegeben, oder die ausübung der vollmacht entspricht den interessen der erben §1022 tod des bevollmächtigten, vollmacht ist unvererblich
- ergänzende vertragsauslegung und dispositives recht die ergänzende vertragsauslegung fragt nach dem hypothetischen parteiwillen wenn etwas fehlt. das dispositive recht wurde geschaffen um sachgerecht zu regeln wenn etwas von den parteien bestimmt wurde. will man nun also etwas anders ergänzend auslegen als das dispositive recht bedarf es einer besonderen begründung.
- kann eine vollmacht weitergegeben werden vollmacht kann nicht weitergegeben werden (ersatzbevollmächtigung, untervollmacht) wenn nicht explizit vorgesehen (§1010 Satz 2)
- was ist das vier-augen-prinzip um missbrauch durch einzelvertretung vorzubeugen kann gesamtvertretung vereinbart werden. mindestens 2 personen müssen gemeinsam handeln um wirksam vertreten zu können.
- Vollmachtbeschränkungen gegenüber verbrauchern §10 KschG greift nur wenn der verrbraucher es mit einem vertreter eines unternehmers zu tun hat, hat der handelnde nichtmal vollmacht greift allenfalls falsus procurator folgen grundsätzlich hat ein vertreter eines unternehmers die fähigkeit alle rechtshandlungen die derartige geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. entgegenstehendes kann dem verbraucher nur entgegengehalten werden wenn er wusste das es so nicht ist. hat er grob fahrlässig nicht gewusst, hat der unternehmer ein rücktrittsrecht das er unverzüglich ausüben muss
- ausnahmen vom offenlegungsprinzip schlüsselgewalt (§96 abs 1): und zwar wenn der haushaltsführende kein eigenes einkommen hat nur. ausser der dritte war über gegenteiliges informiert. unvollständige offenlegung: handelnder sagt zwar er ist vertreter aber zunächst noch nicht für wen. der dritte muss dies so akzeptieren, der hintermann muss nachträglich genannt werden und der hintermann muss auch tatsächlich vollmacht erteilt haben. geschäft für den den es angeht.
- ausübung von vertretungsmacht bei unternehmensbezogenen geschäften grundsätzlich ist im zweifel von einem eigengeschäft auszugehen nicht von einem vertretungsgeschäft. bei unternehmensbezogenen geschäften ist dies umgekehrt. wenn jemand erkennbar für ein unternehmen auftritt, handelt er im namen des betreffenden unternehmensträgers.
- zu beachten bei nachträglicher genehmigung von vertretungshandlungen eine nachträgliche genehmigung von vollmachtsüberschreitungen wirken ex tunc zurück. allerdings liegt sie konkludent nur vor wenn wirklich eine handlung mit genehmigungswillen vorgenommen wurde nicht etwa zb aus unwissen.
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