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rechttswssschaften (Subject) / allgemeiner Teil K/W (Lesson)

Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil K/W wichtigstes

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  • was bedeutet kollusion vollmachtsmissbrauch ist das überschreiten des innenverhältnis aber nicht des aussenverhältnis.grdsl trifft dies den vollmachtsgeber kollusion ist das arglistige zusammenwirken von vertreter und drittem zwecks schädigung des vertretenen. der vertreter missbraucht seine vollmacht aber der vertrag kommt nicht zustande, der vertrene kann sich erfolgreich auf den vollmachtsmissbrauch berufen. zusätzlich wird heute befürwortet das dies auch so sein soll wenn der dritte diese beschränkung bloß kannte oder aus grober sorgfaltkeit nicht kannte. die auffassung sogar die irrtumsregeln heranzuziehen geht zu weit.
  • was ist eine bedingung (definition) Bedingung bedeutet immer das rechtsfolgen von einem zunächst noch ungewissen künftigen ereignis abhängig gemacht werden. (§§897ff) bei nachträglichen wegfall spricht man von auflösender bedingung, bei erst eintritt von aufschiebender bedingung. "uneigentliche bedingung": auch diese sind wirksam, sind aber keine wirklichen bedingungen weil hier nicht auf ein zukünftiges ereignis bezug genommen wird. "fehlbezeichnetes rücktrittsrecht": wenn die bedingung bloß eine zukünftige erklärung einer partei sein soll
  • rechtsfolge bei einsetzung von unerlaubte und unmögliche bedingungen §§898 ivm 698 führen grundsätzlich zur unwirksamkeit des rechtsgeshäfts. ausnahme bei auflösenden bedingungen da sie hier in wahrheit sogar geschäftsbestärkend wirken.
  • was sind sog. rechtsbedingungen rechtsbedingungen sind, ungeachtet des namens, keine bedingungen im sinne der §§897ff. sie sind vielmehr bereits gesetzliche wirkungsvoraussetzungen für das rechtsgeschäft und unabhängig vom parteiwillen zu beachten. dazu gehört zb die mitwirkung eines standesbeamten bei der eheschließung.
  • A verhindert treuwidrig das eine aufschiebende bedingung eintritt weil der vertrag ihn benachteliigt hätte. folgen? "vorwirkungen" bei bedingungen sowohl bei rechtsbedingungen als auch bei aufschiebenden bedingungen entfalten die noch nicht rechtskräftigen verträge vorwirkungen. wer eine für ihn zulastende bedingung wider treu und glauben vereitelt wird so behandelt als wäre sie eingetreten, dasselbe gilt wenn begünstigte bedingungen treuwidrig herbeigeführt werden.
  • was ist eine befristung (definition) eine befristung ist rechtsfolgen vom eintritt eines sicheren zukünftigen ereignisses abhängig zu machen. sogar befristungen könnnen unwirksam sein bei unzulässiger "knebelung". zb bei den überlangen bierbezugspflichten nach §879 gemindert
  • was ist eine "auflage" eine auflage ist eine zuwendung die mit einer klagbaren verpflichtung verknüpft ist aber ein unentgeltliches geschäft. (§§709ff) erfüllt der verpflichtete die auflage nicht ist die auflage nur dann zurückzustellen im zweifel wenn die nichterfüllung aus verschulden des verpflichteten nicht erfolgte.
  • rechtsfolgen eines vorvertrages er verpflichtet zum späteren abschluss eines näher definierten hauptvertrages. der anspruch auf abschluss des hauptvertrages muss innerhalb eines jahres ab dem vorhergesehenen abschlusszeitpunkt geltend gemacht werden umstandsklausel: wenn der angestrebte vertragszweck aufgrund geänderter umstände nicht mehr erreicht werden kann bindet der vorvertrag nicht
  • was ist eine "option" der begünstigte erhält die rechtsmacht allein durch seine erklärung einen vertrag zustande zu bringen. oder in einem hauptvertrag eingebaut: eine option weitere rechtsfolgen herbeizuführen.
  • was ist das angeld praktisch wenig bedeutend im §908 geregelt. bei einem vertrag gibt ein partner dem anderen ein angeld. erfüllt der angeldgeber schuldhaft nicht bleibt das geld beim angeldnehmer. erfüllt umgekehrt der angeldnehmer schuldhaft nicht muss er den doppelten betrag zurückzahlen weitere ansprüche aus nichterfüllung leistungsstörung etc bleiben unberührt. das angeld muss aber angerechnet werden
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  • was ist die vertragsstrafe sie ist in §1336 geregelt, ihr hauptzweck liegt in der vereinfachten schadenspauschalisierung. ein vertragsteil verspricht eine geldzahlung dafür falls er seine hauptleistungspflicht überhaupt nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt. er ist nur bei schuldhafter verlertzung zu leisten wegen seiner ersatzfunktion. bei übermäßigkeit im verhältnis zum tatsächlichen schaden gibt es ein richterliches mäßigungsrecht in abs 2. als verbraucher bedarf es sogar einer im einzelnen ausgehandelnten verienbarung abs 3.
  • was ist ein Terminsverlust unter näher festgelegten vorraussetzungen verliert der schuldner den vorteil der ratenzahlung und er hat alle noch offenen raten auf einmal zu zahlen. ist oft an 879 zu messen im verbrauchergeschäft ist §14 abs 3 VkrG zu beachnten der terminsverlust nur bei strengen voraussetzungen zulässt
  • was ist die sogenannte prospekthaftung unter umständen ist es möglich das die sonderhaftung aus cic sogar dritte personen trifft. wenn sie nämlich mit entsprechendem eigeninteresse grob verschuldet unrichige erklärungen gibt die ein anderer ersichtlich als grundlage seiner entscheidung heranzieht. beispiel jemand erwirbt ein wertpapier wegen unrichtigen angaben im prospekt wertpapiere kauft die er sonst nie gekauft hätte
  • irrtumsanfechtung und gattungskauf beim gattungskauf ist lieferung einer mangelhaften sache kein eigenschaftsirrtum. es wird geirrt ob man aus der taugliche ngattung ein taugliche sache erhält also irrtum über zukünftiges und somit motivirrtum . anders natürlich wenn die ganze gattung untauglich ist
  • wie haftet jemand der aus culpa in contrahendo in die schadenersatzregeln fällt er haftet wie nach vertraglichen grundsätzenalso beweislastumkehr des §1298 erfüllungsgehilfenhaftung nach §1313a schadenersatzpflicht für reine vermögensschäden
  • folgen der leistung eines nicht geschäftsfähigen ein leistender der nicht ausreichend geschäftsfähig ist kann auch kondizieren ohne irrtum wenn er eine naturalobligation bezahlt hat vor fälligkeit gezahlt hat §§1421,1433
  • was gehört auf jedenfall zu den personenirrtümern nicht nur irrtum über die person sondern auch die irrtum über das vorhandensein einer verwaltungsrechtliche befugnis zur erbringung der leistung. zb pfuscher (§873)