Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 1 (Lesson)

There are 9 cards in this lesson

Klausurauswertung

This lesson was created by Hege.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Steuerpflicht, Veranlagung und Tarif Der Steuerpflichtige ist als natürliche Person mit einem Wohnsitz im Inland (Lehe/Deutschland) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 (1) S. 1 EStG. Es ist eine Einzelveranlagung durchzuführen, § 25 EStG. Dabei ist der Grundtarif anzuwenden, § 32a (1) EStG. 
  • Baustellenunfall Der Unfall ereignete bei der Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens. Die entstandenen Kosten sind daher Betriebsausgaben, § 4 (4) EStG. Die Prozesskosten sind zutreffend als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Außerdem gehören die Krankenhauskosten zu den Betriebsausgaben. Da die Aufwendungen zur Beseitigung der Unfallschäden Betriebsausgaben sind, handelt es sich bei den Erstattungen zum Ausgleich dieser Aufwendungen um Betriebseinnahmen, § 4 (4) EStG, Umkehrschluß. Dieses gilt auch für die Endschädigung für den Verdienstausfall.   Das Schmerzensgeld ist keine Betriebseinnahmen. Es soll einen persönlichen Schmerz abgelten und ist keiner der 7 Einkunftsarten zuzurechnen. 
  • Gewinnausschüttung einer betrieblichen Beteiligung -Einkünfte aus Gewerbe: § 20 (1) Nr. 1 i.V.m (8) -Teileinkünfteverfahren: § 3 Nr. 40 S. 2 i.V.m. S. 1 Bst. d -Als Einnahmen sind auch die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (KapESt+Soli) zu erfassen, weil es sich insoweit nicht um abzugsfähige Aufwendungen nach § 12 Nr. 3 handelt.   
  • Einkünfte gem. § 16 Zeitliche Erfassung: Der Gewinn ist im Jahr xy bei Übergang von Nutzen und Lasten zu erfassen. Es gilt das Stichtagsprinzip.    Schuldübernahme: Die Übernahme der Privatschuld ist dabei als zusätzliche Kaufpreiszahlung zu behandeln. Der Kaufpreis ist gilt insoweit im Zeipunkt der Schuldübernahme als aus dem Betriebsvermögen entnommen. 
  • Keine gewerblichen Tätigkeit Die Tätigkeit der GmbH & Co. KG beschränkt sich auf das bloße Halten und Verwalten von Vermögen. Sie übt damit keine gewerblichen Tätigkeiten i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
  • Keine Abfärbung Neben dem Halten der Beteiligung übt sie keine andere Tätigkeit aus, und sie bezieht keine gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 (1) S. 1 Nr. 2, sodass kein Fall der Abfärberegelung nach § 15 (3) Nr. 1 vorliegt. 
  • Keine gewerbliche Prägung Es liegt auch kein Fall der gewerblichen Prägung nach § 15 (3) Nr. 2 vor, weil neben der Komplementär GmbH ein Kommanditist die Geschäftsführung übernommen hat. 
  • Kein § 15, Vermögensverwaltende Personengesellschaft Kommanditist direkt bei KG als GF angestellt. Bei der GmbH § Co. KG handelt es sich folglich um eine Vermögensverwaltende Personengesellschaft und damit nicht um ein gewerbliches Unternehmen. Damit befindet sich die Beteiligung der R im Privatvermögen. Ihr sind die anteiligen Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögem nach der Bruchteilsbetrachtung zuzurechnen (§ 39 (2) Nr. 2 AO)
  • Zusammenfassung Summe der Einkünfte Summe der Einkünfte § 13 § 15 § 16 § 17 = Summe der Einkünfte  - Altersentlastungsbetrag § 24a =Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 (3)