Einkommensteuer (Fach) / Klausurauswertung 1 (Lektion)
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Klausurauswertung
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- Steuerpflicht, Veranlagung und Tarif Der Steuerpflichtige ist als natürliche Person mit einem Wohnsitz im Inland (Lehe/Deutschland) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 (1) S. 1 EStG. Es ist eine Einzelveranlagung durchzuführen, ...
- Baustellenunfall Der Unfall ereignete bei der Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens. Die entstandenen Kosten sind daher Betriebsausgaben, § 4 (4) EStG. Die Prozesskosten sind zutreffend als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. ...
- Gewinnausschüttung einer betrieblichen Beteiligung ... -Einkünfte aus Gewerbe: § 20 (1) Nr. 1 i.V.m (8) -Teileinkünfteverfahren: § 3 Nr. 40 S. 2 i.V.m. S. 1 Bst. d -Als Einnahmen sind auch die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (KapESt+Soli) zu erfassen, ...
- Einkünfte gem. § 16 Zeitliche Erfassung: Der Gewinn ist im Jahr xy bei Übergang von Nutzen und Lasten zu erfassen. Es gilt das Stichtagsprinzip. Schuldübernahme: Die Übernahme der Privatschuld ist dabei als zusätzliche ...
- Keine gewerblichen Tätigkeit Die Tätigkeit der GmbH & Co. KG beschränkt sich auf das bloße Halten und Verwalten von Vermögen. Sie übt damit keine gewerblichen Tätigkeiten i.S.v. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG
- Keine Abfärbung Neben dem Halten der Beteiligung übt sie keine andere Tätigkeit aus, und sie bezieht keine gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 15 (1) S. 1 Nr. 2, sodass kein Fall der Abfärberegelung nach § 15 (3) Nr. ...
- Keine gewerbliche Prägung Es liegt auch kein Fall der gewerblichen Prägung nach § 15 (3) Nr. 2 vor, weil neben der Komplementär GmbH ein Kommanditist die Geschäftsführung übernommen hat.
- Kein § 15, Vermögensverwaltende Personengesellschaft ... Bei der GmbH § Co. KG handelt es sich folglich um eine Vermögensverwaltende Personengesellschaft und damit nicht um ein gewerbliches Unternehmen. Damit befindet sich die Beteiligung der R im Privatvermögen. ...
- Zusammenfassung Summe der Einkünfte Summe der Einkünfte § 13 § 15 § 16 § 17 = Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag § 24a =Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 (3)