Einkommensteuer (Subject) / § 14 Abfertigungs-, Pension-, Jubiläumsrückstellung (Lesson)

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  • § 14 Abs. 1 Abfertigungsrückstellung in Höhe von? 45% der fiktiven Ansprüche lt. KV oder rechtsverbindlicher Zusage! 60% wenn Arbeitnehmer am Bilanzsticktag 50 Lebensjahr vollendet        
  • § 14 Abs. 2 Abfertigungsrückstellung in der Bilanz gesondert auszuweisen
  • § 14 Abs. 3 Abfertigungsrückstellung bei erstmaliger Bildung Prozentuelle Ausmaß festlegen Änderung im Nachhinein nicht möglich zwingend gleichmäßig auf 5 Jahre verteilen
  • § 14 Abs. 4 Abfertigungsrückstellung bei Unternehmenswechsel Rückstellung ist beim Rechtsnachfolger weiterzuführen
  • § 14 Abs. 5 Abfertigungsrückstellung bei EA fiktive Ansprüche können steuerfrei bleiben Aufzeichnungspflicht für die Berechnung der steuerfreien Beträge
  • § 14 Abs. 6 Pensionsrückstellung nur für § 4 (1) oder 5 für direkte rechtsverbindliche Leistungszusagen   Nach den Regeln der Versicherungsmathematik Ab dem Wirtschaftsjahr der Zusage zu bilden Rückstellung Anteilig pro Wirtschaftsjahr Erhöhte Zuweisung im Wirtschaftsjahr des Pensionsfalles zulässig Pensionszusage < 80% des letzen Aktivbezuges 6%ige Verzinszung vornehmen    
  • § 14 Abs. 7 Pensionsrückstellung Deckungserfordernis WP > 50% der Rückstellung Vorjahr Rückdeckungsversicherungen (zb. LV) können angerechnet werden _________________________________________________________ Bei Unterdeckung ist der Gewinn um 30% der Unterdeckung zu erhöhen. Ausnahme:   Anspruch verringert sich am Schluss des Wirtschaftsjahres bei Tilgung von WP wenn innerhalb von 2 Monaten ersetzt werden Körperschaften öffenlichen Rechts § 12 Abs. 11    
  • § 14 Abs. 8 Pensionsrückstellung Kostenersätze gilt auch für zugesagte Kostenersätze
  • § 14 Abs. 9 Pensionsrückstellung Vergütungen zugesagte Vergütungen werden in die BMGL mit einbezogen
  • § 14 Abs. 10 Pensionsrückstellung die 80% Bildung gilt nicht wenn die aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung dem Arbeitgeber übertragen wurden