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Völkerrecht (Subject) / Völkerrecht (Lesson)

Zusammengestellt aus dem Repetitorium '09

This lesson was created by Treibholz.

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  • Arten einseitiger unselbstständiger Rechtsgeschäfte? - Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein: Ratifikation, Unterzeichnung, Annahme, Genehmigung, Beitritt- Vorbehalt, dh. inhaltliche Änderung eines mehrseitigen Vertrages und greift einseitig in Rechtsgüter der Vertragspartner ein- Endigung, Suspendierung, Ungültigkeit eines Vertrages- Unterwerfungerklärungen: Zuständigkeit/Jurisdikation bestimter ständiger internationaler (quasi-) judizieller Organe anzuerkennen
  • Wer prüft die verfassungsrechtliche Fehlerhaftigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte? - bei einsRG generellen Inhalts: Prüfung durch VfGH- bei einsRG individuellen Inhalts: VwGH oder verfassungsgerichtl. Prüfung möglich
  • Widerrufbarkeit einseitiger Rechtsgeschäfte? Umstritten. Mögliche Lösungen: Vertrauensschutz, acquiescence, estoppel und contrarius actus
  • Worum geht es im Vertragsrecht? Um die Rechtsnormen über Abschluss und Geltung vr Verträge
  • Was ist ein völkerrechtlicher Vertrag? Man muss zwischen Verträgen die der WVK unterliegen und solchen, die ihr nicht unterliegen, unterscheiden. Laut Art. 2 WVK ist ein vr Vertrag- eine Willensübereinkunft- zwischen zwei VRS- mit Rechtsfolgewillen- die von einem zuständigen Organ erfolgt. Die Bezeichnung ist irrelevant.
  • Was ist die Funktion eines vr Vertrags? Die Verfügung über individuelle Rechtspositionen und Erzeugung künftiger Verhaltensnormen
  • Funktionen und Typen völkerrechtlicher Verträge? Unterscheidung zwischen- rechtsgeschäftlichen Verträgen, das ist die Verfügung über individuelle Rechtspositionen wie beim zivilrechtlichen Vertrag. Diese sind streng reziprok. - rechtssetzenden Verträgen, die die Setzung objektiver Standards sind. Dieser Vereinbarungen sind quasi der Ersatz für die mangelnden Gesetze im internationalen Recht. Man kann die vr Verträge auch nach Typ einteilen:- nach Zahl der Parteien: einseitige und mehrseitige Verträge- nach Inhalt: rechtsgeschäftlich/rechtssetzend- nach Erfüllungsstruktur: reziprok (nur gegenüber Vertragspartei geschuldet)/objektiv (Einhaltung jedem geschuldet)- nach Verhältnis zum VGR: echte Kodifikationen(bestehendes VGR kodifiziert)/Kodifikationen, welche das VGR fortschreiben/entwickeln
  • Anwendungsbereich der WVK I und II? Unter die WVK I fallen nur- Verträge zwischen Staaten (Art 2 Abs 1 lit a) und- nur Verträge die nach Inkrafttreten der WVK geschlossen wurden, dh nach 1980. Die WVK ist aber größteils kodifiziertes VGR. Auf einen Vertrag zwischen Staat und Investor findet die WVK keine Anwendung .Trotzdem kann man sie zur Auslegung heranziehen. Die WVK II ist das Wiener Übereinkommen zwischen Staaten und IO oder zwischen IO und folgt grundsätzlich der WVK I, abweichende Bestimmungen gibt es nur dort, wo die Struktur der IO es verlangt.
  • Struktur und Aufbau der WVK I? Teil I enthält Allgemeines und Legaldefinitionen Teil II enthält den Abschluss und das Inkrafttreten von Verträgen Teil III enthält die Arbeit von Verträgen insbesondere die Auslegung (Art 31ff). Teil IV enthält die Änderung und Modifikation von Verträgen Teil V enthält die Ungültigkeit und Beendigung von Verträgen
  • Was bedeutet "treaty making power"? Gem. Art 6 WVK besitzt jeder souveräne Staat die Fähigkeit, Verträge zu schließen. Die Verträge beziehen sich mangels abweichender Bestimmungen dementsprechend auf das ganze Hoheitsgebiet der vertragsschließenden Staaten (Art 29). Bsp einer abweichenden Regelung: Gruber-de Gasperi-Abkommen Für Abschluss eines bilateralen Vertrages ist die gegenseitige Anerkennung als VRS Voraussetzung oder wird durch Vertragsabschluss indiziert. Bei multilateralem Vertrag reicht die Anerkennung durch eine Vertragspartei. Das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist keine Bedingung für Vertragsabschluss. Der Abschluss von Staatsverträgen ist in Ö grds Bundessache, Abschluss grds durch den BPräs.
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  • Wann liegt ein Vertrag vor? Die Zustimmung zum Vertrag muss von einem dafür zuständigen Organ eines vr Rechtsträgers erklärt worden sein und aus dem Inhalt muss sich der Wille zur Herbeiführung von Rechtsfolgen ergeben
  • Welche Staatsorgane werden kraft ihres Amtes beim Abschluss von Verträgen als Vertreter ihres Staates gesehen, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen? Grundsätzlich ist jedes Staatsorgan dazu befugt Handlungen für den Staat zu setzen wenn es eine gehörige Vollmacht vorlegt (Art 7 Abs. 1). In Abs 2 gibt es eine Vermutung: Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister haben eine umfassende Vollmacht. Eine durch ein vr unzuständiges Organ vorgenommene Vertragshandlung kann aber durch nachfolgende Bestätigung des betreffenden Staates saniert werden (Art. 8).
  • Zuständiges Organ zum Abschluss von Verträgen in Ö? Zuständig ist der BPräs. Bei gesetzesändernden, politischen, gesetzesergänzenden Verträgen bedarf es der Genehmigung des Nationalrats. Regeln die vr Verträge den selbstständigen Wirkungsbereich der Bundesländer, ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der BPräs kann bei Staatsverträgen, die nicht unter Art. 16/1 (Angelegenheiten der Länder) oder Art. 50/1 B-VG fallen, BReg oder ihre Mitglieder ermächtigen. Innerstaatlich ist zur Ausstellung von Vollmachten grds der BPräs zuständig.
  • Zustandekommen von bi- und mulitlateralen Verträgen? 1. Zunächst wird der Vertrag verhandelt (bilateral: inbes bei den fachkundigen Beamten der Fachministerien; multilateral bei internat. Konferenzen wie die WVK selbst oder in Plenarsammlungen von IO) 2. Ist der Text ausverhandelt, so wird er angenommen (Art 9 WVK). Dadurch wird der Text festgelegt und die Vertragsverhandlungen sind beendet. Dies hat aber noch keine Bindungswirkung. Die Annahme erfolgt bilateral durch die Zustimmung aller Verhandlungsparteien (Beurkundung durch Paraphierung, wenn endgültiger Abschluss durch Unterzeichnung; durch Unterzeichnung wenn Ratifizierung vorgesehen); bei multilateralen Verträgen bei internat. Konferenzen durch Zustimmung von 2/3 der anwesenden und abstimmenden Staaten, Beurkundung des Textes durch Schlussakte. 3. Beurkundung oder Authentifizierung des Textes (Art 10 WVK), in dem man feststellt, welche Sprache authentisch ist. Dies erfolgt beim bilateralen Vertrag meistens durch Unterzeichnung oder Notenwechsel. Beim multilateralen Vertrag durch Paraphierung und Unterzeichnung oder Unterzeichnung und Zustimmung durch Ratifikation. 4. Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein (Art. 11 WVK). Ein Staat, der nicht von Anfang an dabei war oder nicht rechtzeitig ratifiziert hat, kann später durch Beitritt sich dem Vertrag anschließen, wenn der Vertrag dies vorsieht.
  • Wann tritt ein Vertrag in Kraft? Die Grundregel ist, dass der Vertrag nach den Bestimmungen die er selbst festlegt in Kraft tritt. Legt der Vertrag nichts fest, so ist die Zustimmung aller Parteien erforderlich.
  • Was sind die Vorwirkungen eines völkerrechtlichen Vertrages? Ein Vertrag ist verbindlich für einen Staat, wenn er für diesen in Kraft getreten ist (Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar). Es gibt 2 Arten von Vorwirkungen:- Frustrationsverbot (Art 18): Ein Staat, der zwar unterzeichnet hat aber noch nicht gebunden ist (dh zwischen Unterzeichnung und Ratifikation) muss sich jeder Handlung enthalten, die Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln würde. 2 Anwendungsfälle: objektives Inkrafttreten heißt dass der Vertrag die notwendige Anzahl an Ratifikationen hat und in Kraft tritt. Subjektives Inkrafttreten heißt dass zwar ratifiziert wurde aber noch nicht alle notwendigen Urkunden vorhanden sind.Ausnahme: wenn klar ist, dass sich das Inkrafttreten ungebührlich verzögert. - Vorläufige Anwendung (Art. 25) wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben.
  • Was sind die Aufgaben eines Depositars? Die Aufgaben sind in Art. 76 - 77 WVK geregelt. Jeder Vertrag legt grundsätzlich selbst fest, wer Depositar ist. Bei multilateralen Konventionen ist dies idR der Generalsekretär der UN. Die Aufgaben sind notarieller Natur, welche unparteilich wahrzunehmen sind. Alle einen mulitlateralen Vertrag betreffende Vertragshandlungen und Mitteilungen sind an den Depositär zu richten. Die Rechtsgeschäfte (zB Proteste, Vorbehalte, etc.) werden vom Depositär auf ihre formelle Richtigkeit geprüft, nicht jedoch auf ihren Inhalt.
  • Welche Bedeutung hat die Registrierung von Verträgen? Man findet die Registrierung von Verträgen in Art. 80 WVK. Alle internationalen Verträge müssen beim Generalsekretär der UN registriert werden. Zweck dieser Bestimmung ist es Geheimverträge zu verhindern. Als Sanktion der Nichtregistrierung sieht Art. 102 Abs. 2 SVN vor, dass keine Partei Rechte aus dem nicht registrierten Vertrag ableiten kann. Der IGH dürfte in einem Verfahren den Vertrag daher nicht anwenden.
  • Unterschied zwischen Vorbehalt und interpretativer Erklärung? Vorbehalt ist eine der Zustimmungserklärung zu einem multilateralen Vertrag beigefügte einseitige schriftliche Erklärung, durch die der Staat die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf sich ausschließen/ändern will (Art. 2 Abs 1 lit d WVK). Es handelt sich um ein unselbstständiges einseitiges Rechtsgeschäft. Es gibt zwei Arten von Vorbehalten: Den Ausschluss oder die Änderung einer Vertragsbestimmung Eine interpretative Erklärung erklärt eine von mehreren zulässigen Textinterpretationen als allein verbindlich. Es geht um eine unklare Bestimmung, die verschieden interpretiert werden kann. Die Grenze zum Vorbhelat bildet der Wortlaut. Sie bezweckt im Gegensatz zum Vorbehalt keine Änderung oder den Ausschluss eines Vertrages. Entscheidend ist dabei der Inhalt und nicht die Bezeichnung der Erklärung.  
  • Zulässigkeit von Vorbehalten zu Verträgen? Die Statthaftigkeit von Vorbehalten ist in Art 19 WVK geregelt. - Vertrag verbietet Vorbehalte (lit a), - Vertrag lässt grundsätzlich Vorbehalte zu und schließt nur einige aus oder umgekehrt lässt nur einige zu (lit b), - Sagt der Vertrag nichts zu einem Vorbehalt, so sind die Vorbehalte erlaubt, die mit dem Ziel und Zweck des Vertrages vereinbar sind (lit c).
  • Möglichkeiten der Reaktionen bei einem Vorbehalt? Bringt ein Staat einen Vorbehalt an, sind 2 Reaktionen der anderen Vertragsparteien möglich: - Sie können den Vorbehalt annehmen, entweder ausdrücklich in Schriftform oder stillschweigend durch Unterlassen des Einspuchs. Der Vertrag tritt zwischen den betroffenen Staaten binnen 12 Monaten nach Notifikation mit dem um den Vorbehalt verminderten Inhalt in Kraft. - Innerhalb von 12 Monaten nach Notifikation können sie schriftlich Einspruch erheben.
  • Folgen des Einspruchs gegen einen Vorbehalt? Geregelt ist das in Art 20 -21 WVK. 1. Ist der Vorbehalt durch den Vertrag ausdrücklich zugelassen, wird der Vertrag gemäß dem Vorbehalt geändert (Abs. 1) 2. Bei plurilateralen Verträgen (begrenzt multilateralen Verträgen) ist immer eine Annahme durch alle Staaten erforderlich. Stimmt nur ein Staat dem Vorbehalt nicht zu, so wird der Staat nicht Vertragspartei (Abs. 2) 3. Bei einem Gründungsvertrag einer IO bedarf es für den Vorbehalt immer die Zustimmung des zuständigen Organs, welches die IO vertritt (Abs 3) 4. - bei ausdrücklicher Annahme kommt der Vertrag mit dem Vorbehalt zwischen annehmendem und Vorbehaltsstaat zustande (Art. 21 Abs. 4 lit a)- Die gleiche Rechtsfolge gilt bei stillschweigender Annahme (Abs. 5)- Bei einem schlichten (unqualifzierten) Einspruch, der also nicht sagt welche Rechtsfolgen der Einspruch nach sich ziehen soll, kommt es nach Art 21 Abs 3 WVK zu einer Vertragsbeziehung, allerdings findet die Bestimmung auf die sich der Vorbehalt bezieht keine Anwendung. Einspruch innerhalb von 12 Monaten.- Bei einem qualifizierten Einspruch sagt der Staat, dass der Vorbehalt so unzulässig sei, dass er keine Vertragsbeziehung wünscht (Abs. 4 lit b)
  • Rechtliche Konsequenzen unzulässiger Vorbehalte? Vorbehalte, welche gegen den Ziel und Zweck des Vertrages verstoßen sind unzulässig. Es gibt keine zentrale Feststellungsmöglichkeit. Wann ein Vorbehalt unzulässig ist, der gegen Ziel und Zweck des Vertrags verstößt, müsste von einem unparteiischen Vertragsorgan festgestellt werden. Dies sehen aber die wenigsten Verträge selbst vor. Wird zu einem unzulässigen Vorbehalt kein Einspruch abgegeben, so wird konkludent zugestimmt.
  • Wie werden Vorbehalte in Ö behandelt? Von Ö in Aussicht genommene Vorbehalte sind innerstaatlich so zu behandeln wie der Vertrag den sie betreffen. Vorbehalte werden im BGBl veröffentlicht.
  • Ist eine teilweise Bindung an einen Vertrag möglich? Es gibt drei Fälle: 1. Bei Vorbehalten wird inhaltlich ein Teil des Vertrags geändert/findet keine Awendung 2. Art 29 WVK beschränkt den territorialen Geltungsbereich - iZw gilt der Vertrag auf dem gesamten Territorium. 3. Art 17 WVK ist eine Form der inhaltlichen Beschränkung der Geltung einzelner Bestimmungen. Es handelt sich um ein opting-in bzw. opting-out. Der Vertrag kann nicht vorsehen, dass jeder Staat bestimmte Klauseln herauspicken soll, die für ihn nicht gelten. Beispiele: Europäische Sozialcharta für opting-in, Europäisches Streitbeilegungsabkommen für opting-out.
  • Was bedeutet opting-in bzw. opting-out? Opting-in bedeutet dass positiv Teile des Vertrags für die Zustimmungserklärung gewählt werden Opting-out bedeutet dass bestimmte Teile des Vertrags von der Zustimmungserklärung ausgeschlossen werden
  • Wie hat man einen Vertrag zu erfüllen? Nach Art. 26 WVK hat die Vertragspartei einen für sie in Kraft stehenden Vertrag nach Treu und Glauben zu erfüllen. EIne wirksame Durchführung ist gefordert.
  • Ist entgegenstehendes innerstaatliches Recht ein Rechtfertigungsgrund für die Nichterfüllung eines Vertrages? Eine Vertragspartei kann sich gemäß Art 27 WVK nicht auf innerstaatliches Recht berufen, wenn sie einen Vertrag verletzt. Dieser Grundsatz gilt auch für gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen. Art 46 ist ein formeller Willensmangel. Hat ein Staat ratifiziert durch ein unzuständiges Organ oder durch einen innerstaatlichen Formmangel, kann dies ein Nichtigkeitsgrund sein, wenn der Mangel offenkundig war und die innerstaatliche Bedingung von grundlegender Bedeutung war.
  • Erfüllung/Anwendung von Verträgen - vr Pflichten? - Art 26 WVK: Vertrag nach Treu und Glauben erfüllen - entgegenstehendes innerstaatliches Recht ist keine Rechtfertigung (Art 27 WVK) - Art 29 WVK: Staatsverträge gelten für das gesamte Hoheitsgebiet mangels gegenteiliger Regelung
  • Methoden der Interpretation von Verträgen? Die Aufgabe der Interpretation ist die Ermittlung des Sinnes, der dem Willen der Vertragsparteien entspricht. Es gibt den Schulenstreit zwischen der objektiven und subjektiven Interpretation. Der objektiven Theorie nach ist ausschließlich der Vertragstext maßgebend, nach der subjektiven der wahre Parteiwille. WVK: modifizierte obj. Theorie (über Wortverständnis hinaus noch Erweiterung durch Elemente der subj. Theorie). In Art 31 Abs 1 WVK findet sich die allgemeine Auslegungsregel. 4 Kriterien: Wortsinn, Zusammenhang, Treu und Glauben, Ziel und Zweck (teleologisch, effet utile). Art 32 WVK enthält ergänzende Auslegungsmittel. Auf diese darf man zurückgreifen, wenn man das Ergebnis nach Art 31 WVK besättigen will oder wenn man mit Art 31zu keinem vernünftigen Ergebnis kommt. Man darf dann auf die vorbereitenden Arbeiten (travaux prepertoires) zurückgreifen. Die WVK kennt zwei Regeln bei Vertragsinterpretation: Treu und Glauben und Ziel und Zweck des auszulegenden Vertrages. Die Interpretationsregeln sind fragmentiert. Methoden: effet utile-Prinzhip, implied-powers-Lehre, Lotus-Prinzip, Grundsatz der Kontemporanität, dynamische Auslegung
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  • Was ist das effet utile-Prinzip? Ein Vertrag muss nach dem effet utile-Prinzip so interpretiert werden, dass er den Zweck am besten erfüllt, für den er geschaffen wurde, allerdings nur soweit, dass dadurch nicht andere Vertragsbestimmungen verletzt werden.
  • Wie wird der Ziel und Zweck eines Vertrages bestätigt? Durch zwei ins VGR eingegangene materielle Auslegungsgrundsätze: effet utile + Lotus-Prinzip
  • Was ist die implied-powers-Lehre? Bernadotte-Fall Man stellt die Kompetenzen fest, die notwendig sind, dass das Organ die in der Satzung festgelegten Kompetenzen ausüben kann.
  • Was ist das Lotus-Prinzip? Es bedeutet dass NUR IM ZWEIFEL Verpflichtungen, dh. Beschränkungen der staatlichen Freiheit, nicht vermutet werden dürfen. Verpflichtungen müssen also restriktiv interpretiert werden.
  • Grundsatz der Kontemporanität? Bedeutet dass der Vertrag so zu interpretieren ist, dass die Wörter die Bedeutung haben, welche sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatten. Findet insbesondere Anwendung auf Grenzverträge.
  • Was ist die evolutive oder dynamische Auslegung? Gegenteil des Grundsatzes der Kontemporanität, findet v.a. auf Menschenrechte Anwendung.
  • Innerstaatliche Interpretation vr Verträge? Da Verträge bei unmittelbarer innerstaatlicher Anwendung VR bleiben, haben auch die innerstaatlichen Rechtsanwendungsorgane bei ihrer Interpretation vr Regeln anzuwenden.
  • Wo spielen im Vertragsrecht "Ziel und Zweck des Vertrages" eine Rolle? Frustrationsverbot (Art 18), Vorbehalte (Art 19), Authenzität des Vertrages (Art 31 und 33), mehrseitige Verträge (Art 41), Suspendierung (Art 58), erhebliche Vertragsverletzung (Art 60)
  • Wie stellt man Ziel und Zweck eines Vertrages fest? - Präambel des Vertrages- programmatische Artikel eines Vertrages - notstandsfeste Artikel- Artikel zu denen kein Vorbehalt zulässig ist
  • Verträge und Drittstaaten? Der Vertrag ist zwischen den Parteien abgeschlossen. Es gibt Verträge zu Lasten von Drittstaaten (Art 35), wo der Drittstaat ausdrücklich und schriftlich annehmen muss. Es sind Pflichten, die Drittstaaten auferlegt werden, die drüfen nur mit deren und den Vertragsstaaten Zustimmung aufgehoben/abgeändert werden Beim Vertrag zugunsten von Drittstaaten muss die Zustimmung nicht in Schriftform erfolgen sondern wird diese vermutet.
  • Ist eine Vertragsänderung ohne diesbezügliche Klausel im Vertrag möglich? Ein Vertrag kann gemäß Art 39 WVK durch Übereinkunft der Parteien geändert werden, selbst wenn der Vertrag nichts dazu vorsieht. Diese Übereinkunft kann einerseits schriftlich, viel wichtiger aber durch übereinstimmende Praxis erfolgen. Durch übereinstimmende Praxis erfolgende Vertragsänderung nennt man desuetudo. Beispiel: Änderung des Art 27 Abs 3 SVN - Stimmenthaltung hat sich eingebürgert
  • Was passiert bei konkurrierenden bilateralen Verträgen über denselben Gegenstand? Die lex-posterior-Regel kommt teilweise zur Anwendung. Bei mehreren Verträgen mit denselben Vertragspartnern derogiert der spätere Vertrag die widersprechenden Bestimmungen des früheren. Wenn der Staat mit verschiedenen anderen Staaten bilaterale Verträge über denselben Gegenstand abschließt, die nicht gleichzeitig erfüllt werden können, ist das im Rahmen des vr Vertragsrechts nicht lösbar --> Staatenverantwortlichkeit gegenüber dem Vertragspartner
  • Was passiert bei konkurrierenden mulitlateralen Verträgen? Wird die Identität der Vertragsparteien wirklich erreicht oder werden alle Vertragsstaaten eines engeren Vertrages auch Parteien des universellen, so derogiert der spätere Vertrag widersprechende Bestimmungen des früheren. Wird Identität bzw. Deckung nicht erreicht gilt zwischen Parteien beider Verträge der spätere und zwischen allen anderen der Vertrag, dem beide angehören.
  • Vertragsänderung und ihre Folgen? Art 40 WVK, den man gemeinsam mit Art 30 WVK lesen muss. Nach Art 40 Abs 4 WVK bindet die Änderungsübereinkunft keinen Staat, der Partei des Ursprungsvertrags war, aber der Änderung nicht zustimmt. Im Verhältnis der Staaten, die den neuen Vertrag ratifiziert haben, gilt der neue, sonst nur der alte.
  • Was sind Inter-Se-Abkommen? Art 41 WVK Inter-Se-Abkommen sind Abkommen, mit denen die Parteien von einem bestehenden Vertrag abweichen, von dem sie natürlich Vertragspartei sind. Es handelt sich daher um eine Änderungsübereinkunft. Ein Inter-Se-Abkommen ist möglich, wenn - es der Vertrag selbst erlaubt (lit a)- wenn es der Vertrag nicht explizit ausschließt und die Rechte der Vertragsparteien nicht beeinträchtigt werden sowie die Abweichung nicht mit Ziel und Zweck unvereinbar ist (lit b).
  • Unterschied Ungültigkeit/Anfechtbarkeit - Beendigung/Suspendierung eines Vertrages? Die Ungültigkeit zieht immer die Anfechtbarkeit nach sich und betrifft immer einen Wurzelmangel. Der Vertrag ist daher von Anfang an faul und nicht wirksam zustande gekommen (ungültig). Dies betrifft in den meisten Fällen Willensmängel (materiell oder formell). Die einzige Ausnahme ist ein Vertrag, der gegen ius cogens verstößt. Die Beendigung betrifft insbesondere die Leistungsstörungen, dh Gründe, die nicht von Anfang an, sondern erst nachträglich aufgetreten sind. Überall dort, wo eine Beendigung erlaubt ist, ist auch eine Suspendierung möglich, dh eine zeitweise Aussetzung ohne Lösung des Vertragsbandes.
  • Allgemeine Regeln über die Ungültigkeit und Beendigung von Verträgen? Ein Vertrag kann nach WVK nur dann beendet werden, wenn ein Beendigungsgrund vorliegt, der in der WVK genannt ist (Art 42 WVK). Die Vertragsparteien können im Wege der Privatautonomie auch andere Gründe vorsehen. Daneben gibt es die desuetudo und die Obsoleszenz. Art 43 WVK meint, dass die Beendigung immer nur Innenwirkung hat. Art 60 erlaubt etwas bei einem mulitliteralen Vertrag die Beendigung nur gegenüber dem verletzenden Staat. Die Beendigungsgründe können nur hinsichtlich des ganzen Vertrages geltend gemacht werden, mit Ausnahme von Art 60 WVK.
  • Endigung vr Verträge? - Anfechtung, in der behauptet wird, dass der Vertrag nicht gültig zustande gekommen sei - Auflösung (bzw Kündigung oder Suspendierung) des gültig zustande gekommenen und aufrechten Vertrages
  • Was sind die Gründe für die Anfechtung eines Vertrages? Man unterscheidet zwischen Anfechtung von Willensmängeln und von Verletzung von ius cogens. 1. Willensmängel- formelle Willensmängel (Art 46): Verletzung innerstaatlicher Bestimmungen war offensichtlich und hat Regeln grundsätzlicher Natur betroffen. Offenkundig ist eine Verletzung dann, wenn sie für jede nStaat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und GLauben verhält, objektiv erkennbar ist (Abs 2). Weitere Anfechtungsmöglichkeit wegen des Vorliegens eines formellen Willensmangels besteht nach Art 47 im seltenen Fall, in dem die Ermächtigung zur Erklärung der Zustimmung zum Vertrag einer Beschränkung unterworfen war, die den anderen Verhandlungsstaaten vor Vertragsabschluss notifiziert worden war, dann aber nicht eingehalten wurde. - materielle Willensmängel:.) Irrtum (Art 48), dh falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Der Irrtum ist rechtserheblich, wenn er eine Tatsache oder Lage betrifft, deren Bestehen ein Staat im Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, annimmt und die eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildet, es sei denn, er hat selbst zu dem Irrtum beigetragen oder musste mit einem Irrtum rechnen..) Betrug (Art 49), gibt keine Definition, man muss auf ARG zurückgreifen. Anfechtung möglihck wenn der Abschluss durch Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst wurde. Der bewusst veranlasste Irrtum läuft auf einen Betrug hinaus..) Auch die Bestechung eines Staatenvertreters berechtigt zur Anfechtung (Art 50)..) Zwang gegen Staatenvertreter selbst (Art 51).) Zwang gegen Staat durch Drohung oder Anwendung von Gewalt (Art 52). Jede Form von Drohung mit oder Anwendung von Druck zur Herbeiführung eines Vertragsabschlusses wird verurteilt, also auch politischer/wirtschaftlicher Druck, als Verletzung der Grundsätze souveräner Gleichheit und Zustimmungsfreiheit 2. Verletzung von ius cogens (Art 53) ist kein Willensmangel. Ius cogens ist der Ausdruck grundlegender und unabdingbarer Werte, die in ihrer Gesamtheit durch die Staatengemeinschaft angenommen und anerkannt ist und nicht zur Disposition überlassen ist (zwingendes Recht). Ein solcher Vertrag ist generell nichtig, kann von jeder Vertragspartei angefochten werden.
  • Ius cogens superveniens? Wenn eine neue zwingende vr Norm entsteht, so wird jede ihr widersprechende Vertragsbestimmung nichtig und erlischt (Art 64 WVK)