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Unternehmensbesteuerung II (Subject) / 1. Grundlagen der Erfolgsermittlung (Lesson)

Grundlagen der Erfolgsermittlung

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  • Ermittlung der Erfolgsermittlung Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres+ Entnahmen./. Einlagen= Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
  • Gewinnermittlungsmethoden   Gewerbetreibender Selbständige § 4 Abs. 3 EStG Weder buchführungspflichtig noch freiwillig Nicht freiwillig § 4 Abs. 1 EStG - Freiwillig buchführend § 5 Abs. 1 EStG Nach § 140 AO (derivate Steuerbilanz)Nach § 141 AOfreiweillig buchführend -
  • Arten der Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 EStG – Betriebsvermögensvergleich -          Grundsätzlich nur steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift § 5 Abs. 1 EStG – Betriebsvermögensausgleich (Maßgeblichkeit) -          GoBs gelten, sowie Spezialvorschriften (§ 4-7k EStG) § 4 Abs. 3 §EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung -          Grundsätzlich: Zu- und Abflussprinzip mit zahlreichen Ausnahmen
  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftjahres= Veränderung des Eigenkapitals+ Entnahmen (offen und verdeckte) Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlung./. Einlagen (offen und verdeckt), Kapitalerhöhung= Gewinn des Wirtschaftsjahres./. steuerfreie Betriebseinnahmen + nichtabziehbare Betriebsausgaben +/- Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1-4 EStG= Steuerpflichtiger Gewinn
  • Einnahmenüberschussrechnung zu BV-Vergleich: Gewinn des 1. Jahres+ Warenbestand+ Warenforderungsbestand+ Sonstige Forderungen./. Warenschuldenanfangsbestand
  • BV-Vergleich zu Einnahmenüberschussrechnung Gewinn des 1. Jahres+ Warenschuldenanfangsbestand./. Warenbestand des Vorjahres ./. Warenforderungsbestand des Vorjahres ./. Sonstige Forderungen
  • Steuerliche Gewinnermittlungszeiträume (§ 4, 4a EStG) -          Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§25 EStG) -          Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr o   Selbständige: Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr o   Gewerbetreibende: Nicht im Handelsregister eingetragen à Wj. = Kj. Im Handelsregister eingetragen = Wj. = handelsrechtliche Geschäftsjahr Sofern ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht, dann ist der Gewinn erst im Kalenderjahr bezogen, wo das Wirtschaftsjahr endet.
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