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Unternehmensbesteuerung II (Fach) / 1. Grundlagen der Erfolgsermittlung (Lektion)
Grundlagen der Erfolgsermittlung
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- Ermittlung der Erfolgsermittlung Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftjahres+ Entnahmen./. Einlagen= Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG
- Gewinnermittlungsmethoden Gewerbetreibender Selbständige § 4 Abs. 3 EStG Weder buchführungspflichtig noch freiwillig Nicht freiwillig § 4 Abs. 1 EStG - Freiwillig buchführend § 5 Abs. 1 EStG Nach § 140 AO (derivate Steuerbilanz)Nach § 141 AOfreiweillig buchführend -
- Arten der Gewinnermittlung § 4 Abs. 1 EStG – Betriebsvermögensvergleich - Grundsätzlich nur steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift § 5 Abs. 1 EStG – Betriebsvermögensausgleich (Maßgeblichkeit) - GoBs gelten, sowie Spezialvorschriften (§ 4-7k EStG) § 4 Abs. 3 §EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Grundsätzlich: Zu- und Abflussprinzip mit zahlreichen Ausnahmen
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftjahres= Veränderung des Eigenkapitals+ Entnahmen (offen und verdeckte) Gewinnausschüttungen, Kapitalrückzahlung./. Einlagen (offen und verdeckt), Kapitalerhöhung= Gewinn des Wirtschaftsjahres./. steuerfreie Betriebseinnahmen + nichtabziehbare Betriebsausgaben +/- Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1-4 EStG= Steuerpflichtiger Gewinn
- Einnahmenüberschussrechnung zu BV-Vergleich: Gewinn des 1. Jahres+ Warenbestand+ Warenforderungsbestand+ Sonstige Forderungen./. Warenschuldenanfangsbestand
- BV-Vergleich zu Einnahmenüberschussrechnung Gewinn des 1. Jahres+ Warenschuldenanfangsbestand./. Warenbestand des Vorjahres ./. Warenforderungsbestand des Vorjahres ./. Sonstige Forderungen
- Steuerliche Gewinnermittlungszeiträume (§ 4, 4a EStG) - Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§25 EStG) - Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr o Selbständige: Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr o Gewerbetreibende: Nicht im Handelsregister eingetragen à Wj. = Kj. Im Handelsregister eingetragen = Wj. = handelsrechtliche Geschäftsjahr Sofern ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht, dann ist der Gewinn erst im Kalenderjahr bezogen, wo das Wirtschaftsjahr endet.
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