Betriebsverpachtung
2 Fragen: Liegt eine Betriebsaufgabe vor? Wie sind die Pachteinnahmen ESt-lich zu behandeln? --> WAHL: Betriebsaufgabe: Aufgabegewinn versteuern; anschließend Einkünfte aus V&V Betriebsunterbrechung
Betriebsunterbrechung
Gewerbebetrieb "ruht" Wirtschaftsgüter des Gewerbebetriebs bleiben Betriebsvermögen keine Aufdeckung stiller Reserven --> Pachteinnahmen sind GEWERBLICH aber NICHT gewebesteuerpflichtig
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
aus freiberuflicher Tätigkeit aus sonstiger selbstst. Arbeit Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbstst. Arbeit dient
selbstständige Arbeit
Selbstständigkeit nachhaltige Betätigung Beteiligung am allgemeinen wirtschatlichen Verkehr Gewinnerzielungsabsicht Bejaung selbstst. Arbeit = KEINE Gewerbesteuerpflicht
freiberufliche Tätigkeit
im Gesetz nicht definiert Gesetz führt lediglich Tätigkeiten auf (Katalogberuf) Geistige Arbeit von Bedeutung (Qualifikation) "Ähnliche Berufe" müssen mit Katalogberuf vergleichbar sein --> Wissensprüfung
3. Einkünfte aus L&F
Selbstständigkeit nachhaltige Betätigung Beteiligung am allgemeinen wirtschatlichen Verkehr Gewinnerzielungsabsicht planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens (URPRODUKTION) Verwertung der dadurch SELBST erzeugten Produkte
Primäreinkünfte aus L&F
Einkünfte unmittelbar aus einer wirtschaftlichen Betätigung (Verkauf von Eiern, Weizen, ...) [gerwerbliche Tätigkeit liegt vor bei >30%-igem Zukauf und mangelnder Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) ]
Sekundäreinkünfte aus L&F
Entstehen aus L&F-lichen Nebenbetrieben (Molkerei, Mühlen, ...)
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
werden durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und unterliegen dem Lohnsteuerabsugsverfahren als besondere Ergebung der ESt
Arbeitnehmerbegriff
Maßgeblich: Bestehen eines Dienstverhältnisses Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft ist weisungsabhängig bezieht festen Arbeitslohn
Arbeitslohn-Begriff
Bruttoarbeitslohn: Arbeitnehmeranteil an der RV Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehält Geldleistungen & sonstige geldwerte Güter (Sachbezüge) Kann auch von 3. geleistet werden (Aktienoptionen des Mutterkonzerns)
Werbungskosten
Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen D.h. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind Abziehbar von den Einnahmen (keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips) Arbeitnehmer Pauschalbetrag 920€
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Entgelte und Vorteile für die Überlassung von Kapital erfasst werden "Früchte des Kapials" (nicht das Kapital als Vermögen selbst) D.h. Anschaffungskosten und spätere Wertschwankungen führen NICHT zu Werbungskosten oder Einnahmen Nur eine Veräußerung löst Einkünfte aus Kapitalvermögen aus
Einnahmen aus Beteiligung aus Kapitalgesellschaften
[jur. Peron, KG] Dividenden, Gewinnanteile
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
Auffangtatbestand Zinsen aus Sparguthaben Anleihen Darlehen
Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte sind um die Werbungskosten und den Sparerfreibetrag zu kürzen das darf nicht zu negativen Einkünften führen
Kapitalertragsteuer
Vorauszahlung auf die ESt-Schuld für Kapitalerträge Ab 2009: Abgeltungsteuer (25%)
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nur anwendbar, wenn die verpachteten Gegenstände zum Privatvermögen gehören Mieteinnahmen eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers aus der Vermietung von betrieblichen Gegenständen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit Vermietung kann gewerblich werden: Unternehmerischer Aufwand Leistungen über V&V hinaus
Subsidiariät
V&V nur dann nach V&V besteuert, wenn die Einkünfte nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind
Werbungskosten
Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen können als Werbungskosten abgezuogen werden, wenn die Ausgaben durch die Vermietungstätigkeiten veranlasst sind sofort abziehbar Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach Afa jahresanteilig abzuschreiben
Liebhaberei V&V
teilweise Selbstnutzung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei (erst bei >30 Jahren Überschuss = Absicht) befistete Vermietung
Verbilligte Überlassung
s. Ausdruck
Luxuswohnung
s. Ausdruck
6. Sonstige Einkünfte
nur, wenn sie sich keiner anderen Einkommensart zurechnen lassen KEIN Auffangtatbestand
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
Unterhalt Leibrente (nachgelagerte Besteuerung)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Betreffen die Veräußerung von Gegenständen ses Privatvermögens, die an sich NICHT steuerbar sind
Einkünfte aus sonstigen Leistungen
jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kein und um des Entgeltes willen erbracht wird KEIN Auffangtatbestand
Ermittlung der Einkünfte (Überlick)
Das EStG kennt 4 Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlung durch Überschussrechnung Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (L&F) Gewinnermittlung nach Tonnage (Handelsschiffe)
Überschussermittlung
reine Geldverkehrsrechnung Von Einnahmen werden Werbungskosten abgezogen
1. Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich
Ermittlung durch Bilanzierung und Buchführung d.h. Buchführungspflichtige und freiwillig Buchführende (L&F, Freiberufler, Gewerbetreibende) Gewinn = BV(Ende WJ) - BV(Ende verg. WJ) + Entnahmen - Einlagen
Betriebsvermögenzugehörigkeit
Wirtschaftsgüter gehören zum BV, wenn sie aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind
notwendiges BV
Wirtschatsgut dient dem Betrieb unmittelbar und ist objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt z.B. Maschine
gewillkürtes BV
Wirtschaftsgut, dass objektiv geeigent ist und subjektiv bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen Ausschluss bei verlustbringendem WG
Entnahmen
Wirtschatsgüter des Betriebsvermögens werden in Privatvermögen/betriebsfremde Zwecke überführt daraus entsteht eine Betriebsvermögensminderung Diese Minderung ist außerbetrieblich --> sie darf den Gewinn NICHT mindern Entnahmen mit dem Teilwert ansetzen, zur Aufdeckung stiller Reserven
Einlagen
Wirtschaftsgüter und Bareinlagen, die aus dem PV ind das BV zugeführt werden Teilwert
Absetzung für Abnutzung (Afa)
nur möglich bei abnutzbaren WG des AV wenn Anschaffungskosten <150€ = Sofort AfA 150€-1000€ = Sammelposten (Abschreiben auf 5 Jahre) linear
2. Gewinnermittlung: Einnahmenüberschussrechnung
Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Persönlicher Bereich (Einnahmenüberschussrechnung)
nicht buchführungspflichtige L&F nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende Selbstständige
Zu- uns Abflussprinzip (Einnahmeüberschussrechnung)
Gewinnermittlung ist NICHT periodengerecht
Betriebseinnahmen (Einnahmeüberschussrechnung)
Alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind z.B. USt aber KEINE durchlaufenden Posten (Gerichtskosten)
Betriebsausgaben (Einnahmeüberschussrechnung)
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind/Alle Güter in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb geleistet werden auch vorweggenommene Betriebsausgaben KEINE durchlaufenden Posten KEINE Darlehensrückzahlung betriebliche Veranlassung fehlt, wenn private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend sind
Verlust von Wirtschaftsgütern (Einnahmeüberschussrechnung)
Unterscheidung zw. privat und betrieblich privater Verlust darf sich NICHT auf Gewinn ausüben
Wechsel der Gewinnermittlungsart
nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres möglich Bindung für grundsätzlich 3 Jahre Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (Korrektur durch Zu- und Abschläge)
Zu- und Abflussprinzip (Überschusseinkünfte)
Veränderungen im Bereich des eingesetzten Vermögens bleiben UNBERÜCKSICHTIGT deswegen KEINE Einnahme durch Veräußerung von Vermögensgegenständen, da Wertveränderung grundsätzlich außer Betracht gelassen wird
Einnahmen (Überschusseinkünfte)
Einnahmen = Güter in Geld oder Geldeswert Einsparungen duch eigene Leistung sind KEINE Einnahmen
Veranlassungszusammenhang (Überschusseinkünfte)
Einnahmen müssen durch die einkunftserzielende Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sein wenn die Einnahemen iwS eine Gegenleistung für die erbrachte Leistung ist NICHT bei privaten Umständen
Werbungskosten (Überschusseinkünfte)
Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit Nachträgliche Werbekosten möglich (Schadenersatz) Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Ausgaben (priv./betrieblich) Vermögensschäden und Vermögensverluste können WK sein
Abzüge und Ermäßigungen
Auwendungen für Lebensführung/private Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Freibeträge Sonderausgaben und außergew. Belast. sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen
Sonderausgaben
Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben, noch Werbungskosten sind KEINE Begleichung durch dritte beschränkt und unbeschränkt abzugsfähig