ESt (=Ertragsteuer)
Steuer auf das Einkommen der natürlichen Person. An Leistungsfähigkeit orientiert.
KSt (=Ertragsteuer)
Steuer auf das Einkommen einer juristischen Person.
GewSt (=Ertagsteuer)
Objektsteuer
Einkommensermittlungsschema
Ermittlung der Einkünfte innerhalb jeder Einkunftsart Bildung der Summe der Einkünfte Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
steuerbare Einkünfte
grundsätzlich jedes Einkommen, das auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist Wenn steuerbar --> objektiv einkommensteuerpflichtig Einkommen, die KEINER Einkommensart zuzuordnen sind sind NICHT steuerbar
Einkünfteerzielungsabsicht/Gewinnerzielungsabsicht
Voraussetzung für die Einkommensarten
Dualismus der Einkunftsarten
Unterscheidung für das ESt-Recht fundamental: Gewinneinkünfte Überschusseinkünfte
Gewinneinkünfte
Reinvermögenszugangstheorie (rechtstheoretische Ansatz) Einkünfte sind Vermögensmehrung Gewinne: Differenz zw. Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorherigen Jahres [Einkünfte aus L&F, Gewerbe, selbstständiger Arbeit]
Überschusseinkünfte
Quelltheorie nur "Früchte", die zu einer ständigen Einnahmequelle gehören sind steuerbar Das Vermögen/"die Quelle" bleibt UNberücksichtigt Wertänderungen im Vermögen OHNE Bedeutung [Einkünfte aus nichtselbstst. Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus V&V, sonst.]
objektives Nettoprinzip
dort wo ich Einkünfte habe, muss ich auch etwas gegenrechnen können: Betriebsausgaben Werbungskosten
Verlustausgleich
Verlust = Ausgaben übersteigen Einnahmen Summe der Einkünfte interner Ausgleich (innerhalb einer Einkommensart) externer Ausgleich
Für private Aufwendungen ...
...besteht grundsätzlich ein AbzugsVERBOT
Subjektives Nettoprinzip
bestimmt Privataufwendungen können abgesetzt werden Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
Steuerprogression
steigende steuerliche Belastung bei steigendem Einkommen
Der Einkommensteuertarif unterscheidet ...
Grenzsteuersatz Eingangssteuersatz (Unmittelbar nach dem Grundfreibetrag (<7664€) setzt die Besteuerung mit einem anfänglichen Steuersatz von 15 % ein) Spitzensteuersatz (>250 000€ --> 45%) Durchschnittsteuersatz (Setzt man die tarifliche Einkommensteuer (ggf. nach Abzug von Steuerermäßigungen) ins Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen, erhält man den Durchschnittsteuersatz (effektiver Steuersatz))
Grenzsteuersatz (Aufgabe)
1. 45000€
2. Anstieg um 3000€
Das zu versteuernde Jahreseinkommen eines unverheirateten Arbeitnehmers beträgt 45.000 €. Nach dem Steuertarif 2005 sind davon 11.102 € Einkommensteuer zu zahlen. Dies entspricht 24,67 % Einkommensteuer des zu versteuernden Einkommens (Durchschnittsteuersatz). Erhöht sich zum Beispiel durch eine Umsatzbeteiligung von 3.000 € das zu versteuernde Einkommen auf 48.000 €, sind nach dem Steuertarif von 2005 davon 12.285 € Einkommensteuer zu zahlen. Auf den Einkommenszuwachs von 3.000 € entfällt somit eine Einkommensteuer von 1.183 €, mithin 39,4 % (= Grenzsteuersatz).
Progressionseffekt
Ehegatten dürfen zusammen oder getrennt veranlagt werden je größer der Einkommensunterschied, desto größer der Splittimgeffekt
sachliche Steuerpflicht
beschreibt WAS steuerpflichtig ist legt damit den Gegenstand der ESt, das STEUEROBJEKT, fest
persönliche Steuerpflicht
WER steuerpflichtig ist legt damit das STEUERSUBJEKT der ESt fest --> NUR NATÜRLICHE PERSONEN
(nat. Personen sind) unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig
wenn sie ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben unbeschränkt Steuerpflichtige können niemals beschränkt steuerpflichtig sein
erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Umqualifizierung einer beschränkten Steuerpflicht Personen OHNE inländischen Wohnsitz, aber die für eine INLÄNDISCHE juristische Person des öffentlichen Rechts (Bund/Länder/Gemeinden/Universtitäten) arbeiten & so aus öffentlicher Kasse Geld beziehen z.B. Diplomaten
fingierte/fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Wenn Einkünfte zu mind. 90% der dt. ESt unterliegen z.B. Grenzpendler (Splitting möglich)
Personengesellschaften und ESt
[GbR, OHG, KG] --> Mitunternehmerschaft KEINE ESt-Subjekte unterliegen auch NICHT der KSt Einkünfte aus Personengesellschaften werden UNMITTELBAR den Gesellschaftern zugeordnet Gesellschafter = nat. Pers. --> ESt Gesellschafter = jur. Pers. --> KSt
Steuerbefreiung?
das EStG keinnt KEINE subjektive Steuerbefreiung nur eine sachliche Steuerbefreiung (Kfz ... -vergünstigung, -ermäßigung) das KStG kennst subjektive Steuerbefreiung (Bundesbank, Kfw, ...)
Wohnsitz
[nach rein objektiven Kriterien] Räumlichkeiten, die als Wohnung geeignet sind maßgeblich ist die tatsächliche, nicht die rechtliche Verfügungsmöglichkeit Person kann mehrere Wohnsitze haben
gewöhnlicher Aufenthalt
beabsichtigtes oder zu erwartendes ständiges Verweilen Person kann jeweils nur 1 gewöhnlichen Aufenthalt haben maßgebens "..., tatsächlich für gewisse Dauer in diesem Gebiet aufhält" [auch z.B. Krankenhaus oder Gefängnis] UNWIDERLEGBAR, wenn >6 Monate "zeitlich zusammenhängend" im Inland aufhält
(nat. Personen sind) beschränkt ESt-pflichtig ...
wenn sie Steuerausländer sind In Dt. weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt erzielen aber inländische Einkünfte (internationaler Steuersachverhalt)
erweitert beschränkte Steuerpflicht
Staatsangehörige der BRD, die in ein Niedrigsteuerland auswandern (Steuerflüchtlinge) 10 Jahre lang trotzdem mit inländischen Einkünften steuerpflichtig + alle anderen Einkünfte
Territorialitäts- & Ursprungsprinzip
Inländische Einkünfte sind nur solche, die ihre Wurzeln im Inland haben.
Grenzfall der privaten Vermögensverwaltung
Drei-Objekt-Grenze Innerhalb von 5 Jahren Kauf und Weiterveräußerung von >3 Objekten
Die einzelnen Einkunftsarten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wichtige Erwerbstatbestände: Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG (Personengesellschaft) oder einer anderen Mitunternehmerschaft Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmerbetriebes
Gewerbebetrieb
Positive Tatbestandsmerkmale: selbstständige nachhaltige Betätigung Gewinnerzielungsabsicht stellt Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar Negative Tatbestandsmerkmale: NICHT L&F KEINE freien Berufe KEINE private Vermögensverwaltung
selbstständige Tätigkeit
Abgrenzung vom Unternehmer zum Arbeitnehmer Unternehmer trägt UNTERNEHMERRISIKO Unternehmer entfaltet UNTERNEHMERINITIATIVE
nachhaltige Tätigkeit
auf Wiederholung ausgelegt (tatsächliche Wiederholung egal)
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
wenn Güter/Leistungen am Markt erkennbar für Dritte gegen Entgelt angeboten werden (gilt schon ab einem Kunden)
Gewinnerzielungsabsicht
wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer Totalperiode (Beginn bis Ende der gewerblichen Arbeit) danach strebt Betriebsvermögen iSv Totalgewinn zu erzielen [Andernfalls: Liebhaberei]
Betriebsaufspaltung
Von der Rechtsprechung entwickeltes Institut: wirtschaftlich gesehen: einheitliches Unternehmen rechtlich gesehen: geteiltes Unternehmen Aufteilung in: Betriebsunternehmen Besitzunternehmen sachliche Verflechtung = Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen
Betriebsunternehmen
Umlaufvermögen AKTIVE Führung der operativen Geschäfte
personelle Verflechtung
liegt vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse identisch sind (Beteiligungsidentität) oder die Personen, die im Besitzunternehmen die Mehrheit haben, auch Mehrheitlich an der Betriebgesellschaft beteiligt sind (Beherrschungsidentität) --> einheitlicher Betätigungswille
Beginn der gewerblichen Tätigkeit
im EStG bereits mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung dienen Voraussetzung: entgültiger Beschluss einen Gewerbebetrieb zu eröffnen VORWEGGENOMMENE BETRIEBSAUSGABEN
Beendigung der gewerblichen Betätigung
mit der letzten Abwicklungshandlung Gewinne, die durch die Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter erzielt werden, sind laufende Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit
Betriebsveräußerung
Steuerpflichtiger Gewinn in der Höhe, um die der Veräußerungspreis den Wert des Betriebsvermögens überschreitet auch bei Teilveräußerung (seinen gesamten Anteil)
Betriebsaufgabe
es gibt KEINEN Veräußerungspreis an dessen Stelle tritt der Wert des Betriebsvermögens, der als "in das Privatvermögen entnommen" gilt ich tue also so, als hätte ich es an mich selbst verkauft
Betriebsaufgabe vs. Betriebsauflösung
Betriebsaufgabe erfolgt in zeitlich konzentrierter Form Gewinne (wie bei Betriebsveräußerung) steuerlich begünstigt Betriebsauflösung erfolgt allmählich über längeren Zeitraum steuerlich NICHT begünstigt (unterliegt Regelbesteuerung)
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (gewerblich fingierte Einkünfte)
ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn Steuerpflichtiger innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1% beteiligt war --> steuerbarer privater Veräußerungserlös wird in steuerbaren gewerblichen Gewinn umqualifiziert