GBS (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

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ESt

Diese Lektion wurde von Chrissy erstellt.

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  • Betriebsverpachtung 2 Fragen: Liegt eine Betriebsaufgabe vor? Wie sind die Pachteinnahmen ESt-lich zu behandeln? --> WAHL: Betriebsaufgabe: Aufgabegewinn versteuern; anschließend Einkünfte aus V&V Betriebsunterbrechung
  • Betriebsunterbrechung Gewerbebetrieb "ruht" Wirtschaftsgüter des Gewerbebetriebs bleiben Betriebsvermögen keine Aufdeckung stiller Reserven --> Pachteinnahmen sind GEWERBLICH aber NICHT gewebesteuerpflichtig
  • 2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit aus sonstiger selbstst. Arbeit Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbstst. Arbeit dient
  • selbstständige Arbeit Selbstständigkeit nachhaltige Betätigung Beteiligung am allgemeinen wirtschatlichen Verkehr Gewinnerzielungsabsicht Bejaung selbstst. Arbeit = KEINE Gewerbesteuerpflicht
  • freiberufliche Tätigkeit im Gesetz nicht definiert Gesetz führt lediglich Tätigkeiten auf (Katalogberuf) Geistige Arbeit von Bedeutung (Qualifikation) "Ähnliche Berufe" müssen mit Katalogberuf vergleichbar sein --> Wissensprüfung
  • 3. Einkünfte aus L&F Selbstständigkeit nachhaltige Betätigung Beteiligung am allgemeinen wirtschatlichen Verkehr Gewinnerzielungsabsicht planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens (URPRODUKTION) Verwertung der dadurch SELBST erzeugten Produkte
  • Primäreinkünfte aus L&F Einkünfte unmittelbar aus einer wirtschaftlichen Betätigung (Verkauf von Eiern, Weizen, ...) [gerwerbliche Tätigkeit liegt vor bei >30%-igem Zukauf und mangelnder Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) ]  
  • Sekundäreinkünfte aus L&F Entstehen aus L&F-lichen Nebenbetrieben (Molkerei, Mühlen, ...)
  • 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und unterliegen dem Lohnsteuerabsugsverfahren als besondere Ergebung der ESt
  • Arbeitnehmerbegriff Maßgeblich: Bestehen eines Dienstverhältnisses Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitskraft ist weisungsabhängig bezieht festen Arbeitslohn
  • Arbeitslohn-Begriff Bruttoarbeitslohn: Arbeitnehmeranteil an der RV Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehält Geldleistungen & sonstige geldwerte Güter (Sachbezüge) Kann auch von 3. geleistet werden (Aktienoptionen des Mutterkonzerns)
  • Werbungskosten Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen D.h. Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind Abziehbar von den Einnahmen (keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des objektiven Nettoprinzips) Arbeitnehmer Pauschalbetrag 920€
  • 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Entgelte und Vorteile für die Überlassung von Kapital erfasst werden "Früchte des Kapials" (nicht das Kapital als Vermögen selbst) D.h. Anschaffungskosten und spätere Wertschwankungen führen NICHT zu Werbungskosten oder Einnahmen Nur eine Veräußerung löst Einkünfte aus Kapitalvermögen aus
  • Einnahmen aus Beteiligung aus Kapitalgesellschaften [jur. Peron, KG] Dividenden, Gewinnanteile
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen Auffangtatbestand Zinsen aus Sparguthaben Anleihen Darlehen
  • Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte sind um die Werbungskosten und den Sparerfreibetrag zu kürzen das darf nicht zu negativen Einkünften führen
  • Kapitalertragsteuer Vorauszahlung auf die ESt-Schuld für Kapitalerträge Ab 2009: Abgeltungsteuer (25%)
  • 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur anwendbar, wenn die verpachteten Gegenstände zum Privatvermögen gehören Mieteinnahmen eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers aus der Vermietung von betrieblichen Gegenständen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit   Vermietung kann gewerblich werden: Unternehmerischer Aufwand Leistungen über V&V hinaus
  • Subsidiariät V&V nur dann nach V&V besteuert, wenn die Einkünfte nicht anderen  Einkunftsarten zuzurechnen sind
  • Werbungskosten Aufwendungen zur Erzielung von Einnahmen können als Werbungskosten abgezuogen werden, wenn die Ausgaben durch die Vermietungstätigkeiten veranlasst sind sofort abziehbar Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach Afa jahresanteilig abzuschreiben
  • Liebhaberei V&V teilweise Selbstnutzung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei (erst bei >30 Jahren Überschuss = Absicht) befistete Vermietung
  • Verbilligte Überlassung s. Ausdruck
  • Luxuswohnung s. Ausdruck
  • 6. Sonstige Einkünfte nur, wenn sie sich keiner anderen Einkommensart zurechnen lassen KEIN Auffangtatbestand
  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Unterhalt Leibrente (nachgelagerte Besteuerung)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Betreffen die Veräußerung von Gegenständen ses Privatvermögens, die an sich NICHT steuerbar sind
  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kein und um des Entgeltes willen erbracht wird KEIN Auffangtatbestand
  • Ermittlung der Einkünfte (Überlick) Das EStG kennt 4 Gewinnermittlungsarten: Betriebsvermögensvergleich Gewinnermittlung durch Überschussrechnung Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (L&F) Gewinnermittlung nach Tonnage (Handelsschiffe)
  • Überschussermittlung reine Geldverkehrsrechnung Von Einnahmen werden Werbungskosten abgezogen
  • 1. Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich Ermittlung durch Bilanzierung und Buchführung d.h. Buchführungspflichtige und freiwillig Buchführende (L&F, Freiberufler, Gewerbetreibende)   Gewinn = BV(Ende WJ) - BV(Ende verg. WJ) + Entnahmen - Einlagen 
  • Betriebsvermögenzugehörigkeit Wirtschaftsgüter gehören zum BV, wenn sie aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind
  • notwendiges BV Wirtschatsgut dient dem Betrieb unmittelbar und ist objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt z.B. Maschine
  • gewillkürtes BV Wirtschaftsgut, dass objektiv geeigent ist und subjektiv bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen Ausschluss bei verlustbringendem WG
  • gemischt genutzte Wirtschaftsgüter betrieblich und privat genutzter Pkw nur einheitliche Zuordnung möglich (entweder oder) >50% betrieblich genutzt = notwendiges BV 10%-50% betrieblich genutzt = gewillkürtes BV <10% = PV
  • Entnahmen Wirtschatsgüter des Betriebsvermögens werden in Privatvermögen/betriebsfremde Zwecke überführt daraus entsteht eine Betriebsvermögensminderung Diese Minderung ist außerbetrieblich --> sie darf den Gewinn NICHT mindern Entnahmen mit dem Teilwert ansetzen, zur Aufdeckung stiller Reserven
  • Einlagen Wirtschaftsgüter und Bareinlagen, die aus dem PV ind das BV zugeführt werden Teilwert
  • Absetzung für Abnutzung (Afa) nur möglich bei abnutzbaren WG des AV wenn Anschaffungskosten <150€ = Sofort AfA 150€-1000€ = Sammelposten (Abschreiben auf 5 Jahre) linear    
  • 2. Gewinnermittlung: Einnahmenüberschussrechnung Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben  
  • Persönlicher Bereich (Einnahmenüberschussrechnung) nicht buchführungspflichtige L&F nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende Selbstständige
  • Zu- uns Abflussprinzip (Einnahmeüberschussrechnung) Gewinnermittlung ist NICHT periodengerecht    
  • Betriebseinnahmen (Einnahmeüberschussrechnung) Alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind z.B. USt aber KEINE durchlaufenden Posten (Gerichtskosten)
  • Betriebsausgaben (Einnahmeüberschussrechnung) Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind/Alle Güter in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb geleistet werden auch vorweggenommene Betriebsausgaben KEINE durchlaufenden Posten KEINE Darlehensrückzahlung   betriebliche Veranlassung fehlt, wenn private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend sind
  • Verlust von Wirtschaftsgütern (Einnahmeüberschussrechnung) Unterscheidung zw. privat und betrieblich privater Verlust darf sich NICHT auf Gewinn ausüben
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres möglich Bindung für grundsätzlich 3 Jahre Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit (Korrektur durch Zu- und Abschläge)
  • Zu- und Abflussprinzip (Überschusseinkünfte) Veränderungen im Bereich des eingesetzten Vermögens bleiben UNBERÜCKSICHTIGT deswegen KEINE Einnahme durch Veräußerung von Vermögensgegenständen, da Wertveränderung grundsätzlich außer Betracht gelassen wird
  • Einnahmen (Überschusseinkünfte) Einnahmen = Güter in Geld oder Geldeswert Einsparungen duch eigene Leistung sind KEINE Einnahmen
  • Veranlassungszusammenhang (Überschusseinkünfte) Einnahmen müssen durch die einkunftserzielende Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sein wenn die Einnahemen iwS eine Gegenleistung für die erbrachte Leistung ist NICHT bei privaten Umständen
  • Werbungskosten (Überschusseinkünfte) Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit Nachträgliche Werbekosten möglich (Schadenersatz) Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Ausgaben (priv./betrieblich) Vermögensschäden und Vermögensverluste können WK sein
  • Abzüge und Ermäßigungen Auwendungen für Lebensführung/private Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Freibeträge Sonderausgaben und außergew. Belast. sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen
  • Sonderausgaben Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben, noch Werbungskosten sind KEINE Begleichung durch dritte beschränkt und unbeschränkt abzugsfähig