15
beitragswesen (Subject) / Mitgliedschaft/Wahl der KK (Lesson)
Advertisement
- Beginn der Mitgliedschaft §186 Abs. 1 SGB V § 49 Abs.1 Satz 1 SGB XI Beginn= Tag des Eintrittes in das Beschäftigungsverhältnis §186 Abs. 10 SG V Kündigung bei alter KK wirksam wird, beginnt an dem Tag die Mitgliedschaft bei der neuen KK
- Ausübung des Wahlrechtes §175 Abs.1 bis 3, Abs.4 Satz 1 bis 4,9 SBG V § 175 Abs. 1 SGB V Erklärung des Wahlrechts bei ausgesuchter KK §175 Abs. 2 SGB V Nach Wahlrechtserklärung muss KK eine Mitglieds-bescheinigung ausstellen. Bei Bindung 18 M an alte KK muss eine Kündigungsbestätigung vorliegen. §175 Abs. 3 SGBV V: muss Mitgliedsbescheinigung beim AG abgeben. §175 Abs. 4 SGB V Bindungsfrist 18 M Kündigungsfristen 2 volle Monate Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag
- Wal der KK aus Beschäftigung heraus. Beispiel Bindungsfrist 18 M, Kündigungsfrist 2 M => in den 2M: Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim AG 1.2.10-31.7.11 18 M Bindungsfrist 31.5.11 spätestes Künsigungsdatum 1.2.10 29.7.11 15.9.11 30.9.11 1.10.11 Beginn Kündigung Vorlage Ende Beginn alte KK alte kk B. beim AG alteKK neue KK
- Meldepflicht des AG für Beschäftigten §198 SGB V AG hat versicherungspflichtigen Beschäftigen an die KK zu melden.
- Meldungen wann/ von wem DEÜV §1 Satz 2 DEÜV gemeinsame Meldung aller 4 Zweige=> GSV-Beitrag §2 DEÜV Meldungspflichtig: AG § 6 DEÜV Beginn der Beschäftigung. MIt der ersten Gehaltsabrechnung ==> spätestens nach 6 WOchen §10 DEÜV Jahresmeldung. 31.12 mit der ersten Gehaltsabrechnung. Spätestens bis zum 15.4.
- Meldungen Wie? Datenübertragung? DEÜV §16 DEÜV Datenübertragung, SIcherstellung des Datenschutzes/ Sicherheit §17 DEÜV Nutzung der DIn-Normen §18 DEÜV Durch zugelassene, systemgeprüfte Programme/ maschinell erstellte Ausfüllhilfe §22 DEÜV Grundsätze regelt der Spitzenverband der KK, dt. Rentenversicherungsbund, Bundesagentur für Arbeit §23 DEÜV Meldungen an Annahmestelle
- Meldepflicht. Was muss gemeldet werden ==> Gründe Welche Daten müssen gemeldet werden? ingesamte Ansicht aller Meldegründe: §28a SGB IV Beginn der Beschäftigung: §28a Abs.1 Nr.1 SGB IV Ende der Beschäftigung: §28a Abs.1 Nr.2 SGB IV Jahresmeldung am 31.12: §28a Abs.2 SGB IV Daten:Name,Geb, Nationalität, Tätigkeit, Betriebsnummer, EInzugstelle, AG etc etc §28a Abs.3 SGB V
- Beitragssatz KV §241 SGBV 15,5 % normal mit Anspruch auf Krankengeld 8,2% AN // 7,3 % AG §243 SGB V 14,9 % ermäßigt ohne Anspruch auf Krankengeld - befristet Arbeitsvertrag unter 10 Wochen, Selbsständige ohne Buchung eines Wahltarifes, Renter, Vorruhestand 7,9% AN // 7,0% AG
- Beitragssatz PV §55 Abs.1 SGB XI insgesamt 1,95% AN:0,975 % 1,225 % ohne KInder da Aufschlag von 0,25%: §55 Abs.3 SGB XI AG: 0,975 %
- Beitragssatz RV insgesamt 19,9% ==> 19,6% AN: 9,9% 9,8% AG 9,9% 9,8%
- Advertisement
- Beitragssatz AF § 341 Abs. 2 SGB III insgesamt 3% AN: 1,5% AG: 1,5%
- GSV-Beitrag Wie werden Beiträge bezahlt? Aufgabe der EInzugsstelle? Ermächtigung? Wovon wird Beitrag abgebucht? §28b Abs.1 SGB IV Einzugsstelle nimmt Meldungen entgegen. §28c Abs.1 SGBIV Ermächtigung über Melde,-Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen. §28d Satz 1,2 SGB IV Kraft Gesetz: PV;KV;RV;AF-Beiträge, gezahlt als GSV-Beitrag §28g SGB IV GSV-Beitrag wird nur bezahlt über Abzug vom Entgelt. UnterbliebenerAbzug nur bei nächsten 3 Abrechnungen nachgeholt werden. §28h Abs.1 SGB IV GSV geht an die KK.Aufgaben:Überwachung der eingereichten Beitragsnachweise, Zahlung der Beiträge, Geltungsmachung von Beitragsansprüchen. §28h Abs. 2 SGB IV Einzugsstelle entscheidet über Höhe/Versicherungspflicht in KV, RV, PV; AF
- wählbare KK §173 Abs.2 SGB V -AOK des Beschäftigungs-oder Wohnortes -am Wohnort zuständige Ersatzkasse -BKK/IKK des Betriebes -geöffnete BKK/IKK -Knappschatf-Bahn-See -letzte KK/letzte Familienkasse -Kasse des Ehepartners
- Formel Beitragsbemessung Jahres-Beitrags- * Beitragstage =monatliche bemessungsgrenze Beitragsbemessungs ___________________ grenze 360
- kassenindividuelle Zusatzbeitrag §242 ABs.1 SGB V Fond nicht gedeckt==>Forderung eines Zusatzbeitrages. =>SOnderkündigungsrecht:§175 Abs.4 SAtz5 SGB V §242 Abs.2 SGB V => Ausschüttung einer Prämie